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BGH · VI ZR 57/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 57/56

Hechtssatzs Fahrlässig handelt, wer ohne zureichenden Grund einen Bremsstein we'gnimmt, der von einem Britten vor das Hinterrad eines auf geneigter Fläche stehenden Anhängers gelegt ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. er Kläger, der damals im landwirtsohaftliehen Betrieb seines 'Vaters tätig war, und der Beklagte SjHB’ ebenfalls ein Landwirt, batten am 19* April 1948 den Fuhrunternehmer EfXPbeauftragt, mit seinem Lastzug für sie aus einer Sandgrube Sand zu holen. Der Kläger legte einen großen Stein vor das linke Hinterrad des auf einer schrägen Fläche stehenden Anhängers. Als der Kläger nunmehr die Gabel des Anhängers höbe setzte sich dieser plötzlich in Bewegung. Bas Yorrollen des Anhängers war dadurch möglich geworden, daß der Beklagte H^ppden vor das Hinterrad gelegten Stein weggenommen hatte. 960 TM und ein Schmerzensgeld von 500 TM zu zahlen und den Kläger* von den Kosten einer Zahnbehandlung zu befreien, Berner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, d.em Kläger allen weiteren in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger Ubergegangen sind, Bas Urteil ist von Eppp und Ippppmit der Berufung,, vom Kläger mit der Anschlußberufung angegriffen worden, Der Kläger hat im Berufungsrechtszug folgenden Antrag gestelltz 2, 425 UM ohne Zinsen, abzüglich der für die Zeit vom 27. Während der im Berufungsrechtszug erfolgten Aussetzung des Rechtsstreits hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Antrag des Fuhrunternehmers R^^abgewiesen, der die Feststellung erstrebte, daß sich der Unfall in seinem ~ Betrieb und nicht im Betrieb des Vaters des Klägers ereignet habe, Pas Berufungsgericht hat die Klage gegen Bg/ffabgewiesen und den Beklagten Hdil unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, an den Kläger zu zahlent Wegen des weitergehenden Rentenanspruchs für die Zeit bis zu dem 19. das Berufungsgericht ausgeführt , daß für den Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO nicht gilt. Der Kläger war bei seiner Arbeitsleistung auch in keiner Weise in einen Betrieb des Beklagten eingegliedert worden. Vielmehr waren der Kläger und der Beklagte dem Fuhrunternehmer gerne ins am bei seiner Arbeitsleistung behilflich, ohne daß eine der Parteien der anderen unterstellt war. 2, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Beklagten bejaht. Dieser handelte fahrlässig, indem er den Stein wegnahm,der als Bremsklotz vor ein Hinterrad des auf einer geneigten Fläche stehenden Anhängers gelegt war. Dagegen kann es dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er sich darauf verlassen hat, der von ihm gelegte Stein 3» .Da ein Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts nicht vor liegt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuweisen-

BasSteinBerufungsgerichtAnhängerBrKlägerMärzRevision

Volltext der Entscheidung

'Nicht für das Nachschlagewerk?'	2350	040
Nicht für die Amtliche SafflB&ung!
Gesetz:	RVO	§§	898,	899
stellen den Arbeitskollegen nicht von der Haftung frei, die sicfTaus'TaErlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls ergibt»
2, Gesefcz.s BGB § 823 Abs 1
Hechtssatzs Fahrlässig handelt, wer ohne zureichenden Grund einen Bremsstein we'gnimmt, der von einem Britten vor das Hinterrad eines auf geneigter Fläche stehenden Anhängers gelegt ist.
Aktenzeichens VI ZR 57/56
Urtcd.BGH vom 12, Marz 1957
OLG Koblenz
VI ZR 57/56
Verkündet am 12, März 1957
Kriegl,JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landwirts Peter

Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Re-visionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Landwirt Philipp
 in
reis
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisions beklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1957 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Prof .Br .Meiß und der Bundesrichter Br.Bngels, Martin, Hane beck und Br.Hauß
.für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10. Januar 1956 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2 -
771
Tatbestand:
er Kläger, der damals im landwirtsohaftliehen Betrieb seines 'Vaters tätig war, und der Beklagte SjHB’ ebenfalls ein Landwirt, batten am 19* April 1948 den Fuhrunternehmer EfXPbeauftragt, mit seinem Lastzug für sie aus einer Sandgrube Sand zu holen. Hach Beendigung der Fahrt wollte Epppfiir sich selbst eine Ladung Steine aus einem Steinbruch abhoien. La seine Arbeiter gerade Mittagspause hatten, erklärten [sich der Kläger und der Beklagte Npp^ bereit, bei dem Steinladen zu helfen. Im Steinbruch wurde der Anhänger des Lastwagens abgekoppelt. Der Kläger legte einen großen Stein vor das linke Hinterrad des auf einer schrägen Fläche stehenden Anhängers. Hach Auf laden der Steine sollte der Anhänger wieder angekoppelt werden. IpPP^etzte sich an das Steuer seines Lastkraftwagens und führ diesen vor den Anhänger. Xer Kläger sollte die Gabel des Anhängers in das Koppelungsgehäuse des Lastkraftwagens einführen. Beim ersten Versuch war ein Ankoppeln nicht möglich, weil beide Hagen in einem ungeeigneten Winkel zueinander standenc Epppfuhr daher wieder vor und setzte dann erneut zurück. Als der Kläger nunmehr die Gabel des Anhängers höbe setzte sich dieser plötzlich in Bewegung. Xer Kläger wurde •zwischen den beiden Fahrzeugen eingeklemmt und sohwer verletzt. Bas Yorrollen des Anhängers war dadurch möglich geworden, daß der Beklagte H^ppden vor das Hinterrad gelegten Stein weggenommen hatte. Bie landwirtschaftliche Beruf sge-üos sense baffe desYä&r des* Klägers hat den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb des Vaters des Klägers anerkannt. Sie zahlt dem Kläger eine Unfallrente.
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«1
:)er Kläger hat von dem Fuhrunternehmer Epppund dem Beklagten NPHKSchadensersatz gefordert. Br hat dem das Unterlassen der erforderlichen Anweisungen und dem

Beklagten NflHi die vorzeitige Wegnahme des Bremssteines vorgeworfen,
 Bas Landgericht hat Epp^und RPHB verurteilt ..
960 TM und ein Schmerzensgeld von 500 TM zu zahlen und den Kläger* von den Kosten einer Zahnbehandlung zu befreien, Berner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, d.em Kläger allen weiteren in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger Ubergegangen sind,
 Bas Urteil ist von Eppp und Ippppmit der Berufung,, vom Kläger mit der Anschlußberufung angegriffen worden, Der Kläger hat im Berufungsrechtszug folgenden Antrag gestelltz
1, die Beklagten als Gesamt Schuldner zu verurteilen, ihm zu zahlen
1.	535 UM nebst 4 # Zinsen seit dem 20. Oktober 1948,
2,	425 UM ohne Zinsen,
 abzüglich der für die Zeit vom 27. Juni 1948 bis 19. März 1949 ihm von der Landwirtschaftliehen Berufsgenossenschaft gezahlten Unfallrente von 248,80 UM,
*5. ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 UM nebst 4 Zinsen seit dem 22. Oktober 1948,
4. für die noch v or zunehmend e Bntfemung und Erneuerung von sieben Zähnen im Oberkiefer 250 UM,
II. folgende Rentenansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären
1, in Höhe von 60 UM für die Zeit vom 20. März 1949 bis 31. Oktober 1953,
2 o in Höhe von 40 DM £ür die Zeit vom 1. Kovember 1953 ab5
abzüglich der ihm von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gezahlten Rente von 20 DM monatlich bis zu dem 31. Oktober 1953 und von 10 DM monatlich ab 1. November 1953.
Während der im Berufungsrechtszug erfolgten Aussetzung des Rechtsstreits hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Antrag des Fuhrunternehmers R^^abgewiesen, der die Feststellung erstrebte, daß sich der Unfall in seinem ~ Betrieb und nicht im Betrieb des Vaters des Klägers ereignet habe,
 Pas Berufungsgericht hat die Klage gegen Bg/ffabgewiesen und den Beklagten Hdil unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, an den Kläger zu zahlent
1.	an rückständigen Rentenbeträgen für die Zeit biszu dem
19. März 1949 und für sonstige Unfallschäden -328.55 ©M nebst 4 # Zinsen seit dem 22. Oktober 1948 und 125.-A 11 ohne Zinsen,
2.	ein Schmerzensgeld von 500 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 22. Oktober 1948.
Wegen des weitergehenden Rentenanspruchs für die Zeit bis zu dem 19. März 1949 ist die Klage auch gegen den Beklagten l^mpabgewiesen worden. Zur Verhandlung und Entscheidung über die übrigen Ansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte	im Folgenden Beklagter genannt,
 die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
5
EntscheidungsgrUnde:
1c Durchaus zutreffend hat. das Berufungsgericht ausgeführt , daß für den Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 898, 899 RVO nicht gilt. Der Beklagte hatte dem Kläger gegenüber weder die Stellung eines Unternehmers noch die einesRepräsentanten oder Betriebsaufsehers. Der Kläger war bei seiner Arbeitsleistung auch in keiner Weise in einen Betrieb des Beklagten eingegliedert worden. Vielmehr waren der Kläger und der Beklagte dem Fuhrunternehmer gerne ins am bei seiner Arbeitsleistung behilflich, ohne daß eine der Parteien der anderen unterstellt war. Scha-densersatzanspräche gegen Arbeitskollegen sind aber durch die §§ 898, 899 RVO nicht ausgeschlossen oder beschränkt worden. Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 21, 207 ausgefübrt hat, geht es nicht an, die Sonderregelung der Reichsversicherungsordnung über zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen dahin auszuweiten, daß den bei Arbeitsunfällen verletzten Personen Schadensersatzansprüche gegen alle irgendwie Beteiligten abgeschnitten werden, worauf die Ansicht der Revision im Ergebnis hinausläuft.
2, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden des Beklagten bejaht. Dieser handelte fahrlässig, indem er den Stein wegnahm,der als Bremsklotz vor ein Hinterrad des auf einer geneigten Fläche stehenden Anhängers gelegt war. Der Beklagte hätte zu dem mindesten fragen müssen, ob eine Wegnahme des Steines ohne Gefährdung erfolgen könnte. Bas gilt gerade deswegen, weil er - wie er selbst einräumt -mit den Wirkungen einer Auf lauf bremse njicht vertraut war. Dagegen kann es dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, wenn er sich darauf verlassen hat, der von ihm gelegte Stein
,:Jfc
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werde nicht vor dem Ankoppelri des Anhängers weggenommen werden,
3» .Da ein Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts nicht vor liegt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 2P0 zurückzuweisen-
Meiß	Engels	Martin
 Bundesrichter HanebecR ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert*
Heiß
 Br. Hauß