hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 o Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er«, Engels sowie der Bundesrichter Br» Bode, Heinrich Meyer, Dr„ Pfretzschner und Br» NÜßgens für Recht erkannt: Die Klägerin hat in ihrem Beruf als Krankenschwester eine Lungentuberkulose durchgemacht und wurde Anfang Mai 1958 auf Veranlassung des GemeindeunfallversicherungsVerbundes RJ Spezialkenntnisse verfügt hätten, um den Symphysenschaden feststellen zu können, so hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels, weil sie in der Klinik keinen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe angestellt habe. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 5»936,80 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen künftigen Vermögensschaden aus der Symphysenschädigung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Ben Symphysenschaden habe die Klägerin erlitten, ohne daß daraus gegen die Ärzte oder das Personal der Klinik ein Vorwurf hergeleitet werden könnte» Bie Klägerin habe bei den Arztvisiten nach der Entbindung nicht über Schmerzen im Bereich der Symphyse geklagt» Bie Ärzte hätten auch keine Gelegenheit gehabt, den Gang der Klägerin zu beobachten» Erst am 12» Juni 1938 habe Br» zufällig die Gehweise der Klägerin bemerkt und daraufhin sofort deren gynäkologische Untersuchung veranlaßt» Bie Beklagte bestreitet auch, daß der lange Heilungsprozeß auf das späte Erkennen des Symphysenschadens zurückzuführen sei« Bie Klägerin könne nicht beweisen, daß die später eingetretenen Komplikationen bei einer früher einsetzenden Behandlung vermieden worden wären« Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr durch das verspätete Erkennen der Symphysenschädigung über den Klageanspruch Hr« 1 hin- Bas Berufungsgericht ist auf Grund der ärztlichen Gutachten davon ausgegangen, daß niemand für die Entstehung des Symphysenschadens der Klägerin zur Verantwortung gezogen werden kann* Es hat der Beklagten aber zur Last gelegt, daß das Personal der Klinik die Symphysenschädigung erst am 10* Tage nach der Entbindung erkannt hat, obwohl sie bei gehöriger Sorgfalt spätestens am 5« läge habe erkannt werden können und müssen* stätigt, in der 90 # aller Symphysenschäden in den ersten 5 Tagen nach der Entbindung erkannt werdeno Das Berufungsgericht ist Überzeugt, daß die Heilung des Symphysenschadens schneller und günstiger verlaufen wäre und die Klägerin daher einen geringeren Vermögensschaden erlitten hätte, wenn das Leiden spätestens am 5»Tage erkannt worden wäre« Es hat angenommen, daß die Beklagte für das Verschulden der Hebamme auf Grund des BehandlungsVertrages einzustehen habe, der zwischen dem Gemeindeunfallversicherungsverband und der Beklagten zugunsten der Klägerin abgeschlossen worden sei (§§ 328, 278 BGB). Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage der Hebamme auseinander- Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht hierzu weiteren Sachverständigenbeweis habe erheben müssen» Das Berufungsgericht war hinsichtlich der Erkennbarkeit eines Symphysenschadens durch die ihm vorliegenden Gutachten sachverständig beraten« Es hatte nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine weitere gutachtliche Stellungnahme erforderlich war« Daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr auf Grund der ausführlichen Gutachten, die ihm Vorlagen, für genügend sachkundig halten, um sich in dieser Präge sein Urteil bilden zu können« Soweit sich die Revision gegen die Schlußfolgerungen wendet, die das Berufungsgericht aus der Aussage der Schwester Quirina gezogen hat, verkennt sie den Inhalt des Berufungaur-teils. 2« Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Heilung schneller und günstiger verlaufen wäre, wenn man den Symphysenschaden spätestens am 5« Tage nach der Entbindung erkannt hätte« Tage nach der Entbindung aufstehen und umhergehen mußte, folgert das Berufungsgericht, daß sich die unzweckmäßigen Bewegungen beim Aufstehen und Umhergehen nachteilig auf den Heilungsverlauf ausgewirkt haben. Soweit sich die Revision auf das Gutachten der Universität sfrauenklinik G^m^ beruft, übersieht sie die vom Berufungsgericht herangezogene Äußerung des Gutachters, daß eine frühzeitige Behandlung am aussichtsreichsten für die Heilung ist. Damit erweisen sich die Bedenken, die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben werden, als unbegründet« Diese Feststellung ist umso v/eniger zu beanstanden, ala sie im Einklang mit der gutachtlichen Erklärung des Chefarztes Dr* steht, daß nach seiner Ansicht durch den verspäteten Beginn einer sachgemäßen Behandlung eine Verschlimmerung des Leidens eingetreten ist« 3. Das Berufungsgericht hat den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, daß die Beklagte auch nach §§ 823, 831 BGB hafte, weil sie für die Hebamme den Ent 1 astungsbeweis nicht angetreten habe« Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3« Dezember 1% Entlastungsgründe dargelegt und für ihre Behauptungen den Heilstättenleiter Dr. als Zeugen benannt hat. Mit diesem Vorbringen wäre indes nur dargetan, daß die Beklagte bei der Auswahl der Hebamme die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat Das hohe Alter der damals 68-jährigen Hebamme machte jedoch eine ständige und planmäßige Überwachung erforderlich, ob sie den ho hen Anforderungen ihres verantwortungsvollen Berufes auch jetzt noch uneingeschränkt gewachsen war.
087 vi_ze_54/62 Verkündet am 26o Mai 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der landesverSicherungsanstalt in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br, gegen gebo jetzt in Ki die Hausfrau Anneliese HÄÄstraße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br i hat der VI „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 o Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er«, Engels sowie der Bundesrichter Br» Bode, Heinrich Meyer, Dr„ Pfretzschner und Br» NÜßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hemm/Westf» vom 20o Bezember 1962 wird zurückgewiesen • Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt 0 Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat in ihrem Beruf als Krankenschwester eine Lungentuberkulose durchgemacht und wurde Anfang Mai 1958 auf Veranlassung des GemeindeunfallversicherungsVerbundes RJ in die der Beklagten gehörende Lungenfachklinik H| in B^^H^ auf genommen. Sie sollte hier von ihrem 4. Kind entbunden werden. Die Entbindungsabteilung der Klinik umfaßt mehr als 40 Betten und wird von Lungenfachärzten ärztlich betreut; ein Fachgynäkologe ist an der Klinik nicht angestellt. Bei der Aufnahmeuntersuchung am 6. Mai 1958 gab die Klägerin an, sie verspüre seit etwa vier Monaten Schmerzen im rechten Bein und in der Hüfte. Da sie im Jahre 1956 nach einer Entbindung eine Thrombose im rechten Bein erlitten hatte, wurden ihre Beschwerden von dem behandelnden Arzt Dr. als Kreislaufstörungen angesehen und dementsprechend behandelt. Bei der Entbindung am 2. Juni 1958 erlitt die Klägerin eine Symphysenschädigung. Diese Erkrankung wurde am 14« Juni 1958 von dem am Krankenhaus in tätigen Chirurgen Dr. BpP eindeutig festgestellt. Die Therapie, die er vorschlug, konnte in der Klinik nicht durchgeführt werden. Deshalb wurde die Klägerin am 16. Juni 1958 in dem Kombiwagen ihres Ehemannes von nach und anschliessend in die Universitätsklinik in gebracht. Dort wurde sie vom 20. Juni bis 28. August 1958 und vom 15. Oktober 1958 bis 15o Januar 1959 stationär behandelt und schließlich operiert (Spanverpflanzung). Die Klägerin hat für ihren Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht und zur Begründung vorgetragen: Die Symphysenschädigung sei durch das Personal der Beklagten schuldhaft verursacht und durch deren Verschulden auch verspätet erkannt worden. Unmittelbar nach der Entbindung habe sie nur unter großen Schmerzen und nur mit Hilfe der Hebamme und der Nachtschwester vom Entbindungsbett auf die Tragbahre steigen können. Hierbei habe sie auch geäußert, daß ihre Beine wie gelähmt seien. An den folgenden Tagen habe sie ständig Uber starke Schmerzen geklagt und zwar gegenüber der Hebamme der Stationsschv/ester sowie den Ärzten Dr, N^m^und Dr Niemand habe sich dadurch veranlaßt gefühlt, sie eingehend gynäkologisch zu untersuchen, Venn die Ärzte Dr, und Dr, ^ als Lungenfachärzte nicht über genügende gynäkologische. Spezialkenntnisse verfügt hätten, um den Symphysenschaden feststellen zu können, so hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Organisationsmangels, weil sie in der Klinik keinen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe angestellt habe. Daß der Symphysenschaden verspätet erkannt worden sei, ergebe sich vor allem aus folgendem! Schon am 2, Tage nach der Geburt habe sie auf ausdrückliches Geheiß der Hebamme Tf^ÜP auf stehen und umhergehen müssen. Hierbei habe sich in auffälliger Weise ein Watschelgang bemerkbar gemacht. Sie sei allgemein von dom Personal und von den Patienten als Watschelente bezeichnet worden. Ein solcher Gang sei ein typisches Zeichen für eine Symphysenschädigung. Das habe die Hebamme T^|l^ auf Grund ihrer Berufsausbildung wissen müssten, Erst ihre - der Klägerin -Hutter, die früher als Hebamme tätig gewesen sei, habe am 12. Juni 1958, also am 10, Tage nach der Entbindung den Verdacht einer Symphysenschädigung geäußert und die entsprechende Untersuchung in die Wege geleitet. Durch den verspäteten Beginn der ärztlichen Behandlung habe sich das Leiden verschlimmert und die Heilung verzögert. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 5»936,80 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen künftigen Vermögensschaden aus der Symphysenschädigung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Ben Symphysenschaden habe die Klägerin erlitten, ohne daß daraus gegen die Ärzte oder das Personal der Klinik ein Vorwurf hergeleitet werden könnte» Bie Klägerin habe bei den Arztvisiten nach der Entbindung nicht über Schmerzen im Bereich der Symphyse geklagt» Bie Ärzte hätten auch keine Gelegenheit gehabt, den Gang der Klägerin zu beobachten» Erst am 12» Juni 1938 habe Br» zufällig die Gehweise der Klägerin bemerkt und daraufhin sofort deren gynäkologische Untersuchung veranlaßt» Bie Beklagte bestreitet auch, daß der lange Heilungsprozeß auf das späte Erkennen des Symphysenschadens zurückzuführen sei« Bie Klägerin könne nicht beweisen, daß die später eingetretenen Komplikationen bei einer früher einsetzenden Behandlung vermieden worden wären« Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr durch das verspätete Erkennen der Symphysenschädigung über den Klageanspruch Hr« 1 hin- aus noch entstanden ist oder entstehen wird, soweit dio Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger üborgegangen sind* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht ist auf Grund der ärztlichen Gutachten davon ausgegangen, daß niemand für die Entstehung des Symphysenschadens der Klägerin zur Verantwortung gezogen werden kann* Es hat der Beklagten aber zur Last gelegt, daß das Personal der Klinik die Symphysenschädigung erst am 10* Tage nach der Entbindung erkannt hat, obwohl sie bei gehöriger Sorgfalt spätestens am 5« läge habe erkannt werden können und müssen* Bie Klägerin sei auf Veranlassung der Hebamme schon am 2* Tage nach der Entbindung aufgestanden, so daß die Hebamme drei Tage Zeit gehabt habe, ihre Beobachtungen zu machen und den Ärzten mitzuteilen» Ber Schwester Quirina sei die Klägerin schon vor der Entbindung durch ihren watschelnden Gang auf gefallen. Bas Berufungsgericht ist überzeugt, daß der "Watschelgang " der Klägerin nach der Geburt nicht geringer geworden ist und meint, einer besonnenen und gewissenhaften Hebamme habe unter solchen Umständen dieses typische Anzeichen einer Symphy-senschädigung auf fallen und Veranlassung geben müssen, die Ärzte von dieser Besonderheit zu benachrichtigen. Biese Meinung findet es in den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, vor allem in den Erfahrungen der Universitätsklinik be- stätigt, in der 90 # aller Symphysenschäden in den ersten 5 Tagen nach der Entbindung erkannt werdeno Das Berufungsgericht ist Überzeugt, daß die Heilung des Symphysenschadens schneller und günstiger verlaufen wäre und die Klägerin daher einen geringeren Vermögensschaden erlitten hätte, wenn das Leiden spätestens am 5»Tage erkannt worden wäre« Es hat angenommen, daß die Beklagte für das Verschulden der Hebamme auf Grund des BehandlungsVertrages einzustehen habe, der zwischen dem Gemeindeunfallversicherungsverband und der Beklagten zugunsten der Klägerin abgeschlossen worden sei (§§ 328, 278 BGB). Ferner hat es auch die Deliktshaftung nach § 831 BGB bejaht. II. Diese Beurteilung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung des Zeitpunktes, in dem der Symphysenschaden hätte bemerkt werden müssen. Ihre Angriffe sind unbegründet. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Aussage der Hebamme auseinander- gesetzt, daß die Klägerin zunächst nur wenige Schritte in ihrem Zimmer gemacht habe. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten der Zeugenaussage und des Parteivorbringens einzugehen. Es hat die Aussage der Hebamme eingehend gewürdigt und die Gründe angegeben, die für seine richterliche Überzeugung maßgebend waren. Damit ist den Anforderungen, die an die Begründung des Urteils zu stellen sind, genügt (BGHZ 3, 162 ^"175_7). Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht hierzu weiteren Sachverständigenbeweis habe erheben müssen» Das Berufungsgericht war hinsichtlich der Erkennbarkeit eines Symphysenschadens durch die ihm vorliegenden Gutachten sachverständig beraten« Es hatte nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob eine weitere gutachtliche Stellungnahme erforderlich war« Daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich« Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr auf Grund der ausführlichen Gutachten, die ihm Vorlagen, für genügend sachkundig halten, um sich in dieser Präge sein Urteil bilden zu können« Soweit sich die Revision gegen die Schlußfolgerungen wendet, die das Berufungsgericht aus der Aussage der Schwester Quirina gezogen hat, verkennt sie den Inhalt des Berufungaur-teils. Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß vor der Entbindung noch keine Symphysenschädigung vorlag« Es hat diese Präge nicht entschieden, hält aber ersichtlich mit dem Direktor der Universitätsfrauenklinik *^r möglich, daß sich der Symphysenschaden schon in der Zeit der Schwangerschaft an-gebahnt hat» Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der Aussage der Schwester Quirina zieht, liegen ebenso wie die weiteren Erwägungen zu dieser Frage auf dem Gebiete der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und lassen keinen Rechtsfehler erkennen« 2« Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Heilung schneller und günstiger verlaufen wäre, wenn man den Symphysenschaden spätestens am 5« Tage nach der Entbindung erkannt hätte« Es entnimmt den Gutachten der Sachverständigen, daß die Behandlung des Symphysenschadens in unbedingter Ruhigstellung des Beckens und in strenger Bettruhe besteht und daß die Heilungsaussichten umso günstiger sind, je früher mit dieser Behandlung begonnen wirdo Daraus, daß die Klägerin seit dem 2. Tage nach der Entbindung aufstehen und umhergehen mußte, folgert das Berufungsgericht, daß sich die unzweckmäßigen Bewegungen beim Aufstehen und Umhergehen nachteilig auf den Heilungsverlauf ausgewirkt haben. Diese Erwägungen gehören dem tatsächlichen Gebiet an und sind, da sie keinen Rechtsirrtum enthalten, für das Revisionsgericht bindend. Ihnen steht nicht entgegen, daß die Sachverständigen zu dem Teil bezweifeln, daß durch die verspätete Diagnose ein meßbarer Schaden verursacht worden ist. Die Ansicht des Gutachters Prof, Dr, Goecke, fUr den besonderen Pall der Klägerin könne man nicht sagen, daß die Heilung durch den verspäteten Behandlungsbeginn meßbar verzögert worden sei, beruht darauf, daß Prof. Dr. Goecke den ungünstigen Heilungsverlauf auf die Scheuermann*sehe Erkrankung zurückführt, an der die Klägerin im Jahre 1956 gelitten hat. Ersichtlich hat sich das Berufungsgericht aber in dieser Präge den Standpunkt des Direktors der Universitätsklinik zu eigen gemacht, daß der Einfluß der Scheuermann’sehen Erkrankung in den modernen v/issenschaftlichen Erkenntnissen keine Bestätigung findet. Soweit sich die Revision auf das Gutachten der Universität sfrauenklinik G^m^ beruft, übersieht sie die vom Berufungsgericht herangezogene Äußerung des Gutachters, daß eine frühzeitige Behandlung am aussichtsreichsten für die Heilung ist. Der Sachverständige bestätigt darüber hinaus, daß eine ver- spätete Diagnosestellung die Heilung verzögern kann. Er hält es für möglich, daß das verspätete Erkennen des Symphysenschadens im Falle der Klägerin als "mitbedingende Ursache" für die Verzögerung des Heilungsverlaufe in Frage kommt« Damit erweisen sich die Bedenken, die von der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben werden, als unbegründet« Diese Feststellung ist umso v/eniger zu beanstanden, ala sie im Einklang mit der gutachtlichen Erklärung des Chefarztes Dr* steht, daß nach seiner Ansicht durch den verspäteten Beginn einer sachgemäßen Behandlung eine Verschlimmerung des Leidens eingetreten ist« 3. Das Berufungsgericht hat den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, daß die Beklagte auch nach §§ 823, 831 BGB hafte, weil sie für die Hebamme den Ent 1 astungsbeweis nicht angetreten habe« Der Revision ist zuzugeben, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 3« Dezember 1% Entlastungsgründe dargelegt und für ihre Behauptungen den Heilstättenleiter Dr. als Zeugen benannt hat. Mit diesem Vorbringen wäre indes nur dargetan, daß die Beklagte bei der Auswahl der Hebamme die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat Das hohe Alter der damals 68-jährigen Hebamme machte jedoch eine ständige und planmäßige Überwachung erforderlich, ob sie den ho hen Anforderungen ihres verantwortungsvollen Berufes auch jetzt noch uneingeschränkt gewachsen war. Hinsichtlich einer solchen Überwachung hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Hinreichende 3 Entlastungsbehauptungen sind daher nicht auf gestellt. III. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint, enthalten keinen Rechts- 10 t ' fehler» In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil erhoben» IV» Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision der Beklagten unbegründet ist» Sie war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Engels Dr. Bode Meyer Dr» Pfretzschner Dr. Nüßgens