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BGH · 71 ZR 57/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 57/58

Februar 1958 in der Koetenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Anspruch der Klägerin - vorbehaltlich der Aufrechnung - dem Grunde nach zu mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bis zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und dem Beklagten die Aufrechnung mit seinem im Betragsverfahren nachzuweisenden Schaden Vorbehalten. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nur bis zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären, - und die Klägerin Anschlußberufung mit dem Ziel, daß der Klage in vollem Umfang stattgegeben werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, und auf die Anschlußberufung den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bis zu 3/4 des Schadens für gerechtfertigt er- Biese Feststellung des angefochtenen Urteils sucht die Revision mit dem Hinweis zu entkräften, daß der Beklagte gegen die der Höhe nach bestrittene Klageforderung von 29 778,74 BBS mit einer auf 27 670«- IBS bezifferten eigenen Schadenersatzforderung aufrechne; sie rügt es als Mangel der Urteilsbegründung, daß das Berufungsgericht keinen Beweis zur Schadenshöhe erhoben hat und demgemäß nicht im Einzelnen darlegt, wieso und auf Grund welcher Einzelpositionen es annimmt, daß die Klageforderung die Gegenforderung des Beklagten übersteigt« gäbe des Tatrichters ist, so kann doch seine Schadensabwägung dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sic ' auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht oder wesentliche Unterlagen unberücksichtigt läßt (BGH Urteil vom 4o Juni 1957 - VI ZR 144/56 » VersR 1957, 572), Habe der Beklagte hiernach überhaupt nicht in die Richtung des von rechts her herankommenden Zuges geblickt, so spreche eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er ihn auch bei normaler Beleuchtung durch elektrische Fositionslampen nicht rechtzeitig erkannt hätte. Das Berufungsgericht durfte nicht unberücksichtigt lassen, daß die Intensive Leuchtstärke zweier normaler elektrischer Positionslampen sich gerade auch dem unaufmerksamen Auge in weit höherem Grade und auf .größere Entfernung aufdrängt, als der verhältnismäßig schwache Lichtschein behelfsmäßiger Petroleumlampen« Das gilt in erhöhtem Maße, wenn das so beleuchtete Fahrzeug - wie hier der Zug’ auf den Beklagten - in einem Winkel von 150°, d«h« nahezu frontal auf den Straßenbenutzer zukommt« Gerade wenn daher der Beklagte nicht an einen Zugverkehr auf dem Gleis dachte, sondern seine Aufmerksamkeit auf die Straße richtete, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß er normale, helle und dazu kennzeichnende Positionslampen des Zuges wesentlich eher bemerkt hätte, als die vorhandene schwache und untypische Hotbeleuchtung» Dementsprechend hat denn auch der Sachverständige (was das Berufungsgericht unbeachtet läßt) seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Notbeleuchtung des Zuges eine erhebliche Holle für die Entstehung des Unfalls gespielt hat» Das Spitzensignal hat den Zweck, die Annäherung eines Zuges erkennbar zu machen (Besser Komm«z»d»EBBOen, 5« Aufl«, Anm« 1 zu § 58)» Diesem Zweck muß die Frontbeleuchtung in besonderem Maße dann genügen, wenn die Eisenbahn an unbeschrankten Übergängen den Verkehrsraum einer öffentlichen Straße selbst benutzt und so mit dem Straßenverkehr in unmittelbare Berührung gelangt« Den hiernach zu stellenden Anforderungen hat die Frontbeleuchtung des Transportzuges - zu demal bei diesigem Wetter - auch dann nicht entsprochen, wenn nach der Behauptung der Klägerin zwei Petroleumlampen gebrannt haben, die nicht nur an Leuchtstärke hinter dem zurückblieben, was der Verkehr von einer Zugbeleuchtung erwartet, sondern darüber hinaus auch noch in ungewöhnlicher Weise, nämlich in ungleicher Höhe angeordnet waren« Bür eine solche konkrete, grundsätzlich stets unfall-ursächliche Betriebsgefahr (BGH Urteil vom 8* Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656) muß die Klägerin gemäß §§ 1 ff des hier allein in Betracht kommenden Sachhaftpflicht-Gesetzes bei der Schadensausgleichung entsprechend den Grundsätzen des § 254 BGB einstehen, sofern sie nicht beweist, daß der gefahrerhöhende Betriebsumstand der Hotbeleuchtung ohne Binfluß auf den Unfallablauf geblieben ist« Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Abwägung zwischen Verschulden und Betriebsgefahjr des Beklagten einerseits und der Betriebsgefahr der Klägerin anderseits von Bedeutung, ob gemäß $ 18 rechte Spalte Abs.3 EBBO eine Sicherung des Bahnübergangs durch Schranken oder Warnlichter schon vor dem Unfall zu veranlassen gewesen wäre (vgl. Wenn die Eisenbahnfahrzeuge der Klägerin den hier # in Rede stehenden Übergang nicht mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h befuhren, - wie denn auch für den ver<-unglückten Transportzug eine Fahrgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h festgestellt worden ist, - so kann es nach § 18 rechte Spalte Abs« 3 Satz 2 EBBO auf sich beruhen, ob der Übergang noch als übersichtlich angesprochen werden kann (vgl, § 46 rechte Spalte Abs« 5 Satz 2 EBBO; BGHZ 11, 180) • Entscheidend ist dann allein, ob der Übergang 11 verkehrsreich” war, d.h. wie die allgemeinen Verkehrsverhältnisse am Bahnübergang im April 1953 gewesen .sind und ob zu dieser Zeit in häufiger Wiederkehr ein so starker Verkehr stattgefunden hat, daß die Verkehrsteilnehmer nicht mehr-in der läge waren, auf die Bahnstrecke mit hinreichender Aufmerksamkeit zu achten (BGH Urteil vom 21« November 1953 eine größere Eisenbahnbetriebsgefahr, als bisher vom Berufungsgericht zugrundegelegt, ursächlich beteiligt, so kann das mindernd auf die Beurteilung des Verschuldensgrades zurückwirken, den der Beklagte zu vertreten hat®

gleisenStraßeBerufungsgerichtBahnübergangZugKlägerinRevisionBetriebsgefahr

Volltext der Entscheidung

2349 0.0
71 ZR 57/58
Verkündet am 24o Marz 1959 flHp, Justizobersekretär ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Josef V Istr. m,
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit , Landwirt in CH
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers f
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Sl Straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	- "
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Itärz 1959 unter Mitwirkung	,
des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß sowie der Bundes-richter Br. Engels, Br. Karl E. Meyer, Br. Bode und Br*
Hauß
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 1958 in der Koetenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Anspruch der Klägerin - vorbehaltlich der Aufrechnung - dem Grunde nach zu mehr als zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
7-/
Tatbestands
 Am 27o April 1953 gegen 21 .Uhr befuhr der Beklagte bei diesigem Wetter am Steuer seines überladenen Lastzuges die ihm bekannte Landstraße £> Ordnung von bHHHHHI nach BUB BBeiner Geschwindigkeit von mindestens 40 kro/st« Vor der Ortschaft SflHB überqueren die Gleise der eingleisigen Bebenbahnstrecke MBBBM^SchBHHHi yon rechts her die eben und gerade verlaufende Straße im stumpfen Winkel von etwa 150°* Der unbeschrankte, damals noch nicht durch eine Blinkanlage gesicherte Bahnübergang war rechts der Straße 166 m vorher durch ein amtliches Verkehrszeichen "Unbeschrankter Balmübergang" (Bild 6) angekündigt und 5,6 m vor dem Gleis durch ein Warnkreuz (Bild 4 d) kenntlich gemacht» Die volle Sicht auf das aus Richtung MBHHHi heranführende Gleis öffnete sich für einen von BflHl her kommenden Straßenbenutzer wegen eines Felsvorsprungs erst auf etwa 60 m«
Als der Beklagte mit aufgeblendeten Scheinwerfern und bei geschlossenen Fenstern seines Führerhauses auf den Bahnübergang zufuhr, näherte sich von rechts in einer Geschwindigkeit von mindestens 15 km/st ein außerplanmäßiger Militärtransportzug der Klägerin, der die vorgeschriebenen Läute- und Pfeifsignale gab« Wegen eines Defektes in der elektrischen Anlage bestand die Beleuchtung des der Lokomotive vorauslaufenden Tenders aus einer oben in der Mitte der Stirnfläche angebrachten Petroleumlampe» Ob eine zweite gleichartige Lampe vor der linken elektrischen Lampe befestigt war, ist streitig« HiÄter der Lokomotive folgten 3 Personenwagen und 23 beladene Güterwagen« Ob die Personenwagen beleuchtet waren, ist ebenfalls streitig«
~ 3 -
Der Beklagte, der weder die Signale hörte, noch die Zugbeleuchtung bemerkte, fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit auf den ihm bekannten Bahnübergang ein; sein Bast- . zug wurde rechts durch den Tender gerammt. Tender, Lokomotive und erster Personenwagen stürzten um, 6 Güterwagen und deren Pracht wurden beschädigt. Bin französischer Soldat erlitt tödliche, ein anderer schwere Verletzungen, Bahnkörper und Gleise wurden auf etwa 30 m aufgerissen, 3 Masten der Fernmeldeanlage stürzten um. Der Lastzug des Beklagten wurde schwer beschädigt, er selbst blieb unverletzt.
Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden auf 73 038,32 DM beziffert, hiervon im Hinblick auf die ihr zuzurechnende Betriebsgefahr 1/4 abgesetzt und von dem so errechneten Restbetrag von 54 778.74 DM die ihr von der Versicherungsgesellschaft des Beklagten schon gezahlten 25 000,- DM abgezogen. Sie beansprucht demgemäß die Zahlung von 29 778,74 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bis zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und dem Beklagten die Aufrechnung mit seinem im Betragsverfahren nachzuweisenden Schaden Vorbehalten. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nur bis zur Hälfte für gerechtfertigt zu erklären, - und die Klägerin Anschlußberufung mit dem Ziel, daß der Klage in vollem Umfang stattgegeben werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, und auf die Anschlußberufung den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bis zu 3/4 des Schadens für gerechtfertigt er-
 
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klärt» - vorbehaltlich der Aufrechnung mit den Schaden-ersatzsansprüchen, die dem Beklagten aus dem Unfall entstanden sind«
Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt seinen Berufungsantrag weiter«
I« Baß ein Grundurteil unter dem Vorbehalt der Aufrechnung ergehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHZ 11» 63)» Voraussetzung ist allerdings die - wie immer beim Grundurteil notwendig summarische - Feststellung, daß die Klageforderung infolge der Aufrechnung nicht ganz .erloschen ist«
Biese Feststellung des angefochtenen Urteils sucht die Revision mit dem Hinweis zu entkräften, daß der Beklagte gegen die der Höhe nach bestrittene Klageforderung von 29 778,74 BBS mit einer auf 27 670«- IBS bezifferten eigenen Schadenersatzforderung aufrechne; sie rügt es als Mangel der Urteilsbegründung, daß das Berufungsgericht keinen Beweis zur Schadenshöhe erhoben hat und demgemäß nicht im Einzelnen darlegt, wieso und auf Grund welcher Einzelpositionen es annimmt, daß die Klageforderung die Gegenforderung des Beklagten übersteigt«
Bie Revision verkennt, daß die von ihr geforderte Spezifikation im wesentlichen die Burchführung des Betrags-wie des Hachtragsverfahrens voraussetzen würde und damit in unzulässiger, weil dem prozeßwirtschaftliehen Zweck des
 Grund- und Vorbehaltsurteils entgegenwirkender Weise dem Hachverfahren vorgreifen müßte»
Daß die Schäden der Klägerin den dem Beklagten erwachse nen Schaden erheblich übersteigen, ergibt sich allein aus dem Umfang der unstreitigen Zerstörungen. Erwägt man weiter, daß der Beklagte nicht nur die Betriebsgefahr seines Lastzuges, sondern auch sein unfallursächliches Verschulden zu vertreten hat, so liegt es - keiner weiteren Begründung bedürftig - auf der Hand, daß der Klageanspruch auch nach Abzug der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, sov/eit diese begründet ist, zu einem erheblichen Seil zuzusprechen sein wird.
IIo In der Sache selbst macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung das Verschulden des Beklagten zu hoch und die Betriebsgefahr der Eisenbahn zu gering bewertet habe. Ihren Rügen vermag das angefochtene Urteil nicht standzuhalten. Denn wenngleich
 die Schadensverteilung nach § 254 BGB in erster Linie Auf-• %
gäbe des Tatrichters ist, so kann doch seine Schadensabwägung dann mit der Revision angegriffen werden, wenn sic ' auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht oder wesentliche Unterlagen unberücksichtigt läßt (BGH Urteil vom 4o Juni 1957 - VI ZR 144/56 » VersR 1957, 572),
(1) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts spielt der Streit um‘die Ordnungsmäßigkeit der ftZugbeleuchtung deshalb keine Rolle, weil der Beklagte die vorhandenen Warnzeichen kannte. Denn es sei nicht dargetan, daß der Beklagte den Zug bemerkt hätte, wenn an der Stirnseite des Tenders
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statt der Hotbeleuchtung die beiden elektrischen Lampen gebrannt hätten« Auch &hne besondere Anhaltspunkte erscheine es von vornherein zweifelhaft, ob der Beklagte, der an einen Zugverkehr nicht gedacht und deshalb zu besonderen Beobachtungen keinen Anlaß gesehen habe, die elektrische Zugbeleuchtung bemerkt hätte« Dazu komme, daß der Beklagte nach eigener Angabe sein Augenmerk auf die im starken Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer liegende Fahrbahn gerichtet habe, um so das Einsetzen stärkeren Regens rechtzeitig zu erkennen, den er wegen seiner nicht abgedeckten Zementladung fürchtete. Habe der Beklagte hiernach überhaupt nicht in die Richtung des von rechts her herankommenden Zuges geblickt, so spreche eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er ihn auch bei normaler Beleuchtung durch elektrische Fositionslampen nicht rechtzeitig erkannt hätte.
Diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils liegt die Außerachtlassung allgemeiner, durch den Sachverständigen bestätigter Erfahrung und eine Verkennung der Beweislast zugrunde.
Gemäß § 58 Abs. 1 EBBO müssen die Züge bei Dunkelheit Signale führen, die die Spitze des Zuges erkennen lassen; nach Abschnitt B XII Zg 1 der Eisenbahn-Signalordnung in der Fassung vom 28« Dezember 1934 (BGBl 1933 II 67) besteht das Regel-Spitzensignal der Zugspitze bei der Fahrt auf eingleisiger Strecke bei Dunkelheit in zwei weißleuchtenden Laternen in gleicher Höhe vorn am ersten Fahrzeug.
Das Berufungsgericht durfte nicht unberücksichtigt lassen, daß die Intensive Leuchtstärke zweier normaler
 elektrischer Positionslampen sich gerade auch dem unaufmerksamen Auge in weit höherem Grade und auf .größere Entfernung aufdrängt, als der verhältnismäßig schwache Lichtschein behelfsmäßiger Petroleumlampen« Das gilt in erhöhtem Maße, wenn das so beleuchtete Fahrzeug - wie hier der Zug’ auf den Beklagten - in einem Winkel von 150°, d«h« nahezu frontal auf den Straßenbenutzer zukommt« Gerade wenn daher der Beklagte nicht an einen Zugverkehr auf dem Gleis dachte, sondern seine Aufmerksamkeit auf die Straße richtete, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß er normale, helle und dazu kennzeichnende Positionslampen des Zuges wesentlich eher bemerkt hätte, als die vorhandene schwache und untypische Hotbeleuchtung» Dementsprechend hat denn auch der Sachverständige	(was	das	Berufungsgericht unbeachtet
 läßt) seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die Notbeleuchtung des Zuges eine erhebliche Holle für die Entstehung des Unfalls gespielt hat»
Das Spitzensignal hat den Zweck, die Annäherung eines Zuges erkennbar zu machen (Besser Komm«z»d»EBBOen, 5« Aufl«, Anm« 1 zu § 58)» Diesem Zweck muß die Frontbeleuchtung in besonderem Maße dann genügen, wenn die Eisenbahn an unbeschrankten Übergängen den Verkehrsraum einer öffentlichen Straße selbst benutzt und so mit dem Straßenverkehr in unmittelbare Berührung gelangt« Den hiernach zu stellenden Anforderungen hat die Frontbeleuchtung des Transportzuges - zu demal bei diesigem Wetter - auch dann nicht entsprochen, wenn nach der Behauptung der Klägerin zwei Petroleumlampen gebrannt haben, die nicht nur an Leuchtstärke hinter dem zurückblieben, was der Verkehr von einer Zugbeleuchtung erwartet, sondern darüber hinaus auch noch in ungewöhnlicher Weise, nämlich in ungleicher Höhe angeordnet waren«
 
Sowohl die den normalen Helligkeitsgrad nicht erreichende Leuchtstärke, als auch die Art der Anbringung der Hotbeleuchtung wirkten sich daher in erhöhendem Sinne auf die Betriebsgefahr der Bisenbahn aus*
Bür eine solche konkrete, grundsätzlich stets unfall-ursächliche Betriebsgefahr (BGH Urteil vom 8* Juni 1956 - VI ZR 102/55 - VersR 1956, 656) muß die Klägerin gemäß §§ 1 ff des hier allein in Betracht kommenden Sachhaftpflicht-Gesetzes bei der Schadensausgleichung entsprechend den Grundsätzen des § 254 BGB einstehen, sofern sie nicht beweist, daß der gefahrerhöhende Betriebsumstand der Hotbeleuchtung ohne Binfluß auf den Unfallablauf geblieben ist«
Baß aber die Hotbeleuchtung des Zuges keine Unfallursache gewesen wäre, hat nicht einmal das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, obgleich es sowohl die stärkere Wamwirkung heller Leuchten, als auch die Auffassung des Sachverständigen außer Betracht läßt«
(2) Bern Umstande, daß der Beklagte Bahnübergang und Warnzeichen kannte und diese mißachten zu dürfen geglaubt habe, entnimmt das Berufungsgericht ferner, es sei unerheblich, öb die Klägerin eine Sicherung des Bahnübergangs durch Schranken oder eine Blinkanlage pflichtwidrig unterlassen habe« Wenn nämlich eine Warnung wegen Ortskunde des Kraftfahrers im Binzelf all nicht notwendig sei, könne im Ver-hälMäß^zu ihm wegen Vehlens von Sicherungseinrichtungen, wie Blinkanlagen, von einer erhöhten Betriebsgefahr nicht die Rede sein« Beim der Beklagte könne das Fehlen solcher
 
Einrichtungen für sich nicht wie ein Ortsunkundiger ins Peld führen, weil der Unfall gerade darauf zurückzuführen sei, daß er leichtsinnigerweise ohne vernünftige Anhaltspunkte davon ausging, er brauche die Warnzeichen nicht zu beachten«
Dabei verkennt das Berufungsgericht, daß Schranken oder Blinkanlagen nicht nur, wie die dem ortskundigen Beklagten bekannten, vorhandenen Warnzeichen, das Vorhandensein eines Bahnübergangs, sondern darüber hinaus auch das Herannahen eines Zuges anzeigen«, Denn während die zur Unfallzeit aufgestellten, auf den unbeschrankten Bahnübergang hinweisenden Warnzeichen nur darauf aufmerksam machten, daß hier ein Gleis die Straße überquert, auf dem ein Zug herankommen könnte (was der Beklagte wußte), hätte eine geschlossene Schranke oder das Aufleuchten des roten Blinklichtes darüber hinaus ausgesagt (und womit der Beklagte nicht rechnete) daß ein Schienenfahrzeug tatsächlich kam (vgl« Allgem.Be-stimoung über die Sicherung von Wegübergängen in Schienenhöhe durch Warnlichter vom 30« Dezember 1935 - RVerkehrsBl B 1936, 1)« Daß von einer geschlossenen Schranke oder vom Aufleuchten roten, "Halt!" bedeutenden Blinklichtes eine stärkere Warnwirkung ausgeht, als vom erkannten bloßen Vorhandensein eines möglicherweise gerade nicht befahrenen , Eisenbahngleises, kann nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht zweifelhaft sein. Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Abwägung zwischen Verschulden und Betriebsgefahjr des Beklagten einerseits und der Betriebsgefahr der Klägerin anderseits von Bedeutung, ob gemäß $ 18 rechte Spalte Abs. 3 EBBO eine Sicherung des Bahnübergangs durch Schranken oder Warnlichter schon vor dem Unfall zu veranlassen gewesen wäre (vgl.
»/.•'Vy,
-10-
RG ER 1939, 144-6 Hr* 15; BGH Urteil vom 3« Dezember 1955
-	VI ZR 257/54 * VersR 1956, 99)«
Wenn die Eisenbahnfahrzeuge der Klägerin den hier # in Rede stehenden Übergang nicht mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h befuhren, - wie denn auch für den ver<-unglückten Transportzug eine Fahrgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h festgestellt worden ist, - so kann es nach § 18 rechte Spalte Abs« 3 Satz 2 EBBO auf sich beruhen, ob der Übergang noch als übersichtlich angesprochen werden kann (vgl, § 46 rechte Spalte Abs« 5 Satz 2 EBBO; BGHZ 11, 180) • Entscheidend ist dann allein, ob der Übergang 11 verkehrsreich” war, d.h. wie die allgemeinen Verkehrsverhältnisse am Bahnübergang im April 1953 gewesen .sind und ob zu dieser Zeit in häufiger Wiederkehr ein so starker Verkehr stattgefunden hat, daß die Verkehrsteilnehmer nicht mehr-in der läge waren, auf die Bahnstrecke mit hinreichender Aufmerksamkeit zu achten (BGH Urteil vom 21« November 1953
-	VI ZR 130/52 = VersR 1954, 81 f; vom 3» Dezember 1955 -VI ZR 257/54 » VersR 1956, 99; Besser aaO zu § 18 Abs« 3 EBBO S. 59)«
Feststellungen darüber aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich unterlassen« -
Die Sache bedarf hiernach im Rahmen der Revisionsanträge erneuter tatrichterlicher Erörterung« Waf an dem Unfall

eine größere Eisenbahnbetriebsgefahr, als bisher vom Berufungsgericht zugrundegelegt, ursächlich beteiligt, so kann das mindernd auf die Beurteilung des Verschuldensgrades zurückwirken, den der Beklagte zu vertreten hat®
Me iß	Engels Bundesrichter	3>r0KcE0lfeye:
ist wegen Beurlaubung an der Unterschrift verhindert 0
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