Die Klägerin war Fernsehansagerin beim Sender FHHM B^^-(SFB)* Im Juni I960 reiste sie in die USA; sie wurde dort und während einer Zwischen station in Paris als BflMHVFern-schansagcrin vorgestellt• Zwei Redakteure der Erstbeklagten hielten in den USA mit ihr Verbindung, hach ihrer Rückkehr wurde, die Klägerin von dem Reporter RflHHHH für einen Artikel in der von dem Erstbeklagten herausgegebenen illustrierten Wo-, ohcnzcitochrift interviewt. In einer Fortsetzungsserie mit dem Titel "Lächeln auf allen Kanälen", die in den Nummern 29 - 31 vom 160, 23° und 30* Juni i960 erschienen,nahm der "SMBB" kritisch zu den Fernsehansagerinnen des SFB'und ihren Leistungen Stellung, Dabei wurde im besonderen die Klägerin abfällig kritisiert. Am 9° September I960 kündigte der SFB das Arbeitsverhältnis, Die Klägerin sieht in der Reportage des "SHfc” eine schwerv/iegende Verletzung ihrer Ehre, Das dem Reporter vorliegende Informatiohsmatcrial sei einseitig ausgewertet und entstellt wiedergegeben worden. Die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitörechts habe sich deshalb besonders nachhaltig ausgewirkt, weil sie durch das Fernsehen weithin bekannt sei und der "SMHF eine Auflagenhöhe von 1 Million habe. Ferner hat die Klägerin um Zubilligung,eines Schmerzensgeldes von 20,000 DM und die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihr allen aus der Reportage entstandenen und noch-entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen haben. Auftretens im Ausland als Vertreterin des Berliner Bernsehons eine Kritik ihrer Leistungen und ihres Aussehens in der Presse gefallen lassen,, Unter dem Gesichtspunkt berechtigter Inter essenv/ahrnehmung falle vor allem ins Gewicht, daß die Artikelreihe den Zweck verfolgt habe, die Öffentlichkeit über die verfehlte Personalpolitik des SFB zu unterrichten und auf ein der Bedeutung der Stadt BflB würdiges Niveau der Larbietungen des SFB hinzuwirken* Im Bahmen der im öffentlichen Interesse notwendigen.Kritik sei es notwendig gewesen,' auf das kleinbürgerliche' Milieu und das "Fluidum von Altjung-feriiehkeit und Säuerlichkeit". ,1c Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung.mit dem Landgericht ausgeführt, daß die bean atandete Artikelreihe eine : schwerwiegende rechtswidrige Verletzung des Person!ichkeitsrechts der Klägerin enthalt, Dabei iot nicht verkannt wordent daß es der Presse erlaubt war, die Leistungen der Klägerin als Ansagerin des BflMHHtFernsehfunks su kritisieren und dabei auch auf das den Fernsehteilnehmern bekannte äußere Erscheinungsbild der Klägerin einzugehen und es negativ zu würdigen. Das gilt einmal von den Formalbeleidigungen, die der "Stern" seinen Lesern - wenn auch als Äußerungen dritter Personen -zur Kenntnis bringt, die er.sich in abgeschwächter Form aber doch selbst zu eigen macht» Jedenfalls aber - und das ist entscheidend - werden der LeserSchaft die Beleidigungen vermittelt, die Klägerin passe "in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn", sie sehe aus wie eine "ausgemolkene Ziege" und bei ihrem Anblick werde den Zuschauern "die Milch sauer". Der Angriff ist umso schwerwiegender, als der "S^B" von einer über eine Million zählenden Leserschaft gelesen wird, die wenigstens zu dem Teil die Klägerin aus dem Fernsehen kennt. Wenn sich der Artikel weiter mit der PrimatSphäre der Klägerin befaßt, so ist auch unter Yftirdigung der von den.Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht ersichtlich, weshalb diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Ziel der Artikel-reihe von Bedeutung waren, den Sender FflMB BflHfe 2u einer Auswechslung' seiner Ansagcrinnen.zu veranlassen. .Daß gerade diese Anspielung, die durch ein Lichtbild noch deutlicher gemacht wurde, für eine Frau eine schwere Kränkung und eine ernste Rufgefährdung bedeutet,, bedarf keiner näheren Begründung* Die Beklagten haben selbst nicht geltend gemacht, daß für die Anspielung, so wie sie viele Leser verstehen mußten, auch nur Anhaltspunkte bestehen* Daher ist es vollends unverständlich, weshalb der Artikel auf diese Weise auf das Privatleben der Klägerin einging* Die Berufung auf das Grundrecht der Pressefreiheit ist fehl am Platz* Dieses. Für diese Beeinträchtigung hat der Zweitbeklagte ei.nzu-troten; denn er mußte als Journalist selbst' bei Anwendung geringer Sorgfalt erkennen, daß seine beleidigenden Ausführungen nicht einer angemessenen Wahrung öffentlicher Interessen dienten und einen unzulässigen Eingriff in die Frivatsphäre der Klägerin enthielten. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch die Haftung dos crotbckiagten Verlags bejaht, der Herr der Zeitschrift ist. f'ungsgericht zuzustimmen, daß der Erst beklag to verpflichtet gewesen sei, einen seiner vier Geschäftsführer oder ein Son-, derorgan (§ 31 BGB) mit der Aufgabe zu betreuen, kritische Beiträge der Zeitschrift unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes Dritter zu prüfen» Zu dieser Maßnahme hatte schon nach dem Hinweis in dein früheren Urteil Anlaß bestanden» 3s kommt hinzu, daß sich der "SHJHf’ nach der Feststellung des' Berufungsgerichts in seinen Artikeln häufig mit sogenannten "heißen Eisen" befaßt» Daher durfte der Verlag schon im Hinblick auf das Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die den durch unzulässige Veröffentlichungen betroffenen Personen drohen, die Entscheidung über die Aufnahme von Reportagen im Stil der hier vorliegenden nicht allein den von ihm abhängigen Redakteuren überlassen (vgl. Der Senat ist sich dessen bewußt gewesen, daß das BGB einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nur in den ge- sctzlich ausdrücklich geregelten Fällen gewährt und im übrigen davon ausgeht, ideelle Schäden seien- durch Geldentschädigung nicht zu kompensieren«' Diese Einstellung des Gesetzgebers,wie überhaupt der unzureichende durch das EGB gewährte Persönlich-keits- und Ehrschutz, war schon bei den Gesetzesberatungen Gegenstand scharfer .Kritik gewesen» Die Rechtspraxis erwies als- Betrachtizng persönlichkeitsrechtliche Züge stärker durchsetzten und damit die Schranken deutlicher erkannt würden, die der Betätigungsfreiheit des Einzelnen gegenüber den Persönlichkeitsgütern der Rechtsgenos-sen gesetzt sind» Weben einer gewandelten Rechtsauffassung fallt für die Rechtsentwicklung weiter ins Gewicht, daß sich seit 1900 tiefgreifende technische und soziale Entwicklungen vollzögen haben» Sie schufen nicht, nur ganz neue, für den Gesetzgeber schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer Verletzung von Persönlichkeitsgütern, sondern auch - zu demal mit dem Einfluß und dör Verbreitung:der sogenannten Massenmedien - besonders günstige Voraussetzungen für eine nach-haltige Auswirkung von PersönlichkeitsverletZungen» Dem damit 308), Pie Urteile des Senats BGHZ 36, 77 und IM GG Art. 5 Hr. 9 lassen erkennen, daI3 bei der Abwägung der durch die Presse'wahrgenommenen Interessen einerseits und der entgegenstehenden Interessen des Einzelnen andererseits die Bedeutung der Pressefreiheit hoch eingeschätzt werden muß und daß der Senat eine kleinliche Prüfung als rechtlich fehlsam ansieht. Bann aber ist kein Grund, ersichtlich, die Presse im Sinne einer einseitigen Privilegierung von ihrer privatrechtlichen Verantwortüng zu entlasten, vielmehr erfordert os die Gerechtigkeit, daß Sie demjenigen eine Genugtuung zahlt ^dessen Persönlichkeitsrecht sie schuldhaft in tiefgreifender und sonst nicht behebbarer Weise beeinträchtigt hat..Der Senat ist sich dessen bewußt, daß dem Richter bei Nach allem ist das Berufungsgericht von einer rechtlich zutreffenden Auffassung über die Zulässigkeit des immateriellen Schadensersatzes bei Persönlichkeitsverletzungen ausgegangen« Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe grundsätzlicher Art erweisen sich als unbegründet. Es hat mit Recht darauf hingewicseii, daß die von den Beklagten zu vertretende Rechtsverletzung angesichts der Art der Ehrkränkung und der erheblichen Eingriffe in die private Sphäre besonders schwerwiegend ist, wobei die weite Verbreitung der Zeitschrift besonders ins Gewicht fällt.
',:. v
Amtliche Sammlung:'ja ' ■ . J
BGB §§ 847 , 82p Ah, 253g GG Art. 1 , 2; Abs, 1,5
■ Perns ehans age rin
Zur Haftung für eine ehrverletzende Pressereportage.
An dem in BGH2 35.» 363 vertretenen Standpunkt über die Er-catzfahigkoit des ideellen Schadens bei schweren PerSöulich-keitsverletzungen wird festgehalten,
BGH, Urt, v, 5, März 1963 - VI ZK 55/62 - OLG Hamburg
LG Hamburg
VI. ZR. 55/62
Verkündet
am 5« Mars 1963
Kriegl, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Hamen des V o 1 In dem-Rechtsstreit
k e
1, des Verlags Henri NHS GmbH, vertreten durch seine Geschäftsführer Henri Ni Br, Gerd BflRichard GflU, Robert S'
nmmmm, Bmmamm,
2, des Journalisten Will HBHA MflB^BB^tr
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt ProfY Br»
gegen
Ruth BflBI, BflBB - B^B* HjMiBK Str, M
Klägerin, Beruiungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Pros eßb e vollmächtig t er: Rechts anv/al t Br
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie, der Bundesrichter Br,'Kleinere-fers, Dro Bode, Br, Hauß und Br, Pfretzschner
für Recht erkannt; . '
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hansöätisd^ett Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28, Bezember 1961 wird zurüekgewiesen,
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf-
Von Rechts wegen
erlegt,
2
Tatbestand:
Die Klägerin war Fernsehansagerin beim Sender FHHM B^^-(SFB)* Im Juni I960 reiste sie in die USA; sie wurde dort und während einer Zwischen station in Paris als BflMHVFern-schansagcrin vorgestellt• Zwei Redakteure der Erstbeklagten hielten in den USA mit ihr Verbindung, hach ihrer Rückkehr wurde, die Klägerin von dem Reporter RflHHHH für einen Artikel in der von dem Erstbeklagten herausgegebenen illustrierten Wo-, ohcnzcitochrift interviewt. Dem Reporter wurden dabei
Aufnahmen der Klägerin übergeben.
In einer Fortsetzungsserie mit dem Titel "Lächeln auf allen Kanälen", die in den Nummern 29 - 31 vom 160, 23° und 30* Juni i960 erschienen,nahm der "SMBB" kritisch zu den Fernsehansagerinnen des SFB'und ihren Leistungen Stellung, Dabei wurde im besonderen die Klägerin abfällig kritisiert. Der Autor dieser Reportagen ist der Zweitbeklagte, Eine von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung konnte'die Verbreitung der Artikel nicht mehr verhindern, weil die Auflage der Zeitschrift bereits ausgeliefert war. Am 28, Juli I960 erhielt die Klägerin einen Brief des SFB, in dem Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angekündigt wurden.
Am 9° September I960 kündigte der SFB das Arbeitsverhältnis,
Die Klägerin sieht in der Reportage des "SHfc” eine schwerv/iegende Verletzung ihrer Ehre, Das dem Reporter vorliegende Informatiohsmatcrial sei einseitig ausgewertet und entstellt wiedergegeben worden. Der Artikel gehe in beleidigender Weise auf ihr Privatleben ein und enthalte eine Reihe un-
richtiger Angaben„ Er erwecke bei den Lesern den Eindruc3c, sie sei abartig veranlagt, und enthalte auch in seinem übrigen Inhalt eine diffamierende Tendenz, In Verbindung mit der Wiedergabe ungünstiger Lichtbilder sei der Leserschaft ein ver- ' zerrtcs Bild ihrer Person vermittelt worden. Die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitörechts habe sich deshalb besonders nachhaltig ausgewirkt, weil sie durch das Fernsehen weithin bekannt sei und der "SMHF eine Auflagenhöhe von 1 Million habe. Die Reportage habe im Inund Ausland große Beachtung gefunden und zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt-Darüber hinaus habe sie seelische Schmerzen-erleiden müssen, die mindestens ebenso schwer wögen wie körperliche Schmerzen, Seitdem sei sie in Fachkreisen und bei ihren Kollegen mit einem Makel behaftet, da die ausgesprochenen, Verdächtigungen an ihr hängen geblieben seien. Sie sei auch in ihrer inneren Sicherheit erheblich gestört, zu demal sie immer wieder auf die Verdächtigungen hin angesprochen werde.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr Bedauern auszudrücken, die im einzelnen naher bezeichne ten Äußerungen veröffentlicht zu haben, und den erkennenden Teil des Urteils im "SflP' bekannt zu geben. Ferner hat die Klägerin um Zubilligung,eines Schmerzensgeldes von 20,000 DM und die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihr allen aus der Reportage entstandenen und noch-entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen haben.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie sind der Auffassung, die Klägerin müsse sich als eine weithin bekannte Fernsehansagefin und angesichts ihres
Auftretens im Ausland als Vertreterin des Berliner Bernsehons eine Kritik ihrer Leistungen und ihres Aussehens in der Presse gefallen lassen,, Unter dem Gesichtspunkt berechtigter Inter essenv/ahrnehmung falle vor allem ins Gewicht, daß die Artikelreihe den Zweck verfolgt habe, die Öffentlichkeit über die verfehlte Personalpolitik des SFB zu unterrichten und auf ein der Bedeutung der Stadt BflB würdiges Niveau der Larbietungen des SFB hinzuwirken* Im Bahmen der im öffentlichen Interesse notwendigen.Kritik sei es notwendig gewesen,' auf das kleinbürgerliche' Milieu und das "Fluidum von Altjung-feriiehkeit und Säuerlichkeit". einzugehen, für-das'die Ansagerinnen des SFB kennzeichnend gewesen seien» Bas Erscheinungsbild der Klägerin sei den Fernsehteilnehmern bekannt und gehöre nicht einer unantastbaren Intimsphäre an» Gegenüber dem öffentlichen Interesse am künstlerischen Niveau des -Fernsehens müssten private Belange der Ansagerinnen zurucktreten» Unwahre oder entstellende TatSachenbehauptungen seien nicht aufgestellt worden* Die-von der Klägerin beanstandeten Wendungen könnten nicht dahin aufgefaßt werden, daß' eine abartige Veranlagung der Klägerin behauptet werde„ Die Pressefreiheit gestatte es, die Öffentlichkeit über abfällige Äußerungen Dritter über eine Fernsehansagerin zu unterrichten» In Hörerbriefen seien tatsächlich die Äußerungen enthalten, die Klägerin gehöre in ein Tingeltangel und die Ansagerinnen des SFB sähen aus wie ausgeraolke2ie Ziegen*
Die Beklagten sind der Ansicht, die soziale Geltung der Klägerin sei. nicht beeinträchtigt worden, zu demal der Artikel ausdrücklich hervorgehoben habe,, daß die Klägerin gut sprechen könne* Bie Entlassung der Klägerin beim SFB Sei nicht auf die Veröffentlichung des "SflB” zurückzuführen»
- 5-
Der Erstbeklagte hat für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis angeboton und vorgetragen, er habe einen umfassenden Überwachungsapparat eingerichtet, um zu verhindern,, daß im "SflV unberechtigte Angriffe auf dritte Personen, ab-gedruckt würden. Die Beklagten bestreiten sodann, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die verlangte entschuldigende Erklärung und die Zubilligung eines Schmersensgeldanspruchs gegeben seien,. Bin materieller Schaden ist nach ihrer Behauptung nicht eingetreten.
Das Landgericht hat durch leilurteil den Antrag ai;f Veröffentlichung einer entschuldigenden Erklärung und auf Einräumung der Befugnis zur Urteilsveröffentliehung zurück-, gewiesen. Jedoch hat es die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20,000 DM verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 10,000 DM herabgesetzt und den weiteren Schmerzensgeldanspruch abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, den Schmerzensgeldänspruch abzuweisen.
Ent s chei dung sgründ e:
,1c Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung.mit dem Landgericht ausgeführt, daß die bean atandete Artikelreihe eine : schwerwiegende rechtswidrige Verletzung des Person!ichkeitsrechts der Klägerin enthalt, Dabei
- 6'-
iot nicht verkannt wordent daß es der Presse erlaubt war, die Leistungen der Klägerin als Ansagerin des BflMHHtFernsehfunks su kritisieren und dabei auch auf das den Fernsehteilnehmern bekannte äußere Erscheinungsbild der Klägerin einzugehen und es negativ zu würdigen. Die Ausführungen im "SflBV’ gehen aber über das Maß einer erlaubten Kritik weit hinaus»
Das gilt einmal von den Formalbeleidigungen, die der "Stern" seinen Lesern - wenn auch als Äußerungen dritter Personen -zur Kenntnis bringt, die er.sich in abgeschwächter Form aber doch selbst zu eigen macht» Jedenfalls aber - und das ist entscheidend - werden der LeserSchaft die Beleidigungen vermittelt, die Klägerin passe "in ein zweitklassiges Tingeltangel auf der Reeperbahn", sie sehe aus wie eine "ausgemolkene Ziege" und bei ihrem Anblick werde den Zuschauern "die Milch sauer". Eine solche Reportage bedeutet nicht nur eine Überschreitung der durch die Gesetze des guten Geschmacks gesetzten Grenzen, sie enthält zugleich eine unverantwortliche Herabwürdigung der Frauenehre der Klägerin, auf deren Achtung sie Anspruch hat. Der Angriff ist umso schwerwiegender, als der "S^B" von einer über eine Million zählenden Leserschaft gelesen wird, die wenigstens zu dem Teil die Klägerin aus dem Fernsehen kennt. Wenn sich der Artikel weiter mit der PrimatSphäre der Klägerin befaßt, so ist auch unter Yftirdigung der von den.Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht ersichtlich, weshalb diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Ziel der Artikel-reihe von Bedeutung waren, den Sender FflMB BflHfe 2u einer Auswechslung' seiner Ansagcrinnen.zu veranlassen. Das gilt sowohl von den angedeuteten Beziehungen: der Klägerin zu.einem Direktor wie von der Mitteilung, daß die Klägerin dicht
am A^HP in einer "nicht besonders vornehmen Ge-
gend" wohne» Der Artikel war auch, wie beide Vorurteile über-
zeugend darlegen, geeignet, einem größeren Kreis der Leserschaft den Eindruck zu vermitteln, die Klägerin sei abartig veranlagte Die fragliche Stelle lautet;
!!Ünd dann seufzt der Sendeleiter und kommt mit seiner Patentlösung heraus; "Am besten wäre- es, die Damen mir den heiraten*" "Aber ich bitte Siel" antwortete Ruth erschrocken, wenn sie auf diese Möglichkeit hin angesprochen wird* Ein" Mann, ein Ehemann* Schließlich ist sie 16 Jahre ohne einen solchen ausgekommen - genau so viele . Jahre, wie man alt sein muß, um Überhaupt heiraten zu können* Sie hat eine Freundin und einen Hund, denen ihr Hers gehört - was soll sie dann mit einem Mann?11
.Daß gerade diese Anspielung, die durch ein Lichtbild noch deutlicher gemacht wurde, für eine Frau eine schwere Kränkung und eine ernste Rufgefährdung bedeutet,, bedarf keiner näheren Begründung* Die Beklagten haben selbst nicht geltend gemacht, daß für die Anspielung, so wie sie viele Leser verstehen mußten, auch nur Anhaltspunkte bestehen* Daher ist es vollends unverständlich, weshalb der Artikel auf diese Weise auf das Privatleben der Klägerin einging* Die Berufung auf das Grundrecht der Pressefreiheit ist fehl am Platz* Dieses. Grundrecht wird in seinem Wesen verkannt, wenn ihm die von einer Verantwortung entbundene Freiheit entnommen wird, Klatsch zu verbreiten und die Berichterstattung auf Kosten der Ehre anderer zugkräftig zu machen {vgl* Art* 5 Abs* 2 GG)* Eben das ist rin der Aufsatzreihe, geschehen,$ indem in verzerrter und beleidigender Art auf das Privatleben der Klägerin ohne sachlichen Grund eingegangen würde* Das ist vomBerufungsgericht zutreffend dargelegt worden, das entgegen der Ansicht der Revision, die von der Klägerin beans t and end en Äußerungen sehr wohl im
Zusammenhang mit dem Gcsamtinhali und dem Zweck der. ‘Reportage gewürdigt hat» Dem vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht gewonnenen Ergebnis ist zuzustimmen: Weder die Absicht der Beklagten, die nach ihrer Ansicht verfehlte Peroonalpoli.tik dos SFB Öffentlich anzuprangern, noch das Auftreten der. Klägerin auf ihrer Auslandsreise rechtfertigte die geschehene schwere Beeinträchtigung der Ehre und des geschützten privaten Bereichs der Klägerin (§ 823 Abs, 1- BGB),
Für diese Beeinträchtigung hat der Zweitbeklagte ei.nzu-troten; denn er mußte als Journalist selbst' bei Anwendung geringer Sorgfalt erkennen, daß seine beleidigenden Ausführungen nicht einer angemessenen Wahrung öffentlicher Interessen dienten und einen unzulässigen Eingriff in die Frivatsphäre der Klägerin enthielten.
Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch die Haftung dos crotbckiagten Verlags bejaht, der Herr der Zeitschrift ist. Es hat ausgeführt, es habe den beklagten Verlag schon in einem früheren Urteil darauf hingewiesen, daß dessen Geschäftsführer verpflichtet seien, durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß im unberechtigte Eingriffe in fremde
RechtsSphären vermieden würden,. Das Berufungsgericht stellt fest, daß dieses Urteil ohne Wirkung geblieben ist und entnimmt hieraus, daß es an den sum Schutz Dritter erforderlichen £ci~ tungS“ und Örganisationsmaßnahmen im Betrieb des Erstbeklagten fehlte« Daraus-, daß der Erstbeklagte selbst die unhaltbare Auffassung vertritt, in seiner Zeitschrift dürfe in der. geschehenen \oxQQ berichtet werden, konnte.das Berufungsgericht entnehmen, daß die Redakteure des ”SW nicht mit dein erforderlichen Anweisungen versehen worden sind. Endlich ist dem Beru-
X i
f'ungsgericht zuzustimmen, daß der Erst beklag to verpflichtet gewesen sei, einen seiner vier Geschäftsführer oder ein Son-, derorgan (§ 31 BGB) mit der Aufgabe zu betreuen, kritische Beiträge der Zeitschrift unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes Dritter zu prüfen» Zu dieser Maßnahme hatte schon nach dem Hinweis in dein früheren Urteil Anlaß bestanden» 3s kommt hinzu, daß sich der "SHJHf’ nach der Feststellung des' Berufungsgerichts in seinen Artikeln häufig mit sogenannten "heißen Eisen" befaßt» Daher durfte der Verlag schon im Hinblick auf das Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die den durch unzulässige Veröffentlichungen betroffenen Personen drohen, die Entscheidung über die Aufnahme von Reportagen im Stil der hier vorliegenden nicht allein den von ihm abhängigen Redakteuren überlassen (vgl. RG JW 1935, 2428; BGKZ 24, 200 •/2137)o Einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter hätte
es aber selbst bei oberflächlicher Kontrolle nicht entgehen dürfen, daß gegen den Artikel schwere Bedenken bestanden. Die Erstbeklagte haftet daher sowohl nach § 831 wie nach § 823 BGB für den angerichteten Schaden» Der Versuch, die Verantwortung allein den Redakteuren zuzuschieben, geht fehl.
II. Der Senat hat In seinem Urteil BGHZ 35, 363 in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshof es. ■ (BGHZ. 26349 ; 30, 7; DM KunstUrhG § 23 Nr. 5) einen Anspruch auf Ersatz des immateriel 1 en S'cha-dens bei schweren Verletzungen des Personlichkeitsrechts anerkannt (Vgl. auch:LM BGB § 823 (Ah) Nr. 16). Er hält an dieser Rechtsprechung gegenüber den im Schrifttum erhobenen Angriffen fest. Der Senat ist sich dessen bewußt gewesen, daß das BGB einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nur in den ge-
10
sctzlich ausdrücklich geregelten Fällen gewährt und im übrigen davon ausgeht, ideelle Schäden seien- durch Geldentschädigung nicht zu kompensieren«' Diese Einstellung des Gesetzgebers,wie überhaupt der unzureichende durch das EGB gewährte Persönlich-keits- und Ehrschutz, war schon bei den Gesetzesberatungen Gegenstand scharfer .Kritik gewesen» Die Rechtspraxis erwies als-
.
bald die Berechtigung dieser Bedenken* Um einem "Gebot der Ge-
— HÄ
rcchtigkeit" zu genügen (RG2 60, 6-/“? 7), entwickelte die
■ — — ...
Rechtsprechung den von einem Verschulden des Verletzers unab- -i hängigen negatorischen Anspruch auf Unterlassung weiterer Ehrkränkungen und Widerruf erfolgter Ehrkrankungen» Auch diese
Entwicklung hat sich im wesentlichen-neben dem Wortlaut des
Gesetzes und entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers von 1900 vollzogen .(vgl / Mugdan, Materialien zu dem BGB Band II So 1119)» Dem weiteren- Ausbau des zivilrechtlichen Persönlichkeit sschutses durch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft kam os zugute, daß sich allgemein im Privatrecht gegenüber einer einseitig vermögehsrechtlichen. Betrachtizng persönlichkeitsrechtliche Züge stärker durchsetzten und damit die Schranken deutlicher erkannt würden, die der Betätigungsfreiheit des Einzelnen gegenüber den Persönlichkeitsgütern der Rechtsgenos-sen gesetzt sind» Weben einer gewandelten Rechtsauffassung fallt für die Rechtsentwicklung weiter ins Gewicht, daß sich seit 1900 tiefgreifende technische und soziale Entwicklungen vollzögen haben» Sie schufen nicht, nur ganz neue, für den Gesetzgeber schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer Verletzung von Persönlichkeitsgütern, sondern auch - zu demal mit dem Einfluß und dör Verbreitung:der sogenannten Massenmedien - besonders günstige Voraussetzungen für eine nach-haltige Auswirkung von PersönlichkeitsverletZungen» Dem damit
0 ä
• - - :•
• ä
11
gegebenen Bedürfnis eines verstärkten und der Eigenart der Verletzung adäquaten Rechtsschutzes der Persönlichkeit wurde die Regelung des BGB offenbar nicht mehr gerecht, dessen Verfasser sich von den Auffassungen hatten leiten lassen', die um
den
die Jahrhundertwende "zu demal in/besseren Volkskreisen" über Wiedergutmachung ideeller Schäden herrschten (Mügdan aaO Band II S. 517). Mit der Anerkennung eines durch die Normen dos Deliktsrechts geschützten "allgemeinen Persönlichkeitsrechts" setzte sich schließlich- unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes (.Art, 1 und 2) eine von der Konzeption des . Gesetzgebers von 19QQ grundsätzlich .abweichende Auffassung über den Privatrechtschütz ideeller Werte in der Rechtsprechung durch. Wird der Schutz der Würde des Menschen als vordringliche Aufgabe der Staatsgewalt und die Bindung des Richters an die YvertcntScheidungen des Grundrechtskatalogs (insbesondere an Art. 2 GG) ernst genommen und nicht nur als Proklamation verstanden, so kann der Richter nicht mehr an die Entscheidung dos Gesetzgebers von 1900 gebunden sein, die den immateriellen Schadensersatz derart einsohränkt, daß er auch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen entfällto Denn dieser Ausschluß würde unter den heutigen Verhältnissen bedeuten, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit von vornherein verkümmert würde und
die Rechtsprechung resignierend, auf den Versuch einer angemes-senenen Restitution, verzichten müßte. Damit würde dem Betroffenen nicht nur das Gefühl rechtlicher Schutzlosigkeit gegenüber der .rechtswidrigen-Beeinträchtigung vermittelt, sondern auch, die Beachtung der durch das Persönlichkeitsrecht des Menschen gesetzten Schranken im Soziälleben ernstlich gefährdet. Aus dieser Erkenntnis ist auchin fast allen Rechtsordnungen, in denen entsprechend unserer Auffassung dem Personenwert des einzelnen eine zentrale Bedeutung im Rechtssystem zukommt,
12
der immaterielle- Schadensersatz als die der Persönlichkeits-Verletzung adäquate privatrechtliche Sanktion anerkannte Pa auch in diesen Rechtsordnungen die Preiheit der Presse grundlegende Bedeutung hat und d unbeschadet der Ersatzfähigkeit ideeller Schäden besteht, ist der Einwand unbegründet, die Zulassung des immateriellen Schadensersatzes bei Persönlich-keitsverletzungen bedeute einen unzulässigen Eingriff in die grundgesetzlich anerkannte Pressefreiheit oder eine unzulässige .Gefährdung dieser Freiheit * Pie. öffentliche Aufgabe der Presse und der privatrechtliche Schutz, der ihr bei der Wall- ' rung dieser Aufgabe zukommt, ist gerade in der Rechtsprechung des erkennenden Senats besonders, herausgestellt ‘worden, wobei der Senat die wesentlich engere Grenzen setzende Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben hat (.BGHZ 31? 308), Pie Urteile des Senats BGHZ 36, 77 und IM GG Art. 5 Hr. 9 lassen erkennen, daI3 bei der Abwägung der durch die Presse'wahrgenommenen Interessen einerseits und der entgegenstehenden Interessen des Einzelnen andererseits die Bedeutung der Pressefreiheit hoch eingeschätzt werden muß und daß der Senat eine kleinliche Prüfung als rechtlich fehlsam ansieht. Wird darüber hinaus der Schmerzensgeldanspruch in der Art beschränkt, wie cs durch das Urteil BGHZ'35?■363 geschehen ist, so kann es überhaupt nur bei klaren Fällen eines schwerwiegend Übergriffs der Presse zur Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes kommen. Bann aber ist kein Grund, ersichtlich, die Presse im Sinne einer einseitigen Privilegierung von ihrer privatrechtlichen Verantwortüng zu entlasten, vielmehr erfordert os die Gerechtigkeit, daß Sie demjenigen eine Genugtuung zahlt ^dessen Persönlichkeitsrecht sie schuldhaft in tiefgreifender und sonst nicht behebbarer Weise beeinträchtigt hat..Der Senat ist sich dessen bewußt, daß dem Richter bei
der von ihm verlangten wertenden Prüfung auf dem Gebiet des rechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ein hohes Maß richterlicher Verantwortung zufällt. hoch liegt es in der Natur der Sache, daß di©' rechtlichen Konturen bei'den sogenannten ideellen Rechtsverletzungen nicht so.scharf gezogen werden können wie bei Körper- und Vermögenschäden. Das ist aber kein Grundj-den vom Grundgesetz geforderten rechtlichen Schutz der Persönlichkeit von vornherein zu beschneiden und den Ausgleich -immaterieller Schäden zu versagen. In dem Maß, in dem die Ge-neralklauscln des Zivilrechts, eine wachsende Bedeutung für die Rechtsauolegung und Rcchtsentv/icklung gewonnen haben, hat die Rechtsprechung auch sonst eine größere' Freiheit gewonnen, als sic dem Gesetzgeber von 1900 vorschwebte. • Die Aufgabe, die dem Richter bei dom Schutz der Persönlichkeit zufällt, ist keine seiner Stellung wesensfremde.
III. Nach allem ist das Berufungsgericht von einer rechtlich zutreffenden Auffassung über die Zulässigkeit des immateriellen Schadensersatzes bei Persönlichkeitsverletzungen ausgegangen« Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe grundsätzlicher Art erweisen sich als unbegründet. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Klägerin habe nicht alle oben gewürdigten Äußerungen und die hierdurch verursachte Binbuße zur Grundlage ihres Verlangens auf Zahlung einer Genugtuung gemacht« Daraus, daß die Klägerin nicht die Rücknahme aller beanstandeten Äußerungen beantragt hat, kann nicht entnommen werden, daß sie ihre Forderung auf Geldersatz beschränken . wollte c Vielmehr geht aus ihrem Klagevorbringen ..eindeutig hervor, daß sie sich insoweit zur Begründung auf die gesamte Reportage bezog, soweit diese unzulässige Übergriffe enthielt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß im vorlie-
lei-
genden Fall die dargclegtcn Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung gegeben sind. Es hat mit Recht darauf hingewicseii, daß die von den Beklagten zu vertretende Rechtsverletzung angesichts der Art der Ehrkränkung und der erheblichen Eingriffe in die private Sphäre besonders schwerwiegend ist, wobei die weite Verbreitung der Zeitschrift besonders ins Gewicht fällt. Es liegt.ferner ein grobes von den Beklagten zu vertretendes Verschulden vor. Der angerichtete ideelle Schaden kann endlich nicht auf eine andere Weise angemessen wiedergutgemacht werden. Die Klägerin selbst hat sich bemüht, die Auslieferung der von ihr beanstandeten Kümmern des "Stern" zu verhindern. Die Bemühung blieb trotz gerichtlicher Anordnung ohne Erfolg, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, über die Höhe der zugesprochenen Entschädigung berücksichtigen die hierfür erheblichen Umstände und lassen einen Rechtsirrtum nient erkennen, .
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosteniolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, '
Engels Dr, Kleinewefers Dr, Bode
Dr, Hauß
Dr, Pfretzschner