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BGH · VI ZR 56/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 56/76

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1975 trägt, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu dem Zwecke der Zustellung eine Urteilsausfertigung nebst beglaubigter Abschrift übersandt. Das bedeutet, daß die Berufungsfrist am 6.6.1975 endet ......M. Ein schriftliches Empfangsbekenntnis ging indes dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zu; ein solches befindet sich auch nicht in Händen der Beklagten. Mai 1975 telefonisch besprochen worden; dabei hat das Büro der von den Beklagten beauftragten Anwälte zu dem Ausdruck gebracht, nach den vorhandenen Unterlagen müsse die zu dem Zwecke der Zustellung übersandte Ausfertigung zurückgegangen sein. 1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß das Empfangsbekenntnis (§ 198 Abs« 2 Satz 1 ZPO) von dem Prozeßbevollmächtigten, an den zugestellt wird, unterzeichnet sein muß, um eine wirksame Zustellung annehmen zu können« Denn das schriftliche Empfangsbekenntnis des die Zustellung entgegennehmenden Anwalts ist unabdingbares Erfordernis für deren Wirksamkeit (vgl. Das Berufungsgericht durfte aber aus dem ihm zur Beurteilung vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht die Überzeugung schöpfen, daß im Streitfall einer der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, an die entsprechend dem Begleitschreiben vom 5. Selbst wenn das genannte Begleitschreiben den Eingangsvermerk der erstinstanzlichen Anwälte der Beklagten trägt und wenn diese daraufhin unter dem 16. Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß selbst eine ausdrückliche mündliche Erklärung des Zustellungsempfängers über seine Bereitschaft, die Zustellung entgegennehmen zu wollen, und über die tatsächliche Kenntnisnahme vom zuzustellenden Schriftstück das schriftliche Empfangsbekenntnis als notwendigen Beurkundungsakt nicht zu ersetzen vermag. Mai 1975 erfolgten Urteilszustellung auf greifen und bejahen, nur auf den schon erwähnten Schriftwechsel der Kanzlei ihrer erstinstanzlichen Anwälte verweisen, aber nicht behaupten, einer von diesen habe ein Empfangsbekenntnis unterschrieben. Mai 1975 vom Kläger versuchten Zustellung spricht und somit eine Feststellung, das landgerichtliche Urteil sei schon am 6. von ausgegangen werden, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, hätte tatsächlich einer von ihnen das notwendige Empfangsbekenntnis vollzogen, diese wesentliche Voraussetzung einer wirksamen Zustellung als geschehen vorgetragen hätten, was aber nicht der Fall ist; dies gilt umsomehr, als eine zu unterstellende gewissenhafte Führung der anwaltschaftlichen Handakten solche Vorgänge unzweifelhaft auszuweisen pflegt, so daß ihnen eine Beweisführung keine Schwierigkeiten bereitet haben würde. Letztlich spricht auch für die Annahme einer nicht zur Wirksamkeit gelangten Zustellung der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrerseits das landgerichtliche Urteil am 14, Mai 1975 zur Zustellung an den Gegenanwalt gegeben haben. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sie der Meinung hätten sein können, die vom Kläger bereits vorher veranlaßte Zustellung habe zu dem erstrebten Erfolg geführt; denn § 221 Abs. 2 ZPO dehnt die Zustellungswirkung auch auf den Zustellenden aus. Wenn dieses trotz zutreffender Ausgangsüberlegungen hinsichtlich des Nachweises einer wirksamen Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt ist, so beruht dies offenbar auf einem Verkennen dessen, was bei Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses durch Beweismittel jeder Art (Stein/Jonas 19.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
EmpfangsbekenntnisBerufungsgerichtAnwaltZustellungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 56/76	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1976 Walz
 Jus11zhauptsekretär
 ala Urkundabeamter der GeachifUatelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Rolf GflSB, Wflfetraße
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	den Kraftfahrzeugmechaniker Adolf R HVHHBHHHHV» HJB^straße 0,
die RflHHB* und
kW/KKttH	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand,	Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Grundurteil vom 19* März 1975 hat das Landgericht dem Kläger den von diesem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nur teilweise zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 16. Juni 1975, einem Montag, Berufung eingelegt und sich hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist darauf gestützt, daB der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seinem erstinstanzlichen Anwalt die an-gefochtene Entscheidung am 14. Mai 1975 zugestellt hatte.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als verspätet eingelegt verworfen.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers
 
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte mit Anschreiben vom 5. Mai 1975, das den gegnerischen Eingangsstempel vom 6. Mai 1975 trägt, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu dem Zwecke der Zustellung eine Urteilsausfertigung nebst beglaubigter Abschrift übersandt. Daraufhin hatten diese am 16. Mai 1975 der Beklagten zu 2), ihrer Auftraggeberin, folgendes geschrieben:
nDas Urteil wurde uns auf dem Parteiwege am 6.5.1975 zugestellt. Das bedeutet, daß die Berufungsfrist am 6.6.1975 endet ......M.
Ein schriftliches Empfangsbekenntnis ging indes dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zu; ein solches befindet sich auch nicht in Händen der Beklagten. Die zur Zustellung verwendete Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ist nicht auffindbar; ihr Verbleib ist auch nicht geklärt. Zwischen den beteiligten An-waltskanzleien sind die ZustellungsVorgänge am 23. Mai 1975 telefonisch besprochen worden; dabei hat das Büro der von den Beklagten beauftragten Anwälte zu dem Ausdruck gebracht, nach den vorhandenen Unterlagen müsse die zu dem Zwecke der Zustellung übersandte Ausfertigung zurückgegangen sein.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Urteilszustellung wirksam am 6. Mai 1975 erfolgt sei.
 
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C-V ....
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Dem kann sich der Senat nicht anschließen, so daß der Revision der Erfolg nicht versagt werden kann.
1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß das Empfangsbekenntnis (§ 198 Abs« 2 Satz 1 ZPO) von dem Prozeßbevollmächtigten, an den zugestellt wird, unterzeichnet sein muß, um eine wirksame Zustellung annehmen zu können« Denn das schriftliche Empfangsbekenntnis des die Zustellung entgegennehmenden Anwalts ist unabdingbares Erfordernis für deren Wirksamkeit (vgl. BGHZ 30,
 299; 35, 236, 237; BGH Beschluß vom 26. September 1975 - I ZR 4/75 - NJW 1976, 107, 108 m.w. Nachw.).
Das Berufungsgericht durfte aber aus dem ihm zur Beurteilung vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung nicht die Überzeugung schöpfen, daß im Streitfall einer der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, an die entsprechend dem Begleitschreiben vom 5. Mai die Zustellung erfolgen sollte, das notwendige Empfangsbekenntnis unterschrieben habe.
Die dabei im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten Schriftstücke, die die Beklagten zur Verfügung gestellt haben, lassen nach Auffassung des Senats, der insoweit nicht den Beschränkungen des § 561 ZPO unterliegt (RGZ 159, 83; BGHZ 6, 369; Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 65/73 - VersR 1974, 1021), allein diesen Schluß nicht zu. Selbst wenn das genannte Begleitschreiben den Eingangsvermerk der erstinstanzlichen Anwälte der Beklagten trägt und wenn diese daraufhin unter dem 16. Mai 1975 ihrer Auftraggeberin, der Zweitbeklagten, von einer am 6. Mai 1975 erfolgten Zustellung unter Hinweis auf die damit in Lauf gesetzte Berufungsfrist Mitteilung gemacht haben,
 
kann daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses geschlossen werden. Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, daß selbst eine ausdrückliche mündliche Erklärung des Zustellungsempfängers über seine Bereitschaft, die Zustellung entgegennehmen zu wollen, und über die tatsächliche Kenntnisnahme vom zuzustellenden Schriftstück das schriftliche Empfangsbekenntnis als notwendigen Beurkundungsakt nicht zu ersetzen vermag. Hinzukommt, daß die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, in der sie erstmals die Frage der Wirksamkeit der ihrer Meinung nach am 6. Mai 1975 erfolgten Urteilszustellung auf greifen und bejahen, nur auf den schon erwähnten Schriftwechsel der Kanzlei ihrer erstinstanzlichen Anwälte verweisen, aber nicht behaupten, einer von diesen habe ein Empfangsbekenntnis unterschrieben. Sie lassen auch offen, ob die Zustellungsunterlagen (Urteilsausfertigung samt Empfangsbekenntnis) überhaupt in Rücklauf gebracht wurden, und verwehren damit eine Klärung, wo diese verloren gegangen sein könnten.
2.	Somit bestehen gegen das vom Oberlandesgericht gewonnene Ergebnis durchgreifende Bedenken. Der Senat hat erwogen, auf weitere Klärung des wesentlichen Sachverhalts hinzuwirken und die Parteien, insbesondere die Beklagten, auf die Notwendigkeit von sachdienlichen Beweisangeboten hinzuweisen. Er ist indessen zu der Überzeugung gelangt, daß das eigene prozessuale Verhalten der Beklagten und deren Sachvortrag im Berufungsrechtszug für die Unwirksamkeit der am 5. Mai 1975 vom Kläger versuchten Zustellung spricht und somit eine Feststellung, das landgerichtliche Urteil sei schon am 6. Mai 1975 zugestellt worden, ausschließt. Es muß nämlich da-
 
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von ausgegangen werden, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, hätte tatsächlich einer von ihnen das notwendige Empfangsbekenntnis vollzogen, diese wesentliche Voraussetzung einer wirksamen Zustellung als geschehen vorgetragen hätten, was aber nicht der Fall ist; dies gilt umsomehr, als eine zu unterstellende gewissenhafte Führung der anwaltschaftlichen Handakten solche Vorgänge unzweifelhaft auszuweisen pflegt, so daß ihnen eine Beweisführung keine Schwierigkeiten bereitet haben würde. Letztlich spricht auch für die Annahme einer nicht zur Wirksamkeit gelangten Zustellung der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrerseits das landgerichtliche Urteil am 14, Mai 1975 zur Zustellung an den Gegenanwalt gegeben haben. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sie der Meinung hätten sein können, die vom Kläger bereits vorher veranlaßte Zustellung habe zu dem erstrebten Erfolg geführt; denn § 221 Abs. 2 ZPO dehnt die Zustellungswirkung auch auf den Zustellenden aus.
3.	Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und zur Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Wenn dieses trotz zutreffender Ausgangsüberlegungen hinsichtlich des Nachweises einer wirksamen Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt ist, so beruht dies offenbar auf einem Verkennen dessen, was bei Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses durch Beweismittel jeder Art (Stein/Jonas 19. Aufl. Anm. II 5 zu § 198 ZPO) nachgewiesen werden muß und nachgewiesen werden kann. In jedem Falle ist nämlich die Tatsache, daß ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden war, außer Zweifel zu setzen. Ist dieses in
 
Verlust geraten, so muß seine vorherige Existenz - etwa durch Zeugenaussagen oder Vorlage von Eintragungen in die Handakten - bewiesen werden. Ein solcher Beweis ist aber, wie ausgeführt wurde, im Streitfall nicht zu führen.
Dr. Weber	Dunz	Seheffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Deinhardt