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BGH · VI ZR 55/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 55/65

Sie hat vorgetragen, der Unfall habe sich um IQ»25 Uhr ereignet» Zu diesem Zeitpunkt sei die Begrenzung anderer Fahrzeuge nicht mehr deutlich und rechtzeitig zu erkennen gewesen» Alle Fahrzeuge seien damals bereits beleuchtet gewesen» Auch der Beklagte habe deshalb sein Fuhrwerk beleuchten müssen» Außerdem habe er die ihm gegenüber B0K obliegende Wartepflicht verletzt» Das für den Unfall ursächlich gewordene Verschulden des Beklagten sei mindestens ebenso hoch wie dasjenige zu bewerten» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe vor dem Unfall bereits eine längere Strecke auf der Bundesatrass3 zurückgelegt» Als er in die Bundesstrasse eingefahren sei, sei BMHI^ noch nicht in Sichtweite gewesen» Es sei auch noch so hell gewesen, daß eine Beleuchtung des Fuhrwerks nicht erforderlieh?gewesen sei» war» Demgegenüber hat die Zeugin Sandmeier bekundet, sie habe, nachdem sie durch einen Motorradfahrer von dem Unfall Kenntnis erhalten habe, noch ihren vor einer Bäckerei in erkennen können; in Fremdingen sei damals weder eine Straßenbeleuchtung eingeschaltet gewesen, noch seien Häuser oder Schaufenster beleuchtet gewesen« Der Landwirt We^ hat bekundet, er habe nach dem Unfall das Pferd des Beklagten auf eine Entfernung von 150 m am Straßenrand grasen gesehen und es sofort als das Pferd des Beklagten erkannt« Das Berufungsgericht fand keinen Anlaß, den Aussagen der Zeugen Dr« SchflHB, BflHHB und den Vorzug vor denjenigen der Zeugen SflHHB und We0 zu geben« Es sieht sich außerstande, Feststellungen über den Grad der Dämmerung zur Unfallzeit zu treffen und erachtet es nicht als ausgeschlossen, daß auch ein schnellfahrender Verkehrsteilnehmer das Fuhrwerk des.Beklagten einschließlich seiner Umrisse und seines Endes noch auf mehrere loo m deutlich wahrnehmen konnte« Zu Unrecht folgert die Revision daraus, daß das Berufungsgericht den Aussagen der drei kraftfahrenden Zeugen diejenigen der beiden "Fussgänger1* gegenüberstellt, es habe den Hechtsgrundsatz außeracht gelassen, daß für die Annahme der Dunkelheit entscheidend sei, ob ein deutliches und rechtzeitiges Erkennen der Begrenzung des Fahrzeuges auch für einen schnellfahrenden Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei« Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt mehrfach in Betracht gezogen und ausdrücklich festgestellt, es sei nicht' auszuschließen, daß auch ein schnellfahrender Fahrzeugführer das Pferdefuhrwerk aus großer Entfernung deutlich wahrnehmen konnte« Diese Würdigung wir durch die Aussagen der Zeugen tilrlichen Eeleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle Fr stehenden Ehemann auf eine Entfernung von 3oo m 4» Die Revision geht bei ihren Angriffen gegen die Be-weiswürdigung und die Nichteinholung des beantragten Gutachtens davon aus, daß die Dämmerung unzweifelhaft weit fortgeschritten und dieser Zustand bereits als Dunkelheit im Sinne des § 23 StVO anzusehen sei» Gerade das hat indes das Berufungsgericht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung nicht festzustellen vermocht» und dem Unfall nicht für erwiesen* weil nicht zu klären sei, ob die Dämmerung bereits soweit fortgeschritten war* daß das fuhrwerk einschließlich seiner Begrenzung ohne künstliche Beleuchtung nicht mehr rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre«. Die Revision v/eist auf die feste Rechtssprechung des Senats hin* wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die rückwärtige Beleuchtung und Kenntlichmachung von Fahrzeugen der erste Anschein dafür spricht* daß diese Zuwiderhandlung für einen Unfall ursächlich war* der durch Auffahren eines Fahrzeuges bei Dunkelheit auf ein solches Fahrzeug entstanden ist* das nicht vorschriftsmäßig beleuchtet oder nicht mit Rückstrahlern ausgerüstet war. Dem Beklagten* so meint die Revision«, obliege daher der Nachweis, daß sein Fuhrwerk noch gut sichtbar gewesen seio Dem kann nicht beigetreten werden« Der Senat hat in seinen zahlreichen einschlägigen Entscheidungen den angeführten Grundsatz nur für solche Fälle ausgesprochen* in denen sich der Unfall nach Heroinbrechen der Dunkelheit ereignete« Das gilt auch für die von der Revision zitierten Urteile vom 12« April 1957 - VI ZR 79/56 - DAR 1957s 209 = VersR 1957? derart* daß Umrisse und Ende eines Fahrzeuges rechtzeitig und deutlich erkennbar sind3 eine Beleuchtung somit nicht erforderlich ist, so handelt es sich nicht um einen typischen, der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufp wenn bei diesen SichtVerhältnissen ein unbeleuchtetes oder nicht mit Rückstrahlern versehenes Fahrzeug von einem nachfolgenden angefahren wird« Die Rückstrahler gewinnen ihre Bedeutung und Wirksamkeit erst durch eine nachfolgende Lichtquelle* deren Licht durch sie zurück- geworfen wird» Wie der Senat in dem oben angeführten Urteil DAR 1957» 209 ausgeführt hat, soll der Rückstrahler gerade bei ungünstigen Bcleuchtungsverhältnissen die Gefahr eines Auffahrens herabsetzen, während bei günstigen Sichtbeding-ungen auch ohne Rückstrahler ein Zusammenstoß regelmäßig vermeidbar ist» Da nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß das Fahrzeug des Beklagten aufgrund der natürlichen Sichtmöglichkeiten noch auf mehrere ^00 m deutlich erkennbar war, kann vom Nachweis ungünstiger Sichtbe-dingungen zur Unfallzeit nicht gesprochen werden«.

Zitierte Normen: § 23 StVO § 97 ZPO
FeststellungBeleuchtungUnfallBerufungsgerichtFahrzeugDämmerungKlägerinFuhrwerkRevision

Volltext der Entscheidung

2088 019
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 55/65
URTEIL
BovemVer 1966 Kri egl
J usti zhauptsekre-tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	v	ersicherungsban	k-AGc,
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr<> Hans bHP und Dr. Fritz ZflBPin MflHIB WBo hf^HPstrasse 0r
Klägerin, Eerufungsbeklagt«, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerino
- Prozeßbevollmächtigterj
 Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 den Lanwirt Wilhelm	Gemeinde
 Landkreis NÜp, Haus Rummer
 Beklagten, Berufungskläger, Anschluss berufungs beklagt en und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
o
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» Hovember unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr» Engels und der Bundesrichter Pr» lode5 Pr» Hauß«, Heinrich Meyer und Pro Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5b- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22 o Eezember 1964 wird zurückgewiesen»
Pie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Arbeiter Martin BflMHm fuhr am 2» Oktober 1959 zwischen 18„00 und 18<,30 Uhr mit seinem Motorrad auf der Bundesstrasse 0 zwischen WiflMHHHHB und	in
 südlicher Richtungo Er hatte die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet» Etwa 3 km nördlich von Frfl|HHp!> kurz vor der Ortschaft OflHHHB» fuhr ^er Beklagte von seinem westlich der Bundesstrasse liegenden Acker mit einem Pferde-fuhrwerk in die Bundesstrasse ein* auf der/ebenfalls in südlicher Richtung weiterfuhr» Er ging links neben seinem Fuhrwerk, das mit Rübenblättern beladen war» Pas Fuhrwerk war weder beleuchtet noch mit einem Rückstrahler versehen» BflHHHP streifte das Fuhrwerk und fuhr den Beklagten an» Er verlor dann die Herrschaft über das Fahrzeug und stürzte» Hierbei wurde sein Mitfahrer Konrad FiBHB schwer verletzt■
Pie Klägerin^ bei der sichert war«, hat an Fl
 gegen Haftpflicht ver • zur Abgeltung seiner Schaden-
ersatzansprüche bisher 18»581?80 DM bezahlt. Sie hat an ihn sowie an Sozialversicherungsträger,, die ihm Heilbehandlung und Rente gewähren, weitere Zahlungen zu leisten.
Mit der Klage hat die Klägerin eine hälftige Beteiligung des Beklagten an den von ihr erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen verlangt» Sie hat die Zahlung von 9o290o90 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt* daß ihr der Beklagte zur Erstattung der Beträge verpflichtet ist, die sie wegen des Unfalls künftig an Konrad FflHIlK oder dessen Rechtsnachfolger zu zahlen hat. Sie hat vorgetragen, der Unfall habe sich um IQ»25 Uhr ereignet» Zu diesem Zeitpunkt sei die Begrenzung anderer Fahrzeuge nicht mehr deutlich und rechtzeitig zu erkennen gewesen» Alle Fahrzeuge seien damals bereits beleuchtet gewesen» Auch der Beklagte habe deshalb sein Fuhrwerk beleuchten müssen» Außerdem habe er die ihm gegenüber B0K obliegende Wartepflicht verletzt» Das für den Unfall ursächlich gewordene Verschulden des Beklagten sei mindestens ebenso hoch wie dasjenige zu bewerten»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe vor dem Unfall bereits eine längere Strecke auf der Bundesatrass3 zurückgelegt» Als er in die Bundesstrasse eingefahren sei, sei BMHI^ noch nicht in Sichtweite gewesen» Es sei auch noch so hell gewesen, daß eine Beleuchtung des Fuhrwerks nicht erforderlieh?gewesen sei»
Im übrigen habe BflHHM das Fuhrwerk rechtzeitig erkannt» Der Unfall sei nicht auf das Fehlen der Eeleuchtung und des Rückstrahlers, sondern auf einen Fahrfehler zurückzuführen»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben bis auf die verlangten Zinsen, die es weder zu- noch abgesprochen hat»
/V
- 4 ~
Baa Öberlandesgericht hat die Klage abgewiesen* Die AnschluÜberufungo mit der die Klägerin den vom Landgericht übergangenen Zinsanspruch \veiterverfolgte;> hat es zurückge-wiesen«,
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteil::. und die Zuerkennung ihres Zinsanspruchs* Der Eeklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidung^ gründej_
Das Berufungsgericht hält in einwandfreier tatsächlicher und rechtlicher Würdigung ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Eeklagten nicht für erwiesen*
X* Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte das langsam fahrende Pferdefuhrwerk des Beklagten im Unfallzeitpunkt bereits 20 m auf der Bundessti'aße zurückgelegt* Unter dies.en Umständen kommt entgegen der «iei-.n& der Revision eine Verletzung der Vorfahrt des Motor*“ radfahrers	nicht	in Betracht* Es handelt sich nicht
 mehr um einen Vorfahrtsfall *
II* Das Berufungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen 9 daß der Beklagte gegen die BeleuchtungsvorSchriften nach § 23 StVO verstoßen hat* Zutreffend geht es - ebenso wie die Revision ~ davon aus? daß eine Beleuchtungspflicht dann besteht, wenn die natürliche Beleuchtung die Umrisse und das Ende von Fahrzeugen auf eine größere Entfernung nicht mehr deutlich erkennen läßt5 wobei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines schnellfahrenden Verkehrsteilnehmers abzustellen ist* Entgegen der Auffassung der Revision bietet
 
die Beweiswürdigung keinen Anlass zu der Annahme«, das Berufungsgericht sei dabei von seinem rechtlichen Ausgangspunkt abgewichen <>
Io Die Revision meint, auf die sogenannte bürgerliche Dämmerung komme es überhaupt nicht an; weil § 23 StVO vom Hereinbrechen der Dunkelheit spreche, sei bereits der Zustand der Dämmerung als Dunkelheit anzusehen; es sei deshalb belanglos, ob sich der Unfall nur wenige Minuten vor dem Ende der bürgerlichen Dämmerung oder schon früher ereignet habe«
Hieran ist richtig, daß nach § 23 StVO nicht das Ende der bürgerlichen Dämmerung, sondern das Hereinbrechen der Dunkelheit für die Beleuchtungspflich entscheidend ist« Das hat aber das Berufungsgericht, wie sich aus seinen gesamten Ausführungen ergibt, nicht verkannte Die Feststellung des UnfallZeitpunktes ist im übrigen für die Beurteilung der Frage, ob bereits eine Beleuchtungspflicht bestand, durchaus nicht ohne Belang0 Aus ihm können unter Verwertung der meteorologischen und astronomischen Erkenntnisse wesentliche Anhaltspunkte für die Feststellung der Sichtmögliohkeiten gewonnen werden, zu demal wenn - wie hier - die für die Sicht Verhältnisse bedeutsamen Umstände weitgehend feststehen: Es handelte sich nach den Feststellungen um offenes Gelände, bei fast wolkenlosem Himmel herrschte; klare Sicht, die auch durch die Obstbäume an den beiden Fahrbahnseiten nicht wesentlich beeinträchtigt war®
2o Die Aussagen des Motorradfahrers BflHHIP, seines Mitfahrers	und des mit seinem Personenwagen zuerst
 an der Unfallstelle angelangten Dr® Schaezle gehen dahin, daß zur Unfallzeit die Dämmerung schon sehr weit vorgeschritten war, so daß,wenn man diese Aussagen alB richtig unterstellt, eine Beleuchtung der Fahrzeuge bereits geboten

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war» Demgegenüber hat die Zeugin Sandmeier bekundet, sie habe, nachdem sie durch einen Motorradfahrer von dem Unfall Kenntnis erhalten habe, noch ihren vor einer Bäckerei in
 erkennen können; in Fremdingen sei damals weder eine Straßenbeleuchtung eingeschaltet gewesen, noch seien Häuser oder Schaufenster beleuchtet gewesen« Der Landwirt We^ hat bekundet, er habe nach dem Unfall das Pferd des Beklagten auf eine Entfernung von 150 m am Straßenrand grasen gesehen und es sofort als das Pferd des Beklagten erkannt« Das Berufungsgericht fand keinen Anlaß, den Aussagen der Zeugen Dr« SchflHB, BflHHB und	den
 Vorzug vor denjenigen der Zeugen SflHHB und We0 zu geben« Es sieht sich außerstande, Feststellungen über den Grad der Dämmerung zur Unfallzeit zu treffen und erachtet es nicht als ausgeschlossen, daß auch ein schnellfahrender Verkehrsteilnehmer das Fuhrwerk des.Beklagten einschließlich seiner Umrisse und seines Endes noch auf mehrere loo m deutlich wahrnehmen konnte«
Zu Unrecht folgert die Revision daraus, daß das Berufungsgericht den Aussagen der drei kraftfahrenden Zeugen diejenigen der beiden "Fussgänger1* gegenüberstellt, es habe den Hechtsgrundsatz außeracht gelassen, daß für die Annahme der Dunkelheit entscheidend sei, ob ein deutliches und rechtzeitiges Erkennen der Begrenzung des Fahrzeuges auch für einen schnellfahrenden Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei«
Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt mehrfach in Betracht gezogen und ausdrücklich festgestellt, es sei nicht' auszuschließen, daß auch ein schnellfahrender Fahrzeugführer das Pferdefuhrwerk aus großer Entfernung deutlich wahrnehmen konnte« Diese Würdigung wir durch die Aussagen der Zeugen
 tilrlichen Eeleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle
 Fr
stehenden Ehemann auf eine Entfernung von 3oo m
und We( in Verbindung mit den feststehenden na-
(heiterer Himmel3 klare SichtP offenes Gelände) getragen und rechtlich nicht zu beanstanden«. In einwandfreier Würdigung hat das Berufungsgericht auch die Gründe dargelegt, aus denen es den Aussagen der Zeugen Dr» ScL^h^9 und Fim^P nicht den Vorzug vor denen der Zeugen S( und We^p zu geben vermochte» In der Auffassung des Berufungsgerichts, ein großer Teil der Kraftfahrer schalte erfahrungsgemäß die Fahrzeugbeleuchtung früher ein, als dies nach den natürlichen Sichtverhältnissen geboten sei, ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu erblicken©
3«, Von der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens über die Sichtmöglichkeiten an der Unfallsteile hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei mit der Erwägung abgesehen, angesichts der Ungewissheit über den Zeitpunkt des Unfalls und der sich widersprechenden Zeugenaussagen könne ein Sachverständiger mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen» Zudem befindet sich in den beigezogenen Strafakten ein Gutachten des Wetteramts MflHHP, das über die Sichtverhältnisse in der möglichen Unfallzeitspanne Auskunft gibt und die Beleuchtungsfragen eingehend behandelt»
4» Die Revision geht bei ihren Angriffen gegen die Be-weiswürdigung und die Nichteinholung des beantragten Gutachtens davon aus, daß die Dämmerung unzweifelhaft weit fortgeschritten und dieser Zustand bereits als Dunkelheit im Sinne des § 23 StVO anzusehen sei» Gerade das hat indes das Berufungsgericht in einwandfreier tatsächlicher Würdigung nicht festzustellen vermocht»
III o Das Fuhrwerk des Beklagten war entgegen der Vorschrift des § 24 Abs» 5 StVO nicht mit einem Rückstrahler ausgerüstet» Das Berufungsgericht hält jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Rückstrahlers
 
und dem Unfall nicht für erwiesen* weil nicht zu klären sei, ob die Dämmerung bereits soweit fortgeschritten war* daß das fuhrwerk einschließlich seiner Begrenzung ohne künstliche Beleuchtung nicht mehr rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre«. Die Grundsätze des Anscheinsbev/eises können nach Auffassung des Berufungsgerichts unter den gegebenen Umständen zu Gun-sten der Klägerin nicht zur Anwendung kommen0
Die Revision v/eist auf die feste Rechtssprechung des Senats hin* wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die rückwärtige Beleuchtung und Kenntlichmachung von Fahrzeugen der erste Anschein dafür spricht* daß diese Zuwiderhandlung für einen Unfall ursächlich war* der durch Auffahren eines Fahrzeuges bei Dunkelheit auf ein solches Fahrzeug entstanden ist* das nicht vorschriftsmäßig beleuchtet oder nicht mit Rückstrahlern ausgerüstet war. Dem Beklagten* so meint die Revision«, obliege daher der Nachweis, daß sein Fuhrwerk noch gut sichtbar gewesen seio Dem kann nicht beigetreten werden« Der Senat hat in seinen zahlreichen einschlägigen Entscheidungen den angeführten Grundsatz nur für solche Fälle ausgesprochen* in denen sich der Unfall nach Heroinbrechen der Dunkelheit ereignete« Das gilt auch für die von der Revision zitierten Urteile vom 12« April 1957 - VI ZR 79/56 - DAR 1957s 209 = VersR 1957? 429; vom 8« November 1965 VI ZR 239/62 - VersR 1964* 296 und vom 19o September 1961 -VI ZR 196/60 - "VRS 21P 328 = VersR 1961? 1015o Sind die natürlichen Sichtmöglichkeiten. derart* daß Umrisse und Ende eines Fahrzeuges rechtzeitig und deutlich erkennbar sind3 eine Beleuchtung somit nicht erforderlich ist, so handelt es sich nicht um einen typischen, der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufp wenn bei diesen SichtVerhältnissen ein unbeleuchtetes oder nicht mit Rückstrahlern versehenes Fahrzeug von einem nachfolgenden angefahren wird« Die Rückstrahler gewinnen ihre Bedeutung und Wirksamkeit erst durch eine nachfolgende Lichtquelle* deren Licht durch sie zurück-
geworfen wird» Wie der Senat in dem oben angeführten Urteil DAR 1957» 209 ausgeführt hat, soll der Rückstrahler gerade bei ungünstigen Bcleuchtungsverhältnissen die Gefahr eines Auffahrens herabsetzen, während bei günstigen Sichtbeding-ungen auch ohne Rückstrahler ein Zusammenstoß regelmäßig vermeidbar ist» Da nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß das Fahrzeug des Beklagten aufgrund der natürlichen Sichtmöglichkeiten noch auf mehrere ^00 m deutlich erkennbar war, kann vom Nachweis ungünstiger Sichtbe-dingungen zur Unfallzeit nicht gesprochen werden«. Die Klägerin hat somit die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen des Anscheinsbeweises zu ihren Gunsten nicht darzutun vermocht«
Die Revision erweist sich danach als unbegründet« Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Engels
 Dr« Bode .	Dr.	Hauß
 Meyer
Dr« Pfretzschner