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BGH · VI ZR 56/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 56/83

Unstreitig kommt als Ursache für das Platzen des Reifens, wie der vom Betriebshaft-pfl ichtversicherer des Beklagten beauftragte Sachverständige festgestellt hat, in Betracht, daß sich ein Fremdkörper im Reifeninnern befand, daß ein zu kleiner Schlauch eingezogen und daß das Profil des Reifens nachgeschnitten war. Nachdem der Versicherer des Beklagten zunächst in Verhandlungen über die Schadensregulierung eingetreten war, lehnte er schließlich jegliche Haftung ab, da nicht nachgewiesen sei, daß es sich bei dem geplatzten Reifen um einen der beiden beim Beklagten gekauften Reifen handele. Die Kläger haben sich darauf berufen, der Beklagte habe den verkehrswidrigen Zustand, der zu dem Platzen des Reifens führte, zu vertreten. Bei einer Laufzeit von nur rund 4.000 km zwischen der Montage der gekauften Reifen und dem Unfall (D. habe den Wagen vorwiegend nur an Wochenenden gefahren) spräche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, daß der geplatzte Reifen einer der beiden beim Beklagten gekauften sei. Das Oberlandesgericht hat die Klage der Klägerin im gesamten Umfang sowie den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festge-stellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen künftigen, infolge Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit entstehenden Schaden aus diesem Unfall sowie die durch den Unfall bedingten Kosten für Nachhilfeunterricht zu ersetzen. Entweder habe der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter oder die Mitarbeiter der als Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB herangezogenen Firma P.P. den verkehrswidrigen Zustand, der zu dem Platzen des Reifens führte, zu vertreten. D. habe unter Eid glaubwürdig bekundet, daß die Reifen der beiden Hinterräder seines Fahrzeugs nach deren Montage bei dem Beklagten nicht mehr gewechselt, auch nicht repariert worden seien; er habe den Mercedes auch an niemanden verliehen; der Wagen stehe normalerweise in der Garage oder auf dem Wochenendgrundstück unter Bewachung, so daß auch ein Diebstahl auszuschließen sei; ebenso stelle die Möglichkeit des Durchlöcherns durch einen Nagel oder einer Beschädigung durch Überfahren der Bordsteine eine rein theoretische Erwägung dar, für die jeglicher konkrete Anhaltspunkt fehle. Bei der geringen Laufleistung des Fahrzeugs zwischen Kauf und Unfall von rund 4.000 km sei die Möglichkeit des Austausches der beiden in gutem Zustand gekauften Reifen zwar nicht auszuschließen, aber doch wenig wahrscheinlich. Dennoch brauchten die Kläger auch insoweit nicht nachzuweisen, daß der Reifenschaden gerade auf einem dem Beklagten 1. Es war verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Aussagen der drei vom Beklagten benannten Zeugen R., H. hinsichtlich der Frage, ob der geplatzte Reifen einer der beiden vom Beklagten gekauften Reifen war, anders als das Landgericht würdigt, ohne diese Zeugen selbst vernommen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilt oder den Inhalt ihrer Protokollierten Aussage anders auslegt als die Richter der Vorinstanz, ohne sich selbst einen Eindruck von den Zeugen und dem Inhalt ihrer Aussagen gemacht zu haben (zuletzt Senatsurteile vom 3. Der Zeuge R.habe zwar keine Erinnerung an das konkrete Aufziehen dieser beiden Reifen gehabt, er habe aber im Gerichtssaal demonstriert, daß er den Unfall reifen eindeutig als nachgeschnitten erkenne und auch erkenne, daß dessen Schlauch zu klein dimensioniert war. Das Landgericht hat die Aussagen ihrem objektiven Gehalt nach als klare Verneinung der Frage nach der Identität des Reifens mit einem der von ihnen montierten Reifen verstanden und sich von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt. b) Aber auch die nachfolgenden weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts stellen nicht nur eine andere rechtliche Würdigung einer klaren Zeugenaussage dar (worunter auch die Ungeeignetheit für das Beweisthema zu verstehen ist) - was ohne erneute Vernehmung der Zeugen zulässig wäre (s. Diesem Umstand kann zwar erhebliche Bedeutung zukommen, weil der Beklagte - wie das Berufungsgericht feststent - eine zuverlässige Auswahl und Kontrolle nur für die etwa 8 bis 10 Reifen in Anspruch nimmt, die er von Kunden gebraucht gekauft und sorgfältig (überdacht) aufbewahrt habe, nicht aber für die anderen Reifen, welche die Kunden nach dem Wechseln einfach auf dem Gelände liegen gelassen hätten. Wollte das Berufungsgericht die Aussage in diesem Sinne verstehen, dann konnte es diese Interpretation nicht auf die Niederschrift der Zeugenaussage vor dem Landgericht stützen. 2. Das angefochtene Urteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht für die Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendet. a) Nach dem Sachverständigengutachten, das das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, kommt als Ursache für das Platzen des Reifens entweder in Betracht, daß der Reifert (stellenweise bis an den Stahlgurt) nachgeschnitten war oder daß ein zu kleiner Schlauch eingezogen war oder daß sich ein Fremdkörper (vermutlich ein Profilnachschnei-destück eines LKW-Reifens) im Reifeninneren befand. Jeder dieser genannten Umstände war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, das Platzen des Reifens zu verursachen, wobei am wahrscheinlichsten sei, daß das Zusammenwirken von unzulässiger Dehnung des zu kleinen Schlauches und das Vorhandensein eines Fremdkörpers im Reifeninneren dies bewirkt habe. Das Berufungsgericht meint, nur der Profi 1nachschnitt falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten; die beiden anderen möglichen Ursachen (zu kleiner Schlauch, vorhandener Fremdkörper) seien nicht ihm, sondern der Firma P.P. zuzurechnen. b) Wenn festzustellen ist, daß das Nachschneiden des Reifens für den "Fachmann" ohne jede Schwierigkeit zu erkennen war - wie der Zeuge R.(Monteur bei der Firma P.P.) es bekundet hat und wie es revisionsgemäß zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen ist -, dann haftet die Firma P.P. bzw. der für die Montage verantwortliche Monteur deliktisch den Klägern nicht nur, wenn der Fremdkörper im Reifeninneren das Platzen des Reifens verursacht hatte, sondern auch dann, wenn der unzulässige Nachschnitt des Reifenmantels für sich allein oder im Zusammenwirken mit den anderen Fehlerquellen die Ursache dafür war. Dieser tragende Grund für die Ausweitung der Deliktshaftung fehlt in einem Fall, in dem von der Verantwortlichkeit eines der Beteiligten für alle in Betracht kommenden Schadens-verläufe auch ohne die Vorschrift des 5 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ist.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 448 ZPO § 823 BGB
ReifeBerufungsgerichtZeugeAussageLandgerichtReifenBGB

Volltext der Entscheidung

~n a.
BUNDESGERICHTSHOF
JLl
M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 56/83
URTEIL
Verkündet am:
18. Dezember 1984 Herrwerth Justi zangestel 1 te als Urkundsbeamter
 rjov	h*3frcc 1
in dem Rechtsstreit
 es R^autn.
mns Norbert
»str.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2. die Hausfrau Lieselotte Fl
3. den minderjährigen Schüler Norbert	wohnhaft ebenda,
 gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 2),
Kläger und Revisionsbeklagte zu 2) und 3),
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwal f: Freiherr von
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ank^rmann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Ober!andesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1983 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der frühere Erstkläger D., Ehemann der Klägerin zu 2) (im folgenden: die Klägerin) und Vater des Klägers zu 3) (im folgenden: der Kläger) erwarb im März 1978 bei dem Beklagten, Inhaber einer Reparaturwerkstätte, für seinen PKW (Mercedes) zwei gebrauchte Michel in Stahlgürtelreifen der Größe 158 HR 14 für die hinteren Räder. Da der Beklagte in seiner Werkstatt kein Reifenmontiergerät besaß, ließ er die Reifen auf die in seinem Betrieb abmontierten Räder durch die Firma P. P. Reifenservice (im folgenden P.P.) aufziehen. Die Montage der Räder fand wieder im Betrieb des Beklagten statt.
 
Nach etwa 5 Monaten löste sich im August 1978 bei einer Fahrt auf der Autobahn mit ca. 160 km/h Geschwindigkeit das Profil vom linken Hinterreifen ab, wodurch das Fahrzeug von der Autobahn abkam. Die beiden im Fahrzeug befindlichen Kläger erlitten zu dem Teil schwere Verletzungen. Unstreitig kommt als Ursache für das Platzen des Reifens, wie der vom Betriebshaft-pfl ichtversicherer des Beklagten beauftragte Sachverständige festgestellt hat, in Betracht, daß sich ein Fremdkörper im Reifeninnern befand, daß ein zu kleiner Schlauch eingezogen und daß das Profil des Reifens nachgeschnitten war. Nachdem der Versicherer des Beklagten zunächst in Verhandlungen über die Schadensregulierung eingetreten war, lehnte er schließlich jegliche Haftung ab, da nicht nachgewiesen sei, daß es sich bei dem geplatzten Reifen um einen der beiden beim Beklagten gekauften Reifen handele.
Nachdem D. aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist und die Klägerin den zunächst von ihm eingeklagten und dann an sie abgetretenen Anspruch auf Ersatz seines Sachschadens fallen gelassen hat, wird der Rechtsstreit von ihr und dem Kläger nur noch um ihre Schmerzensgeldansprüche (in Höhe von 7.000 DM für die Klägerin und von 15.000 DM für den Kläger), ferner um die Zahlung von Renten an beide Kläger wegen Verdienstausfall s sowie uin die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger geführt.
Die Kläger haben sich darauf berufen, der Beklagte habe den verkehrswidrigen Zustand, der zu dem Platzen des Reifens führte, zu vertreten. Bei einer Laufzeit von nur rund 4.000 km zwischen der Montage der gekauften Reifen und dem Unfall (D. habe den Wagen vorwiegend nur an Wochenenden gefahren) spräche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, daß der geplatzte Reifen einer der beiden beim Beklagten gekauften sei. Auch widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein neu aufgezogener Reifen in so kurzer Zeit ausgetauscht worden sei; er sei auch nicht repariert worden.
 
Der Beklagte hat bestritten, daß es sich bei dem geplatzten Reifen um einen der beiden dem D. verkauften gehandelt habe und behauptet, die beiden verkauften Reifen hätten sich in einwandfreiem Zustand befunden; insbesondere sei das Profil nicht nachgeschnitten gewesen, was in seiner Werkstatt niemals geschehe; er verkaufe auch keine runderneuerten Reifen, sondern allenfalls von seinen Kunden übernommene, gut erhaltene, ausgesuchte und streng kontrollierte Reifen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage der Klägerin im gesamten Umfang sowie den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festge-stellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen künftigen, infolge Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit entstehenden Schaden aus diesem Unfall sowie die durch den Unfall bedingten Kosten für Nachhilfeunterricht zu ersetzen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entschei dungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche der beiden Kläger als durch den von D. mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag nach § 328 3GB mitgeschützten Personen wegen schuldhafter Verletzung des Vertrages für gerechtfertigt. Entweder habe der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter oder die Mitarbeiter der als Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB herangezogenen Firma P.P. den verkehrswidrigen Zustand, der zu dem Platzen des Reifens führte, zu vertreten. Zumindest habe es bei der gegebenen Sachlage
 
dem Beklagten oblegen, nachzuweisen, daß ein nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender Umstand Ursache des Platzens gewesen sei. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß der geplatzte Reifen einer der beiden Reifen war, die D. bei dem Beklagten gekauft hatte. Es führt hierzu aus: Hierfür spreche zwar nicht schon der Beweis des ersten Anscheins, da es insoweit jedenfalls an dem dafür erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Kauf des Reifens und dessen Platzen fehle. Jedoch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen, daß der schadhafte einer der beiden beim Beklagten gekauften Reifen gewesen sei. D. habe unter Eid glaubwürdig bekundet, daß die Reifen der beiden Hinterräder seines Fahrzeugs nach deren Montage bei dem Beklagten nicht mehr gewechselt, auch nicht repariert worden seien; er habe den Mercedes auch an niemanden verliehen; der Wagen stehe normalerweise in der Garage oder auf dem Wochenendgrundstück unter Bewachung, so daß auch ein Diebstahl auszuschließen sei; ebenso stelle die Möglichkeit des Durchlöcherns durch einen Nagel oder einer Beschädigung durch Überfahren der Bordsteine eine rein theoretische Erwägung dar, für die jeglicher konkrete Anhaltspunkt fehle. Bei der geringen Laufleistung des Fahrzeugs zwischen Kauf und Unfall von rund 4.000 km sei die Möglichkeit des Austausches der beiden in gutem Zustand gekauften Reifen zwar nicht auszuschließen, aber doch wenig wahrscheinlich. Die glaubhafte Bekundung des D. sei auch nicht durch die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen R. (Reifenmonteur der Firma P.P.), H. (früherer Kraftfahrzeugschlosser des Beklagten) und K. (Kraftfahrzeugschlosser des Beklagten) widerlegt, wie es im einzelnen ausführt. Für eine Parteivernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO fehle es an den Voraussetzungen.
Hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 823, 842, 843, 847 BGB hafte der Beklagte zwar nicht wegen Fehler der Mitarbeiter der Firma P.P. diese seien in Ermangelung einer Weisungsbefugnis nicht seine Verrichtungsgehilfen i.S. von § 831 BGB gewesen. Dennoch brauchten die Kläger auch insoweit nicht nachzuweisen, daß der Reifenschaden gerade auf einem dem Beklagten
 
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selbst oder einem seiner Angestellten zuzurechnenden Pflichtverstoß beruhe. Vielmehr greife hier zu Gunsten der Geschädigten die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, denn sie alle seien “Beteiligte" einer rechtswidrigen schuldhaften unerlaubten Handlung. Keiner von ihnen habe sich entlasten können.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgericht halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Es war verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Aussagen der drei vom Beklagten benannten Zeugen R., H. und K. hinsichtlich der Frage, ob der geplatzte Reifen einer der beiden vom Beklagten gekauften Reifen war, anders als das Landgericht würdigt, ohne diese Zeugen selbst vernommen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilt oder den Inhalt ihrer Protokollierten Aussage anders auslegt als die Richter der Vorinstanz, ohne sich selbst einen Eindruck von den Zeugen und dem Inhalt ihrer Aussagen gemacht zu haben (zuletzt Senatsurteile vom 3. April 1984 -VI ZR 195/82 - VersR 1984, 582 und vom 7. Juli 1981 - VI ZR 48/80 - VersR 1981, 1079 sowie BGH-Ürteil vom 28. September 1981 - II ZR 11/81 - VersR 1981, 1175 - alle m.w.N.).
a)	Das Landgericht hielt diese Identität nicht für erwiesen, insbesondere darum, weil alle drei Zeugen R., H. und K., deren Aussagen es (trotz des eigenen Interesses dieser Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits) für glauowürdig hielt, die Darstellung des Beklagten gestützt hätten. K. und H. hätten sich an den Reifenkauf des D. erinnert und hätten bestätigt, daß die
 
Reifen weder runderneuert noch nachgeschnitten gewesen seien; vielmehr habe es sich um gut erhaltene Gebrauchtreifen gehandelt; der Zeuge K. habe sich durch Auseinanderziehen der Reifen selbst davon überzeugt, daß die Karkasse in Ordnung war. Der Zeuge R. habe zwar keine Erinnerung an das konkrete Aufziehen dieser beiden Reifen gehabt, er habe aber im Gerichtssaal demonstriert, daß er den Unfall reifen eindeutig als nachgeschnitten erkenne und auch erkenne, daß dessen Schlauch zu klein dimensioniert war. Das Landgericht hat ihm seine Aussage geglaubt, er würde nie nachgeschnittene oder mit zu kleinem Schlauch versehene Reifen montieren. Er habe bei seiner Aussage "einen zuverlässigen und bestimmten Eindruck" gemacht.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, den Aussagen dieser drei Zeugen komme, weil sie damit im wesentlichen nur eine eigene Pflichtwidrigkeit bei der Auswahl und Montage in Abrede stellten, keine besondere Überzeugungskraft zu, zu demal sie vor ihrer Vernehmung mit dem Beklagten gesprochen hätten, insbesondere bestünden erhebliche Zweifel, ob die Zeugen überhaupt eine zuverlässige Erinnerung an den konkreten Vorgang haben könnten, so gibt es den Aussagen der Zeugen ein anderes Gewicht als das Landgericht nur deshalb, weil es die Zuverlässigkeit der Zeugen in der Beantwortung der Beweisfrage anders als das Landgericht bewertet. Das Landgericht hat die Aussagen ihrem objektiven Gehalt nach als klare Verneinung der Frage nach der Identität des Reifens mit einem der von ihnen montierten Reifen verstanden und sich von der Richtigkeit der Aussagen überzeugt. Hiervon konnte das Berufungsgericht nur aufgrund eines eigenen anderen Eindrucks von dem Zeugen abweichen. Es durfte diese Beweiswürdigung nicht vornehmen, ohne die Zeugen selbst vernommen zu haben.
b)	Aber auch die nachfolgenden weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts stellen nicht nur eine andere rechtliche Würdigung einer klaren Zeugenaussage dar (worunter auch die Ungeeignetheit für das Beweisthema zu verstehen ist) - was ohne erneute Vernehmung der Zeugen zulässig wäre (s.
 
 BGH-Urtei1 vom 23. Juni 1982 - VIII ZR 333/80 - NJW 1982, 2308 m.w.N.). Vielmehr versteht das Berufungsgericht die Aussagen anders als das Landgericht. Insoweit kann, weil das Protokoll nicht alle Nuancen der Bekundung, insbesondere nicht die Reaktion der Zeugen auf bestimmte Fragen und Vorhaltungen zuverlässig wiedergibt, auf einen persönlichen Eindruck und eine persönliche Befragung durch den beurteilenden Richter nicht verzichtet werden. Gerade diese lassen oft erst den wahren Sinn der Aussage erkennen.
Das Berufungsgericht führt aus, der Zeuge K. habe seine Aussage, daß der Beklagte überhaupt keine erneuerten oder nachgeschnittene Reifen führe, dadurch "relativiert", daß er ?inräume, die dem D. verkauften Reifen hätten auf dem Gelände des Beklagten herumgelegen und seien dort von H. herausgesucht worden. Diesem Umstand kann zwar erhebliche Bedeutung zukommen, weil der Beklagte - wie das Berufungsgericht feststent - eine zuverlässige Auswahl und Kontrolle nur für die etwa 8 bis 10 Reifen in Anspruch nimmt, die er von Kunden gebraucht gekauft und sorgfältig (überdacht) aufbewahrt habe, nicht aber für die anderen Reifen, welche die Kunden nach dem Wechseln einfach auf dem Gelände liegen gelassen hätten. Das Landgericht hat den Zeugen K. nun aber gerade nicht dahin verstanden, daß die montierten Reifen aus den unkontrolliert herumliegenden, zu dem Verkauf nicht bestimmten Altreifen ausgewählt worden seien. Wollte das Berufungsgericht die Aussage in diesem Sinne verstehen, dann konnte es diese Interpretation nicht auf die Niederschrift der Zeugenaussage vor dem Landgericht stützen. Ohne eine eigene gründliche Befragung dieser Zeugen konnte es sich keine zuverlässige Meinung über Inhalt und Wahrheitsgehalt der Aussagen machen.
c)	Schon wegen dieser Verfahrensfehler war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Klärung zurückzuverweisen.
 
2. Das angefochtene Urteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht für die Ansprüche der Kläger aus unerlaubter Handlung § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendet. Zwar bestehen keine Bedenken, insoweit den Beklagten und die Firma P.P. als "Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Diese findet jedoch grundsätzlich keine Anwendung, wenn bereits einer der Beteiligten aus erwiesener Verursachung haftet. Gerade dies trifft im Streitfall aber möglicherweise zu.
a)	Nach dem Sachverständigengutachten, das das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, kommt als Ursache für das Platzen des Reifens entweder in Betracht, daß der Reifert (stellenweise bis an den Stahlgurt) nachgeschnitten war oder daß ein zu kleiner Schlauch eingezogen war oder daß sich ein Fremdkörper (vermutlich ein Profilnachschnei-destück eines LKW-Reifens) im Reifeninneren befand. Jeder dieser genannten Umstände war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, das Platzen des Reifens zu verursachen, wobei am wahrscheinlichsten sei, daß das Zusammenwirken von unzulässiger Dehnung des zu kleinen Schlauches und das Vorhandensein eines Fremdkörpers im Reifeninneren dies bewirkt habe.
Das Berufungsgericht meint, nur der Profi 1nachschnitt falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten; die beiden anderen möglichen Ursachen (zu kleiner Schlauch, vorhandener Fremdkörper) seien nicht ihm, sondern der Firma P.P. zuzurechnen.
b)	Wenn festzustellen ist, daß das Nachschneiden des Reifens für den "Fachmann" ohne jede Schwierigkeit zu erkennen war - wie der Zeuge R. (Monteur bei der Firma P.P.) es bekundet hat und wie es revisionsgemäß zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen ist -, dann haftet die Firma P.P. bzw. der für die Montage verantwortliche Monteur deliktisch den Klägern nicht nur, wenn der Fremdkörper im Reifeninneren das Platzen des Reifens verursacht hatte, sondern auch dann, wenn der unzulässige Nachschnitt des Reifenmantels für sich allein oder im Zusammenwirken mit den anderen Fehlerquellen die Ursache dafür war. Denn sie war als ein gerade für das
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Aufziehen von Reifen mit Fachkräften ausgestatteter Betrieb verpflichtet, vor der Montage die Reifen nebst Schlauch auf ihre Geeignetheit und Ver-kehrssicherhei t zu überprüfen. Bei dieser Sachlage wären die Firma P.P. bzw. ihr mit der Montage betrauter Monteur, falls es sich bei dem geplatzten Reifen um einen der beiden von D. bei dem Beklagten gekauften und von ihr aufgezogenen Reifen handelte, auf jeden Fall zu dem Schadensersatz verpflichtet. Dann aber wäre nach der Rechtsprechung des Senats (s. BGHZ 67, 14, 19 und 72, 355 ff) für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum. An dieser Rechtsprechung wird trotz der kritischen Anmerkungen, die sich gegen eine solche restriktive Auslegung dieser Vorschrift bei alternativer Kausalität wenden (s. insbesondere Weyers in Esser, Schuldrecht,
 Bd. I., Bes. Teil, 6. Aufl. S. 515; Deutsch, NJW 1981, 2731; Mertens in MünchKomm, BGB, § 830 Rz. 28 ff; Bydlinski in Festschrift für Beitzke,
1979, S. 15 ff; Fraenkel Anm. NJW 1979, 1202 und Brehm Anm. JZ 1980, 585), im Prinzip festgehalten.
Nach Auffassung des Senats ist der Anwendungsbereich des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen der Geschädigte aus Beweisnot wegen einer spezifischen Überlagerung der Beiträge mehrerer Beteiligter andernfalls leer ausgehen würde. Dieser tragende Grund für die Ausweitung der Deliktshaftung fehlt in einem Fall, in dem von der Verantwortlichkeit eines der Beteiligten für alle in Betracht kommenden Schadens-verläufe auch ohne die Vorschrift des 5 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ist. Jedenfalls in Fällen wie hier besteht kein Bedürfnis, den Anwendungsbereich der Vorschrift im Sinne der Kritik, die die Rechtsprechung in erster Linie nur im Ergebnis bei bestimmten Fallgestaltungen für unbefriedigend hält, im Interesse eines gerechten Schadensausgleichs ausdehnend zu interpretieren.
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III.
Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, ihren Vortrag zu einer deliktischen Haftung des Beklagten für die Montage des Reifens durch die Firma P.P. (§§ 830 Abs. 1 Satz 2, 831 BGB) zu ergänzen.
Dr. Steffen
 Dr. Lepa
 Scheffen
Dr. Schmitz
 Dr. Ankermann