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BGH · VI ZR 56/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 56/60

Mit der Klage hat der Kläger von A^UHHI dem Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 4.209,24 DM, einschließlich eines Schmerzensgeldes von 4.000,— DM verlangt und die Feststellung der Haftung für alle v/eiteren Schäden begehrt. Der Beklagte hat insbesondere vorgetragen, daß die Verletzung des Klägers nicht von ihm verursacht sein könne« Er habe eine Patrone verwendet, die entweder Schrotkörner von 2,5 mm Durchmesser oder 3>5 mm Durchmesser enthalten habe, nicht aber von 3 mm Durchmesser. Der Kläger könne sich nicht in seinem Schußfeld befunden haben, da sein Schuß steil in die Luft gegangen sei« Eine Abprallverletzung scheide ebenfalls aus. Gegen den Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung und die erbetene Feststellung, allerdings mit der Einschränkung gemäß § 1542 RVO, ausgesprochen. Sachverständigen ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß die Jäger fahrlässig handelten, weil sie auf die über die Ems abstreichende Fasanenhenne geschossen haben, ohne den bei SchrotSchüssen von bewohnten Gebäuden einzuhaltenden Sicherheitsabstand von 100 bis 150 m einzuhalten * Das Berufungsgericht sieht weiter eine gemeinschaftliche Gefährdung deshalb als gegeben an, weil die Jäger sich vor Abgabe der Schüsse nicht von einem freien Schußfeld überzeugten* Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben* Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Fasanenhenne sich bei Abgabe des Schusses des Beklagten bereits in einer Höhe von etwa 15 m befunden habe* Das beweise jedoch nicht, so meint das Gericht, daß der Schuß des Beklagten den Kläger nicht getroffen haben könne; denn es sei nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte bei der Abgabe seines Schusses tiefer gehalten habe* Der Beklagte habe erstmalig in seiner Berufungsbegründung durch Zeugnis von und seine eigene Vernehmung unter Be- weis gestellt, daß sein Schuß steil in die Luft gegangen sei* Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da diese Beweiserhebung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung, diesen Beweis aus grober Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz angetrqten zu haben, nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe erstmals in der Berufungsinstanz die Behauptung über die Richtung des vor; ihm abgegebenen Schusses zur Prüfung unterbreitet* Auf diese Behauptung kommt es, wie das Berufungsgericht erkannt hat, insofern an, als ein Schuß steil nach oben offenbar nicht geeignet ist, die Verletzungen des Klägers zu verursachen. Ber_Beklagt#/' hat in der Berufungsinstanz, wie bereits beim Landgericht, besonderen Wert darauf gelegt, durch den Hinweis auf die Art der angeblich von ihm verwendeten Munition nachzuweisen, daß er als Beteiligter ausscheide. Sein Schuß sei daher steil in die Luft gegangen, so daß aus diesem Grunde eine von ihm verursachte Verletzung entfalle. Mit der Trennung dieser beiden Behauptungen - mag auch die zweite Uber die Schußrichtung in die Form einer zwingenden Folgerung gekleidet sein -wird das Berufungsgericht dem sinn des Vortrags und dem Beweiserbieten nicht gerecht.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
VortragBerufungsgerichtSchußBrKlägerBehauptungVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 56/60 Verkündet
 am 7» Oktober I960 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
219”! 047
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de3 Landwirts Leonhard
 Kreis
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Arbeiter Erich W
in S
Kreis L

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbek^gten» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof «Br«
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die' mündliche Verhandlung vom 7. Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Kleinewefers, Dr. K.E»Meyer, Hanebeck,
 Br«, Bode und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Obez'landesgerichts Oldenburg (Oldb») vom 9» Pebruar I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen»
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Am 12. Dezember 1957 fand im Jagdbezirk der Gemeinde Holsten Kreis Lingen eine Jagd statt, an der u.a. der Revierförster D^^, der Landwirt A^^mpund der Beklagte teilnahmen. Als diese drei Jäger sich auf dem rechten Emsufer in Höhe der auf dem anderen Ufer gelegenen Gastwirtschaft Vehring befanden, wurde aus den Weidenbüschen an ihrem Ufer eine Fasanenhenne aufgestöbert, die über die Ems abotrich. Auf die Henne gaben zunächst D^|dann
 dann der Beklagte und schließlich noch einmal D0|^einen SchrotSchuß ab, worauf die Henne am anderen Ufer zu Boden fiel. Von einem der abgegebenen Schüsse wurde der Kläger, der auf dem linken Emsufer mit seinem Fahrrad'von der Gastwirtschaft VflHB aus den senkrecht auf die Ems zuführenden V/eg bofuhr, getroffen. EinsSchrotkorn von 3 mm Durchmesser drang ihm dabei in das linke Auge, während weitere Schrotkörner ihn an der linken Hand und an beiden Oberschenkeln trafen. Er hat infolge der Verletzung das Augenlicht auf dem linken Auge völlig verloren.
Der Kläger meint, daß keiner der Schüsse des DflP für die Verletzung ursächlich sein könne. Dagegen hat er angenommen, daß sowohl AHH|H^w^e der Beklagte verantwortlich sein könnten und beide ihm daher gemäß § 830 BGB als Gesamtschuldner hafteten^
Mit der Klage hat der Kläger von A^UHHI dem Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 4.209,24 DM, einschließlich eines Schmerzensgeldes von 4.000,— DM verlangt und die Feststellung der Haftung für alle v/eiteren Schäden begehrt.
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Altemeyer und der Beklagte haben im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt. Der Beklagte hat insbesondere vorgetragen, daß die Verletzung des Klägers nicht von ihm verursacht sein könne« Er habe eine Patrone verwendet, die entweder Schrotkörner von 2,5 mm Durchmesser oder 3>5 mm Durchmesser enthalten habe, nicht aber von 3 mm Durchmesser. Im Augenblick seines Schusses sei die Henne etwa 15 m hoch über der Ems geflogen. Der Kläger könne sich nicht in seinem Schußfeld befunden haben, da sein Schuß steil in die Luft gegangen sei« Eine Abprallverletzung scheide ebenfalls aus.
«
Das Landgericht hat die Klage gegen A{^m^ abgewiesen, Dieses Urteil ist rechtskräftig. Gegen den Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung und die erbetene Feststellung, allerdings mit der Einschränkung gemäß § 1542 RVO, ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
EntscheidungsgrUnde:
I« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der an einer unerlaubten Handlung Beteiligte grundsätzlich gemäß § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB haftet, er aber durch den Nachweis, seine Handlung sei nicht ursächlich gewesen, aus der Haftung au3scheidet. Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist nach dem Gutachten eines
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Sachverständigen ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß die Jäger fahrlässig handelten, weil sie auf die über die Ems abstreichende Fasanenhenne geschossen haben, ohne den bei SchrotSchüssen von bewohnten Gebäuden einzuhaltenden Sicherheitsabstand von 100 bis 150 m einzuhalten * Das Berufungsgericht sieht weiter eine gemeinschaftliche Gefährdung deshalb als gegeben an, weil die Jäger sich vor Abgabe der Schüsse nicht von einem freien Schußfeld überzeugten* Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben*
II. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Fasanenhenne sich bei Abgabe des Schusses des Beklagten bereits in einer Höhe von etwa 15 m befunden habe* Das beweise jedoch nicht, so meint das Gericht, daß der Schuß des Beklagten den Kläger nicht getroffen haben könne; denn es sei nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte bei der Abgabe seines Schusses tiefer gehalten habe* Der Beklagte habe erstmalig in seiner Berufungsbegründung durch Zeugnis von	und seine eigene Vernehmung unter Be-
weis gestellt, daß sein Schuß steil in die Luft gegangen sei* Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da diese Beweiserhebung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beklagte die gegen ihn sprechende Vermutung, diesen Beweis aus grober Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz angetrqten zu haben, nicht widerlegt habe.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe erstmals in der Berufungsinstanz die Behauptung über die Richtung des vor; ihm abgegebenen Schusses
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zur Prüfung unterbreitet* Auf diese Behauptung kommt es, wie das Berufungsgericht erkannt hat, insofern an, als ein Schuß steil nach oben offenbar nicht geeignet ist, die Verletzungen des Klägers zu verursachen. Bas Berufungsgericht ist ersichtlich auch davon ausgegangen, daß die Verletzungen nur durch einen ziemlich direkten Schuß in Richtung des Klägers zu erklären sind.
Ber_Beklagt#/' hat in der Berufungsinstanz, wie bereits beim Landgericht, besonderen Wert darauf gelegt, durch den Hinweis auf die Art der angeblich von ihm verwendeten Munition nachzuweisen, daß er als Beteiligter ausscheide.
Er hat weiter in der Berufungsbegründung vorgetragen, es sei unrichtig, daß er in Richtung auf das gegenüberliegende Ufer geschossen habe, wie das Landgericht meine. Als er geschossen habe, sei die Pasanenhenne 15 Meter hoch ge-r wesen. Sein Schuß sei steil in die Luft gegangen. Pür diesen Vortrag hat der Beklagte dann Dröge als Zeugen benannt.
Nun sind diese Behauptungen jedoch bereits in erster Instanz aufgestellt worden, worauf die Revision zu Reqht hinweist. Schoo im Armenrechtsverfahren hatte der Beklagte . durch seinen Rechtsanwalt und späteren Prozeßvertreter vortragen lassen, er scheide als Beteiligter aus. Er habe erst geschossen, als die Pasanenhenne sich bereits in einer Höhe von ca. 15m befunden habe. Sein Schuß sei daher steil in die Luft gegangen, so daß aus diesem Grunde eine von ihm verursachte Verletzung entfalle. Im Prozeßverfahren hat der Proseßbevollmächtigte sich auf sein Armenreohtsgesuch bezogen (GA Bl. 41 - mit Bl. 13) und mit Schriftsatz vom 6. August 1959 erneut vorgetragen, die Pasanenhenne habe
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gehimmelt, sie sei 15 m hoch gewesen, als er geschossen habe» Sein Schuß sei steil in die Luft gegangen (Bl. 78)»
Allerdings hat der Beklagte in. erster -Instanz ■ zunächst nur den Standpunkt der Henne mit 15 m Höhe unter Beweis ge-, stellt. Er hat dann hierauf fußend vorgetragen, sein Schuß sei "daher", "deswegen" steil in die Höhe gegangen, ohne diesen zusätzlichen Vortrag besonders unter Beweis zu stellen. Dies ist erstmals in der Berufungsbegründung geschehen. Es handelt sich aber bei der Behauptung über den Stand der Fasanenhenne und seine notv/endige Schußrichtung um eine sehr enge Verbindung. Mit der Trennung dieser beiden Behauptungen - mag auch die zweite Uber die Schußrichtung in die Form einer zwingenden Folgerung gekleidet sein -wird das Berufungsgericht dem sinn des Vortrags und dem Beweiserbieten nicht gerecht. Es hätte somit diesen Vortrag nicht als verspätet zurückv/eisen dürfen.
Bas Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur andervveiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückverv/iesen werden.
'■'nSN.
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Eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision, insbesondere der Frage, ob das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 272 b ZPO hätte Gebrauch machen müssen, bedarf es daher nicht«
Pr. K.E. Meyer	Hänebeck
 Br. Bode
 Br. Graf
 Dr« Kleinev/efers