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BGH · VI ZR 60/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 60/84

Um die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu bewirken, sind für die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs bei dem Versicherer inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen; es bedarf in der Folgezeit weder Regulierungsverhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB noch sonstiger Erklärungen des Versicherers (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.6.1985 - VI ZR 60/84 = VersR 1985, 1141). Dezember 1982 zugestellten Klage hat der Kläger Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 97.379,64 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - hinsichtlich der immateriellen Schäden beschränkt auf die Beklagten zu 1) und 3) - geltend gemacht. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben bezüglich der Ansprüche auf Ersatz von materiellen Schäden die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz materieller Schäden wegen Verjährung abgewiesen, im übrigen die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 45.000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 3) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz auch aller zukünftigen materiellen Schäden weiter. Das Berufungsgericht erachtet - wie zuvor das Landgericht - Ansprüche des Klägers auf Ersatz materieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 25. Einen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung habe die drittbeklagte Haftpflichtversicherung nur hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, nicht aber bezüglich der Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden erklärt. Die Auslegung der an den Anwalt des Klägers gerichteten Schreiben der Beklagten zu 3) ergebe, daß sie den Verzicht allein auf den Schmerzensgeldanspruch bezogen und insoweit ihre Verzichts- Mai 1982 habe der Kläger durch Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens der Beklagten zu 3) gegenüber zu erkennen gegeben, daß nunmehr entgegen der ursprünglichen Anmeldung auch Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden im Raum ständen. Zu dieser Zeit seien die Ansprüche des Klägers auf Ersatz materieller Schäden jedoch bereits verjährt gewesen. Dezember 1982 seit dem Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB, § 14 StVG für Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden nach § 823 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG die dafür maßgebenden drei Jahre bereits verstrichen waren. Kenntnis im vorgenannten Sinne ist vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorzutragenden Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm eine Feststellungsklage zuzu demuten ist (BGH Senatsurteile vom 23.9.1975 - VI ZR 62/73 = VersR 1976, 166, 167 und vom 20.9.1983 - VI ZR 35/82 = NJW 1984, 661 = VersR 1983, 1158, 1159). Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Berufung auf die Hemmung der Verjährung seiner materiellen Ersatzansprüche versagt hat. a) Bedenken begegnet es schon - und dies stellt die Revision besonders in den Vordergrund -, daß das Berufungsgericht die im Anschluß an das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 5. Juni 1981 erkennbar gewordenen Willens des Klägers, die Verzichtserklärung allgemein auf die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zu erstrecken - sowohl der für die Auslegung zu berücksichtigende objektive Erklärungswert (vgl. RGZ 119, 21, 25; BGH WPM 1964, 906, 907) dafür, daß der Einredeverzicht zukünftig neben dem immateriellen auch den materiellen Schaden des Klägers umfassen sollte. Mit der Rücksendung des Unfallmeldebogens an die drittbeklagte Haftpflichtversicherung als Anlage zu dem Schreiben des Anwalts des Klägers vom 21. Juli 1980, in dem, wie gesagt, der nachweisbare Erwerbsschaden dargetan war, hat der Kläger die Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden im Sinne der genannten Vorschrift bei dem Versicherer der Beklagten zu 1) und 2) angemeldet. materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) (§ 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG). Die Gesichtspunkte, aus denen das Berufungsgericht den von der Drittbeklagten erklärten Verzicht auf die Verjährung nicht für die materiellen Schadensersatzansprüche gelten lassen will, sind für die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Vorschrift diese Folge weder von Regulierungsverhandlungen noch von sonstigen Erklärungen des Haftpflichtversicherers abhängig macht (Senatsurteil vom 25.6.1985 = aaO m.w.N.). Jedenfalls aber durch die Beantwortung der Fragen in dem Unfallmeldebogen der Drittbeklagten zu nachweisbaren Lohn-und Verdienstausfällen war für den Versicherer ersichtlich, daß auf ihn Ersatzansprüche auch für materielle Schäden zukommen würden. Das bedeutet, daß die danach noch laufende Verjährungsfrist spätestens Ende Juli 1980 auch für die hier in Frage stehenden materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers gehemmt war. Wenn das Landgericht hierzu in seinem Urteil darauf abgestellt hat, daß die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 19. Dezember 1978 Ansprüche des Klägers unmißverständlich zurückgewiesen habe, so verkennt es, daß sich diese Zurückweisung nur auf den geltendgemachten Schmerzensgeldanspruch bezog. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Überschreitung dieser Frist ohne Einfluß auf den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (Senatsurteile vom 19.11.1974 - VI ZR 205/73 = VersR 1975, 279, vom 23.3.1982

Zitierte Normen: § 852 BGB § 3 PflVG
AnspruchVerjährungBerufungsgerichtAnmeldungSchreibenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	 nein
BGH § 852 Abs. 1; StVG § 14; PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 3
Um die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu bewirken, sind für die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs bei dem Versicherer inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen; es bedarf in der Folgezeit weder Regulierungsverhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB noch sonstiger Erklärungen des Versicherers (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.6.1985 - VI ZR 60/84 = VersR 1985, 1141).
BGH, Urt. v. 7. April 1987 - VI ZR 55/86 - OLG Frankfurt a. M.
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 55/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
7. April 1987 Recknagel
 Just izoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
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 Hans-Joachim M|
Firma Johannes W. bBBI/ Inhaber Helmut ScflBr NJBB^-R^®-Ring B,
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KflBB Versicherungsverband des Deutschen Kraftverkehrs V.a.G., vertreten durch den Vorstand Heinz KlflBBH/ Wolfgang NHB, Günter OHHB und Kurt Sa(
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 Beklagten, Revisionsbeklagten und zu 1. und 3. Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 25. November 1977 auf der Autobahn Mannheim - Frankfurt ereignet hat. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger als Beifahrer im Pkw der Frau D. verletzt, als das auf der Überholspur mit etwa 140 km/h fahrende Fahrzeug infolge eines geplatzten Reifens ins Schleudern und sodann auf die rechte Fahrbahnhälfte geriet. Dort fuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten, bei der Beklagten zu 3) versicherten Lastzug der Beklagten zu 2) auf den Pkw auf. Der Kläger erlitt schwere Kopfverletzungen, die zur Erwerbsunfähigkeit führten.
Mit der am 24. Dezember 1982 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 29. und 30. Dezember 1982 zugestellten Klage hat der Kläger Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 97.379,64 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - hinsichtlich der immateriellen Schäden beschränkt auf die Beklagten zu 1) und 3) - geltend gemacht.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben bezüglich der Ansprüche auf Ersatz von materiellen Schäden die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz materieller Schäden wegen Verjährung abgewiesen, im übrigen die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 45.000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren
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stattgegeben, soweit es sich auf die Verpflichtung zu dem Ersatz künftiger immaterieller Schäden bezog. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) und 3) zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz auch aller zukünftigen materiellen Schäden weiter. Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) hat der Senat nicht angenommen.
Entsehe idungsqründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet - wie zuvor das Landgericht - Ansprüche des Klägers auf Ersatz materieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 25. November 1977 für verjährt. Es hält die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 852 BGB, 14 StVG zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 24. Dezember 1982 für verstrichen, da diese Frist - nach Kenntniserlangung des Klägers vom Schädiger - Ende Oktober 1978 begonnen habe. Einen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung habe die drittbeklagte Haftpflichtversicherung nur hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs, nicht aber bezüglich der Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden erklärt. Die Auslegung der an den Anwalt des Klägers gerichteten Schreiben der Beklagten zu 3) ergebe, daß sie den Verzicht allein auf den Schmerzensgeldanspruch bezogen und insoweit ihre Verzichts-
erklärungen eingeschränkt habe. Erstmals mit Schreiben seines Anwalts vom 18. Mai 1982 habe der Kläger durch Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens der Beklagten zu 3) gegenüber zu erkennen gegeben, daß nunmehr entgegen der ursprünglichen Anmeldung auch Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden im Raum ständen. Zu dieser Zeit seien die Ansprüche des Klägers auf Ersatz materieller Schäden jedoch bereits verjährt gewesen. In der Erklärung der Beklagten zu 3) vom 27. Mai 1982 seien Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen seien, ausdrücklich von dem Verzicht ausgenommen gewesen.
II.
Die Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des Berufungsurteils.
1.	Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -im Ergebnis zutreffend davon aus, daß bei Eingang der Klage bei Gericht am 24. Dezember 1982 seit dem Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB, § 14 StVG für Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden nach § 823 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG die dafür maßgebenden drei Jahre bereits verstrichen waren. Denn vor dem 24. Dezember 1979 hatte der Kläger Kenntnis von dem Schaden und von der Person der Ersatzpflichtigen, so daß gemäß § 852 Abs. 1 BGB der Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist vor diesem Zeitpunkt lag.
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Kenntnis im vorgenannten Sinne ist vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorzutragenden Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm eine Feststellungsklage zuzu demuten ist (BGH Senatsurteile vom 23.9.1975 - VI ZR 62/73 = VersR 1976, 166, 167 und vom 20.9.1983 - VI ZR 35/82 = NJW 1984, 661 = VersR 1983, 1158, 1159). Die dem Kläger schon vor dem 24. Dezember 1979 bekannten Tatsachen reichten aus, um aus seiner Sicht eine Klage mit der erforderlichen Erfolgsaussicht erheben zu können. Dem von ihm beauftragen Rechtsanwalt waren bereits im Oktober 1978 von der Autobahnpolizei die Namen und Anschriften der Beklagten zu 1) und 2) als Unfallbeteiligte mitgeteilt worden. Im November 1978 hatte er die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gegen Frau D. eingesehen, aus der sich u.a. der Abstand der am Unfall beteiligten Fahrzeuge ergab. Als dann nach Anklageerhebung das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluß vom 20. November 1979 abgelehnt hatte, hat der Kläger hiergegen am 6. Dezember 1979 sofortige Beschwerde eingelegt und darin - wie schon zuvor bei der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 1979 - erneut auf den vom Erstbeklagten selbst angegebenen Abstand der Fahrzeuge hingewiesen. Diese dem Kläger vor dem 24. Dezember 1979 bekannten Umstände reichten entgegen der Ansicht der Revison aus, um mit einiger Erfolgsaussicht zu demindest eine Feststellungsklage erheben zu können.
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2.	Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Berufung auf die Hemmung der Verjährung seiner materiellen Ersatzansprüche versagt hat.
a) Bedenken begegnet es schon - und dies stellt die Revision besonders in den Vordergrund -, daß das Berufungsgericht die im Anschluß an das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 5. Dezember 1978 in der Folgezeit abgegebenen Erklärungen der Beklagten zu 3) allein auf den Verzicht der Einrede der Verjährung gegenüber Schmerzensgeldansprüchen bezogen hat. Zwar beschränkte sich die erste Schadensmeldung vom 5. Dezember 1978, die von der Beklagten zu 3) am 19. Dezember 1978 zurückgewiesen wurde, auf die Anmeldung eines Schmerzensgeldanspruchs. Auch das weitere Schreiben des Klägers vom 19. Juni 1980, mit dem er die Beklagte zu 3) um Überprüfung ihres Standpunktes und um einen Einredeverzicht bezüglich der Verjährung gebeten hatte, befasste sich allein mit einem immateriellen Schaden. Aber schon in dem in Anlage zu dem Schreiben vom 21. Juli 1980 zurückgesandten - ihm zuvor von der Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 2. Juli 1980 zugeleiteten - Fragebogen, in dem Angaben zu dem Unfall und den Schäden zu machen waren, hat der Kläger in der Rubrik "Welchen Lohnentgang bzw. Verdienstausfall können Sie ... nachweisen?" angegeben: "Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Gewinnbeteiligung". Damit war bei objektiver Betrachtung klar, daß auch ein materieller Schaden des Klägers im Raume stand und daß es weder in seinem, noch im Interesse der Beklagten liegen konnte, durch einen sachlich begrenzten Einredeverzicht zwar bezüglich des immateriellen Schadens eine alsbaldige Klage
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zu vermeiden, bezüglich des materiellen Schadens jedoch eine solche herauszufordern. Wenn die Beklagte zu 3) am 28. Juli 1980 daraufhin erklärte, sie werde nach Eingang des Strafurteils zur Frage der Verjährung Stellung nehmen, und dann am 13. November 1980 mitteilte, sie werde die Einrede der Verjährung nicht vor dem 30. Juni 1981 erheben, wobei sie erneut auf die Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils für die von ihr zu treffende Entscheidung verwies, dann spricht - ungeachtet des auch in der weiteren Korespondenz, so im Schreiben vom 11. Juni 1981 erkennbar gewordenen Willens des Klägers, die Verzichtserklärung allgemein auf die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zu erstrecken - sowohl der für die Auslegung zu berücksichtigende objektive Erklärungswert (vgl. BGHZ 36,
 30, 33) wie auch die ebenfalls zu berücksichtigende gemeinsame Interessenlage (vgl. RGZ 119, 21, 25; BGH WPM 1964, 906, 907) dafür, daß der Einredeverzicht zukünftig neben dem immateriellen auch den materiellen Schaden des Klägers umfassen sollte.
b) Die Einrede der Verjährung geht aber insbesondere auch deswegen fehl, weil deren Lauf gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt war. Mit der Rücksendung des Unfallmeldebogens an die drittbeklagte Haftpflichtversicherung als Anlage zu dem Schreiben des Anwalts des Klägers vom 21. Juli 1980, in dem, wie gesagt, der nachweisbare Erwerbsschaden dargetan war, hat der Kläger die Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden im Sinne der genannten Vorschrift bei dem Versicherer der Beklagten zu 1) und 2) angemeldet. Diese Anmeldung hinderte die Verjährung nicht nur von Direktansprüchen gegen die Drittbeklagte, sondern auch der hier in Frage stehenden
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materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) (§ 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG). Die Gesichtspunkte, aus denen das Berufungsgericht den von der Drittbeklagten erklärten Verzicht auf die Verjährung nicht für die materiellen Schadensersatzansprüche gelten lassen will, sind für die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Vorschrift diese Folge weder von Regulierungsverhandlungen noch von sonstigen Erklärungen des Haftpflichtversicherers abhängig macht (Senatsurteil vom 25.6.1985 = aaO m.w.N.). Im allgemeinen genügt die Unterrichtung des Haftpflichtversicherers vom Schadensereignis und die Vermittlung einer ungefähren Vorstellung vom Umfang seiner Eintrittspflicht (Senatsurteile vom 2.3.1982 - VI ZR 245/79 = VersR 1982, 546, 547 und vom 25.6.1985 = aaO). Zwar sind der Drittbeklagten anfangs nur Schmerzensgeldansprüche angekündigt worden; ob hierin eine beschränkte Anmeldung gesehen werden kann, erscheint indes schon fraglich. Jedenfalls aber durch die Beantwortung der Fragen in dem Unfallmeldebogen der Drittbeklagten zu nachweisbaren Lohn-und Verdienstausfällen war für den Versicherer ersichtlich, daß auf ihn Ersatzansprüche auch für materielle Schäden zukommen würden. Eines weitergehenden klarstellenden Hinweises des Klägers bedurfte es dazu nicht, zu demal allgemein an die inhaltliche Bestimmtheit der Anmeldung für die verjährungshemmende Folgen nur geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senatsurteil vom 25.6.1985 = aaO). Das bedeutet, daß die danach noch laufende Verjährungsfrist spätestens Ende Juli 1980 auch für die hier in Frage stehenden materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers gehemmt war. Daß dem Kläger nach dieser Anmeldung eine
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schriftliche Entscheidung der Beklagten zu 3) über diese Ansprüche, die die Hemmung der Verjährung beseitigt hätte, zugegangen ist, ist von den dafür beweisbelasteten Beklagten nicht dargetan worden. Wenn das Landgericht hierzu in seinem Urteil darauf abgestellt hat, daß die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 19. Dezember 1978 Ansprüche des Klägers unmißverständlich zurückgewiesen habe, so verkennt es, daß sich diese Zurückweisung nur auf den geltendgemachten Schmerzensgeldanspruch bezog.
Die verjährungshemmende Wirkung der Anmeldung der materiellen Schadensersatzansprüche ist nicht dadurch entfallen, daß die Anmeldung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 3 Nr. 7 Satz 1 PflVG erfolgte. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die Überschreitung dieser Frist ohne Einfluß auf den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 3 Nr.	3 Satz	3	PflVG	(Senatsurteile vom 19.11.1974
-	VI ZR	205/73	=	VersR	1975, 279, vom 23.3.1982
-	VI ZR	144/80	=	VersR	1982, 651 und vom 25.6.1985 =	aaO).
Das PflVG knüpft an die Verletzung dieser Obliegenheit nicht die Rechtsfolge, daß der Geschädigte damit die Berufung auf die Hemmung der Verjährungsfristen gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3, 4 PflVG verwirkt (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1974 = aaO).
3.	Bei dieser Sachlage ist es geboten, das Berufungsurteil teilweise, soweit zu dem Nachteil des Klägers entschieden worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist derzeit nicht möglich, da der bezifferte Sachschadensantrag der Höhe nach zwischen den Parteien streitig ist. Hierzu bedarf es weiterer Sachaufklärung, bei
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der auch die von den Beklagten zur Haftungsbeschränkung im erstinstanzlichen Verfahren geltendgemachten Einwände zu berücksichtigen sein werden. Das Berufungsgericht wird dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der nichtangenommenen Revision der Beklagten zu 1) und 3) zu befinden haben.
Dr . Steffen	Scheffen	Dr. Ankermann
 Richter Dr. Lepa ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben.
Dr. Steffen	Dr. Birkmann