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BGH

Gericht: BGH

als Zeugin vernommene Ehefrau um sie außerhalb der Verhandlung unauffällig auszuhorchen, zu einer Vergnügungsfahrt nach Düsseldorf in einem amerikanischen Wagen ein« Wegen dieser Maßnahmen sowie wegen standeswidrigen Verhaltens in zwei weiteren, andere Rückerstattungsverfahren be-treffenden Pallen wurde der bereits zweimal ehrengerichtlich,und außerdem wegen unberechtigter Anfertigung amtlicher Grenzstempel mit Gefängnis vorbestrafte Kläger vom Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer am 24. Er macht geltend, durch das Berufsverbot, eigene Aufwendungen im Ehrengerichts- und in den Rückerstattungsver-: fahren sowie durch die Schmälerung seines Erfolgshonorars für diese sei ihm ein hoher, von den Beklagten durch ihre unwahren Angaben in den Rückers tattungs- wie in dem Ehren-gerichtsverfahren schuldhaft verursachter Schaden erwachsen. 1» die Beklagten zu 1) bis 5) zu verurteilen, die Behauptung zu widerrufen, er, der Kläger, werfe ihnen wahrheitswidrig vor, sie hätten in dem Rechtsstreit SflHK gegen in bewußtem Zusammen- 4« den Beklagten zu 5) zu verurteilen, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er die unter Ziffer 3) bezeichnet© Behauptung verbreitet hat; Die Beklagten haben Abweisung der Klage und widerklagend die Feststellung beantragt, daß dem Kläger keine über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Ansprüche zustehen« Zustand der Beeinträchtigung vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der.Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet, und daß der Widerruf als das erforderliche Mittel erscheint, um das geschmälerte Ansehen des Klägers wiederherzustellen oder weitere schädigende Auswirkungen der Behauptung zu verhindern (OGHZ 1, 182; BGHZ 10, 104)* Diese Voraussetzungen sind dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen- Die Rückerstattungsverfahren, das Ehrengerichtsverfahren und die damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind sämtlich abgeschlossen» Das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 30. Das Begehren eines Widerrufs der Behauptung, der Kläger werfe den Beklagten wahrheitswidrig vor, sie hätten in den Rückerstattungsverfahren in bewußtem Zusammenwirken einen Prozeßbetrug zugunsten des Zweitbeklagten begangen, erweist sich noch aus einem weiteren Grunde als ungerechtfertigt. Denn ob die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten zu Ungunsten seiner Mandanten einen Prozeßbetrug begangen, wahr ist oder nicht, und ob die Beklagten diese Behauptung des Klägers zu Recht oder zu Unrecht als unwahr bezeichnen, berührt den Hechtskreis des Klägers nicht. Das wäre nur dann der Pall, wenn die Beklagten in dieser Hinsicht einen ehrenkränkenden Vorwurf gegen den Kläger erhoben, etwa die Behauptung aufgestellt hätten, der Kläger werfe ihnen den Prozeßbetrug wider besseres Wissen vor. Daß die Beklagten ihm gegenüber zugeben, zu dem Nachteil seiner Auftraggeber einen Prozeßbetrug begangen zu haben, kann der Kläger somit nicht beanspruchen. Zwischen den vom Kläger aus dem Ehrengerichtsverfahren, insbesondere aus dem Berufsverbot hergeleiteten Schäden und dem Verhalten der Beklagten in den Rückerstattungs-Verfahren besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und dargelegt hat, kein adäquater ursächlicher Zusammenhang- Bas vom Fünftbeklagten bekundete Angebot von Bestechungsgeldern hat das Ehrengericht nicht zur Grundlage seiner standesrechtlichen Maßnahmen gemacht 5 inwieweit dieser Vorwurf zur Einleitung des Ehrengerichtsverfahrens beigetragen hat, kann auf sich beruhen, weil der Kläger nicht durch die Einleitung, sondern durch das erstinstanzliche Ergebnis des Verfahrens geschädigt zu sein behauptet. die Beklagten im^Ehrengerichtsverfahren den Prozeßbetrug zugegeben hätten, insbesondere auch der Fünftbeklagte den Vorvmrf der Bestechung zurückgenommen hätte, so rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht von einer Beweisuafnähme hierüber abgesehen und sich insoweit auf eine Würdigung der ehrengerichtlichen Entscheidung beschränkt hat a Denn zutreffend erachtet das Berufungsgericht es für unzulässig, die Mitglieder des Ehrengerichts - sei es im Wege der Zeugenvernehmung, sei es mittels Einholung einer Auskunft - darüber zu befragen, wie sie einen anderen, als den von ihnen zugrunde.gelegten Sachverhalt beurteilt haben würden« Die von der Revision vermißte Beweiserhebung müßte nämlich, wie das angefochtene Urteil mit Recht ausführt, notwendig zu einer Verletzung des im öffentlichen Interesse begründeten Beratungsgeheimnisses führen« Baß aber eine Befragung der Richter über die Art und Weise des Zustandekommens ihres Spruches grundsätzlich unzulässig ist und nur ausnahmsweise beim Obwalten höherer, hier nicht in Betracht kommender Belange der Rechtspflege, namentlich bei Untersuchungen wegen Rechtsbeugung oder bei Regreßprozessen gegen Richter, statthaft sein kann (vgl ROZ 89, 13, 16 f), hat die oberstrichterliche Rechtsprechung seit jeher angenommen (RGrSt 26, 202; 61, 217, 219; RGZ 129, 15, 17; OGHSt 1, 222 f). Dem somit als einzige Erkenntnisquelle zur Verfügung st ehenden Urteil des Ehrengerichts aber hat das Berufungsgericht entnommens daß der Ausschluß des Klägers aus der Anwaltschaft mit Rücksicht auf die Schwere der von ihm jetzt und früher begangenen Standeswidrigkeiten vom Ehrengericht auch dann ausgesprochen worden wäre, wenn die Beklagten einen gemeinschaftlichen Prozeßbetrug der vom Klä-. ger behaupteten Art und die Unrichtigkeit des Bestechungsvorwurfs zugegeben hätten» Denn das Ehrengericht spricht -wie das angefochtene Urteil darlegt - in seinen Strafzu demessungsgründen ganz deutlich aus, daß der - in den vom Kläger selbst zugegebenen Standeswidrigkeiten - zu dem Ausdruck kommende Chsrakterfehler, der auch dureh seine Vorstrafen bestätigt werde, seinen Ausschluß aus der Anwaltschaft erfordere. Diese tatrichterliche Beurteilung ist mit Rechtsgründen nicht angreifbaro Da hiernach insgesamt die Verneinung des vom Patrich-ter nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu beurteilenden Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem behaupteten Schaden des Klägers keine Beeinflussung

Zitierte Normen: § 249 BGB
RechtsanwaltRückerstattungsverfahrenBrProzeßbetrugKlägerRevisionEhrengerichtBehauptung

Volltext der Entscheidung

2255 02C
Verkündet am 17. Mai 1957 Romacker, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Paul Gl
 Istraße

in
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Rechtsanwalt Hans
2.	den Kaufmann Willi
3.	di^Ehefrau Aenne G:
TflHBlife'kraße
4« die Erben des am 4. A tors Hermann van
a)	Prau Elli van ___
b)	Präulein Else van
c)	Br.med. Hermann van. sämtlich wohnhaft in W|
5• den Obersteuerinspektor Hubert Bestrafte A
Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigterszu 1j-4)* Rechtsanwalt
 ril 1956 verstorbenen Bankdirek-nämlich eb. Bl
 zu 5)s Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleineweferö, Br.Engelsi Br.K.E.Meyer, Br.Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom.25. November 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt*
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 Der Kläger vertrat im Jahre 1950 als Generalbevollmächtigter der jüdischen Erbengemeinschaft SflH^ deren Hückerstattungsansprüche gegen den Zweitbeklagten« Dieser hatte durch notariellen Vertrag vom 17» August 1938 von der Erblasserin Elli	das	Grundstück	]4l|HHN*toaße
 in E^^und von der Sf^KCr daB daselbst betriebene Schuhgeschäft käuflich erworben. In den beiden Rückerstat-tungsverfahren wurde insbesondere darum gestritten, ob der seinerzeit vom Zweitbeklagten bezahlte Kaufpreis zur freien Verfügung der Verkäufer gelangt war oder nicht. Zu dieser Beweisfrage wurden der Zweitbeklagte als Partei und die übrigen Beklagten als Zeugen vernommen. Ihre Aussagen brachten den Kläger zu der Ansicht, der Zweitbeklagte wolle in planmäßigem Zusammenwirken mit den übrigen Beklagten die Ansprüche der Erbengemeinschaft Samson durch eine unwahre Sachdarstellung vereiteln. Er warf ihnen ausdrüok*^ lieh Prozeßbetrug vor, erstattete Strafanzeigen und. traf Maßnahmen, die ein Ehrengerichtsverfahren gegen ihn zur Folge hatten. Den Fünftbeklagten, der als Zeuge u.a. bekundet hatte, der Kläger habe ihn gegen ein Besteehuhgsgeld jßn .
20 - 25.000 DM zur Aushändigung der Kriegsschädenakten des Zweitbeklagten veranlassen wollen, und von dem der Kläger annahm, er sei von der Gegenseite bestochen, ließ er während einer Urlaubsreise hinsichtlich seines Aufwands, von einer Frau Überwachen$ mit der er selbst ein Liebes-» Verhältnis unterhielt. Dem Erstbeklagten spielte er Ende Oktober 1952 einen Fangbrief in die Hände, dureh den er die Benennung von Zeugen und deren Festlegung auf eine falsche Sachdarstellung herbeizuführen suchte. Ferner lud er die
 
I

als Zeugin vernommene Ehefrau	um	sie	außerhalb
 der Verhandlung unauffällig auszuhorchen, zu einer Vergnügungsfahrt nach Düsseldorf in einem amerikanischen Wagen ein« Wegen dieser Maßnahmen sowie wegen standeswidrigen Verhaltens in zwei weiteren, andere Rückerstattungsverfahren be-treffenden Pallen wurde der bereits zweimal ehrengerichtlich,und außerdem wegen unberechtigter Anfertigung amtlicher Grenzstempel mit Gefängnis vorbestrafte Kläger vom Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer am 24. Juni 1953 aus der Anwaltschaft ausgeschlossen und zugleich Berufsverbot verhängt* Der Ehrengerichtshof änderte die Entscheidung durch Berufungsurteil vpm 30* Januar 1954 jedoch dahin ab, daß der Kläger mit einem Verweis und 5.000 DM Geldstrafe belegt wurde.' Mit Rücksicht auf das Ehrengerichtsverfahren hatte der Kläger die Generalvertretung der Erbengemeinschaft in den Rückerstattungsverfahren niedergelegt*
Er macht geltend, durch das Berufsverbot, eigene Aufwendungen im Ehrengerichts- und in den Rückerstattungsver-: fahren sowie durch die Schmälerung seines Erfolgshonorars für diese sei ihm ein hoher, von den Beklagten durch ihre unwahren Angaben in den Rückers tattungs- wie in dem Ehren-gerichtsverfahren schuldhaft verursachter Schaden erwachsen. In der Berufungsinstanz hat er zuletzt beantragt,
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1» die Beklagten zu 1) bis 5) zu verurteilen, die Behauptung zu widerrufen, er, der Kläger, werfe ihnen wahrheitswidrig vor, sie hätten in dem Rechtsstreit SflHK gegen	in bewußtem Zusammen-
wirken einen Prozeßbetrug zu Gunsten des Beklagten zu 2) begangen;
2* die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm, dem Kläger, allen Schaden, und
 
zwar mindestens 10*000 DM zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagten die unter Ziffer 1) bezeichnete Behauptung verbreitet haben;
3» den Beklagten zu 5) zu verurteilen, die Behauptung zu widerrufen, er, der Kläger, habe ihn besto chen durch das Angebot, ihm 20 - 25.000 DM für das Verschwinden der Kriegsschädenakte GkrflHHIV zu zahlen;
4« den Beklagten zu 5) zu verurteilen, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er die unter Ziffer 3) bezeichnet© Behauptung verbreitet hat;
5« hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10*000 DM zu verurteilen*
Die Beklagten haben Abweisung der Klage und widerklagend die Feststellung beantragt, daß dem Kläger keine über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Ansprüche zustehen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Die B,erufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgter die.zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Revision hat keinen Erfolg.-
1. Der Anspruch auf Widerruf setzt voraus, daß infolge der aufgestellten Behauptung ein noch fortwirkender
 
Zustand der Beeinträchtigung vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der.Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet, und daß der Widerruf als das erforderliche Mittel erscheint, um das geschmälerte Ansehen des Klägers wiederherzustellen oder weitere schädigende Auswirkungen der Behauptung zu verhindern (OGHZ 1,
 182; BGHZ 10, 104)* Diese Voraussetzungen sind dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen- Die Rückerstattungsverfahren, das Ehrengerichtsverfahren und die damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind sämtlich abgeschlossen» Das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 30. Januar 1954 hat festgestellt, daß die Beweisaufnahme eine Reihe von Umständen ergeben hat, die dem Kläger die Auffassung von einem . die Wahrheit verleugnenden, skrupellosen Zusammenspiel der Gegner vermitteln konnten, und die.Darstellung des Fünfbeklagten über die ihm vom Kläger angebotenen Bestechungsgelder für unglaubhaft erachtet. Rach solcher Beurteilung durch die oberste stan-desgerichtliche Instanz und Erledigung aller Verfahren, in denen die Behauptungen von Bedeutung sein könnten, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise eine Verurteilung zu dem Widerruf erforderlich, oder auch nur geeignet sein könnte, die Ehrenstellung oder die Vermögenslage des Klägers für die Zukunft zu verbessern- Dem Verlangen nach Genugtuung und Sühne zu dienen, ist der Anspruch auf Widerruf nicht bestimmt.
Das Begehren eines Widerrufs der Behauptung, der Kläger werfe den Beklagten wahrheitswidrig vor, sie hätten in den Rückerstattungsverfahren in bewußtem Zusammenwirken einen Prozeßbetrug zugunsten des Zweitbeklagten begangen, erweist sich noch aus einem weiteren Grunde als ungerechtfertigt. Als Form des Schadensersatzes (§ 249 BGB) wie als
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Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes (§ 1004 BGB) setzt die Widerrufsklage einen zu dem wenigsten objektiven Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers voraus (BGEZ 14, 225)« Daran aber fehlt es hinebhtlich des behaupteten Prozeßbetrugs schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers. Denn ob die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten zu Ungunsten seiner Mandanten einen Prozeßbetrug begangen, wahr ist oder nicht, und ob die Beklagten diese Behauptung des Klägers zu Recht oder zu Unrecht als unwahr bezeichnen, berührt den Hechtskreis des Klägers nicht. Das wäre nur dann der Pall, wenn die Beklagten in dieser Hinsicht einen ehrenkränkenden Vorwurf gegen den Kläger erhoben, etwa die Behauptung aufgestellt hätten, der Kläger werfe ihnen den Prozeßbetrug wider besseres Wissen vor. Ein solcher Vorwurf aber kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Danach haben die Beklagten insoweit vielmehr lediglich die .Richtigkeit der Behauptung des Klägers bestritten, sie hätten einen Prozeßbetrug unternommen; sie haben sich also - worauf es für sie auch allein ankommen konnte - darauf beschränkt, die Behauptung eines gemeinschaftlich verübten Prozeßbetruges als objektiv unwahr zurückzuweisen, ohne insoweit in den rechtlich geschützten Interessenkreis des Klägers einzugreifen. Daß die Beklagten ihm gegenüber zugeben, zu dem Nachteil seiner Auftraggeber einen Prozeßbetrug begangen zu haben, kann der Kläger somit nicht beanspruchen.
2« Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Schadenersatzansprüche des Klägers, mögen sie als Feststellungs- oder als Leistungsbegehren zu verstehen und als Haupt- oder als Hilfsanträge geltehdgemacht sein, insgesamt für unbegründet erachtet«
Soweit der Kläger Schadenersatz für Aufwendungen in
 den Rückerstattungsverfahren sowie in seinem eigenen Ehrengerichtsverfahren beansprucht, uns soweit er eine Schraäle-r rung des für die Rückerstattungsverfahren vereinbarten Erfolgshonorars geltend macht, steht ihm aus den zutreffenden, von der Revision auch nicht besonders angegriffenen Gründen des angefochtenen Urteils ein Ersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zur Seite -
Zwischen den vom Kläger aus dem Ehrengerichtsverfahren, insbesondere aus dem Berufsverbot hergeleiteten Schäden und dem Verhalten der Beklagten in den Rückerstattungs-Verfahren besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und dargelegt hat, kein adäquater ursächlicher Zusammenhang- Bas vom Fünftbeklagten bekundete Angebot von Bestechungsgeldern hat das Ehrengericht nicht zur Grundlage seiner standesrechtlichen Maßnahmen gemacht 5 inwieweit dieser Vorwurf zur Einleitung des Ehrengerichtsverfahrens beigetragen hat, kann auf sich beruhen, weil der Kläger nicht durch die Einleitung, sondern durch das erstinstanzliche Ergebnis des Verfahrens geschädigt zu sein behauptet. Daß ein von den Beklagten gemeinschaftlich unternommener Frozeßbetrug zu den der ehrengerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden standeswidrigen Maßnahmen des Klägers führen könne, lag auch unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder des Notstandes umsomehr außerhalb jeder vernünftigen Erwartung, als sie nach den Feststellungen des Tatrichters zur Aufdeckung des vermuteten Komplotts der Beklagten nicht einmal geeignet waren.
Soweit der Kläger behauptet, das Ehrengericht würde von seiner Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft und insbesondere von einem Berufsverbot abgesehen haben, wenn

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die Beklagten im^Ehrengerichtsverfahren den Prozeßbetrug zugegeben hätten, insbesondere auch der Fünftbeklagte den Vorvmrf der Bestechung zurückgenommen hätte, so rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht von einer Beweisuafnähme hierüber abgesehen und sich insoweit auf eine Würdigung der ehrengerichtlichen Entscheidung beschränkt hat a
Denn zutreffend erachtet das Berufungsgericht es für unzulässig, die Mitglieder des Ehrengerichts - sei es im Wege der Zeugenvernehmung, sei es mittels Einholung einer Auskunft - darüber zu befragen, wie sie einen anderen, als den von ihnen zugrunde.gelegten Sachverhalt beurteilt haben würden« Die von der Revision vermißte Beweiserhebung müßte nämlich, wie das angefochtene Urteil mit Recht ausführt, notwendig zu einer Verletzung des im öffentlichen Interesse begründeten Beratungsgeheimnisses führen« Baß aber eine Befragung der Richter über die Art und Weise des Zustandekommens ihres Spruches grundsätzlich unzulässig ist und nur ausnahmsweise beim Obwalten höherer, hier nicht in Betracht kommender Belange der Rechtspflege, namentlich bei Untersuchungen wegen Rechtsbeugung oder bei Regreßprozessen gegen Richter, statthaft sein kann (vgl ROZ 89, 13, 16 f), hat die oberstrichterliche Rechtsprechung seit jeher angenommen (RGrSt 26, 202; 61, 217, 219; RGZ 129, 15, 17; OGHSt 1, 222 f). In gleicher Weise ist insbesondere auch jede Befragung und jede Zeugnispflicht der Mitglieder eines anwaltschaftlichen Ehrengerichts über das Zustandekommen der Entscheidung, über die Beratung und Abstimmung als grundsätzlich ausgeschlossen erachtet worden (RG JW 1931, 1069, 1072 f). Daran ist festzuhalten (vgl BGH V ZR 132/55 vom 23* Januar 1957 = NJW 592 Nr 10)«
 
Dem somit als einzige Erkenntnisquelle zur Verfügung st ehenden Urteil des Ehrengerichts aber hat das Berufungsgericht entnommens daß der Ausschluß des Klägers aus der Anwaltschaft mit Rücksicht auf die Schwere der von ihm jetzt und früher begangenen Standeswidrigkeiten vom Ehrengericht auch dann ausgesprochen worden wäre, wenn die Beklagten einen gemeinschaftlichen Prozeßbetrug der vom Klä-. ger behaupteten Art und die Unrichtigkeit des Bestechungsvorwurfs zugegeben hätten» Denn das Ehrengericht spricht -wie das angefochtene Urteil darlegt - in seinen Strafzu demessungsgründen ganz deutlich aus, daß der - in den vom Kläger selbst zugegebenen Standeswidrigkeiten - zu dem Ausdruck kommende Chsrakterfehler, der auch dureh seine Vorstrafen bestätigt werde, seinen Ausschluß aus der Anwaltschaft erfordere. Diese tatrichterliche Beurteilung ist mit Rechtsgründen nicht angreifbaro
 Da hiernach insgesamt die Verneinung des vom Patrich-ter nach den Grundsätzen des § 287 ZPO zu beurteilenden Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem behaupteten Schaden des Klägers keine Beeinflussung
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durch Rechtsirrtum hervortreten läßt, war die Revision, ohne daß es noch auf weiteres ankommt, unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen«
Br-Kleinewefers Br* Engels
 Br* Bode	Br»	Hauß
 Bundesrichter Br« K-E «Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben«
Br- Kleinewefers

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