b) Auch gegenüber einer wissenschaftlichen Zeitung, die sich mit einem Außenseiter ihres Fachgebietes auseinandersetzt, kann ein Anspruch auf Aufnahme einer Gegendarstellung gegeben sein» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels, der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzsehner für Recht erkannt: Im Jahre 1959 gab der Kläger einem Vertreter des amerikoni-cchen Nachrichtenbüros "United Press" ein Interview, über das in den /"Öberösterreichischen Nachrichten" vom 29.Januar 1959 ein Pressebericht unter der Überschrift "Einsteins Relativitätstheorie wird bezweifelt" erschien* Dieser Bericht war für die vom Beklagten, in/ÜSflH. zur Wasserstoff-Fusion zu dem Patent angemeldet, habe eine Methode im Auge, Raketen durch elektromagnetische V/ellen zu starten und waö der Pläne, mehr sind. Im übrigen handele es sich un einen Streit über die Richtigkeit wissenschaftlicher Auffassungen, bei dein eine Gegendarstellung nicht in Betracht komme. Der Kläger, dem zu einer Beurteilung die fachliche Kompetenz fehle, versuche über den Weg der Gegenderstellung das Ziel zu erreichen, seine unhaltbaren Auffassungen in einer Fachzeitschrift vortragen zu können. Damit werde die Gegendarstellung mißbraucht, die auch in der vom Kläger vorgeschlagenen Fassung weit über das zulässige Maß hinausgehe und offenbar unrichtige Angaben enthalte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Veröffentlichung folgender Gegendarstellung verurteilt, wobei es die Formulierung gegenüber dem Vorschlag des Klägers geringfügig geändert hat: Richtig ist vielmehr, daß sich unter* den Autoren dieser von üniversitatsprofessor Dr.Dr. Karl Sapper in Graz herausgegebenen Zeitschrift akademische Lehrer befinden, wie z.B. Professor Dr. Ernst Gehrcke, dessen Lebenswerk in den "Physikalischen Blättern" eingehend gewürdigt wurde (Heft 7 von 1956 S. stadter hat die Struktur von Hukleonen festgestellt« 'h Dadurch, daß diese Stellungnahmen in dem Artikel weg- | gelassen sind, entsteht der falsche Eindruck, als ob | Bei der Verurteilung ist ausgesprochen worden, daß der Kläger die Zeilen entsprechend den bei der Zeitschrift des Beklagten üblichen Einrückungsgebühren zu vergüten hat, die den Raum der zu berichtigenden Mitteilung überschreiten« 59 - ist der verantwortliche Redakteur einer periodischen Zeitschrift verpflichtet, eine Gegendarstellung der in letzterer mitgeteilten Tatsache auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder wcglassungcn aufzunehmen, sofern die Gegendarstellung van dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt* Mit dieser Vorschrift. Dem im wesentlichen persönlichkeitsrechtlichen Charakter dieses Instituts entspricht es, dem Betroffenen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung zu geben, der vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden kann* Im Schrifttum und in der deutschen Gerichtspraxis hat sich mittlerweile die Anerkennung eines zivilrechtlichen Anspruches auf Aufnahme der GegendarStellung und seiner Durchsctzbarkeit im Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) durchgesetzt (vgl. Der lo Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er die in dem Urteil vom 26. In der Sache hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung bejaht, daß im vorliegenden Pall die Voraussetzungen des §• 8 Abs. 1 des WiirttBad BresseG gegeben sind. 1. ) Es hat festgestellt, daß sich die in der polemischen Glosse "Der G'eisterr eigen" enthaltenen tatsächlichen Angaben auf einen bestimmten Personenkreis bezögen, zu dem auch der Kläger gehörte. Dieser war durch weitere Hinweise so deutlich angesprochen, daß sich für die sachlich hieran interessierte Xesersehaft die Identität des Klägers mit dem angegriffenen Außenseiter ohne weiteres ergab oder doch mühelos ermittelt werden könnte. schaftlichen Charakter hat* Beschäftigt sich eine solche Zeitschrift in kritischer Weise mit einem Autor, dessen Auffassungen sie als unhaltbar ansieht, so kann sie diesem Autor die Zeitschrift nicht sperren, wenn dieser zur Verteidigung seiner Interessen mit einer Gegendarstellung Uber tatsächliche Angaben zu Wort kommen will. Damit wird das Recht der Zeitschrift, sich weiterhin kritisch mit diesem Außenseiter auseinanderzusetzen und seine Ansichten zu bekämpfen, in keiner Weise berührt. 3») Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß die vom Kläger zur Veröffentlichung eingereichte Gegendarstellung nicht über den Rahmen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes hinausgeht. Im besonderen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß auch zu den einzelnen Punkten der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse des Klägers nicht verneint werden kann, einem möglicherweise entstandenen falschen Eindruck der Leserschaft der Physikalischen Blätter dadurch entgegenzutreten, daß er den ihn betreffenden Sachverhalt von seinem Standpunkt aus schildert* Demgegenüber vermag die Revision keine beachtlichen neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen. Ob der in der Gegendarstellung genannte Professor Gehrcke vor einiger Zeit gestorben ist und ob andere der genannten Hochschullehrer aus Jugoslawien stammen, i3t für die rechtliche Beurteilung offenbar gleichgültig. Daher brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob sich der Kläger für seine ablehnende oder skeptische Haltung zur Einsteinschen Rela- Es kommt vielmehr nur darauf, an,daß dem Kläger loyaler Weise die Möglichkeit eingeräumt werden ::.uß, des Eindruck entgegenzutreten, als habe ein offenbar zur Beurteilung fachlich nicht zuständiger "Einzelgänger" der Fresse physikalische Auffassungen vorgetragen, die gänzlich unfundiert seien. Entgegen der Anricht der Revision kann diese nicht dahin verstanden werden, daß sich der Kläger selbst bei dem Fresseinterview auf die engeführten Argumente bezogen hat und daß er in dem Pressebericht als physkaliscfaer Fachmann bezeichnet worden ist« Deshalb geht der Vorwurf fehl, die Gegendarstellung sei offenbar unrichtig. Der Versuch, die Frage der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers oder der Beacht-lichkeit seiner Argumente gegen die Richtigkeit oder die Tragweite der Einsteinschenr Relativitätstheorie zu dem Gegenstand dieses Verfahrens zu machen, verkennt, daß durch § 8 des WürttBad PresseG und entsprechend durch § 11 des Reichspressegesetzes dem Betroffenen nur das "Recht auf Gehör" gesichert werden soll. Wie das Oberiandesgericht zutreffend darlegt, wäre auch die vom Kläger vorgeschlagene Fassung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Da sich die Revision in allem als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2204 064 FresseG § 11, V/ürttBad Ges. über die Freiheit der Presse v. 1. April 1949, RegBl 59, § 8 a) Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung kann im Zivilrechtsweg verfolgt werden» b) Auch gegenüber einer wissenschaftlichen Zeitung, die sich mit einem Außenseiter ihres Fachgebietes auseinandersetzt, kann ein Anspruch auf Aufnahme einer Gegendarstellung gegeben sein» BGHjUrt.Vo 9* April 19^3 ~ VI ZR 54/62 OLG Karlsruhe LG Mosbach HJ?g.54^62 Verkündet am 9» April 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Professors Br .Ing. E» B HHHHi in M| Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ingenieur Karl N in W| ;assei Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels, der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzsehner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7- Februar 1962 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der in die Zeitschrift "Neue Physik” herauogibt, gehört zu einem Personenkreis, der der Ein-steinschcn Relativitätstheorie kritisch gegenübersteht und seine Meinung dazu u*a. in der gleichfalls in erscheinenden Zeitschrift "Wissen im Werden" veröffentlicht«» Im Jahre 1959 gab der Kläger einem Vertreter des amerikoni-cchen Nachrichtenbüros "United Press" ein Interview, über das in den /"Öberösterreichischen Nachrichten" vom 29.Januar 1959 ein Pressebericht unter der Überschrift "Einsteins Relativitätstheorie wird bezweifelt" erschien* Dieser Bericht war für die vom Beklagten, in/ÜSflH. herausgegebene Zeitschrift "Physikalische Blätter" der Anlaß, in ihrer Mai-Nummer 1959 unter der Rubrik "ceterum censeo" eine Glosse mit der Überschrift "Der Oeistesreigen" zu bringen« In dieser Glosse heißt es u.a.s "Im November 1958 hielt die "Gesellschaft für rationale Physik" eine Tagung über 'die "Krise der Relativitätstheorie" ..ab., auf der an fünf Tagen die "Physik im leeren Raum" behandelt wurde. Man kennt diesen Kreis aus der Wiener Zeitschrift "Wissen im Werden", in der es. im wesentlichen; um (oder besser gegen) die Relativitätstheorie geht. Die Kämen der Autoren sind Physikern allerdings, kaum bekannt. Ebensowenig bekannt, ist ihnen der Physiker, den ein renommierter Publizist: in einem Preesebericht kürzlich einführte, obwohl; dieser "Physiker1! weder in Kürschners Gelehrt enkalsnd er noch in "Wer let's" zu finden ist. Das ist erstaunlich, denn dieser Herr habe, so las man Anfang/dieses Jahres, bereits 1942 theoretisch bewiesen» daß Einsteins Relativitätstheorie unrichtig sei . Der Wiener Fabrikant (48 würde im "Spiegel" hinter dem Kamen stehen) habe nun 1957 die Feststellung getroffen, daß das Elektron aus "Photronen" zusammengesetzt sei» und Universitätsprofessoren hätten ihm bescheinigt, daß: er ein außerordentlich fähiger Fachmann sei. Aber■'"vielleicht bezog sich das auf ein t: t anderes Gebiet oder seine Erfindungen, denn Erfinder £ ist er auch. Er habe z.B. eine brauchbare Methode * zur Wasserstoff-Fusion zu dem Patent angemeldet, habe eine Methode im Auge, Raketen durch elektromagnetische V/ellen zu starten und waö der Pläne, mehr sind. Ph. lenard und J. Stark leben nicht mehr, aber auch | in Deutschland regen sich, «pragmatische Geister“. | Die ’Astronomische Vereinigung Düsseldorf” hat Ende | Januar ein Preisausschreiben über die ’’Fehler in der | Relativitätstheorie und'ihre Lösung” erscheinen lassen9 | und wer sich an. de.r Lösung der Preisaufgabe: ”Bie | Massenveränderliehkeit ein Trugschluß?” beteiligt, l kann 1 000 DM gewinnen*- £ Ein Nobelpreisträger der Physik schrieb im vorigen | Jahr zu solchen immer wiederkehrenden Bestrebungen: £ ’’Ich dachte, daiß etwa im Jahre 1910, spätestens 1915, I diese relativistischen Probleme erledigt worden sind. | Jedenfalls sind sie seitdem nicht nur keine Probleme, | sondern ich kann Überhaupt nicht verstehen, wieso ? die Leute die Sache nicht begreifen”. t; Uns hier mag an diesen literarischen Erscheinungen j- etwas anderes interessieren, nämlich die "Verant- l wortungsfreudigkeit” von Journalisten, solche ße- j mühungen dem unkritischen Publikum zu berichten, | und das überraschende Selbstbewüßtsein der sich f produzierenden 'Physikheuerer. ; . . !• Einst trug ein .junger selbstbewußter Student im K Göttinger mathematischen Seminar vor und kritisierte *; eine sehr .schwierige mathematische Arbeit. Als er | geendet hätte, meinte David Hilbert verwundert: [•. ”Da haben sich soviel;, kluge Leute .lange den Kopf ( darüber zerbrochen.und nun kommen gerade Sie und sagen uns* was richtig ist”. Ebeny das meinen wir: Sollte man es nicht lieber den theorethischen Physikern! die ja nicht die Dümmsten zu:sein pflegen, überlassen, sich die Richtigkeit:ihrer Gedankengänge und deren Konsequenzen zu überlegen?.’' Der Kläger, der sich durch.diesen •Artikel persönlich berührt fühlt, begehrte von dem Beklagten als. dem Herausgeber und verantwortlichen' Redakteur. der ‘'Physikalischen Blätter” die Aufnahme einer Gegend'ärsteilühg und erhob Klage, als der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam. H- Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Br vertrat die Auffassung, der Kläger sei durch die Glosse "Der Geisterreigen" nicht betroffen. Im übrigen handele es sich un einen Streit über die Richtigkeit wissenschaftlicher Auffassungen, bei dein eine Gegendarstellung nicht in Betracht komme. Der Kläger, dem zu einer Beurteilung die fachliche Kompetenz fehle, versuche über den Weg der Gegenderstellung das Ziel zu erreichen, seine unhaltbaren Auffassungen in einer Fachzeitschrift vortragen zu können. Damit werde die Gegendarstellung mißbraucht, die auch in der vom Kläger vorgeschlagenen Fassung weit über das zulässige Maß hinausgehe und offenbar unrichtige Angaben enthalte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Veröffentlichung folgender Gegendarstellung verurteilt, wobei es die Formulierung gegenüber dem Vorschlag des Klägers geringfügig geändert hat: "Gege ndarstellung In der Mai-Nummer 1959. brachten die "Physikalischen Blätter" unter der Überschrift "Geisterreigen" eine Kritik meiner wissenschaftlichen Anschauungen, die in wesentlichen Funkten einer Richtigstellung bedarf: 1. Ss trifft nicht zu* daß in der Wiener Zeitschrift "Wissen im Vf erden" nur Autoren zu Wort kämen, deren Namen in Physikkreisen kaum bekannt seien. Richtig ist vielmehr, daß sich unter* den Autoren dieser von üniversitatsprofessor Dr.Dr. Karl Sapper in Graz herausgegebenen Zeitschrift akademische Lehrer befinden, wie z.B. Professor Dr. Ernst Gehrcke, dessen Lebenswerk in den "Physikalischen Blättern" eingehend gewürdigt wurde (Heft 7 von 1956 S. 314/515). Außerdem sind beispielsweise zu erwähnen: Universitätsprofessor Dr.Ing. Dragisa Ivanovib, Belgrad, Universitätsprofessor Dr. Heinrich Quiring, Berlin, Universitätsprofessor Dr. V.N. Njegovan, Zagreb, Professor Dr. Stjepan Moborivicic, Zagreb. I- 2« Die im Artikel "Der Geisterreigen" erwähnte Presse-! meldung ist nicht richtig wiedergegeben. Ich bin nicht I von einem Publizisten "eingefiihrt" worden, sondern ich I habe einem Vertreter von United Press im Januar 1959 I auf dessen Ersuchen ein Interview gewährt. Ira übrigen | sind in dem Pressebericht im Gegensatz zu dem Artikel. | "Der Geisterreigen" die Argumente erwähnt, die meine [ Zweifel, an der EinsteinCchen, Relativitätstheorie fce- | stetigen:Der japanische Nobelpreisträger H. Yukawa i hat auf dem 2. internationalen Kongreß zur friedlichen | Nutzung der Atomenergie im September 1956 in Genf die | Relativitätstheorie als Überholt betrachtet. Die I USr^orlnefqrschung hat im Rahmen der Überprüfung von j Atomexplosionen festgestellt, daß die von einer solchen ! Explosion ausgehenden Strahlen die Lichtgeschwindig- j keit übertreffen. Der amerikanische Physiker R. Hof- | stadter hat die Struktur von Hukleonen festgestellt« 'h Dadurch, daß diese Stellungnahmen in dem Artikel weg- | gelassen sind, entsteht der falsche Eindruck, als ob | meine Auffassung von niemandem geteilt würde« Erst t wenn man die genannten Stellungnahmen kennt, ergibt l sich ein zutreffendes Bild« I % 3- Außerdem hat der im "Geisterreigen" zitierte Presse! bericht - entgegen der dortigen. Darstellung - die Frage,! auf welchem Gebiet Österreichische Üniversitätsprofessore* und Atomexperten mich als Fachmann bezeichnen würden, nicht offen gelassen« Es ist vielmehr ausdrücklich gesagt, daß ich Physiker bin. ■ ■ \ Ingenieur Karl Nowak, Wien«" Bei der Verurteilung ist ausgesprochen worden, daß der Kläger die Zeilen entsprechend den bei der Zeitschrift des Beklagten üblichen Einrückungsgebühren zu vergüten hat, die den Raum der zu berichtigenden Mitteilung überschreiten« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel weiter, die Klage atzuwoioen. Entscheidungsgründe: Io lc) Nach § 8 Abs. 1 des Württerabergisch-badischen Gesetzes vom 1. April 1949 - RegElS. 59 - ist der verantwortliche Redakteur einer periodischen Zeitschrift verpflichtet, eine Gegendarstellung der in letzterer mitgeteilten Tatsache auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder wcglassungcn aufzunehmen, sofern die Gegendarstellung van dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt* Mit dieser Vorschrift. hat der Landesgesetzgeber in etwas anderer Passung die Regelung des §. 11 des Reichspresse-gesetses übernommen. Zur Rechtsnatur des sogenannten "Berichtigungszwangs" hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 253/61 = NJW 1963, 151 -Stellung genommen und dabei hervorgehoben, daß das Gesetz dem Betroffenen zu seinem Schutz das Gehör in dem Presseorgan sichern und damit zugleich der Gefahr einer einseitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit Vorbeugen will. Dem im wesentlichen persönlichkeitsrechtlichen Charakter dieses Instituts entspricht es, dem Betroffenen einen zivilrechtlichen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung zu geben, der vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden kann* Im Schrifttum und in der deutschen Gerichtspraxis hat sich mittlerweile die Anerkennung eines zivilrechtlichen Anspruches auf Aufnahme der GegendarStellung und seiner Durchsctzbarkeit im Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) durchgesetzt (vgl. die Nachweise in BGHZ 31, 308 und in dem oben angeführten Senatsurteil; ferner auch Neuraann/Lucsberg UcTw 1956, 832; Coing: Ehrschutz und Presserecht S. 19)« Der lo Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er die in dem Urteil vom 26. Oktober 1951 - 1 ZR 8/51 - (Constanze I, insoweit nicht veröffentlich in BGHZ 3, 270 ff, sondern in GRUR 1952, S. 412) vertretene gegenteilige Auffassung nicht aufrecht erhält. Die Ansicht, daß bei einer Verletzung des § 11 PresseG nur die Sanktion des Strafrechts eintritt (RGZ 50, 108 /IlO/), ißt durch die Rechtsentvvicklung auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes überholt. Im besonderen ist inzwischen allgemein anerkannt, daß zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil der Betroffene durch strafrechtliche Bestimmungen geschützt ict (vgl. Erman/Drees BGB Komm. 3» Aufl. 9 b vor § 823)» Im übrigen sind in dem Würt.tBad Pressegesetz im Gegensatz zu dem Reichspressegesetz keine Strafbestimmungen enthalten. II, In der Sache hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung bejaht, daß im vorliegenden Pall die Voraussetzungen des §• 8 Abs. 1 des WiirttBad BresseG gegeben sind. 1. ) Es hat festgestellt, daß sich die in der polemischen Glosse "Der G'eisterr eigen" enthaltenen tatsächlichen Angaben auf einen bestimmten Personenkreis bezögen, zu dem auch der Kläger gehörte. Dieser war durch weitere Hinweise so deutlich angesprochen, daß sich für die sachlich hieran interessierte Xesersehaft die Identität des Klägers mit dem angegriffenen Außenseiter ohne weiteres ergab oder doch mühelos ermittelt werden könnte. Damit ist der Kläger im Sinne des § 8 Abe. 1 des zitierten Gesetzes "Beteiligter". 2. ) Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung entfällt nicht deshalb, weil die Zeitung des Beklagten einen wissen- u 8 - schaftlichen Charakter hat* Beschäftigt sich eine solche Zeitschrift in kritischer Weise mit einem Autor, dessen Auffassungen sie als unhaltbar ansieht, so kann sie diesem Autor die Zeitschrift nicht sperren, wenn dieser zur Verteidigung seiner Interessen mit einer Gegendarstellung Uber tatsächliche Angaben zu Wort kommen will. Der Grundsatz "audiatur et altera pars" gilt auch für eine Fachzeitschrift, die ihrer Leserschaft Mitteilungen Uber einen Außenseiter der Fachrichtung bringt. Damit wird das Recht der Zeitschrift, sich weiterhin kritisch mit diesem Außenseiter auseinanderzusetzen und seine Ansichten zu bekämpfen, in keiner Weise berührt. 3») Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß die vom Kläger zur Veröffentlichung eingereichte Gegendarstellung nicht über den Rahmen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes hinausgeht. Im besonderen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß auch zu den einzelnen Punkten der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse des Klägers nicht verneint werden kann, einem möglicherweise entstandenen falschen Eindruck der Leserschaft der Physikalischen Blätter dadurch entgegenzutreten, daß er den ihn betreffenden Sachverhalt von seinem Standpunkt aus schildert* Demgegenüber vermag die Revision keine beachtlichen neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen. Ob der in der Gegendarstellung genannte Professor Gehrcke vor einiger Zeit gestorben ist und ob andere der genannten Hochschullehrer aus Jugoslawien stammen, i3t für die rechtliche Beurteilung offenbar gleichgültig. Ebenso kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, der Richtigkeit der Gegendarstellung aes Klägers in einzelnen nachsugehen. Daher brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, ob sich der Kläger für seine ablehnende oder skeptische Haltung zur Einsteinschen Rela- tivitätsthecrie mit Recht auf Äußerung eines japanischen üotolpreisträgers oder auf amerikanische Forschungsergebnisse bezogen hat. Es kommt vielmehr nur darauf, an,daß dem Kläger loyaler Weise die Möglichkeit eingeräumt werden ::.uß, des Eindruck entgegenzutreten, als habe ein offenbar zur Beurteilung fachlich nicht zuständiger "Einzelgänger" der Fresse physikalische Auffassungen vorgetragen, die gänzlich unfundiert seien. Eben darum geht es aber dem Kläger mit der Bitte, ihn mit seiner - natürlich von einem bestimmten subjektiven Standpunkt aus formulierten - Gegen-darstellung zu Wort kommen zu lassen. Entgegen der Anricht der Revision kann diese nicht dahin verstanden werden, daß sich der Kläger selbst bei dem Fresseinterview auf die engeführten Argumente bezogen hat und daß er in dem Pressebericht als physkaliscfaer Fachmann bezeichnet worden ist« Deshalb geht der Vorwurf fehl, die Gegendarstellung sei offenbar unrichtig. Der Versuch, die Frage der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers oder der Beacht-lichkeit seiner Argumente gegen die Richtigkeit oder die Tragweite der Einsteinschenr Relativitätstheorie zu dem Gegenstand dieses Verfahrens zu machen, verkennt, daß durch § 8 des WürttBad PresseG und entsprechend durch § 11 des Reichspressegesetzes dem Betroffenen nur das "Recht auf Gehör" gesichert werden soll. 4.) Der Beklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Fassung der Gegendaretellung vom Landgericht geringfügig geändert v/orden ist. Wie das Oberiandesgericht zutreffend darlegt, wäre auch die vom Kläger vorgeschlagene Fassung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Im übrigen ist hier ein kleinlicher Prüfungsmaßstab fehl am Platze. 10 - III. Da sich die Revision in allem als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner