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BGH · vi zr 56/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 56/65

schrift:"Bamfolin und die BUNTE Illustrierte", der in der Nr, 39 der BUNTEN Illustrierten vom 23= September 1964 vor dem Inhaltsverzeichnis abgedruckt wurde. Zu einer Veröffentlichung dieser Gegendarstellung sind wir nach dem Landespresse-gesetz von Baden-Württemberg verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob diese Darstellung den Tatsachen entspricht oder nicht. Die Kläger sind der Ansicht, durch den auseinandergerissenen Abdruck der Gegendarstellung hätten die Beklagten ihre Verpflichtung aus § 11 des Bad’Jürtt Gccvüb.d. Presse vom 14« Januar 1964 nicht erfüllt. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten durch einstweilige Verfügung aufzugeben, in der Zeitschrift "BUHTE Illustrierte - Münchner/Prankfurter" in der nächstfolgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die oben v/iedergegebene Gegendarateilung auf einer der ersten Seiten und vor dem Inhaltsverzeichnis mit derselben Schrift und Aufmachung wie der Artikel "Bamfolin und die BUHTE Illustrierte" in Nr. 39 der Zeitschrift vom 23. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Gcgendafbtellung der Kläger in der nächstfolgenden Nummer der BUNTEN Illustrierten auf einer der ersten Seiten vor dem Inhaltsverzeichnis sowie in gleicher Schrift wie der Artikel "Bamfolin und die BUNTE Illustrierte" zu veröffentlichen und zwar ohne Einschieben einer redaktionellen Stellungnahme zwischen die die Gegendarstellung enthaltenden Druckspalten, Die Beklagten haben mit der Berufung den Antrag verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Es hat das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung jedoch dahin ergänzt, daß die Beklagten die Gegendarstellung in der der Zustellung^ des_ Urteil£ nächstfolgenden, für den Druck nöch nicht abgeschlossenen Hummer der Zeitschrift "BUNTE Illustrierte" in der vom Landgericht fcstgclegten Form zu veröffentlichen haben. 4 des LandespresseG BadWürtt sind für das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstel-lungsansprucho die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden,, Ein Hauptverfahren findet nicht statt. Nach § 545 Abs. 2 ZPO ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Diese Vorschrift greift im vorliegenden Pall ein, da das Oberlandesgericht über die Aufrechterhaltung einer Anordnung des Landgerichts entschieden hat, die verfahrensrechtlich einer einstweiligen Verfügung gleichzustellen ist. Nur deshalb habe der Gesetzgeber den Ausschluß der Revisionsnachprüfung bei Entscheidungen über Arreste und einstweilige Verfügungen für vertretbar gehalten, weil im anschließenden Hauptverfahren eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich sei. Der Landes-gesetzgebcrirfäönne nicht dadurch, daß er für endgültige Entscheidungen die Anwendung der Vorschriften über die einstweilige Verfügung bestimme, die Revision ausschließen. Das werde er auch mit der Bestimmung einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die einstweilige Verfügung nicht gewollt haben. Zug]eich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationsertcilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, v/enn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit einer Stellungnahme abgeschnitten würde (vgl. Bei der gerichtlichen Überprüfung wird im wesentlichen kontrolliert, ob der Antragsteller durch eine Tatsachenbehauptung der Veröffentlichung '’betroffen'’ ist und ob sich die eingereichte Gegen-darstcllung auf tatsächliche Angaben zu dem in der Veröffentlichung mitgoteilten Sachverhalt beschränkt. Infolgedessen hatte die Gerichtopraxis bei der Anwendung dos § 11 RPresseG, der eine dem LandespresseG EadVTürtt entsprechende Verweisung auf die Vorschriften der einstweiligen Verfügung nicht enthält, weitgehend die Durch- Die nunmehr vom landespresseG BaüY/ürtt getroffene Regelung versucht, durch Einführung eines summarischen Verfahrens die Durchsetzung des Anspruchs in einer Weise möglich zu machen, die einerseits dem Erfordernis ausreichender richterlicher Kontrolle gerecht wird, andererseits aber auch dem formalen Charakter des Anspruchs und den Erfordernis einer schnellen Durchsetzung Rechnung trägt. Gerade nach dem Zweck dieses summarischen Verfahrens erscheint es dem Senat nicht angängig, die Vorschrift des § 11 Abs.4 LandespresseG dahin auszulcgen, daß bei den als entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften über die einstweilige Verfügung der § 545 Abs. 2 ZPO ausgenommen wird. Für die revisionsrechtlichc Nachprüfung der in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen läßt sich nach den Erfahrungen des Senats auch kaum ein ausreichendes Bedürfnis feststellen. Dcr Senat ist daher der Auffassung, daß der Landes-gesetzgeber zuständig war, eine verfahrensrechtliche Regelung für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs einzuführen, die der presserechtlichen Eigenart dieses Anspruchs gerecht wird (so auch im Ergebnis Koebel aaO; Rebmann-Ott-Storz aaO). Unterliegt aber die verfahrensrechtliche Regelung dos § 11 Abs» 4 landespresseG BadWürtt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist sie in der oben ausgeführten Weise auszulegen, so ist die Revision der Beklagten nach § 545 Abs. 2 ZPO unstatthaft. Der Senat bleibt dabei, daß es sich bei dem Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstollung unabhängig von den Motiven für die Antragstellung im einzelnen Pall um einen nichtvernügensrochtlichen Anspruch handelt (IM RPresseG § 11 Hr. 2). Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß das Landea-pressogeoetz BadWürtt im § 11 Abs. 2 die Pflicht zu dem Abdruck der Gegendarstollung ausschließt, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat.

Zitierte Normen: § 545 ZPO § 11 HePresseG § 3 EG § 546 ZPO
GegendarstellungAnspruchZPOVeröffentlichungRegelungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 PresseG § 11; BadWürtt.Ges.üb.d. Presse (LandespreoseG) vom 14. Januar 1964 (BadWürtt. Geo.Bl. 11) § 11;
GruiidG Art. 74 Nr. 1, 75 Nr. 2;
ZPO § 545 Ah3. 2
a)	Gegen Urteile eines Oberlandesgerichts, durch die über Aufhebung oder Bestätigung einer gern. § 11 LandespresseG BadWürtt. getroffenen Anordnung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
b)	Die Regelung des § 11 Abs. 4 LandespresseG BadWürtt. über die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs enthält keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung über das gerichtliche Verfahren (GrundG Art. 74 Nr. 1)
BGH, Beschluss vom 31« März 1965 - VI ZR 56 /65
OLG Karlsruhe LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 56/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.) der Firma BJHBPDruck and Verlag GmbH, vertreten durchihren Geschäftsführer Dr. Franz Bf|B in-S^Bfestr,
2,)
des Chefredakteurs Theodor
 in
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbekiagten und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
1.)
den Verleger Br. Edmund BBHHB in b. HW**, H^-CB^§-Str. m>
2.)
den Chefredakteur Br. Friedrich B^^BBB (WBBB-) in	b.	MBIHB» K^^-CBBMfiFstr. •,
Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagte,
-2-
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31« März 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels als Vorsitzenden und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, H.Meyer und Dr. Pfretzschner
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Preiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4« März 1965 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Der Streitwert der Revision wird auf 100 000,— DM festgesetzt.
Gründe:
Der Erstkläger ist Herausgeber, der Zweitkläger Chefredakteur der Zeitschrift "euromed" - Das europäisch-medizinische Magazin Der Zweitbeklagte ist Chefredakteur der im Verlag der Erstbeklagten erscheinenden V/ochenzeitung "BUNTE Illustrierte - Münchner/Frank-furter". Herausgeber der Illustrierten und gleichzeitig Geschäftsführer der Erstboklagten ist Dr. Pranz Bf^H«
Die "BUNTE Illustrierte" berichtete 1963/64 in mehreren Nummern über die Krebsforschungen und das von {japanischen Forschern entwickelte angebliche Krebsheilmittel "Bamfolin". Diese Berichte wurden in mehreren Artikeln der Zeitschrift "euromed" scharf kritisiert. Auf diese Angriffe antwortete der Herausgeber der BUNTEN Illustrierten in einem von ihm Unterzeichneten schwarz umrandeten Artikel mit der über-
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schrift:"Bamfolin und die BUNTE Illustrierte", der in der Nr, 39 der BUNTEN Illustrierten vom 23= September 1964 vor dem Inhaltsverzeichnis abgedruckt wurde.
Die Kläger verlangten daraufhin mit Schreiben vom 23= September 1964 von den Beklagten die Veröffentlichung einer von ihnen formulierten GcgenöarStellung, die 10 Punkte enthielt.
In Nr. 42 der BUNTEN Illustrierten vom 14. Oktober 1964 veröffentlichten die Beklagten auf Seite 5 und 8 einen schwarz umrandeten Artikel unter der Überschrift: "Der Meinungsstreit um Bamfolin", dem folgende Vorbemerkung vorausgeschickt wurde:
"Der Verleger von "euromed", Dr. _____
und der Chefredakteur dieses Magazins, ersuchten uns um den Abdruck der folgenden Gegen-darstollung. Zu einer Veröffentlichung dieser Gegendarstellung sind wir nach dem Landespresse-gesetz von Baden-Württemberg verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob diese Darstellung den Tatsachen entspricht oder nicht. Wir me^iei^daß die Rechtfertigung der Herren Dr, BpBHBHIB und Dr. D|_ auf Sand gebaut ist. Das können unsere Leser au3 der beigefügten Stellungnahme der BUNTEN entnehmen",
Die Beklagten haben die beiden Seiten, auf denen der Artikel abgedruckt ist, in mehrere gleich große Spalten aufgeteilt. Seite 5 isti.unterhalb der vorausgeschickten Vorbemerkung in vier, Seite 8 in zwei, durch senkrechte Linien getrennte Spalten eingeteilt. Die Spalten 1 und 3 der Seite 5 und die Spalte 1 der Seite 8 tragen in Fettdruck die Überschrift: "Gegendarstellung EUROMED". Über den Spalten 2 und 4 der Seite 5 und der Spalte 2 der Seite 8 steht: "Die BUNTE stellt hierzu fest". In den so bezoichneten ganzseitigen Spalten sind jeweils die von den Klägern eingereichte Gegendarstellung urict die Stellung-
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nahme dor Beklagten abgedruckt. Die Beklagten haben ihre Erwiderung in Anlehnung an die Gegendarstellung ebenfalls in 10 Punkte gegliedert. Der Abdruck der gleichen Ziffern der Gegendarstellung und der Stellungnahne der Redaktion sind jeweils auf gleicher Höhe erfolgt, so daß bei unterschiedlicher Länge der Gegendarstellung und der Stellungnahme zu den einzelnen Ziffern bei dem kürzeren Text der Raum bis zu dem Beginn der nächsten Ziffer jeweils freigeblieben ist.
Die Kläger sind der Ansicht, durch den auseinandergerissenen Abdruck der Gegendarstellung hätten die Beklagten ihre Verpflichtung aus § 11 des Bad’Jürtt Gccvüb.d. Presse vom 14« Januar 1964 nicht erfüllt. Die Beklagten hätten die synoptische Darstellung nur gewählt, um das Losen der Gegendarstellung im Zusammenhang zu verhindern. Sie hätten durch die Überschrift, die redaktionelle Vorbemerkung und die Einschaltung ihrer Stellungnahme gegen die für die Veröffentlichung zwingend vorgeschriebenen Pormcrfordernisse verstoßen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten durch einstweilige Verfügung aufzugeben, in der Zeitschrift "BUHTE Illustrierte - Münchner/Prankfurter" in der nächstfolgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die oben v/iedergegebene Gegendarateilung auf einer der ersten Seiten und vor dem Inhaltsverzeichnis mit derselben Schrift und Aufmachung wie der Artikel "Bamfolin und die BUHTE Illustrierte" in Nr. 39 der Zeitschrift vom 23. September 1964 zu veröffentlichen.
Die Beklagten haben um Zurückweisung des Antrags geboten. Sie sind der Meinung, daß ein etv/aiger Anspruch der Kläger durch den vollständigen und ungekürzten Abdruck
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dcr Gegendarstellung erfüllt sei« Durch die eigenen Zusätze werde der Text der Gegendarstellung nicht berührt.
Die synoptische Darstellung ermögliche es dem Leser, die Behauptungen der Gegendarstellung mit der Stellungnahme des Vorlegers zu vergleichen.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Gcgendafbtellung der Kläger in der nächstfolgenden Nummer der BUNTEN Illustrierten auf einer der ersten Seiten vor dem Inhaltsverzeichnis sowie in gleicher Schrift wie der Artikel "Bamfolin und die BUNTE Illustrierte" zu veröffentlichen und zwar ohne Einschieben einer redaktionellen Stellungnahme zwischen die die Gegendarstellung enthaltenden Druckspalten,
 Die Beklagten haben mit der Berufung den Antrag verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Klüger haben mit der Anschlußberufung gebeten, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Gegendar-stcllung auch mit der gleichen Aufmachung (d.h. mit schwarzer Umrandung) abzudrucken sei wie der in Nr. 39 der BUNTEN Illustrierten veröffentlichte Artikel.
Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurück-gewiosen. Es hat das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung jedoch dahin ergänzt, daß die Beklagten die Gegendarstellung in der der Zustellung^ des_ Urteil£ nächstfolgenden, für den Druck nöch nicht abgeschlossenen Hummer der Zeitschrift "BUNTE Illustrierte" in der vom Landgericht fcstgclegten Form zu veröffentlichen haben. -
Die Revision ist nicht zulässig.
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Gemäß § 11 Ab3. 4 des LandespresseG BadWürtt sind für das Verfahren zur Durchsetzung des Gegendarstel-lungsansprucho die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden,, Ein Hauptverfahren findet nicht statt. Nach § 545 Abs. 2 ZPO ist gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig. Diese Vorschrift greift im vorliegenden Pall ein, da das Oberlandesgericht über die Aufrechterhaltung einer Anordnung des Landgerichts entschieden hat, die verfahrensrechtlich einer einstweiligen Verfügung gleichzustellen ist.
Die gegenteilige Ansicht der Revisionbegründung geht dahin, § 545 Abs. 2 ZPO passe nach seinem Sinn nicht für Entscheidungen, die keine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung,.träfen. Nur deshalb habe der Gesetzgeber den Ausschluß der Revisionsnachprüfung bei Entscheidungen über Arreste und einstweilige Verfügungen für vertretbar gehalten, weil im anschließenden Hauptverfahren eine Überprüfung durch das Revisionsgericht möglich sei. Der Landes-gesetzgebcrirfäönne nicht dadurch, daß er für endgültige Entscheidungen die Anwendung der Vorschriften über die einstweilige Verfügung bestimme, die Revision ausschließen. Das werde er auch mit der Bestimmung einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die einstweilige Verfügung nicht gewollt haben. Sollten aber die Vorschriften des § 11 Abo. 4 Satz 3 und 5 dahin zu verstehen sein, daß eine rovisionsrcchtliche Nachprüfung nicht stattfinde, so sei die gesamte verfahrensrechtliche Regelung des § 11 Abs, 4 LandespresseG verfassungswidrig.
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Demgegenüber ist zu sagen;
Es handelt sich bei dem sogenannten Gegendarstellungsanspruch um ein spezifisches Rechtsinstitut des Presserechts. Durch die Statuierung der Pflicht der Presse zur Aufnahme einer Gegendarstellung soll erreicht werden, daß der durch eine Presseveröffentlichung Betroffene in eigener Sache vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit zu V/ort kommt, an das sich die Presse wendet. Der Anspruch dient einem elementaren Schutzinteresse der durch Zeitungsveröffent-lichungen Betroffenen gegenüber den großen Einflussmöglich-keiten der modernen Presse auf die öffentliche Meinungsbildung. Zug]eich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationsertcilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, v/enn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit einer Stellungnahme abgeschnitten würde (vgl. die '.iitscheidungon des Senats LM RPresseG § 11 Nr. 2 bis 4). Da die mit dem Rechtsinstitut verfolgten Zv/ecke nur erreicht werden, v/enn der Betroffene alsbald nach der ihn betreffenden Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, ist die rechtliche Ausgestaltung des Rechts-instituts bewußt einfach und formal gehalten (vgl. Löffler Prossorecht 1955 Rdnr 1 ff zu § 11 PresseG). Bei der gerichtlichen Überprüfung wird im wesentlichen kontrolliert, ob der Antragsteller durch eine Tatsachenbehauptung der Veröffentlichung '’betroffen'’ ist und ob sich die eingereichte Gegen-darstcllung auf tatsächliche Angaben zu dem in der Veröffentlichung mitgoteilten Sachverhalt beschränkt.
Daneben kann es im Einzelfall eine gev/isse Rolle spielen, ob die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat oder ob sie sich auf solche Belanglosigkeiten erstreckt, daß an ihrer Veröffentlichung kein Rcchtsschutzinteresse besteht. Auf die Frage der Wahrheit der Veröffentlichung
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oder der Gcgendarstellung wird in dem summarischen Verfahren grundsätzlich nicht eingegangen, so daß in aller Regel Beweiserhebungon nicht in Betracht kommen»
Für die gesetzliche Regelung des Presserechts ist der Landesgesetzgeber in vollem Umfang gemäß Art. 70 Abo. 1 GrundG zuständig, solange der Bund von der Befugnis der Rahmengooetzgebung gemäß Art. 75 Nr. 2 GrundG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Landesgesetzgeber kann in Ausnutzung seiner Zuständigkeit auch eine Regelung darüber troffen, wie der Gegendarstollungsanspruch durchgesetzt wird. Hat er dabei aus Gründen, die sich aus der presse-rechtlichen Eigenart der Materie ergeben (Erfordernis einer schnellen Reaktion, formale Prüfungskriterien) ein besonderes Verfahren eingeführt, so bedeutOt das noch keinen unzulässigen Übergriff in die Gesetsgebungczuständig-koit dos Bundes für das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Nr. 1 GrundG). Es gelten hier entsprechend die Grundsätze, die dao Bundesverfassungsgericht zur Zuständigkeit des Landcogcootzgebers für die eigenständige Regelung der Verjährung von Pressedelikten entwickelt hat (BVerfGE 7, 29 ff; vgl. ferner von Mangoldt-Klein: Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl., Bd II Art. 74 V 3 b; Rebmann-Ott-Storz, Das BadWürttG über die Presse vom 14= Januar 1964, Einleitung Rdnr. 15; Koebol, NJW 1964, 1108, 1109). Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, daß sich das ordentliche Zivilprozeßvorfahren durchweg als zu lang und schwerfällig erweist, um die rasche Durchsetzung des Gegendarstellungoansprucho zu sichern. Infolgedessen hatte die Gerichtopraxis bei der Anwendung dos § 11 RPresseG, der eine dem LandespresseG EadVTürtt entsprechende Verweisung auf die Vorschriften der einstweiligen Verfügung nicht enthält, weitgehend die Durch-
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setzung de3 Anspruchs durch einstweilige Verfügung zu-golaosen, obwohl die damit erreichte Veröffentlichung nicht eine Sicherung, sondern praktisch die Erfüllung des Rechtsschutzbegehrens bedeutet» Da in dem anschließenden Hauptverfahren im wesentlichen die gleiche formelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgte, war die Verdoppelung der Verfahren prozeßökonomisch wenig sinnvoll und offenbar der Eigenart des Rechtsinstitus des §11 RPresseG unangemessen.
Die nunmehr vom landespresseG BaüY/ürtt getroffene Regelung versucht, durch Einführung eines summarischen Verfahrens die Durchsetzung des Anspruchs in einer Weise möglich zu machen, die einerseits dem Erfordernis ausreichender richterlicher Kontrolle gerecht wird, andererseits aber auch dem formalen Charakter des Anspruchs und den Erfordernis einer schnellen Durchsetzung Rechnung trägt. Gerade nach dem Zweck dieses summarischen Verfahrens erscheint es dem Senat nicht angängig, die Vorschrift des § 11 Abs. 4 LandespresseG dahin auszulcgen, daß bei den als entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften über die einstweilige Verfügung der § 545 Abs. 2 ZPO ausgenommen wird. Für die revisionsrechtlichc Nachprüfung der in diesen Verfahren getroffenen Entscheidungen läßt sich nach den Erfahrungen des Senats auch kaum ein ausreichendes Bedürfnis feststellen. Die eigentlichen Rechtsprobleme der zivilrechtlichen Einstandspflicht der Presse für ihre Veröffentlichungen stellen sich erst dann, wenn der durch die Veröffentlichung nachteilig Betroffene auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz klagt und im Rahmen dieser Prozesse auf die "Hauptsache11, nämlich auf die Wahrheit der Veröffentlichung, die Wahrnehmung berechtigter Interessen und die Abwägung widerstreitender Interessen einzugehen ist.
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Dcr Senat ist daher der Auffassung, daß der Landes-gesetzgeber zuständig war, eine verfahrensrechtliche Regelung für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs einzuführen, die der presserechtlichen Eigenart dieses Anspruchs gerecht wird (so auch im Ergebnis Koebel aaO; Rebmann-Ott-Storz aaO). Handelte der Gesetzgeber in Ausnutzung der ihn grundsätzlich zugesprochenen Kompetenz, so kann auch die Vorschrift des § 3 EG ZPO keine Sperre für die Regelung dos zur Materie des Presserechts gehörenden Sachgebiets bedeuten. Unterliegt aber die verfahrensrechtliche Regelung dos § 11 Abs» 4 landespresseG BadWürtt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist sie in der oben ausgeführten Weise auszulegen, so ist die Revision der Beklagten nach § 545 Abs. 2 ZPO unstatthaft.
Im übrigen sei bemerkt, daß die Revision auch dann noch nicht zulässig wäre, wenn man in den bisher behandelten Punkten den Standpunkt der Revisionsbegründung folgen würde. Der Senat bleibt dabei, daß es sich bei dem Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstollung unabhängig von den Motiven für die Antragstellung im einzelnen Pall um einen nichtvernügensrochtlichen Anspruch handelt (IM RPresseG § 11 Hr. 2). Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß das Landea-pressogeoetz BadWürtt im § 11 Abs. 2 die Pflicht zu dem Abdruck der Gegendarstollung ausschließt, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat.
Damit ist im Gesetz nur etwas ausdrücklich hervorgehoben, was nach richtiger Auffassung auch schon bisher galt (vgl. Rotnann-Ott-Storz aaO Rndnr 17 zu § 11). Da das Oberlan-deogericht die Revision nicht zugelassen hat, folgt auch aus § 546 Abs. 1 ZPO ihre Unzulässigkeit. Selbst wenn die Nichtzulassung der Revision auf rechtsirrtümlichcn Erwägungen
 des Berufungsgerichts beruhen sollte, wäre die Revision unstatthaft (LI.I ZPO § 54-6 Nr» 16). Bern Senat erschien es aber angemessen, zur Klärung der verfahrensrechtliehen Behandlung solcher Verfahren den Rechtsgrund des § 545 Abs. 2 ZPO zur Darlegung der Unzulässigkeit der Revision voranzustollcn.
Die Revision war daher gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen.
Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung der Sache hat der Senat keinen Anlaß gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels
 Dr.Hauß