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BGH

Gericht: BGH

Studienreise, in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land*- ' v/irtc und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellsch&ft ein Flug- _ zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist? Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA7)» Auf die HaftungshÖch3tsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen? Zwar habe sie es verabsäumt, über die PrflBMK AiflHHi Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen. (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe* die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern »La sie als Luft-frachtftihrerin im Sinne dos Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA),hafte sie nach Art» 17 WA. Auf die Höchstoummen dos Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen.Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleitcn könnten, läßt das Berufimgsgoricht offen, weil sic sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die Fr^HHB A1SBBP Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. Ferguson vor dem Abflug in Br» habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Heiseteilnohmer gefehlt habe. Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Festotellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Kläger in der läge gewesen seien, leistungs-klage zu erhebeno Biese Rüge greift nicht durch, lo Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern,den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen o a) Ba die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbestimuiungen des Warschauer Abkommens finden, mußten 3ie nach Arto 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem dor Flug durch den Absturz abgebrochen werden war, also vom 1961 an. eine bezifferte Leistungsklage einreicherx wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts-und Gepäckschaden) entfiel,und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs0 2 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15 o Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel„ Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzutoilen sein würden«, Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens ■<> 1963 cinzurci- Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklago genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben 3?e st Stellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiteno Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können» Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger Übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die ebenfalls klagende Berufsgenossenachaft kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen dürfen, unerörtert bleiben» b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im laufe dos Rechtsstreits in der läge gewesen Wären, leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127}» Dazu waren sic um so weniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtozug schließlich angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur leistungsklage übergehen, dann aber doch bei der Feststellungsklage geblieben sind* nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststellungsklage für zulässig (vgl. 2» Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz des ihnen bisher ent- standenen Unterhaltsschadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden* Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhai tsrcnten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen* Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl* auch BGHZ 36, 38)* 3* Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bisher erwachsenen UnterhaltsSchadens Feststellungsklage erhoben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig eintreten konnte* Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar* II» Eie Feststellungsklage konnte i£_der_Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sic entfallenden Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen uswo ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen war und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der (Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde* Las Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei* Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolge lo Soweit es um die künftigen UnterhaltsanSprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint v/erden könneDas entspricht der ständigen Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 155; Senatsurteil von 21- Oktober 1953 - VI ZR 320/ Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten ein-treten könne- Denn hier ist gegen die Beklagte vreder ein Grundurtoil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. 2- Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgoben, v/enn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt v/aren (ECrZ 142,291? a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von rder Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 16- Juni und vom 13- September 1966 erhobenen Binv/endungen nicht berücksichtigt-Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es v/olle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll anschließen« Zu Unrecht verlangt die Revi-sion, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Uhtcrhaltsausfalls usw« erheben müssen« Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, gegen sie auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellto Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen,die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6,62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl« b) Bas Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, cs bestehe eine gewisse Yfahrschein-lichkcit, daß ein Schaden verblieben sei« Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250)« Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr« 2; BGH VHS 4, 88; Urteil vom 11« Dezember 1961 - III ZR 110/60 = m 1962 , 307)o Für den Erlaß eines Feststellungsurtoils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden« Auch hier genügt eine gewisse Yfahrscheinlichkoit,daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. 59 - 11*1 § 304 ZPO Nr«, 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht, anerkannt* werden «Bonn das-Fest st ol-lungoverfahren geht nicht v/ie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren Uber 5 im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit 2u erwarten steht (so RGZ 97p 118, 120)o Bas Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964p 927 ergibt* Ein Rechtsfchler ist daher nicht ersichtlich» Baß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiellrechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werdeno I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft-frächtfUhrerin ; gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfährtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die President Airlines, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre. "Bas große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die (Teilnahme an der Reise zu beantragen. Wach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die (Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung öurehzufübren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmene b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegung s gründsät ze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände« Das läßt sich aber nicht fest stellen. ,Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr heraage^öfeenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte hur als Vermittlerin habe auf treten v/ollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen. reisende sich zusammentun (Üesellschaftsrei se} und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbef örderargsvertrag absohließt — etwa der Vorst and eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten s dann ist nioht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.- bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Pluggäste würde allerdings Ausscheiden, wenn sie .lediglich deren Vertreter {§ 164 BUB) sein wollte und sollte*Daß dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgeri cht .recht sirrtumafrei vernSi nt * Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte* Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Pluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem ei e in ihrem Hamen hätte ab schließen, wollen. lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft Paul MflPI Air Service, zurüokgeflogen werden* Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige YTiederansreise sicher gestellt sei * Auch aus der ^agent-clause*^ in Art* 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Pluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen* In dieser Klausel, die von vielen cc) Pie Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungs vertrag, v/enn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag) « Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden .Spediteur (vgl. Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht .gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Rieht die ReiseteiInehraer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben. Die Revision meint, hier habe es sich "nur11 um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGKB) gehandelt» Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer^ und der Beklagten (Charterer) . Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende “Valuta-Verhältnis“» Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungs vertrag', den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen. 1963 S» 40)» Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA An. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO« S. keine ausschlaggebende Rolle« Sie bezweckt, zv/isehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers itn Sinne des Art« 1 WA hat , er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Sehadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-; vertrag mit dem Charterer, der als “agent" für sie handelte, geschlossen hatten« . Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte« Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht. Vas Berufungsgericht 3m t sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gev/ürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe* Inder lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet* Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur umit in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen* Sie nahmen vielmehr an einer ,,MagMHBB®-ReiseH teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte» deshalb unter der Leitung des Chefs der Vefk aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer liatten unterwerfen müssen* Es mag zwar, sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses' Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden wer, daß in der letzten Woche der Heise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten* Bas stand jedoch der Auffassung des Beruf ungsgerichts nicht entgegen, ee) Schließlich lassen auch dieüübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre* Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages” gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, au übertragen, wie die Revision meint» Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen* 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*: ,3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Artv 17 ff WA zu haften.hat, kann bei einem "echten Chartervertrag” zweifelhaft sein. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten {Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere* Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Ü?od, Verletzung usw*, vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs.3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der Vertragschließende-Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere aussusteilen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IAPA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Y/ider-spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 * LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in- § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr;:* als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht Übernommen hatte (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gef ordert erhalten; ein .Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren «'lug nichts bezahlt hat, einen Gewinn 3ehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei* Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen, der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nähmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas- aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zut^^end bejaht. a) Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der PrflHHP AiflMBP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung . b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die AiflHHP (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Präge, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung** gemacht hätten, läßt, sich nicht feststellen. Wenn die Interest engem ei nschaf t sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die FrflBMP AiflHHfc gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Plugschein ausgestellt worden sei (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA). 1. d.F, des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt* Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß be zwei feit v/erden (vgl* die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)* Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war» 2. Aufl* Hr. 406 An. b .= 5«Au£l* 1966 439s "some sort of ticket"; Drion Hr. 251s "a slip of paper")« Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. 47)«» Auch bei der Neufassung des Art«, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese SLR 1956, 15) o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Hier hatte nicht ein Luft fahl* tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht, mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (öuld±mann Art» 3 Rdn. 17; vgl» auch Riese, S. 1« Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus §325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. 2. Ber unbegrenzte Pest st el lungs ant rag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrflHBH Ai^HHfc und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325» 282,278 BOB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reisetoilnehmer an die PrfHHHP AiflMI weitergegeben habe und von dieser nicht zurUckbekomroen könne (§ 818 Abs.3 BOB). Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BOB) berufen hat. Auch im vorliegenden Pall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen« Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs« 1 und Abs« 2 BOB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BOB (so RO JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall7; vgl. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch dos § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen.

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 287 ZPO § 1 ArtSchutzUeb § 164 BGB § 407 HGB § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 22 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 25 ArtSchutzUeb § 631 BGB
WABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2066 100
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr_5§/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkfindet am
24o Juni 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urktindabeamter der Geschäftsstelle
 der Pirma M a	- 1 a n d t ocjnil k ,
Gesellschaft mit beschrankter Haftung, in DflH
vertreten durch ihre Geschäftsführer louV
undSieiMai, neeMBP-QceHBK, i*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof »Dr, und Br. flHI -
gegen
1.	die Witwe Antonia G
2.	den Studenten Walter G
3.	den Autoschlosser Heinrich
4.	die Angestellte Annette G
in MtiflBP i.Wo j He
 Straße'
Kläger, Berufungskläger und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dor VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Mai 1969 unter Mitwir kung dos Senatspräsidenton Dr«, Engels sowie der Bundes riehter Dr* Weber, Prof.Br» Nüßgens, Sonnabend und Dun
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Obcrlandcsgorichts Düsseldorf vom 15<> Dezember 1966 aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat»
1«, Hinsichtlich dos Anspruchs auf Rückzahlung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer dos Landgerichts Düsseldorf vom 25» Juni 1964 zurückgowi e s en»
2« Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O-. Sfp ' International S.A. in MiflHHK (USA) hergestellten Harvesters-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, . als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer.’19$ü eine. Studienreise, in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land*- ' v/irtc und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellsch&ft ein Flug- _ zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im 4BHHHM961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul IiiflP in BuflH»	eine	Maschine	gechartert.	Den von ihr
 zu.zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß Jeder von ihnen, ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. Ah der Reise ließ sie auch Dr;	den Leiter ihrer Verkaufeförderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
AmS.	1961	flogen	die	76	Teilnehmer	von
 UflBHHHB Mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft »FrflHHBl MflBW'	der	die Flug-
gesellschaft Paul MiflHP wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag Übertragen hatte, nach deh USA ab; die Maschine war von Opt.	über
(Irland) nach DflHBHH^LoSBHl gebracht worden« Rach einer Zwischenlandung in ShflHM übernahm Cpt. TjHMHP das Flugzeug und startete am flft*	gegon	3 «00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das * Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
Einer dor Reisctcilnehmer war der 5Bjährige Architekt Heinrich	Sr	hinterließ	seine	krau	und
 drei Kinder« Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch«
Nach dem UnglUck schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeugunglück S}4BHMn zusammen? darunter auch die Kläger Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt hr, Wiflin wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der PrfliHK	mit dem schließlich Ende
1963 ein Vergleich zustande kam? nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftung sh och st summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts? am 12« Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanv/alt Dr. Wtfp knapp 1,5 Millionen DM? wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die PrMH^P Aif verzichtete.
Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist? nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA7)» Auf die HaftungshÖch3tsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen? weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art, 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die Prflmp AlflB für
 
den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müo3e den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cptr v/io sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers ent standen ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Flugko3ten, nämlich Zahlung von 1,100 DM nebst Zinsen, Die Beklag te hatte den Charter~Preis, der je Teilnehmer fast 1,100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sic den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurück-orctattet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln, Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höch3tbeträgc des Art, 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtvorsicherere der Fr^mp Ai®Bp| bereits gedeckt seien.
Die Voraussetzungen des Art, 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art, 5 Abo* 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der
 
Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art» 3 'VIA an einen Flugschein stelle» Außerdem habe Opt. Fmp~ Flugscheine der FrtBHBl AiflHBl mitgebracht und sic, als er in DflBB gelandet sei, Dr. XiflÜBl übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehmer entgegengenommen habe.
Ras Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/ieaen, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zwar habe sie es verabsäumt, über die PrflBMK AiflHHi Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft abzusagen.
Bas Oberlandesgericht hat f es t ge stellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen. Soweit es allerdings um die Br satzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden des Klägers zu 3.) geht, hat es die Klage abgewiesen» Ben Anspruch auf Zahlung von 1.100 2JM (Erstattung der Reisekosten) hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
1.	Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom	1961
(Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe* die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern »La sie als Luft-frachtftihrerin im Sinne dos Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art, 1 WA),hafte sie nach Art» 17 WA. Auf die Höchstoummen dos Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen.Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleitcn könnten, läßt das Berufimgsgoricht offen, weil sic sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die Fr^HHB A1SBBP Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. Ferguson vor dem Abflug in	Br»	habe
 übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Heiseteilnohmer gefehlt habe.
Ben Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 323, 818 BGB. Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstclle, daß die Zahlung des Versicherers der Fr^HBI AiflHHP auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei.
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2,	Das Berufungsurteil (VersR 1966, 583' unter-liegt insoweit, als ec die unbeschränkte Haftung der Beklagten f entstellt (Art» 3 Abs* 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken „her Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 63S BGB verjährt»
A,
Io Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Festotellungsklage schon deshalb abweisen müssen, weil die Kläger in der läge gewesen seien, leistungs-klage zu erhebeno Biese Rüge greift nicht durch,
 lo Die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern,den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen o
a) Ba die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbestimuiungen des Warschauer Abkommens finden, mußten 3ie nach Arto 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem dor Flug durch den Absturz abgebrochen werden war, also vom	1961	an.	Infolgedessen	haben sic ihre vom IB.	3.963 datierte und an die-
sem Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben„Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechts-irrtumsfroi ausgeführt hat, nicht zuzu demuten»
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung dos Haftpflichtvcrsicherers der Pr^HHBI	bei
 Rechtsanwalt Br»	eingegangen• Hätten die Kläger
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eine bezifferte Leistungsklage einreicherx wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts-und Gepäckschaden) entfiel,und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs0 2 des Durchführungsgesetzes zu dem Warschauer Abkommen vom 15 o Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel„ Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzutoilen sein würden«, Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens ■<>	1963 cinzurci-
chenden leistungsklago um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhtem Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüb erwoisungen, die übrigens erst am V«
1963 zugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl« RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2, 251, 253).
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklago genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben 3?e st Stellungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und
 
begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiteno Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können» Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversicherungsträger Übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die ebenfalls klagende Berufsgenossenachaft kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen dürfen, unerörtert bleiben»
b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im laufe dos Rechtsstreits in der läge gewesen Wären, leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127}» Dazu waren sic um so weniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtozug schließlich angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur leistungsklage übergehen, dann aber doch bei der Feststellungsklage geblieben sind* nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgeteilt hatte, es halte die Feststellungsklage für zulässig (vgl. BÖHZ 28, 123, 126)»
2» Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Leistungsklage Ersatz des ihnen bisher ent-
 
standenen Unterhaltsschadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden* Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhai tsrcnten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen* Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl* auch BGHZ 36, 38)*
3* Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bisher erwachsenen UnterhaltsSchadens Feststellungsklage erhoben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig eintreten konnte* Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwendbar*
II» Eie Feststellungsklage konnte i£_der_Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sic entfallenden Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen uswo ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, hinsichtlich dessen der Ersatzanspruch nicht auf die Berufsgenossenschaft übergegangen war und nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der (Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde* Las Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei*
 
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolge
 lo Soweit es um die künftigen UnterhaltsanSprüche ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint v/erden könneDas entspricht der ständigen Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133, 155; Senatsurteil von 21- Oktober 1953 - VI ZR 320/
$2 - I«M § 844 Abs. 2 Nr- 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten ein-treten könne- Denn hier ist gegen die Beklagte vreder ein Grundurtoil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2- Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgoben, v/enn es sich davon überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt v/aren (ECrZ 142,291? 293). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Kläger ge-v/onnen-
a)	Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von rder Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 16- Juni und vom 13- September 1966 erhobenen Binv/endungen nicht berücksichtigt-Das läßt sich jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es v/olle sich dem Rechenwerk der Kläger
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nicht voll anschließen« Zu Unrecht verlangt die Revi-sion, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Uhtcrhaltsausfalls usw« erheben müssen« Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, gegen sie auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellto Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen,die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6,62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl«
b)	Bas Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, cs bestehe eine gewisse Yfahrschein-lichkcit, daß ein Schaden verblieben sei« Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250)«
Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich auf Grund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr« 2; BGH VHS 4, 88; Urteil vom 11« Dezember 1961 - III ZR 110/60 = m 1962 , 307)o Für den Erlaß eines Feststellungsurtoils können keine strengeren Anforderungen gestellt werden« Auch hier genügt eine gewisse Yfahrscheinlichkoit,daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 -VcroR 19649 925, 927; Senatsurteile vom 7» Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11«
Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092)« Baß
 
der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, v/ie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Sonatsurtoil vom 4« November I960 - VI ZR 138/
59 - 11*1 § 304 ZPO Nr«, 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht, anerkannt* werden «Bonn das-Fest st ol-lungoverfahren geht nicht v/ie bei einer Leistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren Uber 5 im Feststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit 2u erwarten steht (so RGZ 97p 118, 120)o
Bas Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964p 927 ergibt* Ein Rechtsfchler ist daher nicht ersichtlich» Baß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiellrechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werdeno
B.
In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg.	,
I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft-frächtfUhrerin ; gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich, um eine zwischenstaatliche Luftbefördorung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVGr), bei der die Beklagte als ]taftfrachtführerin im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfährtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die President Airlines, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am #. 4BI 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt esku„a.s
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"Bas große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am 00.1961 von Düsseldorf . starten und nach öhikago fliegen» Der Rückflug erfolgt am 0.0» 1961 ab H0 Y0p,
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 M» 33s sollen insgesamt 76 Personen tei lnehmen. *.».
. Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereitet . und' in den USA durch die Firma O.A» S00 organisiert». .,r
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die (Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesendt und ihr die 1.900 DM überv/iesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 0. 000 1961 angenommen, das lautet;
«Betr.: 2.HARVFSJORE-Studienreise nach USA Sehr geehrter Herr (hier folgte der Warne ) !
. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVES1*0RE-Studi enr eise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt,u
Wach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die (Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung öurehzufübren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmene
 
(§278 BGrB)o Sie habe sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwäblen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich uro eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch häbe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-* fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug' verfügte« Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b)	Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegung s gründsät ze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände« Das läßt sich aber nicht fest stellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 153, 157 BßB), ist möglich; eie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze« Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung must ermäßigen typischer Vertragsbedingungen. Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß IndividualerklMrungen zu deuten waren.
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,Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr heraage^öfeenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wollen. Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß die Beklagte hur als Vermittlerin habe auf treten v/ollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen.
aa) Bie Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann rieht* wie sie wiederholt einge-wandt .hat,. mit der eines Reisebüros vergli chen werden.
Ira allgemeinen wi 11 ein Reisebüro* eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei eher/ Key mann/Abraham, Bas Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., ArtV 1 WA Anm, 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 193t , 358t ßeorgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil 4er öour de Cassation Baris Rfi)A 1956, 217)» Nichts anderes gilt,	mehrere	Flug-
reisende sich zusammentun (Üesellschaftsrei se} und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbef örderargsvertrag absohließt — etwa der Vorst and eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten s dann ist nioht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.- -nehmen (vgl- Schlei eher/Rey mann/ Abraham Art. 1 WA Anra. 26 a.R.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR 1957, 328, 330). Kit diesen Fällen läßt eich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
 
Unter nehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, di e seinem Geschäf tsbetrieh di ente•
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Pluggäste würde allerdings Ausscheiden, wenn sie .lediglich deren Vertreter {§ 164 BUB) sein wollte und sollte*Daß dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgeri cht .recht sirrtumafrei vernSi nt *
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwie-fernihr dieTeilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Pluggesellschaft abzuschli eßen* Dagegen dürfte schon. sprechen, daß sie nicht etwa der Plüggeseilechaf t bei Abschluß des Chartervertrages die . Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte* Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Pluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem ei e in ihrem Hamen hätte ab schließen, wollen. lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft Paul MflPI Air Service, zurüokgeflogen werden* Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige YTiederansreise sicher gestellt sei *
Auch aus der ^agent-clause*^ in Art* 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Pluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen* In dieser Klausel, die von vielen
 
der IAIA (International Air traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag ’’both on his own behalf and as agent for all;persons carried in the aircraft’1 (vgl* hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, So 359 ff)« Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob bier wit ’’agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Warsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4$ SchweickhojCdt ZLW 1964, 13). Pie Frage braucht bei der hier ansu-stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen .werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Pie Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungs vertrag, v/enn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag) « Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden .Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwähleno	7
Per Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechl liehe Konstruktion möglich ist (vgl* Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn* 8;
Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; . Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht .gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat. (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anro» 28 a.E.; Schweickhardt, Schweizeri3ch.es lufttransportrecht 1954 S» 50/51)* Oh es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BOB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Breis von 1.900 DK festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Rieht die ReiseteiInehraer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise geworben.
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Die Revision meint, hier habe es sich "nur11 um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGKB) gehandelt» Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei» Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer^ und der Beklagten (Charterer) . abgeschlossene “Aircraft Charter Contract“ auch zugunsten der, in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen “group“ abgeschlossen war (so Art» 8 des Contracts), vhe dies derartige Charterverträge^- häufig vor sehen (vgl. Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Nr» 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwisehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende “Valuta-Verhältnis“» Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungs vertrag', den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen. Erfüllung er einen Beförderungsvertrsg mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VereWirtsch 1957 , 358 “echter Chartervertrag“ genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilit6 Civile en Cas d* Affr&toment et de Location df A&ronef»
1963 S» 40)» Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO« S. 360; ßoidhuis,
t
Rational Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2. Aufl»
1951 Anm. 513 D = 3» Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die “agent-clause“ in Art. 17 des Charter-Verträges
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keine ausschlaggebende Rolle« Sie bezweckt, zv/isehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers itn Sinne des Art« 1 WA hat , er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Sehadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal11 - vgl« Sundberg S« 360; Shawcross/Beaumont Nr, 351 = 5o Auflo S« 480; Prion Nr, 120; Rudolf ZLW 1960, 146; Butoit, La Collaboration entre Corapagnies Adriennes 1957 So 101)* Die “agent“-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BOB). Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-; vertrag mit dem Charterer, der als “agent" für sie handelte, geschlossen hatten« . Bie Beantwortung dieser das Innenverhältnis zv/i sehen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses wischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte« Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser;Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt«

Vas Berufungsgericht 3m t sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gev/ürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe* Inder lat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet* Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur umit	in	die	USA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen* Sie nahmen vielmehr an einer ,,MagMHBB®-ReiseH teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte» deshalb unter der Leitung des Chefs der Vefk aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer liatten unterwerfen müssen*
Bas Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern*
Es mag zwar, sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses' Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt worden wer, daß in der letzten Woche der Heise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten* Bas stand jedoch der Auffassung des Beruf ungsgerichts nicht entgegen,
T1 '
ee) Schließlich lassen auch dieüübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre*
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages” gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, au übertragen, wie die Revision meint» Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen*
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art*: ,3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Artv 17 ff WA zu haften.hat, kann bei einem "echten Chartervertrag” zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Heisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen*
Vas Warschauer Abkommen enthält, keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten {Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere* Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für Ü?od, Verletzung usw*, vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
 
frächtführer regeln wollen» Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-araerikanischen Recht, das Schadensersatzanäprüche vorzugsweise auf Delikt (ut'ortH) stützt, als* Luftfrachtführer der angesehen wird, der den;. Flug tatsächlich ausführt(vgl, hierzu Schleicher/ Reyma3n^J)fähara Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die*Gründe ein» warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den LufttTsneport auf Grund eines Beforderungsvertrages über-' nommen hat. (so die -Denkschrift des Reichs just izminiateriume^ 1934, Sonderveröffentllchung Hr. 1 der Deutschen Justiz .
Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vorn'23* Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) Uber die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen. Unterabschnitt bei dem Begriff “Halter de3 Luftfahrzeugs11 belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit “Haftung aus dem Beförderungsvertrag überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, 1955 S» 28, 69 = ZHR 1954» 82 ff; Rinek, Betr 1958, 273).
Ira vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimfiiungen des Warschauer Abkommens {vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-ameri-kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
- 2b
treffend-das Zusatzabkommen vom 18» September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) naher ausgeführt ist«
Dieses Abkommen (sog-Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrflHHfe AiflBMl als ausführende Luftfrachtführerin haften«.Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall» der sich am fll«	1961	er-
eignet hat« Die Streitfrage ist daher hoch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat,- hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen«
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftver-kehrsgesetz 1937 S« 268; Schleicher/fieymann/Abraham Art.1 Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S« 408 und Z1R 1958, 7)«
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (ßoedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in Rational Airlegislations S. 134; Shav/cross/Beaumont Kr. 362 Anm. a)‘und 513 C; Brion Kr. 118 ff; Grönfors 3* 38, 81; Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann. Art. 1 V/A Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Priv6 International Atrien, 1938, S. 92; Juglart, i’raite El6mentaire de Droit A6rien, 1952 Kr* 276; ebenso Litvine, Pr6cis Ele-mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953? Kr* 180). Die von •dieser Miindermelnung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. 30 die Hede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der Vertragschließende-Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere aussusteilen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblichen und von der IAPA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Artv 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der
 ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
%
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Hicht-Luftfahrtuhternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Y/ider-spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957» 350).
c)	Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in de.r Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 615 Pelichet S. 149)* Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3.	Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen$ unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insov/eit hält
 das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 iin Sinne des Art. 1 \7A anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst, nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich1* (etwa in § 8 a StVG;-§ T PBefG; vgl. auch RGZ 163» 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69)» Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses, spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14» November 1967 (VI ZR 216/65 * LM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in- § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153» 160}.
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration" (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein Uber seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstefn/Koffka aaO S. 270; Schleicher/fteymann/Abrahaa Art. 1 Anm. 10; xliese S. 410; ArchLR 1933» 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 Y/A aus (Goedhuis, La ' Convention de Varsovie* S. 86 und National Airlegislations

So 126; Coquoz S. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr» 577; Sehweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, S. 15)« Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist* Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art-- 17 ff WA unterivorfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Y/erbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Satzes 2 im Art. 1 Abs. 1 V/A kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um “compensation" seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Atrien 193.1,
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit"} Beförderung eines Pluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Plüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen.' Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr;:* als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht Übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaO
S.	15) •
c)	Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des' Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gef ordert erhalten; ein .Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die rlitfahrt des Reiseleiters Br. LflHH und eines seiner-Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren «'lug nichts bezahlt hat, einen Gewinn 3ehen, weshalb der Plug entgeltlich gewesen sei* Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen, der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "Yterbereise11 wie eine VerkaufsVeranstaltung. Ihr Einladungsschreiben^hatte eie nur an Rersonen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkauf3förderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Flug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen„ Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 1? Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch*, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat«. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten11 Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nähmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas- aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zut^^end bejaht.
4.	Zu Unrecht behauptet die Revision, die
 Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die-	Ai^HHB	und deren Beute ein Ver-
schulden .an dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist.. Er enthält jedoch keine Beweise,- die geeignet sein könnten,, die Verschuldens Vermutung des Art* 20 WA auszuräumen. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht enge treten.
5.	Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen*
Bas trifft nicht zu.
a) Bie Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaf t mit dem Versicherer der PrflHHP AiflMBP abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung . entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 425 BUB), keine Anhaitspunkte vorhanden» Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken* Rechtsanwalt Br. WflU hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
i
 
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte«
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die	AiflHHP (und deren Versicherer) als
 ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen in der Präge, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung** gemacht hätten, läßt, sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die	also*	deren
 Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interest engem ei nschaf t sich den anglo-amerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die FrflBMP AiflHHfc gewesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II, Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchst-sumrae des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Plugschein ausgestellt worden sei (Art.
 5 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom S.	1961	nicht	als
 Flugschein angesehen werden.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen*
. a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art* 3 Abs. 1 .WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aher'nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderung«Vertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion .'eines. Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrücklich Satz.l des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in privat rechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten.
Nach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Dooh nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleieher/Reymann/Abraham Art. 3 Anm. 65 Riese aaO S. 432; Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art, 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 V/A auslöst. Indes istdas Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 143). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Gourt dfappel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
 
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art« 3 Abs* 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei * Zv/ar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9«. Oktober 1964 (lb 2R 226/62 sb NJYf 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1.	d.F, des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt* Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß be zwei feit v/erden (vgl* die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)* Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war»
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S* 110:
«De la faqon gu'il veut"; ebenso in Air Legislations Bo 157 s 11 any kind of ticket'?; Shawcross/Beaumont,
2.	Aufl* Hr. 406 Anm. b .= 5«Au£l* 1966	439s	"some sort
 of ticket"; Drion Hr. 251s "a slip of paper")« Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S« 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
 Hr. 293; Schweickhardt aaO S. 30)* Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
 
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht aus Stellung des Flugscheins einen die Höchst summe Übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont* Journal of Air Bax#19^7f^34)« B§i bloßen Ördnungsver et ößen und. Versehen' jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfracht führ ers (vgl* Döring, ArchfLR 1935» 10; Ooedhuis, Airlegis-lations S. 157.; Drion Nr» 223)* Sie ist daher von Anfang an' von deutscher Seite .bekämpft, worden (vgl* Denkschrift des ReichsJustizministeriums 1934 aaö’S . 32; Riese ArchflÄ 1934? 47)«» Auch bei der Neufassung des Art«, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese SLR 1956, 15) o Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Bine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier, unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme dar betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV-a.E.; Drion Nr. 251; ßuldimann Art. 3 Rdn. 17).
b) Diese Mindest-Brforderaissen erfüllt, \$e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben,
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das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am flU. flHHR 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausv/eisee" zu sein.
 
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251). Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luft fahl* tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht, mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 0. flP 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben«
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage bei ge fügte Rundschreiben, das rcAit "Lieber Amerikafahrer!,r (also ohne Nennung des Namens) Uber schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die über v/ei sung der M lo9Ö0"« Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 DM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 0.	1961	anders: es beschränkt sich
 auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harveetore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber: für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgefuhrt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen^;, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
 
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese “Bestätigung” übersandte? damit nicht den in Art. 3 V7A vorgesehenen u Flugschein” hat ausstellen wollen» Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion, des Art. 3 WA jedoch nicht ab» Biese formale Bestimmung’ bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA aufgestellt$n'Regeln zu veranlassen» Baß dadurch die Fasoagi-ere nsw. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen cfer .Rapiere beruht,'ist lediglich eine Weben Wirkung', deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist» Maßgebend ist allein der ob j ekt i ve Sachverhalt»
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (öuld±mann Art» 3 Rdn. 17; vgl» auch Riese, S. 432)»
III» Somit rechtfertigt der vom Berufungsge-ri cht sei nem Urtei 1 bi sher zugrund egele gte Sach verbal t nur die Feststellung, daß die BeJäagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstauimneh haftet. Da jedoch der Versicherer der FrfHHl Ai^BMP diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an? ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
 
1« Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus §325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtig* Wachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art* 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art* 24 WA).
2. Ber unbegrenzte Pest st el lungs ant rag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrflHBH Ai^HHfc und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem 3?atrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Si-2®£-2s^lT^gsansgruch
 Das Berufvmgsgericht loitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch dos rootlichen^Plugproisos aus § 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs. 3? 812, 818 Abo. 2 BGB her. Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325» 282,278 BOB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reisetoilnehmer an die PrfHHHP AiflMI weitergegeben habe und von dieser nicht zurUckbekomroen könne (§ 818 Abs. 3 BOB).
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offenbloiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BOB) berufen hat.
1. Bas Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Buftbeförderungsverträ-ges; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schloieher/Rcymaim/Abraham Anm. 13 vor Art. 1 WA, S. 254) o Hach dem hier anzuwendenden deutschen Rocht war der von den Reisoteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vortrag, so wie Jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag {§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BOB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 4 mit
 
 § 467 BGB). Biesor Anspruch ist kein Boroicherungs-anspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BOB«. Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638«, 646 BOB) geltend machen (Benecke in RGR-Xomm°BGB 11. Auflo § 638 Anm. 2 a.E.). Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Präge auf tauchen, ob die regelmäßige 30Jährige Prist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)o
Auch im vorliegenden Pall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen« Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs« 1 und Abs« 2 BOB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BOB (so RO JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall7; vgl. Staudinger/Riedel, BGB 11. Auflo § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGR-Komm. HOB 2« Auflo, Anm. 14» 22 und Schlegelber-gor/Geßlor HOB 3. Aufl. Anm- 9» beide zu § 460) .Bern-entsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 BYO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrproiser-stattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Bios muß er auch im Falle des § 23 Abs. 2 b) 38VO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schlegelberger/Geßler aaO Anm. 9 und Finger, EVO 3. Aufl. § 23 Anm. 2). Biese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das § 634 BOB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks BR 1941, 1387 sowie Ooltermann, EVO 2. Aufl. § 23 Anm. 3 und Finger aaO Anm. 12).
Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt,gilt für die hier vorliegende luftbeförderung ebenso
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(vgl. auch Art« 11 Abs. 3 der IATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/Abra-ham aaO S, 431 f)o Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein,
2. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlungsanspruch dos § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungs-boStimmungen des Warschauer Abkommens gestutzt. Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann cingrcifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
 
3» Somit mußte clio Revision auch hinsichtlich dos Zahlungsanspruchs Erfolg haben, Insovrcit v;ar das kla-geabv/oisendo Urteil des Landgerichts v/iederherausteilen.
Senatspräsident Er«, Engels	Er,	Weber	Eüßgens
 ist beurlaubt und deshalb verhindert au unterschreiben o
Er«, Yfeber
 Sonnabend	Eunz