Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat entgegnet, sie habe bei der Beaufsichtigung des als Y/aehhund benutzten Hundes die erforderliche Sorgfalt beobachtet« Dieser werde von der in Garten arbeitenden Schwester Elisabeth Sch^|^ €e~ pflegt und gefüttert« Der das Grundstück umgebende, etv/a 2 m hohe Drahtzaun sei im Jahre 1936 von der Firma neu errichtet und in der Folgezeit bei der geringsten Beschädigung sofort repariert worden» Durch die Oberschwester v/erde er in seiner ganzen Länge wöchentlich 2-3 mal nachgesehen, um etv/aige Schäden sofort zu beseitigen« Zur Unfallzeit habe er sich in einem tadellosen Zustand befunden» Die Verspannung des Maschendrahts sei so stark, daß der Hund diesen aus eigener Kraft nicht habe beiseitebiegen können« Zu dem Entweichen des Tieres sei es nur dadurch gekommen, daß der untere Teil des Zaunes an der Ecke F^f^-S^m^straße von unbekannten Personen gewaltsam hochgobogen worden sei, offenbar zu dem Zweck, den Hund zu entfernen, um in den dort befindlichen Kiosk einbrechen zu können« Mit einem solchen Eingreifen unbefugter Personen habe die Beklagte aber nicht zu rechnen brauchen« Die Beklagte hat ferner den behaupteten Unfallhergang bestritten und geltend gemacht, die Klägerin und ihren Ehemann treffe ein nitwirkendes Verschulden« Auch als Halterin ihres Hundes müsse sie einen Teil des Schadens selbst tragen» 1o Das Berufungsgericht hält den der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstohenden Entlastungsbeweis, daß sie bei der Verwahrung iihrcs Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, nicht für erbracht» Es hält die Behauptung der Beklagten, Unbefugte hätten durch gewaltsames Hochbiegen des unteren Teiles des Zaunes den Hunde das Entweichen ermöglicht, nicht für erwiesen» Nach seiner Auffassung liegt vielmehr die Möglichkeit sehr nahe, daß es dem Hund zufolge mangelnder Festigkeit des Zaunes, insbesondere des unteren Spanndrahts, gelungen ist, aus eigener Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, daß der Zaun im Jahre 1956 durch eine zuverlässige Firma erneuert worden sei „ Diesen Umstand hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert und zutreffend dargelegt, bei den hier in Rede stehen-den Mängeln habe es sieh um solche gehandelt, die in den seit den bis zu dem Unfall verstrichenen 4 1/2 Jahren durch Witterungs-einflüsse oder sonstige Umstände eingetreten sein könnten« Es sei die Pflicht der für die Beklagte? Y/enn das Berufungsgericht schließlich das zweimalige Entweichen desselben Hundes in der Zeit nach dem Unfall als Indiz dafür angesehen hat, daß die für die Beklagte handelnden Personen ihrer Überwachungs- und Verwahrungspflicht allgemein nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen haben, so i3t auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 2» Ein Mi tver schul den der Klägerin und ihres Ehemannes hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, weil - wie es unangefochten feotstellt - beide nicht in eine bereits in Gang befindliche Beisserei der Hunde eingegriffen, sondern lediglich versucht hätten, ihren weit schwächeren Hund gegen den sich mit Angriffsabsichten nähernden größeren und stärkeren Hund abzuschirneno Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung RG JW 1914, 471 Br» 13, in der das Reichsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin darin erblickt hat, daß sie mit der ungeschützten linken Hand den ihren Hund angreifenden fremden Hund abzuwehren versucht hatte; durch das Eingreifen mit der ungeschützten Hand habe sie sich, so führt das Urteil aus, der Gefahr ausgesetzt, von dem Hunde gebissen zu werden. Ein derartiges Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes, bei dem die Gefahr einer Verletzung durch den angreifenden Hund sehr nahe lag, vermochte das Berufungsgericht im vorliegenden Pall nicht festzustellen. Ohne Rechtsirrtum hat da3 Berufungsgericht endlich eine Schadensteilung im Hinblick auf das Verhalten des Hundes der Klägerin abgelehnt, weil ein willkürliches, selbständiges, für den Schaden mitursachliches Verhalten vieses Hundes nicht festzustellen war* Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken*
2209 040 VIJ5R. 5£/<?3 Verkündet am 21o April 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der _ e.V,, vertreten durch den Rechtsanwalt Helmut ^nratar^d, Oberin Christa R^B und F^B^straße B/l Beklagten«, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Witwe Johanna ArnulfStraße 73, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, . - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1964 unter Mitwirkung des Sehatspräsi-denten Br, Engels und der Bundeseichter Hanobeck, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br, NUßgens für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8, Januar 1963 wird zurückgev/iesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht die Beklagte gemäß § 833 BGB für die Schadensfolgen haftbar, die der ihr gehörige Hund nach ihrer Darstellung am 6« November I960 durch einen Angriff auf ihren Cockerspaniel verursacht hat» Die Beklagte hielt das Tier, einen damals zweijährigen männlichen Hovawart, auf ihrem in LBHHB gelegenen, 22 Morgen großen Grundstück, auf dem sich eine Ausbildungsstätte für den Schv/esternnachwuchs, ein Peierabendhaus für pensionierte Schwestern und eine Gärtnerei befinden« Der als Wachhund verwendete Hovawart war tagsüber in einem Zwinger untergebracht und lief nachts auf dem von einem Madchendrahtzaun umgebenen Gelände frei herum* Die Klägerin hat vorgetragen, der Hund sei am 6* November gegen 3 <> 15 ähr in der K^^^-W^B^atraße an der Ecke Blpstraße erschienen, wo sie mit ihrem Ehemann und Walter einem gemeinsamen Bekannten, gestanden habe; bei ihnen habe sich, von ihr an kurzer Deine geführt, ihr Cockerspaniel befunden* Der Hovawart habe diesen heftig angegriffen und erheblich vorletzt* Bei dem gemeinsamen Versuch aller 3 Personen, den Cockerspaniel vor den fortgesetzten Angriffen des bedeutend größeren und stärkeren Hovav/arts zu schützen, sei ihr Ehemann von diesen von hinten angesprungen worden und mit den Knie auf die Rinnsteinkante gofallen, wobei er sich einen komplizierten Unterschenkelbruch zugezogen habe* Er sei in ein Krankenhaus eingeliefort worden, wo er am H» November I960 an den Verletzungsfolgen gestorben sei« Sie selbst sei von HBflB Mit dem von ihm zur Abwehr benutzten Regenschirm am Auge verletzt worden« Die Klägerin macht neben den Schadensfolgen aus ihrer eigenen Verletzung und der ihres Hundes den Schaden geltend, der ihr durch die Verletzung und den Tod ihres Ehemannes entstanden sei* Sie hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz von Auslagen, insbesondere Beerdigungskosten, sowie für die Zeit von 1« Januar 1961 bis 18. Mai 1973 eine Rente wegen entgangenen Unterhalts verlangt« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat entgegnet, sie habe bei der Beaufsichtigung des als Y/aehhund benutzten Hundes die erforderliche Sorgfalt beobachtet« Dieser werde von der in Garten arbeitenden Schwester Elisabeth Sch^|^ €e~ pflegt und gefüttert« Der das Grundstück umgebende, etv/a 2 m hohe Drahtzaun sei im Jahre 1936 von der Firma neu errichtet und in der Folgezeit bei der geringsten Beschädigung sofort repariert worden» Durch die Oberschwester v/erde er in seiner ganzen Länge wöchentlich 2-3 mal nachgesehen, um etv/aige Schäden sofort zu beseitigen« Zur Unfallzeit habe er sich in einem tadellosen Zustand befunden» Die Verspannung des Maschendrahts sei so stark, daß der Hund diesen aus eigener Kraft nicht habe beiseitebiegen können« Zu dem Entweichen des Tieres sei es nur dadurch gekommen, daß der untere Teil des Zaunes an der Ecke F^f^-S^m^straße von unbekannten Personen gewaltsam hochgobogen worden sei, offenbar zu dem Zweck, den Hund zu entfernen, um in den dort befindlichen Kiosk einbrechen zu können« Mit einem solchen Eingreifen unbefugter Personen habe die Beklagte aber nicht zu rechnen brauchen« Die Beklagte hat ferner den behaupteten Unfallhergang bestritten und geltend gemacht, die Klägerin und ihren Ehemann treffe ein nitwirkendes Verschulden« Auch als Halterin ihres Hundes müsse sie einen Teil des Schadens selbst tragen» Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten» Eine unzureichende Beaufsichtigung des Hovawarts ergibt sich nach ihrer Ansicht schon daraus, daß das Tier auch nach dem Vorfall von 6» November I960 noch mindestens zweimal aus dem umzäunten Gelände entwichen sei, wie auch schon vor dem erwähnten Vorfall Hunde der Beklagten das Grundstück mehrfach ohne fremde Hilfe verlassen hätten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Kammergericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Entscheidungsgründe: 1o Das Berufungsgericht hält den der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB offenstohenden Entlastungsbeweis, daß sie bei der Verwahrung iihrcs Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, nicht für erbracht» Es hält die Behauptung der Beklagten, Unbefugte hätten durch gewaltsames Hochbiegen des unteren Teiles des Zaunes den Hunde das Entweichen ermöglicht, nicht für erwiesen» Nach seiner Auffassung liegt vielmehr die Möglichkeit sehr nahe, daß es dem Hund zufolge mangelnder Festigkeit des Zaunes, insbesondere des unteren Spanndrahts, gelungen ist, aus eigener « Kraft unter dem Zaun hindurchzukriechen0Insov/eit wird die Würdigung des Tatrichters von der Revision nicht angegriffen. Ist aber von einem Zustand des Zaunes in der Unfallnacht auszugehon, der dem Hunde ein Hindurchkriechen aus eigener Kraft ermöglichte, so hat das Berufungsgericht in fehlerfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung den Beweis sorgfältiger Verwahrung des Hundes als nicht geführt erachtete Y/ie es darlegt, konnte die von der Beklagten für die laufende Kontrolle und den Zustand des Zaunes als Zeugin benannte Oberschwester Lo^^ über die entscheidende Frage, welchen Festigkeitsgrad der Spanndraht an der hier infrage kommenden Stelle gehabt habe, keine Angaben machen; sie konnte nicht einmal angeben, in welcher Weise der Spanndraht an den Pfeilern befestigt war» Im übrigen bestanden die Kontrollen durch die Zeugin nach ihrer eigenen Aussage darin, daß diese sich den Zaun genau ansah und die Festigkeit des Spanndrahts nur prüfte, "wenn ihr etwas auf fiel"* Auch die Schwester Schelfe hat sich den Zaun bei ihren Rundgängen lediglich angesehen« Baß das Berufungsgericht eine derartige Kontrolle, die einen ausschlaggebenden Punkt weitgehend außer Acht ließ, nicht für ausreichend hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden« Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die länge des Zaunes von 1 km, die eine jeweils vollständige Kontrolle unzu demutbar erscheinen lasse» Das Berufungsgericht hat es insoweit mit Recht für unzureichend angesehen, daß die Zeugin die Festigkeit des Spanndrahtes nur stichprobenweise geprüft hat, "wenn ihr etwas auffiel"• Der Spanndraht mußte in angemessenen Zeiträumen, auch soweit die bloße Besichtigung keinen erkennbaren Mängel ergab, in seiner ganzen Ausdehnung auf seine Festigkeit nachgeprüft werden., Dieser vom Berufungsgericht ohne Überspannung der Sorgfaltspflichten gestellten Anforderung ist die Prüfung durch die Zeugin lop^P nicht gerecht geworden» Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, daß der Zaun im Jahre 1956 durch eine zuverlässige Firma erneuert worden sei „ Diesen Umstand hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert und zutreffend dargelegt, bei den hier in Rede stehen-den Mängeln habe es sieh um solche gehandelt, die in den seit den bis zu dem Unfall verstrichenen 4 1/2 Jahren durch Witterungs-einflüsse oder sonstige Umstände eingetreten sein könnten« Es sei die Pflicht der für die Beklagte? handelnden Personen gewesen, darauf zu achten, daß der Zaun seine Eignung, ein Entlaufen des auf dem Grundstück gehaltenen Wachhundes zu verhindern, auch im Laufe der Jahre behielt. Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht entsehei-dend darauf an, daß der Hund der Beklagten nach den Ermittlungen der Polizei weder als bissig noch als bösartig zu betrachten und bis zu dem Unfall niemals entlaufen war. Zutreffend weist das Berufungsgericht demgegenüber auf die Aussage der Schwester Sch^phin, wonach der Hund bei Spaziergängen auf dem Grundstück dem Zaune zustrebte, sobald er draußen einen anderen Hund sah» Irrtumsfrei erblickt es in dem freien Umherlaufen eines solch großen und kräftigen Hundes auf GroßstadtStraßen eine Gefahr für den Straßenverkehr und die körperliche Unversehrtheit der Passanten, Das Berufungsgericht hat daher nicht, wie die Revision meint, besondere und ungewöhnliche Überwachung smaßnahmen, wie sie etwa bei einem bösartigen Hunde und notorischen Ausreißer geboten sein könnten, sondern lediglich t diejenige Sorgfalt gefordert, die unter den dargelegten konkreten Umständen von einem gewissenhaften Hundehalter erwartet werden muß. Y/enn das Berufungsgericht schließlich das zweimalige Entweichen desselben Hundes in der Zeit nach dem Unfall als Indiz dafür angesehen hat, daß die für die Beklagte handelnden Personen ihrer Überwachungs- und Verwahrungspflicht allgemein nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen haben, so i3t auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat danach mit Recht eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB für die Unfallfolgen bejaht» 2» Ein Mi tver schul den der Klägerin und ihres Ehemannes hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint, weil - wie es unangefochten feotstellt - beide nicht in eine bereits in Gang befindliche Beisserei der Hunde eingegriffen, sondern lediglich versucht hätten, ihren weit schwächeren Hund gegen den sich mit Angriffsabsichten nähernden größeren und stärkeren Hund abzuschirneno Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung RG JW 1914, 471 Br» 13, in der das Reichsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin darin erblickt hat, daß sie mit der ungeschützten linken Hand den ihren Hund angreifenden fremden Hund abzuwehren versucht hatte; durch das Eingreifen mit der ungeschützten Hand habe sie sich, so führt das Urteil aus, der Gefahr ausgesetzt, von dem Hunde gebissen zu werden. Ein derartiges Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes, bei dem die Gefahr einer Verletzung durch den angreifenden Hund sehr nahe lag, vermochte das Berufungsgericht im vorliegenden Pall nicht festzustellen. 8 Die Revision meint, die Klägerin müsse sich das Verhalten ihres Bekannten Herden anrechnen lassen, das schuldhaft gewesen und für den Schaden ursächlich geworden sei; H(0^ sei als Hilfsperson des geschädigten Ehemannes und der Klägerin anzusehen » Dem kann nicht gefolgt werden« Eine entsprechende Anwendung des § 278 BGB verbietet sich schon deshalb, weil es sich um ein Tätigwerden H^H^ bei der Entstehung des Schadens gehandelt, mithin zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits noch kein Schuldverhält-nis bestanden hat (vgl» BGHZ 1, 248)* Entgegen der Meinung der Revision kann zudem aus dem Umstand allein, daß H^|^ zu dem Schutz der Klägerin und ihres Ehemannes eingegriffen hat, noch nicht gefolgert werden, daß er als :hr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe tätig geworden ist* Ohne Rechtsirrtum hat da3 Berufungsgericht endlich eine Schadensteilung im Hinblick auf das Verhalten des Hundes der Klägerin abgelehnt, weil ein willkürliches, selbständiges, für den Schaden mitursachliches Verhalten vieses Hundes nicht festzustellen war* Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken* c •i.: ■■.Vv Die Revision war nach allem-mit der Kostenfolge aus §97^ ZPO • zurückzuv/eisen0 - .Engels Meyer Hanebeck Dr» Hauß 3 Dr„ Nüßgens 3: - . 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