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BGH

Gericht: BGH

Als er an dem dort stehenden vom Zweitbeklagten gefahrenen Lkw der Erstbeklagten vorbeiging, war dieser gerade im Begriff, anzufahren und nach rechts in die Das sei darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte beim Anfahren nicht auf den vor ihm liegenden Weg, sondern durch seinen rechten Rückspiegel nur darauf geachtet habe, wann der am Pförtnerbaus stehende Lastzug in Richtung Ausfahrt weiterfahre und ihm dadurch das Einbiegen in die Seitenstraße ermögliche. Der Kläger habe, als er angefahren worden sei, nicht die Seitenstraße in Fortsetzung des Gehweges der Eingangstraße überquert, sondern habe sich in diesem Augenblick noch auf der Fahrbahn der Eingangsstraße befunden. Der Kläger habe nämlich nicht den Gehweg der EingangsStraße benutzt, sondern sei stets auf deren Fahrbahn zwischen dem am Pförtnerhaus stehenden Lastzug und dem Lkw der Beklagten hindurchgegangen, zwischen denen auf der Fahrbahn eine Gasse Der Zweitbeklagte habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich jemand auf der Fahrbahn von hinten dem Lkw nähere und dann gegen den Kotflügel laufe, während der Lkw inzwischen angefahren sei. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen lehnt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit der Begründung ah, es halte ein Verschulden dieses Beklagten nicht für erwiesen. 2«a) Das Berufungsgericht geht einmal davon aus, ein Verschulden des Zweitbeklagten könne darin liegen, daß der Zweitbeklagte so gefahren ist, obgleich er den Kläger gesehen hat oder - jedenfalls ohne besondere Maßnahmen - hätte sehen können. Hierzu hat sich der Tatricbter davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte beim Anfahren in den rechten Außenspiegel geschaut und hierbei den neben dem Lkw Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits so weit vorne in Höhe des Fahrerhauses und in einem solchen Seitenabstand» daß er vom Rückspiegel nicht mehr erfaßt wurde. Das Berufungsgericht bat sich weiter davon überzeugt» daß der Zweitbeklagte den Kläger auch nicht durch die Wagenfenster sehen konnte. Hierzu führt es aus» der Zweitbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen» daß sich ein Fußgänger dort befand, wo der Kläger herankam, der sich auf der Fahrbahn der Eingangsstraße zwischen den haltenden Fahrzeugen hindurch und am Lkw in einer solchen Nähe vorbeibewegte, daß man ihn nicht sehen konnte. Las Berufungsgericht begründet seine Feststellung, der Zweitbeklagte haben den Kläger auch durch das rechte Seitenfenster nicht sehen können« mit der im einzelnen angegebenen Höhe der Unterkante Im übrigen ist zu beachten» daß dem Zweitbeklagten ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden muß, unter dem jetzigen Gesichtspunkt also, daß er den Kläger durch das Seitenfenster hätte sehen können« Hier zu würde die von der Revision erstrebte Feststellung nicht ausreichen, der Zweitbeklagte babe vom Fahrersitz aus eine Person von der Größe des Klägers durch das rechte Seitenfenster an sich sehen können. b) Die Revision meint, der Kläger sei dort ange-fabren worden, wo er sich nach Auffassung des Berufungs gerichts auch bei eigenem verkehrsgerechtem Verhalten hätte bewegen müssen, nämlich im Bereich der Verlängerung der beiden Bürgersteige auf der rechten Seite der Eingangsstraße. dann begangen, wenn er, wie nach Auffassung des Berufungsgerichts geboten, den Gebweg vor dem Pförtnerbaus auf dem nächsten Wege aufgesucht und weiter zur Überquerung der Seitenstraße benutzt hätte. Hit einem Überqueren der Seitenstraße durch einen über den Gehweg berankommenden Fußgänger mußte der Zweitbeklagte allerdings rechnen, dagegen nicht damit, daß ein Fußgänger, wie hier der Kläger, auf der Fahrbahn der Eingangsstraße zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchging und, obgleich der Lkw der Beklagten mit laufendem Motor und eingeschaltetem rechten Blinklicht mit zur Seitenstraße eingeschlagenen Rädern dort stand, unachtsam mit nach rechts abgewandtem Blick auf der Fahrbahn der Eingangsstraße die Fortsetzung des Gehweges auf der anderen Seite der Seitenstraße zu erreichen suchte. Deshalb hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum nicht gefordert, daß der Zweitbeklagte sich über den Blick in den Außenspiegel hinaus darüber vergewisserte, ob sich nicht auf der Fahrbahn der Eingangsstraße außerhalb seines Sichtbereichs ein Fußgänger befände, z.B. durch Aussteigen oder durch Hinüberlehnen zu dem Beifahrersitz und Hinausschauen aus dem rechten Seitenfenster, Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs.3 Satz 4 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung» nach der die Fahrer der einhlegenden Fahrzeuge auf die Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls zu halten haben» scheidet - wenn man diese Regelung auch in diesem Werksgelände für anwendbar hält - schon deshalb aus» weil der Kläger nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht in Verlängerung des Gehweges die Seitenstraße überquerte, sondern in der dargelegten Weise schräg über die Fahrbahn der Eingangsstraße herankam und sich noch auf dieses befand. In diesem Zusammenhang ist der Revision allerdings zuzugeben, daß die in Frage stehenden Pflichten des Kraftfahrers nicht etwa dann herabgesetzt sind, wenn wie hier kein Beifahrer mitfährt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger, als der Lkw anfuhr, schon soweit vorn in Höhe des Fahrerhauses, daß er deshalb vom Rückspiegel nicht mehr erfaßt wurde. Ebenfalls brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob es aus Rechts gründen zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht eine Erweiterung des Haftungsrahmens auf 250.000 DM nach den Übergangsbestimmungen ablehnt. Auch nach Hervorkommen zwischen den Fahrzeugen verblieb er auf der Fahrbahn der EingangsStraße und benutzte nicht sofort den für ihn mit wenigen Schritten erreichbaren Gehweg. Hinzu kommt, daß der Kläger, der bei solcher Lage mit besonderer Aufmerksamkeit das weitere Verkebrsgescbehen auf der Fahrbahn hätte verfolgen müssen, seine Aufmerksamkeit ausschließlich den beiden in der Seitenstraße stehenden Bekannten zuwandte und damit den Lastkraftwagen der Erstbeklagten nicht mehr in seinem Blickfeld hatte. Insbesondere wird das Mitverschulden des Klägers nicht mit der Erwägung der Revision ausgeräumt, er habe sich beim Unfall an einem Ort befunden, an dem er sich habe befinden dürfen und ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Klägers sei für den Unfall nicht ursächlich geworden. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, ist der Kläger gerade nicht vom Pförtnerhaus über den Gehweg herangekommen, sondern in der festgestellten Gehricb-tung zur Unfallstelle gelangt, und diese lag nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf der

Zitierte Normen: § 8 StVO § 7 StVG § 97 ZPO
EingangsstraßeGehwegFahrbahnBerufungsgerichtZweitbeklagteSeitenstraßeLkwKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
	5. Oktober 1971
in dem Rechtsstreit	K r i e g 1 , Amts inspekt or
	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Elektromeisters Robert TflBBStraße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. die Firma WflHBhtra ße
, Transportunternehmen,
2* den Kraftfahrer Manfred H VflBistraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger begab sich am 20. Juli 1969 gegen 10.20 Uhr in das Werksgebäude der Firma	in	MHHHfe
 zur Besprechung eines Auftrages. Zuvor hatte er seinen Kraftwagen auf dem Parkplatz vor dem Pförtnerhaus abgestellt , das an der rechten Seite der 10,5 m breiten Eingangsstraße steht. Diese führt geradeaus in das Werksgelände; etwa 11m hinter dem Pförtnerhaus biegt von ihr rechtwinkelig eine 8,1 m breite Seitenstraße nach rechts ab. Nachdem der Kläger den Werkseingang zu Fuß durchschritten batte, kam er bis in die Nähe dieser Straßenabbiegung. Als er an dem dort stehenden vom Zweitbeklagten gefahrenen Lkw der Erstbeklagten vorbeiging, war dieser gerade im Begriff, anzufahren und nach rechts in die
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erwähnte Seitenstraße einzubiegen, während der Kläger die Eingangsstraße geradeaus weitergehen wollte. Auf deren Fahrbahn in Höhe der Seitenstraße wurde der Kläger von dem Lkw erfaßt und zu Boden gestoßen. Seine beiden Beine wurden vom rechten Vorderrad des Lkw überfahren; der damals 45-jährige Kläger wurde erheblich verletzt.
Unmittelbar vor dem Unfall stand auf der Eingangsstraße in Höhe des Pförtnerbauses ein Lastzug in Richtung Ausfahrt auf der für ihn linken Fahrbahnseite zur Abfertigung durch den Pförtner. An diesem Lastzug war, bevor der Kläger zu dem Eingang kam, der Lastwagen der Erstbeklagten auf der für ihn linken Straßenseite teilweise vorbeigefahren, um dann, mehr zur rechten Straßenseite bin, Halt zu machen; solange dieser Lastzug noch dastand, konnte der Lastwagen der Erstbeklagten aus räumlichen Gründen nicht sogleich nach rechts in die Seitenstraße einbiegen. Gleichzeitig kam dem Lkw der Erstbeklagten ein drittes Fahrzeug auf der Eingangsstraße entgegen, das das Werksgelände auf seiner rechten Fahrbabnseite verlassen wollte. Nachdem dieses dritte Fahrzeug vorbei - und der am Pförtnerhaus angehaltene Lastzug nach draußen abgefahren war, fuhr auch der Zweitbeklagte wieder an, um nunmehr in die Seitenstraße einzufahren. Hierbei erfaßte er nach einer Strecke von etwa 2 m den Kläger. Dieser hatte seinen Blick in die Seitenstraße gerichtet, in der in einer Entfernung von etwa 15 m seine Bekannten Bfp und	standen,	zu	denen
 der Kläger hinübergrüßte. Nach dem Unfall befand sich auf der Fahrbahn eine vom Kläger stammende Blutspur,
3,6 m entfernt von dem den Werksgebäuden zu gelegenen Bordstein der Seitenstraße.
Mit der Klage bat der Kläger die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagten den Unfallscbaden zu ersetzen haben, und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Seitenstraße so überquert, als bewege er sich auf dem Gehweg der geradeaus führenden Eingangsstraße, wenn dieser nicht wegen der Seitenstraße unterbrochen gewesen wäre. Dabei habe er sich bei dem Anstoß bereits vor dem Lkw der Beklagten befunden. Der Lkw habe ihn eingebolt und dann beim Einbiegen in die Seitenstraße von hinten mit der rechten Wagenvorderkante erfaßt. Das sei darauf zurückzuführen, daß der Zweitbeklagte beim Anfahren nicht auf den vor ihm liegenden Weg, sondern durch seinen rechten Rückspiegel nur darauf geachtet habe, wann der am Pförtnerbaus stehende Lastzug in Richtung Ausfahrt weiterfahre und ihm dadurch das Einbiegen in die Seitenstraße ermögliche. Der Zweitbeklagte habe daher gegen § 8 Abs. 3 Satz 4 StVO verstoßen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die Unfalldarstellung des Klägers bestritten. Der Kläger habe, als er angefahren worden sei, nicht die Seitenstraße in Fortsetzung des Gehweges der Eingangstraße überquert, sondern habe sich in diesem Augenblick noch auf der Fahrbahn der Eingangsstraße befunden. Der Kläger habe nämlich nicht den Gehweg der EingangsStraße benutzt, sondern sei stets auf deren Fahrbahn zwischen dem am Pförtnerhaus stehenden Lastzug und dem Lkw der Beklagten hindurchgegangen, zwischen denen auf der Fahrbahn eine Gasse
 
freigeblieben sei. In dieser Weise habe sich der Kläger dem in Scbrägstellung abwartenden Lkw der Beklagten auf der rechten Seite von hinten genähert. Seine Bekannten	und	K^^	grüßend, also den Blick
 vom Lkw abgewendet, sei der Kläger sodann gegen den rechten vorderen Kotflügel des gerade anfahrenden Lkw*s gestoßen. Der Zweitbeklagte habe von seinem Sitz aus den kommenden Kläger nicht sehen können, weder durch den rechten Außenspiegel noch durch die Fenster, weil sich der Kläger im toten Winkel bewegt habe und außerdem nicht von hohem Körperwuchs sei. Der Zweitbeklagte habe auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß sich jemand auf der Fahrbahn von hinten dem Lkw nähere und dann gegen den Kotflügel laufe, während der Lkw inzwischen angefahren sei. Im übrigen habe der Zweitbeklagte mit laufendem Motor und mit eingeschalteten rechten Blinklichtern zugewartet. Der Unfall stelle sich für die Beklagten als ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der erfolglosen Berufung hat der Kläger seine Klage ansprüche weiter geltend gemacht, gegen die Erstbeklagte jedoch nur aus dem Straßenverkehrsgesetz.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Ents cb e idungsgründe
 Das Berufungsgericht verneint eine Haftung beider Beklagten.
I. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen lehnt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit der Begründung ah, es halte ein Verschulden dieses Beklagten nicht für erwiesen.
1. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung im wesentlichen folgenden Tatbestand zugrunde: Der Kläger ging auf der Fahrbahn zwischen dem am Pförtnerhaus stehenden Lastzug und dem schräg daneben stehenden Lkw der Beklagten hindurch. Er strebte auf der Fahrbahn der Eingangsstraße weitergehend der einmündenden Seitenstraße zu, um über diese hinweg den entlang der Eingangsstraße zu den Werksgebäuden führenden Gehweg jenseits der Seitenstraße zu erreichen.
Hierbei richtete er seinen Blick grüßend zu zwei in der Seitenstraße stehenden Bekannten. Der Kläger wurde von hinten in Schulterhöhe von einem Teil des Fahrerhauses des Lkw's angefahren. In diesem Zeitpunkt befand er sich nicht vor dem Lkw, sondern ging neben ihm her. Während des gesamten Vorgangs lief der Motor des Lkw's der Beklagten und das rechte Blinklicht war eingeschaltet.
2«a) Das Berufungsgericht geht einmal davon aus, ein Verschulden des Zweitbeklagten könne darin liegen, daß der Zweitbeklagte so gefahren ist, obgleich er den Kläger gesehen hat oder - jedenfalls ohne besondere Maßnahmen - hätte sehen können. Hierzu hat sich der Tatricbter davon überzeugt, daß der Zweitbeklagte beim Anfahren in den rechten Außenspiegel geschaut und hierbei den neben dem Lkw
 
her ankommend en Kläger nicht geseben bat. Er konnte ihn so auch nicht sehen, wie das Berufungsgericht mit sachverständiger Unterstützung weiter feststellt. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits so weit vorne in Höhe des Fahrerhauses und in einem solchen Seitenabstand» daß er vom Rückspiegel nicht mehr erfaßt wurde. Das Berufungsgericht bat sich weiter davon überzeugt» daß der Zweitbeklagte den Kläger auch nicht durch die Wagenfenster sehen konnte.
b) Auf dieser Grundlage erwägt das Berufungsgericht» ob der Zweitbeklagte weitere Maßnahmen ergreifen mußte» um sich darüber zu vergewissern» daß sich in dem nicht einsehbaren Bereich keine Fußgänger auf der Fahrbahn befanden. Hierzu führt es aus» der Zweitbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen» daß sich ein Fußgänger dort befand, wo der Kläger herankam, der sich auf der Fahrbahn der Eingangsstraße zwischen den haltenden Fahrzeugen hindurch und am Lkw in einer solchen Nähe vorbeibewegte, daß man ihn nicht sehen konnte. Es fordert daher keine weiteren Sicherungsmaßnahmen des Zweitbeklagten.
3. Liese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
a) Lie Rügen der Revision gegen die zu 2 a) wiedergegebenen Feststellungen des Tatrichters können keinen Erfolg haben. Las Berufungsgericht begründet seine Feststellung, der Zweitbeklagte haben den Kläger auch durch das rechte Seitenfenster nicht sehen können« mit der im einzelnen angegebenen Höhe der Unterkante
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dieses Fensters und der geringeren Körpergröße des Klägers« Diese tatsächlichen Feststellungen sind mit der schriftlichen Revisionsbegründung nicht angegriffen worden und schon deshalb im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Im übrigen ist zu beachten» daß dem Zweitbeklagten ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden muß, unter dem jetzigen Gesichtspunkt also, daß er den Kläger durch das Seitenfenster hätte sehen können« Hier zu würde die von der Revision erstrebte Feststellung nicht ausreichen, der Zweitbeklagte babe vom Fahrersitz aus eine Person von der Größe des Klägers durch das rechte Seitenfenster an sich sehen können. Vielmehr wäre weiterhin die Feststellung erforderlich, daß sich der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem sich der Zweitbeklagte durch einen Blick nach rechts überzeugen mußte (Zeitpunkt kurz vor dem Anfahren), vor dem rechten Fenster befand. Das steht aber nicht fest und ist nach dem Verbandlungsergebnis auch nicht feststellbar. Nach der Annahme des Tatrichters befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon soweit vorne in Höhe des Fahrerhauses, daß er von dem - in Höhe der vorderen Befestigung der Türe angebrachten - Rückspiegel nicht mehr erfaßt wurde. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, es stebe nicht fest, wo sich der Kläger genau befand, als der Lkw sieb in Bewegung setzte.
b) Die Revision meint, der Kläger sei dort ange-fabren worden, wo er sich nach Auffassung des Berufungs gerichts auch bei eigenem verkehrsgerechtem Verhalten hätte bewegen müssen, nämlich im Bereich der Verlängerung der beiden Bürgersteige auf der rechten Seite der Eingangsstraße. Er hätte die Unfallstelle auch
 
dann begangen, wenn er, wie nach Auffassung des Berufungsgerichts geboten, den Gebweg vor dem Pförtnerbaus auf dem nächsten Wege aufgesucht und weiter zur Überquerung der Seitenstraße benutzt hätte. Offenbar sucht die Revision mit ihren weiteren Ausführungen darzutun, daß bei solchem Geschehen das Verhalten des Zweitbeklagten schuldhaft wäre.
Bei diesem Angriff berücksichtigt die Revision nicht den festgestellten Sachverhalt. Banach steht fest, daß die Anstoßstelle unstreitig auf der Fahrbahn der Eingangsstraße, also nicht in dem Bereich lag, in dem mit dem Vorhandensein von Fußgängern zu rechnen war. Hit einem Überqueren der Seitenstraße durch einen über den Gehweg berankommenden Fußgänger mußte der Zweitbeklagte allerdings rechnen, dagegen nicht damit, daß ein Fußgänger, wie hier der Kläger, auf der Fahrbahn der Eingangsstraße zwischen den beiden Fahrzeugen hindurchging und, obgleich der Lkw der Beklagten mit laufendem Motor und eingeschaltetem rechten Blinklicht mit zur Seitenstraße eingeschlagenen Rädern dort stand, unachtsam mit nach rechts abgewandtem Blick auf der Fahrbahn der Eingangsstraße die Fortsetzung des Gehweges auf der anderen Seite der Seitenstraße zu erreichen suchte. Deshalb hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum nicht gefordert, daß der Zweitbeklagte sich über den Blick in den Außenspiegel hinaus darüber vergewisserte, ob sich nicht auf der Fahrbahn der Eingangsstraße außerhalb seines Sichtbereichs ein Fußgänger befände, z.B. durch Aussteigen oder durch Hinüberlehnen zu dem Beifahrersitz und Hinausschauen aus dem rechten
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Seitenfenster, Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Passung» nach der die Fahrer der einhlegenden Fahrzeuge auf die Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls zu halten haben» scheidet - wenn man diese Regelung auch in diesem Werksgelände für anwendbar hält - schon deshalb aus» weil der Kläger nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht in Verlängerung des Gehweges die Seitenstraße überquerte, sondern in der dargelegten Weise schräg über die Fahrbahn der Eingangsstraße herankam und sich noch auf dieses befand.
In diesem Zusammenhang ist der Revision allerdings zuzugeben, daß die in Frage stehenden Pflichten des Kraftfahrers nicht etwa dann herabgesetzt sind, wenn wie hier kein Beifahrer mitfährt. Vielmehr bleiben diese Pflichten grundsätzlich in vollem Umfang bestehen, so daß der Kraftfahrer sich dann weithin selbst vergewissern muß, während er sich sonst dazu des Beifahrers bedienen darf. Entscheidend ist aber hier, daß der Zweitbeklagte nicht mit einem Verhalten rechnen mußte, wie es der Kläger an den Tag gelegt hat. Deshalb brauchte er beim Anfahren keine weiteren, zusätzlichen Sicberungsmaßnabmen zu treffen.
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß es sich um ein Werksgelände handelt. Allerdings können je nach der Gestaltung solcher Verkebrsflächen und des Verkehrs, wie er sich dort wirklich abspielt, höhere Anforderungen als im sonstigen Straßenverkehr zu
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stellen sein, damit ein Kraftfahrer der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt. Unter solchen Umständen muß er dann anders als in der Regel im sonstigen Straßen« verkehr auch damit rechnen, daß Fußgänger sich auf der Fahrhahn zwischen den Fahrzeugen, wie hier der Kläger, bewegen. So lag es hier aber nicht; In dem weiteren Unfallbereich entsprachen die Verkehrsflächen der Gestaltung im sonstigen Verkehr. Es fanden sich klar abgegrenzte Fahrbahnen und auf der Eingangs Straße besondere Gehwege.
c) Ob der rechte Außenspiegel des Lkw's der Beklagten den gesetzlichen Vorschriften genügte, was der Kläger mit der Revision erstmals in Zweifel zieht - der Sachverständige hatte ihn nicht beanstandet -, ist ohne Belang (vgl. § 56 Abs. 1 StV£$0 i.Verb. mit den damals geltenden Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen vom 11. April 1957 VkBl. 182). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger, als der Lkw anfuhr, schon soweit vorn in Höhe des Fahrerhauses, daß er deshalb vom Rückspiegel nicht mehr erfaßt wurde. Damit stellt der Tatrichter letztlich nicht auf den von der Revision für zu gering erachteten Sichtwinkel des rechten Rückspiegels in horizontaler Richtung ab, der nach den erwähnten ’’Richtlinien11 im übrigen durchaus nicht die Werte haben soll, die die Revision ihren Überlegungen zugrunde legt (45 Grad).
III. Eine Haftung beider Beklagten nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes - die Erst-
beklagte wird nur noch nach diesen Bestimmungen in
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Anspruch genommen - lehnt das Berufungsgericht ab.
In erster Linie hält es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG für erwiesen.
Zudem entfällt nach seiner Auffassung jedenfalls im Rahmen der Abwägung im Hinblick auf das überwiegende Verschulden des Klägers jeglicher Ausgleichsanspruch. Schlie(Blich hält das Berufungsgericht eine Haftung auf dieser Rechtsgrundlage mit der Begründung für ausgeschlossen« der im Unfallzeitpunkt auf 50.000 DM begrenzte Haftungsrahmen sei durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger in Höhe von 80.000 DM im Hiiiblick auf deren Quotenvorrecht bereits ausgeschöpft.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zu folgen.
Hierzu kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses (§7 Abs. 2 StVG) ohne Rechtsirrtum bejaht, was nicht geringen Bedenken unterliegt. Ebenfalls brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob es aus Rechts gründen zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht eine Erweiterung des Haftungsrahmens auf 250.000 DM nach den Übergangsbestimmungen ablehnt. Denn jedenfalls wird die Entscheidung durch die Begründung getragen, im Hinblick auf das Mitverschulden des Klägers entfalle jeder Anspruch.
Entgegen der Auffassung der Revision bejaht das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers ohne Rechtsirrtum. Rach seiner zutreffenden Annahme war die Gehweise des Klägers äußerst gefährlich, was
 
der Kläger auch batte erkennen müssen. Er schritt auf der Fahrbahn in dem engen Raum zwischen dem am Pförtnerhaus stehenden Lastzug und dem schräg danebenstehenden Lkw der Beklagten hindurch. Auch nach Hervorkommen zwischen den Fahrzeugen verblieb er auf der Fahrbahn der EingangsStraße und benutzte nicht sofort den für ihn mit wenigen Schritten erreichbaren Gehweg.
Es war aber stets damit zu rechnen, daß sich die Fahrzeuge alsbald wieder in Bewegung setzten und daß ihre Fahrer infolge des Standes ihrer Fahrzeuge nicht immer Fußgänger auf der Fahrbahn erkennen konnten, die sich hinter, zwischen oder neben ihren Fahrzeugen auf der Fahrbahn bewegten. Hinzu kommt, daß der Kläger, der bei solcher Lage mit besonderer Aufmerksamkeit das weitere Verkebrsgescbehen auf der Fahrbahn hätte verfolgen müssen, seine Aufmerksamkeit ausschließlich den beiden in der Seitenstraße stehenden Bekannten zuwandte und damit den Lastkraftwagen der Erstbeklagten nicht mehr in seinem Blickfeld hatte.
Der entgegengesetzten Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Insbesondere wird das Mitverschulden des Klägers nicht mit der Erwägung der Revision ausgeräumt, er habe sich beim Unfall an einem Ort befunden, an dem er sich habe befinden dürfen und ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Klägers sei für den Unfall nicht ursächlich geworden. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, ist der Kläger gerade nicht vom Pförtnerhaus über den Gehweg herangekommen, sondern in der festgestellten Gehricb-tung zur Unfallstelle gelangt, und diese lag nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf der
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Fahrbabn der Seitenstraße im Zuge des Gebwegs der Eingangsstraße, sondern auf der Fahrbahn der Eingangsstraße in Höbe der Seitenstraße.
Wenn der Tatricbter dieses scbuldbafte Verhalten des Klägers gegenüber der Betriebsgefabr des Lkw der Erstbeklagten für so überwiegend hält, daß er in der ihm zukommenden - allerdings nicht nach § 17 StVG, sondern nach § 9 StVG/§ 254 BGB vorzunehmenden - Abwägung jeglichen Anspruch des Klägers entfallen läßt, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden.
IV. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Peble
 Sonnabend
Br. Bode
 Scheffen
Nüßgens