b) Zum Erwerbsschaden des als Geschäftsführer tätigen Gesellschafters einer GmbH, der nach dem Gesell-ochaftsvortrag eine TätigkcitsvergUtung erhält, die für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt wird. Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie stellte beim Kläger nach dom Unfall bis zu dem flfll^fl 1966 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 fest. Bis zu dem fl|^fl1966 erhielt der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ein monatliches Gehalt von 4.695 DM. Die Beklagte hat - ebenso wie die übrigen früheren Beklagten - um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Xläger über 15.000 DM hinausgehende Ansprüche nicht zustehen. Im übrigen hat sie vorgebracht, der Kläger habe in der geltend gemachten Höho schon deshalb keinen Schaden erlitten, v/eil er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gummiwaren-Fabrik GmbH sei, so daß ein nicht bezogenes Geschäftsführergehalt durch den sich dadurch erhöhenden Gewinnanteil wieder ausgeglichen werde. Obgleich damit die Voraussetzungen der Streupflicht Vorlagen, war nicht gestreut* Infolge des Glatteises ist der Kläger auf dem Gehweg des be-zeichneton Grundstücks gestürzt. Die Streupflicht der Anlieger und deren Übernahme auf die Beklagte leitet es aus den §§1,5 und 6 Abs. 2 des PrWegRG vom 1. Diese Streupflicht hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts durch ihre Erklärung gegenüber der Polizeibehörde mit deren Zustimmung - wovon es sich unangefochten überzeugt hat - übernommen. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Bejahung einer Haftung der Beklagten mit der Begründung, sie habe gegenüber dem Kläger kein Schutzgesotz vorletzt. a) Daß das PrWegRG und die auf seiner Grundlage erlassenen Ortsstatuten und Polizeiverordnungen mit der grundsätzlich für die Gemeinde und bei Abwälzung für die Anlieger normierten Pflicht zur Wegereinigung und zun Streuen auch im Interesse der Verkehrsteilnehmer Schutzgasetzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB tragen, entspricht anerkannter'Rechtsauffassung (BGHZ 27, 278, 283 m.w.H.). Daher ist die unterschiedlich beantwortete Präge ohne Belang, ob durch eine Übernahme nach § 6 PrWegRG die zivilrechtliche Haftung der jedenfalls vorher streupflichtigen Anlieger,der früheren beklagten Eheleute entfällt oder nicht (vgl. Somit kommt es auf die Ausführungen der Revision nicht an, die sich weithin mit dieser Präge befassen und sie anders als das Be~ rufungsgericht bei Prüfung der Haftung der Eheleute dahin beantworten, daß deren Haftung mit der Übernahme durch die Beklagte nicht erloschen sei. c) Im übrigen folgt die Haftung der Beklagten, geht man mit der Revision von dem Weiterbestehen der Streupflicht der Anlieger, der Eheleute MflP, trotz der Übernahme nach § 6 PrWegRG aus, auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Es weist darauf hin, daß der Kläger sich auf die Glätte eingestellt und wegen der besonderen Wetterlage Schuhe mit Gleitschutzsohlen benutzt habe. 1. Hach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger 621,20 DM für nicht erstattete Aufwendungen bei der Krankenhausbehandlung zu ersetzen. a) Wie das Berufungsgericht feststellt, erhielt der Kläger sein Gehalt in Höhe von monatlich 4.695 DM als Geschäftsführer der Giunmiwaren-Fabrik GmhH nicht al3 verstockte Gewinnausschüttung. Es war nicht willkürlich oder etwa nur zur Begründung eines Ver-dienstschadens aus dem Unfall festgesetzt, wie der Tatrichter u.a. den Niederschriften über die Gesellschafterversammlungen aus den Jahren 1961 bis 1966 über die Gehälter der Geschäftsführer entnimmt. Der Kläger erhielt das Gehalt als Geschäftsführer unabhängig von dem Gewinnanteil, den er als Gesellschafter der GmbH beanspruchen konnte, als Entgelt für den Einsatz seiner Arbeitskraft. auch § 287 ZPO) fohlt aber, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für die hier nichts gegeben ist, ein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß darin ein Vorteil der Gesellschaft und somit, wie die Revision meint, letztlich auch ein (im übrigen allenfalls seiner Gewinnberechtigung entsprechender, also teilweiser) Vorteil für den Kläger liegt. Fällt die Arbeitskraft aus, so ist daher üavon auszugehen, daß ein echter Bedarf zu dem Ausgleich der ausgefallenen Leistungen erwächst, wozu Aufwendungen etwa gleichen Wertes (§ 287 ZPO) entstehen; anderenfalls wird, was hier der Klägor behauptet hat, der Gewinn zurückgehen oder werden die Verluste steigen. Zudem kann es bei solcher Betrachtung nicht darauf ankommen, wie die Gesellschaft im einzelnen den Arbeitsausfall des Klägers ausgeglichen hat (vgl. Auch ein Einspringen des anderen Gesellschafters käme der Beklagten nicht zugute. bb) Diese Frage stellt sich auch dann, wenn die GmbH die ArbeitsVergütung des Klägers nicht zeitweise gestrichen oder gekürzt, sondern weiter gezahlt hätte. Daß der Schädiger auch in solchem Falle den Erwerbsausfall des Verletzten zu ersetzen hat, ist anerkannten Rechts (vgl. Daß der Klägtr in den in Frage stehenden Zeiträumen an den festgestellten Erkrankungen gelitten hat und diese unfallbedingt waron, entnimmt das Berufungsgericht weitgehend dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Berufsgenossenschaft. Das Berufungsgericht hat sich weiterhin davon überzeugt, daß der Kläger-durch die festgestellten unfallbedingten Beeinträchtigungen in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft in bestimmten Zeitabschnitten verhindert oder beschränkt war. Für die Beurteilung des Umfangs solchen Schadens - das ist der Hevision zuzugeben -kommt es nicht wie im sozialversicherungsrechtlichen Bereich auf die abstrakte Erwerbsminderung an. Der Geschädigte ist von Schädiger so zu stellen, wie er ohne die unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen stünde; die Beklagte hat dem Klüger den (Erwerbs-) Schaden zu erstatten, der ihm durch die gänzliche oder teilweise Behinderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft erwachsen ist, wobei eine etwaige Weiterzahlung der Arbeitsvergütung außer Betracht bleibt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensschätzung (§ 287 Z3?0) rechtsirrig auf eine abstrakte Erwerbsminderung abgestellt und sich mit solcher begnügt. Das ist ersichtlich aber nur einer der Umstände, auf die der Tatrichter seine Schätzung gestützt hat. Schon das landgerichtliche Urteil, auf dos sich das Berufungsurteil bezieht, hatte besonders für den Zeitraum der festgestellten 100 56-igon Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Ergebnis der berufsgenossenschaftlichen Untersuchung besondere Bedeutung beigemessen, was durchaus nahe lag und für die' Zeit der stationären Behandlung ohne weiteres zutraf.Im übrigen hat aber bereits das landgerichtliche Urteil ausgoführt, der Kläger habe unbestritten vorgetragen, daß er als kaufmännischer Leiter in erster Linie mit der Y/erbung und dem Verkehr mit der Kundschaft "betraut war, wodurch häufig Heisen im Personenkraftwagen erforderlich gewesen seien,* eine solche Tätigkeit habe bei dem festgestellten Verletzungszustand des Klägers nicht mehr ausgeübt werden können. Das Berufungsurteil stellt im einzelnen fest, daß die Bewegungsfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand erheblich eingeschränkt gewesen sei, was auch jetzt noch der Pall sei. d) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger hätte seine Arbeitstätigkoit ohne den Unfall jedenfalls in dem Zeitraum, für den er Verdienstausfall geltend macht, d.h. bis einschließlich 1967, also 1 Monat vor Vollendung seines 66. Wie der Tatrichter weiter feststellt, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, daß der Kläger seine Tätigkeit in diesem Zeitraum von 1 Jahr nach dem Unfall unabhängig von Unfall aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt Bio zu dem Unfall, so führt das Berufungsgericht aus, habe der Kläger uneingeschränkt seine Tätigkeit ausgeübt, die durch den Herzmuskel-schaden nicht beeinträchtigt gewesen sei. e) Schließlich geht das Berufungsgericht davon aus, die GmbH habe dem Kläger in der Zeit, für die der Verdienstausfall geltend gemacht wird, ohne den Unfall die ßeochäftsführervergütung in der Höhe wie zur Unfallzeit weitergezahlt. Hierbei hat er durchaus berücksichtigt, daß nach dem Vorbringen des Klägers - infolge seines Ausfalls - der Gewinn der GmbH im CP 1966 vermindert gewesen sei.
Haehschlagwerk: ja BGHZ; nein BGB §§ 823 Eb, 842; PrWegEG § 6 Abs. 2 a) Zur Haftung eines Hauswarts, der die Streupflicht nach § 6 Abs. 2 PrY/egRG übernommen hat. b) Zum Erwerbsschaden des als Geschäftsführer tätigen Gesellschafters einer GmbH, der nach dem Gesell-ochaftsvortrag eine TätigkcitsvergUtung erhält, die für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt wird. c) Zur Präge einer Vorteilsanrechnung hierbei unter dem Gesichtspunkt, daß die Gesellschaft die Zahlung der 'fätigkcitsvorgUtung einspart. BGH, ürt. v. 14. Oktober 1969 - vi ZR 55/68 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES _?R.S5/6e URTEIL Verkündei «m 14. Oktober 1969 Kriegl Justizhauptsekretär «1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hauswartsfrau Erna R frUher: Ri jetzt: Hi geb. traße 0/1 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hermann J BI0B , 501B Allee ■, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten Erna RCC gegen das Urteil des 9«. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Januar 1968 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision werden dieser Beklagten auferlogt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 1966 gegen 8.00 Uhr auf der Straße gestürzt. Mit der Klage hat er Ersatz seines Unfallschadens von den Eigentümern des Hauogrund-stücks Ri^m^pstraße ■ , den Eheleuten und der dort als Hausv/artsfrau damals v/ohnenden Beklagten Erna R^p (im folgenden: Beklagte) sowie ihrem Ehemann Elwir R^p mit der Begründung verlangt, er sei auf dem nicht gestreuten Bürgersteig vor dem Grundstück RiCH^Batraße CP infolge Glatteises zu Fall gekommen. Nach dem Unfall wurde der Kläger bis zu dem 0. 1966 stationär im Krankenhaus behandelt. Für die Krankenhausbehandlung wendete er unter anderem einen Betrag von J 621,20 DM auf, den ihm seine private Krankenversicherung nicht erstattete. Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie stellte beim Kläger nach dom Unfall bis zu dem flfll^fl 1966 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 fest. Seit 1966 betrug die Minderung 70 seit dem fl. 1967 beträgt r.ie 40 ?£. Der amflfl, 1901 geborene Kläger und der Chemiker Günter sind zu gleichen Anteilen die Gesell- schafter der 'DT^flBfl Gummiwaren-Eabrik GmbH, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sie auch sind. Bis zu dem fl|^fl1966 erhielt der Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft ein monatliches Gehalt von 4.695 DM. Danach stellte die Birma die Gehaltszahlung an den Kläger ein. Nachdem der Kläger nach der Feststellung der Beruf’sgenossenschaft nur noch teilweise erwerbsgemindert war, nahm er im 1966 seine Geschäftsführertätig- keit bei der üflflU^ Gummi\*aren-Fabrik zu dem Teil wieder auf. Entsprechend der festgestellten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhielt und erhält der Kläger seit ^HHfl^) 1966 wieder 30 und seit dem fl. ^1^1967 60 $ seines früheren Geschäftsführergehalts. Die Berufsgenossenschaft zahlte an den Kläger vom 4fl. flH^ bis zu dem 0. ein Verletztengeld. Seit dem ■. 1966 leistet sie an den Kläger eine Rente. Der Kläger hat vorgetragen, durch den Sturz habe er einen schweren Oberarmbruch rechts erlitten, der zu einer Sudeck* schon Erkrankung geführt habe. Auf diese Unfallfolgon sei die Minderung seiner Erwerbstätigkeit zurückzuführen. Die Beklagten seien wegen Verletzung der Streupflicht zu dem Ersatz seines Ünfallschadens verpflichtet. 4 Der Kläger hat von der Beklagten - ebenso wie von den Eheleuten und dem Rentner El wir - Ersatz der erwähnten nicht erstatteten Krankenhausaufwendungen und als Vgrdienstausfall den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt, das er bis zu dem 0. 1966 von der Gesellschaft bezogen und was er bis zu dem 1967 einschließlich von ihr erhalten hat, unter Berücksichtigung der Zahlungen der Berufsgenossenschaft in Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat - ebenso wie die übrigen früheren Beklagten - um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Xläger über 15.000 DM hinausgehende Ansprüche nicht zustehen. Die Beklagte hat eine Verletzung der Streupflicht in Abrede gestellt. Im übrigen hat sie vorgebracht, der Kläger habe in der geltend gemachten Höho schon deshalb keinen Schaden erlitten, v/eil er Gesellschafter und Geschäftsführer der Gummiwaren-Fabrik GmbH sei, so daß ein nicht bezogenes Geschäftsführergehalt durch den sich dadurch erhöhenden Gewinnanteil wieder ausgeglichen werde. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Das Landgericht hat d6r Klage gegen die Eheleute und die Beklagte stattgegeben und ihre Widerklagen abgewiesen. Dagegen hat es die Klage gegen den Ehemann Elr/ir abgewiesen und dessen Widerklage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auch gegen die Eheleute abgewiesen; die Berufung der Beklagten hat es dagegen zurückgewiesen. Die Beklagte Verfolgt mit der Revision weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage-und den Antrag ihrer Widerklage. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Zur Unfallzeit befand sich auf dem Bürgersteig vor dem Hausgrundstück Sl^§-strofle H Glatteis. Obgleich damit die Voraussetzungen der Streupflicht Vorlagen, war nicht gestreut* Infolge des Glatteises ist der Kläger auf dem Gehweg des be-zeichneton Grundstücks gestürzt. Hierbei hat er sich erheblich vorletzt; er zog sich einen Oberarmbruch rechts zu, was in der Folge zu einer Sudeck*sehen Dystrophie führte. Diese Feststollungen greift die Revision nicht an* Hach Annahme des Berufungsgerichts oblag der Beklagten kraft Übernahmeorklärung gegenüber der Polizeibehörde die Pflicht zu dem Streuen. Die Streupflicht der Anlieger und deren Übernahme auf die Beklagte leitet es aus den §§1,5 und 6 Abs. 2 des PrWegRG vom 1. Juli 1912 i.Verb. mit § 3 der Satzung über die Straßenroinigung in vom 13. April 1933 i.d.F. vom 13. März 1935 und § 1 der Polizeiverordnung über die Straßenreinigung in B^Pvoa 21. Oktober 1936 her. Diese Streupflicht hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts durch ihre Erklärung gegenüber der Polizeibehörde mit deren Zustimmung - wovon es sich unangefochten überzeugt hat - übernommen. - b Die Bo Stimmungen des PrWegRG und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen BflHIBI Ortsstatuten und PolizeiVerordnungen wertet das Berufungsgericht als Schutzgesotz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Es hält die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung dieser Schutsnormen für schadensersatzpflichtig. Ein Mitverschulden des Klägers verneint das Berufungsgericht. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Bejahung einer Haftung der Beklagten mit der Begründung, sie habe gegenüber dem Kläger kein Schutzgesotz vorletzt. a) Daß das PrWegRG und die auf seiner Grundlage erlassenen Ortsstatuten und Polizeiverordnungen mit der grundsätzlich für die Gemeinde und bei Abwälzung für die Anlieger normierten Pflicht zur Wegereinigung und zun Streuen auch im Interesse der Verkehrsteilnehmer Schutzgasetzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB tragen, entspricht anerkannter'Rechtsauffassung (BGHZ 27, 278, 283 m.w.H.). Das zieht offensichtlich auch die Revision nicht in Zweifel. Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb bei Übernahme der Reinigung durch einen Dritten (vgl. § 6 PrWegRG), wodurch in der Person des Dritten eine Streupflicht begründet wird, etwas anderes gelten soll. Ebenso wie ohne Abwälzung die Gemeinde und bei Abwälzung der Anlieger so ist noch Übernahme der Dritte streupflichtig. Pür jeden dieser möglichen Pflichtigen stellt sich die normierte Streupflicht auch als Schutznorm gegenüber den Verkehrsteilnohmern dar. b) Ira jetzigen Revisionsrechtszug steht nur die Haftung der Beklagten - der Übernehmenden - in Präge. Daher ist die unterschiedlich beantwortete Präge ohne Belang, ob durch eine Übernahme nach § 6 PrWegRG die zivilrechtliche Haftung der jedenfalls vorher streupflichtigen Anlieger,der früheren beklagten Eheleute entfällt oder nicht (vgl. hierzu; Otto VersR 1968, 482; ders. Anm. in NJW 1968, 1236 m.w.IJ.; Esser, Schuld-recht 3. Aufl. § 108 III 2 a.E.; Ketterer/Priedrich, Die Streupflicht 2. Aufl. § 4 IV). Somit kommt es auf die Ausführungen der Revision nicht an, die sich weithin mit dieser Präge befassen und sie anders als das Be~ rufungsgericht bei Prüfung der Haftung der Eheleute dahin beantworten, daß deren Haftung mit der Übernahme durch die Beklagte nicht erloschen sei. Denn gleichgültig, ob man im Palle des § 6 PrWegRG die bürgerlich-rechtliche Haftung der Anlieger beenden oder weiter bestehen läßt, wird durch solchen Vorgang eine Haftung des Übernehmenden begründet, . c) Im übrigen folgt die Haftung der Beklagten, geht man mit der Revision von dem Weiterbestehen der Streupflicht der Anlieger, der Eheleute MflP, trotz der Übernahme nach § 6 PrWegRG aus, auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Bei solcher Sicht hat die Beklagte die gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten der Eheleute übernommen, deren Vernach- lässigung geeignet war, Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter zu gefährden. Bei einer derartigen Lage entspricht eo gesicherter Rechtsansicht, daß auch in der Person des Übernehmenden eine Dritten gegenüber wirkende Handlungspflicht begründet wird und sich bei der "Unterlassung gebotenen Tätigwerdens der Verletzte an den untätigen Vertragspartner (Beklagte) aus unerlaubter Handlung halten kann (vgl. BGH Urteil vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VorsR 1964, 942j vgl. auch BGH Urteil vom 6. Oktober 1958 - Ill ZR 175/57 = VersR 1958, 833» vgl. auch! Peter Ulmer JZ 1969, 163). 3. Ohne Erfolg zieht die Revision die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers in Zweifel. Ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) kann dem Kläger nur dann angelastet werden, wenn es erwiesen ist. Das Berufungsgericht hat sich von solchem Mitverschulden nicht zu überzeugen vermocht. Es weist darauf hin, daß der Kläger sich auf die Glätte eingestellt und wegen der besonderen Wetterlage Schuhe mit Gleitschutzsohlen benutzt habe. Aus dem Umstand, daß er trotzdem zu Pall gekommen ist, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zu folgern, daß er nicht die im eigenen Interesse gebotene Vorsicht habe walten lassen. Zutreffend führt der Tatrichter aus, auch ein vorsichtig gehender Pußgänger könne auf einem nicht gestreuten Bürgersteig durch Glatteis stürzen. II. 1. Hach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger 621,20 DM für nicht erstattete Aufwendungen bei der Krankenhausbehandlung zu ersetzen. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände. 2. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger 14.328,80 DM Verdienstausfall für die Zeit nach dem Unfall bisi^Hfl^ 1967 zugesprochen. a) Wie das Berufungsgericht feststellt, erhielt der Kläger sein Gehalt in Höhe von monatlich 4.695 DM als Geschäftsführer der Giunmiwaren-Fabrik GmhH nicht al3 verstockte Gewinnausschüttung. Er arbeitete tatsächlich als Geschäftsführer der Gesellschaft, sein Gehalt entsprach auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Birma. Es war nicht willkürlich oder etwa nur zur Begründung eines Ver-dienstschadens aus dem Unfall festgesetzt, wie der Tatrichter u.a. den Niederschriften über die Gesellschafterversammlungen aus den Jahren 1961 bis 1966 über die Gehälter der Geschäftsführer entnimmt. Der Kläger erhielt das Gehalt als Geschäftsführer unabhängig von dem Gewinnanteil, den er als Gesellschafter der GmbH beanspruchen konnte, als Entgelt für den Einsatz seiner Arbeitskraft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel. b) Auf dieser Grundlage billigt das Berufungsgericht dom Kläger im Grundsatz zutreffend im Umfange seiner Erwerbsunfähigkeit Ersatz der ihm entgangenen Teile seines GTeschäftsführergehalts zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts macht die Revision geltend, durch den Wegfall und die Verminderung dos Geschäftsführergehalts dos Klägers habe sich der Gewinn der GmbH und damit der Gewinnanteil des Klägers erhöht und so sein Verdienstausfallschaden ausgeglichen. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Das Berufungsurteil weist darauf hin, daß ein (etwaiger) erhöhter Gewinn durch Wegfall oder Verminderung der Geschäftsführervergütung der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten GmbH zugute komme (vgl. dazu auch! Ganssmüller VersE 1965, 257, 258 zu Nr. 6; vgl. zu Personengesellschaften auch: Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte 1967 S. 245 zu N.19). Jedenfalls kann von einem Vorteil der zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wäre, nicht ausgegangen werden. Die Arbeitskraft des Klägers war für die Gesellschaft ganz oder teilweise ausgefallen. Dafür ersparte sie allerdings die Zahlung der Geschäftsführervergütung an den Kläger. Bei gebotener pauschalierter Betrachtungsv/eise (vgl. auch § 287 ZPO) fohlt aber, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für die hier nichts gegeben ist, ein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß darin ein Vorteil der Gesellschaft und somit, wie die Revision meint, letztlich auch ein (im übrigen allenfalls seiner Gewinnberechtigung entsprechender, also teilweiser) Vorteil für den Kläger liegt. Hach den Feststellungen dos Berufungsgerichts hat die Arbeitsvergütung des Klägers wirkliche Leistungen in objektiv angemessener Höhe entgolten. Fällt die Arbeitskraft aus, so ist daher üavon auszugehen, daß ein echter Bedarf zu dem Ausgleich der ausgefallenen Leistungen erwächst, wozu Aufwendungen etwa gleichen Wertes (§ 287 ZPO) entstehen; anderenfalls wird, was hier der Klägor behauptet hat, der Gewinn zurückgehen oder werden die Verluste steigen. Zudem kann es bei solcher Betrachtung nicht darauf ankommen, wie die Gesellschaft im einzelnen den Arbeitsausfall des Klägers ausgeglichen hat (vgl. Ganssmüller HJW 1963, 1446, 1447 insbesondere 7 zu Personengesellschaften; Ilarschall von Bieberstein aaO). Auch ein Einspringen des anderen Gesellschafters käme der Beklagten nicht zugute. Wenn er etwa die Arbeit ohne besondere Vergütung erbringt, so liegt zwar in der Leistung unter Einsparung der Tätigkeits-Vergütung oder einer Ersatzaufwendung ein Vorteil. Hach Sinn und Zweck solcher Leistung sollen durch sie aber die Gesellschafter begünstigt worden. Dagegen sollen sie nicht einem etwaigen Schädiger zugute kommen (Marschall von Bieberstein aaO; Kollhosser ZKR 129, 121, 151, 158; Ganssmüller HJW 1963, 1446, 1447 insbesondere 7). bb) Diese Frage stellt sich auch dann, wenn die GmbH die ArbeitsVergütung des Klägers nicht zeitweise gestrichen oder gekürzt, sondern weiter gezahlt hätte. Daß der Schädiger auch in solchem Falle den Erwerbsausfall des Verletzten zu ersetzen hat, ist anerkannten Rechts (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1965 - VI ZR 53/62 * DM BGB § 249 (Cb) Nr. 11 * NJW 1963, 1053 * VersR 1963, 369; Urteil vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 =» DM BGB § 842 Nr. 1 a = VersR 1967, 83). Allerdings erwächst der Gesellschaft, weil sie die Arbeltsvergütung v/eiterzahlt, zunächst kein Vorteil, der sich bei der Gewinnausschüttung teilweise auch zugunsten des verletzten Gesellschafters auswirken könnte. Ihr steht aber anerkanntenmaßen ein Anspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Gesellschafters zu. Damit stellt sich die Frage der Anrechnung eines dadurch etwa entstehenden Vorteils ebenso wie bei Nichtv/eiterzahlung der Tätigkeitsvergütung. c) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Erwerbs-fähigkeit des Klägers infolge der Unfallfolgen - Oberarmbruch und Sudeck’sche Dystrophie - zeitweilig ganz entfallen und später vermindert war. Daß der Klägtr in den in Frage stehenden Zeiträumen an den festgestellten Erkrankungen gelitten hat und diese unfallbedingt waron, entnimmt das Berufungsgericht weitgehend dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Berufsgenossenschaft. Es verweist auf die gerichtsbekannt sorgfältigen Untersuchungen in solchem Verfahren und darauf, daß die Beklagte keine substantiierten Rügen erhoben habe. Von der Einholung eines eigenen medizinischen Sachverständigengutachtens hat es abgesehen. Damit hat der Tatrichter die Grenzen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Das Berufungsgericht hat sich weiterhin davon überzeugt, daß der Kläger-durch die festgestellten unfallbedingten Beeinträchtigungen in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft in bestimmten Zeitabschnitten verhindert oder beschränkt war. Für die Beurteilung des Umfangs solchen Schadens - das ist der Hevision zuzugeben -kommt es nicht wie im sozialversicherungsrechtlichen Bereich auf die abstrakte Erwerbsminderung an. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Schädigung. Der Geschädigte ist von Schädiger so zu stellen, wie er ohne die unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen stünde; die Beklagte hat dem Klüger den (Erwerbs-) Schaden zu erstatten, der ihm durch die gänzliche oder teilweise Behinderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft erwachsen ist, wobei eine etwaige Weiterzahlung der Arbeitsvergütung außer Betracht bleibt. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, das Berufungsgericht habe bei seiner Schadensschätzung (§ 287 Z3?0) rechtsirrig auf eine abstrakte Erwerbsminderung abgestellt und sich mit solcher begnügt. Allerdings hat es obonso wie das Landgericht bei seiner Schätzung die im Unfallversicherungsvorfahren für verschiedene Zeitabschnitte fcstgestellton Prozentsätze der Erwerbsminderung mitver-v/ortot. An sio hatte sich auch die Gesellschaft bei Einstellung und Herabsetzung der Geschäftsführerbezüge gehalten. Das ist ersichtlich aber nur einer der Umstände, auf die der Tatrichter seine Schätzung gestützt hat. Schon das landgerichtliche Urteil, auf dos sich das Berufungsurteil bezieht, hatte besonders für den Zeitraum der festgestellten 100 56-igon Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Ergebnis der berufsgenossenschaftlichen Untersuchung besondere Bedeutung beigemessen, was durchaus nahe lag und für die' Zeit der stationären Behandlung ohne weiteres zutraf. Im übrigen hat aber bereits das landgerichtliche Urteil ausgoführt, der Kläger habe unbestritten vorgetragen, daß er als kaufmännischer Leiter in erster Linie mit der Y/erbung und dem Verkehr mit der Kundschaft "betraut war, wodurch häufig Heisen im Personenkraftwagen erforderlich gewesen seien,* eine solche Tätigkeit habe bei dem festgestellten Verletzungszustand des Klägers nicht mehr ausgeübt werden können. Das Berufungsurteil stellt im einzelnen fest, daß die Bewegungsfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand erheblich eingeschränkt gewesen sei, was auch jetzt noch der Pall sei. Hierzu weist es auf das Schreiben des Prof ,Dr.W(^p vom 9* 1966 und auf den Bescheid der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie vom^). dHP 1967 hin. Das Sudock Syndrom (Sudeck'sche Dystrophie), so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei eine mit Schmerzen, Schwellungen, Funktionsstörungen und Gelenkversteifungen verbundene Gliedraaßendystrophio (Gliedmaßendegeneration) oder Knochenatrophie (Knochenschv/und). Derartige Einschränkungen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit auch solcher Personen, die im wesentlichen keine "Handarbeit” ausübten. Die Ausführungen des Tatrichters zur Schadensschätzung können so in ihren Gesamtzusammenhang verstanden aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (§ 287 ZPO). d) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger hätte seine Arbeitstätigkoit ohne den Unfall jedenfalls in dem Zeitraum, für den er Verdienstausfall geltend macht, d.h. bis einschließlich 1967, also 1 Monat vor Vollendung seines 66. Lebensjahres, uneingeschränkt weiter ausgeübt. Gegen seine Erwägung, selbständige Kaufleute stellten ihre Tätigkeit erfahrungsgemäß durchaus nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein, sondern seien darüber hinaus weiter tätig, ist aus Rechtsgrtinden nichts zu erinnern. Wie der Tatrichter weiter feststellt, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, daß der Kläger seine Tätigkeit in diesem Zeitraum von 1 Jahr nach dem Unfall unabhängig von Unfall aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt 14 oder auf gegeben hätte. Bio zu dem Unfall, so führt das Berufungsgericht aus, habe der Kläger uneingeschränkt seine Tätigkeit ausgeübt, die durch den Herzmuskel-schaden nicht beeinträchtigt gewesen sei. Gleiches nimmt das Berufungsgericht für das nicht unfallbedingte Cervical-syndrom an. Auch diese Schätzungen, bei der dem Tat-richtor die freiere Stellung des § 287 ZK) zukam, sind nicht zu beanstanden. Unter den besonderen Umständen ist keine fehlsane Erraessensüberschreitung darin zu sehen, daß der Tatrichter zu dieser Präge keinen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen hat. e) Schließlich geht das Berufungsgericht davon aus, die GmbH habe dem Kläger in der Zeit, für die der Verdienstausfall geltend gemacht wird, ohne den Unfall die ßeochäftsführervergütung in der Höhe wie zur Unfallzeit weitergezahlt. Der Tatrichter ist davon überzeugt, die wirtschaftliche Lago der Pirma habe eine solche Gehaltszahlung erlaubt. Hierbei hat er durchaus berücksichtigt, daß nach dem Vorbringen des Klägers - infolge seines Ausfalls - der Gewinn der GmbH im CP 1966 vermindert gewesen sei. Ob durch den Brand in den Betriebsräumen der Gesellschaft sich ihre wirtschaftliche Lago entscheidend verschlechtert hat, worauf die Revision erneut hinv/eist, konnte das Berufungsgericht dahinstehen lassen, weil der Brand erst im HP 1967 stattfand. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Engels Dr. Weber Nüßgens Sonnabend Dunz