\7er schuldhaft und rechtswidrig ein Kraftfahrzeug der Verfügungsgewalt dos Halters entzieht und in einem Zustand auf der Straße beläßt, der für einen anderen die neue Entwendung erleichtert, haftet für alle eich hieraus ergebenden adäquaten Schäden.” K.E. Meyer, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Sie schlugen hierzu dio Scheibe des Entlüftungsfensters in der Tür ein, Öffneten den verschlossenen Wagen von innen und schlossen die Zündung mit Draht kurz. März 1953 bemerkte , daß der Volkswagen nicht mehr an dem Platz stand; an .dem er ihn abgestellt hatte, ging er zu der Wohnung des weil er sofort daran dachte, daß dieser den Wagen geholt haben könne. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten und stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, nachdem diesem gegen die Versäumimg der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß dieser Zustand des Y/agens einem anderen, der zu einer Schwarzfahrt entschlossen oder auch nur geneigt war, von eino'F“STüh biotenden Gelegenheit Gebrauch zu machen, eine Möglichkeit des Entwendes bot, wie sie vorher nicht bestanden habe. Gewiß kann ein V/agen der gestohlenen Art auch ohne die Beschädigung von gefährlichen Elementen entwendet werden, wie gerade der Vorfall zeigt, an dem der Beklagte beteiligt war. Aus den drei erwähnten und vom Beklagten zweifelsfrei schuldhaft und rechtswidrig gesetzten Voraussetzungen ergibt sich seine Haftung für das gesamte weitere Geschehen. Was immer ein Unberechtigter nunmehr mit dom der unmittelbaren Ver-* fügung des Halters entzogenen T/agen anrichtete, lag noch innerhalb der vom Beklagten schuldhaft und rechtswidrig eingeleiteten Kausalkette. haupt nicht vertrauten Fahrer gefahren wird, zu demal wenn dieser schon durch eine Entwendung - unter Benutzung der vom Beklagten gebotenen Möglichkeit - einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußt sein bewiesen hat. Y/citer weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß gerade ein solcher Fahrer, der zu dem wenigsten mit der Möglichkeit rechnen muß, daß der Y/agen als gestohlen erkannt und angehalten wird; nervös und damit im Straßenverkehr besonders gefährlich ist* Das Setzen der angeführten Voraussetzungen allein führt also dahin, daß der Beklagte den Unfall des BflBfr schuldhaft und rechtswidrig in adäquater Weise verursacht hat, auch wenn er nicht im Zeitpunkt des Unfalls Fahrer war oder an der Unglücksfahrt überhaupt teilgenommen hat,. Auch die Folgen eines von einem anderen Nachfolgedieb angerichteten Unfalls wären, wenn nicht ganz besondere Umstände eingriffen, dem Beklagten zuzurechnen gewesen Es kommt auch , im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts und der noch weitergehenden Auffassung der Hevision, nicht darauf an, welche Maßnahmen dem Beklagten zur Verhütung weiterer Schwarzfahrten zuzu demuten waren. Entgegen der Ansicht der Hevision ist auch kein Hitverschulden des Bd^ von dem hierfür beweispflichtigen Beklagten nachgewiesen. Bfl|^ durfte die nahezu verkehrslose breite Straße in normalem Fußgängertempo kreuzen, zu dem wenigsten bis zur Mittellinie gehen, auch wenn er den sich nähernden Wagen des gesehen haben sollte. keit hatte, den einsamen Fußgänger zu berücksichtigen» Es ist unwahrscheinlich und zu dem wenigsten nicht nachgewiesen, daß Bflt-die hohe Geschwindigkeit des l|IHfc hätte feststellen können und sich deshalb anders hätte verhalten mils sen, da es bekanntlich nahezu unmöglich ist, die Geschwindigkeit des auf einen Betrachter zukommenden Fahrzeugs zu schätzen, üit Recht hat also das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch ein Umsehen des BflV in Richtung auf dessen Unterlassen ja zudem der Beklag-
Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: Hechtssatz: BGB § 825 2357 022 \7er schuldhaft und rechtswidrig ein Kraftfahrzeug der Verfügungsgewalt dos Halters entzieht und in einem Zustand auf der Straße beläßt, der für einen anderen die neue Entwendung erleichtert, haftet für alle eich hieraus ergebenden adäquaten Schäden.” Aktenzeichen: VI ZH 56/57 Urteil des BGH vom 11. März 1958 OLG Frankfurt am Hain 71 ZR 56/57 Verkündet am 11. Marz 1958 Kriegl, Justizobcrsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtes breit des Maschinenschlossers Günther Heinz in itraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - PrOTseßtevollmäclitigter: Rechtsanwalt 3h gegen 4 I 9 Anm vertreten durch den geh. in Fl die Stadt Magistrat? 2. die T/itwe Paula B| WMH»-Straße B, Kläger, 3erufuhgsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Heiß und der Bundesrichter Dr. Engels, 3)r. K.E. Meyer, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/^ain vom 25. Oktober 1956 wird zurückge-wiesenr Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Beklagte und ein gewisser L(H^ entwendeten in der Hacht vom 22,/23. März 1953 gemeinschaftlich in FflP- einen grünen Volkswagen (Personenwagen) . Sie schlugen hierzu dio Scheibe des Entlüftungsfensters in der Tür ein, Öffneten den verschlossenen Wagen von innen und schlossen die Zündung mit Draht kurz. Beide waren damals etwa 19 Jahre, alt und hatten keinen Führ er schein. Der Beklagte fuhr nach Hause und dann in eine Seitensfcraße, die -^^■■Kstraße, dio in der Bähe der Wohnung des Beklagten liegt> und ließ den Wagen dort stehen. Am Abend des 25. März 1955 holte DflHfcdas Fahrzeug dort ab und benutzte es von da ab jeden Tag, indem er es nunmehr nach dem Gebrauch in &er A®HM®straße in abstellte. Nachdem es schon am 25* März zu einem Unfall gekommen war, fuhr am 28. Härz 1953 morgens um 7 Uhr auf der LfaflBfe londstraße den Ehemann der Klägerin zu 2) an. als dieser die Straße überquerte. B^BI verstarb am nächsten Tage« Als der Beklagte am Abend des 25. März 1953 bemerkte , daß der Volkswagen nicht mehr an dem Platz stand; an .dem er ihn abgestellt hatte, ging er zu der Wohnung des weil er sofort daran dachte, daß dieser den Wagen geholt haben könne. Hach seiner Darstellung wollte der Beklagte ermahnen, den Wagen nicht mehr zu benutzen. Uacli einer späteren Darstellung wollte er nur auf suchen, um sich zu erkundigen. Als er nicht in der Woh- nung traf, gab der Beklagte sich damit zufrieden, nach seiner Angabe, weil er angenommen habe; werde wohl so schlau sein, den Wagen nicht mehr zu benutzen,, Der Beklagte hat den L||^^ erst nach den Unfällen wiedergetroffen. Der Beklagte und' LflMP waren bereits beide wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Die Klägerin zu 2) erhält von der Klägerin zu I), bei der ihr Ehemann pflichtversichert war, Soziallei stunden, insbesondere eine laufende Rente. Beide Klägerinnen haben für die ihnen aus dem Tode des erwachsenen Schäden den Beklagten und verantwortlich gemacht, Die Klägerin zu 1) verlangt auf Grund des § 1542 RVO ihre bisherigen Leistungen und außerdem die von ihr zur Zeit der Klage geleistete Rente von monatlich 66,80 DM» für die Zeit ihrer Leistung an die Klägorin zu 2), Beide Klägerinnen haben außerdem Feststellung der Ersatzpflicht für ihre weitergehenden Schäden begehrt. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten und stattgegeben. Das Urteil gegen LflHP ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten, nachdem diesem gegen die Versäumimg der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war. zurückgewiesen- Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt der Beklagte weiter seihen Antrag auf Abweisung der Klage, Entscheidungsgründe: Dem Berufungsurteil ist, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Begründung, so doch entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zuzustimmen. Der Beklagte hat unstreitig drei Voraussetzungen des tödlichen Unfalls des B4HHP gesetzt: Erstens hat er den Wagen entwendet und damit der Verfügungsgewalt des rechtmäßigen Benutzers entzogen. Zweitens hat er ein Fenster am tfagen zu Zwecken der Entwendung, des Einsteigens und des späteren Kurzschließens der Zündung eingedrückt und nach Beseitigung der Scherben den Fensterraum offen gelassen. Endlich hat er den Wagen, den in die Gewalt des Berechtigten zurückzubringen er verpflichtet war. offen und unbewacht auf der Straße stehen lassen. In diesen Zustand war der T/ogen auch der Gefahr weiterer Entwendung stärker aua-gesetzt als ein anderer Wagen oder auch gerade dieser Wagen, bevor das Fenster ausgebrochen war. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß dieser Zustand des Y/agens einem anderen, der zu einer Schwarzfahrt entschlossen oder auch nur geneigt war, von eino'F“STüh biotenden Gelegenheit Gebrauch zu machen, eine Möglichkeit des Entwendes bot, wie sie vorher nicht bestanden habe. Gewiß kann ein V/agen der gestohlenen Art auch ohne die Beschädigung von gefährlichen Elementen entwendet werden, wie gerade der Vorfall zeigt, an dem der Beklagte beteiligt war. Aber zu einer derarti-den Hnndlung ist ein ziemlich s tarker verbrecherischer.* \7il-le erforderlich, während ein viel geringerer Entschluß genügt; einen V/agen, der praktisch durch Hineingreifen geöffnet werden kann, in der Zündung kurz zu schließen und fort-zufähren. Aus den drei erwähnten und vom Beklagten zweifelsfrei schuldhaft und rechtswidrig gesetzten Voraussetzungen ergibt sich seine Haftung für das gesamte weitere Geschehen. Was immer ein Unberechtigter nunmehr mit dom der unmittelbaren Ver-* fügung des Halters entzogenen T/agen anrichtete, lag noch innerhalb der vom Beklagten schuldhaft und rechtswidrig eingeleiteten Kausalkette. Der Unfall des ist, wie das Be- rufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch vom Beklagten adäquat verursacht worden. An sich stellt ein V/agen im Straßenverkehr eine größere Gefahr dar, wenn er von einem seiner Eigenart und möglicherweise mit der Type über- haupt nicht vertrauten Fahrer gefahren wird, zu demal wenn dieser schon durch eine Entwendung - unter Benutzung der vom Beklagten gebotenen Möglichkeit - einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußt sein bewiesen hat. Y/citer weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß gerade ein solcher Fahrer, der zu dem wenigsten mit der Möglichkeit rechnen muß, daß der Y/agen als gestohlen erkannt und angehalten wird; nervös und damit im Straßenverkehr besonders gefährlich ist* Das Setzen der angeführten Voraussetzungen allein führt also dahin, daß der Beklagte den Unfall des BflBfr schuldhaft und rechtswidrig in adäquater Weise verursacht hat, auch wenn er nicht im Zeitpunkt des Unfalls Fahrer war oder an der Unglücksfahrt überhaupt teilgenommen hat,. Alle weiteren Erwägungen erübrigen sich damit. Die Tatsache, daß gerade LflBl den Wagen weiterverwendet hat, ist unerheblich. Auch die Folgen eines von einem anderen Nachfolgedieb angerichteten Unfalls wären, wenn nicht ganz besondere Umstände eingriffen, dem Beklagten zuzurechnen gewesen Es kommt auch , im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts und der noch weitergehenden Auffassung der Hevision, nicht darauf an, welche Maßnahmen dem Beklagten zur Verhütung weiterer Schwarzfahrten zuzu demuten waren. Er hatte einfach den Wagen pflichtmäßig in die Verfügungsgewalt dos Halters zurlickzuli9-fem. Allenfalls könnten von ihm getroffene, aber auf von ihm nicht zu verantwortende Weise erfolglos gebliebene Maßnahmen die Kausalität oder die Adäquanz beeinflussen.* Damit steht die Haftung des Beklagten für die von den Klägern geltend gemachten Unfallfolgen fest. Entgegen der Ansicht der Hevision ist auch kein Hitverschulden des Bd^ von dem hierfür beweispflichtigen Beklagten nachgewiesen. Bfl|^ durfte die nahezu verkehrslose breite Straße in normalem Fußgängertempo kreuzen, zu dem wenigsten bis zur Mittellinie gehen, auch wenn er den sich nähernden Wagen des gesehen haben sollte. Es war ganz offensichtlich, daß der Fahrer jede Möglich- 4m keit hatte, den einsamen Fußgänger zu berücksichtigen» Es ist unwahrscheinlich und zu dem wenigsten nicht nachgewiesen, daß Bflt-die hohe Geschwindigkeit des l|IHfc hätte feststellen können und sich deshalb anders hätte verhalten mils sen, da es bekanntlich nahezu unmöglich ist, die Geschwindigkeit des auf einen Betrachter zukommenden Fahrzeugs zu schätzen, üit Recht hat also das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch ein Umsehen des BflV in Richtung auf dessen Unterlassen ja zudem der Beklag- te nachweisen müßte, aber nicht nachgewiesen hat, BflBl nicht zu einem anderen Verhalten bis zu dem letzten Augenblick des Unfalls hätte veranlassen müssen. Pann aber war es eben zu spät-• -PeaMJnfßll ist von allein vereehu-ldet und deshalb voll ( vom Beklagten zu verantworten* Pie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuwei s en. Heiß Engels Pr.KcE* Meyer i Hanebeck Pr. Bode