Straße ohne ersichtlichen Anlaß von der Straßenmitte in anhaltendem gleichmässigem Abweichen allmählich so weit auf die linke Straßenseite, daß er nur noch nahezu 1 Meter von der für ihn linken Begrenzung der Fahrbahn entfernt ist, so trifft bei einem Zusammenstoß mit einem-entgegenkommenden Kraftfahrzeug dessen Fahrer ein Verschulden, wenn er es trotz-dieser auffälligen Fahrweise unterlassen hat, unter hinreichender . hat der vi, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21, April- 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Meiß und der Bundesrichter Dr Kleiuewefors, Ir, Meyer, Hanebeck und Dr» Bode für Recht erkannt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 19 .. Augenblick sein Fahrzeug nach links gelenkt habe und hierdurch mit dem Volkswagen vor den Lastzug geraten seil dessen Fahrer zu dieser Zeit versucht habe, auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückzugelangen, Die Klägerin ist der* Ansicht, dass die Beklagte für das Verschulden des Ah MM einstehen müsse*, da sie sich seiner zur Erfüllung ihrer Ver| pflichtung bedient habe, Hans Al Bi von HflMI nach WM MMH zu befördern. Ehtscheidungsgrühdes Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, dass die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen hatte, Hans AH Wffik - natürlich wohlbehalten -- von 1IZMKKB nach WflHR-•HNI zu befördern, dass sie sich zur Erfüllung dieser Ver-trägsverpflieh1 b■■■■ , MM . 278 BGB für .verpflichtet erachtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass infolge des Unfalls von Hans Al-smm die geplante Gastspielreise nicht ausgeführt werden konnte, Die Beklagte zieht im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel, dass sie sich der Klägerin gegenüber vertraglich zur Beförderung von Hans All von Hi Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich' die Zeugin entsprechend der ihr von er- teilten bestimmten Weisung an AtHM gewandt; dieser hat daraufhin die Fahrt ausgeführt, ohne dass noch Nc HHNgl oder ein sonstiger Vertreter der Beklagten mit•ihm unmittelbar in Verbindung getreten ist» Infolge der Zwischenschaltung der Zeugin SWMM hat AhMNH nicht erkannt, dass es sich bei der von ihm durchzuführenden Beförderung von Hans AlMHI nach WHMMMHI um die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass er sich für die näheren Umstände nicht interessiert, vielmehr angenommen hat, dass er der Klägerin oder Hans AlMHl eine persönliche Gefälligkeit erweisen solle» In diesem’Sinne habe er die Fahrt an-g e t r e t e n < Da s Be ru f ungsger i cht hat di e s ern Ums t and für di e Frage der Anwendbarkeit ies § 278 BGB indessen keine Bedeutung beigemessen. Wenn auch im allgemeinen der Erfüllungsgehilfe wisse, ;: dass es sich bei der von ihm vorzunehmenden Handlung um ■; die Erfüllung der Verbindlichkeit eines-anderen handle, so sei diese Kenntnis doch nicht unbedingt wesentlich». Klägerin oder im Namen von Hans A1 MNf mit AhlUHft abschlies sen wollen noch auch Erklärungen abgegeben, die nur so hätten aufgefasst werden können, ganz abgesehen davon, ob sie zu einem solchen Vertragsschluss überhaupt ermächtigt gewesen sei» Mangels einer entsprechenden Einigung sei daher kein solcher Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen» Sie ist der Ansicht, dies sei darum nicht möglich, weil er in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit gehandelt habe, die durch ein zwischen ihm und der Zeugin s it verneint, daß ihre Erklärungen in ver verstanden werden konnten, und nicht ges geschlossen gewesen sei, sie so zu verst sie nach den Feststellungen des Berufun nden hat, nämlich, der Klägerin oder Hans ne Erkl werden iichkeit • Sinne es aus Ahrens verstan ie nur so hätten auf gef aßt ne persönliche Gefälligkeit zu erweisend Daß es, wie das Berufungsgericht meint, an einer entsprechenden Einigung zwischen AhHMi und der Zeugin SflHMi gefehlt habe, ist hiernach nicht zwingend, doch, kann dies ebenso auf sich ... Auch wenn dies zu be iahen wäre, bliebe doch bestehen, daß sich die BeklaaSw te des "'AhHHI zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit, Hans' 'M Al(Hi von i.«HI nach WHflflMHP zu befördern, bedient Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist,' bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtli^B chen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger st eilt maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem Willen des Schuld ners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlich keit als seine Hilfsperson tätig wird (RGZ 98, 327 /32S7? Verbindlichkeit der Beklagten bestand und er sie durch sein Handeln erfüllte» Es kommt nicht auf Yfissen und Willen des Gehilfen, sondern dessen an, der ihn zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit für sich handeln läßt (Staudinger-Werner -BGB 9« Aufl § 278 II b ß; Erman-Groepper BGB § 278, 5b)» In dem vorerwähnten Halle (RGZ 106, 133) sind die Arbeiter Im die im Aufträge des Käufers den vom Mieter verkauften Gegen-' stand aus seiner Wohnung abholten, darum auch ohne Rücksicht darauf als Erfüllungsgehilfen des Mieters angesehen worden, ob sie gewußt haben, daß sie durch ihre Tätigkeit eine Verpflichtung des Mieters gegenüber seinem Vermieter erfüllten« Wenn die Revision zu bedenken gibt, daß sich unter umständen sorgfältiger verhalte, wer wisse, daß'er fremde Interessen wahrnehme und bei schuldhaftem Handeln möglicherweise weitreichende Schadensersatzpflichten des anderen auslöse, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß es ja doch bei jenem anderen steht, ihn aufzuklären und zur Anwendung-der gebotenen Sorgfalt anzuhalten. Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nach § 278 BGB ein Verschulden des Ahrens an der Verursachung des Unfalls zu vertreten hat. ein Verschulden an dem-Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß es, da der Beklagten durch den Unfall die vertraglich übernommene unverletzte Beförderung von Hahs A JHP nach unmöglich geworden sei, der Beklagten zufalle, die Schuldlosigkeit des AhJHH* an der «I A. WM» hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den entgegenkommenden Lastzug des EwMHHM auf eine Entfernung von etwa 300 m bemerkt» Der Lastzug fuhr zu dieser Zeit etwa auf der Mitte der Straße» Bei weiterer Annäherung der Fahrzeuge geriet er aber allmählich immer mehr auf die für ihn linke Fahrbahnseite, .Darüber kam es zu. Erst als rlaMMBi auf ganz kurze Entfernung herangekommen war - er hat sie bei s ner Zeugenvernehmung, nach Meinung des Berufungsgerich wohl zutreffend, auf 20 bis 25 m geschätzt - bemerkte er den Volkswagen und erkannte er, daß er auf die für ihn linke Pahrbahnseite geraten war, Er hat dann zunächst den Entschluß gefaßt, nach rechts auszuweichen, hat diese Ab sicht aber nicht aubgeführt, da er im gleichen Augenblic erkannte, daß sich der Volkswagen nach derselben Straßen te wandte'; er hat vielmehr dann nur scharf gebremst und den Lastkraftwagen noch etwas nach links gezogen. Ob absichtlich nach links hat ausweichen -wollen oder ob es sich bei dem Abweichen seines Wagens von der bisherigen Fahrlinie um eine Folge scharfen Bremsens auf der glatten Straße gehandelt hat, hat sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht feststellen lassen. Bei dem Zusammenstoß wurde der Volkswagen mit den Zapfen an seiner Stoßstange so heruntergedrückt, daß auf der Fahrbahn Kratzspuren entstanden, die vom rechten Fahrbahnr etwa 0,80 m und 1,90 m entfernt waren. Si'cherungsabstandes- sowie der geringen Neigung, des Baumes zur Fahrbahnkante zu dem Hindurchfahren noch genügt, Darüber hinaus hä die Möglichkeit bestanden, daß A höchsten Gefahr bei ganz langsa rechts in den 19,60 m breiten Zw Bäumen fuhr und dort anhielt; der in der Baumstumpf wäre bei. Bei dem durch bloße Kursabweichung ..nicht zu erklärenden, von Ah.** und Al IBM mit Entrüstung wahrgenommenen anhaltenden Abweichen des Lastzuges .nach der fürhihn linken Straßenseite habe Ah** mit der naheliegenden und hier tatsächlich zutreffenden Möglichkeit rechnen müssen, daß der Fahrer-des Lastkraftwagens, wie es gerade bei Last- \ kraftwagenführern keine Seltenheit sei, infolge Übermüdung plötzlich eingeschlafen oder wenigstens stark unaufmerksam ge'worden sei; erst recht würde dies gelten, wenn Ah.** außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegende verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen braucht, sich auf solche Unbedachtsamkeiten, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller-gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat, gefaßt machen und Maßnahmen treffen muß, um einen drohenden Unfall abzuwenden (BGH VRS 4, 229 /2307)1 Auch die Revision geht hiervon nicht ab. Diese Feststellung ist , für das Revisionsgericht bindend und kann nicht dadurch erschüttert werden, daß die Beklagte nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht auf ihren Antrag nachträglich "berichtigten Urteilstatbeständes vorgetragen hat, bei der Rek ons lüh genii-hie Fa der ix 0 0x1' die Las tkraftwa gen wei ter nach li: Würdigung der gerichto Wenn die Revision geltend macht, die Lücke habe sich bei der Fahrweise ces KfflHBHHHk ständig verengt,-, so ist das vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gela sen worden| es hat in Betracht gezogen, daß IQnHHaBW im. weiteren Maßnahmen entschließen mußte, noch mindestens 2 in betragen haben muß0 Wenn .es- das.-Berufungsgericht bei dieser Sachlage für möglich gehalten und es nicht als eine unzu- Ein ganz niedriger Baumstumpf hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in der Lücke der Baumreihe befunden; daß auf dem vor der Baumreihe befindlichen Fußweg irgendwelche Hindernisse gewesen seien, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Es braucht nicht untersucht zu werden,' ob diese Bedenken durchgreifen, soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß Al 'mmm im Augenblick der höchsten Gefahr, ganz langsam fahrend, nach rechts in den Zwischenraum zwischen den Bäumen fuhr und dort anhielt In erster Linie hat es ein Ausweichen auf den Fußweg entlang der befestigten Fahrbahn für .geboten gehalten. Von diesem Zeitpunkt an und nicht erst seit der erkannten'Nichtbeachtung des unterstellten HupZeichens hat das Berufungsgericht ersichtlich ÄliflHB für' verpflichtet gehalten, sich auf die drohende Gefahr einzustellen und Maßnahmen zur Verb tung eines Unfalls zu ergreifen. Bas Berufungsgericht hat dies *nicht für ausreichend erachtetj es ist der Auffassung, Ab MH habe, um angesichts der drohenden Gefahr den an ihn zu stellenden Anforderungen Genüge zu leisten, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf 10 bis 15 km/st weiter vermindern und ganz nach rechts auf den Fußweg ausweichen müssen.Rechtliche Bedenken lassen sich hiergegen nicht erheben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Lastzug, als er noch etwa 300 m entfernt war, auf der Straßenmitte befunden; da der Motorwagen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wie es in der Bezugnahme auf das von ihr beigebrachte Gutachten des Sachverständigen AllflB liegt, eine Breite von 2,30 m gehabt hat, war er also mit seiner linken Sei- Da es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein anhaltendes allmähliches Abweichen gehandelt hat-, kann auch bei Berücksichtigung der Geschwindig-keitsVerminderung des Volkswagens auf 30 km/st bei der Annäherung der Fahrzeuge auf 100 m und des scharfen Bremsens beider Fahrzeuge innerhalb der letzten 20-25 m davon ausgegangen werden, daß die seitliche Abweichung etwa -zur Häl te eingetreten war, als die Fahrzeuge noch gut 100 m voneinander entfernt waren. Danach hatte sich der Lastzug zu dieser Zeit mit.seiner linken Seite aber bereits soweit von der Mittellinie der Straße entfernt, daß bis zu dem Rande der Fahrbahn nur noch ein Raum von etwa 1,10 -1,20 m geblieben"war; Für den Volkswagen des AhflHB,war daher schon bei dieser Sachlage ein Vorbeikommen neben dem Lastzug unter Verbleiben auf der Fahrbahn selbst nicht mehr möglich. Die Gefahrenlage war hiernach bereits von solcher Art,.daß es keineswegs als eine Überspannung der an AhMHR zu stellenden Anforderungen angesehen werden kann, wenn das Berufungsgericht ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf 10-15 km/st zu vermindern und auf den Fußweg auszuweichen. zeuge zu dem Überholen oder Ausweichen die linke Straßenseite benutzten, um vor.der Begegnung mit anderen■Verkehrsteil-nehmern rechtzeitig die rechte Fahrbahn wieder aufzusuchen» Das Berufungsgericht'"hat verneint, daß es sich bei dem anhaltenden Abweichen des Lastzuges von der Mitte der Straße um eine Kursabweichung gehandelt habe, wie sie bei Lastzügen häufig zu beobachten sei» Erst recht ist es da- , mit ausgeschlossen, daß der Lastzugführer auf die linke Straßenseite hinübergefahren sei, um ein anderes Fahrzeug zu überholen oder gar - verkehrswidrig! Danach begegnete es aber auch keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, AhiSiV habe mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, daß der Lastzugfahrer infolge Übermüdung plötzlich eingeschlafen oder wenigstens stark unaufmerksam geworden sei. Ist es auch ungewöhnlich, daß ein Lastkraftwagenfahrer während der Fahrt am Steuer’einschläft, so bedeutet es doch nicht,’ wie die Revision meint, einen Verstoß gegen Erfahrungssätze', wenn das Berufungsgericht die ungewöhnliche Fahrweise des Lastzugfahrers als ein alarmierendes Zeichen für eine durch Übermüdung hervorgerufene starke Unaufmerksamkeit angesehen hat, mit der auch Afva habe rechnen und die ihn zu vorsorglichen Maßnahmen gegen den drohenden Zusammenstoß habe veranlassen’ müssen, Daß es AhflMB innerhalb der Entfernung von mindestens 100 m vom Lastzug nicht mehr möglich gewesen wäre., seine Geschwindigkeit vor der Begegnung der Fahrzeuge auf 10 bis 15 km/st zu ermäßigen und nach rechts auf den Fußweg auszuweichen, kann nicht anerkannt werden, Nach dem von der Beklagten selbst beigebrachten Gutachten des Sachverständigen AllflB hätte der Volkswagen bis zura Stillstand des Fahrzeugs bei seiner Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/st keinen wesentlich längeren Bremsweg erfordert als 30 m. ha auch der Lastzug nach den Berechnungen des Sachverständigen AllÄi mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist, hätte Ah«Mi also zweifellos die Geschwindigkeitsermäßigung und Ausweichbewegung vollziehen können, bevor der Lastzug herangekommen war.
Für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB § 278 Rechtssatz: Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächli- Gesetz: • chen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem fallen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts.), Aus-welchem Grunde er sich veranlaßt sieht, tätig zu werden, ist unerheblich- Auch kommt es nicht darauf an, ob er weiß, ' daß er eine Verbindlichkeit des änderen erfüllt. BGB § 276 Rechtssatz: Gerät ein Lastzug bei seiner Fahrt auf gerader Straße ohne ersichtlichen Anlaß von der Straßenmitte in anhaltendem gleichmässigem Abweichen allmählich so weit auf die linke Straßenseite, daß er nur noch nahezu 1 Meter von der für ihn linken Begrenzung der Fahrbahn entfernt ist, so trifft bei einem Zusammenstoß mit einem-entgegenkommenden Kraftfahrzeug dessen Fahrer ein Verschulden, wenn er es trotz-dieser auffälligen Fahrweise unterlassen hat, unter hinreichender . Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit von der befestigten Fahrbahn auf einen neben ihr verlaufenden Fußweg nach rechts auszuweichen. , Aktenzeichen: VI ZR 55/53' ■ Urt, do BGH v. 21 A April 1954 OLG Celle rkündet am 21« April 19 1 essa, Justizassistent. s Urkundsbeamter der Ge haftesteile m dem Rechtsstreit der Volkswagenwerk-GmbH in vertreten durch ihren Geschäftsführer Generaldirektor Heinz Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Professor Dr. d; e Gastspiel - und Theaterdirektion "Die iflHHMNk'' GmbH in i'iflHHHi, SMMHMMWstrasse H vertreten durch cuiaator Rc) 1 f SMHH6,• Klägerin, Berufungsklägerin, Ahschluss-berufungsbeklagte und Rsvi si onsbeklagte, ... Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt UHU . hat der vi, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 21, April- 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Meiß und der Bundesrichter Dr Kleiuewefors, Ir, Meyer, Hanebeck und Dr» Bode für Recht erkannt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 19 .. Januar -1953 wird zurückgewias|njügfp lege Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf erlebt g : : ggpp Tatbestand Dieser begab sichern 3. November 1948- mit dem-Verkaufs Vertreterin der Beklagten, in einem von AhMNMI gelenkten Volkswagen auf die Fahrt mmmmm nach W(0VliPP> In der Nähe von DflBB stieß der Volkswagen auf der Bundeseirasse 4 zwischen und mit einem dem Fuhrunternehmer Imv gehörenden und von ihm gelenkten Lastzug zusammen, der auf der für ihn linken F'anrbahn-Seite dem Volkswagen entgegenkamHans A3 HMü wurde verletzt , Infolgedessen mussten die Aufführungen in und die weiter geplante Gastspielreise unterbleiben« ■l ist durch Urteil des Schöffengerichts in Februar 1949 (3 Ms 253/48 Ue ) wegen fahrlas siger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrs'ordnung zu einer Geldstrafe von 250 DM reehtskräftig verurteilt v/orden„ vom o üie Klägerin hält aber auch Ah MM für schuldig an den Unfall, da er, statt dem Lastzug nach rechts auf den ücrt befind!oben Grünstreifen auszuweichen, im letzten . ■f/;■ ' J y‘ ’ ~ ' .. . ■'■■;■ ' '• ' • '.'“.'X': ' .'-A', ' •: ", f# Augenblick sein Fahrzeug nach links gelenkt habe und hierdurch mit dem Volkswagen vor den Lastzug geraten seil dessen Fahrer zu dieser Zeit versucht habe, auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückzugelangen, Die Klägerin ist der* Ansicht, dass die Beklagte für das Verschulden des Ah MM einstehen müsse*, da sie sich seiner zur Erfüllung ihrer Ver| pflichtung bedient habe, Hans Al Bi von HflMI nach WM MMH zu befördern. Sie hat behauptet, sie habe, die Fahrt mi-i AhMMi verabredet, nachdem sie von der Beklagten angewiesen"' worden sei, sich wegen der Beförderung von Hans AltiSMi mit AhMMi in Verbindung zu setzen, die Beklagte habe erklärt, e Fahrt in ihrem Aufträge durchführen werde. Die Klägerin hat den Schaden, der ihr infolge des Ausfalls der vorgesehenen GastspielauffUhrungen erwachsen ist, auf mindestens 200,000 DM beziffert. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 60,000 DM nebst Zinsen eingeklagt<- Die Beklagte hat bestritten, sich zur Beförderung 3 :von Hans.AlMMi verpflichtet zu haben; ihr Bevollmächtigter! bei den Verhandlungen mit der Klägerin, NoMM, habe der || Angestellten SMHI der Klägerin auf deren fernmündlichen^ Anruf nur geraten, zu versuchen, ob nicht Al mmm gelegent~;g mitnehmen wollet Die. Beklagte hat auch ein Verschulden desl-ikira Ahrens an dem Unfall in Abrede gestellt, vM" 'Das Landgericht.hat die Klage mangels Nachweises der Übernahme einer Beförderungspflicht durch die Beklagt e.lfSS— abgewiesen,. 'IK! |f.I ■i' - tili f. Ifjl WMß: Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt , • Mit der Anschluss? .J| berufung hat die Beklagte widerklagend um die Feststellung; gebeten, dass der Klägerin auch eine über 60,000 DM hinaus?! gehende Schadensersatzforderung nicht zusteht.: lg;V'e Das Oberlandesgericht hat, die' Entscheidung über' die . Widerklage zurückstellend, durch Teilund Zwischenurteil unter Aufhebung' eines die Berufung ’zurückweiSenden Versäum™ hisurteils gegen die Klägerin den Klageanspruch dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, dass, wie die Klägerin es beantragt hatte, abgetretene Beträge an die Gläubiger und Pfändungsforderungen an die Pfändungsgläubiger in der zeitlichen Reihenfolge zu zahlen seien, der Restbetrag an die Klägerin. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Did Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ehtscheidungsgrühdes Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, dass die Beklagte die vertragliche Verpflichtung übernommen hatte, Hans AH Wffik - natürlich wohlbehalten -- von 1IZMKKB nach WflHR-•HNI zu befördern, dass sie sich zur Erfüllung dieser Ver-trägsverpflieh1 b■■■■ , MM . bxty die Erfüllung aber, durch Verschulden des Ahrens unmöglich geworden ist. Sie hat die Beklagte daher nach §§ 325,. 278 BGB für .verpflichtet erachtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass infolge des Unfalls von Hans Al-smm die geplante Gastspielreise nicht ausgeführt werden konnte, Die Beklagte zieht im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel, dass sie sich der Klägerin gegenüber vertraglich zur Beförderung von Hans All von Hi ■;hach Wd verpflichtet hat» Sie bekämpft aber die Auffassung des Berufungsgerichts; dass sie sich zur Erfüllung dieser Vertragspflicht des AJ mmm. bedient habe und dass diesen ein Versciiulden an dem Unfall treffe. ■ 1 ■ 1 lichkeit der Beförderung aufmerksam gemacht habe; keineswegs habe NoMNNI die Beförderung schlechthin abgelehnt oder in irgendeiner Weise erklärt, dass ihn die Beförderung von Hans A1HHH nach W—Mttap nichts angehe<> Vielmehr sei klar zu dem. Ausdruck gekommen., dass es sie;:, bei der Ausführung der Fahrt durch A —8 um die Erfüllung der Vertragspflicht der Beklagten handeln solle.> Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich' die Zeugin entsprechend der ihr von er- teilten bestimmten Weisung an AtHM gewandt; dieser hat daraufhin die Fahrt ausgeführt, ohne dass noch Nc HHNgl oder ein sonstiger Vertreter der Beklagten mit•ihm unmittelbar in Verbindung getreten ist» Infolge der Zwischenschaltung der Zeugin SWMM hat AhMNH nicht erkannt, dass es sich bei der von ihm durchzuführenden Beförderung von Hans AlMHI nach WHMMMHI um die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass er sich für die näheren Umstände nicht interessiert, vielmehr angenommen hat, dass er der Klägerin oder Hans AlMHl eine persönliche Gefälligkeit erweisen solle» In diesem’Sinne habe er die Fahrt an-g e t r e t e n < Da s Be ru f ungsger i cht hat di e s ern Ums t and für di e Frage der Anwendbarkeit ies § 278 BGB indessen keine Bedeutung beigemessen. Entscheidend komme es darauf an, so hat es ausgeführt. dass der Wille der Beklagten, sich des khmmm zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu bedienen, zu dem Ausdruck gekommen sei und dass die Klägerin die Leistung des Ihfens 'als Erfüllungshandlüng der Beklagten angenommen habe. Wenn auch im allgemeinen der Erfüllungsgehilfe wisse, ;: dass es sich bei der von ihm vorzunehmenden Handlung um ■; die Erfüllung der Verbindlichkeit eines-anderen handle, so sei diese Kenntnis doch nicht unbedingt wesentlich». Es sei begrifflich nicht ausgeschlossen» dass sich der Schuld- ner eines ahnungslosen Dritten bediene„ Die Anwendbarkeit des § 278 BGB wäre freilich ausgeschlossen, wenn Ahrens eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin oder Hans Albers erfüllt hätte» Dies sei aber nicht der Pall gewesen» Wenn KhWKKKt auch davon• ausgegangen sei, dass er der Klägerin oder Hans AlMMi eine Gefälligkeit erweise, so habe di« Zeugin doch keinen Beförderungsvertrag namens der; Klägerin oder im Namen von Hans A1 MNf mit AhlUHft abschlies sen wollen noch auch Erklärungen abgegeben, die nur so hätten aufgefasst werden können, ganz abgesehen davon, ob sie zu einem solchen Vertragsschluss überhaupt ermächtigt gewesen sei» Mangels einer entsprechenden Einigung sei daher kein solcher Gefälligkeitsvertrag zustande gekommen» 2» Die Angriffe, die von der Revision hiergegen erhoben werden, können keinen Erfolg haben» der Vertr e -• Die Devision kann hiermit nicht durchdringen« Die PestStellungen, die dor Tatrichter in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme trifft, sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht unter Verletzung verfah-rensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen sind (§ 561 Abs 2 ZPO}, Einen Gesetsesverstoss dieser Art lässt das Berufungsurteil nicht erkennen« Mit Recht hat es darauf abgestellt, wie der von erklärte Wille zu ver- stehen war; ein geheimer Vorbehalt, etwas anderes :zu wollen,-wäre bedeutungslos gewesen« Für die Revisionsinstanz ist also davon auszugehen, dass nach der Bestimmung! die NoÄMii namens' der Bäklagt eh hei dem Ferngespräch mit der Zeugin gegenüber der Klägerin getroffen hat, die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung erdüüut werden sollte, dass Akt— die Fahrt ausführte« b) Obwohl AhtMf auf das Ersuchen, das die Zeugin S4MHHHI gemäss der Weisung von ItoMMlW an ihn richtete, die 'Fahrt enesprechend diesem Willen der Beklagten unternommen he.t, will es die Revision nicht gelten lassen« d a s s e r a 1 s E rf ü 11 u n gs g eh i 1 f e d e r B e k 1 agt e n an g e s e h e n werden könne« Sie ist der Ansicht, dies sei darum nicht möglich, weil er in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit gehandelt habe, die durch ein zwischen ihm und der Zeugin IHR zustande gekommenes G e fälligk e i t s ab kommen oegründet worden sei» Der Revision kann hierin nie nt gefegt v neu Wenn däs Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Zeu-:gin BttpIHt'nicht die Absicht gehabt hat;';, in'lt Ah—i> ln vertragliche Beziehungen zu treten, und dass sie auch kei~ - 9 ilärungen abgegeben hat, die nur so hätte . können, so ist damit allerdings'.nicht s it verneint, daß ihre Erklärungen in ver verstanden werden konnten, und nicht ges geschlossen gewesen sei, sie so zu verst sie nach den Feststellungen des Berufun nden hat, nämlich, der Klägerin oder Hans ne Erkl werden iichkeit • Sinne es aus Ahrens verstan ie nur so hätten auf gef aßt s .nicht schon die MqJ§ \ -7*'Sr,£ verschiedenem gesagt, daß verstehen, wie r uf ungs ge r i c ht s ' Albers ei- ne persönliche Gefälligkeit zu erweisend Daß es, wie das Berufungsgericht meint, an einer entsprechenden Einigung zwischen AhHMi und der Zeugin SflHMi gefehlt habe, ist hiernach nicht zwingend, doch, kann dies ebenso auf sich ... beruhen wie die weitere Präge, ob die Zeugin SHÜB* bei ■ einer solchen Abrede im Rahmen einer Vollmacht der Kläge-j rin gehandelt hat und ob ungeachtet des Gefalligkeitscha-: rakters der Abrede eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung-des AiiHNI durch sie begründet Worden ist. Auch wenn dies zu be iahen wäre, bliebe doch bestehen, daß sich die BeklaaSw te des "'AhHHI zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit, Hans' 'M Al(Hi von i.«HI nach WHflflMHP zu befördern, bedient Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist,' bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtli^B chen Beziehungen er zu ihm oder zu dessen Gläubiger st eilt maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Palles mit dem Willen des Schuld ners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlich keit als seine Hilfsperson tätig wird (RGZ 98, 327 /32S7? 127, 313 /31 h/; 160, 310 /fl 6.7) ° Aus ■ welchem Grund er sich veranlaßt gesehen hat, tätig zu werden, ist daher un erheblich, wenn sich seine'Tätigkeit nur als eine vom Schuldner gewollte oder gebilligte Mitwirkung bei der Verj| tragserfüllung darstellt (vgl RGZ 221 /223/; RG LZ 1913, 466)« Ist diese im Willen des Schuldners liegende gegenständliche Beziehung zur Vertragserfüllung gegeben, so ist Erfüllungsgehilfe des Schuldners auch derjenige, v der seine Tätigkeit entfaltet, um eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen) So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß-der.Unterlieferant'des Verkäufers, der wegen Lieferung der Ware an den. Kauf er rnit diesem in unmittelbare Verbindung tritt, ungeachtet der Tatsache, daß er bei der Lieferung seine eigene Lieferpflicht gegenüber dem Verkäufer erfüllt, dessen Erfüllungsgehilfe ist (RGZ 108, 221 /223j), Ebenso sind Arbeiter, die: einen von einem Mieter verkauften schweren Gegenstand im Aufträge des Käufers aus der Wohnungthes Mieters äbholten,: als. Erfüllungsgehilfen des Mieters hinsichtlich der Obhutspflicht angesehen . worden, die diesem gegenüber seinem Vermieter oblag (RGZ. 106, 153 /T34/7)» Darum ist es unerheblich, ob AhflHB mit der Beförderung von Hans AIMM ihm oder der Klägerin eine Gefälligkeit hat erweisen wollen und'ob er sich zu einem solchen Dienst rechtlich verpflichtet hatte» Da durch .die von „ihm ausgefiihrte Beförderung, die Leistung bewirkt wurde die zu erbringen sich die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet hatte, und da es auch mit dem YTillen der Beklagten geschah, daß er die Beförderung ausführte, sind ; die Voraussetzungen des § 278 BGB erfüllt,, Dies kann mit der Revision, nicht darum in Zweifel ge zogen werden, weil AhNM nicht gewußt hat, daß eine . Verbindlichkeit der Beklagten bestand und er sie durch sein Handeln erfüllte» Es kommt nicht auf Yfissen und Willen des Gehilfen, sondern dessen an, der ihn zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit für sich handeln läßt (Staudinger-Werner -BGB 9« Aufl § 278 II b ß; Erman-Groepper BGB § 278, 5b)» In dem vorerwähnten Halle (RGZ 106, 133) sind die Arbeiter Im ■; li; s " 11 Skill": ' "vi .wf'JiC-: : WA* ■' ollig . ;y ... : , ' . V; . ! j I Ü' ;ä filSPl S die im Aufträge des Käufers den vom Mieter verkauften Gegen-' stand aus seiner Wohnung abholten, darum auch ohne Rücksicht darauf als Erfüllungsgehilfen des Mieters angesehen worden, ob sie gewußt haben, daß sie durch ihre Tätigkeit eine Verpflichtung des Mieters gegenüber seinem Vermieter erfüllten« Wenn die Revision zu bedenken gibt, daß sich unter umständen sorgfältiger verhalte, wer wisse, daß'er fremde Interessen wahrnehme und bei schuldhaftem Handeln möglicherweise weitreichende Schadensersatzpflichten des anderen auslöse, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß es ja doch bei jenem anderen steht, ihn aufzuklären und zur Anwendung-der gebotenen Sorgfalt anzuhalten. Es ist irrig, wenn die Revision die Möglichkeit hierzu darum verneint, weil unbewuöterErfüllungsgehilfe und Verpflichteter voneinander nichts wüßten« Mag der unbewußte Erfüllungsgehilfe auch von dem Verpflichteten nichts wissen,.so weiß der Verpflichtete doch von dem Erfüllungsgehilfen, Erfüllungsgehilfe ist dieser ja gerade darum, weil er mit dem Willen des Verpflichteten dessen Verbindlichkeit erfüllt 1 m p: - J! '*»ia Tm- ;; 1 I [ ■ M Ü| : i Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte nach § 278 BGB ein Verschulden des Ahrens an der Verursachung des Unfalls zu vertreten hat. wm •iff li Bei Erörterung der Frage, ob Ah* ein Verschulden an dem-Unfall trifft, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß es, da der Beklagten durch den Unfall die vertraglich übernommene unverletzte Beförderung von Hahs A JHP nach unmöglich geworden sei, der Beklagten zufalle, die Schuldlosigkeit des AhJHH* an der «I Entstehung des Unfalls zu beweisen. Das Berufungsgericht wfMm mmw- hat diesen Beweis nicht' nur für nicht geführt,, sondern ein Verschulden als positiv nachgewiesen erachtet» Io Nach seinen Feststellungen liegt die Unfallstelle etwa 25 m südlich des Kilometersteines 49*8» Die Straße verläuft hier völlig gerade. Von dem Kilometerstein 49.6V an, bei dem der Scheitelpunkt einer schwachen Anhöhe liegt, ist sie - in der Fahrtrichtung des Volkswagens nach Süden gesehen v auf mehrere hundert Meter zu überblicken,, Sie hat eine Fahrbahnbreite von etwa 6,30 m und ist an der Ün-fallstelle selbst etwa 6 m breit,' Auf ihrer "rechten Seite - von der Fahrtrichtung des Volkswagens gesehen - geht sie in einen etwas tiefer liegenden Fußweg über, der vom Fahrbahnrand bis zu der rechts der Straße befindlichen Baumreihe eine Breite von etwa 1,60 bis 1,80 m hat. Dahinter fällt das Gelände allmählich zu einem Graben ab. Der der Unfallstelle zunächst stehende Baum ist etwas nach der Fahrbahn zu geneigt'. Von dem nördlichen Nachbarbaum hat er einen Abstand von 19,60 m. Zwischen ihnen, etwas nördlich der Mitte, befindet sich ein ganz niedriger Baumstumpf, der kaum aus dem ebenfalls nur niedrigen Graswuchs hervorragto Sonstige wesentliche Hindernisse sind . hier nicht vorhanden, • A. WM» hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den entgegenkommenden Lastzug des EwMHHM auf eine Entfernung von etwa 300 m bemerkt» Der Lastzug fuhr zu dieser Zeit etwa auf der Mitte der Straße» Bei weiterer Annäherung der Fahrzeuge geriet er aber allmählich immer mehr auf die für ihn linke Fahrbahnseite, .Darüber kam es zu. einer kurzen Unterhaltung zynischen Ahrens und dem neben ihm sitzenden AlHi. in der sie ihrer Entrüstung Ausdruck gaben« Die Fahrzeuge waren, wie das Berufungsge- rieht- als erwiesen angeseiien hat, zu dieser Zeit noch ir destens etwa 100 m voneinander entfernte ' AhMMH setzte die Fahrgeschwindigkeit■seines Wagens auf etwa 30 km/st and gabs wie das Berufungsgericht unterstellt hat, schl lieh auch Hupensignale. ab. Erst als rlaMMBi auf ganz kurze Entfernung herangekommen war - er hat sie bei s ner Zeugenvernehmung, nach Meinung des Berufungsgerich wohl zutreffend, auf 20 bis 25 m geschätzt - bemerkte er den Volkswagen und erkannte er, daß er auf die für ihn linke Pahrbahnseite geraten war, Er hat dann zunächst den Entschluß gefaßt, nach rechts auszuweichen, hat diese Ab sicht aber nicht aubgeführt, da er im gleichen Augenblic erkannte, daß sich der Volkswagen nach derselben Straßen te wandte'; er hat vielmehr dann nur scharf gebremst und den Lastkraftwagen noch etwas nach links gezogen. Ob absichtlich nach links hat ausweichen -wollen oder ob es sich bei dem Abweichen seines Wagens von der bisherigen Fahrlinie um eine Folge scharfen Bremsens auf der glatten Straße gehandelt hat, hat sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht feststellen lassen. Jedenfalls ha Ahrens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ers etwa zu dem gleichen Zeitpunkt, in welchem Khmmmmi die gefährliche Lage erkannte und bremste, auch seinerseits scharf gebremst. Beide Fahrzeuge sind dann auf der für den Volkswagen rechten Fahrbahnseite in der Y/eise züsammenge-stoßen, daß der Lastkraftwagen mit der rechten Seite sei ner Stoßstange den Volkswagen vorn, hauptsächlich etwas rechts von der Mitte, erfaßt und zurückgestoßen hat. Bei dem Zusammenstoß wurde der Volkswagen mit den Zapfen an seiner Stoßstange so heruntergedrückt, daß auf der Fahrbahn Kratzspuren entstanden, die vom rechten Fahrbahnr etwa 0,80 m und 1,90 m entfernt waren. flflMH im Augenblick der r Fahrt noch weiter na schenraum. zwischen den • . ■. a •• • >• r ' in der Lücke stehende gen Höhe den Insassen Las Berufungsgericht ist Lei Beträchtang dieses Sach-Verhalts zu der Auffassung gelangt, daß der Unfall vermieden worden wäre 5 4P»* n.-ri.e:' Herabsetzung' seiner ’ Fahrgeschwindigkeit auf 10 bis 15 km/st auf den rechts befindlichen. Fußweg möglichst nahe an die Baumreihe herangefahren wäre; bei der Rekonstruktion der Unfallsituation' an Ort und Stelle habe sich ergeben, daß der Zwischenraum zwischen dem Lastkraftwagen und dem nächsten Baum, mindestens 2 m betragen haben müsse; da der Volkswagen nur 1,53 m breit sei, hätte die vorhandene Lücke selbst bei Berücksichtigung des notwendigen . Si'cherungsabstandes- sowie der geringen Neigung, des Baumes zur Fahrbahnkante zu dem Hindurchfahren noch genügt, Darüber hinaus hä die Möglichkeit bestanden, daß A höchsten Gefahr bei ganz langsa rechts in den 19,60 m breiten Zw Bäumen fuhr und dort anhielt; der in der Baumstumpf wäre bei. seiner niedrigen'Hohe des Volkswagens bei ganz langsamer Fahrt n geworden» Das Berufungsgericht hält es für schuldhaft, daß Ahrens diese Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen hat» Bei dem durch bloße Kursabweichung ..nicht zu erklärenden, von Ah.** und Al IBM mit Entrüstung wahrgenommenen anhaltenden Abweichen des Lastzuges .nach der fürhihn linken Straßenseite habe Ah** mit der naheliegenden und hier tatsächlich zutreffenden Möglichkeit rechnen müssen, daß der Fahrer-des Lastkraftwagens, wie es gerade bei Last- \ kraftwagenführern keine Seltenheit sei, infolge Übermüdung plötzlich eingeschlafen oder wenigstens stark unaufmerksam ge'worden sei; erst recht würde dies gelten, wenn Ah.** sogar gehupt habe, da er dann ja habe erkennen, müssen, daß der Lastkraftwagenführer auf sein Hupen nicht rea- r auch der ch e as sen efährlich 15 ÄhWBKM schon bei noch verhältnismäßig großem Abstand der Fahrzeuge in den Raum zwischen die Bäume flüchtete, so habe er doch auf jeden Fall Veranlassung gehabt, rechtzeitig Überlegungen hinsichtlich des Verhaltens des entgegenkommend^ den Kraftfahrers anzustellen und sich darauf einzurichten,, den drohenden Zusammenstoß abzuwenden. lach den gegebenen Verhältnissen sei dies durchaus möglich gewesen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Kraftfahrer, wenn er auch nicht jedes nur mögliche? außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegende verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen braucht, sich auf solche Unbedachtsamkeiten, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller-gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat, gefaßt machen und Maßnahmen treffen muß, um einen drohenden Unfall abzuwenden (BGH VRS 4, 229 /2307)1 Auch die Revision geht hiervon nicht ab. Sie hält aber diel Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht hieraus für den vorliegenden Fall gezogen hat, nicht für gerechtfertigt., Die angefochtene Entscheidung hält ihren Angriffen jedoch stand,. i 1 §f _ »8i- flf a) Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, der Raum zwischen dem Lastzug und der rechten Baumreihe sei zu1 eng und gefährlich gewesen? als daß klimm* ein Hindurchschlüpfen habe zugemutet werden können. Der Abstand zwischen Lastkraftwagen und Baum hat nach den Feststellungen des.Berufungsgerichts mindestens 2 m betragen. Diese Feststellung ist , für das Revisionsgericht bindend und kann nicht dadurch erschüttert werden, daß die Beklagte nach dem Inhalt des vom Berufungsgericht auf ihren Antrag nachträglich "berichtigten Urteilstatbeständes vorgetragen hat, bei der Rek ons lüh genii-hie Fa der ix 0 0x1' die Las tkraftwa gen wei ter nach li: d i e Fährzeu ce o e und mmmm B ;-ü genblicfc lires die Aufstel 1 Ul'l :t-ion der Unfallsituation sei es nicht gauge in M 3 0r;i, '»io aerh OarsrcJl' eg feinem j pm ilt um > st I i r; dp i w .. in r < in ei n jnrxri chtung ge'seheri ■ c . < i i i Berufungsgericht ' > i rJ del S' i <" Zeugen Ah— iber den mdort der du i>i trfahrzetige i: .n- cles Zwi schenraumi uvisehen, Lastkraftwagen and Baum auf der irn Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Zeugen durch das-Berufungs- Würdigung der gerichto Wenn die Revision geltend macht, die Lücke habe sich bei der Fahrweise ces KfflHBHHHk ständig verengt,-, so ist das vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gela sen worden| es hat in Betracht gezogen, daß IQnHHaBW im. ha t in. Be trächt gezogen ? ick ^ V 0 r d ein ■ Zus s mme ns t o ■D - li) i S t ; 1s er " es b ei sein er links oh ne’h .in e ciio r g- du- daß A d er UYi 1. s che nra um, - al men en tschli eße n mu ßte, n letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß noch stärker nae 1inks gefahren abweichung nach links ' ohnehin schon 'tat,- und ist zu dem •~h i lelsrigt, 'daß der Zwiöchehraüm,f als' Ah— sich zu 6" Uiig 6clauB 1 5 weiteren Maßnahmen entschließen mußte, noch mindestens 2 in betragen haben muß0 Wenn .es- das.-Berufungsgericht bei dieser Sachlage für möglich gehalten und es nicht als eine unzu- mutbare ,« .nforderung e mgesehen hat, daß Ah •WKHB mit • "q ein prn "■ Wagen nac :"h rechts in d. i e s e n Z w i s c h e n r a um auswich, so läßt sich das nicht beanst landen,- dies um so weniger, als Ai®- sein Fahrzeug bei der Wahrnehmung des' Volkswagens nur darum nicht nach rechts, sondern noch weiter nach, link gelenkt hat, weil der Volkswagen infolge der.Steuerung durch AhfBHi oder infolge scharfen Bremsens' aus der Fahrlinie nach links abwich, Umstände, die nicht eingetreten waren, Fahrge! rechts zenn Ahj : hwind.i| lüssewic iS 11 len bei rechtzeitiger '.Verminderung seitu if den Fußweg vor den Baumen H,ci Oxi V»enn der Fußweg auch etwas tiefer lag als die Fahrbahn. so ist er nach den Feststellungen des Berufungsge- ....„ richts doch befahrbar gewesen. Die Revision entfernt sich W von dem festgestellten Sachverhalt, wenn sie dies damit in Zweifel zieht, daß dort Sträucher, Baumstümpfe. Löcher a, " dgl. gewesen seien. Ein ganz niedriger Baumstumpf hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur in der Lücke der Baumreihe befunden; daß auf dem vor der Baumreihe befindlichen Fußweg irgendwelche Hindernisse gewesen seien, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Hach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen hat für AbJMMHi auch kein Anlaß bestanden, der Möglichkeit zu mißtrauen, auf den Fußweg fahren zu können. b) Die Revision vermißt nähere Feststellungen darüber,' in welchem Augenblick AhNMÜ, nachdem er zunächst noch'; keinen. Verdacht habe zu hegen brauchen, die drohende Gefahri habe erkennen müssen, wo sich die Fahrzeuge zu dieser Zeit befunden haben und ob nach dem Verhältnis von Weg und Zeit unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten in den verschiedenen Zeitpunkten für ihn überhaupt noch die Möglichkeit bestanden habe, den Unfall zu vermeiden. Die Revision ist der Meinung, daß es sich hier um Vergänge handle, die nur technisch-rechnerisch erfaßbar 3eien und die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten. Ungeklärt sei insbesondere, ob es AhflMMi als der Lastkraftwagenführer auf sein Hupen nicht reagierte, noch möglich gewesen sei, unter Verringerung der Geschwindigkeit .. seines Wagens nach.rechts zwischen die Bäume zu flüchten.’ Es braucht nicht untersucht zu werden,' ob diese Bedenken durchgreifen, soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß Al 'mmm im Augenblick der höchsten Gefahr, ganz langsam fahrend, nach rechts in den Zwischenraum zwischen den Bäumen fuhr und dort anhielt In erster Linie hat es ein Ausweichen auf den Fußweg entlang der befestigten Fahrbahn für .geboten gehalten. Für didse Maßnahme, die, wie vorstehend ausgeführt, vom Berufungsgericht mit Recht für geeignet und ausreichend erachtet worden ist, den Unfall zu verhüten, können die Bedenken. der Revision nicht als begründet anerkannt werden. , -Das -Berufungsgericht hat dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen, cd:: wma* ui /.fMMI ihre Entrüstung über die 'Jahrweise des Lastkraftfahrers geäußert haben, öls die Fahrzeuge noch mindestens 100 m voneinander ent-/ fernt waren. Von diesem Zeitpunkt an und nicht erst seit der erkannten'Nichtbeachtung des unterstellten HupZeichens hat das Berufungsgericht ersichtlich ÄliflHB für' verpflichtet gehalten, sich auf die drohende Gefahr einzustellen und Maßnahmen zur Verb tung eines Unfalls zu ergreifen. Tatsächlicht hat er sich auch veranlaßt gesehen, seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 30 km/st herabzusetzen. Bas Berufungsgericht hat dies *nicht für ausreichend erachtetj es ist der Auffassung, Ab MH habe, um angesichts der drohenden Gefahr den an ihn zu stellenden Anforderungen Genüge zu leisten, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf 10 bis 15 km/st weiter vermindern und ganz nach rechts auf den Fußweg ausweichen müssen.Rechtliche Bedenken lassen sich hiergegen nicht erheben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Lastzug, als er noch etwa 300 m entfernt war, auf der Straßenmitte befunden; da der Motorwagen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wie es in der Bezugnahme auf das von ihr beigebrachte Gutachten des Sachverständigen AllflB liegt, eine Breite von 2,30 m gehabt hat, war er also mit seiner linken Sei- te über die Mittellinie der Fahrbahn bereits etwa um 1,15 m^jgj hinausgekommen, sodaß bei der Breite der ganzen Fahrbahn von ungefähr 6,30 m noch ein Raum von ungefähr 2 m bis zu dem Fahrbahnrand verblieb. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Lastkraftwagen mit seiner linken Seite von der. Baumreihe gut 2 m entfernt; er hatte sich also auf die Entfernung von 300 m um die Breite des neben der Fahrbahn einher-, gehenden Fußweges von' T, 60 bis 1. ,80 -m weiter seitlich versetzt. Da es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein anhaltendes allmähliches Abweichen gehandelt hat-, kann auch bei Berücksichtigung der Geschwindig-keitsVerminderung des Volkswagens auf 30 km/st bei der Annäherung der Fahrzeuge auf 100 m und des scharfen Bremsens beider Fahrzeuge innerhalb der letzten 20-25 m davon ausgegangen werden, daß die seitliche Abweichung etwa -zur Häl te eingetreten war, als die Fahrzeuge noch gut 100 m voneinander entfernt waren. Danach hatte sich der Lastzug zu dieser Zeit mit.seiner linken Seite aber bereits soweit von der Mittellinie der Straße entfernt, daß bis zu dem Rande der Fahrbahn nur noch ein Raum von etwa 1,10 -1,20 m geblieben"war; Für den Volkswagen des AhflHB,war daher schon bei dieser Sachlage ein Vorbeikommen neben dem Lastzug unter Verbleiben auf der Fahrbahn selbst nicht mehr möglich. Die Gefahrenlage war hiernach bereits von solcher Art,.daß es keineswegs als eine Überspannung der an AhMHR zu stellenden Anforderungen angesehen werden kann, wenn das Berufungsgericht ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Fahrgeschwindigkeit bis auf 10-15 km/st zu vermindern und auf den Fußweg auszuweichen. Es entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, wenn die Revision meint, AhflBHI habe auch zu dieser Zeit noch keinen Verdacht zu hegen und keine Gegenmaßnahmen zu ergreifen brauchen, weil es ein alltäglicher Vorgang im Straßenverkehr sei, daß Fahr- zeuge zu dem Überholen oder Ausweichen die linke Straßenseite benutzten, um vor.der Begegnung mit anderen■Verkehrsteil-nehmern rechtzeitig die rechte Fahrbahn wieder aufzusuchen» Das Berufungsgericht'"hat verneint, daß es sich bei dem anhaltenden Abweichen des Lastzuges von der Mitte der Straße um eine Kursabweichung gehandelt habe, wie sie bei Lastzügen häufig zu beobachten sei» Erst recht ist es da- , mit ausgeschlossen, daß der Lastzugführer auf die linke Straßenseite hinübergefahren sei, um ein anderes Fahrzeug zu überholen oder gar - verkehrswidrig! - einem begegnenden Fahrzeug links auszuweichen. Die Fahrweise des Lastzug-«§§» u.d ans Al'lHM so auffällig und absonderlich erschienen,. daß der letztere nach der im Berufungs-i teil. wj. egebe it Zeugenaussage'des ersteren erklärt : hat, der Fa in er sie wohl verrückt geworden. Danach begegnete es aber auch keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, AhiSiV habe mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen müssen, daß der Lastzugfahrer infolge Übermüdung plötzlich eingeschlafen oder wenigstens stark unaufmerksam geworden sei. Ist es auch ungewöhnlich, daß ein Lastkraftwagenfahrer während der Fahrt am Steuer’einschläft, so bedeutet es doch nicht,’ wie die Revision meint, einen Verstoß gegen Erfahrungssätze', wenn das Berufungsgericht die ungewöhnliche Fahrweise des Lastzugfahrers als ein alarmierendes Zeichen für eine durch Übermüdung hervorgerufene starke Unaufmerksamkeit angesehen hat, mit der auch Afva habe rechnen und die ihn zu vorsorglichen Maßnahmen gegen den drohenden Zusammenstoß habe veranlassen’ müssen, Daß es AhflMB innerhalb der Entfernung von mindestens 100 m vom Lastzug nicht mehr möglich gewesen wäre., seine Geschwindigkeit vor der Begegnung der Fahrzeuge auf 10 bis 15 km/st zu ermäßigen und nach rechts auf den Fußweg auszuweichen, kann nicht anerkannt werden, Nach dem von der Beklagten selbst beigebrachten Gutachten des Sachverständigen AllflB hätte der Volkswagen bis zura Stillstand des Fahrzeugs bei seiner Anfangsgeschwindigkeit von 50 km/st keinen wesentlich längeren Bremsweg erfordert als 30 m. ha auch der Lastzug nach den Berechnungen des Sachverständigen AllÄi mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren ist, hätte Ah«Mi also zweifellos die Geschwindigkeitsermäßigung und Ausweichbewegung vollziehen können, bevor der Lastzug herangekommen war. Es läßt hiernach keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß Ah0Hi durch schuldhaftes Verhalten den Unfall mit verursacht hat. Nach alledem ist die Revision unbegründet. 1/1/ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. . Meiß hr. Kleinewefers Dr.Karl E. Meyer hr. Bode Hanebeck