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BGH · VI ZR 55/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 55/72

BGB § 823 De Zur Haftung des Eigentümers eines bebauten Grundstücks aus unterlassener Verkehrs Sicherung gegenüber Kindern, die trotz früheren Verbots die Umzäunung überklettern und sich aus der Rostglut eines Papierverbrennungsofens Feuer beschaffen. In der damaligen Zeit hatten sich wiederholt unerlaubt Kinder auf das Grundstück des Erstbeklagten begeben, auf dem dieser mit seiner Ehefrau, der März 1964 geborene Kläger mit seinem älteren Bruder und zwei weiteren Jungen im Alter von etwa 6-8 Jahren auf dem Spielplatz oder der Wiese neben dem Grundstück des Erstbeklagten. Der 8-jährige Spielgefährte des Klägers brachte ein Glas mit Benzin oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit herbei, worauf der 6-jährige über einen der Zäune kletterte, sich auf das Grundstück des Erstbeklagten begab und in dem dort stehenden Steinofen an der von Papierverbrennungen vom Vormittag übriggebliebenen Glut einen Stock anbrannte. Der Kläger hat behauptet, bei dem Glas habe es sich um ein mit einem Deckel verschlossenes Nutella-Gefäß gehandelt, das sein Spielgefährte vom Grundstück des Erstbeklagten geholt habe, nachdem er ebenfalls über einen der Zäune geklettert sei. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers für nicht begründet. Obwohl sich auf dem Nachbargrundstück ein Kinderspielplatz befunden habe und sich schon des öfteren Kinder trotz Verbots auf das Grundstück des Erstbeklagten begeben hätten, sei nicht zu befürchten gewesen, daß Kinder aus dem Ofen Feuer holen oder in anderer Weise durch den Ofen gefährdet würden. Auch für das für den Unfall ursächliche Benzin seien die Beklagten nicht verantwortlich, selbst wenn es, wie der Kläger behaupte, vor der Garage gestanden habe. Zudem sei das Benzingefäß für Kinder nicht allgemein anziehend gewesen, weil es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein Nutella-Glas gehandelt habe. Es sei nämlich nicht bewiesen und auch vom Kläger nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagten oder einer ihrer Angehörigen oder Bediensteten das Glas dorthin gestellt hätten oder daß es sich schon geraume Zeit vor dem Unfall dort befunden habe. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten verneint. Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, der von den Beklagten im Hof aufgestellte Ofen und die darin an manchen Tagen befindliche rastlfche Rapierglut habe keine derartige,Gefahrenquelle dargestellt, daß außer der Umzäunung des Grundstücks weiterg Sicherungsmaßnahmen Es hat entgegen der Auffassung der Revision keine allgemeinen ErfahrungsSätze verletzt, wenn es davon ausgeht, daß ein abgedeckter schamottierter Steinofen mit Seitenschlitzen und einer Aschenöffnung weder so gefährlich noch allgemein für Kinder so attraktiv ist, daß er hier besonders abgesichert werden mußte. Entscheidend ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß derjenige, der einen solchen Papierverbrennungsofen aufstellt, nicht als naheliegend davon auszugehen braucht, Kinder würden seinem Verbot zuwider das umzäunte Grundstück betreten, auf dem sich die Feuerstelle befindet, und sich entgegen der Bestimmung eines solchen Ofens in einem umständlichen Verfahren, das im Normalfall auch von geringer Erfolgsaussicht ist, daraus mit brennbarem Material Feuer holen. b) Das Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei auch davon aus, daß die Beklagten ihre Verkehrssicherungs pflicht selbst dann nicht verletzt haben, wenn sie, wie Entscheidend ist - und das stellt auch die Revision nicht in Abrede -, daß die Wegnahme verboten und dies dem achtjährigen Spielkameraden des Klägers auch bewußt war. Eine solche Entwendung des Bezingefäßes brauchten aber die Beklagten nicht in Rechnung zu stellen, da es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, als völlig unverfängliches Nutella-Glas gekennzeichnet war. Wenn auch Kinder vor der Wegnahme geringwertiger Gegenstände vielfach nicht zurückschrecken mögen, wie die Revision betont, so lehrt die Erfahrung doch, daß mit einer solchen Wegnahme aus einem umzäunten Grundstück lediglich dann zu rechnen ist, wenn solche Gegenstände irgendeinen besonderen Reiz auf Kinder aus üben. Die Rüge aus § 286 ZPO wegen der Nichterhebung von Beweisen darüber, ob das Grundstück der Beklagten häufig von Kindern aus dem Spielplatz betreten wurde, greift nicht durch. So war weder vom Kläger noch von den Beklagten vorgetragen, der Papierverbrennungsofen habe eine Nennheizleistung von mehr als 20.000 kcal/h, was gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 13 BauONW Voraussetzung für die Genehmigungspflicht und damit die Strafbarkeit der Beklagten nach § 368 Nr. 3 StGB war.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 823 BGB
GrundstückKindOfenBerufungsgerichtfeuernGarageRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
 Veröffentlichung: .1a
BGB § 823 De
 Zur Haftung des Eigentümers eines bebauten Grundstücks aus unterlassener Verkehrs Sicherung gegenüber Kindern, die trotz früheren Verbots die Umzäunung überklettern und sich aus der Rostglut eines Papierverbrennungsofens Feuer beschaffen.
BGH, Urt.v.20.März 1973 - VI ZR 55/72 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20Jär^973 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Schüler^P^tg?	geb.	1964,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Eheleute Hans KlflHHIund Ingrid KAHHIM, wohnhaft ebendort,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Kaufmann Bernhard
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2. dessen Ehefrau Lucia T
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Scheffen, Dr.Steffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Erstbeklagte ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in	das	an	einen Spielplatz, eine Wiese und
 einen Sandweg angrenzt. Der Spielplatz war mit einem etwa 80 cm hohen Jägerzaun umgeben. Zu der Wiese war das Grundstück des Erstbeklagten mit einem etwa 1,80 m hohen Maschendrahtzaun abgegrenzt.
Auf dem Hof des Grundstücks stand im Jahr 1970 neben einer Garage etwa 9m vom Jägerzaun entfernt ein mit einem Stahldeckel abgedeckter schamottierter Steinofen mit Seitenschlitzen und einer Aschenöffnung, in dem Papierabfälle verbrannt wurden. In der damaligen Zeit hatten sich wiederholt unerlaubt Kinder auf das Grundstück des Erstbeklagten begeben, auf dem dieser mit seiner Ehefrau, der
 
Zweitbeklagten, wohnt. Dies wurde den Kindern von den Beklagten stets verboten.
Am Nachmittag des 26. Mai 1970 spielte der am 8. März 1964 geborene Kläger mit seinem älteren Bruder und zwei weiteren Jungen im Alter von etwa 6-8 Jahren auf dem Spielplatz oder der Wiese neben dem Grundstück des Erstbeklagten. Der 8-jährige Spielgefährte des Klägers brachte ein Glas mit Benzin oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit herbei, worauf der 6-jährige über einen der Zäune kletterte, sich auf das Grundstück des Erstbeklagten begab und in dem dort stehenden Steinofen an der von Papierverbrennungen vom Vormittag übriggebliebenen Glut einen Stock anbrannte. Den brennenden oder glimmenden Stock steckte er durch den Maschendrahtzaun auf die V/iese und hielt ihn über das inzwischen geöffnete Glas. Daraufhin gab es eine Explosion. Hierbei zog sich der Kläger erhebliche Brandwunden zu.
Der Kläger hat behauptet, bei dem Glas habe es sich um ein mit einem Deckel verschlossenes Nutella-Gefäß gehandelt, das sein Spielgefährte vom Grundstück des Erstbeklagten geholt habe, nachdem er ebenfalls über einen der Zäune geklettert sei. Es habe dort vor der Garage gestanden.
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien als Grundstückseigentümer bzw.,Grundstücksmitbesitzer verpflichtet, ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn wenigstens 3.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
 
In den beiden Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers für nicht begründet.
Es verneint die Haftung der Beklagten mit der Begründung, sie hätten die Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, daß der Ofen mit der noch vorhandenen Glut weder allseits umzäunt gewesen noch bewacht worden sei. Solche Sicherheitsvorkehrungen seien nicht erforderlich gewesen, da ein solcher Ofen weder so gefährlich noch allgemein für Kinder so attraktiv sei, daß er abgesichert werden müsse. Zahlreiche Feuerstellen ähnlicher Art seien Kindern auch heute noch frei zugänglich. Es entspreche auch nicht der Bestimmung der Feuerstelle und sei auch nicht naheliegend, sondern umständlich, von einer solchen Feuerstelle mit brennbarem Material Feuer zu holen. Obwohl sich auf dem Nachbargrundstück ein Kinderspielplatz befunden habe und sich schon des öfteren Kinder trotz Verbots auf das Grundstück des Erstbeklagten begeben hätten, sei nicht zu befürchten gewesen, daß Kinder aus dem Ofen Feuer holen oder in anderer Weise durch den Ofen gefährdet würden.
Auch für das für den Unfall ursächliche Benzin seien die Beklagten nicht verantwortlich, selbst wenn es, wie der Kläger behaupte, vor der Garage gestanden habe. Es sei nicht zu erwarten gewesen, daß Kinder von
 
einem fremden Grundstück Benzin entwendeten. Zudem sei das Benzingefäß für Kinder nicht allgemein anziehend gewesen, weil es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein Nutella-Glas gehandelt habe. Schließlich habe es fern gelegen, daß der Inhalt dieses verschlossenen Glases mit der Ofenglut in Verbindung gebracht werden könne.
Doch selbst wenn die Beklagten ein Benzingefäß nicht vor die Garage hätten stellen dürfen, wären sie für den Schaden nicht verantwortlich. Es sei nämlich nicht bewiesen und auch vom Kläger nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagten oder einer ihrer Angehörigen oder Bediensteten das Glas dorthin gestellt hätten oder daß es sich schon geraume Zeit vor dem Unfall dort befunden habe. Die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, das Grundstück in kurzen Zeitabständen nach derartigen Gegenständen abzusuchen oder absuchen zu lassen.
I.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten verneint.
a) Die Verletzungen des Klägers sind im Zusammenhang mit dem unbefugten Betreten des Grundstücks durch seine Spielgefährten entstanden. Dem Eigentümer und dem
 
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Besitzer eines Grundstücks obliegt nicht schlechthin eine Pflicht zur Sicherung des unbefugten Verkehrs auf seinem Grundstück. In der Rechtsprechung ist allerdings seit langem anerkannt, daß gegenüber unbefugtem Kinderspiel eine Verkehrssicherungspflicht des Grundeigentümers entstehen kann (BGH Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 227/56 = VersR 1957, 790; Urteil vom 16. Juni 1970 - VI ZR 23/69 - m.w.Nachw. - FamRZ 1970, 553); denn Kinder handeln erfahrungsgemäß Zutrittsverboten zuwider, weil sie deren Bedeutung oder die ihnen drohende uefahr nicht hinreichend erfassen können (vgl. D.Schwab JZ 1967, 13, 19).
Jeder Grundeigentümer muß deshalb wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist, daß - auch trotz Verbots - immer wieder Kinder sein Grundstück zu dem Spielen benutzen, und wenn die Gefahr besteht, daß sie sich an dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 = VersR 1957, 805, 806), soweit ihm das zu demutbar ist. Diese Pflicht des Grundeigentümers besteht umsomehr, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße (Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 224/56 -= aaO) oder wie hier an einen Spielplatz angrenzt (vgl. auch Medicus Bürgerl.Recht 3. Aufl. § 25 II 5).
Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, der von den Beklagten im Hof aufgestellte Ofen und die darin an manchen Tagen befindliche rastlfche Rapierglut habe keine derartige,Gefahrenquelle dargestellt, daß außer der Umzäunung des Grundstücks weiterg Sicherungsmaßnahmen
 
erforderlich und den Beklagten zu demutbar waren. Es hat entgegen der Auffassung der Revision keine allgemeinen ErfahrungsSätze verletzt, wenn es davon ausgeht, daß ein abgedeckter schamottierter Steinofen mit Seitenschlitzen und einer Aschenöffnung weder so gefährlich noch allgemein für Kinder so attraktiv ist, daß er hier besonders abgesichert werden mußte. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es im technischen Zeitalter immer weniger Feuerherde in den Küchen und Kohleöfen in den Zimmern gibt. Doch steht das allein der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, da auch in der heutigen Zeit Feuerstätten ähnlicher Art Kindern noch frei zugänglich sind. Entscheidend ist der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß derjenige, der einen solchen Papierverbrennungsofen aufstellt, nicht als naheliegend davon auszugehen braucht, Kinder würden seinem Verbot zuwider das umzäunte Grundstück betreten, auf dem sich die Feuerstelle befindet, und sich entgegen der Bestimmung eines solchen Ofens in einem umständlichen Verfahren, das im Normalfall auch von geringer Erfolgsaussicht ist, daraus mit brennbarem Material Feuer holen. Bei dieser Sachlage steht nicht entgegen, worauf die Revision hinweist, daß unbeaufsichtigte Kinder sich häufig aus Abenteuerlust an Feuersteilen heranmachen und zündeln. Im übrigen gilt das eher für offenes Feuer und für den Gebrauch von frei zugänglichen Zündhölzern und Feuerzeugen.
b) Das Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei auch davon aus, daß die Beklagten ihre Verkehrssicherungs pflicht selbst dann nicht verletzt haben, wenn sie, wie
 
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der Kläger behauptet, das Nutelüa-Glas mit Benzin vor die Garage gestellt haben. Ob in der unterstellten Wegnahme des Glases durch die Kinder strafrechtlich ein Diebstahl zu sehen ist, was das Berufungsgericht annimmt, die Revision aber in Zweifel zieht, ist rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist - und das stellt auch die Revision nicht in Abrede -, daß die Wegnahme verboten und dies dem achtjährigen Spielkameraden des Klägers auch bewußt war. Eine solche Entwendung des Bezingefäßes brauchten aber die Beklagten nicht in Rechnung zu stellen, da es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, als völlig unverfängliches Nutella-Glas gekennzeichnet war. Wenn auch Kinder vor der Wegnahme geringwertiger Gegenstände vielfach nicht zurückschrecken mögen, wie die Revision betont, so lehrt die Erfahrung doch, daß mit einer solchen Wegnahme aus einem umzäunten Grundstück lediglich dann zu rechnen ist, wenn solche Gegenstände irgendeinen besonderen Reiz auf Kinder aus üben. Das kann aber von einem mit farbloser Flüssigkeit gefüllten Nutella-Glas nicht gesagt werden, bei dem man die Brennbarkeit des Inhalts nicht erkennt.
Bei dieser Sachlage bestand selbst im Hinblick auf den noch Papierglut enthaltenden Ofen für die Beklagten keine Pflicht zur Sicherung eines solchen Glases.
2. Die Rüge aus § 286 ZPO wegen der Nichterhebung von Beweisen darüber, ob das Grundstück der Beklagten häufig von Kindern aus dem Spielplatz betreten wurde, greift nicht durch. Das Berufungsgericht behandelt als unstreitig, daß sich Mwiederholt" Kinder auf das Hofgrundstück der Beklagten begeben haben, was ihnen von den Beklagten Jeweils verboten wurde.
 
II.
Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe als Anspruch sgrundl a ge § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 368 Nr. 3 StGB und mit §§ 80 Nr. 13, 87 und 101 Nr.6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONW) übersehen.
Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, aufgrund des Parteivorbringes zu prüfen, ob die Klage aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 847 BGB Erfolg haben konnte. Hierzu fehlte es an jedem tatsächlichen Anhalt im Vorbringen der Parteien. So war weder vom Kläger noch von den Beklagten vorgetragen, der Papierverbrennungsofen habe eine Nennheizleistung von mehr als 20.000 kcal/h, was gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 13 BauONW Voraussetzung für die Genehmigungspflicht und damit die Strafbarkeit der Beklagten nach § 368 Nr. 3 StGB war. Es war auch niemals geltend gemacht, daß die etwa erforderliche Genehmigung für die Errichtung der Feuerstelle nicht erteilt war. Ebensowenig war dem Sachvortrag der Parteien zu entnehmen, daß die Beklagten, falls die Inbetriebnahme des Ofens keiner Genehmigung bedurfte, die in §§ 80 Nr. 13, 89 BauONW festgelegte Pflicht die Errichtung von Feuerungsanlagen bis 20.000kcal/h Nennheizleistung rechtzeitig anzuzeigen, verletzt hatten.
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Schon deshalb kam es auf die weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen nicht an.
Nüßgens
 Sonnabend	Schaffen
 Dr.Steffen
 Dr.Kullmann