Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkanntt Bie Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. 1c Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10« März 1954» soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat, abgeändert. Der Kläger Sf^und der Beklagte RfH lagen im Hai 1950 zur gleichen Zeit in nebeneinanderstehenden Betten des Kreiskrankenhauses RdHIMa Der Kläger hatte einen Oberschenkelbruch erlitten, der Beklagte einen Beckenbruch- Der Beklagte hatte sich aus seinem Geschäft eine Leselampe bringen lassen, diese an das Stromnetz angeschlossen und mit einer Klammer an dem Holm seines eisernen, Bettes befestigt« Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten weiter verfolgt* Dieser hat sich mit einer Anschlußberufung gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes gewendet* Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger be dem Gehversuch am 14. . b) Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht angenommen j daß der Beklagte den Unfall des Klägers durch Außer-achtlassung der im Verkehr . erforderlichen Sorgfalt verschuldet habe» Bas Landgericht hat diese Erwägung im wesentlichen wie folgt begründets Es sei zwar dem Beklagten zuzugeben, daß ihm das Zusammentreffen aller Voraussetzungen, die zur Elektrisierung führten, nicht voraussehbar gewesen sei, das sei auch nicht erforderlich; es genüge, wenn der Beklagte./* sehen können, daß durch ihre Benutzung eine Beschädigung der Isolierung des stromführenden Kabels entstehen und dieses in Kontakt mit dem Bettgalgen kommen konnte. in Berührung, kommen mußte und durch die vorgenommene öftere Ortsyerändj^ rung der Lampe das Kabel durchgescheuert werden könnte«, Bipl Konstruktion der Lampe entspräche im übrigen nicht den VBE-V Vorschriften, die als Schutzgesetz anzusprechen seien» Als Elektromeister habe der Beklagte auch im Gegensatz zu einem Laien die Mängel erkennen könnenc Baß Lampen der verwendeten Art handelsüblich seien, sei unerheblich, denn für die repht-liche Beurteilung sei nicht die im Verkehr übliche, sonder^ wobei die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Elektromeisters als Maßstab anzulegen seien« Ler Beklagte hätte deshalb die Lampe von Zeit zu Zeit darauf überprüfen müssen, cb das Kabel noch unbeschädigt sei* Liese Kontrolle habe er unterlassen« Ler Beklagte sei hierzu umsomehr verpflichtet gewesen^ als er selbst bereits durch diese oder eine Lampe derselben Konstruktion elektrisiert worden war. Auch seine Krank heit habe ihn nicht gehindert zu erkennen, daß nach längerer Benutzung die Isolierung des Kabels beschädigt und der elektrische Strom damit auf das eiserne Bett geleitet werden könne', Wenn der Tatrichter festgestellt hat, daß die Ge-fahrenlage dem Beklagten erkennbar war, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Es handelte sich um einen offen liegenden Konstruktionsinangei, zu dessen Erkennen zu dem wenig-sten ein Elektromeister keiner Werkzeuge und namentlich nicht eines Auseinandernehmens der Lampe bedurfte,*so daß auch sein Krankheitszustand den Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht daran hinderte, die Mähgel und die möglichen Folgen zu erkennen« anstandet werden, daß das Berufungsgericht eine Haftung das Beklagten für den Unfall des Klägers bejaht hat. Die Formulierung des Berufungsgerichts, das "den Klageanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt” hat, könnte zu Mißverständnissen führen.
23$1 086 VI ZB 56/55 V e r k ü n d e t am 8« Juni 1956 Romacker, Justizangestellter als Urkunds-Beamter der Geschäftsstelle straße 2o DD. 0.0 Beklagten, Berufungsbeklagten und zu 1) Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Justizrat Br. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, * V ' \\ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündj liehe Verhandlung vom 11. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkanntt Bie Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Bezember 1954 wird zurückgewiesen c Zur Klarstellung wird das bezeichnete Urteil wie folgt neu gefaßt: Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o des Elekt romeist ers Wilhelm R in gegen straße BP» den Textilingenieur Walter S in E - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 1c Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10« März 1954» soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat, abgeändert. Die auf Zahlung gerichteten Ansprüche sind dem G-runde nach gerechtfertigt. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen, • * 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall vom 14* Mai 1950 nacli dem 1. Juli 1952 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.- 3- Bie Anschlußberufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen, % $ 4, Die Entscheidung über die Kosten wird dem Landgericht Überlassen. Die Kosten der Revision werden dom Beklagten zu 1) auferlegt. Von Rechts wegen * ** 'uV>!' ' ; •»:# 5 K • 2 .. Tatbestands ■mQV Der Kläger Sf^und der Beklagte RfH lagen im Hai 1950 zur gleichen Zeit in nebeneinanderstehenden Betten des Kreiskrankenhauses RdHIMa Der Kläger hatte einen Oberschenkelbruch erlitten, der Beklagte einen Beckenbruch- Der Beklagte hatte sich aus seinem Geschäft eine Leselampe bringen lassen, diese an das Stromnetz angeschlossen und mit einer Klammer an dem Holm seines eisernen, Bettes befestigt« •v. * » 5t> Der Kläger behauptet, er habe am 14» Mai 1950 anläßlich eines Gehversuches im Zimmer bei der Berührung des Bettes von R^^^einen elektrischen Schlag erhalten. Die Leselampe, sei defekt gewesen und habe auch nicht den Sicherungsvor^ Schriften (VDE) entsprochen. Der Beklagte selbst habe einige Zeit vorher einen elektrischen Schlag erhalten. Daraufhin sei die Lampe zur Überprüfung in das Geschäft des Beklagten ' •zurückgebracht worden«, Es sei entweder dieselbe Lampe nach Reparatur oder eine andere wieder angebracht worden. Diese Lampen* seien nicht genügend gesichert gewesen. Das habe der Beklagte erkennen können. «a? als auch vom Kreiöve^^ dem Eigentümer des Krankenhauses, Schäden-"^ Der Kläger hat sowohl von R! ersatz begehrt, da er infolge des elektrischen Schlages ar* •£ «« beitsunfähig geworden sei. Rgp^und der Kreisverband haben Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritten. Die gegen den Kreisverband gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Das Landgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, «5 i: an den Kläger 500 DM Sch&erzensgeld zu zahlen, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen• Mit der Berufung hat der A * # Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten weiter verfolgt* Dieser hat sich mit einer Anschlußberufung gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes gewendet* Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revisio um Klageabweisung zu erreichen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisions Ent s cheidungsgründe: •Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe irrigerweise § 825 BGB'angewendet, kann keinen Erfolg haben» » ♦ Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger be dem Gehversuch am 14. Mai 1950 elektrisiert wurde. Dies ist auch von der Revision nicht angegriffen. a) Zwar hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründ*“ » ‘ nur in einem Satz gegen die Annahme eines Verschuldens gewendet, da das Gewicht der Berufung auf einer Verneinung der Haftung für die Folgen einer schuldhaften Handlung lag. Die Berufungsbegründung entspricht mit der eindeutigen Rüge einer Verletzung des § 825 BGB aber den an sie zu stellenden Anforderungen, so daß eine Überprüfung in der Revisionsinstanz ? entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung auch zur An- so wendung des § 823 BGB erfolgen kann (vgl BGH LM Nr 24 zu §519 ZPO). . b) Bas Berufungsgericht hat mit dem Landgericht angenommen j daß der Beklagte den Unfall des Klägers durch Außer-achtlassung der im Verkehr . erforderlichen Sorgfalt verschuldet habe» Bas Landgericht hat diese Erwägung im wesentlichen wie folgt begründets Es sei zwar dem Beklagten zuzugeben, daß ihm das Zusammentreffen aller Voraussetzungen, die zur Elektrisierung führten, nicht voraussehbar gewesen sei, das sei auch nicht erforderlich; es genüge, wenn der Beklagte./* habe vorhersehen können, daß er eine Bedingung setzte, die allgemein ermöglichte, daß dritte Personen unter die Einwirkung elektrischen Stromes gelangen und dadurch zu Schaden kommen konnten» Bi es sei für den Beklagten erkennbar gewesen. Er hätte mit Rücksicht auf die unzweckmäßige Kon- struktion der Lampe und die Art ihrer Anbringung voraus- % # » * sehen können, daß durch ihre Benutzung eine Beschädigung der Isolierung des stromführenden Kabels entstehen und dieses in Kontakt mit dem Bettgalgen kommen konnte. Beim Festklemmen dfer Lampe an dem Bettgalgen hätte die felammer so weit ge-öffnet werden müssen, daß das durch die Innenseite der .Klemm-vorrichtung führende Kabel mit dem Bettgalgeg. in Berührung, kommen mußte und durch die vorgenommene öftere Ortsyerändj^ rung der Lampe das Kabel durchgescheuert werden könnte«, Bipl Konstruktion der Lampe entspräche im übrigen nicht den VBE-V Vorschriften, die als Schutzgesetz anzusprechen seien» Als Elektromeister habe der Beklagte auch im Gegensatz zu einem Laien die Mängel erkennen könnenc Baß Lampen der verwendeten Art handelsüblich seien, sei unerheblich, denn für die repht-liche Beurteilung sei nicht die im Verkehr übliche, sonder^ < > °v \ S I V ii S 1 s allein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt maßgebend, •» wobei die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Elektromeisters als Maßstab anzulegen seien« Ler Beklagte hätte deshalb die Lampe von Zeit zu Zeit darauf überprüfen müssen, cb das Kabel noch unbeschädigt sei* Liese Kontrolle habe er unterlassen« Ler Beklagte sei hierzu umsomehr verpflichtet gewesen^ als er selbst bereits durch diese oder eine Lampe derselben Konstruktion elektrisiert worden war. Auch seine Krank heit habe ihn nicht gehindert zu erkennen, daß nach längerer Benutzung die Isolierung des Kabels beschädigt und der elektrische Strom damit auf das eiserne Bett geleitet werden könne', c) Liese Erwägungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden« Wenn der Tatrichter festgestellt hat, daß die Ge-fahrenlage dem Beklagten erkennbar war, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Es handelte sich um einen offen liegenden Konstruktionsinangei, zu dessen Erkennen zu dem wenig-sten ein Elektromeister keiner Werkzeuge und namentlich nicht eines Auseinandernehmens der Lampe bedurfte,*so daß auch sein Krankheitszustand den Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht daran hinderte, die Mähgel und die möglichen Folgen zu erkennen« Unter diesen Umständen kann aus Rechtsgründen nicht be- . anstandet werden, daß das Berufungsgericht eine Haftung das Beklagten für den Unfall des Klägers bejaht hat. Auch die Er wägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Kausalität des Unfalls für die jetzt noch beim Klüger bestehenden, teil- so weise aus der neurotischen Persönlichkeit des Klägers folgen- . < den UnfallSchäden geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Sonach war die Revision zurückzuweisen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, das "den Klageanspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt” hat, könnte zu Mißverständnissen führen. Ersichtlich wollte das Berufungsgericht jedoch den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären und das Höheverfahren insoweit dem 'Landgericht überlassen sowie darüber hinaus dem Feststellungsantrag ♦ '». * entsprechen, da ja in diesem .Umfang die Sache, nach der* zutreffenden Hechtsansicht des Berufungsgerichts,zur Entscheidung reif war. Es erschien angebracht, dieser Sachlage durch eine Klarstellung des Urteilstenors Rechnung zu tragen. i * « Die Entscheidung über die Kosten der Revision entspricht § 97* ZPO* Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K.E. Meyer Hanebeck Erbel