Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Nachdem die Beklagte IM 65.000 Schmerzensgeld bezahlt hat und durch Teilanerkenntnisurteil festgestellt ist, daß sie den künftigen materiellen Schaden der Klägerin bis zur Deckungssumme von IM 1.000.000 Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Verdienstausfall und die Pflegekosten über den zunächst zugrundegelegten Zeitpunkt hinaus bis zu dem 31. Mit der Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines höheren Betrages als DM 25.555,40 nebst Zinsen verurteilt worden ist. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Schadensberechnung von einem hypothetischen Bruttoverdienst der Klägerin aus. Das gilt aber nur, weil bei ihrer richtigen Anwendung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Ergebnis der umständlicheren und ebenfalls mit Unsicherheiten belasteten modifizierten Nettomethode zu erwarten sind, sie also gegebenenfalls entsprechender Korrekturen bedarf (vgl. 2. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht, weil sich auch das Berufungsgericht bewußt ist, daß solche Korrekturen ggf.notwendig sind; denn es meint, dafür, daß eine "besondere St euerer spamis in Frage komme", habe die Beklagte nichts vorgetragen (BU S. Dabei läßt das Berufungsgericht außer acht, daß imstreitig der Erwerbsschaden der Klägerin zu einem großen Teil durch Leistungen der Sozialversicherung abgedeckt wird, die das angefochtene Urteil auch folgerichtig wegen des Anspruchsübergangs nach § 1542 RVO von der Urteilssumme abgezogen hat. Für all diese Erwägungen, die das Berufungsgericht grundsätzlich nicht in Frage zieht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Senatsurteil vom 26. 3. Bei den Sozialabgaben weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Klägerin als Rentenempfänger sowohl hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge (s. Dezember 1981 geltenden Fassung; § 393 a RVO der bis zu dem Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27.6.1977 geltenden Fassung) als auch der Arbeits- Auch kann die Klägerin, so lange sie arbeitsunfähig ist, Beiträge zur Rentenversicherung nur dann verlangen, wenn sie nach den Sozialversicherungsgesetzen eine Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung hat. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß während des ganzen Rechtsstreits die Berechnung des Verdienstentgangs der Klägerin sowohl von beiden Parteien als auch vom Gericht auf die Ermittlung der Netto-Beträge ausgerichtet worden war. Auch die Beklagte hat sich zur Berechnung des Netto-Lohnes die "Faustregel" zu eigen gemacht, daß hierfür ein Abzug von 20 - 30 % angemessen sei, wie der Sachverständige Sch. in seinem Gutachten vom 30. 4. Da die Beklagte die Revision auf die Nichtberücksichtigung angeblich anzurechnender Vorteile beschränkt, war das Urteil nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und zur erforderlichen weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. Oktober 1982 Walz, Justizhauptsekretär als UrkancUbeamter der Geachiftaatelle VI ZR 56/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Versicherungsaktiengesellschaft, ______ Str. m, KflMI, eten durch den Vorstand Dipl.-Kaufmann Dieter Vorsitzender des Vorstandes. Dr. Axel Dr. Erich Dr. Dieter gMB, Dr. Franz Rudolf Si Hans Werner S Helmut Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dres und gegen Sybille Alfred- Bad Nl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1981 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung eines höheren Betrages als DM 25.555»40 nebst 4 % Zinsen aus DM 16.791»10 seit 1. Dezember 1974, aus IM 6.537 seit 25. Januar 1977 und aus IM 2.227»30 seit 11. April 1978 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 3. Dezember 1968 wurde die damals 15 Jahre alte Klägerin, die im ersten Lehrjahr als kaufmännische Angestellte stand, bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers einzustehen hat, schwer verletzt. Sie erlitt u.a. einen Schädelbruch und eine Hirnquetschung und erblindete auf dem linken Auge. Die im väterlichen Betrieb (Papiergroßhandel) begonnene Lehre konnte sie unfallbedingt nicht mehr fortsetzen; sie übt auch keine andere Berufstätigkeit aus. Die Berufsgenossenschaft hat die Dauerrente zunächst auf 10096 und ab 1. Februar 1978 auf 90 % festgesetzt. Die Klägerin lebt wieder im Elternhaus, das sie vorübergehend verlassen hatte. Während der Zeit der Abwesenheit hatte sie mit einem älteren Mann zusammengelebt, von dem sie ein jetzt 6 Jahre altes Kind hat. Nachdem die Beklagte IM 65.000 Schmerzensgeld bezahlt hat und durch Teilanerkenntnisurteil festgestellt ist, daß sie den künftigen materiellen Schaden der Klägerin bis zur Deckungssumme von IM 1.000.000 zu ersetzen hat, betrifft der Streit der Parteien nur noch die Höhe des Verdienstausfalls. Angeblich entstandene Pflegekosten, die daneben im Streit waren, sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihren Verdienstausfall und die Pflegekosten über den zunächst zugrundegelegten Zeitpunkt hinaus bis zu dem 31. März 1978 beziffert und die Klage auf Zahlung von IM 77.341,23 erweitert. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Begehrens zur Zahlung von IM 52.988,30 nebst Zinsen verurteilt und zwar zu IM 33.553,30 für Verdienstausfall und zu IM 25.870 für Pflegeaufwand - abzüglich bezahlter DM 6.435. Mit der Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung eines höheren Betrages als DM 25.555,40 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Sie wendet sich insoweit gegen die Berechnung des Schadens durch Verdienstausfall. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht spricht der Klägerin Erwerbsschaden zu, ohne Ersparnisse an Sozialabgaben und Steuern abzuziehen. Dies beanstandet die Revision zu Recht. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Schadensberechnung von einem hypothetischen Bruttoverdienst der Klägerin aus. Diese Berechnungsmethode ist vom Bundesgerichtshof seit langem anerkannt. Auch der erkennende Senat hat ihr gelegentlich für den Regelfall die bessere Praktikabilität zugestanden. Das gilt aber nur, weil bei ihrer richtigen Anwendung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Ergebnis der umständlicheren und ebenfalls mit Unsicherheiten belasteten modifizierten Nettomethode zu erwarten sind, sie also gegebenenfalls entsprechender Korrekturen bedarf (vgl. dazu das Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 mit Nachw.). 2. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht, weil sich auch das Berufungsgericht bewußt ist, daß solche Korrekturen ggf. notwendig sind; denn es meint, dafür, daß eine "besondere St euerer spamis in Frage komme", habe die Beklagte nichts vorgetragen (BU S. 11). Dabei läßt das Berufungsgericht außer acht, daß imstreitig der Erwerbsschaden der Klägerin zu einem großen Teil durch Leistungen der Sozialversicherung abgedeckt wird, die das angefochtene Urteil auch folgerichtig wegen des Anspruchsübergangs nach § 1542 RVO von der Urteilssumme abgezogen hat. Solche Versicherungsleistungen sind aber - anders als der hypothetische Arbeitsverdienst oder Schadensersatzleistungen, die ihn ersetzen sollen - weitgehend nicht einkommenssteuerpflichtig. Der Geschädigte würde, wenn dies bei der Berechnung seiner Ansprüche außer acht gelassen würde, entgegen dem Grundsatz des § 249 Satz 1 BGB unangemessen begünstigt. Für all diese Erwägungen, die das Berufungsgericht grundsätzlich nicht in Frage zieht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Senatsurteil vom 26. Februar 1980 verwiesen werden. 3. Bei den Sozialabgaben weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Klägerin als Rentenempfänger sowohl hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge (s. Senatsurteil vom 20. Dezember 1977 - VI ZR 110/76 = VersR 1978, 323 zu . §§ 381 Abs. 2, 385 Abs. 2 RVO in der bis zu dem 31. Dezember 1981 geltenden Fassung; § 393 a RVO der bis zu dem Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27.6.1977 geltenden Fassung) als auch der Arbeits- losenversicherungsbeiträge besser gestellt ist bzw. war als ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Auch kann die Klägerin, so lange sie arbeitsunfähig ist, Beiträge zur Rentenversicherung nur dann verlangen, wenn sie nach den Sozialversicherungsgesetzen eine Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung hat. Solche vom Berufungsgericht noch näher festzustellenden Vorteile müssen ggfl. die Schadensersatzpflicht mindern. Die Berücksichtigung ersparter Sozialabgaben und anzurechnender Steuervorteile entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte hierzu nichts vorgetragen hätte. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß während des ganzen Rechtsstreits die Berechnung des Verdienstentgangs der Klägerin sowohl von beiden Parteien als auch vom Gericht auf die Ermittlung der Netto-Beträge ausgerichtet worden war. Die Klägerin hat in der Klageschrift und in allen späteren Anträgen (s. GA Bd. X Bl. 1 ff, 116, 249; Bd. II Bl. 35, 113 ff, 117; Bd. III Bl. 275, 276) stets den Netto-Lohn zugrunde gelegt. Die Beweisaufnahmen beider Rechtszüge erstreckten sich auf die Brutto- und Netto-Löhne (s. Beweisbeschlüsse GA Bd. I Bl. 134, 195; Bd. II Bl. 17, 160). Auch die Beklagte hat sich zur Berechnung des Netto-Lohnes die "Faustregel" zu eigen gemacht, daß hierfür ein Abzug von 20 - 30 % angemessen sei, wie der Sachverständige Sch. in seinem Gutachten vom 30. Januar 1979 (Bd. II Bl. 198 GA) ausgeführt hat. Die Meinungen der Parteien weichen nur bei der Bewertung ab, weil die Beklagte hierfür einen Abzug von 30 % für angemessen hält (Bd. III Bl. 246 GA), während die Klägerin nur 20 # zugesteht (Bd. III Bl. 276 GA). Abgesehen davon, daß das Gericht der Klägerin nichts zusprechen durfte, das diese nicht beantragt hat (§ 308 ZPO), hätte es, wenn es nunmehr nach der Brutto-Methode abzurechnen beabsichtigte und dafür in den bisherigen Feststellungen sowie der bekannten Rechtslage auch für eine Schätzung keine ausreichenden Grundlagen erblickte, den Parteien Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen geben müssen. Daß dies unterblieben ist, stellt einen Verstoß gegen § 139 ZPO dar. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es kann dahinstehen, ob nicht überdies schon jetzt ein mindestens teilweiser Verstoß gegen die Grundsätze des sachlichen Rechts feststeht. 4. Da die Beklagte die Revision auf die Nichtberücksichtigung angeblich anzurechnender Vorteile beschränkt, war das Urteil nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und zur erforderlichen weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann