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BGH · VI ZB 54/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 54/66

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Braunschweig vom 1. Die Harkose sollte durch eine intravenöse Injektion von Estil in die linke Ellenbeuge des Klägers herbeigeführt werden. Bei dem unvorzüglich vorgenommenen operativen Eingriff zur Rettung dos linken Armes vmrde festgestellt, daß die zur Injektion verwendete Vene durchstochen, der darunter liegende lacertus fibrosus gespalten und die wiederum darunter liegende Arterie punktiert worden war? Der Kläger hat die Stadt als Trägerin des Krankenhauses, den Oberarzt Br. V|^P und die Krankenschwester Schadens ersatzpflichtig gemacht. Er hat,, geltend gemacht, der beklagte Arzt und die Krankenschwester hätten das damals noch neue und nicht genügend erprobte, gefährliche Karkosemittel Estil nicht verwenden dürfen, jedenfalls nicht zur Vornahme einer Injektion in die 3311enbeuge, wo die Gefahr bestehe, daß statt der Vene versehentlich die Arterie getroffen werde. Auch habe di$ Ausführung der Injektion nicht der Krankenschwester überlassen werden dürfen; intravenöse Injektionen -vorzunehmen, sei Aufgabe des Arztes selbst. Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben ein Verschulden des Zweitbeklagten oder der Krankenschwester bestritten. Auch die Injektion beim Kläger sei unter Beachtung der Injektionstechnik^ und der notwendigen Sorg-falt unter der Aufsicht des beklagten Arztes vorgenommen worden. Das Landgericht hat die Klageansprüche - ausgenommen den Schmerzensgeldänspruch gegenüber der beklagten Stadt -dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Allerdings ist es dem Berufungsgericht Zweifel-haft erschienen, ob es schuldhaft gewesen ist, daß dar beklagt« Arzt für die Narkose des Klägers Estil verwendet hat. Doch hat es eine schuldhafte Verletzung der dem Patienten gegenüber bestehenden Sorgfaltepflicht darin erblickt, daß der Beklagte Arzt die Injektion durch di© Krankenschwester hat ausführen lassen, statt sie selbst vorzunehmen. Die Revision meint, für das Revisionsverfahren sei hiernach davon auszugehen, d(iß es keinen Schuldvorwurf gegen den beklagten Arzt begründe, für die Narkose des Klägers Estil angewendet zu haben. Sie hält es dann aber auch nicht für schuldhaft, daß der Beklagte die Injektion durch die Krankenschwester hat ausführen, lassen. Bei dem Verlangen, daß die Verabfolgung einer Narkose stets dem Arzt Vorbehalten bleiben müsse, übertrage das Berufungsgericht neuere Anschauungen auf eine Zeit, zu der sie noch nicht gegolten hätten. Als einziger am Krankenhaus anwesender voll approbierter Arzt habe der Beklagte für die Ausführung der Injektion auch notgedrungen die Krankenschwester heranziehen müssen, da es bei dem schnellen Eintritt und Nachlassen der Narkosewirkung des Eetil nicht möglich gewesen sei, die Narkose mit etwa notwendig werdender Nachspritzung und die Behandlung des Unterarmbruchs in einer Person vorzunehmen. Der Kausalzusammenhang sei dadurch unterbrochen, daß die Streithelferin des Klägers das besonders gefährliche Estil in den Handel gebracht habe. Ob der Beklagte bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt für die Narkose des Klägers Bstil in die Ellenbeuge injizieren oder dieses Mittel überhaupt anwendön durfte, ohne seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger zu verletzen, war eine Präge rechtlicher Beurteilung. Doch war sowohl in dem Prospekt als auch in der jeder Packung beigefüg-ten Gebrauchsanweisung durch Fettdruck hervorgehoben: “line intraarterielle Injektion muß mit Sicherheit vermieden werden", über gute Eigenschaften des Estil berichtete aufgrund einer Erprobung in der Chirurgischen Klinik der Freien Universität BflB) auch ein Aufsatz von Just Märzheft 1961 der Zeitschrift "Per Chirurg"$ durch einfache Handhabung, schnelles Einschlafen und angenehmes Wieder erwachen ohne Nachschla;f, gute Verträglichkeit bei allen Altersstufen und durch das Fehlen von Nebenwirkungen, vor allem einer Atemdepression, erfülle es weitgehend die Forderung bei Eingriffen in Poliklinik und Sprechstunde; es stelle einen wirklichen Fortschritt Sollte ohne oino gleichartige Gefährdung die Injoktion in eine Vene an anderer Körperstelle nicht in Betracht gekommen sein, so hätte von der Verwendung des Estil überhaupt abgesehen und von einer anderen Narkosemöglichkoit Gebrauch gemacht werden müssen. Der Beklagte wußte aber, daß nach der Gebrauchsvorschrift dor Herstellerfirma eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden muß. wußte er oder mußte er als Arzt doch wissen, daß bei einer Injektion im Bereich der Ellenbeuge ein Abirren in die Arterie nicht mit Sicherheit vermieden werden konnte« Welche Folgen eine intraarterielle Injektion hatte, war im Prospekt und in der Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma allerdings nicht besonders gesagt. Bas kann auch dem Beklagten nicht unbekannt gewesen sein* anderenfalls hätte er es schuldhaft versäumt, sich über die Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft auf diesem für seine Kranken-haustätigkeit wesentlichen Gebiet der Anaesthesia pflichtgemäß unterrichtet zu halten (vgl. Sie beschränkt sich auf den allgemein gehaltenen Hinweis, daß intraarteriellej* Injektionen sehr schwere Schädigungen auslÖBen. Mit sehr schweren Schädigungen war nach dem Gesagten bei Estil als einem Narkosemittel, dessen intraartorielle Injektion nach der Gebrauchsanweisung mit Sicherheit vermieden werden mußte, abcr**auch ohne einen gleichartigen Hinweis au rechnen. Es war hiernach mit den ärztlichen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren, daß der Beklagte für die Narkose des Klägers eine Estil-Injektiön in die Eilenbeuge vornehmen ließ. Im Ergebnis hat dos Berufungsgericht hiernach die Schadensersatzpflicht des beklagten Arztes wie auch die der beklagten Stadt mit Recht bejaht.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 559 ZPO
KrankenschwesterFolgeArztEstilBerufungsgerichtInjektionBrKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 276 Ca, 823 Aa
 Zur Schadenshaftung des Arztes bei intraarterieller Fehlinjektion des intravenösen Harkoaemittels Eafcil in die Ellenbeuge.
BGH, Ort. v. 5. Dezember 1967
VI ZB 54/66 - OIÄ Braunschweig
U* Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2L.
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Bezember 1967 Kriegl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Stadt	als Trägerin des Städtischen Kranken-
hauses, vertreten durch den Oberstadtdirsktor,
2.
des Oberarztes Br. Georg Rf^straße Nr. flj
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Landwirt Reinhold GifiHB Nr.	Krs
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prbzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
>
die firma Br Erl
 Rudolf Re'
Chem. Werke,
 Streitverkündete und Nebenintervenientin,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1967 unter Mit-y/irkung des SenatsPräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeok, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Iftißgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Braunschweig vom 1. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt ; eie haben auch die der Streithelferin im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen*
Von Rechts wegen
£a£bestandi_
■i
Der Kläger, der sich einen Bruch des rechten Handgelenks zugezogen hatte, suchte am 30« Juni 1961 auf die Überweisung seines Hausarztes das Städtische Krankenhaus in S0B0 stuf, um dort den Bruch reponierbn zu lassen. Der Beklagte Dr. 70, damaliger Oberarzt des Krankenhauses, nahm die Behandlung bei Harkose des Klägers vor.
Die Harkose sollte durch eine intravenöse Injektion von Estil in die linke Ellenbeuge des Klägers herbeigeführt werden. Der Beklagte trug der Krankenschwester auf, die Injektion auszuführen, während er selbst auf der rechten Seite des Klägers bereitstand» um sofort nach Eintritt der Harkosewirkung den Bruch zu richten»
Da die erwartete Wirkung ausblieb, ordnete der Beklagte eine Lachgasnarkose an, die auch sofort durohgeführt un in der der Bruch eingerichtet und eingegipst wurde*
 
Bald nach der Injektion zeigten sich bei dem Kläger schwere Druchblutungsstörungen im linken Unterarm. Bei dem unvorzüglich vorgenommenen operativen Eingriff zur Rettung dos linken Armes vmrde festgestellt, daß die zur Injektion verwendete Vene durchstochen, der darunter liegende lacertus fibrosus gespalten und die wiederum darunter liegende Arterie punktiert worden war? in diese war das Estil gespritzt worden. Am 6-» Juli 1961 mußte dem Kläger der linke Arm amputiert werden.
Der Kläger hat die Stadt	als	Trägerin des
 Krankenhauses, den Oberarzt Br. V|^P und die Krankenschwester	Schadens	ersatzpflichtig	gemacht. Er
 hat,, geltend gemacht, der beklagte Arzt und die Krankenschwester hätten das damals noch neue und nicht genügend erprobte, gefährliche Karkosemittel Estil nicht verwenden dürfen, jedenfalls nicht zur Vornahme einer Injektion in die 3311enbeuge, wo die Gefahr bestehe, daß statt der Vene versehentlich die Arterie getroffen werde. Auch habe di$ Ausführung der Injektion nicht der Krankenschwester überlassen werden dürfen; intravenöse Injektionen -vorzunehmen, sei Aufgabe des Arztes selbst. Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, bei der Injektion sei einte zu enge Kanüle verwendet worden, was wegen des verstärkten Einspritzdruckes die Gefahr eines Durchsteohens der Vene erheblich vergrößert höbe. Gegenmaßnahmen zur Rettung des linken Armes seien verspätet eingeleitet worden.
Hit der Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz bisher entstandenen Verdienst-ausfall von 5 580 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit ab 1. Juli 1962 auf Zahlung einer lebenslängliche# Monats-rente von 250 DM in Anspruch genommen; weiter hat er ein gerichtlich festzusetzendes Schmerzensgeld beansprucht.
 
Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und haben ein Verschulden des Zweitbeklagten oder der Krankenschwester bestritten. Estil habe damals in der Ärzteschaft allgemein als das ideale Kurznarkoee-mittel gegolten. Im Städtischen Krankenhaus	sei
 es vorher bereits 29 mal verwendet worden, ohne daß irgendwelche Komplikationen aufgetreten seien. Die ^besondere Gefährlichkeit des Medikamentes sei erst später bekannt geworden. Es sei heutzutage weitgehend üblich, durch er* fahrene und erprobte Krankenschwestern auch intravenöse Injektionen ausführen zu lassen; die Schwester	sei
 seit September 1956 nach bestandenem Examen ununterbrochen als Operationsschwester tätig gewesen und habe allein in der Zeit von November 1960 bis Juni 1961 94 intravenöse Injektionen ausgeführt, ohne daß irgendwelche Fehler vorge* kommen seien. Auch die Injektion beim Kläger sei unter Beachtung der Injektionstechnik^ und der notwendigen Sorg-falt unter der Aufsicht des beklagten Arztes vorgenommen worden. Es sei eine unverschuldete Komplikation, daß die Vene unbemerkt durchstoßen worden sei. So etwas lasse sich nicht immer vermeiden und könne auch dem erfahrensten und geschicktesten Arzt unterlaufen.
Die. Beklagten haben der Herstellerfirma des Estil, der Firma Dr. Rudolf Re^p, Chemische Werke in den Streit verkündet. Diese ist dem Kläger als Streit* helferin beigetreten.
Das Landgericht hat die Klageansprüche - ausgenommen den Schmerzensgeldänspruch gegenüber der beklagten Stadt -dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit dem Schmerzensgeldänspruch gegen die Stadt hat es den Kläger abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Krankenschwester	die	gegen die gerichtete Klage
 
abgewiesen. Die Berufung der beiden anderen Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstreben diese, daß die Klage auch gegen sie abgewiesen werde.
Der Kläger und seine Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten Dr. V^P nach § 823 BGB für begründet gehalten und die beklagte Stadt aufgrund des von ihrem Krankenhaus mit dem Kläger geschlossenen Behandlungsvertrages für verpflichtet erachtet, nach § 278 BGB für die von ihrem Oberarzt verschuldeten vermögensrechtlichen Schäden des Klägers einzustehen. Allerdings ist es dem Berufungsgericht Zweifel-haft erschienen, ob es schuldhaft gewesen ist, daß dar beklagt« Arzt für die Narkose des Klägers Estil verwendet hat. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu hat sich das Berufungsgericht enthalten. Doch hat es eine schuldhafte Verletzung der dem Patienten gegenüber bestehenden Sorgfaltepflicht darin erblickt, daß der Beklagte Arzt die Injektion durch di© Krankenschwester hat ausführen lassen, statt sie selbst vorzunehmen. In diesem Falle wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts so gut wie sicher nicht zu der Fehlin-jektion in die Arterie mit der in ihrer Folge notwendig gewordenen Amputation des Armes gekommen.
Die Revision meint, für das Revisionsverfahren sei hiernach davon auszugehen, d(iß es keinen Schuldvorwurf gegen den beklagten Arzt begründe, für die Narkose des Klägers Estil angewendet zu haben. Sie hält es dann aber auch nicht für schuldhaft, daß der Beklagte die Injektion durch die Krankenschwester hat ausführen, lassen. Die hiermit
 
verbundenen Befahren seien nicht so groß gewesen, daß er die technische Durchführung nicht einer so erfahrenen und erprobten Krankenschwester wie der früheren Mitbeklagten habe anvertrauen dürfen. Bei dem Verlangen, daß die Verabfolgung einer Narkose stets dem Arzt Vorbehalten bleiben müsse, übertrage das Berufungsgericht neuere Anschauungen auf eine Zeit, zu der sie noch nicht gegolten hätten. Als einziger am Krankenhaus anwesender voll approbierter Arzt habe der Beklagte für die Ausführung der Injektion auch notgedrungen die Krankenschwester heranziehen müssen, da es bei dem schnellen Eintritt und Nachlassen der Narkosewirkung des Eetil nicht möglich gewesen sei, die Narkose mit etwa notwendig werdender Nachspritzung und die Behandlung des Unterarmbruchs in einer Person vorzunehmen. Die Revision rügt es schließlich als rechtsfehlsam, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beauftragung der Krankenschwester mit der Vornahme der Injektion sei für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden; es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß es zu einem Pehlgehen der Injektion auch dann gekommen wäre, wenn sie <fer Beklagte selbst mit Sorgfalt ausgeführt hätte. Der Kausalzusammenhang sei dadurch unterbrochen, daß die Streithelferin des Klägers das besonders gefährliche Estil in den Handel gebracht habe.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Sie geht von einer irrigen Annahme aus. Ob der Beklagte bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt für die Narkose des Klägers Bstil in die Ellenbeuge injizieren oder dieses Mittel überhaupt anwendön durfte, ohne seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger zu verletzen, war eine Präge rechtlicher Beurteilung.
 
Als solche gehört sie zu dem sachlichen Prüfungshere ich des Revisionsgerichts ( § 559 Satz 2 ZPO). Paß das Berufungsgericht sie für zweifelhaft gehalten und davon abgesehen hat, zu ihr abschließend Stellung zu nehmen, kann nicht bewirken, daß der erkennende Senat sich ihrer Prüfung enthalten und unterstellen müßte, der Beklagte habe das Narkosemittel unbedenklich anwenden können.
Die Überprüfung des Sachverhalts muß zu dem gegenteiligen Ergebnis führen.
Batil war von der Herstellerfirma, der Streithelferin des Klägers, erst im April 1961 als neuartiges intravenöses Kurznarkotikum auf den Markt gebracht worden. Zwar hat sie es in ihrem Prospekt als ein Mittel bezeichnet, das alle Vorteile der seither bekannten intravenösen Kurznarkotika in sich vereine, ohne mit deren leicht zu Komplikationen führenden Hauptnachteilen wie unabwendbarer Atemdopression behaftet zu sein. Doch war sowohl in dem Prospekt als auch in der jeder Packung beigefüg-ten Gebrauchsanweisung durch Fettdruck hervorgehoben: “line intraarterielle Injektion muß mit Sicherheit vermieden werden", über gute Eigenschaften des Estil berichtete aufgrund einer Erprobung in der Chirurgischen Klinik der Freien Universität BflB) auch ein Aufsatz von Just Märzheft 1961 der Zeitschrift "Per Chirurg"$ durch einfache Handhabung, schnelles Einschlafen und angenehmes Wieder erwachen ohne Nachschla;f, gute Verträglichkeit bei allen Altersstufen und durch das Fehlen von Nebenwirkungen, vor allem einer Atemdepression, erfülle es weitgehend die Forderung bei Eingriffen in Poliklinik und Sprechstunde; es stelle einen wirklichen Fortschritt
 
dar und erscheine für Poliklinik und Praxis vorzüglich geeignet. Vorweg wurde aber betont: ’’Während bei versehentlichen paravenösen Injektionen keine entzündlichen Reaktionen zu beobachten sind, muß eine intraarterielle Injektion unbedingt vermieden werden, da sonst - wie bei vielen anderen intravenösen Injektionslösungen - schwere Durchblutungsstörungen bis zur Gangrän resultieren”.
Auf einem Kongreß der deutschen, österreichischen und schweizerischen Gesellschaften für Anaesthesiologie, der vom 8. bis 1Ö. September 1961 in Genf stattfsnd, wurde darüber berichtet, daß es bei Verwendung von Estil durch Fehlinjoktionen im Bereich der Ellenbeuge mehrfach zu schweren Gesundheitsschädigungen mit Gliedmaßenverlusten gekommen war j gleichwohl war man sich darüber einig, daß es eine wesentliche, gegenüber ähnlichen Präparaten mit einer Reihe von Vorteilen ausgestattoto Bereicherung des Kurznarkosensor:tbments darstolle. Ira Oktobor 1961 brachte die Herstellerfirma eine abgeänderto Gebrauchsanweisung als Paekungsbeilage heraus, in der es hieß: "Um sich vor Schäden einer versehentlichen intraartoriellen Injektion zu schützen,
, „pipfiehlt es sich, zunächst 1/2 ccm Estil als Probedosis zu injizieren. Treten hierbei Schmerzäußerungen des Patienten auf, deutet dids auf eine intraarterielle Injektion hin. Injektion sofort abbrechen und gefäßspasmo-lythische Therapie einleiten". nachdem aber auch eine so vorgenommene Probeinjektion zu dem Verlust des Armes geführt hatte |>nd in weiteren Fällen schwere (Jesundhelts-schaden eingetreten waren, wurde das Medikameht im Februar 1962 aus dem Verkehr gezogen.
Estil ist hiernach ein Karkosemittel gewesen, das bei allen Vorzügen doch eine große Gefahr in sich bargj gelangte es in eine Arterie statt in die Vene, so waren irreparable Gesundheitsschäden die Folge.
 
Bei einer Injektion im Bereich der Ellenbeuge, wo dio Gefäße naho beieiander liegen und nicht selten anatomisch variabel verlaufen, läßt sich nun aber, wie allgemein bekannt ist und das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der gegen die Krankenschwester	erhobenen Ansprüche unter Bezugnahme
 auf die Gutachten der Sachverständigen betont hat, auch bei größter Vorsicht und Geschicklichkeit ein Durchstoßen der Venen und ein versehentliches Injizieren in die Arterie nicht mit Sicherheit vermeiden. Einer solchen Gefährdung darf der Arzt seinen Patienten nicht aus-setzon, solange ein weniger gefährliches Vorgehen, den erstrebten Zwock in etwa gleicher Weise zu erfüllen vermag. Sollte ohne oino gleichartige Gefährdung die Injoktion in eine Vene an anderer Körperstelle nicht in Betracht gekommen sein, so hätte von der Verwendung des Estil überhaupt abgesehen und von einer anderen Narkosemöglichkoit Gebrauch gemacht werden müssen.
So konnte hior dio für notwendig erachtete Narkose durch Lachgas herbeigeführt werden, wie es nach der fehlgeschlagenen Estilinjektion dann auch tatsächlich geschehen ist. Danach v/ar aber die Estilinjektion in die Ellenbeuge dos Klägers rechtlich nicht statthaft.
Es ist eine rechtswidrige Gesundheitsbeschädigung, die der Kläger durch sie erlitten hat.
Sie gereicht dem beklagten Arzt auch zu dem Verschulden.
Zwar hat die Es til-Inj ektion beim Kläger zu einer Zeit stattgofunden, zu der die Schadensfälle, ;, die das Zurückziohon dos Medikaments aus dem Verkehr nach sich zogen, noch nicht eingotreten oder bekannt geworden waren. Der Beklagte wußte aber, daß nach der Gebrauchsvorschrift dor Herstellerfirma eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden muß. Ebenso
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wußte er oder mußte er als Arzt doch wissen, daß bei einer Injektion im Bereich der Ellenbeuge ein Abirren in die Arterie nicht mit Sicherheit vermieden werden konnte« Welche Folgen eine intraarterielle Injektion hatte, war im Prospekt und in der Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma allerdings nicht besonders gesagt.
Der Beklagte durfte sich deswegen aber nicht etwa der Meinung hingeben, die Warnung von intraarterieller Injektion brauche nicht sonderlichi-ernst genommen zu werden. Seit geraumer Zeit war bekannt, Saß die versehentliche intraarterielle Injektion differenter intravenöser Narkosemittel zu Folgen führt, die von vorübergehender Gefäßkontraktion bis zur Gangrän und zu dem Verlust der Extremitäten reichen (vgl. Frey,
 Hügin, Mayrhofer, Lehrbuch der Anaesthesiologie 1955 S. 556 und die weiteren Nachweise über Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum bei Roloff, Zur Haftung des Arztes bei Narkose-Schäden, in VersR 1965, S. 419, 421). Bas kann auch dem Beklagten nicht unbekannt gewesen sein* anderenfalls hätte er es schuldhaft versäumt, sich über die Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft auf diesem für seine Kranken-haustätigkeit wesentlichen Gebiet der Anaesthesia pflichtgemäß unterrichtet zu halten (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 22. Juni 1955 - VI 2R 267/54 -VersR 1955, 575? vom 14. November 1961 - VI ZR 129/61 -VersR 1962, 250). Mit Folgen der genannten Art mußte^der Beklagte bei bestiramungswidriger intraarterieller Injektion von Estil daher auch ohne deren besondere Kennzeichnung in der Gebrauchsanweisung rechnen.
Eine andere Beurteilung kann nicht etwa darum Platz greifen, weil einige der Gebrauchsanweisungenufür- andere intravenöse Narkosemittel, die der Beklagte in dem gegen iteianhängig gewesenen Ermittlungsverfahren vorgelegt hat,
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Angaben über die Folgen einer Fehlinjektion enthalten haben. Mit Ausnahme der Gebrauchsanweisung für Presuren beziehen sich diese nur auf paravenöse Injektionen; von ihnen ist gesagt worden, daß sie Gewebsreizungen oder bei übe sonders ‘.empfindlichen Personen auch Nekrosen verursachen können. Von den Folgen einer intraarteriellen Injektion ist nur in der Gebrauchsanweisung für Presuren die Hede. Sie beschränkt sich auf den allgemein gehaltenen Hinweis, daß intraarteriellej* Injektionen sehr schwere Schädigungen auslÖBen. Mit sehr schweren Schädigungen war nach dem Gesagten bei Estil als einem Narkosemittel, dessen intraartorielle Injektion nach der Gebrauchsanweisung mit Sicherheit vermieden werden mußte, abcr**auch ohne einen gleichartigen Hinweis au rechnen. • ..
Es war hiernach mit den ärztlichen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren, daß der Beklagte für die Narkose des Klägers eine Estil-Injektiön in die Eilenbeuge vornehmen ließ. Auch die subjektiven Voraussetzungen seiner Schadonsersatzpflicht sind somit erfüllt, ohne daß es darauf ankommt, ob ihm noch ein weiteres Verschulden aus dem Grunde zur last fällt, daß er die Krankenschwester mit der Ausführung der Injektion beauftragt hat.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der schuldhaften Verwendung von Estil und dem eingetretenen Schaden steht außer Zweifel. Es kann keine Bede davon sein, daß er darum unterbrochen sei, weil die Herstellerfirma das Mittel zuvor in den Handel gebracht hatte.
Im Ergebnis hat dos Berufungsgericht hiernach die Schadensersatzpflicht des beklagten Arztes wie auch die der beklagten Stadt mit Recht bejaht.
Nach.§ 97, 101 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihrer erfolglosen Revision einschließlich der Kosten
 der Streithilfe zu tragen.
Bngels	Haneheck	Br.	Bode
 Br. Pfrotzschner
 Br, Nüßgens