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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Schöffen für Recht erkannt: September 1965 geltenden Passung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem StVG vom 15. Der Kläger rannte aus der Sicht des Beklagten von links nach rechts über die l^ohrbohn, wobei er nach Feststellung des Berufungsgerichts für den Beklagten zunächst durch einen am linken Straßenrand ubgestcllten Personenkraftwagen verdeckt gewesen war. Das Landgericht hot die Klage abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, daß der Unfall für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Das sachverständig beratene Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte in dem Augenblick, in dem der Kläger vor den parkenden Kraftwagen auf der lahrbahn sichtbar wurde, sofort angemessen reagiert hat, aber den Unfall nicht mehr vermeiden konnte. 1. Das Berufungsgericht meint indessen, der Beklagte habe sich schon früher auf den Kläger einstollen können. Daß noch der Behauptung des Beklagten sta#t dessen am Südrand der Parkplatzzufahrt zwischen den Häusern Nr. 9 und Nr. 7^ Mülltonnen gestanden und den Kläger gleichwohl verdeckt hätten, sei nicht bewiesen. Angesichts des, gejagt von einem anderen Kind, auf die Straße zurennenden Klägers habe es auf der Hand gelegen, daß dieser nicht am Straßenrand anhalten würde.. nindestens nicht auszuschließen, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer an der Stelle des Beklagten den auf die Fahrbahn zulaufenden Kläger rechtzeitig bemerkt und den Unfall vermieden haben würde. b) Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 829 BGB nur.eine verminderte Haftung des Beklagten gegenüber den Kläger festzustellen oder die Haftung ganz zu ver- . Sie gehen allerdings von der - wie noch zu zeigen ist - derzeit nicht hinreichend fundierten Meinung aus, daß dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle. 5. Damit ist das»angofochtene Urteil derzeit in- ’ soweit zu bestätigen, als sich die Haftung des Beklagten auch aus den Vorschriften dos Straßenverkehrsgesetzes herleiten läßt, auf welche ausdrücklich Bezug zu nehmen ' das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß gehabt hatte. 1263) die durch dieses Gesotz erhöhten anzuwenden sein werden, kann einer späteren Entscheidung über Zahlungsansprüche Vorbehalten bleiben, da sie nicht zuletzt von der ferneren Entwicklung einerseits des Schadens und andererseits der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängen wird. Bios entspricht der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte (Übersieht bei Pischer/Schleusener KVR “Kinder” Erl. 1 III 2) ständig betonten Pflicht des Kraftfahrers, auf Kinder; Rücksicht zu nehmen, von denen gewärtigt werden muß, daß sie unversehens auf die Fahrbahn geraten. Der Ileinung der Revision, selbst der Anblick des noch außerhalb des Gehv/egs auf die Fahrbahn zurennenden Klägers hätte dem Beklagten noch keinen Anlaß zu erhöhter Vorsicht geben müssen, kann daher nicht gefolgt werden. Beklagte den Kläger nicht schon in diesen Augenblick gesehen hat; es meint, daß seine Sorgfaltspflicht sich nach den ganzen Unständen auch auf eine Beobachtung der freien Flächen seitlich der Fahrbahn (und jenseits des ihr zugeordneten Gehwegs) erstreckt habe. Die Revision ist der Ansicht, damit üborspanne das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers# »Vas Uber den Sichtbereich bei primärer Beobachtung der Fahrbahn hinaus- ■ gehe, müsse dieser schon im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht beobachten. Art und Grad der Aufmerksamkeit, die ein Kraftfahrer Vorgängen außerhalb der Fahrbahn zu widmen verpflichtet i3t, richten sich noch den Umständen des Falles, insbesondere danach, ob von dort besondere Gefahrenquellen gewärtigt werden müssen und ob den Kraftfahrer mit Rücksicht auf seine vordring-* licheren Vorkehrspflichten eine zusätzliche Beobachtung zuzu demuten ist. Deshalb kann ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten nicht schon auf die Feststellung gestützt werden, daß der auf die Straße zulaufendo Kläger während bestimmter, möglicherweise sehr kurzer Augenblicke für den Beklagten nicht durch Sichthindernisse verdeckt war. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht keine bestimmten Feststellungen zu den Behauptungen des Beklagten darüber trifft, wo die Mülltonnen gestanden haben und während welcher Zeitspanne und unter welchem Blickwinkel der Kläger danach für den Beklagten sichtbar war. Soweit es um die Haftung aus § 823 BGB geht, ist es nicht Sache des Beklagten, zu beweisen, daß ihm die Sicht auf den herzulaufenden Kläger teilweise durch Hindernisse verdeckt War. Vielmehr muß der Kläger dem Tatrichter die Überzeugung verschaffen, daß er beim Kerzulaufen für den Beklagten immerhin so lange sichtbar war, daß dieser den Kläger bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt- -schon laufen sehen mußte, ehe er hinter dem parkenden PKW der weiteren Sicht entzogen war. Soweit das Berufungsgericht erneut eine Haftung aus unerlaubter Handlung bejaht, wird es überdies zu prüfen hoben, ob der Schmerzensgeldanspruch derzeit auch insoweit, als er sich auf künftige - offenbar noch nicht mit einiger Bestimmtheit abzusehende -Beeinträchtigungen bezieht, die Voraussetzungen des . Die nicht hinreichende Bestimmtheit dos Antrags steht auch schon dem Erlaß eines Urteils über den Grund des Anspruchs entgegen (LH ZPO § 139 Ur. 9)* Damit kann es für den Kläger gegebenenfalls geboten sein, hinsichtlich des künftigen, derzeit noch nicht hinreichend abzusehenden immateriellen Schadens von der Leistungsklage auf einen weiteren Peststollungsantrag überzugehen.

Zitierte Normen: § 829 BGB § 12 StVG § 823 BGB
KindStraßeFahrbahnBerufungsgerichtKraftfahrerKlägerHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAHEN DES VOLKES	017
54/69	URTEIL	Verkündet	am
19. Mai 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkmdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Blektromeisters Günter
 El
9
f
Beklagten und Revisions3dägers,
- JProseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 den am	1959	geborenen Klaus G
gesetzlich vertreten durch s^ine^Eltern» die Eheleute Alois und Iiaria G^Bft»	fl
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- JProzeßbevollinächtigter:
Rechtsanwalt
 
/;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Schöffen
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-geriehts Hamm vom 20. Dezember 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Haftung aus unerlaubter Handlung bejaht ist.
II.	Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12, Zivilkammer des Landgerichts Dortmund.-, vom 19* Januar 1966 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger, allen vornögensrechtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1964 entstanden ist und noch entstehen v/ird, jedoch vorbehaltlich des Übergangs solcher Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versichcrungsträger, und unter Beschränkung auf die Haftungsgrenzen des § 12 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zu dem 30. September 1965 geltenden Passung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem StVG vom 15. September 1965 (BGBl I 1363).
Eine Schadensabwägung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 829 BGB : bleibt für den Pall Vorbehalten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür eintreten sollten*
III.	Im Umfang der Aufhebung v/ird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorv/iesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, den er am 19* Juli 1964 als fünfjähriges Kind erlitten hat.
Damals fuhr der Beklagte als Halter und Fahrer eines Personenkraftwagens Marke Skoda in nördlicher Richtung auf dem 5*90 m breiten Ronningweg in Dortmund-Wickede. Der Kläger rannte aus der Sicht des Beklagten von links nach rechts über die l^ohrbohn, wobei er nach Feststellung des Berufungsgerichts für den Beklagten zunächst durch einen am linken Straßenrand ubgestcllten Personenkraftwagen verdeckt gewesen war. Obwohl .der Beklagte, als er dös Klägers auf der Fahrbahn ansichtig \/urde, sofort bremste, wurde dieser angefahren und erlitt eine Hirnverletzung, die nach seiner Darstellung zu noch anhaltenden Sprachstörungen und Lernschwierigkeiten geführt hat.
Der Kläger begehrt Zahlung eines "angemessenen" Schmerzensgeldes und Feststollung, daß der Beklagte auch für allen sonstigen unfallbedingten Schaden zu haften hat.
Das Landgericht hot die Klage abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, daß der Unfall für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Das Oberlandesgericht hot der Klage - beim Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach - stattgegeben, indessen eine spätere Schadensabwägung entsprechend § 829 3G3 für den Fall des Bintritts
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der totsächlichen Voraussetzungen Vorbehalten.
Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Bntscheidungsgründe
A.
I. Das sachverständig beratene Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte in dem Augenblick, in dem der Kläger vor den parkenden Kraftwagen auf der lahrbahn sichtbar wurde, sofort angemessen reagiert hat, aber den Unfall nicht mehr vermeiden konnte. Recht liehe Bedenken bestehen insoweit nicht.
II. 1. Das Berufungsgericht meint indessen, der Beklagte habe sich schon früher auf den Kläger einstollen können.
Dazu stellt es fest:
Der Kläger habe - entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht etwa bis unmittelbar vor dem Unfall verdeckt hinter dem parkenden Kraftwagen gespielt. Er sei vielmehr, gejagt von einem anderen Kind, Uber einen zwischen zwei Häusern zu einem Parkplatz führenden Weg zur Straße gelaufen. Der Beklagte habe Gelegenheit gehabt, ihn so zur Straße laufen zu sehen. Aus 50 m
 
Entfernung von dor Einmündung der Parkplatzeinfahrt sei eine Einsicht auf diese auf eine Entfernung von 5 n möglich und vergrößere sich danach noch weiter.
Diese Einsicht sei damals noch nicht durch den heute auf Höhe der Mitte zwischen den Häusern Nr. 9 und 11 stehenden Mülleimerkasten teilweise eingeschränkt gewesen. Daß noch der Behauptung des Beklagten sta#t dessen am Südrand der Parkplatzzufahrt zwischen den Häusern Nr. 9 und Nr. 7^ Mülltonnen gestanden und den Kläger gleichwohl verdeckt hätten, sei nicht bewiesen. Daher sei der Senat Überzeugt, daß der Beklagte bei genügender Sorgfalt den Kläger schon in seinem Lauf zur Straße hin hätte sehen können. Diese Sorgfalt habe der Beklagte auch aufwenden müssen, denn es handele sich um ein reines Wohngebiet ohne Durchgangsverkehr.
Der Beklagte sei der einzige Kraftfahrer in der Straße gewesen und habe diese bis zu einer rund 50 m vor ihm liegenden Linkskurve frei überblicken können. Die Beobachtung der freien Plächen links und rechts der Straße sei ohne weiteres möglich und geradezu notwendig gewesen, da es in einer solchen Gegend - einer neuen Siedlung - erfahrungsgemäß viele Kinder gebe und insbesondere auch solche, die wegen des geringen Verkehrs dazu neigten, unvorsichtig auf die Straße zu laufen. Angesichts des, gejagt von einem anderen Kind, auf die Straße zurennenden Klägers habe es auf der Hand gelegen, daß dieser nicht am Straßenrand anhalten würde.. Dann habe der Beklagte schon gleich etv/as bremsen müssen; er würde so den Unfall vermieden haben.
2. a) Diese Peststellungen stützen unbedenklich eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG, denn es ist
 
nindestens nicht auszuschließen, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer an der Stelle des Beklagten den auf die Fahrbahn zulaufenden Kläger rechtzeitig bemerkt und den Unfall vermieden haben würde. Dies wird an sich auch von der Revision nicht in Frage gezogen.
b) Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 829 BGB nur.eine verminderte Haftung des Beklagten gegenüber den Kläger festzustellen oder die Haftung ganz zu ver- . neinen, weil den Kläger sein Verhalten - wäre er schuldfähig gewesen - zun groben Verschulden gereicht hätte (vgl. BGKZ 57, 102; st.Rspr.). Es hat dazu erwogen:
Es handele sich hier immer um ausgesprochene Billigkeitsentscheidungen. Der Kläger sei hier aber unverhältnismäßig schwer betroffen, weil er eine Gehirnverletzung erlitten habe. Das werde ihm wahrscheinlich das ganze Leben zu schaffen machen. Unter diesen Umständen erscheine es nicht billig, den Beklagten, für den eine Haftpflichtversicherung den Schaden zu regulieren habe, zu entlasten.
Diese tatrichtorlichen Erwägungen halten jedenfalls, soweit es um die Haftung aus dem StVG geht, dem Angriff der Revision stand. Sie gehen allerdings von der - wie noch zu zeigen ist - derzeit nicht hinreichend fundierten Meinung aus, daß dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle. Dies vermag jedoch entgegen der Meinung der Revision nichts am Ergebnis zu ändern. Gerade wegen der Auswirkungen einer betragsraäßig
 
begrenzten Gefährdungohaftung erfordert die Billigkeit nicht zwingend eine Entlastung doo Beklagten gegenüber den schwer geschädigten und mittellosen Kläger. Es muß deshalb insoweit bei den schon'vom Berufungsgericht ausgesprochenen Vorbehalt für den Pall einer späteren Änderung der Verhältnisse (vgl. BGH aaO S. 107) sein Bewenden haben.
5. Damit ist das»angofochtene Urteil derzeit in- ’ soweit zu bestätigen, als sich die Haftung des Beklagten auch aus den Vorschriften dos Straßenverkehrsgesetzes herleiten läßt, auf welche ausdrücklich Bezug zu nehmen ' das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß gehabt hatte.
Diese Haftung ist auf die KÖchstbeträge des § 12 StVG beschränkt. Die Präge, ob die zur. Unfallzeit geltenden Höchstbetrügo oder in Anwendung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach den StVG von 15. September 1965 (BGBl I S. 1263) die durch dieses Gesotz erhöhten anzuwenden sein werden, kann einer späteren Entscheidung über Zahlungsansprüche Vorbehalten bleiben, da sie nicht zuletzt von der ferneren Entwicklung einerseits des Schadens und andererseits der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abhängen wird.
Ob sich daneben noch eine inhaltsgleiche Haftung des Beklagten aus § 18 StVG ergibt, bedarf keiner Prüfung.
4. Dagegen sind die Angriffe der Revision im Er^ gobnis gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Begründung
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wenden, mit der das Berufungsgericht ein Verschulden dos Beklagten an dem Unfall feststellt*
a)	Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Forderung, daß ein Kraftfahrer insbesondere auf verkehrsarmer Straße in einen Wohngebiet besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen muß, wenn er ein fünfjähriges Kind - sei es auch noch in größerer Entfernung -aus Leibeskräften in Richtung auf die Fahrbahn zulaufen sieht. Er kann dann gehalten sein, seine Geschwindigkeit soweit herabzusotzen, daß er noch rechtzeitig zw halten vermag, wenn das Kind seinen Lauf unbekümmert um das Horannahcn des Kraftfahrzeugs auf
 der Fahrbahn fortsotzt.
Bios entspricht der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte (Übersieht bei Pischer/Schleusener KVR “Kinder” Erl. 1 III 2) ständig betonten Pflicht des Kraftfahrers, auf Kinder; Rücksicht zu nehmen, von denen gewärtigt werden muß, daß sie unversehens auf die Fahrbahn geraten. Der Ileinung der Revision, selbst der Anblick des noch außerhalb des Gehv/egs auf die Fahrbahn zurennenden Klägers hätte dem Beklagten noch keinen Anlaß zu erhöhter Vorsicht geben müssen, kann daher nicht gefolgt werden.
b)	Der Beklagte hat allerdings, wie er geltend macht, den Kläger nicht gesehen, ehe dieser hinter dem parkenden Fahrzeug zu dem Vorschein kam. Das Berufungsge-r • rieht erblickt aber einen Schuldvorwurf darin, daß,der
 
Beklagte den Kläger nicht schon in diesen Augenblick gesehen hat; es meint, daß seine Sorgfaltspflicht sich nach den ganzen Unständen auch auf eine Beobachtung der freien Flächen seitlich der Fahrbahn (und jenseits des ihr zugeordneten Gehwegs) erstreckt habe.	*«.
Die Revision ist der Ansicht, damit üborspanne das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers# »Vas Uber den Sichtbereich bei primärer Beobachtung der Fahrbahn hinaus- ■ gehe, müsse dieser schon im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht beobachten. Er könne auch nicht verpflichtet sein, seine Beobachtung ständig nur nach einer Seite der Fahrtrichtung zu richten.
Auch insoweit kann der Revision nicht durchweg gefolgt werden. Art und Grad der Aufmerksamkeit, die ein Kraftfahrer Vorgängen außerhalb der Fahrbahn zu widmen verpflichtet i3t, richten sich noch den Umständen des Falles, insbesondere danach, ob von dort besondere Gefahrenquellen gewärtigt werden müssen und ob den Kraftfahrer mit Rücksicht auf seine vordring-* licheren Vorkehrspflichten eine zusätzliche Beobachtung zuzu demuten ist. Insoweit geht das Berufungsgericht ohne. . Rechtsirrtum davon aus, daß in einem verkehrsarmen Siedlungobereich in verstärktem Maße mit spielenden Kindern gerechnet werden muß (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1967 - VI ZR 172/65 - VersR 1967, 607), und daß sich die den Kraftfahrer obliegende Aufmerksamkeitspflicht nicht immer auf den anliegenden Gehv/eg beschränkt, sondern auch auf v/eiter zurückliegende, ohne weiteres
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einsehbare Flächen erstrecken kann, sofern von dort das Herankommen achtlos spielender Kinder zu gewärtigen ist.
c) Darüber, welche konkreten Verhaltensanforderungen sich aus diesen Grundsätzen im Kinzelfall für den Kraftfahrer ergeben, hat an sich der Tatrichter zu befinden. Gleichwohl geben die Ausführungen des :Be-rufungsgerichts zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
aa) Die Revision v/eist mit Recht darauf hin, daß insoweit von den Kraftfahrer keine ungeteilte AufT rierksonkeit verlangt werden darf. 3r wird seiner Verkehrspflicht in allgemeinen durch einen kurzen Seitenblick sowie dadurch genügen, daß er den Vorgängen, die oich ohnehin schon im Randbereich seines natürlichen Blickfeldes befinden, gebührende Beachtung schenkt. Deshalb kann ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten nicht schon auf die Feststellung gestützt werden, daß der auf die Straße zulaufendo Kläger während bestimmter, möglicherweise sehr kurzer Augenblicke für den Beklagten nicht durch Sichthindernisse verdeckt war.
Daß sich das Berufungsgericht dessen bewußt gewesen ist, lassen seine Ausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht keine bestimmten Feststellungen zu den Behauptungen des Beklagten darüber trifft, wo die Mülltonnen gestanden haben und während welcher Zeitspanne und unter welchem Blickwinkel der Kläger danach für den Beklagten sichtbar war. Das Gutachten
 das nach Feststellung des Berufungsgerichts teilweise auf später als unrichtig erkannten tatsächlichen Voraussetzungen beruht, konnte insoweit nur noch beschränkt zur Ergänzung herangezogen werden.
bb) Der Revision ist ferner zuzugebon, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Sicht mehr oder weniger durch abgestellte Mülltonnen verdeckt gewesen ist, die Möglichkeit offen lassen, daß sic von einer unrichtigen Beurteilung der Beweislost ausgehen. Soweit es um die Haftung aus § 823 BGB geht, ist es nicht Sache des Beklagten, zu beweisen, daß ihm die Sicht auf den herzulaufenden Kläger teilweise durch Hindernisse verdeckt War. Vielmehr muß der Kläger dem Tatrichter die Überzeugung verschaffen, daß er beim Kerzulaufen für den Beklagten immerhin so lange sichtbar war, daß dieser den Kläger bei Aufwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt- -schon laufen sehen mußte, ehe er hinter dem parkenden PKW der weiteren Sicht entzogen war.
Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen ' Urteils.
III. Soweit das Berufungsgericht erneut eine Haftung aus unerlaubter Handlung bejaht, wird es überdies zu prüfen hoben, ob der Schmerzensgeldanspruch derzeit auch insoweit, als er sich auf künftige - offenbar noch nicht mit einiger Bestimmtheit abzusehende -Beeinträchtigungen bezieht, die Voraussetzungen des .
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§ 253 Abs. 2 Z. 2 ZPO erfüllt. Auf das Erfordernis eines
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jedenfalls von don tatsächlichen Voraussetzungen her bestimmten Antrags kann auch da nicht verzichtet werden, wo die Rechtsprechung ausnahmsweise die Bezifferung eines Zahlungsanspruches erläßt. Die nicht hinreichende Bestimmtheit dos Antrags steht auch schon dem Erlaß eines Urteils über den Grund des Anspruchs entgegen (LH ZPO § 139 Ur. 9)* Damit kann es für den Kläger gegebenenfalls geboten sein, hinsichtlich des künftigen, derzeit noch nicht hinreichend abzusehenden immateriellen Schadens von der Leistungsklage auf einen weiteren Peststollungsantrag überzugehen.
Dunz
 Scheffen
Pehle
IJüßgens
 Sonnabend