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BGH · VI-ZR-55/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZR-55/57

Die Vorfahrtregelung hat den Zweck, der gerade an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen besonders häufig auftretenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen* Wenn sie damit auch einer beschleunigten Verkehrsabwickiung dient, so ist es doch nicht Voraussetzung für das Bestehen des Vorfahrtrechts./ 5)o Sollen die Bestimmungen über die Vorfahrt ihren Zweck erfüllen, so ist es notwendig* sie im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in klarer und einfacher Auslegung streng zu handhaben (Floegel / Hartung aaO Anw* 4 zu § 13 StVO; Arndt / Guelde aaO § 13 An. 7 B)> An der Vorfahrtberechtigung dessen, der von rechts - oder auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Straße - koivrnit, muß danach auch in dem Falle festgehalten werden, daß er rückwärts fährt, 2, Kann hiernach nicht bezweifelt werden, daß dem Beklagten das Recht der Vorfahrt vor dem Kläger zugestanden hat« so hat das Berufungsgericht doch Feststellungen getroffen, die der Sachlage ein besonderes Gepräge geben- begrenzt war« Auf der Seite der Einmündung hat an der Aachener Straße eine Reihe hoher Bäume gestanden» Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Sicht für einen den Bickenbruch heraufkommenden Verkehrsteilnehmer so behindert gewesen, da3 er Benutzer der Aachener Straße erst wahrnehmen konnte, wenn er mit den Augen die Verbindungslinie zwischen dem Zaun und der Hecke entlang der Aachener Straße erreicht hatte«. bemängelt die Revision doch, daß im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gebrächt worden ist, die örtlichen Verhältnisse seien auch dem Berichterstatter genau bekannt» Sie meint, damit habe fehlerhaft nicht das Kollegialgericht, sondern der Einzelrichter entschieden; sollte sich der Senat nicht zü einer Feststellung haben entschließen können, hätte er eine Ortsbesichtigung vornehmen müssen; § 286 ZPO sei verletzt» Bie Rüge ist unbegründet» Es ist nur eine beiläufige Bemerkung, daß die örtlichen Verhältnisse "auch” dem Berichterstatter bekannt seien; Erkenntnisquelle ist dieses Wissen des Berichterstatters für das Berufungsgericht ersichtlich nicht gewesen» Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landgerichts bezogen, das selbst eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, und hat weiterhin auch auf die vom Kläger eingereichten Lichtbilder und den Inhalt der Strafakten cl@ 3 Inwiefern die Feststellungen ' des Berufungsgerichte unzutreffend seien, wird von der Revision auch nicht gesagt* Sie sind für das Revisionsgericht bindend» ____ 3, Las Berufungsgericht ist derrAnsicht, daß bei der geschilderten Sachlage ein Benutzer des Dictenbruch trotz des Vorfahrtrechts, das ihm an und für sich gegenüber den auf der Aachener Straße von links kommenden Verkehrsteilnehmern zustand, nach dem das gesamte Straßenverkehrsrecht weitgehend beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr (§ 1 StVO) verpflichtet war, beim Einfahren in die Aachener Straße ganz besondere Vorsicht zu beobachten-Es ist insoweit den Gedankengängen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23* April 1956 III 2R 299/54 BGHZ 20, 290 gefolgt* Bas Berufungsgericht hat eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht, die den mit den örtlichen Verhältnissen genau bekannten Beklagten traf, darin gesehen, daß er, um mit seinem Wagen aus der Steigung des Dickenbruch zur Weiterfahrt nach Stolberg unter Überquerung der Aachener Straße auf die gegenüberliegende Stra/oenseite zu gelangen, im Rückwärtsgang aus dem Bickenbruch in. Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 12* Juli 1954 BGHZ 14* 232, weil der Vorfahrtberechtigte, wie hier betont sei,* grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, daß nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachteten, und von ihm daher nicht verlangt werden könne, schon die Möglichkeit einer Mißachtung seines Vorfahrtrechts durch einen nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer einzurechnen und seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend einzurichten* Die Revision übersieht hierbei, daß im Eingang dieser Entscheidung aus-““ürücklich hervorgehoben worden ist; daß auch der Vorfahrtberechtigte den Geboten der §§ 1 und 9 Abs* 1 StVO untersteht und seine Geschwindigkeit der Eigenart des Fahrzeugs, der Fahrsicherheit des Fahrers, den besonderen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage angepaßt sein muß« Da der Dickenbruch im Vergleich zur Aachener Straße mit ihrem starken Durchgangsverkehr nur ein offensichtlich bedeutungsloser Nebenweg und die Einmündung so unübersichtlich gestaltet war, daß sie für einen nicht ortskundigen Benutzer der Aachener Straße überhaupt erst auf 5m Entfernung als Einmündung einer Seitenstraße erkennbar war,, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein Benutzer des Dickenbruchs trotz grundsätzlicher Vorfahrtberechtigung nur mit ganz besonderer Vorsicht in die Aachener Straße einfahren durfte. Es wäre eine unmögliche Forderung, wollte man von dem Benutzer einer dem Durchgangsverkehr dienenden stark befahrenen Straße verlangen, sich in seiner Fahrvveise darauf einzurichten, daß auf 5 m Entfernung die Einmündung eines bevorrechtigten Seitenweges erkennbar werden und ein Benutzer aus ihr herVorkommen könne, d3m er die Vorfahrt würde gewäh- Es hat ihm geglaubt, daß er von dem Vorhandensein der Einmündung des Bickenbruch in die Aachener Straße nichts gewußt hat, und hat daher kein Verschulden darin gesehen, daß er sich der Einmündung nicht mit geringerer Geschwindigkeit genähert hat. Erst als der Wagen des Beklagten beim Zurücksetzen aus dem Bickenbruch über die Baumreihe an der Aachener Straße hinausgefahren sei, so hat das Berufungsgericht erwogen, habe der Kläger damit rechnen können, daß der Fahrer den Wagen möglicherweise bis in die Fahrbahn der Aachener Straße hinein zurücksetzen könne. Die Revision mißversteht die Ausführungen des 3erufungsurteils, wenn sie sich dagegen wendet, daß der Kläger erst nach weiterer Annäherung bis auf 10 in verpflichtet gewesen sei, in seiner Fahrweise auf den »Vagen des Beklagten Rücksicht zu nehmen* Hach den Darlegungen 10 ra entfernt, als Wagen des Beklagten nach dem überschreiten der Baumreihe auch den zwischen Baumreihe und Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen der Aachener Straße überquert hatte und auf die Fahrbahn selbst geriet* Bei der Prüfung der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, hat das Berufungsgericht aber nicht erst auf diesen Augenblick der Entwicklung abgestellt, sondern den Zeitpunkt zugrunde gelegt, in dem der Wagen des Beklagten noch 3 m und der Kläger noch 15 m von der Unfallstelle entfernt war. Das Vorfahrtrecht des Beklagten schuldhaft verletzt zu haben, kann dem Kläger schon darum nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Entfernung von 15 m für ihn allenfalls erst Wahrnehmungen möglich waren, die auf .eine Ausfahrt schließen lassen konnten» Doch hat es erwogen, das Maß der vom Beklagten gesetzten Unfallverursachung sei bei der Betriebsgefahr seines an völlig unübersichtlicher Stelle rückwärts in die Aachener Straße hineinfahrenden Wagens unverhältnismäßig viel größer gewesen als die Ursächlichkeit der vom Kläger zu vertretenden Betriebsgefahr des Motorrades; da dem Beklagten ferner eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, während den Kläger ein Schuldvorwurf nicht treffe, trete die vom daß der Beklagte den vollen Schaden zu tragen hat, Biese Schadensabwägung ist mit der Revision nicht angreifbar» Sie entspricht den Rechtsgrundsätzen des hier maßgeblichen § 17 StVG (Urteil des erkennenden Senats vom 31-März 1954 VI 2R 18/ 53 LM Nr, 3 zu § 249 [B b'| BGB = VersR 1954, 257 1.258]) und leidet in der Sache nicht—darunter? Bie ab-wagende Vergleichung der beiderseitigen Betriebsgefahren kann von der Revision auch nicht damit erfolgreich angegriffen werden, daß die Betriebsgefahr eines Motorrades wegen der ungeschützten Lage des Fahrers erhöht sei und geringere Folgen eingetreten wären, wenn auf seiten des Klägers statt eines Motorrades ein Kraftwagen beteiligt gewesen wäre. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht, wie notwendig, die konkreten Umstände ins Äuge gefaßt hätte, die dem Unfallgeschehen sein besonderes ursächliches Gepräge gegeben haben und die es in seinem Urteil selbst festgestellt hat» Auch in Anbetracht der von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte konnte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage die Betriebsgefahr, die von dem rückwärts auf die Aachener Straße fahrenden Kraftwagen des Beklagten ausging, in ihrer Bedeutung für das Zustandekommen des Unfalls für unverhältnismäßig viel größer halten als die des Motorrades des Klägers, Wie auf der rechtlich fehlerfreien Grundlage die Schadensverteilung selbst vorzunehmen war, stand im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, Es war nicht gehindert, dem Beklagten den gesamten Schaden auf zuerlegen«*

Zitierte Normen: § 13 StVO § 286 ZPO § 1 StVO § 17 StVG § 254 BGB § 17 StVG § 97 ZPO
AachenerStraßeEinmündungBerufungsgerichtKlägerBenutzerRevision

Volltext der Entscheidung

2585 098
Piir das Nachschlagewerk (Sro.r fixier ;
Nicht für die Amtliche Sammlung
10 Gesetz:	StVO	§ 13
Rechtssatz? Die Vorfahrt*-berechtigung des von
 rechts kommenden Verkehrsteilnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt* daß er rückwärts fährt..
2, Gesetz:	StVO	§§ 1, 13
Rechtssatz:	Zu	den Sorgfaltspflichten dessen?
der als Vorfahrtberechtigter aus einem bedeutungslosen Nebenweg an unübersichtlicher Einmündung in eine stark befahrene Durchgangsstraße rückwärts einbiegt«
OLG Köln LG Aachen
 Aktenzeichen:	VI	ZR	55/57
Urteil des 2GH vom 4. Februar 1958
VI 2R 55/57
Verkündet
 am 4* Februar 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Hermann
 tötraßeÄ.
in S1
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Werkmeister Cuno HaflU in BflP bei AI Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt -
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer, Hanebeok und Dr. Haüß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Dezember 1956 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Der Kläger fuhr am 21. Juni 1954 gegen 16,30 Uhr mit seinem Motorrad (von 125 ccm Hubrauin) in Stolberg-Büsbach auf der Aachener Straße, einer die Städte Stolberg und Aachen verbindenden stark befahrenen Straße erster Ordnung, in der Richtung nach Brand* Als er die Kreuzung mit der als nachge--ordnet gekennzeichneten BUsbacher Hauptstraße überquert hatte und sich der Einmündung des Dickenbruch näherte, eines Weges, der 50 bis 60 m hinter der Kreuzung von rechts stumpfwinklig • auf die Aachener Straße stößt, kam aus diesem der Beklagte mit seinem DKW-?ersonenlcraftwagen rückwärts herausgefahren.
Der Beklagte hatte bei einem Anlieger des Dickenbruch zu tun gehabt und wollte auf der Aachener Straße sein Fahrzeug zurücksetzen, um nach Stolberg zu fahren. Obwohl der Kläger nach links auszuweichen versuchte, kam es zu einem Zusammenstoß, bei dem der rechte Unterschenkel des Klägers von der in diesem Augenblick etwa 2 m in seine Fahrbahn hineinragenden hinteren Stoßstange und dem rechten hinteren Kotflügel des' Personenwagens erfaßt wurde. Infolge der erlittenen schweren Verletzungen.mußte dem Kläger der rechte Unterschenkel ab-genommeri werden*
Der Kläger hat der» Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn in diesem Rechtsstreit auf Ersatz von 850 DM Verdienstausfall, Entrichtung einer Monatsrente von 550 DM für die Zeit ab 1. April 1955 und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen abzüglich 2050 DM, die ihm von der Versicherungsgesellschaft des Beklagten bereits gezahlt sind; auch hat der Kläger festzüstellen beantragt, daß ihm die Beklagte allen weiter entstehenden
 
Unfallschaden zu ersetzen habe.*
Der Beklagte hat eingewendet, den Kläger treffe ein mitwirkerides Verschulden an seinem Unfall,
 Das Landgericht hat diei Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen«
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, soweit der Klage zu mehr als 2/3 stattgegeben worden ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, dabei aber klargestellt, dai3 die Ersatzpflicht des Beklagten wegen der Vermögens'achäden des Klägers nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind«
Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt., sucht der Beklagte weiterhin seine Haftung auf 2/3 der Schäden zu begrenzen*
Ehtseheiaungsgründet
* • * . : * *
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich an der innerhalb der geschlossenen Ortschaft belege-nen Einmündung-des Dickenbruch auf die Aachener S'.raße keine Verkehrszeichen zur Regelung der Vorfahrt befunden. Das Berufungsgericht ist demzufolge mit Recht davon ausgegangen,
 
daß für die Einmündung die allgemeine Vor fahrt regel des § 13 Abs* 1 StVO gegolten hat, Danach hatte der Beklagte, weil er von rechts kam, die Vorfahrt« Daran änderte es nichts, daß er im Rückwartsgang fuhr* Zwar ist ein Rückwärtsfahren nicht die normale Art der Fortbewegung von Kraftfahrzeugen; es kommt hierzu nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf verhältnismäßig sehr kürzen Wegstrecken in zu demeist langsamster Fahrt« Das ist aber für die Anwendbarkeit der Vorfahrtregel unerheblich., Die Vorschriften über die Vorfahrt an Straßenkreuzungen und -einmündungen stellen es nicht darauf ab, -wie die in die Kreuzungen und Einmündungen einfahrenden Verkehrsteilnehmer die Fahrt ausführen. Die Vorfahrtregelung hat den Zweck, der gerade an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen besonders häufig auftretenden Gefahr des Zusammenstoßes von Fahrzeugen zu begegnen* Wenn sie damit auch einer beschleunigten Verkehrsabwickiung dient, so ist es doch nicht Voraussetzung für das Bestehen des Vorfahrtrechts./ daß der Verkehrsteilnehmer, der von rechts - oder bei unterschiedlicher Kennzeichnung der Straßen auf der bevorrechtigten Straße - kommt, eine gewisse Mindestfahrgeschwindigkeit haben oder sich in einer fließenden Fahrt befinden müßte, die weder vor dem Durchfahren der Kreuzung oder Einmündung unterhrocliln noch nach dem Durchfahren schon bald aufhören dürfte« Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 5« November 1957 VI ZR 248/56 (VersR 1957? 820) entschieden hat, entfällt das Vorfahrtrecht nicht dadurch, daß der Fahrer vor der Einfahrt in die Kreuzung oder Einmündung vorübergehend anhält, um die Verkehrslage zu prüfen* Ebensowenig kann es das Vorfahrtrecht beeinträchtigen, wenn nach Lage der Umstände ersichtlich ist, daß der Fahrer nach dem Durchfahren der Kreuzung oder Einmündung,anhalten wird*
In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, daß selbst davon, ob der Vorfahrtberechtigte richtig oder falsch
 fährt9 das Vorfahrtrecht nicht abhängt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30* Januar 1953 - VI ZR 70/52 - NJW 1953« 583 - VersR 1953? 161 = VHS Bd« 5, 172 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen; BGH Urteil vom 3* Juli 1952	4	StR
322/52 VRS Bd. 4, 543; Müller, Straßenverkehrsrecht 20* Aufl«
S* 870; Floegel /Hartung, Straßenverkehrsrecht H* Aufl.
Anm» 5 zu § 13. StVO; Arndt / Guelde, StVO 4* Aufl, § 13 Anm..
5)o Sollen die Bestimmungen über die Vorfahrt ihren Zweck erfüllen, so ist es notwendig* sie im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in klarer und einfacher Auslegung streng zu handhaben (Floegel / Hartung aaO Anw* 4 zu § 13 StVO; Arndt / Guelde aaO § 13 Anm. 7 B)> An der Vorfahrtberechtigung dessen, der von rechts - oder auf der als bevorrechtigt gekennzeichneten Straße - koivrnit, muß danach auch in dem Falle festgehalten werden, daß er rückwärts fährt,
2, Kann hiernach nicht bezweifelt werden, daß dem Beklagten das Recht der Vorfahrt vor dem Kläger zugestanden hat« so hat das Berufungsgericht doch Feststellungen getroffen, die der Sachlage ein besonderes Gepräge geben-
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich
 bei dem Bickenbruch um einen unbefestigten, mit starkem
\ . •
Gefälle lediglich zu einigen Gehöften am Hang und im Tal führenden und in Wiesen auslaufenden Hebenweg gehandelt hat, der im Verhältnis zu der dein Durchgangsverkehr dienenden stark befahrenen Aachener Straße offensichtlich bedeutungslos gewesen ist,. An seiner Einmündung in die Aachener Straße ist der Dickenbruch auf seiner rechten Seite von einer dichten Hecke begrenzt gewesen, die sich entlang der Aachener Straße nach rechts fortsetzte; an der linken Seite der Einmündung hat sich ein Haus in einem Vorgarten befunden, der zur Aachener Straße hin durch einen Zaun gemauerten Pfosten
 
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begrenzt war« Auf der Seite der Einmündung hat an der Aachener Straße eine Reihe hoher Bäume gestanden» Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Sicht für einen den Bickenbruch heraufkommenden Verkehrsteilnehmer so behindert gewesen, da3 er Benutzer der Aachener Straße erst wahrnehmen konnte, wenn er mit den Augen die Verbindungslinie zwischen dem Zaun und der Hecke entlang der Aachener Straße erreicht hatte«. Erst wenn ein Benutzer des Bickenbruch hinter dieser Linie hervorkam, wurde er auch für Verkehrsteilnehmer auf der Aachener Straße sichtbar» Bie“Einmündung des Bickenbruch war obendrein so verborgen, daß für einen Benutzer der Aachener Straße, der nicht ortskundig war, erst auf etwa .5 m das Vorhandensein einer Einmündung erkennbar wurde, bei einer Entfernung von etwa 15 m allenfalls Wahrnehmungen möglich waren, die auf eine Ausfahrt schließen lassen konnten, und bei einer Entfernung von mehrmals 20 m keinerlei Anzeichen mehr erkennbar waren, die auch nur auf das Vorhandensein einer Ausfahrt hindeuteten»
Ohne diese Feststellungen und ihr Zustandekommen im einzelnen anzugreife?i, bemängelt die Revision doch, daß im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gebrächt worden ist, die örtlichen Verhältnisse seien auch dem Berichterstatter genau bekannt» Sie meint, damit habe fehlerhaft nicht das Kollegialgericht, sondern der Einzelrichter entschieden; sollte sich der Senat nicht zü einer Feststellung haben entschließen können, hätte er eine Ortsbesichtigung vornehmen müssen;
§ 286 ZPO sei verletzt» Bie Rüge ist unbegründet» Es ist nur eine beiläufige Bemerkung, daß die örtlichen Verhältnisse "auch” dem Berichterstatter bekannt seien; Erkenntnisquelle ist dieses Wissen des Berichterstatters für das Berufungsgericht ersichtlich nicht gewesen» Vielmehr hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landgerichts bezogen, das selbst eine Ortsbesichtigung
 vorgenommen hat, und hat weiterhin auch auf die vom Kläger
 eingereichten Lichtbilder und den Inhalt der Strafakten cl@ 3
: Cs 142/54 AmtsgerichtsStolberg mit der darin befindlichen polizeilichen Skizze verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Inwiefern die Feststellungen ' des Berufungsgerichte unzutreffend seien, wird von der Revision auch nicht gesagt* Sie sind für das Revisionsgericht bindend»
____ 3, Las Berufungsgericht ist derrAnsicht, daß bei der
 geschilderten Sachlage ein Benutzer des Dictenbruch trotz des Vorfahrtrechts, das ihm an und für sich gegenüber den auf der Aachener Straße von links kommenden Verkehrsteilnehmern zustand, nach dem das gesamte Straßenverkehrsrecht weitgehend beherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr (§ 1 StVO) verpflichtet war, beim Einfahren in die Aachener Straße ganz besondere Vorsicht zu beobachten-Es ist insoweit den Gedankengängen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23* April 1956 III 2R 299/54 BGHZ 20, 290 gefolgt* Bas Berufungsgericht hat eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht, die den mit den örtlichen Verhältnissen genau bekannten Beklagten traf, darin gesehen, daß er, um mit seinem Wagen aus der Steigung des Dickenbruch zur Weiterfahrt nach Stolberg unter Überquerung der Aachener Straße auf die gegenüberliegende Stra/oenseite zu gelangen, im Rückwärtsgang aus dem Bickenbruch in. die Aachener Straße eingefahren ist, deren Benutzer erst dann in sein Blickfeld kamen, wenn das Heck seines Wagens bereits in ihre Fahrbahn hineinragte>
Biese.Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen Die Revision meint zwar, sie stehe nicht ganz in Einklang mit den Grundsätzen de? Entscheidung der Vereinigten Großen
 Senate vom 12* Juli 1954 BGHZ 14* 232, weil der Vorfahrtberechtigte, wie hier betont sei,* grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, daß nicht sichtbare wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachteten, und von ihm daher nicht verlangt werden könne, schon die Möglichkeit einer Mißachtung seines Vorfahrtrechts durch einen nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer einzurechnen und seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend einzurichten* Die Revision übersieht hierbei, daß im Eingang dieser Entscheidung aus-““ürücklich hervorgehoben worden ist; daß auch der Vorfahrtberechtigte den Geboten der §§ 1 und 9 Abs* 1 StVO untersteht und seine Geschwindigkeit der Eigenart des Fahrzeugs, der Fahrsicherheit des Fahrers, den besonderen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage angepaßt sein muß«
Da der Dickenbruch im Vergleich zur Aachener Straße mit ihrem starken Durchgangsverkehr nur ein offensichtlich bedeutungsloser Nebenweg und die Einmündung so unübersichtlich gestaltet war, daß sie für einen nicht ortskundigen Benutzer der Aachener Straße überhaupt erst auf 5m Entfernung als Einmündung einer Seitenstraße erkennbar war,, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß ein Benutzer des Dickenbruchs trotz grundsätzlicher Vorfahrtberechtigung nur mit ganz besonderer Vorsicht in die Aachener Straße einfahren durfte. Es wäre eine unmögliche Forderung, wollte man von dem Benutzer einer dem Durchgangsverkehr dienenden stark befahrenen Straße verlangen, sich in seiner Fahrvveise darauf einzurichten, daß auf 5 m Entfernung die Einmündung eines bevorrechtigten Seitenweges erkennbar werden und ein Benutzer
 aus ihr herVorkommen könne, d3m er die Vorfahrt würde gewäh-
0.
ren müssen* Umgekehrt kann dem Benutzer eines solchen Seitenweges nicht zugebilligt werden, daß er auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts durch Benutzer der Durchgangsstraße . vertrauen darf? die von der Einmündung des Seitenweges nichts
 
wissen und sie erst auf 5 m Entfernung erkennen können? Bei den ungewöhnlichen Verhältnissen, die hier Vorgelegen haben, durfte sich der Beklagte, wie das Berufungsgeiicht das Maß der von ihm zu erfordernden Sorgfalt gekennzeichnet hat., in der Tat an die Einmündung nur herantasten... Bas Beruf ungsge-richt hat dem Beklagten daher mit Recht ein Verschulden an dem Unfall des Klägers beigemessen. Es wird von der Revision im Grunde auch nicht in Zweifel gezogen. Der eigentliche Streit der Parteien geht auch im Revisionsverfahren nur um die Frage der Mitschuld des Klägers*	___

4Bas Berufungsgericht hat ein raitwirkendes Verschulden verneint, V/ie es festgestellt hat, ist der Kläger mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40 km/st gefahren. Es hat
 ihm geglaubt, daß er von dem Vorhandensein der Einmündung des Bickenbruch in die Aachener Straße nichts gewußt hat, und hat daher kein Verschulden darin gesehen, daß er sich der
 Einmündung nicht mit geringerer Geschwindigkeit genähert
 hat. Erst als der Wagen des Beklagten beim Zurücksetzen aus
 dem Bickenbruch über die Baumreihe an der Aachener Straße hinausgefahren sei, so hat das Berufungsgericht erwogen, habe
 der Kläger damit rechnen können, daß der Fahrer den Wagen möglicherweise bis in die Fahrbahn der Aachener Straße hinein zurücksetzen könne. In diesem Augenblick sei der Kläger aber nur noch 15 i von der TJnfällstelle entfernt gewesen.
Baß es ihm nun nicht mehr gelungen sei, einen Zusammenstoß zu vermeiden, könne ihm nicht zu dem Schuldvorwurf gemacht werden

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Auch gegen diese Würdigung 3.assen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Die Revision mißversteht die Ausführungen des 3erufungsurteils, wenn sie sich dagegen wendet, daß der Kläger erst nach weiterer Annäherung bis auf 10 in verpflichtet gewesen sei, in seiner Fahrweise auf den »Vagen des Beklagten Rücksicht zu nehmen* Hach den Darlegungen
i
••• 10
des Berufungsgerichts war der Kläger von der Unfallstelle
 der
10 ra entfernt, als Wagen des Beklagten nach dem überschreiten der Baumreihe auch den zwischen Baumreihe und Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen der Aachener Straße überquert hatte und auf die Fahrbahn selbst geriet* Bei der Prüfung der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, hat das Berufungsgericht aber nicht erst auf diesen Augenblick der Entwicklung abgestellt, sondern den Zeitpunkt zugrunde gelegt, in dem der Wagen des Beklagten noch 3 m und der Kläger noch 15 m von der Unfallstelle entfernt war. Daß es ihm kein Verschulden daran beigemessen hat, den Zusammenstoß nicht mehr verhütet zu haben, läßt bei dieser Sachlage keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Vorfahrtrecht des Beklagten schuldhaft verletzt zu haben, kann dem Kläger schon darum nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Entfernung von 15 m für ihn allenfalls erst Wahrnehmungen möglich waren, die auf .eine Ausfahrt schließen lassen konnten»
5- Allerdings hat das Berufungsgericht auch nicht für dargetan erachtet, daß es auch einem besonders sorgfältigen Fahrer bei schnellster Reaktion nicht mehr gelungen wäre, noch etwas weiter nach links auszubiegen und dadurch den Zusammenstoß zu veiraeiden.- Daher hat es in dem Unfall kein für den Kläger unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs.
StVG gesehen. Doch hat es erwogen, das Maß der vom Beklagten gesetzten Unfallverursachung sei bei der Betriebsgefahr seines an völlig unübersichtlicher Stelle rückwärts in die Aachener Straße hineinfahrenden Wagens unverhältnismäßig viel größer gewesen als die Ursächlichkeit der vom Kläger zu vertretenden Betriebsgefahr des Motorrades; da dem Beklagten ferner eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, während den Kläger ein Schuldvorwurf nicht treffe, trete die vom
11 -
Kläger gesetzte Unfallursache praktisch völlig hinter die schuldhafte Verursachung durch den Beklagten zurück* Bas Berufungsgericht hat es daher für gerechtfertigt gehalten? daß der Beklagte den vollen Schaden zu tragen hat,
 Biese Schadensabwägung ist mit der Revision nicht angreifbar» Sie entspricht den Rechtsgrundsätzen des hier maßgeblichen § 17 StVG (Urteil des erkennenden Senats vom 31-März 1954 VI 2R 18/ 53 LM Nr, 3 zu § 249 [B b'| BGB = VersR 1954, 257 1.258]) und leidet in der Sache nicht—darunter? daß sich das Berufungsgericht statt dessen auf § 254 BGB bezogen hat. Baß nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 BGHZ 14, 232 der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich nicht mit der alleinigen Schadensverantwortung beladen werden dürfe, kann der Revision nicht zugegeben . werden; die .genannte Entscheidung hat die Frage der Schadensverteilung nach § 17 StVG überhaupt nicht berührt. Bie ab-wagende Vergleichung der beiderseitigen Betriebsgefahren kann von der Revision auch nicht damit erfolgreich angegriffen werden, daß die Betriebsgefahr eines Motorrades wegen der ungeschützten Lage des Fahrers erhöht sei und geringere Folgen eingetreten wären, wenn auf seiten des Klägers statt eines Motorrades ein Kraftwagen beteiligt gewesen wäre. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht, wie notwendig, die konkreten Umstände ins Äuge gefaßt hätte, die dem Unfallgeschehen sein besonderes ursächliches Gepräge gegeben haben und die es in seinem Urteil selbst festgestellt hat» Auch in Anbetracht der von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte konnte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage die Betriebsgefahr, die von dem rückwärts auf die Aachener Straße fahrenden Kraftwagen des Beklagten ausging, in ihrer Bedeutung für das Zustandekommen des Unfalls für unverhältnismäßig
 viel größer halten als die des Motorrades des Klägers,
 Wie auf der rechtlich fehlerfreien Grundlage die Schadensverteilung selbst vorzunehmen war, stand im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, Es war nicht gehindert, dem Beklagten den gesamten Schaden auf zuerlegen«*
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet,
*
Der Beklagte hat ihre Konten nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr, Kleinewefers	Engels	K»E,Meyer
 Hänebeck	Dr«	Kauß