Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 2b% November 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Januar 1980, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des schriftlichen Empfangsbekenntnisses am 4. Februar 1980 zugestellt worden sei, und bemerkten die Versäumung der Berufungsfrist erst, als ihnen am 10. Die dabei mit zugeleitete Ausfertigung des Landgerichtsurteils habe den Eingangsstempel der Anwälte Dr. F. und Partner, das dazu geführt habe, daß zwar ein Urteilsexemplar in Übereinstimmung mit dem Empfangsbekenntnis den Eingangsstempel vom 4. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung dieser Entscheidung, die Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung und die ZurückVerweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hält die Versäumung der Berufungsfrist durch die Klägerin für verschuldet, weil diese nicht hinreichend dargetan habe, daß die verspätete Einlegung dieses Rechtsmittels nicht auf schuldhaften Versäumnissen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. stände vorgetragen, aus denen zu entnehmen sei, daß diese Anwälte geeignete und zuverlässige Maßnahmen zur Feststellung des Beginns der Berufungsfrist und zu deren Überwachung getroffen hätten. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß das landgerichtliche Urteil ihren Prozeßbevollmächtigten erster Instanz in der Form einer Ausfertigung (§ 170 Abs. 1 ZPO) am 4. Ohne daß es darauf ankommen kann zu klären, warum die den Berufungsanwälten mit den Handakten übersandte Urteilsausfertigung den unrichtigen Eingangsstempel erhalten hatte, ergeben bereits die mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgetragenen Tatsachen, daß die Übermittlung des unrichtigen Zustellungsdatums auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Diese läßt nämlich nicht vortragen, daß gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 4, Februar I960 die damit beginnende Berufungsfrist entsprechend der allgemeinen, aber auch im Interesse gewissenhafter Erfüllung anwaltlicher Pflicht notwendigen Übung in einem Fristenkalender eingetragen wurde. Dezember 1980, die eine dahingehende Anweisung an die Kanzleikräfte erwähnt, vermag diese Lücke nicht zu schließen, weil sie erst lange nach Ablauf der in § 234 ZPO vorgeschriebenen und auch für die Antragsbegründung gemäß § 236 Abs. 2 ZPO geltenden Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Die Klägerin läßt auch offen, was mit derjenigen Urteilsabschrift geschehen ist, die das richtige Eingangsdatum trägt, die aber den Berufungsanwälten nicht übersandt worden war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 54/81 URTEIL in d em Rechtsstreit Verkündet am 1. Dezember 1981 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Rechtssekretärin Gisela S * Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die W Stadtwerke AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Herrn Dr. Ing. Kurt SuflBB, WJ 2. den Straßenbahnfahrer Klaus B e Beklagtenund Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und HHIB - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 2b% November 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt von den beiden Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, den ihrer Meinung nach der Zweitbeklagte als Führer einer von den mitverklagten Stadtwerken betriebenen Straßenbahn schuldhaft verursacht haben soll. Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1980, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des schriftlichen Empfangsbekenntnisses am 4. Februar 1980 zugestellt, der Klage nur teilweise stattgegeben, weil es eine Mitverursachungsquote in Höhe von 1/5 für begründet hielt. Die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte Dres. Sch. und K. legten am 7. März 1980 Berufung ein; sie gingen dabei davon aus, daß das landgerichtliche Urteil am 7. Februar 1980 zugestellt worden sei, und bemerkten die Versäumung der Berufungsfrist erst, als ihnen am 10. April 1980 ein entsprechender Hinweis des Gerichts zugegangen war. Die Klägerin ließ daraufhin mit am 22. April 1980 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Berufungsanwälte auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen und zur Begründung vortragen: Ihre Prozeßbevollmächtigten erster Instanz hätten am 20. Februar 1980 die Handakten an die beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte Dres. Sch. und K. mit dem Auftrag zur Überprüfung der Berufungsaussichten übersandt. Die dabei mit zugeleitete Ausfertigung des Landgerichtsurteils habe den Eingangsstempel der Anwälte Dr. F. und Partner vom 7. Februar 1980 getragen, so daß die Berufungsanwälte die Berufungsfrist auf den 7. März 1980 notiert hätten. Schließlich sei diesen Anwälten von den Anwälten der ersten Instanz auch am 7. März 1980 fernmündlich der Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt worden. Ursächlich für diese unrichtige Annahme hinsichtlich des Ablaufs der Berufungsfrist sei ein nicht mehr aufklärbares Versehen in der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. F. und Partner, das dazu geführt habe, daß zwar ein Urteilsexemplar in Übereinstimmung mit dem Empfangsbekenntnis den Eingangsstempel vom 4. Februar 1980 trage, daß aber eine Urteilsausfertigung das Datum des 7. Februars ausweise. Den erstinstanzlichen Anwälten, die ihre Kanzleiangestellten ständig überwachten S0 und überprüften, könne ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist nicht angelastet werden. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung dieser Entscheidung, die Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung und die ZurückVerweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Die Beklagten treten dem entgegen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die Versäumung der Berufungsfrist durch die Klägerin für verschuldet, weil diese nicht hinreichend dargetan habe, daß die verspätete Einlegung dieses Rechtsmittels nicht auf schuldhaften Versäumnissen ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Fristversäumung beruhe darauf, daß den Berufungsanwälten ein unzutreffendes Zustellungsdatum mitgeteilt worden sei, worin ein Verstoß gegen die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten obliegende Sorgfalt liege. Die Klägerin habe keine Um- stände vorgetragen, aus denen zu entnehmen sei, daß diese Anwälte geeignete und zuverlässige Maßnahmen zur Feststellung des Beginns der Berufungsfrist und zu deren Überwachung getroffen hätten. Dies hält den Angriffen der Revision stand. II. 1. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß das landgerichtliche Urteil ihren Prozeßbevollmächtigten erster Instanz in der Form einer Ausfertigung (§ 170 Abs. 1 ZPO) am 4. Februar 1980 vereinfacht nach § 212 a ZPO zugestellt wurde mit der Folge, daß die Berufungsfrist an diesem Tag gemäß § 516 ZPO zu laufen begann. Tatsachen, die dieser von Amts wegen zu prüfenden Annahme entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich; das schriftliche Empfangsbekenntnis der Rechtsanwälte Dr. F. und Kollegen, das sich bei den Akten befindet, ist ordnungsgemäß unterschrieben und erbringt somit Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes sowie für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (BGH, Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 = VersR 1980, 865, 866 m.w.Nachw.). Ohne daß es darauf ankommen kann zu klären, warum die den Berufungsanwälten mit den Handakten übersandte Urteilsausfertigung den unrichtigen Eingangsstempel erhalten hatte, ergeben bereits die mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgetragenen Tatsachen, daß die Übermittlung des unrichtigen Zustellungsdatums auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten erster Instanz beruht, das die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Diese läßt nämlich nicht vortragen, daß gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 4, Februar I960 die damit beginnende Berufungsfrist entsprechend der allgemeinen, aber auch im Interesse gewissenhafter Erfüllung anwaltlicher Pflicht notwendigen Übung in einem Fristenkalender eingetragen wurde. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin H. vom 10. Dezember 1980, die eine dahingehende Anweisung an die Kanzleikräfte erwähnt, vermag diese Lücke nicht zu schließen, weil sie erst lange nach Ablauf der in § 234 ZPO vorgeschriebenen und auch für die Antragsbegründung gemäß § 236 Abs. 2 ZPO geltenden Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Im übrigen ist es kaum zu erklären, daß bei entsprechendem Fristeintrag die Prozeßbevollmächtigten erster Instanz noch am 7. März 1980 den fernmündlichen Auftrag zur Berufungseinlegung erteilten, ohne den inzwischen eingetretenen Fristablauf zu bemerken. Beide Möglichkeiten, nämlich das Unterlassen der Fristnotierung oder das Übersehen der vermerkten Frist, begründen ein Verschulden der klägerischen Anwälte, das dazu geführt hat, jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO am 7. März 1980 in Lauf zu setzen, so daß das Wiedereinsetzungsgesuch, das erst am 22. April 1980 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, wegen Verspätung zurückzuweisen war. Die Klägerin läßt auch offen, was mit derjenigen Urteilsabschrift geschehen ist, die das richtige Eingangsdatum trägt, die aber den Berufungsanwälten nicht übersandt worden war. Verblieb sie aber im Verfügungsbereich der erstinstanzlichen Anwälte, so mußten diese spätestens am 7. März 1980, als sie den Berufungsauftrag fernmündlich erteilten, bei sorgfältiger Erledigung der ihnen übertragenen Aufgabe selbst bei fehlendem Eintrag im Fristenkalender bemerken, daß zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist bereits abgelaufen war. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Deinhardt