In den Giebel des Hauses war ein‘Mast ein-* gelassen, von dem aus eine blanke, unter Spannung stehende elektrische Freileitung (220 - 380 V*) etwa in Höhe des Bachfußes dicht an der Gipbelwand entlang verlief.Als mit dem Einrüsten begonnen wurde, machte der Beklagte an der Baustelle die drei Arbeiter auf die Gefahr aufmerksam und ermahnte sie zur Vorsicht. Das Berufungsgericht hat es im Gegensatz zu dem Landgericht und zu dem Strafrichter als erwiesen angesehen, daß der Beklagte die Anordnung, mit dem Gerüst unter der Freileitung zu bleiben, nicht gegeben hat. Es hat dementsprechend eine qualifizierte und für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Beklagten darin erblickt, daß er die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet hat, die für Arbeiten in der Nähe von spannungführenden blanken Leitungen gelten. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft gewürdigt habe und so zu unrichtigen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Anordnungen des Beklagten gelangt sei. Das Berufungsgericht irrt allerdings mit seiner Bemerkung, der Beklagte habe erstmals in diesem Rechtsstreit behauptet, die Verwendung kurzer Stangen und damit die Beschränkung des Gerüstes auf den Baum unterhalb der Freileitung angeordnet zu haben. Die gleichwohl bestehende Möglichkeit, daß der Irrtum in der Vorstellung des Tatrichtera fortgewirkt haben könnte, wird dadurch ausgeräumt, daß das Berufungsgericht in den maßgeblichen Erörterungen unmißverständlich herausstellt, welchen Wandel in der Schilderung des Beklagten es wirklich gemeint und als entscheidendes Anzeichen für die Unglaubwürdigkeit angesehen hat. Den Ausschlag gibt allein die Erwägung, daß ein so wesentlicher Umstand v/ie die angebliche Anordnung, mit dem Gerüst unterhalb der Freileitung zu bleiben, nicht trotz der ganz frischen Erinnerung an den Unfallhergang sowohl von den Arbeitern E0 und UflBfc als auch vom Beklagten verschwiegen worden wäre, wenn der Beklagte die Anweisung tatsächlich erteilt hätte. Der Revision ist deshalb nicht zuzugeben, daß ein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliegt, auf dem das Urteil beruhen könnte. Der Beklagte hätte deshalb den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Widerspruch nicht durch den Hinweis erklären oder ausräumen können, daß er und UflB^ schon in der Häuptverhandlung dieselbe Darstellung gegeben haben wie in diesem Rechtsstreit. Es hätte mithin keinen Einfluß auf das Urteil gehabt, wenn ihm die von der Revision vermißte Ge-t legenheit zu einem solchen Hinweis gewährt worden wäre. Daß eine Übereinstimmung mit den Aussagen im Strafverfahren schlecht hin bestände, hätte der Beklagte im Hinblick auf die abweichenden polizeilichen Vernehmungsniederschriften nicht behaupten können. Die Revision kann demnach auch nicht mit Erfolg rügen, daß insoweit eine Aufklärung nicht versucht und dadurch der Beklagte beschwert worden wäre. Benn die Klägerin hatte stets vorgetragen, daß es sich bei der angeblichen Anordnung des Beklagten, mit dem Gerüst unter der Freileitung zu bleiben, um eine unzutreffende, nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung handele. Das Berufungsgericht hat ihnen jedoch nur entnommen, daß weder der Beklagte noch die Arbeiter Ulhaas und Esser bei der polizeilichen Vernehmung etwas davon gesägt haben, daß das Gerüst weisungsgemäß unter der Freileitung hätte bleiben müssen. Selbst die Revision hat mit der Rüge, § 139 ZPO sei verletzt, nicht geltend gemacht, daß der Beklagte sich auf Befragen dahin erklärt haben würde. Die nachträgliche Darstellung des Beklagten, er habe das Einrüsten im Bereich der Leitung strikt untersagt und so jegliche Gefährdung der Arbeiter von vornherein ausgeschlossen, stellt keine bloße Ergänzung dar, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht konnte sie vielmehr sehr wohl als unüberbrückbaren Widerspruch würdigen, weil die erste Anordnung im Gegensatz zur zweiten ein v/enn auch vorsichtiges^ Arbeiten im Bereich der Freileitung voraussetzte, von einer vollständigen Einrüstung des Giebels ausging und es lediglich in das Ermessen des BSI stellt, ob Gefahr bestand und deshalb früher aufzuhören war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von Ul-haas und dem Beklagten gegebene Sachdarstellung gewechselt hat, ist demnach nicht von verfahrensrechtlichen Verstößen beeinflußt. Der Schluß des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die umstrittene Anweisung tatsächlich nicht gegeben hat, ist nach den Denk- und Erfahrungssätzen möglich; im übrigen liegt sie, auch was die Beurteilung der Aussagen von und Wangeht, auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Wenn der Beklagte das Einrüsten des Giebels nicht strikt auf den Bereich unterhalb der Freileitung beschränkt hat, waren Arbei- Die Revision will denn auch ein ganz ausserwahrscheinliches Verhalten des Verunglückten ernstlich nur für den Fall geltend machen, daß er vorsätzlich entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Beklagten das Gerüst in den Bereich der Freileitung hochgeführt haben sollte. Diese Erwägung ist allein für die Hilfsbegründung des Urteils von Bedeutung, daß dem Beklagten, selbst wenn er die umstrittene Anordnung gegeben hätte, immer noch die mangelnde Überwachung ihrer Befolgung zur Last gelegt werden müßte.
VI ZR 56/61 Verkündet am 12. Dezember 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. 22C1 067 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Stukkateurs Walter B< Straße^B, ;jun. in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die B^-Be] _____ fallverSicherung in vertreten durch ihre be: W|gesetzliche Un-Len Vorsitzenden, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte1, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Bezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Bezembef i960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte ist Mitinhaber eines Stuckgeschäfts, in dessen Betrieb der Arbeiter DSanft' 1957 tödlich verun- glückt ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 903 RVO auf Ersatz der Leistungen in Anspruch, die sie als gesetzliche Unfallversicherung den Hinterbliebenen zu gewähren hat. Der Beklagte hatte das Haus Straße ■ in B^Ü zu verputzen. Er beauftragte am 23. April- 1957, nachdem er das erforderliche Material hatte anfahren lassen, den Putzer Rechner und die Hilfsarbeiter UfHHPund mit der Aufstel- lung des Gerüstes. In den Giebel des Hauses war ein‘Mast ein-* gelassen, von dem aus eine blanke, unter Spannung stehende elektrische Freileitung (220 - 380 V*) etwa in Höhe des Bachfußes dicht an der Gipbelwand entlang verlief. Als mit dem Einrüsten begonnen wurde, machte der Beklagte an der Baustelle die drei Arbeiter auf die Gefahr aufmerksam und ermahnte sie zur Vorsicht. Bald nach seinem Weggang tauschte er den Putzer Rechner gegen den Arbeiter BMftaus, der nunmehr die Leitung des Gerüstbaus übernahm. BflB) verwandte auch für die Einrüstung der Giebelwand überwiegend lange, den Bachfirst überragende Stangen und umbaute die weder abgeschaltete noch Isolierte Starkstromleitung so, daß ihre vier Brähte fast den ganzen Raum zwischen den beiden obersten Rüstlagen durchzogen. Bei den letzten Arbeiten am Vormittag des 1957 kam er selbst mit der Leitung in Berührung. Er wurde durch den elektrischen Schlag getötet. Das Schöffengericht hat den Beklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung rechtskräftig freigesprochen. Die Klägerin hat ihn in eine Ordnungsstrafe genommen und nach § 906 HVO beschlossen, ihn für ihre Aufwendungen haftbar zu machen. Sie hat dem Beklagten einen Verstoß gegen ihre Unfallverhütungsvorschriften vorgeworfen, die ihm unstreitig insoweit nicht bekannt waren, als sie vorschreiben, daß blanke Starkstromleitungen an Baustellen zu entfernen, abzuschalten oder gegen Berührung zu sichern sind (§ 33 Abs. 2 UW). Die allgemeine Warnung vor der Gefahr, so hat die Klägerin vorgetragen, habe nicht ausgereicht, zu demal der Beklagte ihre Befolgung in keiner Weise überwacht habe. Sie hat Ersatz ihrer Aufwendungen bis zu dem 31. Dezember 1958 in Höhe von 7 097,81 DM und von dann ab Erstattung der laufend zu zahlenden Hinterbliebenenrenten verlangt ( zuletzt 219 >40 DM monatlich für die Witwe und 109>70 DM für jedes der beiden Kinder des Getöteten). Ferner hat sie die Feststellung,begehrt, daß der Beklagte ihr im i ' ' Falle einer Wiederverheiratung der Witwe die dann zu zahlende Abfindung vergüten müsse. Der Beklagte hat unter Bestreiten eines Verschuldens um Abweisung der Klage gebeten. Er hat behauptet, Dflp habe seiner ausdrücklichen Anweisung zuwidergehandelt, mit dem Gerüst an der Giebelwand unter der_Starkstromleitung zu bleiben. Wenn die Anordnung befolgt worden wäre hätten Arbeiten in der Nähe der spannungsführenden Teile nicht verrichtet werden können. Damit habe es an der Voraussetzung gefehlt, unter welcher die von der Klägerin angezogenen Sicherheitsvorschriften zu beachten seien. Daß Dfli, der im Gerüstbau erfahren und bewährt gewesen sei, weisungswidrig den ganzen Giebel einrüsten werde, habe ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. +1 t V' Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurücky/eisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat es im Gegensatz zu dem Landgericht und zu dem Strafrichter als erwiesen angesehen, daß der Beklagte die Anordnung, mit dem Gerüst unter der Freileitung zu bleiben, nicht gegeben hat. Es hat dementsprechend eine qualifizierte und für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Beklagten darin erblickt, daß er die Sicherheitsvorschriften nicht beachtet hat, die für Arbeiten in der Nähe von spannungführenden blanken Leitungen gelten. Im übrigen ist es dem Landgericht darin beigetreten, daß der Beklagte es an der erforderlichen Überwachung des hier besonders gefährlichen Gerüstbaus habe fehlen lassen, so daß er auch aus diesem - selbständigen -Grunde hafte. i ■ ' Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft gewürdigt habe und so zu unrichtigen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Anordnungen des Beklagten gelangt sei. Sie meint ferner, daß die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Beklagten überspannt worden seien und daß ihm das unvorhersehbare Verhalten des Verunglückten nicht mehr hätte zugerechnet werden dürfen. Diese Bügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht irrt allerdings mit seiner Bemerkung, der Beklagte habe erstmals in diesem Rechtsstreit behauptet, die Verwendung kurzer Stangen und damit die Beschränkung des Gerüstes auf den Baum unterhalb der Freileitung angeordnet zu haben. Tatsächlich beruht schon sein Freispruch im Strafverfahren darauf, daß diese Einlassung als unwiderlegt angesehen worden ist. Wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, daß dieser Irrtum die Erwägungen des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit beeinflußt hat, müßte die Rüge der Revision zur Aufhebung führen. Die mit Recht beanstandete Bemerkung findet sich indessen nur beiläufig in einem Nebensatz der Einleitung. Es wird nirgends mehr an sie angeknüpft, insbesondere Nachteiliges aus ihr hergeleitet. Die gleichwohl bestehende Möglichkeit, daß der Irrtum in der Vorstellung des Tatrichtera fortgewirkt haben könnte, wird dadurch ausgeräumt, daß das Berufungsgericht in den maßgeblichen Erörterungen unmißverständlich herausstellt, welchen Wandel in der Schilderung des Beklagten es wirklich gemeint und als entscheidendes Anzeichen für die Unglaubwürdigkeit angesehen hat. Das Urteil hebt ausschließlich auf den Gegensatz zwischen dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen am Unfalltage und. der späteren Sachdarstellung ab. Den Ausschlag gibt allein die Erwägung, daß ein so wesentlicher Umstand v/ie die angebliche Anordnung, mit dem Gerüst unterhalb der Freileitung zu bleiben, nicht trotz der ganz frischen Erinnerung an den Unfallhergang sowohl von den Arbeitern E0 und UflBfc als auch vom Beklagten verschwiegen worden wäre, wenn der Beklagte die Anweisung tatsächlich erteilt hätte. Am Inhalt und Gewicht dieser Überlegung würde sich nichts geändert haben, wenn der Tatrichter sein mögliches Versehen bemerkt und demgemäß bedacht hätte, daß Ufl|B und der Beklagte schon sechs Monate später in der Hauptverhandlung -und nicht erst im vorliegenden Rechtsstreit - mit ihrer abweichenden Darstellung hervorgetreten sind. Der Revision ist deshalb nicht zuzugeben, daß ein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliegt, auf dem das Urteil beruhen könnte. Der "krasse und unlösbare Widerspruch", den das Berufungsgericht feststellt, betrifft das Verhältnis der jetzigen Sachdarstellung zu den ersten Aussagen am Unfalltage, nicht zu den späteren Bekundungen im Strafverfahren, die - was allein möglicherweise übersehen ist - bereits denselben Gegensatz zu dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufweisen. Der Beklagte hätte deshalb den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Widerspruch nicht durch den Hinweis erklären oder ausräumen können, daß er und UflB^ schon in der Häuptverhandlung dieselbe Darstellung gegeben haben wie in diesem Rechtsstreit. Es hätte mithin keinen Einfluß auf das Urteil gehabt, wenn ihm die von der Revision vermißte Ge-t legenheit zu einem solchen Hinweis gewährt worden wäre. Daß eine Übereinstimmung mit den Aussagen im Strafverfahren schlecht hin bestände, hätte der Beklagte im Hinblick auf die abweichenden polizeilichen Vernehmungsniederschriften nicht behaupten können. Er hätte vielmehr, wenn er befragt worden wäre, gerade zu dieser Abweichung Stellung nehmen müssen. Ob er hierzu in der Lage gewesen wäre, und was er in diesem Palle erklärt hätte, gibt die Revision nicht an. Dessen hätte es jedoch bedurft, wenn die Rüge, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt und das rechtliche Gehör nicht gewährt, beachtlich sein sollte. ist seine polizeili- che Aussage, wie das Urteil feststellt, bei der Vernehmung vor gehalten worden, ohne daß er einen einleuchtenden Grund für seine nunmehr abweichende Bekundung anzugeben vermocht hätte. Die Revision kann demnach auch nicht mit Erfolg rügen, daß insoweit eine Aufklärung nicht versucht und dadurch der Beklagte beschwert worden wäre. Baß das Gericht nicht gehalten ist, die Parteien darauf hinzuweisen, wie es über die Beweisaufnahme einschließlich der Glaubwürdigkeit der Beweismittel urteilt, erkennt die Revision an. Ber Ausnahmefall, daß das Gericht zu einem von keiner Partei behaupteten Ergebnis gelangen wollte, lag hier nicht vor. Benn die Klägerin hatte stets vorgetragen, daß es sich bei der angeblichen Anordnung des Beklagten, mit dem Gerüst unter der Freileitung zu bleiben, um eine unzutreffende, nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung handele. Die Pflicht des Berufungsgerichts, das Beweis er gebnis des ersten Rechtszuges selbständig zu würdigen, schloß die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung zwangsläufig ein. Von einer "Überrumplung" der Parteien, wie sie die Revision beanstandet, kann deshalb nicht gesprochen werden. Desgleichen stand es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob und inwieweit es in eine Wiederholung der Beweisaufnahme eintreten wollte. Wenn es hiervon abgesehen hat, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Nachdem die Strafakten im Einverständnis mit den Parteien zu Beweiszwecken beigezogen worden waren, bestand für das Berufungsgericht kein Hindernis, ihren gesamten Inhalt für seine Über Zeugungsbildung zu verwerten. Das gilt auch von den polizeilichen Vernehmungsniederschriften. Freilich mußten dabei die Mängel, die diesen erfahrungsgemäß anhaften, gebührend berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat ihnen jedoch nur entnommen, daß weder der Beklagte noch die Arbeiter Ulhaas und Esser bei der polizeilichen Vernehmung etwas davon gesägt haben, daß das Gerüst weisungsgemäß unter der Freileitung hätte bleiben müssen. Hiergegen können umso weniger Bedenken bestehen, als weder der Beklagte noch jemals eingewandt haben, sie hätten sehr wohl eine solche Bekundung gemacht, nur sei sie nicht protokolliert worden. Selbst die Revision hat mit der Rüge, § 139 ZPO sei verletzt, nicht geltend gemacht, daß der Beklagte sich auf Befragen dahin erklärt haben würde. D^er Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die erst später auftauchenden Angaben über die fragliche Anordnung des Beklagten keinen Glauben verdienen, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß diese Angaben im Gegensatz zur ersten Vernehmung zu richterlichem Protokoll gemacht worden sind. Denn es stand nicht die Verläßlichkeit zweier Niederschriften gegeneinander abzuwägen, von denen eine unrichtig sein mußte. Vielmehr war festzustellen, daß unterschiedlich aus gesagt und jeweils - zu demindest insoweit - richtig protokolliert worden ist. Davon geht auch die Revision aus, wenn sie selbst die entscheidenden Angaben des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung verwertet, also ihre zutreffende Wiedergabe anerkennt. Danach hat der Beklagte dem später verunglückten DflB aber lediglich gesagt, er solle wegen der unter Strom stehenden Freileitung aufpassen und mit dem Gerüstbau aufhören, "wenn eine Gefahr bestehe”. Die nachträgliche Darstellung des Beklagten, er habe das Einrüsten im Bereich der Leitung strikt untersagt und so jegliche Gefährdung der Arbeiter von vornherein ausgeschlossen, stellt keine bloße Ergänzung dar, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht konnte sie vielmehr sehr wohl als unüberbrückbaren Widerspruch würdigen, weil die erste Anordnung im Gegensatz zur zweiten ein v/enn auch vorsichtiges^ Arbeiten im Bereich der Freileitung voraussetzte, von einer vollständigen Einrüstung des Giebels ausging und es lediglich in das Ermessen des BSI stellt, ob Gefahr bestand und deshalb früher aufzuhören war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von Ul-haas und dem Beklagten gegebene Sachdarstellung gewechselt hat, ist demnach nicht von verfahrensrechtlichen Verstößen beeinflußt. Damit entfallen die Folgerungen, die die Revision für den umgekehrten Fall ziehen will. Der Schluß des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die umstrittene Anweisung tatsächlich nicht gegeben hat, ist nach den Denk- und Erfahrungssätzen möglich; im übrigen liegt sie, auch was die Beurteilung der Aussagen von und Wangeht, auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils behalten mithin Bestand. Ihre rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht vermag die Revision nicht anzugreifen. Wenn der Beklagte das Einrüsten des Giebels nicht strikt auf den Bereich unterhalb der Freileitung beschränkt hat, waren Arbei- ten in der Nähe von stromführenden blanken Leitungen zu verrichten und demgemäß die Unfallverhütungsvorschriften (§33 UVV) zu beachten. Das ist unstreitig nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat hierin zutreffend eine qualifizierte, für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Beklagten nach § 903 RVO erblickt, gleichviel#? ob der Beklagte diese Vorschriften kannte. Daß Dfl^ mit der Leitung in Berührung kommen konnte, wenn er in ihrer Nähe arbeitete, lag im Bereich des jederzeit Möglichen. Die Revision will denn auch ein ganz ausserwahrscheinliches Verhalten des Verunglückten ernstlich nur für den Fall geltend machen, daß er vorsätzlich entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Beklagten das Gerüst in den Bereich der Freileitung hochgeführt haben sollte. Diese Erwägung ist allein für die Hilfsbegründung des Urteils von Bedeutung, daß dem Beklagten, selbst wenn er die umstrittene Anordnung gegeben hätte, immer noch die mangelnde Überwachung ihrer Befolgung zur Last gelegt werden müßte. Ob dem beizutreten wäre, kann indessen dahinstehen, so daß sich auch ein Bingehen auf die insoweit erhobenen Rügen erübrigt. Die Angriffe der Revision versagen bereits gegenüber der vom Berufungsgericht in erster Linie gegebenen Be- 11 gründung. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden- Engels H.Meyer Hanebeck Pr. Hauß Pr.Pfretzschner