Er wurde von den Polizeibeamten nach § 15 des Hessischen Polizei-Gesetzes polizeipflichtig gemacht und angewiesen, sich in einiger Entfernung von der Unfall st eile an der KfliHm^brücke auf die Pahrbahn zu stellen und alle aus Richtung RflHHP kommenden Fahrzeuge anzuhalten und zu dem Langsamfahren aufzufordern. Der Kläger näherte sich von RflHHP her in seinem Opel-Record Personenkraftwagen mit erheblicher Geschwindigkeit der KflBBHBbrücke« Zwar bemerkte er das von dem Moped des Beklagten her rühr ende Licht schon auf etwa 100 m; erst einige Meter vor der Brücke erkannte er aber, daß es sich um ein auf seiner rechten Fahrbahnseite befindliches Fahrzeug handelte. Er hat Klage auf Erstattung seines Vermögensschadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte habe sich falsch verhalten,, so daß der Kläger die Warnzeichen nicht rechtzeitig habe bemerken können. Der Beklagte hat jede Haftung bestritten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage offen gelassen, ob die persönliche Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung schon deshalb ausscheide, weil er haftungsrechtlich als Beamtex* anzuseht sei (Art. 34 GG), so daß für ihn die Stelle hafte, deren Hoheitsrechte er wahrgenommen habe. Die Haftung des Beklagten als Halter des Mopeds nach dem Straßenverkehrsgesetz hat das Berufungsgericht vernein! da das Moped sich nicht im Sinne des § 7 StVG "in Betrieb" befunden habe, sondern lediglich als Lichtquelle verwendet worden sei. Auf die von der Revision gegen die Verneinung eines fahrlässigen, für den Unfall ursächlichen Verhaltens des Beklagten erhobenen Angriffe braucht hier nicht eingegan-gen zu werden* Seine Haftung aus Delikt scheidet schon deshalb aus, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Abwehr der durch die Unfallstelle für Verkehrsteilnehmer gegebenen Gefahrenlage durch zwangsverbindliches Gebot (Polizeibefehl) herangezogen worden ist* Zu diesem Gebot, die Unfallstelle zu sichern, bestand aller Anlaß, da die Polizei mit eigenen Mitteln die Sicherung nicht durchführen konnte. kommt es insoweit darauf an, ob das Berufungsgericht rechte-irrtumsfrei angenommen hat, diese Gefährdungshaftung scheide deshalb aus, weil der Unfall nicht "bei dem Betrieb" des Mopeds erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, das Moped sei ira Sinne des § 7 StVG in Betrieb gewesen. Dann aber handelt es sich bei diesem Aufstellen des Mopeds auf der Straße nicht mehr um eine Auswirkung oder Fortwirkung der diesem Kraftfahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr. Damit ist aber auch keine noch so lose Verbindung zu der sonst möglichen fortwirkenden Betriebsgefahr des Mopeds als Fahrzeug gegeben wie in dem Falle, daß ein Kraftfahrzeug im Rahmen seiner bestimmungsgemässen Benutzung abgestellt wird und es zu einem Unfall kommt.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2205 073 StVG § 7 Abs« 1 Fehlt bei einem Unfall, an dem ein Moped beteiligt ist, jede Ausv/irkung oder Fortwirkung der diesem Fahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr, so daß auch keine noch so lose Verbindung zu dem Betrieb besteht, dann ist der Unfall nicht “bei dem Betrieb” dieses Fahrzeugs erfolgte Lies liegt vor, wenn ein Moped nur auf die Straße gestellt wird, um eine Lichtquelle zu schaffen» BGH, Urt. v. 10.«Januar 1961 - VI ZB 57/60 .OLG Frankfurt ad.U VI^ZH_ 57/60 Verbündet am '10»Januar 1961 Kricgi,Justisobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I’.m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns und Hoteliers Rudi G in a.i:I.7 V^HH^straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt fliP.I gegen den Müllergesellen Bieter S c hflB in aJl.,' CflHÜ^ftstraße ■ , Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: "Rechtsanwalt - hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundes-richter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Hauß, Heinrich Meyer und Dr.Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M. vom 30. November 1959 “wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt . Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 4. September 1956 gegen 23.30 Uhr hatte sich auf der Bundesstraße M zwischen RflMB und in der Nähe des Ki^HBP Hofes ein Verkehrsunfall ereignet. Die Unfallstelle wurde von der Polizei für die aus Richtung Hdp kommenden Verkehrsteilnehmer gesichert. Da die zur Verfügung stehende zweite Leuchte zur Betreuung der Verletzten erforderlich war, hielten die Polizeibeamten den mit seinem Moped ankommenden Beklagten an. Er wurde von den Polizeibeamten nach § 15 des Hessischen Polizei-Gesetzes polizeipflichtig gemacht und angewiesen, sich in einiger Entfernung von der Unfall st eile an der KfliHm^brücke auf die Pahrbahn zu stellen und alle aus Richtung RflHHP kommenden Fahrzeuge anzuhalten und zu dem Langsamfahren aufzufordern. Der Beklagte stellte deshalb sein Moped in Fahrtrichtung mit laufendem Motor und aufgeblendetem Licht auf die linke Seite der Pahrbahn (Richtung RflBBB) und gab Winkzeichen. Der Kläger näherte sich von RflHHP her in seinem Opel-Record Personenkraftwagen mit erheblicher Geschwindigkeit der KflBBHBbrücke« Zwar bemerkte er das von dem Moped des Beklagten her rühr ende Licht schon auf etwa 100 m; erst einige Meter vor der Brücke erkannte er aber, daß es sich um ein auf seiner rechten Fahrbahnseite befindliches Fahrzeug handelte. Er bremste und versuchte, nach links auszuweichen) dabei streifte er das Moped und geriet hinter der Brücke in den linken Straßengraben. Sein Kraftfahrzeug wurde beschädigt und er selbst verletzt. Er hat Klage auf Erstattung seines Vermögensschadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte habe sich falsch verhalten,, so daß der Kläger die Warnzeichen nicht rechtzeitig habe bemerken können. Der Beklagte hat jede Haftung bestritten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin seinen Klageantrag. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuv^ei-sen. Entscheidungsgründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat der Klage nicht entsprochen, weil der Beklagte sich nicht fahrlässig fehlsam verhalten habe. Sein vielleicht unzweckmässiges Verhalten sei verstär lieh, da er als 20-Jähriger keine große Verkehrserfahrung gehabt habe. Wenn er in der gut gemeinten Absicht, sofort den Weisungen der Folizeibeamten nachzukommen, nicht soglei die zweckmässigste Art der Warnung erkannt habe, sei dai'aus keine Fahrlässigkeit herzuleiten. Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage offen gelassen, ob die persönliche Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung schon deshalb ausscheide, weil er haftungsrechtlich als Beamtex* anzuseht sei (Art. 34 GG), so daß für ihn die Stelle hafte, deren Hoheitsrechte er wahrgenommen habe. Die Haftung des Beklagten als Halter des Mopeds nach dem Straßenverkehrsgesetz hat das Berufungsgericht vernein! « da das Moped sich nicht im Sinne des § 7 StVG "in Betrieb" befunden habe, sondern lediglich als Lichtquelle verwendet worden sei. % Auf die von der Revision gegen die Verneinung eines fahrlässigen, für den Unfall ursächlichen Verhaltens des Beklagten erhobenen Angriffe braucht hier nicht eingegan-gen zu werden* Seine Haftung aus Delikt scheidet schon deshalb aus, weil er nach dem unstreitigen Sachverhalt zur Abwehr der durch die Unfallstelle für Verkehrsteilnehmer gegebenen Gefahrenlage durch zwangsverbindliches Gebot (Polizeibefehl) herangezogen worden ist* Zu diesem Gebot, die Unfallstelle zu sichern, bestand aller Anlaß, da die Polizei mit eigenen Mitteln die Sicherung nicht durchführen konnte. Damit aber nahm der Beklagte Aufgaben der Polizei wahr, die nicht die bürgerlich-rechtlichen Interessen betrafen, sondern der Fürsorge und Gefahrabwehr dienten und damit zu den hoheitlichen Aufgaben der Polizei gehören* Er war daher mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auch von einer dafür zuständigen Stelle - § 15 HPolG -betx'aut worden und wurde demzufolge “Beamter11 im haftungsrechtlichen Sinne* Ein'Dienstverhältnis11 war nicht notwendig, es genügte die tatsächliche Ausübung der anvertrauteh hoheitlichen Aufgaben (BGHZ 11, 192, 198; BGB RGRK 11* Aufl. § 839 III Anm. 31 S. 1457).» Damit trifft die Haftung gemäß Art. 34 GG ausschließlich den Staat oder die Körperschaft, die ihn mit diesen hoheitlichen Aufgaben betraut hat* Seine persönliche unmittelbare Inanspruchnahme scheidet somit aus. Obwohl der Beklagte nach den StaatshaftungsbeStimmungen aus Delikt nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, bleibt seine Haftung als Halter nach § 7 StVG unberührt. Diese Halterhaftung steht neben der Amtshaftung und wird durch diese nicht beseitigt (BGHZ 29» 38, 44). Daher kommt es insoweit darauf an, ob das Berufungsgericht rechte-irrtumsfrei angenommen hat, diese Gefährdungshaftung scheide deshalb aus, weil der Unfall nicht "bei dem Betrieb" des Mopeds erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, das Moped sei ira Sinne des § 7 StVG in Betrieb gewesen. Der Beklagte hat das Fahrzeug ausschließlich als Lichtquelle verwendet, um seiner Aufgabe, herannahende Verkehrsteilnehmer zu warnen, nachzukommen,, Er hat nur zu diesem Zweck das Moped auf die Straße gestellt, um eine starke Lichtquelle zu schaffen, die ihn anleuchte und herannahenden Verkehrsteilnehmern sichtbar mache. Sonst wäre das Moped nicht an dieser Stelle auf- oder abgestellt worden. Dann aber handelt es sich bei diesem Aufstellen des Mopeds auf der Straße nicht mehr um eine Auswirkung oder Fortwirkung der diesem Kraftfahrzeug innewohnenden Betriebsgefahr. Hier wurde das Moped nicht bestimmungsgemäß verwendet, sondern ausschließlich als Lichtquelle aufgestellt. Damit ist aber auch keine noch so lose Verbindung zu der sonst möglichen fortwirkenden Betriebsgefahr des Mopeds als Fahrzeug gegeben wie in dem Falle, daß ein Kraftfahrzeug im Rahmen seiner bestimmungsgemässen Benutzung abgestellt wird und es zu einem Unfall kommt. Der erkennende Senat hat bei einem auf der Autobahn liegenden Lastzug eine Haftung aus dessen Betrieb nur deshalb bejaht, weil der Lastzug eine aus seinem Betrieb kommende typische Gefährdung bildete (3GHZ 29, 163, 167). Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr.Kleinewefers Hanebeck Dr.Hauß Ho Meyer Dr.Pfretzschner