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BGH · VI ZR 54/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/67

Studienreise, in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer'amerikanischen Luftfahrtgesellsch&ft ein Flug- „ zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen, ihr, .zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1,900 DM zu zahlen hatte. wandte sich zunächst an den Haftpflichtvorsichc-rer der PrflHf^ mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustande kam5 nach welchen allerdings die Hinterbliebenen nur die Huftungchöchat-summen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung dos Luftprivatrechts,am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br» WflHP knapp 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr( Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Y/arschauer Abkommens [ßA7). Auf die Haftungs-höchstsuromen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reisetoilnehmcrn keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die für den Fing ans gewählt habe, grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden* insbesondere dem Piloten Cpt» TflHIB* wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung* den die Kläger überreicht haben* ergebe * Die Beklagte hat bestritten* Luftfrachtführer gewesen zu sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen* in Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbe-trägo dos Art« 22 WA beanspruchen* die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der PxVHHHfr bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen dos Art« 25 WA seien nicht zu beweisen» Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abo. 2 Satz 2 WA ein; denn 03 seien Flugscheine ausgestellt gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen* die sie* die Beklagte* den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe* frachtführcrin im Sinne des Y/arschaucr Abkommens an-znsehcn sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art 17 Y/Ao Auf die Hoch st summen des Art«, 22 WA könne sic sich nicht berufeno Ob die Kläger die unbegrenzte Haf tung der Beklagten aus Arto 25 WA licrlciten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, v/oil sic sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art» 3 Y/A verstoßen habe o Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ih re Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flug scheine angesehen werden» Ob die PrflHBl Flugscheine ausgestellt und durch Cpt» Ferguson vor dem Abflug in DflHHHB Er» 4M habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefohlt habe« unterliegt keinem Zweifel« Die Kläger konnten wegen des Unterhalts * der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Pestötollungsklage und keine Leistungsklage erheben« Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 514 geht fehl» 2« Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten,daß ihr Ehemann und Vater ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können« Das aber hat das Berufungsgericht fostgestollt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuochließen, daß die Kläger auf eine Unterhalt ol ei stung dos Verunglückten angewiesen sein könnten« Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4? 153, 135; Senatsur-teil vom 21« Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs« 2 BGB Nr» 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür fcstzustollen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintroten könnte« Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurtoil erlassen noch festgestellt,daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse« Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet« 1« Die Anwendung .dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art0 1 handelt (vgl« § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführer1n im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist« Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines Ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^®-Ai^HiB, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Hach der Auffassung des Berufungsgeriohts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Duftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmene Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen» sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den TeiInehtnern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Iiuftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen* Bas Berufungsgericht will zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber,- sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen* bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte* Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Blnggesellschaf t bei Abschluß des Chartervertrages die' Namen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen v/ürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen* Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Char t er -Plügges ells chaf t Paul MtfBl Air Service, GafBBMBl zurückgeflogen werden* Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsirihalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert v/erden, daß die baldige YJiederausreise sichergestellt sei * Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht ex1 teilt hätten. oc) Lie Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reise teilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag), Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Pracht-führex' yermitt eljtid en Spediteur (vgl. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wicht die Äeiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die t&>A zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Die Revision meint, hier habe es sich "nur” um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt«, Damit geht sie an dem Kern des Broblems vorbei* Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (y erobert er er) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group” abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge., Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es abernicht' auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an* sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"* Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Uhter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957? Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs*-vertreg mit dem Charterer, der als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der Tat ist nicht zu verkennen , daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. ee) Schließlich lassen auch di eidübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre. Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte berechtigt gewesen wire, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" genriß § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu Übertragen, wie die Revision meint. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obochon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten {Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sieh durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Y/er jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für 3?od, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkomme*! Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beför&erungsvertrag Uberschrieben (vgl. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall» der sich am flP« 4HMHHI 1961 ereignet hat* Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luf t fahr tunt ernehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgesehriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer (der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern* Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls ira vorliegenden Fall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gev/isses Gewicht zukommen* Die Revision herdenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach änderen Vorschriften grundsätzlich ausge- * schlossen ist (Art. 22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl* auch Meyer ZLR 1957» 330). 3* Das Warschauer Abkommen gilt nach Art* 1 Abs* 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden* Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. als unentgeltlich im Sinne des Art, 1 WA ansusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au entnehmen«, Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl« auch RGS 163* 356) nicht herangeaogen werden (Drion Nr, 56; vgl« Riese, Luftrecht S« 68/69)« Auch ein Rückgriff auf das deutsche luftverkehrsgesetz v/äre nicht statthaft.. spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des- erkennenden Senats vom Ho November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Kr. 5) Derange zogen v/erden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration” (Art, 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn aufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S, 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 An. 10; Riese 0, 410; ArchLR 1933* 301). Yor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hatEr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art. 17 ff Y/A unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat- Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Y/crbeeffekt, den ein Unternehmei* mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des .^atzes 2 im Art., i Abs. 1 Y/A kaum bedurft hätte. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 Y/A angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Das Berufungsgericht will schon darin, 'daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent-' geltlich gewesen sei..Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notv/endig mit der Verkaufs- und Werbereise zusaiamenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt, für ihre Pirma, ermöglichen. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegsngen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern «geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe, In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft “unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt, Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrage getroffenen Vereinbarung* Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht, a) Die Revision meint, durch den von der Int eres s engem eins chaf t mit dem Versicherer der President Airlines abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die BrfllMB Ai^IHfe (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges Hvenire contra factum proprium" dar. dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art«, 3 Abs» 2 WA habe lediglich klar gestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9* Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 « NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)» Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Bei bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis su dem Verschulden des Luftfrachtführers (vglo Döring, ArchflR 1935? Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. jedoch nicht ab» Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA auf gestellten Regeln zu veranlassen» Baß dadurch die Passagiere usw» ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cbr Papiere beruht, ist lediglich eine Reberu'drkung, deretv/egen die Sanktion nicht angeordnet ist. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar, für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Uuldimenn Art» 5 Rdn. 17; vgl» auch Riese, S. 1, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Ber unbegrenzte Festst ellungsentrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der FrfMHHP Ai^HH^ und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Üatrichter Vorbehalten bleiben muß, v/ar die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest st el lungs an trag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. da e3 hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl* Der fiiehter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sic abweiaen» Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun* Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzintorcsses erfolgen» Vielmehr würde os sich um eine Sachabwcisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Fcststcllungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7o April 1952 - III ZR 194/51 - m § 256 ZPO Nr» 7 und vom 21. 2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wolleno Bei der Abwoisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. a) Bas Berufungsgericht führt nämlich aus, die Klägerin zu 1.) habe bisher keinen Unterhaltsschaden , sondern allenfalls einen Biehstleistungsscha-den erlitten, der indes von der Brsatzpflicht eines Luftfrachtführers nicht umfaßt werde«, Biese Erwägung des Berufungsgerichts fußt darauf, daß einer der beiden Höfe, die der Verunglückte bewirtschaftete, der Klägerin gehört und daß diese demgemäß hier in Hede stehende Haftung aus den §§ 44 ff LuftVG* Das Berufungsgericht hätte daher , wie die Anschlußrevision mit Hecht rügt, prüfen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl« § 845 BGB) angesehen werden kann oder ob er nicht richtiger auf § 35 Abs« 2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs« 2 BGB) zu stutzen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten “Dienste” in Wirklichkeit der von ihm der Familie geschuldete Unterhalt (§ 1360 BGB) gewesen sind (vgl* hierzu Gern-huber FamRZ 1958, 250; Bochmer FamRZ I960«, 178; Eißcr FamRZ 1961, 49 ff; Klingspom 1961 S« 54 ff)o Daß die Klägerin Eigentümerin des Gutes ist und über erhebliches Vermögen verfügte, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr {Natural-) Unterhalt geleistet hatte, nicht entgegenstohen« Ihr Unterhaltsanspruch hing nicht davon ab,, ob sie bedürftig war; die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1360 a Abs* 3 BGB nicht ange-zogen* Der Verunglückte war daher nach § 1560 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Klägerin zu unterhaltene Dem ist er offenbar dadurch nachgekommen, daß er ihr Gut bewirtschaftete (vgl* Senatsurteile vom 19- April 1963 - VI ZU 120/62 - VersB 1963, 733 und vom 19« März 1963 - VI ZR 78/62 - VorsK 1963,635; ähnlich schön Urteil vom 30« Juni 1959 - VI ZR 116/58 - VorsE 1959, 854; Palandt/Lautorbach BGB 28« Auf 1« § 1360 Anm« 3)« Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, daß der Verunglückte deshalb auf dem Gut der Klägerin gearbeitet hat, weil er gemäß § 1356 Abs« 2 BGB verpflichtet war, “im Geschäft“ seiner Frau "mit-zuholfcn“ o Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Frage nicht ankommen, ob der Anspruch der § 843 Abs» 4 BGB muß jedoch vom Sinn und Zwec3c dieser Vorschrift ausgegangen worden, Von ihr ist dann eine Ausnahme zu machen» v/enn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Britto dem Geschädigten den Unterhalt au3 denselben Einkünften gewährt» aus denen Die der Getötete geleistet hat» wie das vor allem dann der Fall ist, v/enn dessen Vermögen» dem der Unterhalt entnommen war» infolge seines Todes auf den nunmehr leistungspflichtig gewordenen anderen im Erb-wege tibergegangen ist, Bonn dann ist der Handerew (vgl« § 845 Abs, 4 BGB) nur der Fersen nach» nicht aber der Vermögensmasso nach an die Stelle des Getöteten getreten» die Quelle dos Unterhalts ist dieselbe geblieben, Solche Nichtanwendung des § 843 Abs, § 844) • Vielmehr geht dieser Hechtssatz auf eine ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück (RGZ 64, 350, 360; 69, 292, 294; 72, 437, 438; R0 JU 1936, 2306; vgl, auch OBG Zweibrlickon'HRR 1941, Nr, 430 und OLG Oldenburg, VersR 1956, 635 - VRS 10, 185 sowie OiG München VersR 1967, 190), Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß bei einer Sachlage, wie soeben beschrieben» der Möglichkeit nachgogangon v/orden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterhaltsersatzanspruch im Wege :der Vortcilsausglei-chung wieder weggcfallcn ist (Urteil vom 10, Bozember 1964 - III ZR 169/63 - VoroR 1965, 376, 379 und Se~ natsurtoil vom 13* Bezembor 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259; so auch Wussow WI 1967, 23 und Unfallhaftpflichtrecht 9» Auflo TZ 1107, 1108), Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im vorliegenden Pall ausgegangen ist, in welchem die nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Kutter den Hof zwar nicht geerbt hat, ihr aber dessen Erträge zufließen, so ist das an sich also rechtlich einwandfrei o Jedoch läßt sich dem einen Satz, mit dem das angefochtenc Urteil auf diese Prägen eingegangen ist, nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Pall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 845 Abs* 4 BGB Vorgelegen habcnoVor allem kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Kinder nunmehr von ihrer Mutter wirklich, wie das Borufungsgcricht sagt, in vollem Umfang ebenso aus den Erträgen dos Hofes unterhalten werden, wie dies der Verunglückte getan hat und nach dem Gesetz tun mußte »Die Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung eines Verwalters, der ganz oder zu dem Teil die Arbeit des Verunglückten übernommen hat, einkunftsmindernde Kosten entstanden sind oder daß die Erträge des Hofes infolge des Todes dos Verunglückten nachgelassen haben. Auch könnte sich die Beklagte nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erzielt hat, v/eil sic bei der Bev/irtschaftung des Hofes in einer Weise tätig geworden ist, die ihr als Mutter von vier unmündigen Kindern nicht zuzu demuten ist {vgl* Senatsurteil vom 11. Februar 1969 - VI ER 240/67 - VersR 1969, 469)» Auf diese Fragen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen „ Es durfte aber nur dann die Peet-stcllungsklago hinsichtlich der Vergangenheit abweisen, wenn die Kinder mit Sicherheit in dieser Zeit keinerlei Unterhaltsoinbuße erlitten hatten. daß si© beroits einen Untorhaltsschaden erlitten habe* weil sie sich - außer der Zahlung des Versicherers und der Leistungen der Berufsgenossonschaft - auch ihre Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse « Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts mag nichts einzuwenden sein« Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein Untcrhaltsgoschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 525; 39, 249, 250)« Laß im vorliegenden Fall die Witwe den Hof nicht geerbt, sondern nur die Nutznießung an ihm hat, ändert an dem Anrechnungsgrundsatz nichts« Er stellt es nicht auf die Substanz der Erbschaft ab, sondern auf die Erträge« September 1966 aufgelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war«, UaB Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber den Klägern nun doch an,mindestens insoweit Berechnungen anzustellen,als cs sich um den Stichtag des 26c September 1966 handelt« Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf vorfahronsrechtlichc Bedenken, weil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststollungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen tofang verstanden wissen wollten. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Fcststcllungskla-ge beschränkt hatten. Es ist deshalb verständlich,wenn sic davon ausgegangen sind, über die mit der Höhe des ßchadeno zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden«, Sie konnten Sich daher durch die Teilabweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, Überrascht fühlen. Bas hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprtiche der Hinterbliebenen aus Art» 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Erstattungsanspruch, der den Erben des Verunglückten zustehe o Es mag sein, daß diose Büge berechtigt ist, doch braucht dem nicht weiter nachgegangon zu werdeno Bie Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ €38 BGB) berufen hato 1 • Bas Warschauer Abkommen regölt hur einzelne, besonders .wichtige Prägen dos Luftbeförderungsvortra-gosi im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schloicher/Hoymann/Abraham An. 13 vor Art«' 1 WA, So 234)« Rach dom hier anzuwondenden deutschen Recht war der von den Reisotoilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ €31 BGB)» Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche , die der Besteller wegen mangelhafter -Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §5 323 ff, sqndern nach den Sondervorsöhrif-ton der §§ €33 ff BGBo Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vortrages entschließt (§ 634 Abs* 3 mit § 467 BGB)o Bieser Anspruch ist kein Boreichcrungsanspruch; vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff Auch im vorliegenden Pall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufene Der Anspruch auf Rückerstattung des Plugpreisea findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (so RG JW 1908,196 /für einen Eisenbahnunfall7» vgl. 2« Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Plugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht ontgcgen,dafi sie außerdem Schadensersatz verlangen« Bonn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt« Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann oingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung dos Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auf-faßte o

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 278 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 328 BGB § 23 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 1 PBefG § 49 LuftVG § 20 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 325 BGB § 25 ArtSchutzUeb § 256 ZPO § 845 BGB § 53 LuftVG § 845 BGB § 38 LuftVG § 843 BGB § 24 EVO § 634 BGB
BGBBerufungsgerichtTeilnehmerAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2066 099
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 54/67	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet im
24» Juni 1969 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M a	-	I» a n d^ech n i k ,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, DfllB*-Ge^MMfc« vertreten durch Ihre Geschäftsführer Itouftl undliBBjH^9 D^BHHftP-GcftHftftft, IfllBrftft®,
Beklagten, Berufungabeklagten, Revisionsklägerin und Anschluß-revi sionsbeklagt en,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte ProfoDr. und Dr» flBi -
gegen
 lo	die Witwe Frau Elisabeth E r
2« den minderjährigen Hubertus E r
3'o den minderjährigen Peter R r
4* den minderjährigen Gottfried E r
5« die minderjährige Ursula E r
vertreten durch ihre Kutter, die Erstklägerin,
 HhWWcflHBi, E0 ft.
Kläger, Berufungskläger, Rcvi-sionsbeklagte und Anschluß-revi sionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
-la-
Dor VIo Zivilsenat do3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundes-richter Dr» V/ebor, IrofoDr» Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Hecht erkannti
 Io Auf die Revision der Beklagten und die An-schlußrevioion der Kläger wird das Urteil dea lo Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Düsseldorf vom 15o Dezember 1966 insoweit, als cs über den Eeotstellungsanopruch erkannt hat, sov/ie in der Kootcnentachoidung aufgehoben» Die weitergehende Anschlußre-vision wird zurückgewieson0
II3 Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O-. International S.A. in MifllHI^ (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa, Um- für den Kauf , der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer.' 1960 eine. Studienreise, in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer'amerikanischen Luftfahrtgesellsch&ft ein Flug- „ zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im	1961
veranstaltete, sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie .74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul MflBI in Bu(|HP (CadHHHP) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu. zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen, ihr, .zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1,900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr,
 den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "FrMB	der	die	Flug-
gesellschaf t Paul MflBP wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den USA ab; die Maschine war von Cpt.	Uber	Shflmi
(Irland) nach	gebracht	worden.	Nach einer
 Zwischenlandung in ShflK) übernahm Cpt, TjflHMBI das Flugzeug und startete am All« CHHMP geSön 3»Ö0 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das -Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
 
Einer der Reiseteilnehmer war der 44jährige Landwirt Gottfried Er^HB» Er hinterließ seine Frau und vier Kinder» Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in .Anspruch»
Hach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer uInteressengemeinschaft Flugzeugunglück Sh(HV zusammen3 darunter auch die Kläger» Ihr Bevollmächtigter j Rechtsanwalt Br.	in H^-
wandte sich zunächst an den Haftpflichtvorsichc-rer der PrflHf^	mit	dem schließlich Ende
 August 1963 ein Vergleich zustande kam5 nach welchen allerdings die Hinterbliebenen nur die Huftungchöchat-summen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung dos Luftprivatrechts,am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039) erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br» WflHP knapp 1,5 Millionen BM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr(
AiflÜ^M verzichtete.
 Bio Kläger geben sich mit dem Anteil» der aus dieser Gcsamtzahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Y/arschauer Abkommens [ßA7). Auf die Haftungs-höchstsuromen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reisetoilnehmcrn keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung
 die	für den Fing ans gewählt habe,
 grob fahrlässig gehandelt» Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden* insbesondere dem Piloten Cpt» TflHIB* wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung* den die Kläger überreicht haben* ergebe *
Die Kläger haben beantragt, festzustellen* daß die Beklagte verpflichtet ist* ihnen den Schaden zu ersetzen*der ihnen durch den Tod ihroo Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird» Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Reisekosten* nämlich Zahlung von 1»100 DM nebst Zinsen» Die Beklagte hatte den Charter-Preis* der jo Teilnehmer fast lolOO DM betrug* bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht vox’brauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zu-rückorstattet»
Die Beklagte hat bestritten* Luftfrachtführer gewesen zu sein» Ihre Aufgabe sei nur gewesen* in Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beforderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln» Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbe-trägo dos Art« 22 WA beanspruchen* die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der PxVHHHfr
 bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen dos Art« 25 WA seien nicht zu beweisen» Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abo. 2 Satz 2 WA ein; denn 03 seien Flugscheine ausgestellt gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen* die sie* die Beklagte* den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe*
 
die Anforderungen? die Art« 3 WA an einen Flugschein stelle o Außerdem habe Cpt»	Flugscheine der Dg|
AiflB0 mitgebracht und sic? als er in gelandet sei? Dr»	übergeben? der sie als
 der Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehmer entge-gengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewicsen<>
Das Oberlandesgoricht hat festgestollt? daß die Beklagte verpflichtet ist? den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu or set zcn<> Soweit es um die Ersatzpflicht der’ Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Untcrhaltsschäden geht? hat es die Klage abgewiesen, ebenso den Anspruch auf Zahlung von 1»100 DM (Erstattung der Reisekosten)»
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle 'Wiederherstellung dos landgorichtlichen Urteils 0 Die Kläger haben Anschlußrevision eingelegt und gebeten? die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits entstandener! Schäden festzustellen und ihnen die verlangten 1»100 DM zuzusprochcn«.
lo Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roisctcilnehmcrn geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom	1961
(Anlo 3 zur Klageschrift) dahin aus? daß sie sich selbst verpflichtet habe? die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern »Da sie als Luft-
 
frachtführcrin im Sinne des Y/arschaucr Abkommens an-znsehcn sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 WA), hafte sie nach Art 17 Y/Ao Auf die Hoch st summen des Art«, 22 WA könne sic sich nicht berufeno Ob die Kläger die unbegrenzte Haf tung der Beklagten aus Arto 25 WA licrlciten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, v/oil sic sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art» 3 Y/A verstoßen habe o Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ih re Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flug scheine angesehen werden» Ob die PrflHBl Flugscheine ausgestellt und durch Cpt» Ferguson vor dem Abflug in DflHHHB Er» 4M habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefohlt habe«
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises hat das Berufungsgericht abgev/iesen, weil die Zahlung des Versicherers der Fr^HH) Aif-auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei«.
2o Das Berufungsurteil (VeroR 1968, 583) unter-liegt in30Y/cito als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten fostgcstellt (Art« 3 Abo, 2 Satz 2 WA),andererseits die Feststollungsklage teilweise abgewie-sen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken• Der Anspruch auf volle Erstattung der Flugkosten ist gemäß § 638 BGB verjährt«,
Ao
 Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dom Feststellungsantrag schon aus allgemeinen Erv/ä-
~ 7 -
gun gen nicht stattgeben dürfen« Ihre Bedenken sind unbegründet«
1« Daß die Poststellungsklage , soweit ihr das Berufungsgericht stattgegoben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war? unterliegt keinem Zweifel« Die Kläger konnten wegen des Unterhalts * der ihnen durch den Tod ihres Ernährers künftig entgangen sein kann, nur eine Pestötollungsklage und keine Leistungsklage erheben« Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 514 geht fehl»
2« Allerdings konnte die Peststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten,daß ihr Ehemann und Vater ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können« Das aber hat das Berufungsgericht fostgestollt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuochließen, daß die Kläger auf eine Unterhalt ol ei stung dos Verunglückten angewiesen sein könnten« Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4? 153, 135; Senatsur-teil vom 21« Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs« 2 BGB Nr» 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür fcstzustollen, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintroten könnte« Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurtoil erlassen noch festgestellt,daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse«
 
Bo
 In der Sache seihet haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg»
Io Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfrachtführerin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet«
1« Die Anwendung .dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art0 1 handelt (vgl« § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführer1n im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist« Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines Ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr^®-Ai^HiB, der ihnen allein haftende Luftfrachtführer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 0,
1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat« In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u,a.s
 
"Das große Interesse, das praktische Landvrirte, V/issenschaf tier and die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zv/eite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir vollen yoraussichtlich am •k#.1961von Düsseldorf .... starten und nach	fliegen»
Der Rückflug erfolgt am 1961 ab Hev; York.
Die Kosten einschl« der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 M. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen»»»»»
Die Reise wird in Deutschland durch unsvorbereitet und in den USA durch die Firma O.A» SflHI organisiert.»»"
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überv/iesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom	3«961 angenommen, das lautet;
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne ).!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESMRE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit vielteren Instruktionen für diese Fahrt.11
Hach der Auffassung des Berufungsgeriohts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Duftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-rtunternehmene
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(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Be habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen vzerden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesell-schaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--fahrtunternehmen v/ar; auch hätten sie wohl gevrußt, daß sie nicht über'ein eigenes Flugzeug verfügte« Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luftfahrtgesellschatten charterten.
b)-Bie Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Bie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 153» 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze - Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung musterraäßiger typischer Vertragsbedingungen. Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
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Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen» sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den TeiInehtnern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Iiuftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen* Bas Berufungsgericht will zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber,- sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen*
aa) Bie Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nich‘d wie sie wiederholt eingewandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden*
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellschaft, deren Flugscheine es verkauft,, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schlei cher/Reymann/Abraham, .Bas Recht der Luftfahrt, 3. Aufl«, Art« 1 WA Anm« 28 S« 274» Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957» 358; Georgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFBA 1956, 217)* Nichts anderes gilt, v/enn mehrere Flug-reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammolbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter.--nehmen (vgl« Schlei eher/Rey mann/Abraham Art* 1 'WA Anm. 26
t
a*E«; Bodenschatz aaO 360; Riese &LR 1958, 7; Heyer ZLR 1957, 328, 330)• Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen« Andex's als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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»ft
 Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weit bekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Bigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente*
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte* Daß dies hier der Ball hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen,. inwiefern ihr die* Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für si e mit ei ner Plügge sells chaf t abzus chli eß en.. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Blnggesellschaf t bei Abschluß des Chartervertrages die' Namen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen v/ürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen* Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Char t er -Plügges ells chaf t Paul MtfBl Air Service, GafBBMBl zurückgeflogen werden* Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsirihalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert v/erden, daß die baldige YJiederausreise sichergestellt sei *
Auch aus der "agent-clause” in Art* 17 des . Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
 
der IAEA {international Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Plugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff)o Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB odex’ nicht bloß, wie sogleich näher' auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Var saw Convention 1956 S. 115 En. 4; Schwei ckhaödt ZLVf 1964, 13). Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht ex1 teilt hätten.
oc) Lie Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reise teilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag), Biesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Pracht-führex' yermitt eljtid en Spediteur (vgl. § 407 RGB) nur verpflichtet, die das Plugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig aus zuwählen o
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. 8;
 
Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen Pall in Betracht gesogen werden konnte. Aber schon iui Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Hey mann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweiekhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S. 50/31)« Ob es sich dabei um die in §'164 Abs. 2 BOB geregelte Präge handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung sempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Preis von 1.900 LM festgesetzt. Davon, daß sie Uber dessen Verwendung ihren "Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Wicht die Äeiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die t&>A zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
 
Die Revision meint, hier habe es sich "nur” um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt«, Damit geht sie an dem Kern des Broblems vorbei* Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (y erobert er er) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group” abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge., häufig vor sehen (vgl. Drion, Limitation of Liabilities in International Air Lav;,
1954 Nr. 120 Fn» 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es abernicht' auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an* sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"* Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Uhter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957? 358 "echter Chartervertrag” genannt; ähnlich Beliebet, Responsabilitfe Civile en Cas d* Affr&toment et de Location d* Aferonef,
1963 S. 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. .26; Riese ArchLR 1939? 138; Bodenschats aaO. S. 360; Goidhuis, Rational Airlegislations and the Warsaw Convention 1937f So 134; Shaweross/Beaumont, On Air Law, 2. Aufl.
1951 Anm. 513 D * 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Verträges
 
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst’ auch nicht gekannt haben (“undisclosed principal“ - vgl. Sundberg S. 560; Shawcross/Beaumont Hr. 551 = 3o Auflo S. 480; Drion Nr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Corapagnies Adriennes 1957 S. 101). Die “agent“-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten -3eförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs*-vertreg mit dem Charterer, der als "agent” für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht, wie «usgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe. In der Tat ist nicht zu verkennen , daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur ."mit	^SA, um dort
 eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer	sew	teil,	die	ihr	Interesse am Rauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veffcaufsforderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen mUssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch gev/eckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
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ee) Schließlich lassen auch di eidübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
 berechtigt gewesen wire, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" genriß § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu Übertragen, wie die Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen*
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obochon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a} Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art" 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszus.tellen und gegebenenfalls nach den Art*.. 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zv/eifeihaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten {Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sieh durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere. Y/er jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische Haftung für 3?od, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkomme*! habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
 
frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikenischen Hecht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als'Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reymann/Abraham Art. 1 WA Anra. 26), Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Y/arsehauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriurca 1934, Sonderveröffentl'ichung Hr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23* Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) Uber die Haftung-des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beför&erungsvertrag Uberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeforderungsvertrag, 1955 S, 28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zv/ischenstaatliche Luftbeförderung, so da8 nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG).. Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-ameri-kanischen und im kontinental-euasopüischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
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treffend das Zusatzabkommen vom 18* September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist« Dieses Abkommen (sog. Guadalajara-Ab kommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt; danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin v/ie die BrflHHfc . AiflHHfc als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall» der sich am flP« 4HMHHI 1961 ereignet hat* Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1957 3. 268; Schleicher/Reymann/Abrahäm Art,? Anm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958,'7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (G-oedhuia, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in Rational Airlegislations S. 134; Shaweross/Beaumont Rr* 362 Anm. a),und 513 C; Drion Kr. 118 ff; Grönfors 3. 38, 81; Beliebet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann, Art. 1 WA Anm* 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig,, zu demal auch zwei französische Autoren
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dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Priv6 International Aerien, 1938, So 92; Juglart, Trait6 El6mentaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Pr&cis E1&-mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beforderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luf t fahr tunt ernehmen üblichen und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes nicht an. Bas Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art);. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
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Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgesehriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
 
(der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Heise zu versichern* Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls ira vorliegenden Fall, hei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gev/isses Gewicht zukommen* Die Revision herdenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach änderen Vorschriften grundsätzlich ausge- * schlossen ist (Art. 22, 24 WA)* Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl* auch Meyer ZLR 1957» 330).
e) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art* 30 Abs* 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der 51 erste Luftfrachtführer** in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben* Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Beliebet S. 149)• Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Br* 180).
3* Das Warschauer Abkommen gilt nach Art* 1 Abs* 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden* Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
 
das urteil den Angriffen der Revision stand,
a)	Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
 im Sinne des Art, 1 WA ansusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au entnehmen«, Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBefG; vgl« auch RGS 163* 356) nicht herangeaogen werden (Drion Nr, 56; vgl« Riese, Luftrecht S« 68/69)« Auch ein Rückgriff auf das deutsche luftverkehrsgesetz v/äre nicht statthaft.. Dieses., spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Präge verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des- erkennenden Senats vom Ho November 1967 (VI ZR 216/65 = LM LuftVG Kr. 5) Derange zogen v/erden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden v/erden müsse v/ie in Art, 1 V?A (vgl, Schv/enk ZLR 1963, 153, 160),
b)	Die Auffassungen darüber, was als "remuneration” (Art, 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn aufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S, 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art, 1 Anm. 10; Riese 0, 410; ArchLR 1933* 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art, 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie., S. 86 und National Airlegislations
'!26: üoquoz o, 89; Lemeine, I*rait6 de Droifc Verier* 19*7 ITr, 577? üchweickhardt, 3 chwei ze r ische<* Auftti*ans~ portrecht, '1954, 8» 15). Damit ist aber nur der Grundsatz auf gestellt, vo:i dem in der Hegel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Sinzelfalles. Yor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hatEr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art. 17 ff Y/A unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat- Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Y/crbeeffekt, den ein Unternehmei* mit einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des .^atzes 2 im Art., i Abs. 1 Y/A kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um "compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um ’’profit” ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1951,
169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw, G* 36)- Das warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen aei, gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche (’’gratuit”) Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des
 Weisenden, während kommerzielle Plüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, da3 kein AnlaB besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 Y/A angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in
 unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drior? Mr. 56; Litvine Nr. 176; Bchweiekhard aaO A. 15).
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c)	Hit'diesen Rechtsgrun&sätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im .Einklang.
Die Beklagte hat, v/ie. zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gefordert'und“ erhalten; ein Gewinn .sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters -Dr.	**nd	eines
 seiner Ttfitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, 'daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent-' geltlich gewesen sei..Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notv/endig mit der Verkaufs- und Werbereise zusaiamenge-hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.	*
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt, für ihre Pirma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine ,n^7erbereise,, wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Beiter.der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
 
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen . Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 IM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat,. . Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen
/
usw. teilnahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin "blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms, praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegsngen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern «geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe, In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft “unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der “profit”, den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt,
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrage getroffenen Vereinbarung* Bas aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht,
.4« Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe Beweise dafür angetreten, daß weder sie . noch die PrflHHB AiflHHP und deren Leute ein Verschulden; ah. dem Unglück getroffen habe (Art* 20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 Setzt sich zwar auch mitdem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art. 20 WA auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5* Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen, Bas trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Int eres s engem eins chaf t mit dem Versicherer der President Airlines abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten v/irken sollen (vgl, § 423 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Br. Wachs hatte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 
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Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Prägen gestellt hätte,
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b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die BrfllMB Ai^IHfe (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges Hvenire contra factum proprium" dar. Daß die Hinterbliebenen	I
in der Frage, wer der Luftfrachtführer v/ar, mit der	‘
wenige läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte	‘‘
eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten,	[j
läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon	l
aus, daß letztlich die PrflHHB Ai^HH, also deren Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Intex*-essengeraeinschaf t sich den anglo-araerikanischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die	&e~
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Entschädigung von nahezu 1,5 Hillionen erlangte, so lag	;,j,
dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Braatzpflieht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um	,:]<
diese Beträge gemindert.	!
II. Bas Berufungsgericht hat somit die grand-sätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA recht-	'.!>
lieh einwandfrei fest gestellt. Abschließend hat es	(\\
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ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haf tungsfaöchst-	q‘.
summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-	f
teilnehmeyn kein Flugschein ausgestellt	worden sei (Art.	j
i *	i
 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr	j.
"Bestätigungsschreiben" vom fl|.	1961	nicht	als
 Flugschein angesehen werden.
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen,
.a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art«, 3 .Abs, 1 WA .mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll» aber 'nicht muß. Rach Absatz 2-'ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Bef order ungsver träges ohne Einfluß, v/enri der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Punkt! oii eines - Beweispapi er es hat (.so jetzt ausdrücklich Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art, 3 Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlieher Beziehung bei dbr Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung -sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten. •
Rach' Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 V7A soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftungsordnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher/Key mann/ Abraham Art. 3 Ahm,. 6; Riese aaO S.. 432$ Abraham S. 33 Fn. 68 und in ZI»R 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291).hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst, indes ist das Haager. Protokoll erat am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben» gilt es nicht (so auch Urteil der Cour*: dfappel Pai»is ZLY7 1967, 115; schief KG RJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, vrie
 
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Satz 2 im Art«, 3 Abs» 2 WA habe lediglich klar gestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9* Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 « NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
1.	d.F. des Gesetzes vom 25o Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168)» Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110;
"De la faqon qu*il veut"; ebenso in Air Legislations S» 157s "any kind of ticket"; Shawcross /Beaumont,
2.	Aufl. Nr. 406 Anm. b - 5•Auf1. 1966 S. 439 s "some sort of ticket"; Drion Nr. 251s "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations 8. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
 Nr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche 1
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nichtausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air	Bei bloßen OrdnungsVerstößen und
 Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis su dem Verschulden des Luftfrachtführers (vglo Döring, ArchflR 1935? 10; Goedhuis, Airlegis-latiöns S. 157$ Drion Nr. 225)« Sie ist daher von An-‘ fang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs Justizministeriums 1934 aaO S, 52; Riese ArohfLR 1934? 47)- Auch bei der Neufassung des Art. '5 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15). Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Bine formale Handhabung der Sanktion ist dahsr nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß da? vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/10?). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Bs muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme dar betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV • a.B.; Drion Nr. 251? Guldimann Art. 3 Rdn. 17).
b) Diese Mndest-Brfordernissen erfüllt, v$e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 0. 00p 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ^Fahrtausweises*1 zu sein.
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom 0»	1961 sei nichts
 anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bas trifft wohl zu für das Jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das lnüit »Lieber Amerikafahrer!” (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Uberv/eisung der M 1.900tt'o Biases Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Hingangs der 1.900 IM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Bas ist bei dem Schreiben vom 9»	1961	anders: es beschränkt sich
 auf die Mitteilung, ”daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienrolse nach den USA einen Platz fest gebucht haben”. Biese Erklärung genügte aberT für einen Flugschein. Baß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthi eit, ist, wi e au s ge führ t, unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Bern konnten die Teilnehmer entnehmen äaß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
 
Es mag zwar sein, daß die Befolgte, als sie den Teilnehmern dfese "Bestätigung1* übersandte, damit nicht den in Art, 3. WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen» Auf die subjektive Villensrichtung des Ausstellers Und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art» 3 WA. jedoch nicht ab» Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA auf gestellten Regeln zu veranlassen» Baß dadurch die Passagiere usw» ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cbr Papiere beruht, ist lediglich eine Reberu'drkung, deretv/egen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt»
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre»
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar, für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Uuldimenn Art» 5 Rdn. 17; vgl» auch Riese, S. 432). III.
III. Somit rechtfertigt der .vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Besagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchst summen' haftet» Da jedoch
V
der Versicherer der PrflMMfe AiflHSfe diese Höchst-summen bereits ausgezählt hat, kommt es darauf an, ob der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
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1, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtige Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art* 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 2b WA).
2«. Ber unbegrenzte Festst ellungsentrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der FrfMHHP Ai^HH^ und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bäs Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor getragenen Umstände, dem Üatrichter Vorbehalten bleiben muß, v/ar die Sache, soweit es um den unbegrenzten Fest st el lungs an trag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
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 Mit Grund wenden sich die Kläger dagegen:, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Feststcllungsbegehron insoweit abweiscn zu können * als sie Ersatz dos ihnen bisher entstandenen Unter-halts Schadens verlangt haben - In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26»September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar» Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23. April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Festetol-lungsklago geltend gemacht wird, darauf anlcomrot, ob für den behaupteten Schaden eine “gewisse Wahr schein lichkeit“ dargetan ist»
lo Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht und deshalb die begehrte Feststellung trifft - so wie er bei einer Lei stung sklagc in solchem Falle das Grundurtoil erlassen würde- Pie Sache liegt aber anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan- In diesem Fall lassen sich die für den Erlaß eines Grund*- oder eines Foststcllungsurtoils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig sind, nicht zu seinen Lasten auf den Feststellungsprozoß übertragen- Rann tritt der Unterschied zwischen einer Feststellungsklage, bei der es (in der Regel) von vornherein nicht um den Be trag geht, und einer Leistungsklage, bei der es so-
wohl um den Grund wie um den Betrag gellt, hervor„ Ergibt bei einer leistungsklage die summarische Prüfung nicht, daß im Betragsvorfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Sichter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß dos Grundurteilo absehen und schon im anhängigen Verfahren Uber den Schaden Beweis erheben* Anders bei der Peststcllungsklage:. da e3 hier ausschließlich um den "Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl* Der fiiehter kann hier die Klage nur entweder zusprechen - dies allerdings auf Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sic abweiaen» Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund summarischer Prüfung tun* Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen Verneinung des Rechtsschutzintorcsses erfolgen» Vielmehr würde os sich um eine Sachabwcisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Fcststcllungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1950, 567 BGH Urteile vom 7o April 1952 - III ZR 194/51 - m § 256 ZPO Nr» 7 und vom 21. Oktober .1955 - VI ZR 320/52 - m § 844 Abs»
2 BGB Nr» 9 = VersR 1953» 481; anders noch BGHZ 4,
133 9 135)o Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Poststollungsklage mangels gewisser Wahrscheinlichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren leistungsklage entgegonstchen, selbst wenn der Kläger hier den Beweis für das Bestehen des Anspruchs erbringt»
Bis Teil-Abweisung des Pest Stellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bis-
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hor don Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist« Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterbliebenen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine Unterhaitsoinbuße oingetreten war. Das Revisionsgoricht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungsgericht die Kläger teilweise abgewiesen hat«
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen Urteils dafür sprechen, daß das Berufungsgericht die Kläger insoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellungsklage hat abweisen wolleno Bei der Abwoisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das Berufungsgericht nicht auf bloße Frozeßabweisung erkennen, weil sich die von ihm angeführten Bedenken gegen das zeitlich unbegrenzte Feststellungsbcgehren aus dem sachlichen Recht ergaben.
a)	Bas Berufungsgericht führt nämlich aus, die Klägerin zu 1.) habe bisher keinen Unterhaltsschaden , sondern allenfalls einen Biehstleistungsscha-den erlitten, der indes von der Brsatzpflicht eines Luftfrachtführers nicht umfaßt werde«, Biese Erwägung des Berufungsgerichts fußt darauf, daß einer der beiden Höfe, die der Verunglückte bewirtschaftete, der Klägerin gehört und daß diese demgemäß
 
geltend gewacht hatte , ihr seien die Dienste entzo-gen«, die ihr Ehemann ihr geleistet habe and die mit monatlich 1«000 DM zu bewerten seien« Die Anschlußrevision macht mit Recht geltend , daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung die möglicherweise sachlich-rechtliche teilweise Abweisung des Reststellungsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können«
Richtig ist zwar, daß die Haftung des Luftfrachtführers nicht auch Dienstleistungsschäden im Sinne des § 845 BGB umfaßt «Das Warschauer Abkommen hat in Art« 24 Abs«, 2 Satz 2 die Regelung der Er age, welche Hechte den orsatzberechtigten Angehörigen zustehen* den Gesetzen der vertragschließenden Staaten überlassen« Insoweit verweist § 1 dos Durchführungsgesetzes zu dem Abkommen vom 15» Dezember 1933 (RGBl II 1079)auf § 35 LuftVG« Hach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ersatz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen,nicht auch Ersatz für entgehende Dienste (vgl• dazu auch § 53 Abs. 2 LuftVG)«• Inzwischen hat jedoch der erkennende Senat entschieden* daß auch im Bereich der Sondergesetze der Geführdungs-haftung, die einen auf § 845 gestützten Ersatzanspruch nicht gewähren, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl« vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 304 = Ui § 845 Er* 15 mit Anm« von Hauß) Ersatz zu leisten ist, wenn der Anspruch nicht untor dem Gesichtspunkte entgangener Dienste zu beurteilen ist, sondern unter dem der Beeinträchtigung dos Unterhalts (BGHZ 51* 109 betr« § 10 Abs« 2 StVG und Urteil vom 15« April 1969 - VI ZR 287/67 - betr«
§ 3 Abs« 2 RHG)« Was der Senat dort für Gefährdungshaftungen ausgesprochen hat, gilt erst recht für die
 
hier in Hede stehende Haftung aus den §§ 44 ff LuftVG* Das Berufungsgericht hätte daher , wie die Anschlußrevision mit Hecht rügt, prüfen müssen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Dienstleistungs-Ersatzanspruch (vgl« § 845 BGB) angesehen werden kann oder ob er nicht richtiger auf § 35 Abs«
2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs« 2 BGB) zu stutzen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten “Dienste” in Wirklichkeit der von ihm der Familie geschuldete Unterhalt (§ 1360 BGB) gewesen sind (vgl* hierzu Gern-huber FamRZ 1958, 250; Bochmer FamRZ I960«, 178; Eißcr FamRZ 1961, 49 ff; Klingspom 1961 S« 54 ff)o Daß die Klägerin Eigentümerin des Gutes ist und über erhebliches Vermögen verfügte, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr {Natural-) Unterhalt geleistet hatte, nicht entgegenstohen« Ihr Unterhaltsanspruch hing nicht davon ab,, ob sie bedürftig war; die Vorschrift des § 1602 BGB ist in § 1360 a Abs* 3 BGB nicht ange-zogen* Der Verunglückte war daher nach § 1560 BGB verpflichtet, durch seine Arbeit die Klägerin zu unterhaltene Dem ist er offenbar dadurch nachgekommen, daß er ihr Gut bewirtschaftete (vgl* Senatsurteile vom 19- April 1963 - VI ZU 120/62 - VersB 1963, 733 und vom 19« März 1963 - VI ZR 78/62 - VorsK 1963,635; ähnlich schön Urteil vom 30« Juni 1959 - VI ZR 116/58 - VorsE 1959, 854; Palandt/Lautorbach BGB 28« Auf 1«
§ 1360 Anm« 3)« Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, daß der Verunglückte deshalb auf dem Gut der Klägerin gearbeitet hat, weil er gemäß § 1356 Abs« 2 BGB verpflichtet war, “im Geschäft“ seiner Frau "mit-zuholfcn“ o Infolgedessen dürfte es hier auf die umstrittene Frage nicht ankommen, ob der Anspruch der
 
Klägerin dann als Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen v/äre, v/enn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zu dem Unterhalt der Earailie hätte beitragen mUssen(vglo dazu Refercnten-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadenorochtlicher Vorschriften 1967 So 206/207» Klingsporn aaO S.55 und Kropholler EamRZ 1969, 247» Hauß aaO; Erman/Dreeo, BGB 4<> Auflo § 845 Anm. 3)o
b)	Hinsichtlich der Kinder erklärt das Berufungsgericht, ihre UntorhaltsansprUche seien nach dem Tode ihres Vaters in vollem Umfang von ihrer Mutter aus dem vom Verunglückten ererbten Vermögen erfüllt worden. Der Nachlaß dos Verunglückten bestand nämlich im wesentlichen aus einem Hof, den der Sohn Hubertus, der Kläger zu 2.), auf Grund der Vorschriften der Höfeordnung für die britische Zone geerbt hat jedoch stand gemäß § 14 Abs. 2 HöfoO der Witwe, der Klägerin zu 1.), noch bis zu dem Tag, an dem Hubertus 25 Jahre alt wird (also bis Mai 1979), die Nutznießung am Hof zu«
Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen dos Berufungsgerichts sind an sich, entgegen den Angriffen der Anschlußrevision,nicht zu beanstanden.
Zwar wird nach § 843 Abs. 4 BGB die Ersatzpflicht eines Schädigers nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Erlöschen des Untorhaltsansprucho {§ 1615 BGB} mi^mehr ein anderer nach den §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtig geworden ist. Dieser Grundsatz gilt auch hier (§ 38 Abs. 2 LuftVG). Bei der Anwendung des
§ 843 Abs» 4 BGB muß jedoch vom Sinn und Zwec3c dieser Vorschrift ausgegangen worden, Von ihr ist dann eine Ausnahme zu machen» v/enn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Britto dem Geschädigten den Unterhalt au3 denselben Einkünften gewährt» aus denen Die der Getötete geleistet hat» wie das vor allem dann der Fall ist, v/enn dessen Vermögen» dem der Unterhalt entnommen war» infolge seines Todes auf den nunmehr leistungspflichtig gewordenen anderen im Erb-wege tibergegangen ist, Bonn dann ist der Handerew (vgl« § 845 Abs, 4 BGB) nur der Fersen nach» nicht aber der Vermögensmasso nach an die Stelle des Getöteten getreten» die Quelle dos Unterhalts ist dieselbe geblieben, Solche Nichtanwendung des § 843 Abs,
4	BGB wird nicht» wie die Anochlußrevision mcint»nur ln einigen Kommentaren vertreten (so HGR-Komm BGB 11, Attfl* Anrn, 13 a,E,, Falandt/Thomas, BGB 28, AufloAnm,
5	und Brman/Breoo» 4» Aufl. Anm. 4 a,E,, alle bei
§ 844) • Vielmehr geht dieser Hechtssatz auf eine ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück (RGZ 64, 350, 360; 69, 292, 294; 72, 437, 438; R0 JU 1936, 2306; vgl, auch OBG Zweibrlickon'HRR 1941, Nr, 430 und OLG Oldenburg, VersR 1956, 635 - VRS 10, 185 sowie OiG München VersR 1967, 190), Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß bei einer Sachlage, wie soeben beschrieben» der Möglichkeit nachgogangon v/orden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterhaltsersatzanspruch im Wege :der Vortcilsausglei-chung wieder weggcfallcn ist (Urteil vom 10, Bozember 1964 - III ZR 169/63 - VoroR 1965, 376, 379 und Se~ natsurtoil vom 13* Bezembor 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259; so auch Wussow WI 1967, 23 und Unfallhaftpflichtrecht 9» Auflo TZ 1107, 1108),
Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im vorliegenden Pall ausgegangen ist, in welchem die nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Kutter den Hof zwar nicht geerbt hat, ihr aber dessen Erträge zufließen, so ist das an sich also rechtlich einwandfrei o Jedoch läßt sich dem einen Satz, mit dem das angefochtenc Urteil auf diese Prägen eingegangen ist, nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Pall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 845 Abs* 4 BGB Vorgelegen habcnoVor allem kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Kinder nunmehr von ihrer Mutter wirklich, wie das Borufungsgcricht sagt, in vollem Umfang ebenso aus den Erträgen dos Hofes unterhalten werden, wie dies der Verunglückte getan hat und nach dem Gesetz tun mußte »Die Möglichkeit muß ausgeschlossen sein, daß etwa durch Einstellung eines Verwalters, der ganz oder zu dem Teil die Arbeit des Verunglückten übernommen hat, einkunftsmindernde Kosten entstanden sind oder daß die Erträge des Hofes infolge des Todes dos Verunglückten nachgelassen haben. Auch könnte sich die Beklagte nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erzielt hat, v/eil sic bei der Bev/irtschaftung des Hofes in einer Weise tätig geworden ist, die ihr als Mutter von vier unmündigen Kindern nicht zuzu demuten ist {vgl* Senatsurteil vom 11. Februar 1969 - VI ER 240/67 - VersR 1969, 469)» Auf diese Fragen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen „ Es durfte aber nur dann die Peet-stcllungsklago hinsichtlich der Vergangenheit abweisen, wenn die Kinder mit Sicherheit in dieser Zeit keinerlei Unterhaltsoinbuße erlitten hatten.
c)	'Hinsichtlich der Witwe erklärt das Berufungsgericht, auch bei ihr könne nicht festgestellt v/erden.
 
daß si© beroits einen Untorhaltsschaden erlitten habe* weil sie sich - außer der Zahlung des Versicherers und der Leistungen der Berufsgenossonschaft - auch ihre Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse « Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts mag nichts einzuwenden sein« Nach ständiger Rechtsprechung muß sich ein Untcrhaltsgoschädigter das anrechnen lassen, was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen als Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 525; 39, 249, 250)« Laß im vorliegenden Fall die Witwe den Hof nicht geerbt, sondern nur die Nutznießung an ihm hat, ändert an dem Anrechnungsgrundsatz nichts« Er stellt es nicht auf die Substanz der Erbschaft ab, sondern auf die Erträge«
Lie teilweise Abweisung der Feststellungsklage kann aber nicht bestohenbleiben, weil auch insoweit die oben bei dem Anspruch der Kinder erörterten Bedenken durchgreifen« An Hand des einen Satzes, mit dem euch hier das Berufungsgericht die Toilabwcisung begründet hat, kann das Revisionsgericht nicht nackprüfe», ob das Berufungsgericht den von ihm heran gezogenen Rechtesatz auch im vorliegenden Fall fehlerfrei angewandt hat«
3« Lie Anschlußrevioion rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war« Wie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leistungs-, Bondern Feststollungs-klage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzusteilen, bis Über den "Grund11 der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war« Leshalb hatten
 
sie ganz allgemein beantragt, die Brsatzpflicht für die bisher erwachsenen und die künftigen Schäden fcStaustellen ,> Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Teil der bisherigen Unterhaltsverlustc gedeckt war«, Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte,möglicherweise gar der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Unterhaltsverlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war«, UaB Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber den Klägern nun doch an,mindestens insoweit Berechnungen anzustellen,als cs sich um den Stichtag des 26c September 1966 handelt« Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonomisch und stößt auch deshalb auf vorfahronsrechtlichc Bedenken, weil das Berufungsgericht die Kläger nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststollungsantrag, dessen Fassung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen tofang verstanden wissen wollten. Insofern beschwert sich die Anschlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Fragen zur Berechnung des Unterhaltsausfalls befunden hat, obwohl die Kläger sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine Fcststcllungskla-ge beschränkt hatten. Es ist deshalb verständlich,wenn sic davon ausgegangen sind, über die mit der Höhe des ßchadeno zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden«, Sie konnten Sich daher durch die Teilabweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, Überrascht fühlen. II.
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I&inen Erfolg hat jedoch die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf ti^g^der^Flugkosten wendet.

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Bas Berufungsgoricht geht davon aus, daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§ 325? 3259 818 BGB zustehe, meint aber* die Zahlung des Haftpflichtversicherers der	müsse
 auch auf diesen Anspruch angerechnct v/erden.» Bas hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprtiche der Hinterbliebenen aus Art» 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den Erstattungsanspruch, der den Erben des Verunglückten zustehe o
Es mag sein, daß diose Büge berechtigt ist, doch braucht dem nicht weiter nachgegangon zu werdeno Bie Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, weil sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ €38 BGB) berufen hato
1 • Bas Warschauer Abkommen regölt hur einzelne, besonders .wichtige Prägen dos Luftbeförderungsvortra-gosi im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schloicher/Hoymann/Abraham Anm. 13 vor Art«' 1 WA, So 234)« Rach dom hier anzuwondenden deutschen Recht war der von den Reisotoilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Werkvertrag (§ €31 BGB)» Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche , die der Besteller wegen mangelhafter -Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §5 323 ff, sqndern nach den Sondervorsöhrif-ton der §§ €33 ff BGBo Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vortrages entschließt (§ 634 Abs* 3 mit § 467 BGB)o Bieser Anspruch ist kein Boreichcrungsanspruch; vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff
 
BGBo Andererseits muß der Bestellor seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGRKomm. BGB 11- Aufl- § 636 Anm- 2 a.E.). Bur dann, v/enn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel dos Werks, sondern als dessen vielter c Edge entstanden sind, kann die Präge auf tauchen, ob die regelmäßige 30jährige Prist gilt, nicht aber wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238).
Auch im vorliegenden Pall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufene Der Anspruch auf Rückerstattung des Plugpreisea findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (so RG JW 1908,196 /für einen Eisenbahnunfall7» vgl. Staudinger/Riedel, BGB 11- Aufl- § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGRKomm. HGB
2.	Aufl- Anm. 14» 22 und Schlegelberger/Geßler, HGB
3.	Aufl. Anm. 9, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Pahrproiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß- Dies muß er auch im Palle des § 23 Abs. 2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schlegelberger/Geßler aaO Anm. 9 und Ringer EVO 3. Aufl- § 23 Anm. 2). Diese Regolung der EVO entspricht dem Rocht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR 19419 1387 sowie Goltormann EVO 2. Aufl- § 23 Anm. 3 und Ringer aaO Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Duftbe-
fördori^ig ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 dor IATA-
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Befördeafungsbcdingungen für Passagiere in Schleicher/ Reymann/Abraham aaO S. 431). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
 
2« Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Plugpreises den Wandlungsanspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht ontgcgen,dafi sie außerdem Schadensersatz verlangen« Bonn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt« Übrigens würde die kurze Verjährung auch dann oingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung dos Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auf-faßte o
Sonnabend
 Dunz
Engels
 Br« Weber
 Nüßgens