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BGH · VI ZR 57/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 57/06

Alle Beklagten, auch die von dem rechtsmittelführenden Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu 4, haben sich, nachdem die Beklagten vom Landgericht teilweise verurteilt worden waren, in der Berufungsinstanz mit der Klägerin verglichen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 30. Der Senat hat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.000.000,00 Dagegen richtet sich das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel des Rechtsmittelführers, mit dem er eine Erhöhung des Streitwerts erstrebt. 3 Zwar steht dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht gegen die auch für seine Gebühren geltende Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 1 RVG) zu. Zudem ist der Rechtsmittelführer durch die beanstandete Streitwertfestsetzung nicht beschwert. Die vom Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz vertretene Beklagte zu 4 war an dem von der Beklagten zu 3 betriebenen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt. Der Senat hat den Streitwert nur für dieses Verfahren, an dem nur noch eine von ursprünglich fünf beklagten Parteien beteiligt war, nicht auch für die Vorinstanzen festgesetzt.

Zitierte Normen: § 32 RVG § 68 GKG
RechtsmittelKlägerinStreitwertfestsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 57/06
vom 28. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts Dr. Albert K. H. gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Gegenstand	des vorliegenden Verfahrens war eine Unterlassungsklage
 der F. AG gegen die "W.	-	Gruppe" wegen der Zugänglichmachung
 von verschiedenen vertraulichen Geschäftsunterlagen an Dritte, aus denen sich Einzelheiten über das "Manila-Geschäft" entnehmen ließen. Beklagte waren neben Herrn W. vier Unternehmen der W. -Gruppe, wobei die Beklagte zu 3 seinerzeit Kleinaktionärin der Klägerin war. Alle Beklagten, auch die von dem rechtsmittelführenden Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu 4, haben sich, nachdem die Beklagten vom Landgericht teilweise verurteilt worden waren, in der Berufungsinstanz mit der Klägerin verglichen. Alleine die Beklagte zu 3 hat den Vergleich widerrufen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin
-3-
abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte den Streitwert für das Berufungsverfahren nach Anhörung der Parteien auf 5.000.000,00 € festgesetzt. Der Senat hat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Dagegen richtet sich das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel des Rechtsmittelführers, mit dem er eine Erhöhung des Streitwerts erstrebt.
2	Das	Rechtsmittel	ist unzulässig.
3	Zwar	steht dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes
 Beschwerderecht gegen die	auch für	seine Gebühren	geltende
 Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 1 RVG) zu. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet indes eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zudem ist der Rechtsmittelführer durch die beanstandete Streitwertfestsetzung nicht beschwert. Die vom Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz vertretene Beklagte zu 4 war an dem von der Beklagten zu 3 betriebenen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt. Der Senat hat den Streitwert nur für dieses Verfahren, an dem nur noch eine von ursprünglich fünf beklagten Parteien beteiligt war, nicht auch für die Vorinstanzen festgesetzt. Deshalb müsste das Rechtsmittel selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn man es als jedenfalls gewollte Gegenvorstellung auslegen könnte. Ergänzend sei hinzugefügt, dass die Ausführungen des Rechtsmittelführers auch in der Sache keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gäben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Galke
 Zoll
Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 -2/18 0 109/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 16 U 12/05 -