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BGH · VI ZR 54/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 10. Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision ist gemäß §§ 546 Abs. 1 Satz 1, 554a Abs. 1 und 2 ZPO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche und Widerrufsbegehren, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Als Indiz dafür, daß eine Klage im wesentlichen auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen (Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigung, sonstige Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen) abstellt, kann u.a. von Bedeutung sein, ob der Kläger neben Unterlassung und/oder Widerruf zugleich auch den Ersatz von VermögensSchäden beansprucht oder jedenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. 2. Im Streitfall haben die Kläger zur Begründung ihrer Anträge vorgebracht, durch den Zeitungsartikel der Beklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und in dem Geschäftsbetrieb des Klägers zu 1) beeinträchtigt worden zu sein. Denn die Kläger haben nicht etwa geltend gemacht, aufgrund des Zeitungsartikels der Beklagten wirtschaftliche Nachteile erlitten zu haben oder befürchten zu müssen. haben als nachteilige Auswirkung der Äußerungen de* Beklagten auf ihren Geschäftsbetrieb lediglich angeführt, in ihrer Geschäftsstelle von Anfragen interessierter Personen "geradezu überflutet" worden zu sein. Dem Klagevorbringen kann deshalb nichts dafür entnommen werden, daß für das Begehren der Kläger konkrete wirtschaftliche Belange im Vordergrund stünden.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 21 BGB § 546 ZPO
BGBVersRGeschäftsbetriebwirtschaftlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 54/95
vom 10. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
 Verlagsgruppe	GmbH,	vertreten	durch ihren
 Geschäftsführer Dr. Heinz-Werner	KflBIBÄstraße
 Dl
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Bund der mitglieder Alexander SflBi, 0!
2.	Hans Dieter
e.V., vertreten durch seine Vorstandsund Juliane Ho|
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 10. Oktober 1995
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Januar 1995 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 1), ein eingetragener Verbraucherschutzverein, und der Kläger zu 2), sein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, begehren die Verurteilung der Beklagten, einer Verlagsgruppe, zur Unterlassung sowie zu dem Widerruf und zur Richtigstellung von Äußerungen in einer von ihr verlegten Zeitschrift, durch die sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und in der Ausübung ihres Geschäftsbetriebs beeinträchtigt fühlen. Beide Vorinstanzen
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haben den Klageanträgen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
II.
Die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision ist gemäß §§ 546 Abs. 1 Satz 1, 554a Abs. 1 und 2 ZPO durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
1.	Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche und Widerrufsbegehren, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121). Als Indiz dafür, daß eine Klage im wesentlichen auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen (Wettbewerbsnachteile, Kreditschädigung, sonstige Nachteile für das wirtschaftliche Fortkommen) abstellt, kann u.a. von Bedeutung sein, ob der Kläger neben Unterlassung und/oder Widerruf zugleich auch den Ersatz von VermögensSchäden beansprucht oder jedenfalls die Feststellung der Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich
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nachteilige Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten begehrt (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - aaO). Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 und vom 16. Februar 1993 - aaO).
2.	Im Streitfall haben die Kläger zur Begründung ihrer Anträge vorgebracht, durch den Zeitungsartikel der Beklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und in dem Geschäftsbetrieb des Klägers zu 1) beeinträchtigt worden zu sein. Zu letzterem ist hier zu beachten, daß der Kläger zu 1) sich als gemeinnützige Interessenvertretung versteht, deren Zweck als sogenannter Idealverein nach § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob einem solchen Verein dennoch wie einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB deliktischer Schutz zukommen kann, ist vom BGH bislang offengelassen worden (Urteil vom 15. November 1967 - Ib ZR 137/65 - LM § 824 BGB Nr. 11 zu II 2 = GRUR 1968, 205, 206; s. auch BGHZ 52, 393, 397); es bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Kläger haben nicht etwa geltend gemacht, aufgrund des Zeitungsartikels der Beklagten wirtschaftliche Nachteile erlitten zu haben oder befürchten zu müssen. Sie haben im Gegenteil darauf hingewiesen, daß sie für ihre Bemühungen und Hilfestellungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens keinerlei Entgelte, Provisionen oder sonstige Vorteile erhalten, und sie
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haben als nachteilige Auswirkung der Äußerungen de* Beklagten auf ihren Geschäftsbetrieb lediglich angeführt, in ihrer Geschäftsstelle von Anfragen interessierter Personen "geradezu überflutet" worden zu sein. Dem Klagevorbringen kann deshalb nichts dafür entnommen werden, daß für das Begehren der Kläger konkrete wirtschaftliche Belange im Vordergrund stünden. Dementsprechend hat auch die Beklagte bereits im Berufungsverfahren selbst ausgeführt, es sei zu demindest zweifelhaft, ob es den Klägern im wesentlichen um die Wahrung wirtschaftlicher Belange gehe.
3.	Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Streitigkeit mit Recht als nicht vermögensrechtlich angesehen. Da es eine Zulassung der Revision abgelehnt hat, erweist sich diese gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO als nicht statthaft.
Dr. Lepa	Bischoff	Dr.	v.	Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier