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BGH · VI ZR 57/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 57/52

hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Delbrück, Dr» Kleinewefers, Dr* Gelhaar, Dr« Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt; Ein Antrag des Klägers auf Feststellung von Entschädigungsansprüchen gegen die für den Beklagten zuständige Bauberufsgenossenschaft wurde durch Bescheid der Berufsgenossenschaft Mit der Klage hat der Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes Erstattung der durch den Unfall bedingten Aufwendungen und bis zur Erreichung des 65. Der Beklagte hat geltend gemacht, er hafte nach § 898 EVO nicht für den Unfall, Da der Kläger seinem Unternehmen zugewiesen und nur in ihm beschäftigt wor- . Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, durch die Verfahren vor den Versicherungsbehörden sei mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte (§ 901 RVO) festgestellt worden, daß der Kläger den Unfall im Betriebe der Stadt erlitten hat und daß daher diese und nicht der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 898 RVO sei. Da nach den bindenden Entscheidungen der Versicherungsbehörden die Stadt als Betriebsunternehmer im Sinne des § 898 RVO Nach dieser Bestimmung haften Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers sowie Betriebs- und Arbeitsaufseher nur, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. In dieser Entscheidung hat das Heichsgericht für den Fall, daß ein Arbeiter von dem Dienstberechtigten an einen anderen Betrieb "verliehen" worden ist (sogen. Arbeiter-r leihverhältnis) und in diesem Betrieb einen Unfall err-leidet, für den die Berufsgenossenschaft des Dienstberechtigten (Verleihers) Entschädigung leistet, entschieden, daß der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmens gleichzusetzen sei, da der Rechtsgedanke des § 899 RVO auch für ihn die Haftungseinschränkung erfordere. begründete Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und dem Kläger rechtlich beurteile, so stehe doch jedenfalls fest, daß die Stadt auf Grund des von ihr begründeten Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger getroffen habe, die der Beklagte, ebenso wie der Entleiher bei dem gewöhnlichen Leiharbeiterverhältnis, auf Grund der Zuweisung des Klägers anstelle der Stadt zu erfüllen gehabt habe. den Erwägungen des Reichsgerichts geboten erscheinen lies-sen, den Beklagten gleich einem Bevollmächtigten der Stadt K^fc zu behandeln, ihn somit nach § 899 RVO von der Haftung für den Unfall des Klägers freizustellen. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Beklagte in gewissem Umfange selbständig für die Stadt als Unternehmerin zü handeln befugt war. Damit war naturgemäß verbunden, daß der Beklagte oder seine Vertreter dem Kläger und den anderen zugeteilten Arbeitskräften bei der Verteilung und Ausführung der Arbeit Weisungen gaben und die Aufsicht führten* Das kann der Beklagte, da der Kläger nicht in vertraglichen Beziehungen zu ihm stand, nicht aus eigenem Recht, sondern nach den ganzen Umständen, nur im Namen der für die Schuttaktion verantwortlichen Stadt K(£, also als deren Bevollmächtigter getan haben. Daß der Beklagte Bevollmächtigter war, ist umso mehr anzunehmen, als ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund der Zuteilung des Klägers auch die Erfüllung der Fürsorgepflicht oblag, welche die Stadt dem Kläger gegenüber hatte. Hun hat zwar das Reichsgericht in der genannten Entscheidung bei der Erörterung des Begriffs des Bevollmächtigten auch gefordert, daß die Bevollmächtigten eine Stellung im Betrieb des Unternehmers einneh-men. Dieses Merkmal ist hier nicht erfüllt, da weder der Beklagte noch seine verantwortlichen Angestellten, die für die Sicherung der Arbeit des Klägers zu sorgen hatten, zu der Stadt m als Unternehmerin in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis standen« Das Reichsgericht (RGZ 171, 393) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 330) haben jedoch an diesem Erfordernis im Balle des sog, Arbeiterleihverhältnisses nicht festgehalten, weil sonst der Zweck des Gesetzes zu einem wesentlichen Teil unerfüllt bleiben würde» Die durch die Stadt erzwungene Zwangsarbeit eines Menschen, der in keiner Weise körperlich und beruflich zu solcher Arbeit geeignet gewesen sei, könne man nicht vergleichen mit der Tätigkeit, wie sie sich die Reichsversicherungsordnung, beso ders § 537 Nr 10 RVO vorgestellt habe und wie sie den Entscheidungen RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330 zugrunde gelegen habe. Der Kläger ist auch im Ergebnis nicht dadurch zu dem Vorteil des Beklagten beschwert, daß infolge Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberversicherungsamt der Unfall nicht als ein solcher im Betriebe des Beklagten anerkannt worden ist. Die Revision macht weiter geltend, dem Beklagten könne die Rechtswohltat des § 899 RVO nicht gewährt werden* weil er vorsätzlich gegen eine Anweisung der Stadt ver- Der Beklagte sei daher insoweit nicht mehr Repräsentant im Sinne des § 899 RVOv Auch dieser Angriff kann nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen» Es kann dahingestellt bleiben* ob die behauptete Anweisung der Stadt bestand und ob sie sich auch auf die Beschäftigung des Klägers bezog» Selbst wenn das der Fall war, würde das Nichtbefolgen der Anweisung nichts daran ändern, daß der Beklagte einem Bevollmächtigten im Sinne des § 899 RVO gleichzustellen ist. Das hat zur Folge* daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 1 HPflG § 399 BWHVO § 537 RVO § 97 ZPO
UnternehmerUnfallRVOStadtKlägerBevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

Klr das Nachschlagewerk?	2541	057	lo
 Eicht für die Amtliche Sammlung 1
Gesetz:	RVO §§ 898, 899.
Rechtssat2:	Erleidet jemand, der von einer Stadtverwaltung
 zu einer Schutträumungsaktion herangezogen und einem Bauunternehmer zugeteilt worden ist, bei . der Arbeitsleistung einen Unfall, für den der Gerne indeunfallvers ieherungsverband Ent schädi-gung leistet, so schließt § 899 RVO die ^Geltendmachung von Schadensersatzansprttchen den Geschädigten gegen den Bauunternehmer aus. Dieser ist einem Bevollmächtigten im Sinne des § 899 RVO gleichzustellen«
Aktenzeichen $ VI ZR 57/52
Urteil des BGH vom 6. Mai 1955
OLG Köln
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VI ZR 57 ^2
Verkttndet am 6. Mai. 1953 Malessa, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Richard_ V	in
^^straße 0,
Klägers, Berufungsbeklagten und Recisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Just^gja^
Dr.
gegen
 den Bauuntern
m
Dario iweg
 in
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Delbrück, Dr» Kleinewefers, Dr* Gelhaar, Dr« Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4» Dezember 1951 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Kläger wurde im November 1946 und im April 1947 für je 3 Tage im nähmen der von der Stadt K^P organisierten Schutträumungsaktion zu unentgeltlich zu leistenden Aufräumungsarbeiten herangezogen (sogenannter Sühnedienst der Mitglieder der ehemaligen NSDAP) und einer Arbeitskolonne des Beklagten zugeteilt. Dieser war von der Stadt	neben	andern Bauunternehmern
 mit dem Abtransport des Schutts beauftragt und hatte zur Durchführung der Arbeiten in	eine
 Schmalspurbahn angelegt. Am 10, Aprii 1947 geriet der Kläger, der einem Arbeitszug als Beifahrer zugeteilt war, bei dem Bemühen, den Zug (Loren) an die Lokomotive anzukoppeln, mit seinem rechten Bein zwischen die Stoßbügel der Lokomotive und der ersten Lore des Zuges.
Das Bein mußte oberhalb des Kniegelenkes amputiert werden. Der Kläger büßte infolge der Verletzung seine Stellung als Prokurist der L^^^Creseil Schaft in kP^-B^|^P ^|^ein, bei der er ein Monatsgehalt von 725 PJM hatte. Der. für die Stadt	zuständige	Gemeindeunfallversiche-
rungsverband hat den Unfall als anläßlich der Schuttaktion der Stadt M^perlittenen Arbeitsunfall angesehen. Er hat mit Bescheid vom 27. Oktober 1947 seine Eintrittspflicht anerkannt und dem Kläger eine Rente zugebilligt, die zur Zeit 280 DM*im Monat beträgt. Ein Antrag des Klägers auf Feststellung von Entschädigungsansprüchen gegen die für den Beklagten zuständige Bauberufsgenossenschaft wurde durch Bescheid der Berufsgenossenschaft
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vom 25. Juli 1949 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberversicherungsamt zurückgewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger unter Berufung auf die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes Erstattung der durch den Unfall bedingten Aufwendungen und bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres den durch die Leistungen der Unfallversicherung nicht gedeckten Verdienst
 ausfall von monatlich 445 DM begehrt.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, er hafte nach § 898 EVO nicht für den Unfall, Da der Kläger seinem Unternehmen zugewiesen und nur in ihm beschäftigt wor- . den sei, müsse die für ihn zuständige Bauberufsgenossenschaft für den Schadensfall einstehen. Ferner entfalle eine Haftung, weil der Unfall durch das eigene Verschulden des Klägers verursacht worden sei (§ 1 Haftpflichtgesetz),
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen,
 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des landgericht* liehen Urteils erstrebt, während der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, durch die Verfahren vor den Versicherungsbehörden sei mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte (§ 901 RVO) festgestellt worden, daß der Kläger den Unfall im Betriebe der Stadt erlitten hat und daß daher diese und nicht der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 898 RVO sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGZ 171, 393 /?9]/ und die dortigen Nachweise), der sioh der erkennende Senat anschließt, umfaßt die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, sowie in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewäh-
ren ist, auch die Feststellung, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betrieb ereignet hat. Eine derartige Entscheidung schließt die Annahme aus, daß neben dem so festgestejlltenUnternehmer noch ein anderer als solcher in Betracht kommt. Da nach den bindenden Entscheidungen der Versicherungsbehörden die Stadt	als Betriebsunternehmer im Sinne des § 898 RVO
anzusehen ist, kommt dem Beklagten die Haftungsbeschränkung dieser Vorschrift nicht zugute. .
Er nimmt aber mit Hecht die Haftungsbefreiung des § 899 RVO für sich in Anspruch. Nach dieser Bestimmung haften Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers sowie Betriebs- und Arbeitsaufseher nur, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Da es an einer solchen Feststellung fehlt und der Beklagte weder Repräsentant noch Betriebs- und Arbeitsaufseher ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob der Beklagte als Bevollmächtigter zu gelten hat.
Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Es knüpft an die Entscheidung RGZ 171, 393 an. In dieser Entscheidung hat das Heichsgericht für den Fall, daß ein Arbeiter von dem Dienstberechtigten an einen anderen Betrieb "verliehen" worden ist (sogen. Arbeiter-r leihverhältnis) und in diesem Betrieb einen Unfall err-leidet, für den die Berufsgenossenschaft des Dienstberechtigten (Verleihers) Entschädigung leistet, entschieden, daß der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmens gleichzusetzen sei, da der Rechtsgedanke des § 899 RVO auch für ihn die Haftungseinschränkung erfordere.
Das Berufungsgericht wendet die Gedankengänge dieser Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall an. Es meint, er unterscheide sich von dem typischen, dem leiharbeiterVerhältnis zugrunde liegenden Sachverhalt
 nur insofern, als die Hechtsbeziehungen der Stadt zu dem Kläger nicht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhten, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Gebot begründet seien, durch das die Stadt	die Dien-
ste des Klägers kraft Hoheitsgewalt in Anspruch genommen habe. Dieser Unterschied rechtfertige aber keine von dem Leiharbeiterverhältnis verschiedene Behandlung in der hier allein wichtigen Frage der Anwendbarkeit des § 899 RVO. Gleichgültig, wie man das durch den "Sühnedienst"
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begründete Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und dem Kläger rechtlich beurteile, so stehe doch jedenfalls fest, daß die Stadt auf Grund des von ihr begründeten Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger getroffen habe, die der Beklagte, ebenso wie der Entleiher bei dem gewöhnlichen Leiharbeiterverhältnis, auf Grund der Zuweisung des Klägers anstelle der Stadt zu erfüllen gehabt habe. Damit seien auch hier die Voraussetzungen gegeben, die es nach . den Erwägungen des Reichsgerichts geboten erscheinen lies-sen, den Beklagten gleich einem Bevollmächtigten der Stadt K^fc zu behandeln, ihn somit nach § 899 RVO von der Haftung für den Unfall des Klägers freizustellen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Über den Begriff des Bevollmächtigten im Sinne des § 899 RVO enthält das Schrifttum nur wenige Ausführungen, Das Reichsgericht hat diesen Begriff in seiner Entscheidung RGZ 136, 346 \J näher erläutert. Es folgert aus dem Wortlaut des § 399 HVO und aus der Zusammenfassung von "Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmers", daß zur Erfüllung dieses Begriffs eine allgemeine Befugnis zur Vertretung des Unternehmers genüge. So genüge es, wenn sich die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten auf gewisse Gattungen von Geschäften oder auf räumlich abgegrenzte Teile des Unternehmens beschränke« Auch sei nicht zu fordern, daß die Vertretung vornehmlich Rechtsgeschäfte betreffe, welche für den Unternehmer mit Außenstehenden ab
 
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 zuschließen seien, zu demal da kaum vorstellbar sei, daß durch den Abschluß von Geschäften oder das Verhandeln darüber unmittelbar Betriebsunfälle entstehen könnten. Nach Meinung des Reichsgerichts ist das entscheidende Gewicht darauf zu legen, daß der Bevollmächtigte im Rahmen des Betriebs selbständig für den Unternehmer zu handeln befugt ist. Bern stimmt der erkennende Senat bis auf eine hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit des Bevollmächtigten zu machende Einschränkung, auf die später eingegangen wird, zu.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß der Beklagte in gewissem Umfange selbständig für die Stadt als Unternehmerin zü handeln befugt war. Der Kläger war dem Bauunternehmen des Beklagten zur Arbeitsleistung zugeteilt. Damit war naturgemäß verbunden, daß der Beklagte oder seine Vertreter dem Kläger und den anderen zugeteilten Arbeitskräften bei der Verteilung und Ausführung der Arbeit Weisungen gaben und die Aufsicht führten* Das kann der Beklagte, da der Kläger nicht in vertraglichen Beziehungen zu ihm stand, nicht aus eigenem Recht, sondern nach den ganzen Umständen, nur im Namen der für die Schuttaktion verantwortlichen Stadt K(£, also als deren Bevollmächtigter getan haben. Daß der Beklagte Bevollmächtigter war, ist umso mehr anzunehmen, als ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund der Zuteilung des Klägers auch die Erfüllung der Fürsorgepflicht oblag, welche die Stadt	dem Kläger gegenüber hatte. Gleichgül-
tig, ob man das Verhältnis des Klägers zur Stadt als vertragliches, vertragsähnliches oder öffentlich-rechtliches ansieht, ihr oblag jedenfalls, wie das
 Berufungsgericht bedenkenfrei feststellt, dem Kläger gegenüber eine Pflicht zur Fürsorge. Auch in der Erfüllung dieser Pflicht hat der Beklagte im weiteren Sinne die Stadt	vertreten.

Hun hat zwar das Reichsgericht in der genannten Entscheidung bei der Erörterung des Begriffs des Bevollmächtigten auch gefordert, daß die Bevollmächtigten eine Stellung im Betrieb des Unternehmers einneh-men. Dieses Merkmal ist hier nicht erfüllt, da weder der Beklagte noch seine verantwortlichen Angestellten, die für die Sicherung der Arbeit des Klägers zu sorgen hatten, zu der Stadt m als Unternehmerin in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis standen« Das Reichsgericht (RGZ 171, 393) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 330) haben jedoch an diesem Erfordernis im Balle des sog, Arbeiterleihverhältnisses nicht festgehalten, weil sonst der Zweck des Gesetzes zu einem wesentlichen Teil unerfüllt bleiben würde»
Ebenso wie der erkennende Senat in BGHZ 8, 330 im Balle der Entleihung von Arbeitern den entleihenden Unternehmer als Repräsentanten oder Bevollmächtigten behandelt	entspricht es dem Ziel der Vorschrift und dem
 inneren Gehalt der Sachlage, den Unternehmer, dem im Rahmen von einer Stadtverwaltung veranstalteten Schutträumungsaktion Arbeiter zugewiesen werden, als Bevoll-mächtigten im Sinne des § 899 RVO anzusehen«, Nach Meinung des Senats ist der Begriff des Bevollmächtigten zwanglos auch auf solche Verhältnisse zu erstrecken.
Die Revision meint, die Anwendung der Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung verletze aufs Schwerste das Rechtsempfinden und müsse daran scheitern, daß der Kläger zwangsweise zu der Arbeit herangezogen v/orden sei. Zu diesem Zwang solle nun noch eine Pflicht zur Aufopferung der körperlichen Integrität und Gesundheit treten, die dem Kläger zudem seine Existens gekostet habe. Die durch die Stadt	erzwungene Zwangsarbeit eines Menschen, der in
 keiner Weise körperlich und beruflich zu solcher Arbeit geeignet gewesen sei, könne man nicht vergleichen mit der Tätigkeit, wie sie sich die Reichsversicherungsordnung, beso
 ders § 537 Nr 10 RVO vorgestellt habe und wie sie den Entscheidungen RGZ 171, 393 und BGHZ 8, 330 zugrunde gelegen habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision wen-, det sich mit ihren Ausführungen gegen die Anwendung der Reichsversicherungsordnung, weil nach ihrer Meinung der Kläger nicht zu den nach § 537 RVO gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen gehört. Damit berührt die Revision eine Frage, die nicht vom Gericht zu entscheiden ist, sondern allein der Entscheidung der Versicherungsträger und der Versicherungsgerichte unterliegt. Nach § 901 RVO sind die ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen gebunden, die in einem Verfahren nach der Reichsversicherungsord-r nung darüber ergehen, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt. Hierzu gehört auch die Frage» ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört (RGZ 71, 3	92,
 296 /?98/; Dauterbach Unfallversicherung § 901 RVO Anm 4).
Die Ausführungen der Revision können daher im jetzigen Verfahren keine Rolle spielen und die Entscheidung nicht zu Gunsten des Klägers beeinflussen.
Wenn man, wie die Revision es wünscht, Billigkeitsgründe gelten lassen wollte, so würde es nach Meinung des Senats nicht der Billigkeit entsprechen, wenn man dem Beklagten Schadensersatzverpflichtungen auferlegen würde, die er seinen eigenen Arbeitern aus gleichem Anlaß nicht zu leisten verpflichtet wäre. Der Kläger ist auch im Ergebnis nicht dadurch zu dem Vorteil des Beklagten beschwert, daß infolge Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberversicherungsamt der Unfall nicht als ein solcher im Betriebe des Beklagten anerkannt worden ist. Wäre dies geschehen, so könnte sich der Beklagte unmittelbar auf § 898 RVO berufen.
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Die Revision macht weiter geltend, dem Beklagten könne die Rechtswohltat des § 899 RVO nicht gewährt werden* weil er vorsätzlich gegen eine Anweisung der Stadt	ver-
stoßen habe. Y/ie die vom Oberstadtdirektor der Stadt im Landgericht erteilte Auskunft vom 3> Kovember 1949 ergebe, seien der Beklagte und die anderen an der Schutträumung beteiligten Bauunternehmer in einer Besprechung vom 18» April 1946 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Helfer nur mit reinen Schutträumungsarbeiten, wie Schaufeln, Steinebergen und Säubern der Straßenfläche mittels Besen beschäftigt werden dürften, und daß eine Verwendung im Fahr- und maschinellen Baubetrieb untersagt sei. Entgegen diesem Verbot habe der Beklagte den Kläger im Fahrdienst beschäftigt, ihn also über den Rahmen des angeblichen Entleihungsverhältnisses herangezogen. Der Beklagte sei daher insoweit nicht mehr Repräsentant im Sinne des § 899 RVOv
 Auch dieser Angriff kann nicht zu einer Aufhebung des Urteils führen» Es kann dahingestellt bleiben* ob die behauptete Anweisung der Stadt	bestand	und	ob	sie
 sich auch auf die Beschäftigung des Klägers bezog» Selbst wenn das der Fall war, würde das Nichtbefolgen der Anweisung nichts daran ändern, daß der Beklagte einem Bevollmächtigten im Sinne des § 899 RVO gleichzustellen ist. Ebensowenig wie es bei der bürgerlich-rechtlichen Vollmacht für die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts darauf ankommt; ob der Vertreter den Weisungen gemäß oder ihnen zuwidergehandelt hat (BGB RGRK 10. Aufl § 166 Anm 4), kann ein Nichtbefolgen der Weisungen dem in Vertretung des Unternehmers Handelnden die Eigenschaft eines Bevollmächtigten nehmen.
Da der Beklagte sich demnach gegenüber den erhobenen Ansprüchen mit Erfolg auf den Haftungsausschluß des § 899 RVO berufen kann, ist das klagabweisende Urteil des Ober-
 
landesgerichts richtig. Das hat zur Folge* daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Dr. Delbrück	Dr.	Kleinewefers
 Pr. Bode
 Dr. Gelhaar Dr. Hauß
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