Rechtssatz s Für den Ausschluß der Gefährdungshaftung bei Kraftfahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st kommt es nicht auf das Ergebnis der amtlichen C-e-schwindigkeitsprüfung bei der Zulassung des Fahrzeuges» sondern auf die objektive Beschaffenheit bei seiner Verwendung im Verkehr an» . st nicht schon durch die Bauart des Fahrzeuges schlechthin ausgeschlossen, so muß die Unüberschreit-barkeit dieser Geschwindigkeitsgrenze durch eine solche Vorrichtung gewährleistet sein, die von dem Fahrer überhaupt nicht oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt oder ausgeschaltet werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung des RG -RGZ 128, 149 /152/)o ' Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nach § 7 KrfzG bejaht hat, obwohl,wie die Revision meint , die Geschwindigkeit der Zugmaschine 'bei Fahrt auf ebener Bahn auf 18,7 .km/st begrenzt gewesen sei» Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 1 KrfzG» Diese Rüge ist nicht berechtigt» Nach § 8 Abs 1 KrfzG gelten die Vorschriften des § 7 KrfzG nicht wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/st fahren kann. Die Ursache des Unfalles ging von dem Anhänger aus,.Dieser bildete aber, ohne selbst Kraftfahrzeug zu sein, mit der Zugmaschine eine betriebliche Einheit, so daß es auf die Fahrgeschwindigkeit ankommt, die d-ie Zugmaschine zu erreichen vermochte» Wie das ahgefochtene Urteil hervorlieb.t, denen sie ausgestattet ist, nur eine Höchstgeschwindigkeit von 18,7 km/st..Auch im Typschein des Fahrzeuges Kr 451 vom 26, Januar 1942, ausgestellt von der ehemaligen ReichsS stelle für Typprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug teilen in Berlin, ist die erreichbare Höchstgeschwindig- |f keit mit rund 18 km/st vermerkt.. Lie Revision hält es nicht für gerechtfertigt, an dieser Rechtsprechung festzuhalten„ Sie will das entscheidende Gewicht auf die amtliche Feststellung der Höehstgeschwindig-keitsgrenze des . ■(§ ,24 StVZO) ödl Kraftfahrzeugbrief (§ 25 StVZO) eingetragen worden ist* Sie läßt vielmehr den Ausschluß der Gefährdungshaftung nach § 7 KrfzG davon abhängig sein, daß' bei seiner Verwendung das Faln z.eug auf ebener Bahn mit keiner höheren. Die Entwürfe zu dem Kraftfahrzeuggesetz von ^906 und 1908 sahen vor, daß die Haf tungsbefreiung eintreten solle, wenn das Fahrzeug eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten könne und, mit einer, amtlichen Marke versehen oder, wie es in der an dejgg Reichstag gelangten Fassung lautete, hierauf amtlich geprüft^ jBHr die Entwürfe haben daher nicht von dem objektiven Erforderni'^Ä abgesehen, daß die als Grenze gesetzte Höchstgeschwindigkeit M nicht überschritten werden kann; sie haben nur zusätzlich ..« verlangt, daß hierüber auch noch eine amtliche Prüfung oder sogar Markierung des Fahrzeugs stattzufinden habe* Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist es sehr wohl möglich, daß zwischen den Ergebnissen der amtlichen Ge s chw'indigkeitsprüfung im Zulassungsverfahren und der .jeweils festzustellenden wirklichen Beschaffenheit und erreichbaren Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs Unterschiede bestehen-, mögen sie 'nun darauf beruhen, daß bei der serienmäßigen Herstellung eines Fahrzeugtyps Ungleichmäßigkeiten und Abweichungen von der Form auftreten (so in dem vom OLG Celle DAR 1951, 28 entschiedenen Falle) oder daß das Fahrzeug, ohne in seiner Konstruktion schon wesentlich verändert zu werden, doch die Möglichkeit eines die ■Geschwindigkeit erhöhenden Eingriffs gestattet,, Daß bei einem solchen Abweichen der wirklichen Gegebenheiten von dem amtlichen Prüfungsergebnis dem letzteren der Vorrang gebühre, haben die Entwürfe zu dem Kraftfahrzeuggesetz nicht zu dem Ausdruck gebrachto Umsoweniger kann angenommen werden, daß die im Zulassungsverfahren getroffene Geschwindigkeitsfeststellung entscheidend sei, nachdem die Entwürfe ohne das zusätzliche Erfordernis der amtlichen Prüfung oder Markierung Gesetz geworden sind und die Frage des -HaftungsansSchluss es eine Regelung gefunden hat, die es allein auf die ‘objektive' Sachlage zur Zeit der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ankommen läßt, Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, für die Maßgeblichkeit der Typbescheinigung spreche es, daß infolge der Entwicklung des Kraftfahrwesens die Feststellung der Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/st auch:;!, ...n-i. in anderer Hinsicht von Bedeutung geworden sei, Es liegt auf einem -ganz anderen Gebiet als dem der Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für die beim Betriebe des Fahrzeugs verursachten Schäden, daß Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als Ay; A.y.-./•-• -20«kiP/St Höchstgeschwindigkeit vor 1936 ohne Führerschein betrieben werden konnten und seitdem hierzu der Führerschein Es kann ferner nicht anerkannt werden; daß der Zweck de J Gesetzes die Ansicht der Revision rechtfertige. Wenn daher eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge zugelassen worden ist, so ist die Grenze doch so gezogen, daß das Fahrzeug außer Stande sein muß, die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st auf ebener Bahn zu überschreiten. Das Gesetz hat es zwar nicht auf.die Bauart des Fahrzeuges als Hindernis für eine höhere Geschwindigkeit abgestellt, wie dies in den durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19, Dezember 1952 (BGBl I, 832) eingeführten § 57 a StVZO für die Befreiung von Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in. An dieser Gewähr fehlt es aber, wenn die Vorrichtung, wie im vorliegenden Fall der Regler, ohne größere Schwierigkeit ausgeschaltet oder so umgestellt werden kann, daß eine höhere Geschwindigkeit erreichbar ist. Eine unzureichende Sicherung gegen die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st kann den knsschluß 'vph der Haftung ebensowenig begründen wie von einem Haftungsausschluß infolge Unabwendbarkeit des Ereignisses die Rede sein kann, wenn sich bei einem Unfall ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges ausgewirkt hat. Ob mit der Herausnahme aus der Gefährdungshaftung die Wirtschaftlichkeit der Kraftfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/st hat’-gehoben Werden sollen, wie die Revision meint, mag dahinstehen; jedenfalls erscheint es nicht gerechtfertigt, unter Zurücksetzung der Belange-anderer .Verkehr st ei Inehmer den Vorteil auch solchen Fahrzeugen -zukommen' zu lassen, die keine Gewähr gegen die Urrüberschreitbarkeit -dieser Geschwindigkeits- und Gefahrengrenze hinten. Mag auch die im Zulassungsverfahren getroffe ne Feststellung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st auf die Höhe der Beitragssätze zur Kraftfahrzeugversicherung von Einfluß sein, so ist es doch nicht zulässig, das Bestehen von Ansprüchen eines durch Unfall Geschädigten von den Versicherungsverhältnissen abhängig' zu machen und ihm Schadens ersatzanspräche zu versagen, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, dessen Geschwindigkeitsvermögen in Wirklichkeit doch nicht mit hinreichender Zuverläs sigkeit an dieses Höchstmaß gebunden ist.
Gös et 2j “ ICrfzG § 8 Abs 1 Rechtssatz s Für den Ausschluß der Gefährdungshaftung bei Kraftfahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st kommt es nicht auf das Ergebnis der amtlichen C-e-schwindigkeitsprüfung bei der Zulassung des Fahrzeuges» sondern auf die objektive Beschaffenheit bei seiner Verwendung im Verkehr an» . 1 Ist die Überschreitung der Geschwindigkeit von 20 km/. st nicht schon durch die Bauart des Fahrzeuges schlechthin ausgeschlossen, so muß die Unüberschreit-barkeit dieser Geschwindigkeitsgrenze durch eine solche Vorrichtung gewährleistet sein, die von dem Fahrer überhaupt nicht oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt oder ausgeschaltet werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung des RG -RGZ 128, 149 /152/)o ' Aktenzeichen: VI ZB 55/52 . Urteil des BGH vom 18» Marz 1953 OLG Nürnberg yi ZR 55^52 Verkündet am 18. März 1953 essa.. ap»Justizassistent als Urkunds b eamter der Geschäftsstelle I ra Name n d e s v elk e s dem Rechtsstreit der Firma 0 in Wi Dampfsäge- und Hobelwerke KG straße H|, Beklagten? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. Prozeßbevollmächtigter: .Rechtsanwalt gegen de|^iikauifflasih Ludwig Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18,. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. GelhaarHanebeck. Dr. Bode und Dr. Kaul für Recht erkannt? Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 23» November 1951 wird 'zurückgewiesen» Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestandi "Am 30. November 1946 begegnete dem Kläger, in auf der RJHfstraße eine Hanomag-Zugmaschine der Beklagten vom Typ 'R 40 mit Spezialanhänger- für Langholz» Vom linken Hinterrad des Anhängers löste sich plötzlich ein Sprengring» Er traf den Kläger am linken Schienbein und verletzte ihn schwer» Der Kläger-hat die Beklagte als Halterin der Fahrzeuge auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrze.uggesetzes auf Ersatz" der'Schadensfolgen in Anspruch, genommen» Landgericht und :Oberländ.esger.icht haben den Elageansprjich dem Grunde nach für; gerechtfertigt: erklärt, soweit der Kläger Ersatz seines Verdlenstausfall.es für die Zeit vom 1 » Januar 1947 bis 30 i. September 1949 verlangt». Mit der Revision erstrebt die -Beklagte die Abweisung des Klägers mit diesem Anspruch» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen0 EntsOhe!dungsgründe? Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nach § 7 KrfzG bejaht hat, obwohl,wie die Revision meint , die Geschwindigkeit der Zugmaschine 'bei Fahrt auf ebener Bahn auf 18,7 .km/st begrenzt gewesen sei» Sie rügt eine Verletzung des § 8 Abs 1 KrfzG» Diese Rüge ist nicht berechtigt» Nach § 8 Abs 1 KrfzG gelten die Vorschriften des § 7 KrfzG nicht wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/st fahren kann. Die Ursache des Unfalles ging von dem Anhänger aus,.Dieser bildete aber, ohne selbst Kraftfahrzeug zu sein, mit der Zugmaschine eine betriebliche Einheit, so daß es auf die Fahrgeschwindigkeit ankommt, die d-ie Zugmaschine zu erreichen vermochte» Wie das ahgefochtene Urteil hervorlieb.t, entwickelt nun zwar die Hanomag-Zugmaschine Typ R 4Q nach dem Prospekt der Herstellerfirma und der von ihrem Generalvertreter in NjpmmMm erteilten '^l Auskunft hei Einschaltung des letzten der fünf Gänge, mii.;|S denen sie ausgestattet ist, nur eine Höchstgeschwindigkeit von 18,7 km/st..Auch im Typschein des Fahrzeuges Kr 451 vom 26, Januar 1942, ausgestellt von der ehemaligen ReichsS stelle für Typprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug teilen in Berlin, ist die erreichbare Höchstgeschwindig- |f keit mit rund 18 km/st vermerkt.. Das Berufungsgericht hat | aber auf Grund eines Gutachtens der technischen PrüfsteileJ| für Kraftfahrzeugverkehr in Nürnberg festgestellt, daß 3er|j Fliehkraftregler, der die Fahrgeschwindigkeit der Maschine! auf dieses Maß begrenzt, auf verschiedene Weise zu verän- ! derter Wirkung gebracht oder ganz außer Betrieb gesetzt wes den kann. Neben zwei anderen Eingriffsmöglichkeiten, die jjj sich nicht ohne größeren Zeitaufwand vornehmen lassen, komii vor allem die verhältnismäßig leichte Anbringung eines Drall tes vom Reglergestänge zu dem Führerhaus in Betracht, mit des! sen Hilfe der Regler durch'Handzug oder Fußdruck ausgeschal * ■ ■ 4 tet werden kann. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges läßt 1 sich auf diese in kraftfahrerkreisen nicht unbekannte Art I ohne Schäden für den Motor vorübergehend unschwer auf 22 kl j.r der Stunde steigern. Das Berufungsgericht hat’ daher ciöj Voraussetzungen für den Häftungsaussehluß nach § 8 Abs 1 | KrfzG nicht als erfüllt angesehen» Hei dieser neurteiiung Deiinaet sicn das •ßerufungsge- y rieht, wie auch die Revision nicht verkennt, im Einklang r:i^ der Auffassung, die in der Rechtsprechung bisher allgemein r vertreten worden ist. Das Reichsgericht hat den Ausnähmetall bestand des Haftungsausschlusses .anfangs nur dann für gege|! ben gehalten, wenn die’Überschreitung der' Höchstgeschwindig! keit von 20 km/st durch die Bauart des Fahrzeuges schlecht!! hin .ausgeschlossen war (RGZ 86, .72 /!£/■ ~ -JW 1915198) n Später hat es die "Voraussetzurigen für den Eintritt' der Begünstigung auch in den Fällen bejahtin denen die Überschreitung dieser Geschwindigkeit zwar nicht völlig unmöglich,. zur .Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf die Höchstgrenze von' 20 km/st aber eine solche Vorrichtung eingebaut war,’ die von dem Fahrer überhaupt nicht’ oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt werden könnte (vgl RGZ -1 28, 149. ßbß -■ UW 1950, 2849 = RechtdKraftf 1930, 456; RG Recht 1930, 2041 = DAR, 1930, .265; RG JW 1933,' 824? . so auch OLG Haiffin RechtdKraftf 1928, -328; . OLG Hamburg JW 1931, 3588; RG VAE 1943, 53; OLG Celle DAR 1951, 28; AG .Oldenburg MLR 1951 , 29; • OLG.Tübingen LAR'1952, 6)„ Als Ausnahmebestimmung.-muß, so ist betont worden, die Vorschrift über’den Haf-. tungsausSchluß eng ausgelegt werden» Es kommt nicht darauf an, ob im gegebenen Falle die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st: " wirklich überschritten worden ist; vielmehr ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs dafür maßgebend, ob es die Gewähr. gegen eine ohne: 'Schwierigkeit zu erreichende Überschreltüng;.dleser Geschwindigkeitsgrenze hiebt et (vgl RG Recht 1950, .2041 = DAR 1930, '263; RG JW 1933, 824; KG VAE 1943, ' 53) ' • ' Lie Revision hält es nicht für gerechtfertigt, an dieser Rechtsprechung festzuhalten„ Sie will das entscheidende Gewicht auf die amtliche Feststellung der Höehstgeschwindig-keitsgrenze des . Fahrzeugs mach.- der Lypbescheinigung legen und der Möglichkeit, durch Vornahme von Änderurigen am Fahrzeug die Geschwindigkeit zu-erhöhen, .'keine Bedeutung'beimessen, solange nicht eine Änderung tatsächlich-'erfolgt sei» Lasse die Bauart des Fahrzeugs Eingriffe ohne auffallende Umbauten zu, so möge es der Fahrzeughalter beweisen, daß ein Eingriff nicht vorgenommen worden ist» ' - 5 Die Erwägungen der Revision können jedoch,nicht dazu führen, der in; der Rechtsprechung ..bisher vertretenen Auffassung die Anerkennung zu versagen. Die Gesetzesbestimmung des. § 8 Abs - 1 KrfzG stellt es nicht darauf ab, -welche .Höchstgeschwindigkeit, bei der Zulassung des Kraftfahrzeuges zu dem Verkehr festgestellt, und im 1 Typschein (§ 20 StVZO), Kraf t fahr zeuge che in. ■(§ ,24 StVZO) ödl Kraftfahrzeugbrief (§ 25 StVZO) eingetragen worden ist* Sie läßt vielmehr den Ausschluß der Gefährdungshaftung nach § 7 KrfzG davon abhängig sein, daß' bei seiner Verwendung das Faln z.eug auf ebener Bahn mit keiner höheren. Geschwindigkeit als 20 km/s.i 7hat fahren, können. Eicht■ diebei Erteilung der Betriebserlaubnis ermittelte Höchstgeschwindigkeit ,<• sondern die um die Unfallszeit wirklich erreichbare.Höchstgeschwindigkeit ist also entscheidend, Entgegen der Ansicht, die von der Revision im Anschluß an die Ausführungen von Brüggemann (DAR 1951, 28) und Schramm; (DAR 1952, 3) vertreten worden ist, kann auch aus ;der Entsteh hungsgeschichte des Kraftfahrzeuggesetzes nicht entnommen wer den, daß es mit der typmäßig festgesteiiten Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich sein Bewenden habe. Die Entwürfe zu dem Kraftfahrzeuggesetz von ^906 und 1908 sahen vor, daß die Haf tungsbefreiung eintreten solle, wenn das Fahrzeug eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten könne und, mit einer, amtlichen Marke versehen oder, wie es in der an dejgg Reichstag gelangten Fassung lautete, hierauf amtlich geprüft^ sei (vgl Müller Straßenverkehrsrecht .17,.Auf 1 S 244/245). Au^ll jBHr die Entwürfe haben daher nicht von dem objektiven Erforderni'^Ä abgesehen, daß die als Grenze gesetzte Höchstgeschwindigkeit M nicht überschritten werden kann; sie haben nur zusätzlich ..« verlangt, daß hierüber auch noch eine amtliche Prüfung oder . r-'mm i sogar Markierung des Fahrzeugs stattzufinden habe* Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist es sehr wohl möglich, daß zwischen den Ergebnissen der amtlichen Ge s chw'indigkeitsprüfung im Zulassungsverfahren und der .jeweils festzustellenden wirklichen Beschaffenheit und erreichbaren Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs Unterschiede bestehen-, mögen sie 'nun darauf beruhen, daß bei der serienmäßigen Herstellung eines Fahrzeugtyps Ungleichmäßigkeiten und Abweichungen von der Form auftreten (so in dem vom OLG Celle DAR 1951, 28 entschiedenen Falle) oder daß das Fahrzeug, ohne in seiner Konstruktion schon wesentlich verändert zu werden, doch die Möglichkeit eines die ■Geschwindigkeit erhöhenden Eingriffs gestattet,, Daß bei einem solchen Abweichen der wirklichen Gegebenheiten von dem amtlichen Prüfungsergebnis dem letzteren der Vorrang gebühre, haben die Entwürfe zu dem Kraftfahrzeuggesetz nicht zu dem Ausdruck gebrachto Umsoweniger kann angenommen werden, daß die im Zulassungsverfahren getroffene Geschwindigkeitsfeststellung entscheidend sei, nachdem die Entwürfe ohne das zusätzliche Erfordernis der amtlichen Prüfung oder Markierung Gesetz geworden sind und die Frage des -HaftungsansSchluss es eine Regelung gefunden hat, die es allein auf die ‘objektive' Sachlage zur Zeit der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ankommen läßt, .-BfS? Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, für die Maßgeblichkeit der Typbescheinigung spreche es, daß infolge der Entwicklung des Kraftfahrwesens die Feststellung der Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/st auch:;!, ...n-i. ..... in anderer Hinsicht von Bedeutung geworden sei, Es liegt auf einem -ganz anderen Gebiet als dem der Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für die beim Betriebe des Fahrzeugs verursachten Schäden, daß Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als Ay; A.y.-./•-• -20«kiP/St Höchstgeschwindigkeit vor 1936 ohne Führerschein betrieben werden konnten und seitdem hierzu der Führerschein Es kann ferner nicht anerkannt werden; daß der Zweck de J Gesetzes die Ansicht der Revision rechtfertige. Es sind die M besonderen Gefahren gewesen;, die mit dem Betriebe von Kraft- f fahrzeugen verbunden sind, welche zu dem Erlaß des Gesetzes führt haben. Den Verkehr vor ihnen zu schützen, ist sein ausffl! gesprochener Zweck. Zu seiner Verwirklichung hat es den GrubSI ; Mg satz der Gefährdungshaftung zur beherrschenden Geltung gebracM und einer Person, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges Schaf! den erleidet, einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter t[! kj von solcher Durchschlagskraft gewährt, daß er nur durch den «J Nachweis abgewehrt werden kann, daß der Unfall durch ein un- abwendbares Ereignis verursacht worden ist« das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des -Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner;Einrichtun§en beruht. Der. Grund der Gefahren liegt vor allem in.der höheren Geschwindigkeit,die ein Kraftfahrzeug, verglichen mit den bisher üblichen Verkehrsmitteln ? erzielen kann . Wenn daher eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge zugelassen worden ist, so ist die Grenze doch so gezogen, daß das Fahrzeug außer Stande sein muß, die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st auf ebener Bahn zu überschreiten. Das Gesetz hat es zwar nicht auf.die Bauart des Fahrzeuges als Hindernis für eine höhere Geschwindigkeit abgestellt, wie dies in den durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19, Dezember 1952 (BGBl I, 832) eingeführten § 57 a StVZO für die Befreiung von Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in. der Stunde von der Notwendigkeit der Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber ausdrücklich bestimmt worden ist. Es bestehen daher keine Bedenken, es mit der bisherigen Rechtsprechung . als genügend ■ anzusehen.!, wenn die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/st durch eine besondere Vorrichtung gewährleistet wird. An dieser Gewähr fehlt es aber, wenn die Vorrichtung, wie im vorliegenden Fall der Regler, ohne größere Schwierigkeit ausgeschaltet oder so umgestellt werden kann, daß eine höhere Geschwindigkeit erreichbar ist. Ob die Umstellung im. einzelnen Fall geschehen ist, kann nicht entscheidend sein. Eine unzureichende Sicherung gegen die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st kann den knsschluß 'vph der Haftung ebensowenig begründen wie von einem Haftungsausschluß infolge Unabwendbarkeit des Ereignisses die Rede sein kann, wenn sich bei einem Unfall ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges ausgewirkt hat. In keinem Falle ist es auch für das Eingreifen der Gelahrdungshaftung von Bedeutung, weiche Fahrgeschwindigkeit das Fahrzeug bei dem. Unfall selbst eingehalten hat. An dieser Beurteilung können' schließlich-auch die von der Revision angeführten wirtschaftlichen Gesichtspunkte nichts ändern. Ob mit der Herausnahme aus der Gefährdungshaftung die Wirtschaftlichkeit der Kraftfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/st hat’-gehoben Werden sollen, wie die Revision meint, mag dahinstehen; jedenfalls erscheint es nicht gerechtfertigt, unter Zurücksetzung der Belange-anderer .Verkehr st ei Inehmer den Vorteil auch solchen Fahrzeugen -zukommen' zu lassen, die keine Gewähr gegen die Urrüberschreitbarkeit -dieser Geschwindigkeits- und Gefahrengrenze hinten. Mag auch die im Zulassungsverfahren getroffe ne Feststellung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st auf die Höhe der Beitragssätze zur Kraftfahrzeugversicherung von Einfluß sein, so ist es doch nicht zulässig, das Bestehen von Ansprüchen eines durch Unfall Geschädigten von den Versicherungsverhältnissen abhängig' zu machen und ihm Schadens ersatzanspräche zu versagen, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, dessen Geschwindigkeitsvermögen in Wirklichkeit doch nicht mit hinreichender Zuverläs sigkeit an dieses Höchstmaß gebunden ist. Der erkennende Senat sieht hiernach'keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen.