liecht in einem solchen Fall ein Halter seinen Schadensersatzanspruch geltend, so kann dieserJf* ohne Eingehen auf den Gesamt schaden des ZusamtV*^ menstosses wenigstens dann nicht in einem Be--stimmten Brnchteilsverhältnis dem Grunde nach / •'.< bestimmt ist« Zwischen den beiden Abfahrtsrampen und der Bundesstrasse befindet sich ein mit drei Bäumen bestandenes Rasendreieck« Die längeren Seiten dieses Dreiecks sind kehrt o Die Bundesstrasse, die beiderseitig mit Chausee-bäumen bestanden ist, hat eine Breite von zunächst 8,65 m sie verengt sich von der Einmündung der linken Abfahrtsrampe an auf 7,50 m, da ihre durch das Basendreieck gebildete rechte Begrenzung um 1,15 m nach links versetzt ist vq Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei zu schnell und unachtsam gefahren, ausserdem habe er das für die Bundesstrasse geltende Vorfahrtrecht missachtet. Aus der unveränderten Breite der Autobahn und ihrer unveränderten äusseren Erscheinung ergebe sich nämlich, dass die Autobahn nicht durch einen Abfahrtsweg mit der Bundesstrasse verbunden sei, sondern dass sie auf dem linken Zweig unmittelbar in die Strasse nach TflHHHHi übergehe. Ber Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe sich um den rechtzeitig gesehenen Personenkraftwagen nicht gekümmert und sein, vermeintliches Vorfahrtrecht erzwungen. Wach Streitverkündung seitens des Beklagten ist das Land Schleswig-Holstein dem Rechtsstreit als Streitgehilfi des Klägers beigetreten und hat sich seinen Anträgen ange-; schlossen. von 5 223 DM ersetzen müsse, den er für Arzt- und Heilungskosten der drei verletzten Insassen seines Personenkraftwagens habe aufwenden müssen«, Endlich hat er einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls und eine Schmerzensgeldforderung angemeldet, wobei er sich nähere Bezifferung voihehal-ten hat« Mit allen Ansprüchen, die ihm aus Anlass des Un-falls gegen den Kläger erwachsen seien, hat er die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt«, Entscheidungsgründe Betrieb fal Bas Berufungsgericht ist auf Grund einer gemäss § 17 KfzG vorgenommenen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Beklagten zu vertretende stark erhöhte gefahr seines Personenkraftwagens und das ihm zur last lende erhebliche Verschulden zu vier Fünfteln für die Entstehung des Unfalls und des Schadens ursächlich gewesen se während die vom Lastzug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr sich zu einem Fünftel ursächlich ausgewirkt habe. Die auf dieser Ursachenabwägung beruhenden Zwischenentscheidun gen über den Grund des Anspruchs der Klage- und Widerklage forderung, die das Berufungsurteil ausspricht, sind - ohne dass es auf die Richtigkeit der Abwägung ankommt - rechtli nicht haltbar* Sie beruhen auf einem von der Anschlussrevi sion zutreffend gerügten Verstoss gegen prozessuale Rechts sätze, lassen aber darüber hinaus auch eine fehlsame Würdi gung der materiellen Rechtslage erkennen« Babei kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche vom Berufungsgericht nicht nur einem Bruchteil des bezifferten Betrages dem Grunde hach f gerechtfertigt erklärt werden sollten, sondern dass die En Scheidung wie folgt auszulegen ist: Bie von beiden Parteie erhobenen Teilschadenansprüche sind insoweit dem Grunde gerechtfertigt, als sie sich im Rahmen der angegebenen des GesamtSchadens halten, von dem ein Teil eingeklagt wir Es würden also, da die Quotelung an der Gssamtforderung vorzunehmen ist, im Verfahren über die Höhe des Anspruchs Beträge zugebilligt werden können, die über vier Fünfteln von 5 000' BM zu Gunsten des Klägers und über einem Fünftel von 5 000 TM zu Gunsten des Beklagten liegen* Bass der Urteilstenor in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich nac Quot Schrifttum insbesondere von Müller, Strassenver-kehrsrecht, 17» Aufl C II c zu § 17 KfzG vertretenen Ansicht/ besteht also aus der Entstehung des beide Halter betreffen-den Schädensfalles von vorher ein nur der Aiispruch eines Halters auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages, der auf Grund \ einer Quotelung des Gesamtschadens zu ermitteln ist« Von dieser Auffassung aus war es ausgeschlossen, Ansprüche beider Halter dem Grunde nach - wenn auch mit Einschränkung - für' gerechtfertigt'zu erklären. lassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwart ten stand, dass diese auch unter Berücksichtigung der Ausgleichung einen Unterschiedsbetrag zu fordern hatte (RG 1935, Nr 1159)- Dagegen konnten sich kreuzende Ansprüche beider Parteien auf Leistung von Schadensersatz nicht zur Entstehung gelangen« b) Der Auffassung des Reichsgerichts tritt die im Sch: tum insbesondere von Levis, Recht des Kraftfahrers 1939, und Proelss, VersicherungsrecHt 1954, 1, aber auch von mehr ren Oberlandesgerichten (OLG Karlsruhe, JW 1933, 1667; OLG^ Stuttgart, Versicherungsrecht 1952, 2Q5; OLG Oldenburg, N< 1953, 1514) vertretene Auffassung gegenüber, dass die beid| seitigen Schadensersatzansprüche der Halter nicht als blos Rechnungspositionen eines Gesamtschadens, sondern selbstäni zu würdigen seien- Dementsprechend wird an beiden Schadens« ersatzfojderungen, die sich aus der Abwägung des § 17 Kf zG ergebende J^dem Anteil an der Verursachung entsprechende zung vorgenommen, und es stellt sich alsdann bei einem Ver gleich der beiden gekürzten Forderungen heraus, wer dem an ren erstattungspflichtig ist« Diese Durchführung der Ausgl chung führt bei Beteiligung zweier Halter auf einem andere: Weg zu demselben rechnerischen Endergebnis. 3« Es mag hier dahinstehen, welche Auffassung den Vorzug verdient« Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht von selbständigen Schadensersatzforderungen beider Parteien aus-jjeht, so musste doch der besonderen Rechtslage Rechnung getragen werden, die sich daraus ergab, dass der Beklagte seine aus dem Unfall entstandenen Schadensersatzansprüche und darüber hinaus auch seine aus § 17 Abs 1 Satz 1 KfzG hergeleiteten Ausgleichsansprüche, die ihm durch die Aufwendungen zugunsten der geschädigten Insassen seines Wagens erwachsen waren, zur Aufrechnung, gestellt hatte. Das Reichsgericht hat sogar dann Erledigung des Aufrechnungsein-wands vor Erlass eines Grundurteils verlangt, wenn die Aufrechnung bei Begründetheit der Gegenforderung die Klagefor-derung nur teilweise beseitigt, da auch dann feststehe, dass die Klage zu dem Teil abweisungsreif sex (RGZ 123, 6; RG Warn Rspr 1938 Nr 81). Besteht die Möglichkeit, dass die ForsRg derung durch Aufrechnung getilgt ist, so kann sie ebenso-wenig dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt werden wie bei einer möglichen Tilgung durch Zahlung. Auch von dieser I Auffassung aus konnte nur ein Zwischenurteil über den Grunl des Anspruchs zu Gunsten einer Partei ergehen, wobei vorher forderlich war. werden kann, dass jedenfalls ein Teil der Klageforderung lung der überschiessenden Forderung einer Partei kam es all eine wenigstens summarische Prüfung des GesamtSchadens er der Kläger habe Schadensersatzansprüche, keinen Anlass hatd te, auf die Höhe des Schadens näher einzugehen. Spruchs ergehen kann« Wird die Ausgleichung der unter 2 b) dargestellten Auffassung vorgenomraen, so haben es die Par-teien in der Hand, die verfahrensmässige Abwicklung dadurch zu erleichtern, dass sie von der Erklärung der Aufrechnung absehen* Das geltende Verfahrensrecht lässt es aber nicht zu, dass die Verteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit * in einem bestimmten Quotenverhältnis als blosse Vorfrage für die spätere Ausgleichung durch Zwischenurteil vorabentschieden wird« Ein Zwischenurteil gemäss § 303 ZPO hat, * / sprochen hat, soweit mit dieser Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Klägers geltend gemacht worden sind« Zwar kann in einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Einschränkung des Klagegrundes insoweit zu dem Ausdruck gebracht. Das Urteil des Berufungsgerichts musste somit aufgehoben werden« Gemäss § 363 Abs 3 Nr 1 ZK) wäre das Revisio gericht selbst in der Lage, in der Sache zu entscheiden, w diese nach dem einwandfrei festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif wäre« Würde gemäss der Ansicht der Rev sion nur eine Schadensersatzhaftung des Beklagten oder nac Ansicht der Anschlussrevision nur eine Schadenshaftung des Klägers aus dem Zusammenstoss gegeben sein, so käme es auf Ermittlung eines Differenzbetrages zu Gunsten einer Partei nidht an« Vielmehr könnte alsdann entweder die Klage* oder die Widerklageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. November 1937 gekennzeichnete Bundesstrasse« Das sich aus § 13 Abs 1 Kr a der Strassenverkehrs-ördhung 1937 ergebende Vorfahrtreöht des auf der Bundestrasse fahrenden Verkehrsteilnehmers würde nur dann aufgehoben sein, wenn auch die vom Beklagten benutzte EinmündungsStrasse gleichen Rang gehabt hätte (RU VAE 1938, 310)« Alsdann würde die Grundregel gelten, dass der von rechts Kommende die Vorfahrt hat« Die Autobahn als solche ist aber keine Hauptstrasse im Sihne von §*13 Abs 1 StVO« Da sie - wenigstens in aller Regel - nicht mit Stressendes allgemeinen Verkehrsnetzes zusammentrifft, hat der Gesetzgeber offenbar keinen Anlass gesehen, sie in den i&tälog der Strassen des § 13 Abs 1 StVO auf zunehmen o Unter eingehender Würdigung der ' 2. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Hechtsirrtum ausgeführt, dass objektiv eine Verletzung des Vorfahrtrech durch den wartepflichtigen Beklagten vorgeüfgen habe. Wenn die beiden Fahrzeuge, von denen das des Beklagten etwa dop] so schnell fuhr wie das des Klägers, bei Beibehaltung ihrer:' Geschwindigkeit etwa zur gleichen Zeit an der Einmündungs- V. Aber auch soweit das Berufungsgericht ausftihrt, der Beklagte habe fahrlässig dem Vorfahrtrecht des Klägers? Das Berufungsgericht hat eingehend die einzelnen TJmstl de ausgeführt, aus .denen selbst einem ortsfremden Verkehrs-^ teilnehmer bei genügender Aufmerksamkeit ersichtlich sein musste, dass die Autobahn zu Ende war. Selbst wenn man dem Beklagten mit dem Berufungsgericht zugute halten will, dass dieser das Verkehrszeichen "Ende der Autobahn 1000 m” ohne Verschulden übersehen hat, so • hätte doch neben den anderen örtlichen Gegebenheiten zu deminde das für eine Autobahn ganz ungewöhnliche Verbotszeichen f,Vof^ fahrt auf der Hauptstrasse achten*1 Anlass sein müssen, der Örtlichkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zuzuwenden „ Zwar bez sich ein solches Verbotszeichen grundsätzlich nur auf die nächstfolgende Einmündung oder Kreuzung-, es konnte aber sehr wohl aus der Einnahme des Augenscheins entnommen werden, dass eine aus zwei Schenkeln gebildete und durch eine Insel nur unterteilte Anschlußstelle an eine Strasse des allgemeinen Verkehrs Vorgelegen habe und dass die Beziehung des Verkehrszeichens zu dieser Strasse ersichtlich gewesen sei» Der Beklagte verstiess aber dann schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 9 Abs 2, 13 StVG, wemTermit einer Geschwindigkeit von 60 km/st in die sich durch beiderseitige BeifLanzung mit Chauseebäumen abhebende Strasse einführ, ohne dem auf der Strasse ankommenden Last kr eftwagen des Klägers vom Berufungsgericht aus der Örtlichkeit begründet, ohne dass ein Rechtsirrtum ersichtlich ist« Solange die Möglichkeit eines Zusammenstosses oder auch nur einer Behinderung des Lastkraftwagens nicht ausgeräumt war, muss es sich der Beklagte zur Last legen lassen, dass er vor der Einmündung nicht . 3« Bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers ist das Berufungsgericht abschliessend zu dem Ergebnis gelangt, diesem könne' der Vorwurf eines Verschuldens nicht gemacht werden, andererseits habe er aber auch den gemäss § 7 Abs 2 KfzG von ihm zu erbringenden Entlastungsbeweis nicht führen können0 a) Bie Ablehnung eines Verschuldens beruht auf folgenden Erwägungens Ber mit 30 km/st fahrende Kläger habe den Personenkraftwagen des Beklagten gesehen, als die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 170 m betragen habe« Bie Sichtver- hältnisse seien durch das regnerische Wetter zwar etwas, aber nicht wesentlich beeinträchtigt worden« Der Kläger habe daher davon ausgehen-dürfen, dass der Fahrer des Personenkraftwagens seinen\Lastzug auch gesehen habe» Er habe keinen Anlass gehabt, bei seiner Fahrweise in Rechnun zu stellen, dass der Beklagte das Vorfahrtrecht des auf de: Bundesstrasse fahrenden Lastzuges nicht beachten werde« Sej£^ Augenmerk habe er auf die in Höhe der Abfahrtsrampe verengt^ und in einer leichten Linkskurve verlaufende -Bundesstrasse richten und dabei seine Fahrweise auf diese Verengung und einen möglichen Gegenverkehr einstellen müssen» Es könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gereichen, dass er nicht ständig auch den auf der Zufahrtsstrasse ankommenden Personenkraftwagen des Beklagten beobachtet habe« Nach Erkennen der Gefahr habe er durch Ausweichen nach links in natürlicher Weise auf den von rechts kommenden Wagen reagiert« Zu länge ren Überlegungen sei in diesem Augenblick keine Zeit mehr gewesen« Wäre der Kläger weiter geradeaus gefahren, würde im übrigen mit Wahrscheinlichkeit der Zusammenstoss auch nicht vermieden worden sein« Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe sein Vorfahrtrecht rücksichtslos durchgesetzt, sei unbegründet* b) Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass er die äusserste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewandt habe« Ein besonders umsichtiger Fahrer würde neben der Bundesstrasse auch die in spitzem Winkel einlaufende Abfahrtsrampe beobachtet haben; bei schnellem Wechsel der Blickrichtung sei eine Beobachtung beider Strassen ohne Schwierigkeit möglich gewesen« Der Kläger habe etwa 6 Sekunden lang nur auf seine Fahrbahn geschaut, ohne dem vorbei^ bereits gesehenen Personenkraftwagen weitere Beachtung zu schenken. einer einem besonders guten Fahrer eigenen Geschicklichkeit und Umsicht der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist der Entlastungsbeweis aus § 7 Abs 2 KfzG geführt (BGH • , VRS 1953, 329 /5317)« Dieser Unterschied wird von beiden Parteien verkannt, die jeweils nur die für sie günstigen Br war aber nicht verpflichtet, von vorn« herein eine Verletzung der Vorfahrt durch den Beklagten in Rechnung zu stellen und diesen ständig im Auge zu behaltei Erst recht bestand bei der beiderseitigen Sichtmöglichkeitj keine Verpflichtung zur Abgabe eines Warnzeichens« Auch wer' ein Mitfahrer~die Gefahr näher erkannt haben sollte, begr" det es noch keinen Verschuldensvorwurf gegen den Kläger, dass dieser seine eigene Bahrbahn beobachtete und zunächst; darauf vertraute, der Beklagte werde ihn vorbeilassen« Hat er in dem Augenblick, in dem ihm die mögliche - ohne sein Verschulden eingetretene - Gefährdung bewusst war, durch Ausbiegen nach links reagiert, so kann ihm aus dieser nat liehen Verhaltensweise selbst dann kein Vorwurf eines Ver dens gemacht werden, wenn sich nachträglich ergeben sollte dass eine andere Massnahme in der kritischen läge zweckmä siger gewesen wäre (BGH VHS 1952, 91)* Nach der Neststell.. auf Grund einer Abwägung der beiderseiligen Verantwortlichkeit (§17 KfzG) eine Ersatz- und Ausgleichspflicht der beteiligten Halter festgestellt werden« Auch soweit die Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sind, muss er sich bei der Schadensabwägung die von ihm gemäss §' 7 KfzG zu vertretende Betriebs gefahr seines Lastzuges entgegenhalten lassen (BGHZ 6, 319; BGH VBS 1953, 424)« Ob bei dergrösseren Verursachung, die von dem mit höherer Geschwindigkeit unter Verletzung des Vorfahrtrechte auf die Bundesstrasse einfahrenden Personenkraftwagen ausging, dessen Fahrer zudem schuldhaft handelte, die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefahr des Lastzuges so zurücktritt, dass es gerechtfertigt ist, die Pflicht zur Schadenstragung allein dem Beklagten aufzuerlegen, war vom Tatrichter zu entscheiden« Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung diese mögliche Folgerung im Gegensatz zu dem Landgericht nicht gezogen, es vielmehr für angemessen erachtet, den Kläger mit einem Anteil von einem Fünftel an der Schadenstragung zu beteiligen« Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese rechtlioh nicht zu beanstan-. Es musste daher aus den Gründen zu A) die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs 1 ZPO)« Angesichts der Notwendigkeit einer neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand kein Anlass, zu den einzelnen auf § 286 ZPO gestützten Rügen Stellung zu nehmen, mit .denen von beiden Revisionen geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und Nichtbe* achtung von Denkgesetzen oder Sätzen der Lebenserfahrung festgestellt worden® Diese Bügen enthalten im wesentliche eine Kritik der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und liegen damit auf einem Cfebiet, das allein der Beurteilung v durch den Tatrichter unterliegt® Das gilt insbesondere von den Angriffen der Anschlussrevision, die sich gegen die W gung der Verkehrslage richten, die das Berufungsgericht Grund der Einnahme des Augenscheins und der Zeugen-verständigendemehmung getroffen hat® Den Parteien bieibt «unbenommen, ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung dem Be rufungsgericht vorzutragen® Dieses wird den 'Parteien auf Antrag Gelegenheit geben müssen, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Prägen zur Erläuterung» seines Gutachtens zu stellen, soweit die gutachtlichen Äusserungen nicht schon bei der Beweisaufnahme, sondern erst in einem nachträglich eingereichten schriftlichen Gutachten enthalt sind« Auf die Entscheidung BGHZ 6, 398 wird Bezug genommen
Für das Nachschlagewerk J Nicht für die Amtliche Sawmltang!
Züsammenstoss zweier“Kraftfahrzeuge beiden s'4 beteiligten Fahr2eughaltern Schaden entstan-r. K\<J% den ist, * ' ' . . :U%>>
liecht in einem solchen Fall ein Halter seinen Schadensersatzanspruch geltend, so kann dieserJf* ohne Eingehen auf den Gesamt schaden des ZusamtV*^ menstosses wenigstens dann nicht in einem Be--stimmten Brnchteilsverhältnis dem Grunde nach / •'.< für gerechtfertigt erklärt werden, wenn der ' > Beklagte seinen Schadensersatzanspruch zur ..
Urteil des BGH vom 28„ April 1954 . OLG Schleswig
Aktenzeichens VI Zä 56/55
Aufrechnung gestellt hat*
VI ZB 56/53
Verkündet am 28« April 1954 Just.AsSo, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Hamen des Volke 4 In dem Rechtsstreit
des Fuhrunternehmers Willi 0 flHB in strasse (P,
3
Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Streitgehilfin des Klägers: Das Land Schleswig-Holstein, vertreten"’durch* den Landesminister für Wirtschaft und Verkehr in Landeahaus,
- Prozessbevollmächtigter II*Instanz:
Rechtsanwalt
gegen
den Filmregisseur Geza von C z in HflB, Hotel
An der AfllB ■, ' —
Beklagten, Widerkläger, Berufungekläger, Revisions-beklagten und Anschlussrevisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt WttMHHBB -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Br.Meyer, Hanebeck und Br.Hauß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am Morgen des 24o. Mai 1950 stiessen die Fahrzeuge der Parteien auf. dem Pahrdamm der Bundesstrasse Bl zwischen TdBBMl und IflHB in Höhe der Einmündung der Ab- und Zufahrtsstrasse der Autobahn EflBB-LBHHi zusammen« Der Kläger befuhr mit seinem Lastzug, einem Opel-Lastkraftwagen und Anhänger, die Bundesstrasse in Richtung iflM« Der Beklagte kam zur gleichen Zeit mit seinem Personenkraftwagen, Marke Standard-Vanguard, von der Autobahn her und wollte auf der Bundesstrasse S links nach Travemünde weiterfahren« Der Kläger versuchte vergeblich, den Zusammenstoss abzuwenden, indem er beim Einfahren des Beklagten auf die Bundestrasse das Steuer nach links herumriss * Der Personenkraftwagen fuhr etwas schräg auf den Lastkraftwagen auf, so dass die linke vordere Köke des Personenkraftwagens und der vordere Teil des Lastkraftwagens gegeneinander prallten« Der Lastkraftwagen kam nach scharfer Linksbiegung vor der linken Bordsteinkante der Bundesstrasse* zu dem Stehen, der Anhänger stand dabei fast noch in gerader Richtung« An beiden Fahrzeugen entstand bedeutender Sachschaden, die Insassen des Personenkraftwagens erlitten Verletzungen« Die Örtlichkeit stellt.sich wie folgt dar:
Die durch eia Verkehrsschild mit der Zahl n®M gekennzeichnete Bundesstrasse verläuft von kommend in
Höhe der Einmündung in einer schwachen Linkskurve weiter in Dichtung jflU« Die Abfahrtsstrasse von der Autobahn gabelt sich vor der Bundesstrasse in zwei Zweige, von denen der linke für den Verkehr zur Bundesstrasse in Dichtung TBBBMBi, der rechte für den Verkehr in Richtung MB. bestimmt ist« Zwischen den beiden Abfahrtsrampen und der Bundesstrasse befindet sich ein mit drei Bäumen bestandenes Rasendreieck« Die längeren Seiten dieses Dreiecks sind
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der Bundesstrasse und der vom Beklagten benutzten linken in Richtung auslaufenden Abfahrtsrampe zuge-
kehrt o Die Bundesstrasse, die beiderseitig mit Chausee-bäumen bestanden ist, hat eine Breite von zunächst 8,65 m sie verengt sich von der Einmündung der linken Abfahrtsrampe an auf 7,50 m, da ihre durch das Basendreieck gebildete rechte Begrenzung um 1,15 m nach links versetzt ist
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Die Autobahn ist in weiterer Entfernung von der Abfahrtsrampe mit drei Fahrbahnen (Betondecken) versehen, denen dfe mittlere in der Farbtönung dunkler ist. Etwa 10 vor dem Beginn der Abfahrtsrampen setzt auf den Seitenbahrr graue, auf der mittleren Bahn dunkle Kleinpflasterung ein.-Die linke Abfahrtsrampe bleibt bis zur Bundesstrasse drei-geteilt, während die rechte in Richtung gehende Ab-,
fahrtsrampe schmaler und ohne Trennungsstreifen grau gepflastert ist. Auf der Autobahn waren - aus Richtung BMI flBI gesehen - vor der Einmündung folgende Verkehrszeichen vorhanden* *
Zwischen Km 6^,1 und 6®, 2 stand rechts neben der Fahr; bahn auf dem Grasstreifen ein grosses blaues Schild mit de Aufschrift* »Ende Autobahn 1000 m». Es folgten nach* etwa 400 m eine blaue Bake mit drei schrägen weissen Strichen und der Aufschrift: «600 m",nach weiteren etwa 200 m eine Bake mit zwei weissen Strichen und der Aufschrift: »400 m» und wiederum nach etwa 200 m eine Bake mit einem weissen Strich und der Aufschrift: »200 m». Eicht ganz 50 m hinter-der letzten Bake stand sin die Spitze nach oben zeigendes C dreieckiges rotumrandetes Warnzeichen mit einem senkrecht* Strich im weissen Feld und einem unter der waagerechten Grundlinie angebrachten weissen Schild mit dem Vermerk: »200 m kreuzt Fussweg», Etwa 40 m weiter stand ein mit der“ Spitze nach unten gerichtetes dreieckiges weisses Gebots-
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schild mit roter Umrandung. Hach etwa 45 m folgte ein grosses blaues Schild mit einem senkrecht nach oben auf die Worte: "TfMMBHI 9 km11 zeigenden Richtungspfeil« In der Mitte dieses Pfeils zeigte ein kleiner Richtungspfeil mit dem darunter befindlichen Vermerk:nach rechts« Kurz darauf folgten die beiden bereits beschriebenen Abfahrtsrampen in Richtung TflBHBHi und iMHB-SchBBB»
Auf der Spitze des hier im Winkel zwischen den beiden Abfahrts*?’
rampen beginnenden Rasendreiecks befand sich - für die aus ‘
*
Richtung kommenden Aufobahnbenutzer frei im Blick-
feld liegend - ein niedriger gelber Wegweiser mit jexeinem nach links (”$■■■■■1 9 .km") und rechts ("SchMHI 5 km") ; zeigenden Arm« Zusätzlich ist nach dem Unfall auf dem Rasendreieck hinter dem gelben Wegweiser neben den beiden Ab- **
fahrtsrampen je ein weiteres die Spitze nach unten zeigendes ' rotumrandetes Breieckschild mit einer darunter befindlichen Erläuterung: "Gefährliche Einmündung" angebracht und neben der Fahrbahn vor den beiden Abfahrtsrampen ein Schild mit j der Aufschrift: "Ende der Autobahn" aufgestellt worden*
Beide Parteien haben, einen Teil ihres Schadens eingeklagt, wobei der Kläger Sachschaden und einen Teil des Verdienstausfalls, der Beklagte nur Sachschaden geltend macht.
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei zu schnell und unachtsam gefahren, ausserdem habe er das für die Bundesstrasse geltende Vorfahrtrecht missachtet.
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* Ber Beklagte ist der Ansicht, das Vorfahrtrecht habe ihm zugestanden. Aus der unveränderten Breite der Autobahn und ihrer unveränderten äusseren Erscheinung ergebe sich nämlich, dass die Autobahn nicht durch einen Abfahrtsweg mit der Bundesstrasse verbunden sei, sondern dass sie auf dem
linken Zweig unmittelbar in die Strasse nach TflHHHHi übergehe. Es müsse daher der Grundsatz gelten, dass das von rechts1
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kommende Fahrzeug die Vorfahrt habe« Zu mindest habe er a Ortsfremder bei der unzureichenden Beschilderung nicht er-, kennen können, dass die Autobahn zu Ende gewesen sei. Bas Schild «Ende der Autobahn 1000 m,! habe er nicht gesehen, es durch einen Thermoswagen-Lastzug verdeckt gewesen sei, Aus den Baken habe er entnommen, dass eine Abzweigung folg werde. Bar auf habe er auch das Schild «TfHBHHHI 9 km" mi dem nach rechts weisenden 'Abzweigungspfeil bi
zogen, Bas auf der Spitze stehende Breieck habe nur auf die nächste Eiiamündung, also die nach rechts vor dem Rasendreieck abzweigende Strasse hinweisen können. Ber Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe sich um den rechtzeitig gesehenen Personenkraftwagen nicht gekümmert und sein, vermeintliches Vorfahrtrecht erzwungen. Ausserdem*] habe er durch das unsachgemässe Linkseinbiegen im Augenbliq der Gefahr den Zusammenstoss verschuldet.
Ber Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5 000 Bll und Zinsen zu verurteilen«
Ber Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Wider- $ klage auf Zahlung von 5 000 Bll und Zinsen erhoben.
Wach Streitverkündung seitens des Beklagten ist das Land Schleswig-Holstein dem Rechtsstreit als Streitgehilfi des Klägers beigetreten und hat sich seinen Anträgen ange-; schlossen.
Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen.
Ber Beklagte hat seine Anträge mit der Widerklage wei verfolgt. In der Berufungsinstanz hat er seinen Sachschade und die Sachfolgeschäden mit 6 074,65 BM beziffert. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass ihm der Kläger den Betrag
von 5 223 DM ersetzen müsse, den er für Arzt- und Heilungskosten der drei verletzten Insassen seines Personenkraftwagens habe aufwenden müssen«, Endlich hat er einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls und eine Schmerzensgeldforderung angemeldet, wobei er sich nähere Bezifferung voihehal-ten hat« Mit allen Ansprüchen, die ihm aus Anlass des Un-falls gegen den Kläger erwachsen seien, hat er die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt«,
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der weiteren Berufung das Teilund Zwischenurteil des Landgerichts wie folgt geändert*
"Der Klageanspruch ist zu 4/5 (vier Fünfteln) dem Grunde nach gerechtfertigt«
Der Anspruch der Widerklage ist im Rahmen der Haftungs-
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grenzen des Kraftfahrzeuggesetzes zu 1/5 (einem Fünftel) dem Grunde nach gerechtfertigt«
*
Die Widerklage wird abgewiesen, soweit mit ihr Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Klägers geltend gemacht
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Der Kläger bittet mit der Revision um Wiederherstellung; . des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte, der Anschluss-
revision eingelegt hat, beantragt, die Klage in vollem Um-
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fang abzuweisen und den Widerklageanspruch ohne. Einschränkung für gerechtfertigt zu erklären» Das Oberlandesgericht
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hat die Revision zugelassen»
Entscheidungsgründe
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Bas Berufungsgericht ist auf Grund einer gemäss § 17 KfzG vorgenommenen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Beklagten zu vertretende stark erhöhte gefahr seines Personenkraftwagens und das ihm zur last lende erhebliche Verschulden zu vier Fünfteln für die Entstehung des Unfalls und des Schadens ursächlich gewesen se während die vom Lastzug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr sich zu einem Fünftel ursächlich ausgewirkt habe. Die auf dieser Ursachenabwägung beruhenden Zwischenentscheidun gen über den Grund des Anspruchs der Klage- und Widerklage forderung, die das Berufungsurteil ausspricht, sind - ohne dass es auf die Richtigkeit der Abwägung ankommt - rechtli nicht haltbar* Sie beruhen auf einem von der Anschlussrevi sion zutreffend gerügten Verstoss gegen prozessuale Rechts sätze, lassen aber darüber hinaus auch eine fehlsame Würdi gung der materiellen Rechtslage erkennen« Babei kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche vom Berufungsgericht nicht nur einem Bruchteil des bezifferten Betrages dem Grunde hach f gerechtfertigt erklärt werden sollten, sondern dass die En Scheidung wie folgt auszulegen ist: Bie von beiden Parteie erhobenen Teilschadenansprüche sind insoweit dem Grunde gerechtfertigt, als sie sich im Rahmen der angegebenen des GesamtSchadens halten, von dem ein Teil eingeklagt wir Es würden also, da die Quotelung an der Gssamtforderung vorzunehmen ist, im Verfahren über die Höhe des Anspruchs Beträge zugebilligt werden können, die über vier Fünfteln von 5 000' BM zu Gunsten des Klägers und über einem Fünftel von 5 000 TM zu Gunsten des Beklagten liegen* Bass der Urteilstenor in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich
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Quot
mit Sicherheit aus <|en Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Urteilstenors herangezogen werden können (BGHZ
2. 164 ß-löj)*
2 * • Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass'aus einem .
Schadenereignis, nämlich einem Zusammenstoss zweier Kraftfahrzeuge beiden Fahrzeughaltern Schaden entstanden ist und wechselseitige Schadenersatzansprüche klageweise geltend gemacht werden* Soll alsdann gemäss § 17 Abs 1 Satz 2 KfzG nach einem bestimmten Quofenverhältnis ein Ausgleich vorge- T nommen werden, so ist es streitig, wie sich die Durchführung dieser Ausgleichung vollzieht* 1
a) Hach der Auffassung des Reichsgerichts muss zunächst .
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der Gesaffltschaden ermittelt und dann festgestellt werden, welsche der Parteien der anderen den Unterschiedsbetrag zwischen » dem von letzterer erlittenen Schadensbetrag und dem Betrag
dieser, im. Schrifttum insbesondere von Müller, Strassenver-kehrsrecht, 17» Aufl C II c zu § 17 KfzG vertretenen Ansicht/ besteht also aus der Entstehung des beide Halter betreffen-den Schädensfalles von vorher ein nur der Aiispruch eines Halters auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages, der auf Grund \ einer Quotelung des Gesamtschadens zu ermitteln ist« Von dieser Auffassung aus war es ausgeschlossen, Ansprüche beider Halter dem Grunde nach - wenn auch mit Einschränkung - für' gerechtfertigt'zu erklären. Entweder hatte der Kläger dem ,/>
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Beklagten einen Ausgleichsbetrag zu erstatten oder der Be- .^ klagte war Schuldner eines Ausgleichsanspruchs des Klägers« / Welche Folge eintrat,konnte erst nach-wenigstens summari- • scher« Ermittlung des Gesamtschadens beider Parteien ermit- ^ telt werden, wobei nichts im Wege stand, ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs zu Gunsten einer Partei vu er- ^
zu erstatten‘hat, den letztere anteilig von dem beiderseitigen Schaden zu tragen hat (RG HRR 1935 Hr 1159)« Hach
lassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwart ten stand, dass diese auch unter Berücksichtigung der Ausgleichung einen Unterschiedsbetrag zu fordern hatte (RG
1935, Nr 1159)- Dagegen konnten sich kreuzende Ansprüche beider Parteien auf Leistung von Schadensersatz nicht zur Entstehung gelangen«
b) Der Auffassung des Reichsgerichts tritt die im Sch: tum insbesondere von Levis, Recht des Kraftfahrers 1939, und Proelss, VersicherungsrecHt 1954, 1, aber auch von mehr ren Oberlandesgerichten (OLG Karlsruhe, JW 1933, 1667; OLG^ Stuttgart, Versicherungsrecht 1952, 2Q5; OLG Oldenburg, N< 1953, 1514) vertretene Auffassung gegenüber, dass die beid| seitigen Schadensersatzansprüche der Halter nicht als blos Rechnungspositionen eines Gesamtschadens, sondern selbstäni zu würdigen seien- Dementsprechend wird an beiden Schadens« ersatzfojderungen, die sich aus der Abwägung des § 17 Kf zG ergebende J^dem Anteil an der Verursachung entsprechende zung vorgenommen, und es stellt sich alsdann bei einem Ver gleich der beiden gekürzten Forderungen heraus, wer dem an ren erstattungspflichtig ist« Diese Durchführung der Ausgl chung führt bei Beteiligung zweier Halter auf einem andere: Weg zu demselben rechnerischen Endergebnis. Das gilt* auch dann, wenn der eine Halter nur innerhalb der Höchstgrenzen des § 12 KfzG haftet; denn diese Höchstgrenzen gelten nach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts immer mzr gegenüber einer Inanspruchnahme durch die andere Partei, hfeM* aber kann, wie die Revision meint, der eigene Schaden des Gläubigers auf diese Höchstgrenze angerechnet werden (RG V
1936, 131 Hr 109)- Trotz des rechnerisch gleichen Ergebnisses sind jedoch, worauf insbesondere Rost, VAE 1939, 385 ff un Proelss, Versicherungsrecht 1954, 1 hingewiesen haben, diet versicherungsrechtlichen Folgen beider Auffassungen sehr verschieden. Ausserdem ist die verfahrensrechtliche Durch-
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führung eine unterschiedliche, indem nämlich nur nach der zweiten Auffassung die Möglichkeit eröffnet ist, über den Schadensersatzanspruch nur’ eines Haiters ohne Eingehen auf den Gesamtschaden urteilsmässig zu entscheiden« Auch ist nur nach der zweiten Auffassung Raum für wechselseitige Zwischenurteile über die sich kreuzenden Schadensersatzansprüche V
3« Es mag hier dahinstehen, welche Auffassung den Vorzug verdient« Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht von selbständigen Schadensersatzforderungen beider Parteien aus-jjeht, so musste doch der besonderen Rechtslage Rechnung getragen werden, die sich daraus ergab, dass der Beklagte seine aus dem Unfall entstandenen Schadensersatzansprüche und darüber hinaus auch seine aus § 17 Abs 1 Satz 1 KfzG hergeleiteten Ausgleichsansprüche, die ihm durch die Aufwendungen zugunsten der geschädigten Insassen seines Wagens erwachsen waren, zur Aufrechnung, gestellt hatte. Der Beklagte hatte dabei die Auffassung vertreten, die Klageforderung werde angesichts der Höhe seiner noch nicht vollständig spezifizierten Gegenforderungen selbst bei ungünstiger Schadensverteilung durch Aufrechnung getilgt sein. Der Einwand der Aufrechnung mit einer rechtlich zusammenhängenden Gegenforderung musste im Verfahren über den Grund des Anspruchs beschieden werden; er betraf nämlich den Bestand des Anspruchs. Das Reichsgericht hat sogar dann Erledigung des Aufrechnungsein-wands vor Erlass eines Grundurteils verlangt, wenn die Aufrechnung bei Begründetheit der Gegenforderung die Klagefor-derung nur teilweise beseitigt, da auch dann feststehe, dass die Klage zu dem Teil abweisungsreif sex (RGZ 123, 6; RG Warn Rspr 1938 Nr 81). Von dieser strengen Rechtsprechung ist der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 11, 63 abgegangen. Er hat die Verweisung des Auf-rechnungseinwands in das Betragsverfahren dann zugelassen,
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wenn auch bei. Berücksichtigung der Aufrechnung festgestel
stehen bleibt. Diese Mindestvoraussetzung muss aber in je-.*|S|j dem Falle vorliegen. Besteht die Möglichkeit, dass die ForsRg derung durch Aufrechnung getilgt ist, so kann sie ebenso-wenig dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt werden wie bei einer möglichen Tilgung durch Zahlung.
Daher war es rechtliche schon aus diesem Grunde nicht^R zulässig, sowohl die Klage wie die Widerklageforderung demjSg Grunde nachteilweise für gerechtfertigt zu erklären. Ent-gegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die blosse Möglichkeit, dass der Kläger oder der Beklagte im Betrags-sgf!
verfahren obsiegen werde, den Erlass von Grundurteilen zu Gunsten beider Parteien nicht rechtfertigen. Entweder be-
stand nach der Aufrechnung eine überschiessende Forderung des Klägers oder eine solche des Beklagten. Auf die Ermitfe-;
auch dann an, wenn die Ausgleichung gemäss der unter Hr 2 f dargelegten Auffassung vollzogen wurde. Auch von dieser I Auffassung aus konnte nur ein Zwischenurteil über den Grunl des Anspruchs zu Gunsten einer Partei ergehen, wobei vorher
forderlich war. Diese Prüfung konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Landgericht von seinem Standpunkt, nu:
gericht musste zu allen Voraussetzungen seiner Entscheidung! unabhängig davon Stellung nehmen, ob vor dem. Landgericht bei|
Schönke, ZPO 17o Aufl V 3 zu § 538 ZPO). * .2
4. Der Senat verkennt nicht, dass die Abwicklung von Haft Pflichtprozessen, dem ein Schadensfall mit beiderseitigem 4
werden kann, dass jedenfalls ein Teil der Klageforderung
lung der überschiessenden Forderung einer Partei kam es all
eine wenigstens summarische Prüfung des GesamtSchadens er
der Kläger habe Schadensersatzansprüche, keinen Anlass hatd te, auf die Höhe des Schadens näher einzugehen. Das BerufuiJ
reits eine Erörterung stattgefunden hatte (vgls Stein-Jonas
Schaden zugrunde liegt, erschwert wird, wenn in Fällen wie dem vorliegenden nur nach - wenigstens summarischer - Prüfung des Gesamtschadens ein Urteil über den Grund des An-
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Spruchs ergehen kann« Wird die Ausgleichung der unter 2 b) dargestellten Auffassung vorgenomraen, so haben es die Par-teien in der Hand, die verfahrensmässige Abwicklung dadurch zu erleichtern, dass sie von der Erklärung der Aufrechnung absehen* Das geltende Verfahrensrecht lässt es aber nicht zu, dass die Verteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit * in einem bestimmten Quotenverhältnis als blosse Vorfrage für die spätere Ausgleichung durch Zwischenurteil vorabentschieden wird« Ein Zwischenurteil gemäss § 303 ZPO hat, * /
wie unbestritten ist (vgl Rosenberg, Lehrbuch des deutschen . Zivilprozessrechts 1954, § 55 III 1), einen Zwischenstreit über eine den Portgang des Verfahrens betreffende Prozessfrage zur Voraussetzung« Auf ’eine Vorabentscheidung einer präjudiziellen Präge des sachlichen Rechts läuft es aber
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hinaus, wenn das Berufungsgericht die nach seiner Ansicht angemessene Schädensteilung im Rahmen wechselseitiger Grunde urteile über Teilschadenforderungen festlegt, ohne den Bestand dieser Forderungen dem Grunde nach feststellen zu können« Die durch §• 304 ZPO. geschaffene Möglichkeit einer Gliederung des Prozeßstoffes in zwei selbständige Verfahrensabschnitte, die der zweckmässigen Erledigung von Haftpflicht- ' Prozessen in hohem Masse zugute kommt, ist nach geltendem Verfahrensrecht an konkrete, mit der Klage oder Widerklage geltend gemachte Ansprüche gebunden«
Auf einer Verkennung dieser Rechtslage beruht es auch, wenn das Berufungsgericht eine Abweisung der Widerklage ausgä-5! sprochen hat, soweit mit dieser Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Klägers geltend gemacht worden sind« Zwar kann in einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Einschränkung des Klagegrundes insoweit zu dem Ausdruck gebracht.
werdet, als diese Einschränkung für die Ermittlung der Hö des Anspruchs im Betragsverfahren von Bedeutung ist« Mit der Widerklage hatte der Beklagte aber nur Ansprüche geltend gemacht, die auch im Kähmen der Höchstsätze des Kraft fahrzeuggesetzes zugebilligt werden konnten« Auch bei eine Kürzung seiner Ansprüche gemäss § 17 KfzG in einem bestii ten Bruchteilverhältnis hätte die Höchstgrenze des § 12 Abs .1* Nr 3 KfzG nicht im Wege gestanden, der Widerkl in vollem Umfang stattzugeben« Die Kürzung wäre nämlich ni an dem Höchstbetrag, sondern an der Gesamtforderung des Be. klagten für Sachschäden vorzunehmen gewesen (vgl Müller B IV zu § 12)« Solange die mit der Widerklage geltend gema te Forderung des Beklagten unter der Höchstgrenze des § 12 Abs 1 Nr 3 KfzG lag, war es nur eine Frage der rechtlichen Begründung, ob dem Anspruch aus dem Bechtsgrund des § 7 Kf oder dem der .§§ 823 ff BGB stattgegeben wurde« Ober die rechtliche Begründung einer Forderung konnte aber nicht durch "Abweisung'1 vorabentschieden werden«
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Das Urteil des Berufungsgerichts musste somit aufgehoben werden« Gemäss § 363 Abs 3 Nr 1 ZK) wäre das Revisio gericht selbst in der Lage, in der Sache zu entscheiden, w diese nach dem einwandfrei festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif wäre« Würde gemäss der Ansicht der Rev sion nur eine Schadensersatzhaftung des Beklagten oder nac Ansicht der Anschlussrevision nur eine Schadenshaftung des Klägers aus dem Zusammenstoss gegeben sein, so käme es auf Ermittlung eines Differenzbetrages zu Gunsten einer Partei nidht an« Vielmehr könnte alsdann entweder die Klage* oder die Widerklageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Es muss daher in die von beiden Parteien
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erbetene Prüfung des Berufungsurteils auch insoweit einge-
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treten werden,, als dieses die Unfallentstehung und die beiderseitige Verantwortung würdigt*
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1» Keinen Bedenken unterliegt es, wenn das Berufungsgericht däs Vorfahrtrecht des Klägers bejaht hat« Dieser befuhr eine durch ein Nummernschild gemäss Anlage 1 Bild 44 zur Strassen-Verkehrsordnung vom 13. November 1937 gekennzeichnete Bundesstrasse« Das sich aus § 13 Abs 1 Kr a der Strassenverkehrs-ördhung 1937 ergebende Vorfahrtreöht des auf der Bundestrasse fahrenden Verkehrsteilnehmers würde nur dann aufgehoben sein, wenn auch die vom Beklagten benutzte EinmündungsStrasse gleichen Rang gehabt hätte (RU VAE 1938, 310)« Alsdann würde die Grundregel gelten, dass der von rechts Kommende die Vorfahrt hat« Die Autobahn als solche ist aber keine Hauptstrasse im Sihne von §*13 Abs 1 StVO« Da sie - wenigstens in aller Regel - nicht mit Stressendes allgemeinen Verkehrsnetzes zusammentrifft, hat der Gesetzgeber offenbar keinen Anlass gesehen, sie in den i&tälog der Strassen des § 13 Abs 1 StVO auf zunehmen o Unter eingehender Würdigung der '
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Örtlichkeit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich
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der Beklagte auch gar nicht mehr auf der Autobahn, sondern auf einem «Zufahrtsweg zu dem bestehenden Strassennetz« im Sinne des § 3 der Vorläufigen Autobahn- Betriebs- und Verkehrs-Ordnung vom 14. Mai 1935 (VÄBVO) befand, als er in die Bundesstrasse einbog. Zwar war damals das Ende der Autobahn nicht durch ein besonderes Schild angezeigt, wohl war| aber vorher durch ein Verkehrsschild darauf hingewiesen, dass, i die Autobahn in 1000 m Entfernung, also vor der Abfahrtsrampe endige. Ausserdem deuteten, das auf eine allgemeine Gefahr-stelle hinweisende Warnzeichen mit . dem Zusatz «200 m kreuzt Pussweg«, das Gebotszeichen «Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten« und die veränderte Örtlichkeit (andere Pflasterung, Chausseebäume) darauf hin, dass die Autobahn zu Ende war«
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Ein Zufahrtsweg zur Autobahn gewährt aber keine Vorfahrt, vielmehr ist, wenn dieser in eine Bundesstrasse einmündet, der durchgehende Verkehr auf der Bundesstrasse bevorrechtigt. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob dieses Vorrecht nicht nur aus § 13 Abs 1 Hr a StVO, sondern auch ausj § 5 VABVO hervorgeht oder ob die letztere Vorschrift nur \ die Bevorrechtigung des durchgehenden Verkehrs auf der Autobahn gegenüber der Anschlulstelle betrifft*
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2. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Hechtsirrtum ausgeführt, dass objektiv eine Verletzung des Vorfahrtrech durch den wartepflichtigen Beklagten vorgeüfgen habe. Wenn die beiden Fahrzeuge, von denen das des Beklagten etwa dop] so schnell fuhr wie das des Klägers, bei Beibehaltung ihrer:' Geschwindigkeit etwa zur gleichen Zeit an der Einmündungs- V. stelle eintrafen, hatte der Beklagte zu warten und den sei Fahrkurs auf der Bundesstrasse beibehaltenden Kläger vorbei zulassen. Aber auch soweit das Berufungsgericht ausftihrt, der Beklagte habe fahrlässig dem Vorfahrtrecht des Klägers? keine Bechnung getragen, ist ein Hechtsirrtum nicht erkenn-:;: bar. Das Berufungsgericht hat eingehend die einzelnen TJmstl de ausgeführt, aus .denen selbst einem ortsfremden Verkehrs-^ teilnehmer bei genügender Aufmerksamkeit ersichtlich sein musste, dass die Autobahn zu Ende war. Dabei handelt, es sic im wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, die auf eingenommenen Augenschein beruht und einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem umfang zugänglich ist. Selbst wenn man dem Beklagten mit dem Berufungsgericht zugute halten will, dass dieser das Verkehrszeichen "Ende der Autobahn 1000 m” ohne Verschulden übersehen hat, so • hätte doch neben den anderen örtlichen Gegebenheiten zu deminde das für eine Autobahn ganz ungewöhnliche Verbotszeichen f,Vof^ fahrt auf der Hauptstrasse achten*1 Anlass sein müssen, der Örtlichkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zuzuwenden „ Zwar bez
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sich ein solches Verbotszeichen grundsätzlich nur auf die nächstfolgende Einmündung oder Kreuzung-, es konnte aber sehr wohl aus der Einnahme des Augenscheins entnommen werden, dass eine aus zwei Schenkeln gebildete und durch eine Insel nur unterteilte Anschlußstelle an eine Strasse des allgemeinen Verkehrs Vorgelegen habe und dass die Beziehung des Verkehrszeichens zu dieser Strasse ersichtlich gewesen sei» Der Beklagte verstiess aber dann schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 9 Abs 2, 13 StVG, wemTermit einer Geschwindigkeit von 60 km/st in die sich durch beiderseitige BeifLanzung mit Chauseebäumen abhebende Strasse einführ, ohne dem auf der Strasse ankommenden Last kr eftwagen des Klägers
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genügend Beachtung zu schenken* Bass dessen Absicht, auf der . durchgehenden Bundesstrasse weiterzufahren, dem Beklagten
bei einiger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen können, ist
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vom Berufungsgericht aus der Örtlichkeit begründet, ohne dass ein Rechtsirrtum ersichtlich ist« Solange die Möglichkeit eines Zusammenstosses oder auch nur einer Behinderung des Lastkraftwagens nicht ausgeräumt war, muss es sich der Beklagte zur Last legen lassen, dass er vor der Einmündung nicht . gewartet hat (BGH IM Nr 9 zu § 13 StVO)*
3« Bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers ist das Berufungsgericht abschliessend zu dem Ergebnis gelangt, diesem könne' der Vorwurf eines Verschuldens nicht gemacht werden, andererseits habe er aber auch den gemäss § 7 Abs 2 KfzG von ihm zu erbringenden Entlastungsbeweis nicht führen können0
a) Bie Ablehnung eines Verschuldens beruht auf folgenden Erwägungens
Ber mit 30 km/st fahrende Kläger habe den Personenkraftwagen des Beklagten gesehen, als die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 170 m betragen habe« Bie Sichtver-
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hältnisse seien durch das regnerische Wetter zwar etwas, aber nicht wesentlich beeinträchtigt worden« Der Kläger habe daher davon ausgehen-dürfen, dass der Fahrer des Personenkraftwagens seinen\Lastzug auch gesehen habe» Er habe keinen Anlass gehabt, bei seiner Fahrweise in Rechnun zu stellen, dass der Beklagte das Vorfahrtrecht des auf de: Bundesstrasse fahrenden Lastzuges nicht beachten werde« Sej£^ Augenmerk habe er auf die in Höhe der Abfahrtsrampe verengt^ und in einer leichten Linkskurve verlaufende -Bundesstrasse richten und dabei seine Fahrweise auf diese Verengung und einen möglichen Gegenverkehr einstellen müssen» Es könne dem Kläger nicht zu dem Vorwurf gereichen, dass er nicht ständig auch den auf der Zufahrtsstrasse ankommenden Personenkraftwagen des Beklagten beobachtet habe« Nach Erkennen der Gefahr habe er durch Ausweichen nach links in natürlicher Weise auf den von rechts kommenden Wagen reagiert« Zu länge ren Überlegungen sei in diesem Augenblick keine Zeit mehr gewesen« Wäre der Kläger weiter geradeaus gefahren, würde im übrigen mit Wahrscheinlichkeit der Zusammenstoss auch nicht vermieden worden sein« Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe sein Vorfahrtrecht rücksichtslos durchgesetzt, sei unbegründet*
b) Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass er die äusserste nach den Umständen mögliche Sorgfalt angewandt habe« Ein besonders umsichtiger Fahrer würde neben der Bundesstrasse auch die in spitzem Winkel einlaufende Abfahrtsrampe beobachtet haben; bei schnellem Wechsel der Blickrichtung sei eine Beobachtung beider Strassen ohne Schwierigkeit möglich gewesen« Der Kläger habe etwa 6 Sekunden lang nur auf seine Fahrbahn geschaut, ohne dem vorbei^ bereits gesehenen Personenkraftwagen weitere Beachtung zu schenken. Bei Ausnutzung dieser Zeit zu einer Beobachtung auch des Verkehrs auf der Abfahrtsrampe würde der Kläger
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die Gefahr situation eher erkannt haben und in der Lage gewesen sein, ihr wirksam zu begegnen«
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichte werden sowohl von der Revision wie von der Anschlussrevision angegriffen®
Die Revision halt die zu a) angeführten Erwägungen für so
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wesentlich, dass auch die Verantwortlichkeit des Klägers aus § 7 KfzG ausgeräumt sei« Die Anschlussrevision dagegen meint, die Erwägungen zu b) müssten bei richtiger rechtlicher Einordnung auch zur Feststellung eines Verschuldens des Klägers führen« Durchaus zutreffend hat das Berufungsurteil jedoch bei Prüfung der Voraussetzungen des § 823 BGB und des § 7 KfzG nicht den gleichen Madstab an die Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Klägers gelegt« Während eine Haftung aus § 823 ff BGB schon ausscheidet, wenn dem Kläger eine schuldhafte Verletzung seiner Verkehrspflichten nicht nachgewiesen ist, ist eine Verantwortung aus § 7 KfzG erBt dann ausgeräumt, wenn der Fahrer eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besonders überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart gezeigt hat. Nur wenn von dem Halter nachgewiesen ist, dass auch bei Anwendung
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einer einem besonders guten Fahrer eigenen Geschicklichkeit und Umsicht der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist der Entlastungsbeweis aus § 7 Abs 2 KfzG geführt (BGH • ,
VRS 1953, 329 /5317)« Dieser Unterschied wird von beiden Parteien verkannt, die jeweils nur die für sie günstigen
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Feststellungen und Erwägungen herausgreifen, um entweder dar-.. zutun, dass sich der Kläger auch hinsichtlich der Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz entlastet habe, oder um zu folgern, er sei auch aus unerlaubter Handlung verantwortlich®
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Die Erwägungen des Berufungsurt,eils sind aber in ihrem Zusammenhang ohne Widerspruch und frei von Rechtsirrtum®
Der Kläger durfte sich'grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Vorfahrtrecht beachtet werde® Erst wenn besondere Um-
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stände auf das Gegenteil hindeuteten, musste er seine P weise entsprechend einrichten und bei Gefahr eines Zusamme stosses von der Vorfahrt absehen (BGH VHS 1952, 223, 225; BGHZ 9, 6 ^07). Br war aber nicht verpflichtet, von vorn« herein eine Verletzung der Vorfahrt durch den Beklagten in Rechnung zu stellen und diesen ständig im Auge zu behaltei Erst recht bestand bei der beiderseitigen Sichtmöglichkeitj keine Verpflichtung zur Abgabe eines Warnzeichens« Auch wer' ein Mitfahrer~die Gefahr näher erkannt haben sollte, begr" det es noch keinen Verschuldensvorwurf gegen den Kläger, dass dieser seine eigene Bahrbahn beobachtete und zunächst; darauf vertraute, der Beklagte werde ihn vorbeilassen« Hat er in dem Augenblick, in dem ihm die mögliche - ohne sein Verschulden eingetretene - Gefährdung bewusst war, durch Ausbiegen nach links reagiert, so kann ihm aus dieser nat liehen Verhaltensweise selbst dann kein Vorwurf eines Ver dens gemacht werden, wenn sich nachträglich ergeben sollte dass eine andere Massnahme in der kritischen läge zweckmä siger gewesen wäre (BGH VHS 1952, 91)* Nach der Neststell.. des Berufungsgerichts ist es aber nicht einmal wahrscheinl dass der Unfall vermieden wäre, wenn der Kläger seinen F? kurs beibehalten hätte.. Ist somit bedenkenfrei ein Versch den des Klägers verneint, so konnte das Berufungsgericht d aus der Beweisaufnahme, insbesondere der Einnahme des Auge*£ Scheins,die Überzeugung gewinnen, dass ein besonders guter und aufmerksamer Fahrer in der Lage gewesap^wäre4urch Beob tung auch der Zufahrtsstrasse, die mit einer geringen Xnde4 rung des Blickwinkels einzusehen war, die Gefahrlage eher zu erkennen und den Unfall zu vermeiden« Bann bleibt aber die Verantwortung des Klägers aus $ 7 KfzG bestehen«
4* Haben beide Parteien eine rechtlich zu vertretende Ursache zu der Entstehung des Schadens gesetzt, so kann erst
auf Grund einer Abwägung der beiderseiligen Verantwortlichkeit (§17 KfzG) eine Ersatz- und Ausgleichspflicht der beteiligten Halter festgestellt werden« Auch soweit die Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sind, muss er sich bei der Schadensabwägung die von ihm gemäss §' 7 KfzG zu vertretende Betriebs gefahr seines Lastzuges entgegenhalten lassen (BGHZ 6, 319; BGH VBS 1953, 424)« Ob bei dergrösseren Verursachung, die von dem mit höherer Geschwindigkeit unter Verletzung des Vorfahrtrechte auf die Bundesstrasse einfahrenden Personenkraftwagen ausging, dessen Fahrer zudem schuldhaft handelte, die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefahr des Lastzuges so zurücktritt, dass es gerechtfertigt ist, die Pflicht zur Schadenstragung allein dem Beklagten aufzuerlegen, war vom Tatrichter zu entscheiden« Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung diese mögliche Folgerung im Gegensatz zu dem Landgericht nicht gezogen, es vielmehr für angemessen erachtet, den Kläger mit einem Anteil von einem Fünftel an der Schadenstragung zu beteiligen« Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese rechtlioh nicht zu beanstan-. dehde Abwägung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen Damit ist für eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts kein Raum«
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Es musste daher aus den Gründen zu A) die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs 1 ZPO)« Angesichts der Notwendigkeit einer neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand kein Anlass, zu den einzelnen auf § 286 ZPO gestützten Rügen Stellung zu nehmen, mit .denen von beiden Revisionen geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei unter
Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und Nichtbe* achtung von Denkgesetzen oder Sätzen der Lebenserfahrung festgestellt worden® Diese Bügen enthalten im wesentliche eine Kritik der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und liegen damit auf einem Cfebiet, das allein der Beurteilung v durch den Tatrichter unterliegt® Das gilt insbesondere von den Angriffen der Anschlussrevision, die sich gegen die W gung der Verkehrslage richten, die das Berufungsgericht Grund der Einnahme des Augenscheins und der Zeugen-verständigendemehmung getroffen hat® Den Parteien bieibt «unbenommen, ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung dem Be rufungsgericht vorzutragen® Dieses wird den 'Parteien auf Antrag Gelegenheit geben müssen, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Prägen zur Erläuterung» seines Gutachtens zu stellen, soweit die gutachtlichen Äusserungen nicht schon bei der Beweisaufnahme, sondern erst in einem nachträglich eingereichten schriftlichen Gutachten enthalt sind« Auf die Entscheidung BGHZ 6, 398 wird Bezug genommen
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen«
Meiß Dr*Gelhaar Dr*K.E*Meyer
Hanebeck Dr,Hauß