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BGH · VI ZU 54/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZU 54/68

BGB § 852 Zur Frage, wann das KreisJugendamt als Vormund eines unehelichen Kindes, das gegen seinen Erzeuger wegen Srschloichens eines die Unterhaltsklage abweisenden Urteils Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB erhebt, Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, v/enn es zunächst mit einer Unterhaltsklage gegen einen anderen Mann, der durch Blutgruppenuntersuchung als Erzeuger ausgeschlossen wurde, sowie anschließend mit der Unterhaltsklage gegen den Erzeuger unterlegen war und erst die im Statusverfahren (§ 644 ZPO) erhobene Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft auf Grund eines erbbiologischen Gutachtens Erfolg hatte. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht gegen den Beklagten Klage erhoben mit den Anträgen: durch Urteil vom 1963 - #(®/63 - aus folgenden Gründen abgev/ieson: Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß der Beklagte in der für die Empfängnis in Betracht kommenden Zeit mit der Mutter des Klägers Geschlechtsverkehr gehabt habe. Biese habe in dem vorausgegangenen, im Oktober 1959 vor dem Amtsgericht anhängig gewordenen Rechtsstreit des Klägers gegen den Molkereibesitzer Eduard auf Zahlung von Unterhalt und Peststellung der Gilt-vaterschaft wissentlich falsch ausgesagt, in der Empfängnis zeit nur mit "und sonst mit niemand” Als DflHBl durch eine Blutgruppenuntorsuchung als Erzeuger des Klägers ausgeschlossen und die Klage in zwei Instanzen abgewiesen worden sei, habe der Kläger nach mehr als drei Jahren den Beklagten als Vater in Anspruch genommen. In dem Statusverfahren, das der Kläger darauf gegen den Beklagten anotrengte, wurde durch Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29« November 1965 - 2 R 56/64 - fostgcstollt, daß der Kläger vom Beklagten abotaramt. In diesem Verfahren hat die Mutter des Klägers unter Eid als Zeugin erklärt, daß Bie dem Beklagten am^p. Bas erbbiologische Gutachten, das vom Landgericht eingeholt wurde, kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Beklagten abstamme. Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von dem Beklagten nach § 826 BGB die ihm in der Zeit vom#, Er habe von seiner Unterhaltspflicht frei kommen wollen und habe den Kläger wenigstens mit bedingtem Vorsatz geschädigt, denn er sei sich bewußt gewesen, daß er durch scino Büge im Prozeß einen möglicherweise gerechtfertigten Anspruch des Klägers gegen ihn vereiteln könne. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht aer Ansicht, daß der auf § 826 BOB gestützte Schadens-oreatzanspruch des Klägers begründet ist, weil der Beklagte in dem Unterhaltsrechtsstreit vor dem Amtsgericht E^D bewußt unwahr jeden Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers abgestritten und durch dieses sittenwidrige Verhalten erreicht habe, daß das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, ohne weitere Beweise zu erhöhen. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klageanspruch als Deliktsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährte, in welchem der Vormund des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhielt (§ 852 BGB). Ihm sei aus den Angaben der Mutter des Klägers bekannt gewesen, daß sie entgegen den Angaben des Beklagten doch mit diesem innerhalb der Empfängniszeit Verkehr gehabt habe. Auf dießo ihm bekannte Catsache habe der gesetzliche Vertreter des Klägers die beim Amtsgericht erhobene Unterhaltsklage und auch die Armenrechts-goouche vom 9. Er sei also davon ausgegangen, daß der Beklagte bewußt unwahr den Verkehr mit der Mutter des Klägers abgestritten habe. Deshalb sei ihm auch positiv bekannt gewesen, daß dem Kläger mit der Verkündung dos die Klage abweisenden Urteils des Amtsgerichts Sftm Schaden entstanden sei. Beklagten erst im Statusverfahren durch das Urteil dos Landgerichts Bamberg vom 29» November 1965 sicher f es tges tollt worden sei, denn der Beginn der Verjährung könne nicht davon abhüngen, daß der zu beginnende Prozeß rioikolos erscheine. La der gesetzliche Vertreter des Klägers somit spätestens im Zeitpunkt der Anfertigung der Armenrechtsgesuche vom 9- Januar 1964 die Kenntnis von den Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist spätestens an diesem Tage in Lauf gekommen. vorausgesetzte Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadens er ßü.t zklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vor-gotragenon Tatsachen soviel Erfolgsavssicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos -zuzu demuten ist (u.a. Ui*teil des BGH vom 27. Labei ißt zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Pall das Kreis-Jugendamt als Vormund und gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes die Klage zu erheben hatte und daß es bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hauptsächlich auf die Angaben der Mutter des Kindes angewiesen war. In dem Unterhaltsrechtsstreit, den das Kreis-Jugendamt alsdann vor dem Amtsgericht EBP gegen Ernst Sch^^ - damaligen und jetzigen Beklagten -geführt hat, hat das Gericht der Zeugenaussage der Mutter dos Kindes über einen Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten keinen Glauben geschenkt, so daß auch diese Klage abgov/iesen v/urde. Wach diesen Vorgängen konnte eine Schadensersatzklage mit der Begründung, der Beklagte habe das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts durch falsche Angaben sittenv/idrig herbeigeführt (§ 826 BGB), nicht allein auf eine Zeugenaussage der Mutter des Klägers gestützt v/erden. Es konnte von ihm nicht erwartet werden, daß es schon damals, ohne das Ergebnis der zu erwartenden erbbiologischen Untersuchung zu kennen, gegen den Beklagten auch eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB erhob. Oktober 1964 bekanntgegeben wurde, das zu dem Ergebnis kam, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beklagten abstamrat. Frühestens zu dieser Zeit hatte das Kreis Jugendamt ausreichende Kenntnis von dem Schaden des Klägers und der Person des Ersatzpflichtigen (§ 852 BGB). Sie war also entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht verstrichen, als im März 1967 die jetzige Klage erhoben wurde. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch seine wissentlich falschen Angaben in dem Unterhaltsrechtsstreit des Amtsgerichts ein unrichtiges Urteil her bei ge- V. Uber die Höhe des Schadens, der dem Kläger durch das sittenv/idrige Handeln des Beklagten entstanden ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Zitierte Normen: § 1717 BGB § 138 ZPO § 852 BGB
BGBVerjährungBerufungsgerichtAmtsgerichtKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 852
Zur Frage, wann das KreisJugendamt als Vormund eines unehelichen Kindes, das gegen seinen Erzeuger wegen Srschloichens eines die Unterhaltsklage abweisenden Urteils Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB erhebt, Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, v/enn es zunächst mit einer Unterhaltsklage gegen einen anderen Mann, der durch Blutgruppenuntersuchung als Erzeuger ausgeschlossen wurde, sowie anschließend mit der Unterhaltsklage gegen den Erzeuger unterlegen war und erst die im Statusverfahren (§ 644 ZPO) erhobene Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft auf Grund eines erbbiologischen Gutachtens Erfolg hatte.
BGH, Urt. v. 30. September 1969 - VI ZU 54/68 - OLG Bamberg
LG Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
50. September 1969 Kriegl Jus t i zhaupt s ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 yi_ZR_54/6§_
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 deo Y/olfgan^
geboren am fl,	1959»	Hc^flflHHHP, Hai
 gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt
 Klägers, Berufungobeklagten und Revisionsklägers,
 Rrozcßbovolluiächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Arbeiter Ernst
 Nr.
Sch
»
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat huf die mündliche Verhandlung vom 30.September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof.Dr. Wüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Rocht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Januar 1968 aufgehoben.
II.	Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 22. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
III.	Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht	gegen
 den Beklagten Klage erhoben mit den Anträgen:
1.	festzustellen, daß der Beklagte als sein Vater gilt (§ 1717 BGB) und
2.	den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit von seiner Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine monatliche Unterhalt sr ent e von 75 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat in dem damaligen Rechtsstreit bestritten, jemals mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt zu haben. Das Amtsgericht	hat	die	Klage
 
durch Urteil vom	1963	-	#(®/63	-	aus
 folgenden Gründen abgev/ieson: Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß der Beklagte in der für die Empfängnis in Betracht kommenden Zeit mit der Mutter des Klägers Geschlechtsverkehr gehabt habe. Biese habe in dem vorausgegangenen, im Oktober 1959 vor dem Amtsgericht	anhängig	gewordenen	Rechtsstreit
 des Klägers gegen den Molkereibesitzer Eduard auf Zahlung von Unterhalt und Peststellung der Gilt-vaterschaft wissentlich falsch ausgesagt, in der Empfängnis zeit nur mit	"und	sonst	mit niemand”
geschlechtlich verkehrt zu haben. Als DflHBl durch eine Blutgruppenuntorsuchung als Erzeuger des Klägers ausgeschlossen und die Klage in zwei Instanzen abgewiesen worden sei, habe der Kläger nach mehr als drei Jahren den Beklagten als Vater in Anspruch genommen. Die Mutter des Kindes strafe sich selbst Lügen, wenn sic nun behaupte, auch der Beklagte habe ihr in der Empfängniszeit beigewohnt. Ihrer Zeugenaussage könne daher kein Beweiswert zukororaen.
In dem Statusverfahren, das der Kläger darauf gegen den Beklagten anotrengte, wurde durch Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29« November 1965 - 2 R 56/64 - fostgcstollt, daß der Kläger vom Beklagten abotaramt. In diesem Verfahren hat die Mutter des Klägers unter Eid als Zeugin erklärt, daß Bie dem Beklagten am^p.	1958	die	Beiwohnung
 gestattet habe. Bas erbbiologische Gutachten, das vom Landgericht eingeholt wurde, kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Beklagten abstamme.
- 4 ~
Mit der jetzigen Klage hat der Kläger von dem Beklagten nach § 826 BGB die ihm in der Zeit vom#,
1959 (Sag der Gehurt) bis zur Einreichung der Statusklage am 22. Mai 1964 entgangenen Unterhaltsbeträge in Höhe von 4.000 DM als Schadensersatz verlangt.
Er hat geltend gemacht:
Der Beklagte habe in dem Rechtsstreit vor dem Amtegericht Ebern bewußt der Wahrheit zuwider bestritten, jemals mit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt zu haben. Diese Unwahrheit habe zur Abweisung der Klage geführt. Zumindest sei sie rait-ursächlich hierfür gewesen. Das Amtsgericht hätte das vom Kläger beantragte erbbiologische Gutachten eingcholt, wenn der Beklagte nicht jeden Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers geleugnet hätte.
Durch dieses bewußt wahrheitswidrige Bestreiten habe der Beklagte seine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO vorletzt und gqpn die guten Sitten verstoßen. Er habe von seiner Unterhaltspflicht frei kommen wollen und habe den Kläger wenigstens mit bedingtem Vorsatz geschädigt, denn er sei sich bewußt gewesen, daß er durch scino Büge im Prozeß einen möglicherweise gerechtfertigten Anspruch des Klägers gegen ihn vereiteln könne.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, sein Bestreiten des Geschlechts Verkehrs sei nidifc sittenwidrig, sondern durch die besonderen Umstände des Palles geboten gewesen. Er habe jedenfalls nicht vorsätzlich ein unrichtiges Urteil herbeigeführt. Da die Kutter des Klägers in dem Untcrhaltsrcchtsstreit gegen Eduard D^m#
 
wissentlich falsch ausgesagt habe, in der Empfängniszeit nur mit	verkehrt	au	haben,	habe er an-
nehmen müssen, daß sie damals auch anderen Männern die Beiwohnung gestattet habe. Daß eine gesetzliche Pflicht bestehe, im Prozeß die Yfahrheit zu sagen, sei ihm nicht bekannt gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 4.000 IM nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die Berufung dos Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Klüger die Y/iederhorStellung des landgerichtlichen Urtoilo.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e;
I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht aer Ansicht, daß der auf § 826 BOB gestützte Schadens-oreatzanspruch des Klägers begründet ist, weil der Beklagte in dem Unterhaltsrechtsstreit vor dem Amtsgericht E^D bewußt unwahr jeden Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers abgestritten und durch dieses sittenwidrige Verhalten erreicht habe, daß das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, ohne weitere Beweise zu erhöhen. Es ist zur Abweisung der Klage gekommen,
 
weil oo der Meinung iot, daß dem mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung entgegenstehe.
II.	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klageanspruch als Deliktsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährte, in welchem der Vormund des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhielt (§ 852 BGB). Es meintt Der gesetzliche Vertreter des Klägers habe die hiernach erforderliche Kenntnis schon nach der Verkündung des die ünterhaltsklage abweisenden Urteils des Amtsgerichts E|^ vom (p. CHHHP 1963 gehabt. Ihm sei aus den Angaben der Mutter des Klägers bekannt gewesen, daß sie entgegen den Angaben des Beklagten doch mit diesem innerhalb der Empfängniszeit Verkehr gehabt habe. Auf dießo ihm bekannte Catsache habe der gesetzliche Vertreter des Klägers die beim Amtsgericht
 erhobene Unterhaltsklage und auch die Armenrechts-goouche vom 9. Januar 1964 für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts	und	für	die
 Statusklage gestützt. Er sei also davon ausgegangen, daß der Beklagte bewußt unwahr den Verkehr mit der Mutter des Klägers abgestritten habe. Deshalb sei ihm auch positiv bekannt gewesen, daß dem Kläger mit der Verkündung dos die Klage abweisenden Urteils des Amtsgerichts Sftm Schaden entstanden sei. Das Rechtsmittel der Berufung habe der Kläger wegen seiner Armut nicht cinlegen können. Die Ersatzklage aus § 826 BGB habe schon damals neben der Statusklage erhoben werden können. Ec komme nicht darauf an, daß die Vaterschaft de3
 
Beklagten erst im Statusverfahren durch das Urteil dos Landgerichts Bamberg vom 29» November 1965 sicher f es tges tollt worden sei, denn der Beginn der Verjährung könne nicht davon abhüngen, daß der zu beginnende Prozeß rioikolos erscheine. La der gesetzliche Vertreter des Klägers somit spätestens im Zeitpunkt der Anfertigung der Armenrechtsgesuche vom 9- Januar 1964 die Kenntnis von den Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist spätestens an diesem Tage in Lauf gekommen. Sie sei also verstrichen gewesen, als am 8. März 1967 die jetzige Klage eingeroicht wurde.
III.	Lern kann aus doppeltem Grunde nicht beige-troten werden.
1. Las Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die Verjährungsfrist habe spätestens am 9» Januar 1964 zu laufen begonnen, weil der gesetzliche Vertreter des Klägers jedenfalls in diesem Zeitpunkt die für den Verjährungsbeginn erforderliche . Kenntnis von dem Schaden und der Person des Jsr&at spflichtigen gehabt habe.
Lie in § 852 PG.'3 vorausgesetzte Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadens er ßü.t zklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vor-gotragenon Tatsachen soviel Erfolgsavssicht bietet, daß ihm die Klage - wenn auch nicht risikolos -zuzu demuten ist (u.a. Ui*teil des BGH vom 27. September 1968 - n ZR 26/67 - VersR 1938, 1163). Labei ißt zu
 berücksichtigen, daß im vorliegenden Pall das Kreis-Jugendamt als Vormund und gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes die Klage zu erheben hatte und daß es bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen hauptsächlich auf die Angaben der Mutter des Kindes angewiesen war. Ihre Auskünfte hatten sich aber als unzuverlässig erwiesen. So hat sie zunächst der Wahrheit zuwider erklärt, in der Empfängniszeit nur mit dem Molkerei besitz er Eduard D^BIB geschlechtlich verkehrt zu haben. Da mHH) durch eine Blutgruppenuntersuchung als Erzeuger des Klägers ausgeschlossen worden konnte, mußte die Unterhaltsklago» die das KroisJugendamt gegen ihn erhoben hatte, abgewiesen v/erden. In dem Unterhaltsrechtsstreit, den das Kreis-Jugendamt alsdann vor dem Amtsgericht EBP gegen Ernst Sch^^ - damaligen und jetzigen Beklagten -geführt hat, hat das Gericht der Zeugenaussage der Mutter dos Kindes über einen Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten keinen Glauben geschenkt, so daß auch diese Klage abgov/iesen v/urde. Wach diesen Vorgängen konnte eine Schadensersatzklage mit der Begründung, der Beklagte habe das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts	durch	falsche Angaben sittenv/idrig
 herbeigeführt (§ 826 BGB), nicht allein auf eine Zeugenaussage der Mutter des Klägers gestützt v/erden. Eine solche Xlage hatte nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine erbbiologische Untersuchung den Beklagten als den Erzeuger des Klägers auswies. Da in dem Statusverfahren vor dem Bandgericht ohnedies ein erbbiologisches Gutachten eingeholt v/erden mußte, war es sinnvoll, daß das Kreisjugondamt zunächst die Statusklage erhob.
 
Es konnte von ihm nicht erwartet werden, daß es schon damals, ohne das Ergebnis der zu erwartenden erbbiologischen Untersuchung zu kennen, gegen den Beklagten auch eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB erhob.
Das war dem KreisJugendamt erst nach Abschluß des Statusverfahrcno, allenfalls in dem Zeitpunkt zuzu demuten, in dem ihm das erbbiologische Gutachten vom 16. Oktober 1964 bekanntgegeben wurde, das zu dem Ergebnis kam, daß der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Beklagten abstamrat. Frühestens zu dieser Zeit hatte das Kreis Jugendamt ausreichende Kenntnis von dem Schaden des Klägers und der Person des Ersatzpflichtigen (§ 852 BGB).
Daher hat die dreijährige Verjährungsfrist frühestens im Oktober 1964 zu laufen begonnen. Sie war also entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht verstrichen, als im März 1967 die jetzige Klage erhoben wurde.
2.Die Einrede der Verjährung greift aber auch dann nicht durch, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Lauf der Verjährungsfrist schon am 9. Januar 1964 begann, denn die Verjährung v/ar, wie das Berufungsgericht übersehen hat, in jedem Pall nach § 205 Abs. 2 BGB gehemmt. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert war. Im Rahmen dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Kläger durch seine Armut verhindert v/ar, die Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 17,
 
 199, 201), Dem Kläger ist in den Vorprossessen und auch in dem gegenwärtigen Rechtsstreit das Armenrecht bewilligt worden,. Daß er außerstande war, die Kosten des Prozesses zu bestreiten, hat auch der Beklagte nie bestritten. Allerdings gilt das in der Armut liegende Hindernis nicht schlechthin als höhere Gewalt. Der Klüger muß vielmehr alles in seinen Kräften Liegende tun, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen. Er muß vor allem das Armenrecht rechtzeitig nachsuchen (BGHZ 17, 199, 201). Das Kreisjugendamt hat im vorliegenden Palle als Vormund des Klägers das von seiner Seite Erforderliche getan, indem es mit Schriftsatz vom 16. Juni 1966, also mehr als ein halbes Jahr vor der vom Berufungsgericht angenommenen Vollendung der Verjährung dasArmenrecht für die Schadensersatzklage beantragte. Da die Sache inzwischen durch das im Statusprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. November 1965 hinreichend geklärt war, konnte das Kreisjugendamt damit rechnen, daß das Armenrecht rechtzeitig bewilligt- wurde. Das Landgericht hat dann auch durch Beschluß vom 26. Oktober 3.966, also rechtzeitig Uber den Armenrechtsantrag entschieden.
Daß das Anaonrecht zunächst versagt und erst auf die Beschwerde des Kreis Jugendamtes durch Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Januar 1967 bewilligt wurde, kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Er hat alsbald nach der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch seinen Prozeßhevollmächtigten die Schadens er satzklage erhoben und damit alles in seinen Kräften Stehende getan. Pür ihn bedeutete es höhere Gewalt, daß ihm das Armenrecht zunächst zu Unrecht
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versagt und er dadurch verhindert wurde, die Verjährung schon vor dem 9. Januar 1967 durch Klageerhehung zu unterbrechen. Da der Zeitraum, während dessen die Verjährung aus diesem Grunde gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 205 BGB), war die Verjährung noch nicht eingetreten, als im März 1967 die Schadensorsatzklagc erhoben wurde.
IV.	Da der Ersatzanspruch <fes Klägers entgehn
 der Meinung de3 Berufungsgerichts zur Zeit der Klageerhebung noch nicht verjährt war, ist in der Sache selbst zu entscheiden. Insoweit haben Landgericht und Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten mit Recht bejaht. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch seine wissentlich falschen Angaben in dem Unterhaltsrechtsstreit	des
 Amtsgerichts	ein	unrichtiges	Urteil her bei ge-
führt und dadurch den Kläger in oiuer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt hat
(§ 826 BGB). Die Ausführungen, die das Landgericht und das Berufungsgericht hierzu gemacht haben, entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHZ 50, 115). Ihnen ist beizutreten.
V.	Uber die Höhe des Schadens, der dem Kläger durch das sittenv/idrige Handeln des Beklagten entstanden ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Unterhaltsraten von monatlich 60 DM bis zuletzt
75 DM, deren Ersatz der Kläger für die Zeit von seiner Geburt bis zur Rechtshängigkeit der Statusklage (V.fll1959 bis 21. Mai 1964) begehrt, entsprechen
 
nach den Feststellungen des Landgerichts den damals gültigen Unterhaltssätzen für uneheliche Kinder und sind angemessen. Das hat auch der Beklagte nie angezweifelt. Daher kann der Senat abschließend entscheiden. Da das Landgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat, war seine Entscheidung wiederherzustellen.
Engels	Dr. Bode	Nüßgens
 Sonnabend	Bunz