keit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung an* lassen die Unterlagen der getroffenen Bestimmungen aber einen Rechtsirrtum erkennen, so kann das Revisionsgericht dann die Abwägung selbst vornehmen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen* War die übermäßige Geschwindigkeit des Benutzers der Hauptstraße erkennbar, so kann sich der Einfahrende nicht ohne weiteres auf eine Herabsetzung verlassen. teilnehmer schuldhaft, wenn er nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Benutzers der Hauptstraße rechnet, von der ihm bekannt ist, daß auf ihr meist zu schnell gefahren wird. 1 o Die Klage ansprüche zu 1 und 2 werden dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, soweit, auf sie nicht am 1.. 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Erben des verunglückten Friedrich die Hälfte jeden weiteren Schadens, der diesen aus dem Unfall vom 28, Mai 1949 entstanden ist, zu ersetzen, noversche Straße Richtung Göttingen, aus der der Beklagte kam, etwas erschwert, da sich auf der linken Ecke der Straße An der Lutter eine Tankstelle befindet» A|0MHI hätte aber den Wagen auf 70 m erkennen können» Ihm war bekannt, daß gerade an der Unfallstelle viele Kraftfahrzeuge mit mehr als 40 km/st Geschwindigkeit über die Hannoversche Straße fahren. Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert, die Ansprüche zu zwei Lritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht.am Zwar gehört, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung an und ist somit jedem Revisionsangriffe entzogen. Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob die Unterlagen der getroffenen Bestimmung vollständig und einwandfrei festgestellt sind (vgl die Urteile des III. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten, das für den Unfall ursächlich war, angenommen. Das Berufungsgericht hat zwar nicht eindeutig klargestellt, welche Geschwindigkeit es als festgestellt ansieht o Aber die Gesamtheit der Ausführungen ergibt, daß es mindestens 45 bis 48 km/st feststellen wollte. Es prüft alsdann die Ursächlichkeit dieses schuldhaften ■Verstoßes gegen § 9 StVO für den Unfall und hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe den Motorradfahrer in ausreichender Entfernung - etwa 70 i - bereits gesehen. Als der Beklagte erkannt habe, daß dieser aus der Straße herausrollte, wäre es bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 40 km/st leicht möglich gewesen, den Zusammenstoß zu verhindern. Die adäquate Ursächlichkeit dieser überhöhten Geschwindigkeit für den Unfall wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte bei ausreichender Aufmerksamkeit den Wagen noch hätte anhal-ten können. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Verschulden des Beklagten sei insofern unrichtig beurteilt, als er bei dem unschlüssigen Verhalten des Abendroth gar nicht habe erkennen können, daß dieser sein Vorfahrtrecht nicht beachten werde. Bei dieser Sachlage mußte er nicht nur anhalten (BGHSt 3, 54), sondern er hätte, dem Zweck des Haltegebotes entsprechend, sich genauestens über die Verkehrslage auf der Hauptstraße vergewissern müssen. Das Berufungsgericht hat auch zu lasten des Abendroth berücksichtigt, daß dieser den Wagen ebenfalls in einer Entfernung von 70 m hätte erkennen kön- Zutreffend ist hiernach das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß einmal die von den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen gesetzte Betriebsgefahr, zu dem andern das Verhalten der beiden Fahrzeugführer in ihrer Ursächlichkeit für die Entstehung des Unfalls gegeneinander abzuwägen sind (§ 17 KrfzG). Hierbei hält es diesen den Erfahrungssatz zugute, daß es nicht möglich ist, die Geschwindigkeit eines im spitzen Blickwinkel herannahenden Kraftfahrzeugs mit Sicherheit zu erkennen. queren können; der Vorfahrtberechtigte gehe auch durch übermäßig schnelles Pahren seines Vorfahrtrechtes nicht verlustig (RGSt 71, 80; 164)* In einer späteren Entscheidung wurde ausgeführt, der Wartepflichtige dürfe bei der Schätzung der Geschwindigkeit des herannahenden Berechtigten davon ausgehen, dieser werde sich verkehrsmäßig verhalten und trotz seines Vorrechtes mit einer der Verkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren (RGSt 73, 187)* Später äußerte das Reichsgericht, der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer dürfe damit rechnen, daß der Berechtigte die zulässige Geschwindigkeit einhalte (VAE.1941, 119; 1942, 74). Er könne sich nicht darauf berufen, daß er die übermäßige Geschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber von ihm nicht erkannt worden sei (BGHSt 3, 54 /5o/6j[/)• Dieser Meinung tritt der erkennende Senat bei» Da* den Wagen bereits in einer Entfernung von 70 m hätte sehen* können und ihm bekannt war, daß auf der Hauptstraße die zulässige Geschwindigkeit meist überschritten wird, mußte er vor dem Einbiegen in die Hauptstraße besonders vorsichtig sein«. Gerade die Tatsache, daß es ihm nicht möglich war, die Geschwindigkeit des von links kommenden Wagens zu erkennen, hätte ihn an einer Stopstelle zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. einen Fahrer zu ruhiger Betrachtung der Verkehrslage zu veranlassen, ein erheblicher Vorwurf.Dieser Vorwurf und damit die Ursächlichkeit der schuldhaften Fahrweise des Motorradfahrers für den Unfall wird durch die Schwierigkeit, die Geschwindigkeit des Beklagten zu erkennen, nicht vermindert, sondern gesteigert.
2331 082 X I Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB § 254 Rechtssatz: Die Verteilung und das Maß der Verantwortlich- keit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung an* lassen die Unterlagen der getroffenen Bestimmungen aber einen Rechtsirrtum erkennen, so kann das Revisionsgericht dann die Abwägung selbst vornehmen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen* Gesetz: StVO § 15 Rechtssatz: 1* Bas Verkehrszeichen “Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten“ (stopschild) bedeutet ein unbedingtes Haltegebot. Ber Haltende soll sich dem Zweck des Verkehrszeichens entsprechend über die Verkehrslage auf der Hauptstraße vergev/issern, bevor er in diese hineinfährt. 2. Berjenige, der sich auf einer Stopstraße befindet, muß sich vergev/issern, ob er ohne Gefährdung des fließenden bevorrechtigten Verkehrs in die Hauptstraße einfahren kann. War die übermäßige Geschwindigkeit des Benutzers der Hauptstraße erkennbar, so kann sich der Einfahrende nicht ohne weiteres auf eine Herabsetzung verlassen. 3o Ba die Geschwindigkeit eines im spitzen Winkel herannahenden Fahrzeugs erfahrungsgemäß nicht zuverlässig zu schätzen ist, handelt der in die Hauptstraße einfahrende Verkehrs- . teilnehmer schuldhaft, wenn er nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit des Benutzers der Hauptstraße rechnet, von der ihm bekannt ist, daß auf ihr meist zu schnell gefahren wird. Aktenzeichen: VI ZR 56/52 Urt. des BGH. v. 27. November 1952 OLG Celle «r * i > i » « f ! % y VI ZR 56/52 Verkündet an 27. November 1952 Malessa, ap.Just.Ass. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck ♦ für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. November 1951 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer.des Landgerichts in Göttingen vom 6. Februar 1951 weiter geändert und wie folgt In dem Rechtsstreit des Schlachters Rudolf B G traße in NflH|, Kreis N Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägersr, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, neu gefaßt: " 2 - ? 1 o Die Klage ansprüche zu 1 und 2 werden dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt, soweit, auf sie nicht am 1.. September und 13- Oktober 1951 je 500 DM gezahlt worden sind und soweit kein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger statcfcgefunden hat, 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Erben des verunglückten Friedrich die Hälfte jeden weiteren Schadens, der diesen aus dem Unfall vom 28, Mai 1949 entstanden ist, zu ersetzen, 3«. Die Kläger werden mit der weitergehenden Klage abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem Landgericht überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 28o Kai 1949 fuhr der Beklagte gegen 18 Uhr in Weende mit einem Personenkraftwagen (Hanomag Diesel) über die Hannoversche Straße in Richtung Nörten* In diese mündet von links ein Peldweg und von rechts die Straße An der Lutter» Die Hannoversche Straße hat eine Breite von 7>10 m, außerdem befindet sich links in Richtung Nörten gesehen noch ein Radweg. Der Ehemann der Revisionsbeklagten zu 1) und Vater der Kinder Horst und Ingeborg, der Kaufmann wollte mit seinem Motorrad (Triumph 343 ccm) von der Straße An der Lutter nach links in die Hannoversche Straße einbiegen, um in Richtung Göttingen weiterzufahren* In der Straße An der Lutter befindet sich ein auf der Spitze stehendes gleichseitiges Dreieck, das Verkehrszeichen: "Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten” (Stopschild). AfBm bog, ohne das Motorrad anzuhalten, langsam in die Hannoversche Straße ein* Etwa in der Höhe der Kitte der Straße An der Lutter stießen der Wagen und das Motorrad in einer Entfernung von 1,70 m von dem Radweg in der Art zusammen, daß das Motorrad den Kraftwagen etwas links von der Mitte der Stoßstange berührte» Das Kraftrad wurde stark beschädigt und Abend-roth schwer verletzt. Der Bremsweg des Wagens betrug 23 m. Der Zusammenstoß erfolgte innerhalb der geschlossenen, beiden Beteiligten gut bekannten Ortschaft. Die Pahrgeschwindigkeit des Beklagten betrug mehr als 40 km/ st. Das Motorrad hatte dieser bereits in einer Entfernung von etwa 70 m gesehen. Er befand sich noch 50 m von der Straße An der Lutter entfernt, als er bemerkte, daß das* Motorrad langsam aus dieser Straße herausrollte. Für war die Sicht nach links in die Han- noversche Straße Richtung Göttingen, aus der der Beklagte kam, etwas erschwert, da sich auf der linken Ecke der Straße An der Lutter eine Tankstelle befindet» A|0MHI hätte aber den Wagen auf 70 m erkennen können» Ihm war bekannt, daß gerade an der Unfallstelle viele Kraftfahrzeuge mit mehr als 40 km/st Geschwindigkeit über die Hannoversche Straße fahren. A^BHHI hat den Beklagten als Fahrer und Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat Ersatz des Sachschadens, Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Las Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantra-ge entsprochen. Ler Beklagte hat Berufung eingelegt und gebeten, das Urteil abzuändern und den Kläger mit der Klage abzuweisen. A(0HIHl ist während des Berufungsverfahrens verstorben. Seine Witwe und seine beiden minderjährigen Kinder als se.ine Rechtsnachfolger führen den Rechtsstreit fort. Sie haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert, die Ansprüche zu zwei Lritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht.am 1. September und 15. Oktober 1951 je 500 LM gezahlt seien und soweit nicht ein Übergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger stattgefunden habe. Im übrigen ist der erhobene Anspruch abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er Beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit es.ihn beschwert und auch insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die erhobenen Ansprüche abzuweisen• Die Revisionsbeklagten bitten, die Revision zurückzuweisen• Entscheidungsgründet mmmmrwrwywo» m * ’ P»' mm» Io Die Revision-rügt eine Verletzung materiellen Rechts insbesondere der §§ 17 KrfzG, 254 BGB. Sie mußte teilweise Erfolg haben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung des Unfalls einen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum begangen, ist begründet. Zwar gehört, wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung an und ist somit jedem Revisionsangriffe entzogen. Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob die Unterlagen der getroffenen Bestimmung vollständig und einwandfrei festgestellt sind (vgl die Urteile des III. Zivilsenats vom 25. September 1952*- III ZR 334/51 /VerkR Samml 561 und VersR 403/ und vom 23*. Oktober 1952 - III ZR 364/51). Im vorliegenden Ball ist das Berufungsgericht erkennbar von einer unrichtigen Beurteilung des Verschuldens des AflRHHi ausgegangen, wodurch das Ergebnis der Abwägung zu Ungunsten des Beklagten beeinflußt worden ist. Die Abwägung ist daher vom Revisionsgericht nachprüfbar. % II. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten, das für den Unfall ursächlich war, angenommen. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe in der ihm bekannten Ortschaft Weende keine höhere Geschwindigkeit als 40 km/st fahren dürfen (§9 StVO). Es erwähnt die 23 m lange Bremsspur und fährt fort, «das setzt nach dem Gutachten des Sachverständigen unter Annahme eines Adhaesionskoeffizienten von 0.6 eine Geschwindigkeit von 58 bis 60, von 0,5 eine solche von 53 bis 55 und von 0,4 immerhin noch eine solche von 45 bis 48 km/st voraus«. 4 Das Berufungsgericht hat zwar nicht eindeutig klargestellt, welche Geschwindigkeit es als festgestellt ansieht o Aber die Gesamtheit der Ausführungen ergibt, daß es mindestens 45 bis 48 km/st feststellen wollte. Es prüft alsdann die Ursächlichkeit dieses schuldhaften ■Verstoßes gegen § 9 StVO für den Unfall und hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe den Motorradfahrer in ausreichender Entfernung - etwa 70 i - bereits gesehen. Als der Beklagte erkannt habe, daß dieser aus der Straße herausrollte, wäre es bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 40 km/st leicht möglich gewesen, den Zusammenstoß zu verhindern. Es führt daher den Zusammenstoß auf die übermäßige Geschwindigkeit des Beklagten zurück. Die adäquate Ursächlichkeit dieser überhöhten Geschwindigkeit für den Unfall wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte bei ausreichender Aufmerksamkeit den Wagen noch hätte anhal-ten können. Selbst wenn dies, wie' er vorträgt, möglich gewesen wäre, bliebe gleichwohl die Ursächlichkeit der Geschwindigkeit für den Uhfall bestehen. ♦ t < Es bedarf daher keiner Erörterung der vom Berufungsgericht hilfsv/eise vorgenommenen Begründung eines Ve.r- * * ~ 7 - schuldens des Beklagten auf Grund seiner Behauptungen im Rechtsstreit, er habe die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritteno Es handelt sich dabei nicht, wie die Revision meint, um eine "Eventualfeststellung", sondern nur um eine Eventualbegründung des Verschuldens, wie der Sinn der Ausführungen und die Formulierung: «Selbst wenn man aber o...... der Darstellung des Beklagten folgen wollte«, klar ergeben« Die Revision irrt, wenn sie meint, das Verschulden des Beklagten sei insofern unrichtig beurteilt, als er bei dem unschlüssigen Verhalten des Abendroth gar nicht habe erkennen können, daß dieser sein Vorfahrtrecht nicht beachten werde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte bereits in einer Entfernung von 50 m das Motorrad aus der Seitenstraße herausrollen sah. Es war ihm somit erkennbar, Af0BHR werde das Vorfahrtreqht nicht beachten. III. Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei ein mitwirkendes.Verschulden des Motorradfahrers an dem Unfall angenommen. Dieser mußte dort anhalten, wo die Übersicht über den Verkehr auf die Hauptstraße möglich ist. Er hätte an einer so unübersichtlichen Stelle besonders vorsichtig handeln müssen. Bei dieser Sachlage mußte er nicht nur anhalten (BGHSt 3, 54), sondern er hätte, dem Zweck des Haltegebotes entsprechend, sich genauestens über die Verkehrslage auf der Hauptstraße vergewissern müssen. Sinn des Haltegebots ist, sich auf den fließenden bevorrechtigten Verkehr einzustellen. Das Berufungsgericht hat auch zu lasten des Abendroth berücksichtigt, daß dieser den Wagen ebenfalls in einer Entfernung von 70 m hätte erkennen kön- nen. IV*. Zutreffend ist hiernach das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß einmal die von den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen gesetzte Betriebsgefahr, zu dem andern das Verhalten der beiden Fahrzeugführer in ihrer Ursächlichkeit für die Entstehung des Unfalls gegeneinander abzuwägen sind (§ 17 KrfzG). Dabei liegt kein Rechtsirrtum darin, daß es die Betriebsgefahr des schnell fahrenden schwereren Personenwagens für größer ansieht als diejenige des langsamer in die Straße einbiegenden Motorrades. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten gehen fehl. Das Berufungsgericht gründet seine Abwägung weiter darauf, daß das Verschulden des Beklagten keinesfalls geringer gewesen sei als das des Motorradfahrers. Hierbei hält es diesen den Erfahrungssatz zugute, daß es nicht möglich ist, die Geschwindigkeit eines im spitzen Blickwinkel herannahenden Kraftfahrzeugs mit Sicherheit zu erkennen. Diese Verwertung des an sich zutreffenden Erfahrungssatzes beruht aber, wie die Revision mit Recht rügt, auf einem Rechtsirrtum. Der Motorradfahrer wollte aus. einer mit einem Stop-schild versehenen Straße nach links in eine Hauptverkehrsstraße einbiegen. Dies durfte er, wie ausgeführt, erst dann tun, v/enn er geprüft hatte, ob die Straße für ihn frei war. ... Das Reichsgericht hat sich früher verschiedentlich mit der Präge befaßt, ob und wann eine Kreuzung befahren’ werden darf, ohne das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrs teilnehmers zu verletzen. Zunächst wurde vertreten, dies dürfe nur erfolgen, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, der Wartepflichtige werde noch die Kreuzung über- queren können; der Vorfahrtberechtigte gehe auch durch übermäßig schnelles Pahren seines Vorfahrtrechtes nicht verlustig (RGSt 71, 80; 164)* In einer späteren Entscheidung wurde ausgeführt, der Wartepflichtige dürfe bei der Schätzung der Geschwindigkeit des herannahenden Berechtigten davon ausgehen, dieser werde sich verkehrsmäßig verhalten und trotz seines Vorrechtes mit einer der Verkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren (RGSt 73, 187)* Später äußerte das Reichsgericht, der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer dürfe damit rechnen, daß der Berechtigte die zulässige Geschwindigkeit einhalte (VAE.1941, 119; 1942, 74). Dagegen wurde in einer anderen Entscheidung betont, der Wartepflichtige dürfe nicht ohne weiteres darauf vertrauen, der Vorfahrtberechtigte werde seine Geschv/indigkeit rechtzeitig herabsetzen (VAE 1941, 99). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich der letzten Ansicht angeschlossen und ausgeführt, bei der Schätzung der Geschwindigkeit und Entfernung des sich auf der Hauptstraße bewegenden Fahrzeugs dürfe der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß der Vorfahrtberechtigte die erkannte übermäßige Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde, er dürfe nur dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sichere Anhaltspunkte dafür habe, daß die Geschv/indigkeit tatsächlich herabgesetzt werde. Er könne sich nicht darauf berufen, daß er die übermäßige Geschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber von ihm nicht erkannt worden sei (BGHSt 3, 54 /5o/6j[/)• Dieser Meinung tritt der erkennende Senat bei» 0 Da* den Wagen bereits in einer Entfernung von 70 m hätte sehen* können und ihm bekannt war, daß auf der Hauptstraße die zulässige Geschwindigkeit meist überschritten wird, mußte er vor dem Einbiegen in die Hauptstraße besonders vorsichtig sein«. Gerade die Tatsache, daß es ihm nicht möglich war, die Geschwindigkeit des von links kommenden Wagens zu erkennen, hätte ihn an einer Stopstelle zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Wollte er aber den Weg des Vorfahrtberechtigten kreuzen, so hätte dies schnell geschehen müssen. Keinesfalls durfte er langsam in die Hauptstraße einrollen. trifft unter diesen Umständen, vor allem wegen der Überschreitung eines unbedingten Haltegebots, das den Zweck hat. einen Fahrer zu ruhiger Betrachtung der Verkehrslage zu veranlassen, ein erheblicher Vorwurf. Dieser Vorwurf und damit die Ursächlichkeit der schuldhaften Fahrweise des Motorradfahrers für den Unfall wird durch die Schwierigkeit, die Geschwindigkeit des Beklagten zu erkennen, nicht vermindert, sondern gesteigert. V. Die Abwägung des Berufungsgerichts beruht hiernach auf einer rechtsirrtümlichen Berücksichtigung des Einflusses der Fahrweise des Motorradfahrers auf den Unfall. Deshalb konnte das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden. Es mußte bei der Abwägung davon ausgegangen werden, daß das Verschulden des Motorradfahrers in seiner Ursächlichkeit dasjenige des Beklagten überwiegt. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nach der Sachlage nicht erforderlich. Da die Ursächlichkeit des Verschuldens des Motorradfahrers diejenige des Verschuldens des Beklagten et- 11 wa in dem gleichen Maße überstieg wie die Betriebsgefahr des Kraftwagens diejenige des Motorrades, so ist es gerechtfertigt, beide Teile je die Hälfte des Schadens tragen zu lassen und die beiden Vorderurteile entsprechend zu ändern* Die Kostenentscheidung war dem Landgericht zu überlassen. Br. Beibrück Br. Kleinewefers Br. Gelhaar _ Br. Rotberg Hanebeck i i | i i i