Februar 1958 mit der Belehrung zugestellt, daß er nach § 906 RVO gegen den Rückgriffsbeschluß binnen MonatBefrist die Vertreterversammlung anrufen könne. März 1958 die Vertreterversammlung angerufen; das sei verspätet; die Prist des § 906 Abs. 1 RVO sei eine gesetzliche und könne nicht durch Vereinbarung verlängert werden; Gründe, die zu einer Wiedereihsetzung in den vorigen Stand berechtigten, seien nicht vorgetragen; der eingelegte.Rechtsbehelf könne daher keinen Erfolg haben. Weiter hat die Klägerin festzustellen beantragt, daß ihr der Beklagte darüber hinaus die Aufwendungen für die Witwe und das Kind zu ersetzen habe, die sich aus einer etwaigen Gesetzesänderung (Sozialre-"form) ergeben könnten.(Geldleistungen im gesetzlichen Umfungo) sowie daraus, daß an die Witwe im Falle der Wiede rverhei rat ung eine Witwenabfindung zu zahlen sei. Es fragt sich aber, ob die Verjährung nicht nach § 907 Abs. 1 Satz 3 RVO dadurch unterbrochen worden ist, daß der Beklagte die Vertreterversammlung der Klägerin gegen den Rückgriffsbeschluß ihres Vorstandes angerufeu hat. Die Klägerin und der Rückgriffsüberprüfungsausschuß ihrer Vertreterversammlung hätten nämlich erst in dem Schreiben vom 50. März 1958 eine Anrufung der Vertreterversammlung erblickt, die Anrufung als verspätet behandelt und hierdurch dem Beklagten die Gelegenheit genommen, daß sich die Vertreterversammlung sachlich mit der Präge des Rückgriffs befaßte; es sei ohne rechtliche Bedeutung, daß der Rückgriffsüberprüfungsausschuß seiner Entscheidung, daß die Anrufung als verspätet keinen Erfolg haben könne, noch eine kurze Stellungnahme zur materiellen Rechtslage angefügt habe. Die Klägerin könne sich nun nicht auf den Standpunkt stellen, daß der Beklagte die Vertreterversammlung doch bereits mit seinem Schreiben vom 16. März 1958, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil die Vertreterversammlung durch dieses Schreiben erst spater als einen Monat nach Mitteilung des Rückgriffsbeschlusses des Vorstandes der Klägerin angerufen worden sei; nur eine Anrufung der Vertreterversammlung innerhalb dieser Monatsfrist sei geeignet, die Verjährung zu unterbrechen; das ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 907 und § 906 RVO. Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden«,, ob die Auffassung gebilligt werden kann, daß nach § 907 Abs. 1 Satz 3 RVO die Verjährung des Rückgriffsansprüche durch Anrufung der Vertreterversammlung nur dann unterbrochen wird, wenn diese Anrufung innerhalb der einmonatigen Bedenkzeit erfolgt, die dem Rückgriffspflichtigen nach § 906 RVO belassen werden muß, bevor die Rückgriff sklage frühestens gegen ihn angestellt werden darf.Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte bereits das Schreiben vom 16. Die Bezugnahme seines Schreibens auf den ihm mitgeteilten Rückgriffsbeschluß des Vorstandes der Klägerin mit der Belehrung, daß er gegen den Rückgriffsbeschluß nach § 906 RVO die VertreterverSammlung anrufen könne, macht es vielmehr deutlich, daß er von dem hier gewiesenen Rechtsbehelf Gebrauch machen wollte und die "Berufung" nichts anders war als die "Anrufung" dor Vertreterversammlung. Der Rückgriffsüberprüfungsausschuß der Vertreterversammlung hat sich freilich dahin entschieden, daß er nicht schon durch dieses Schreiben, sondern erst durch das Schreiben vom 30. Die in § 907 Abs. 2 RVO vorgeschriebene Bindung des mit einem Rückgriffsanspruch nach § 903 RVO befaßten ordentlichen Gerichts an Entscheidungen, die in einem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung ergehen, ist keine andere, als sie in § 901 Abs. 1 RVO für das Gericht besteht, bei dem Schadensersatzansprüche von Unfallver-letzten oder deren Hinterbliebenen gegen einen Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten oder Repräsentanten (§§ 898, 899 RVO) geltend gemacht werden.Sie bezieht sich nur darauf, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist. An den Voraussetzungen des § 906 RVO für die Zulässigkeit der Rückgriffsklage würde es fehlen, wenn die Vertreterversammlung der Klägerin über ihre Anrufung durch das Schreiben des Beklagten vom 16. § 906 RVO freimacht, kann die Vertreterversammlung doch nicht genötigt werden, sich zu einer anderen Auffassung zu bekehren« Hier ist der Überprüfungsausschuß der Ver-treterversammlung der Klägerin darüber hinaus aber auch auf die Einwendungen des Schreibens vom 16« März 1958 eingegangen und hat den Beklagten mit ihnen abschlägig be-schieden. Spräche ein Urteil, das die Klage aus prozessualen Gründen abweist, zugleich aus, daß die Klage auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben kann, so wäre dies zwar unzulässig und als nicht geschrieben anzusehen, weil es mit dem Wesen der Rechtskraft in Widerspruch stände (vgl. Daß er zu den Einwendungen des Beklagten sachlich Stellung genommen hat, ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, rechtlich bedeutungslos, sondern bedeutet eine Hilfsentscheidung für den Fall, daß man annehmen wolle, er sei doch rechtzeitig durch das Schreiben vom 16. Daraus folgt aber weiter, daß auch der Einwand nicht durchgreift, die Klägerin könne sich wegen ihres früheren Verhaltens nicht darauf berufen, daß der Beklagte bereits mit seinem Schreiben vom 16. Zwar hat die Klägerin vor Erhebung der Klage die irrige Auffassung vertreten, daß dieses Schreiben keine Anrufung der Vertreterversammlung darstelle; ein arglistiges Verhalten ist aber nicht schon darin zu erblicken, daß jemand eine irrige Rechtsanschauung aufgibt oder seine rechtliche Stellungnahme wechselt Umstände, die hier den Auffassungswandel der Klägerin als Sitten- oder treuwidrig erscheinen ließen und es rechtfertigten, das Schreiben des Beklagten vom 16. Die Klägerin hat das Sohreiben dem Rückgriffs-überprüfungsausschuß ihrer Vertreterversammlung weder vorenthalten noch spricht irgendein Sachvortrag des Beklagten dafür, daß der Ausschuß in der ihm als berufenem Organ obliegenden eigenständigen Prüfung des Schreibens vom 16. März 1958 unterbrochen worden war, hat nach § 907 Abs. 1 Satz 4 RVO eine neue Verjährung mit dem Erlaß des Beschlusses des Rückgriffsüber-prüfungsausschusses vom 13« Januar 1959 zu laufen begonnen.
VI ZR 55/61 Verkündet am 9, Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , gesetzliche Unfall- der Bau-Berufsgenossenschaft Jgj Versicherung, in vertreten durch ihre beiden Vorsitzenden daselbst, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Schachtmeister Josef B Kreis RflMstr.^p,- in UJ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundeari.chter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8, Februar 1961 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Bei Kanalisationsarbeiten, die von der Baufirma Anton Sf^^KG in unter der Leitung des Beklagten, ihres Schachtmeisters, ausgeführt wurden, kam am 8» November 1957 der Hilfsarbeiter Martin durch Einsturz eines Grabens zu Tode. Die Klägerin hat den Hinterbliebenen Unfallversicherungsleiotungen zu gewähren. Die erste Feststellung der Entschädigungspflicht wurde am 21. Juni 1958 rechtsverbindlich. Der Vorstand der Klägerin beschloß am 21. Februar 1958, wegen seiner Aufwendungen gegen den Beklagten Rückgriff zu nehmen. Der Beschluß wurde dem Beklagten am 26. Februar 1958 mit der Belehrung zugestellt, daß er nach § 906 RVO gegen den Rückgriffsbeschluß binnen MonatBefrist die Vertreterversammlung anrufen könne. In einer Stellungnahme vom 16. März 1958 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er gegen den Ersatzanspruch "Berufung" einlege. Die Klägerin fragte am 20. M'irz 1958 zurück, ob sein Schreiben als Anrufung der Vertreterversammlung zu werten sei; "sollten wir11, so bemerkte sie, "bis zu dem 27. März 1958 ohne Ihre Antwort bleiben, dann nehmen v/ir an, daß Sie die Entscheidung der VertreterverSammlung nicht beantragen.11 Der Beklagte erwiderte am 30. März 1958, daß er auf ^rund seines Schreibens vom 16. März 1958 eine Entscheidung der Vertreterversammlung beantrage. Darauf schrieb ihm die Klägerin am 18. April 1958, die nunmehr beantragte Anrufung der Vertreterversammlung sei verspätet und könne daher nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Der Beklagte bestand auf der Entscheidung der Vortretorversamm]ung. Am 13. Januar 1959 beschloß darauf der Rückgriff-Überprüfungsausschuß der Vertreterversammlung, den Rückgriffsanspruch aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung nahm denselben Standpunkt ein wie das Schreiben der Klägerin vom 18» April 1958s Erst mit seinem Schreiben vom 30. März 1958 habe der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 16. März 1958 die Vertreterversammlung angerufen; das sei verspätet; die Prist des § 906 Abs. 1 RVO sei eine gesetzliche und könne nicht durch Vereinbarung verlängert werden; Gründe, die zu einer Wiedereihsetzung in den vorigen Stand berechtigten, seien nicht vorgetragen; der eingelegte.Rechtsbehelf könne daher keinen Erfolg haben. "Darüber hinaus" brachte der Beschluß zu dem Ausdruck, daß auch die sachlichen Einwendungen des Beklagten "zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen” könnten. Mit der am 22. Dezember 1959 eingereichten und am 9» Januar I960 zugestellten Klage hat die Klägerin ihre Rückgriffsansprüche dahin geltend gemacht, daß sie wegen ihrer Aufwendungen aus der Zeit bis zu dem 31« Dezember 1959 2 760,79 DM nebst Prozeßzinsen beansprucht und für die Folgezeit ihre RentenaufWendungen für die Witwe und deren Pflegekind Rosemarie Hofl^^ersetzt verlangt, und zwar für die Witwe in Höhe von monatlich 54 DM bis zu dem Eintritt der Verpflichtung zur Gewährung der 2/5-Witwen-rente, spätestens bis zu dem 12. September 1969» danach in Höhe von monatlich 96 DM bis zu dem Tode oder zur V/iederver-heiratung der Witwe, für das Pflegekind in Höhe von monatlich 46 DM bis zu dem 28. Februar 1963, längstens bis zu dessen Tode. Weiter hat die Klägerin festzustellen beantragt, daß ihr der Beklagte darüber hinaus die Aufwendungen für die Witwe und das Kind zu ersetzen habe, die sich aus einer etwaigen Gesetzesänderung (Sozialre-"form) ergeben könnten.(Geldleistungen im gesetzlichen Umfungo) sowie daraus, daß an die Witwe im Falle der Wiede rverhei rat ung eine Witwenabfindung zu zahlen sei. ~ 4 ~ Der Beklagte ist dem Klageverlangen entgegengetreten, in erster Linie mit der Einrede der Verjährungo Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist gleichfalls zu der Auffassung gelangt, daß die Klageansprüche verjährt seien, und hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründeg Zu Unrdcht haben die vorinstanzlichen Gerichte angenommen, daß die Einrede der Verjährung gegenüber den Klage- N ansprüchen durchgreift. Zwar war die einjährige Verjährungsfrist des § 90? Abs. 1 Satz 2 RVO, die in Lauf kam, als die erste Feststellung der Ent Schädigungspflicht der Klägerin gegenüber den Hinterbliebenen des Hoff am 21. Juni 1958 rechtsverbindlich wurde, bereits verstrichen, als am 22. Dezember 1959 die Klage bei Gericht eingereicht und dem Beklagten bald darauf zugestellt wurde. Es fragt sich aber, ob die Verjährung nicht nach § 907 Abs. 1 Satz 3 RVO dadurch unterbrochen worden ist, daß der Beklagte die Vertreterversammlung der Klägerin gegen den Rückgriffsbeschluß ihres Vorstandes angerufeu hat. Das Berufungsgericht meint hierzu, es könne dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 16. März 1958 als Anrufung der Vertreterversammlung anzusehen sei. Die Klägerin und der Rückgriffsüberprüfungsausschuß ihrer Vertreterversammlung hätten nämlich erst in dem Schreiben vom 50. März 1958 eine Anrufung der Vertreterversammlung erblickt, die Anrufung als verspätet behandelt und hierdurch dem Beklagten die Gelegenheit genommen, daß sich die Vertreterversammlung sachlich mit der Präge des Rückgriffs befaßte; es sei ohne rechtliche Bedeutung, daß der Rückgriffsüberprüfungsausschuß seiner Entscheidung, daß die Anrufung als verspätet keinen Erfolg haben könne, noch eine kurze Stellungnahme zur materiellen Rechtslage angefügt habe. Die Klägerin könne sich nun nicht auf den Standpunkt stellen, daß der Beklagte die Vertreterversammlung doch bereits mit seinem Schreiben vom 16. März 1958 angerufen habe, ohne sich mit ihrem früheren Verhalten in einen unzulässigen Widerspruch zu setzen. Das Schreiben vom 30. März 1958, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil die Vertreterversammlung durch dieses Schreiben erst spater als einen Monat nach Mitteilung des Rückgriffsbeschlusses des Vorstandes der Klägerin angerufen worden sei; nur eine Anrufung der Vertreterversammlung innerhalb dieser Monatsfrist sei geeignet, die Verjährung zu unterbrechen; das ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 907 und § 906 RVO. Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden«,, ob die Auffassung gebilligt werden kann, daß nach § 907 Abs. 1 Satz 3 RVO die Verjährung des Rückgriffsansprüche durch Anrufung der Vertreterversammlung nur dann unterbrochen wird, wenn diese Anrufung innerhalb der 9 einmonatigen Bedenkzeit erfolgt, die dem Rückgriffspflichtigen nach § 906 RVO belassen werden muß, bevor die Rückgriff sklage frühestens gegen ihn angestellt werden darf. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte bereits das Schreiben vom 16. März 1958 bowirkt, daß die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beklagte, gegen den eine Berufsgenossenschaft im Prozeßwege Rückgriff nach § 903 RVO nimmt, gegen den Rückgriffsbeschluß des Vorstandes der Berufsgenossenschaft die Vertreterversammlung angerufen hat, unterliegt der Prüfungszuständigkeit des ordentlichen Gerichts. Die Frage kann wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage nach § 906 RVO sogar in die - noch im Revisionsverfahren -von Amts wegen vorzunehmende -Prüfung gestellt sein. Daß sioh die Prüfungsbefugnis auf die Fälle dieser amtlichen Prüfungspflicht beschränke, kann nicht angenommen werden. Sie besteht auch im vorliegenden Falle. Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der Beklagte mit dem Schreiben vom 16. März 1958 die Ver-treterversamralung der Klägerin angerufen hat. Was er mit der Erklärung, daß er "gegen den Ersatzanspruch ... Berufung'* einlege, sonst gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Bezugnahme seines Schreibens auf den ihm mitgeteilten Rückgriffsbeschluß des Vorstandes der Klägerin mit der Belehrung, daß er gegen den Rückgriffsbeschluß nach § 906 RVO die VertreterverSammlung anrufen könne, macht es vielmehr deutlich, daß er von dem hier gewiesenen Rechtsbehelf Gebrauch machen wollte und die "Berufung" nichts anders war als die "Anrufung" dor Vertreterversammlung. Der Rückgriffsüberprüfungsausschuß der Vertreterversammlung hat sich freilich dahin entschieden, daß er nicht schon durch dieses Schreiben, sondern erst durch das Schreiben vom 30. März 1958 angerufen worden sei. Diese Entscheidung ist aber für das ordentliche Gericht nicht bindend. Die in § 907 Abs. 2 RVO vorgeschriebene Bindung des mit einem Rückgriffsanspruch nach § 903 RVO befaßten ordentlichen Gerichts an Entscheidungen, die in einem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung ergehen, ist keine andere, als sie in § 901 Abs. 1 RVO für das Gericht besteht, bei dem Schadensersatzansprüche von Unfallver-letzten oder deren Hinterbliebenen gegen einen Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten oder Repräsentanten (§§ 898, 899 RVO) geltend gemacht werden.Sie bezieht sich nur darauf, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist. Darum handelt es sich hier nicht. An den Voraussetzungen des § 906 RVO für die Zulässigkeit der Rückgriffsklage würde es fehlen, wenn die Vertreterversammlung der Klägerin über ihre Anrufung durch das Schreiben des Beklagten vom 16. März 1958 noch keinen Beschluß gefaßt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn der Rückgriffsüberprüfungsausschuß der Vertreterver-Sammlung hat sich nicht nur mit der Anrufung vom 30. März 1958, sondern auch mit der vom 16* März 1958 befaßt. Allerdings hat er in erster Linie den Standpunkt einge-nommen, daß in dem Schreiben vom 16. März 1958 keine Anrufung der Vertreterversammlung liege. Aber auch eine Entscheidung, die sich solchermaßen selbst einer Sachbe-handlung vorschließt, ist ein Beschluß, der den Weg für eine Rückgriffsklage vor den ordentlichen Gerichten nach 8 § 906 RVO freimacht, kann die Vertreterversammlung doch nicht genötigt werden, sich zu einer anderen Auffassung zu bekehren« Hier ist der Überprüfungsausschuß der Ver-treterversammlung der Klägerin darüber hinaus aber auch auf die Einwendungen des Schreibens vom 16« März 1958 eingegangen und hat den Beklagten mit ihnen abschlägig be-schieden. Spräche ein Urteil, das die Klage aus prozessualen Gründen abweist, zugleich aus, daß die Klage auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben kann, so wäre dies zwar unzulässig und als nicht geschrieben anzusehen, weil es mit dem Wesen der Rechtskraft in Widerspruch stände (vgl. BGHZ 4, 58, 60; BGHUrt. vom 10. Dezember 1953* - IV ZR 48/53 - NJW 1954» 310). Von einem gleichartigen •Hinderungsgrund kann bei einem Beschluß, wie ihn hier der Überprüfungsäusschuß der Vertreterversammlung gefaßt hat» aber keine Rede sein. Daß er zu den Einwendungen des Beklagten sachlich Stellung genommen hat, ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, rechtlich bedeutungslos, sondern bedeutet eine Hilfsentscheidung für den Fall, daß man annehmen wolle, er sei doch rechtzeitig durch das Schreiben vom 16. März 1958 angerufen worden. Diese Stellungnahme war ihm nicht verwehrt und kann nicht als unbeachtlich abgetan werden. Daraus folgt aber weiter, daß auch der Einwand nicht durchgreift, die Klägerin könne sich wegen ihres früheren Verhaltens nicht darauf berufen, daß der Beklagte bereits mit seinem Schreiben vom 16. März 1958 die Vertreterversammlung angerufen hat. Zwar hat die Klägerin vor Erhebung der Klage die irrige Auffassung vertreten, daß dieses Schreiben keine Anrufung der Vertreterversammlung darstelle; ein arglistiges Verhalten ist aber nicht schon darin zu erblicken, daß jemand eine irrige Rechtsanschauung aufgibt oder seine rechtliche Stellungnahme wechselt (vgl. Staudinger/Weber, BGB § 242 11. Aufl. D 331). Umstände, die hier den Auffassungswandel der Klägerin als Sitten- oder treuwidrig erscheinen ließen und es rechtfertigten, das Schreiben des Beklagten vom 16. März 1958 in seiner Bedeutung als Anrufung der Vertreterversammlung aus der Betrachtung auszuschalten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat das Sohreiben dem Rückgriffs-überprüfungsausschuß ihrer Vertreterversammlung weder vorenthalten noch spricht irgendein Sachvortrag des Beklagten dafür, daß der Ausschuß in der ihm als berufenem Organ obliegenden eigenständigen Prüfung des Schreibens vom 16. März 1958 durch die Klägerin behindert worden wäre. Wenigstens in seiner Hilfsentscheidung hat er über die Einwendungen des Schreibens ja auch sachlich befunden. Nachdem die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche durch die Anrufung der Vertreterversammlung mit dem Schreiben vom 16. März 1958 unterbrochen worden war, hat nach § 907 Abs. 1 Satz 4 RVO eine neue Verjährung mit dem Erlaß des Beschlusses des Rückgriffsüber-prüfungsausschusses vom 13« Januar 1959 zu laufen begonnen. Sie war bei Einreichung der Klage nicht schon vollendet . Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird auf die Klageansprüche sachlich eingehen müssen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Dr. Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß