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BGH · VI ZR 54/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/60

Der Kläger führt alle diese Erkrankungen auf den Unfall zurück, bei dem er eine schwere Gehirnerschütterung, einen Schädelbasisbruch und eine Schädigung des Zwischenhirns erlitten habe. Mit der Klage hat er ein Schmerzensgeld, den Ersatz von Lohnausfall und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten auch für allen weiteren Unfallschaden verantwortlich seien. Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Beklagten begehrt haben, hat der Kläger im wesentlichen seine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens weiterverfolgt. Bas Berufungsgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 4 185 >20 BM, insgesamt also 5 000 BM, zugesprochen sowie die Ansprüche wegen Verdienstausfalls auch für die Zeit nach dem 31. Y/ie die Revision nicht verkennt, oblag es dem Berufungsgericht, sich gemäß § 287 ZPO eine freie Überzeugung darüber zu bilden, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden auf den Unfall vom 1. Über die Frage des Zusammenhangs der späteren Erkrankungen mit dem Unfall haben sich viele Ärzte der in Betracht kommenden Fachrichtungen aus den verschiedänä&£ Anlässen" Diese Gutachten und die Ergebnisse der Untersuchung des Klägers lagen dem Gericht und zu demeist auch den jeweils später tätigen Gutachtern vor. Zuletzt hat das Berufungsgericht den Chefarzt des Landeskrankenhauses für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzungen zu Meisenheim, Dr. Rehwald, zu dem Gutachter bestellt, der unstreitig eine Autorität auf seinem Fachgebiet ist. Bas Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung dem Gutachter Br» Rehwald und dem im Ergebnis damit weitgehend übereinstimmenden Gutachten Br. Schröder angeschlossen und ausgeführt, Br. Rehv/ald habe sich in seinem Gutachten gerade mit der Präge des zeitlichen Zusammenhangs sehr eingehend aus-einandergeoetzt und ausgeführt, daß auch nach Ansicht von Prof. Gegenüber dem Gutachten Prof.Dr. Peters, der zu dem Ergebnis gelangt ist, es könne mangels eines entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs und angesichts der anfänglich geringen gesundheitlichen Folgen nicht wahrscheinlich gemacht werden, daß die späteren Krankheitserscheinungen des Klägers durch den Unfall bedingt seien, hat das Berufungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, daß es diesen Ausführungen mit Rücksicht auf die anderen Gutachter nicht folgen könne. Bevor auf die einzelnen Rügen, soweit sie erheblich sein könntep,eingegangen wird, sei zunächst betont-, daß das Berufungsgericht durchaus zu Recht das Gutachten von Prof.Dr. Peters (ohne daß dessen Fachkunde an-gezv/eifelt wird) als privates Aktengutachten bezeichnet hat, also prozessual gesehen als einseitigen Parteivortrag• Daß es demgegenüber dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt ist, dessen Fachkunde ebenfalls unstreitig ist, der sich aber nicht auf Grund von Akten, sondern von ausgedehnten eigenen Untersuchungen geäussert hat, stand in seinem pflichtmässigen Ermessen. III- Deshalb gehen auch die auf § 139 ZPO gestützten Rügen der Revision fehl, daß das Berufungsgericht den Parteien zu demindest seine Bedenken gegenüber dem eingehenden Gutachten von Prof.Peters hätte darlegen müssen, worauf die Beklagten dann eine erneute Stellungnahme ihres Gutachters herbeigeführt hätten. In einem Prozeß vor dem Oberlandesgericht bedarf es beim Vorliegen zweier abweichender Gutachten keines Hinweises an die rechtskundig vertretenen Parteien darüber, daß sich das Gericht gemäß § 287 ZPO seine Meinung bilden werde. a) Der Gutachter Dr. Rehwald stützt sich für seine Auffassung, daß der Kläger vor dem Unfall gesund gewesen sei, auch auf eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt vom 31. b) Es besteht kein Anlaß anzunehmen, der gerichtliche Sachverständige habe nicht berücksichtigt, die vom Kläger behauptete Linderung seiner Beschwerden durch den Genuß alkoholischer Getränke spreche eindeutig gegen deren traumatische Genese, da gerade in solchen Fällen eine verminderte Toleranz mit Verschlimmerung die Regel sei; denn das Gegengutachten selbst läßt die Möglichkeit offen, daß die Wirkung im individuellen Einzelfall eine andere sein kann. c) Ebensowenig ist etwas dafür dargetan * daß der gerichtliche Gutachter die von der Revision vorgetragenen möglichen Ursachen für die Gewichtszunahme des Klägers »falls sie überhaupt medizinisch in Betracht kommen sollte» nicht berücksicht hat. Der Gutachter folgert also in möglicher Würdigung daraus, daß vor dem Unfall keine Symptome Vorlagen, und nahezu keine bei seiner Untersuchung Ende 1959» daß aber von 1954 bis Ende 1958 gev/isse Symptome vorgefunden wurden, es hätten in der Zwischenzeit Folgen des Traumas bestanden, woraus er seine Schlüsse für die weiteren Folgezustände zieht» e) Alle weiteren Unterschiede zwischen den Gutachten, auf die die Revision es abstellt und die von Prof»Dr«Peters meist als ’'Bedenken11 bezeichnet werden^ zwangen das Berufungsgericht, wie ausgeführt, weder zu einer Einzelauseinandersetzung, noch zu einer weiteren Beweisaufnahme. März I960, also nach Einreichung der Revision, vorgetragenen weiteren Angriffe gegen das Gutachten Dr. Rehwald nicht revisionserheblich sind.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
RehwaldUnfallGutachterBerufungsgerichtGutachtenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 54/60
f
Verkündet am 15«November I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
2191 073
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der Firma Josef Zi
IKG in B
2. des Kraftfahrers Fritz K wflHHHBStraße
/Westf,,
/ Westfo,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br
 gegen
in Ci
 den Bergmann Josef C| miHi Straße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundes-richter Br. Kleinewefers, Br, Karl E.Meyer, Hanebeck und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 22. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision haben die Beklagten die Hälfte als Gesamtschuldner zu tragen. Bie weiterem Hälfte der Kosten v/ird dem Beklagten KflH^ auf er legt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2) ist am 1. April 1952 als Fahrer eines der Beklagten zu 1) gehörenden Lastzuges auf der Kreuzung Römerstraße / Nordstraße in Castrop-Rauxel mit einem Motorrad zusammengestoßen, auf dessen Soziussitz sich der Kläger befand. Dieser stürzte und erlitt Verletzungen. Die Beklagten bestreiten nicht, daß sie für die Folgen des Unfalls verantwortlich sind, und zwar der Beklagte zu 2), der die Vorfahrt des Motorrades nicht beachtete, unbeschränkt und die Beklagte zu 1) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.
Der Kläger, der Bergmann ist, war vom 1. April bis zu dem 4. Juni 1952 arbeitsunfähig. Bis zu dem 30. Juni 1953 wurde er auf ärztlichen Vorschlag nicht im Gedinge, sondern im Schichtlohn beschäftigt. Vom 18. Februar bis 15. Juni 1954 war er erneut wegen Arbeitsunfähigkeit krank geschrieben. Auch vom 2. Januar 1955 bis zu dem 10. Juni 1955 - wie auch noch später - war er verschiedentlich wegen Krankheit arbeitsunfähig.
Der Kläger führt alle diese Erkrankungen auf den Unfall zurück, bei dem er eine schwere Gehirnerschütterung, einen Schädelbasisbruch und eine Schädigung des Zwischenhirns erlitten habe. Mit der Klage hat er ein Schmerzensgeld, den Ersatz von Lohnausfall und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten auch für allen weiteren Unfallschaden verantwortlich seien.
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt. Sie sind der Ansicht, daß sie nur verpflichtet- seien, den Kläger
 
bis zu dem 4« Juni 1952 für Unfallfolgen zu entschädigen« Hinsichtlich aller weiteren Krankheitserscheinungen leugnen sie die Ursächlichkeit des Unfalls,
 Das Landgericht hat auf Grund fachärztlicher Gutachten die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden des Klägers bis zu dem 31« März 1955 bejaht, im übrigen aber verneint. Unter Berücksichtigung der von ihrer Versicherungsanstalt für Rechnung der Beklagten gezahlten 1 OOO DM hat das Landgericht diese npch zur Zahlung eines Schmerzensgeld-Betrages von 814 >80 BM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Soweit sich dieses Urteil gegen die Beklagten richtet, ist es rechtskräftig geworden.
Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Beklagten begehrt haben, hat der Kläger im wesentlichen seine darüber hinausgehenden Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens weiterverfolgt. Bas Berufungsgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 4 185 >20 BM, insgesamt also 5 000 BM, zugesprochen sowie die Ansprüche wegen Verdienstausfalls auch für die Zeit nach dem 31. März 1955 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gewünschte Feststellung getroffen, beides gegen die Beklagte zu 1) nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes •
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Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag aus der Berufungsinstanz, d.h. auf Zurückweisung der Berufung,weiter.
 
Entscheidungsgründe:
Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind nicht berechtigt.
I. Y/ie die Revision nicht verkennt, oblag es dem Berufungsgericht, sich gemäß § 287 ZPO eine freie Überzeugung darüber zu bilden, ob die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsschäden auf den Unfall vom 1. April 1952 zurückge-hen, für den die Beklagte zu 1) als Halterin, der Beklagte zu 2) als Fahrer unstreitig verantv/ortlich sind.
Über die Frage des Zusammenhangs der späteren Erkrankungen mit dem Unfall haben sich viele Ärzte der in Betracht kommenden Fachrichtungen aus den verschiedänä&£ Anlässen"
- während jahrelanger Behandlungen, bei Überweisungen an Kollegen oder Krankenhäuser, auf Veranlassung des Landgerichts, der Versicherung der Beklagten und der Sozialversicherungsträger - gutachtlich geäußert. Diese Gutachten und die Ergebnisse der Untersuchung des Klägers lagen dem Gericht und zu demeist auch den jeweils später tätigen Gutachtern vor. Zuletzt hat das Berufungsgericht den Chefarzt des Landeskrankenhauses für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzungen zu Meisenheim, Dr. Rehwald, zu dem Gutachter bestellt, der unstreitig eine Autorität auf seinem Fachgebiet ist. Dieser hat den Kläger neun Tage lang in seiner Klinik stationär behandelt und eine Anzahl Sonderuntersuchungen vornehmen lassen. In einem eingehend begründeten und mit Zitaten aus zahlreichen wissenschaftlichen Quellen
 
belegten Gutachten hat dieser beim Kläger fortdauernde unfallbedingte Gesundheitsstörungen als bis zu dem Zeitpunkt des Gutachtens (Oktober 1959) nachweibar bezeichnet und eine völlige Abheilung in der Zukunft als unwahrscheinlich erklärt.
Hach Erstattung dieses Gutachtens haben die Beklagten ein Gutachten von Prof. Br, Gerd Peters vorgelegt, das auf Veranlassung ihrer Versicherung auf Grund der von der Versicherung übergebenen Unterlagen ohne eigene Untersuchungerstattet wurde und zu der Feststellung kommt, eine heute vorhandene Hirnschädigung des Klägers sei wahrscheinlich keine Unfallfolge, könne vielmehr auf anderen unfallunabhängigen Ursachen beruhen, Prof»Bro Peters ist Landesobermedizinalrat, Direktor des Instituts für Neuropathalogie der Universität in Bonn, des Rheinischen Hirnforschungsinstituts und der Rheinischen Landesklinik für Hirnverletzte.
Bas Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung dem Gutachter Br» Rehwald und dem im Ergebnis damit weitgehend übereinstimmenden Gutachten Br. Schröder angeschlossen und ausgeführt, Br. Rehv/ald habe sich in seinem Gutachten gerade mit der Präge des zeitlichen Zusammenhangs sehr eingehend aus-einandergeoetzt und ausgeführt, daß auch nach Ansicht von Prof. Br. Kretschmer bestimmte Zwischenhirnsyndrome, wie sie vor allem nach Basalfrakturen zu beobachten seien, in der Begutachtung häufig übersehen würden. Auch könnten hirntraumatische Schäden nach Ansicht Kretschmers eine Dekompensation konstitutioneller Anlagen mit sich bringen und zwar in der Weise, daß zwar kein deutlicher Ausschlag erfolge, dennoch aber bestimmte Funktionen als Ganzes unterminiert
 
seien» JfQch nach Jahren könne es so zu dieneephalen Spätfolgen kommen, die anfangs verdeckt oder auch gar nicht vorhanden gewesen seien» Das Berufungsgericht erwähnt eine weitere Ausführung von Dr» Rehwald, daß auch andere von ihm namentlich benannte Autoren zu entsprechenden Ergebnissen wie Prof. Dr. Kretschmer gelangt seien. Gegenüber dem Gutachten Prof.Dr. Peters, der zu dem Ergebnis gelangt ist, es könne mangels eines entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs und angesichts der anfänglich geringen gesundheitlichen Folgen nicht wahrscheinlich gemacht werden, daß die späteren Krankheitserscheinungen des Klägers durch den Unfall bedingt seien, hat das Berufungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, daß es diesen Ausführungen mit Rücksicht auf die anderen Gutachter nicht folgen könne.
II. Die Revision greift das Gutachten Dr. Rehwald und damit das Berufungsurteil an. Bevor auf die einzelnen Rügen, soweit sie erheblich sein könntep,eingegangen wird, sei zunächst betont-, daß das Berufungsgericht durchaus zu Recht das Gutachten von Prof.Dr. Peters (ohne daß dessen Fachkunde an-gezv/eifelt wird) als privates Aktengutachten bezeichnet hat, also prozessual gesehen als einseitigen Parteivortrag• Daß es demgegenüber dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt ist, dessen Fachkunde ebenfalls unstreitig ist, der sich aber nicht auf Grund von Akten, sondern von ausgedehnten eigenen Untersuchungen geäussert hat, stand in seinem pflichtmässigen Ermessen. Selbst wenn beide Wissenschaftler Gerichtssachverständige wären und sich in ihren Gutachten widersprächen, müßte sich das Gericht zwischen ihnen entscheiden und damit seine eigentliche Aufgabe, zu richten, erfüllen. Zwar müßen die Ausführungen des Tatrichters hin<=>
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reichend erkennen lassen, auf Grund v/elcher Erwägungen er sich über bestimmte schwierige Fragen ein Urteil gebildet und daß er sich wichtigen Erkenntnisquellen nicht verschlossen hat» Aber es ist nicht erforderlich, daß er sich mit jeder Einzelheit der Beweisaufnahme (BGHZ 3, 162, 175) und insbesondere des - wenn auch durch einen Privat gut acht er gestützten -Parteivortrags auseinandersetzt. Ben richtig verstandenen Anforderungen wird das Berufungsurteil voll gerecht»
III- Deshalb gehen auch die auf § 139 ZPO gestützten Rügen der Revision fehl, daß das Berufungsgericht den Parteien zu demindest seine Bedenken gegenüber dem eingehenden Gutachten von Prof.Peters hätte darlegen müssen, worauf die Beklagten dann eine erneute Stellungnahme ihres Gutachters herbeigeführt hätten. In einem Prozeß vor dem Oberlandesgericht bedarf es beim Vorliegen zweier abweichender Gutachten keines Hinweises an die rechtskundig vertretenen Parteien darüber, daß sich das Gericht gemäß § 287 ZPO seine Meinung bilden werde. Auf eine Anhörung von Prof .Br .Peters hatten die Beklagten keinen Anspruch. Sie hätten eine Vernehmung des gerichtlichen Gutachters gemäß § 411 ZPO verlangen und das ihnen zustehende Fragerecht mit ÜberStützung ihres Privatgutachters ausüben können. Ein derartiger Antrag ist indessen nicht gestellt worden.
IV. Bas in der Revisionsinstanz eingereichte Zusatzgutachten von Prof .Peters ist zu dem größten l*eil privater lat-sachenvortrag, der als solcher in dieser Instanz unbeachtlich ist. Abweichende medizinische Ansichten, bei denen dem anderen Gutachter nicht etwa Irrtümer vorgehalten werden, fallen nicht unter den Begriff der in der Revision
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zulässigen Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze.
V« Auch im übrigen sind die Einzelrügen der Revision nicht gerechtfertigt.
a)	Der Gutachter Dr. Rehwald stützt sich für seine Auffassung, daß der Kläger vor dem Unfall gesund gewesen sei, auch auf eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt vom 31. März 1949* Die Beklagten hatten hierzu bereits in der Tatsacheninstanz vorgetragen, daß diese Bescheinigung vom Betriebsarzt der staatlichen sowjetischen AG "Masslo" abgegeben sei, von einem Facharzt der Chirurgie stamme und angesichts der damaligen Verhältnisse in der*SB2 keinen besonderen Wert habe. Die Revision, die diese Rüge aufgreift, übersieht, daß der Sachverständige Dr. Rehwald, der die früheren Gutachten vollständig bearbeitet hat, weiter anführt, daß am 13«. Juli 1950 eine Untersuchung in der Bundesrepublik den Kläger Mo.B," bergtauglich befunden hat. Das Zeugnis ist im Durchgangslager für die Prüfung der Beruf smöglichkeiten in der Bundesrepublik ausgestellt.
b)	Es besteht kein Anlaß anzunehmen, der gerichtliche Sachverständige habe nicht berücksichtigt, die vom Kläger behauptete Linderung seiner Beschwerden durch den Genuß alkoholischer Getränke spreche eindeutig gegen deren traumatische Genese, da gerade in solchen Fällen eine verminderte Toleranz mit Verschlimmerung die Regel sei; denn das Gegengutachten selbst läßt die Möglichkeit offen, daß die Wirkung im individuellen Einzelfall eine andere sein kann.
 
c)	Ebensowenig ist etwas dafür dargetan * daß der gerichtliche Gutachter die von der Revision vorgetragenen möglichen Ursachen für die Gewichtszunahme des Klägers »falls sie überhaupt medizinisch in Betracht kommen sollte» nicht berücksicht hat.
d)	Bie Revision findet weiter noch einen angeblichen logischen Widerspruch in dem Gutachten Br. Rehwald. Bieser Widerspruch entfällt indessen» wenn in das Zitat der Reyisionsbe? gründung der dort ausgelassene» aber maßgebliche Zwischensatz eingesetzt, wird« In dem ersten von der Revision angeführten Satz des Gutachtens ist erklärt» daß bei den
 Unt er sue hungen neurologisch kein wesentlicher krankhafter Befund festzustellen war. Bann wird die Freiheit von prätraumatischen Erscheinungen im Jahre 1950 erörtert. Im Gutachten heißt es weiter:
"Verläßliche Erstbefunde nach dem Unfallereignis 1952 liegen nicht vor. In den folgenden Jahren traten ausser der Gewichtszunahme und den Störungen der inneren Brüsen-tätigkeit leichte neurologische Herdzeichen, zu dem $eil mit einer Bevorzugung der linken Körperseite 1954 in Erscheinung und bestanden etwa bis zu dem Jahre 1958 fort, um nun wieder verschwunden zu sein".
Erst dann folgt der Satz, den die Revision wieder bringt:
"Es ist daraus zu schließen, daß die beobachteten Störungen der inneren Brüsentätigkeit zugleich mit. einem krankhaften Vorgang im zentralen Nervensystem in Erscheinung getreten sind".
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Der Gutachter folgert also in möglicher Würdigung daraus, daß vor dem Unfall keine Symptome Vorlagen, und nahezu keine bei seiner Untersuchung Ende 1959» daß aber von 1954 bis Ende 1958 gev/isse Symptome vorgefunden wurden, es hätten in der Zwischenzeit Folgen des Traumas bestanden, woraus er seine Schlüsse für die weiteren Folgezustände zieht»
e)	Alle weiteren Unterschiede zwischen den Gutachten, auf die die Revision es abstellt und die von Prof»Dr«Peters meist als ’'Bedenken11 bezeichnet werden^ zwangen das Berufungsgericht, wie ausgeführt, weder zu einer Einzelauseinandersetzung, noch zu einer weiteren Beweisaufnahme. Ebenso ist bereits ausgeführt, daß die im Gutachten Prof.Dr.Peters vom 30. März I960, also nach Einreichung der Revision, vorgetragenen weiteren Angriffe gegen das Gutachten Dr. Rehwald nicht revisionserheblich sind.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97,
100 ZPO zurückzuweiseno
 Engels	Dr.	Kleinewefers
 Hanebeck
Dr c Graf
 Dr»K.E.Meyer