Bedarfshaltestelle) halten« Jedoch mißlang sein Versuch, den mit einer Geschwindigkeit von 3o bis 4o km/st fahrenden Straßenbahnzug an der Haltestelle oder wenigstens noch vor dem das Gleis sperrenden Anhänger anzuhalten, weil die Bremsen des Straßenbahnzuges infolge eines Defektes nicht funktionierten* So fuhr der Straßenbahnzug Pie Klägerin hat von den Beklagten Ersatz der Hälfte des mit 42 2Io,16 DM bezifferten Sachschadens verlangt und demgemäß beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 21 1o5,o8 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Pie Klägerin ist der Ansicht, habe durch das verkehrswidrige Abstellen des Lastzuges auf den Schienen den Unfall schuldhaft verursacht. Sie führen aus, das Herankommen eines Straßenbahnzuges, dessen Führer infolge eines Sremsdefekts die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe, stelle ein solch außergewöhnliches Ereignis dar, daß es sich jeder Voraussicht entziehe« Nach Ansicht der Beklagten kann nicht der Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens gemacht werden. 1o Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Kraftfahrers bejaht« Wollte dieser sich nach den Einfahrtmöglichkeiten zu den rken erkundigen, so mußte er den Lastzug an der äußersten rechten Straßenseite absteilen. Für den Fall einer solchen Betriebspanne, wie sie immer einmal verkommen kann, kommt dem der Verkehrssicherheit dienenden Gebot, die Gleise möglichst frei zu halten, besondere Bedeutung zu* Mit Recht ist daher die Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7, 18 StVG), sondern auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 Abs. 2, 831 BGB) bejaht wordene Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die wesentliche Ursache des Zusammenstosses von dem Straßenbahnzug aus-gegangen ist, der, weit der Fahrer die Gewalt über ihn verloren hatte, auf gerader Strecke mit großer .Yucht auf ein deutlich erkennbares und vom Fahrer erkanntes Hindernis un- 3. Soweit die Revision Angriffe gegen die Abwägung des Schadens erhebt, sind sie unbegründet« Die Art der Schadensentstehung war wesentlich gerade dadurch bedingt, daß die Straßenbahn vor dem deutlich sichtbaren Hindernis nicht abge-^ Darauf, ob die Beklagten aus einem oder mehreren rechtlichen Haftungsgründen zur Haftung herangezogen werden können, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bei der Abwägung nicht an (vgl. Entscheidend für das Ergebnis der Abwägung sind vielmehr die konkreten von einem Beteiligten za vertretenden tatsächlichen Umstände, die zu dem Unfall geführt Mben« Daher ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht einen Verstoß des SaMHBP gegen die Vorschrift des § 8 Abs.6 StVO nicht ausdrücklich festgestellt hat. Wesentlich ist vielmehr, daß das Berufungsgericht in der Sache der Gefährdung Rechnung getragen hat, die von dein verkehrswidrig auf dem Straßenbahngleis aufgestellten Lastzug ausging. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beklagten bei der Schadensabwägung deshalb einen größeren Teil des Schadens aufzuerlegen, weil nur auf ihrer Seite ein Verschulden zu vertreten sei. 4. Begründet ist da«egen die Rüge der Anschlußrevision, das -Berufungsgericht h^be es ohne ausreichende Begründung abgelehnt, ein Verschulden im Organisationsbereich der Klägerin festzustellen, Zum mindesten hätte das Berufungsgericht näher prüfen und darlegen müssen, welcher Art der Bremsdefekt des Straßenbahnzuges war, ob er nicht bei sorgfältiger Durchführung der regelmässigen Kontrolle eher hätte aufgedeckt werden müssen, und ob der Fahrer nicht unbeschadet des Defekts angesichts der zur Verfügung stehenden Strecke hätte in der Rage sein müssen, den Zug durch Hilfs~ oder Notbremsung noch anzuhalten oder jedenfalls die Wucht des Zusammenstosses zu mildern. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Tatsache, daß der Gebrauch der Strombremse am Unfalltag bereits einmal zu einem Blockieren der Räder und zu einem Bremsversager geführt hatte, für ein einwandfreies technisches Funktionieren der Bremse von Belang war öder nicht. Sollte es sich aber bei idem hier zur Erörterung stehenden Bremsdefekt hicht um einen eigentlichen technischen Mangel der Bremsanlage, sondern Um einen auf die Feuchtigkeit und die Art der Bremsbedienung zurückzuführenden Versager gehandelt haben, so hätte die Frage der Fahrlässigkeit des Fahrers Weilandt besondere sorgfältig geprüft werden müssen, Angesichts der großen Gefahren, die von Straßenbahnzügen ausgehen, die ohne wirksame Bremsmöglichkeit am Verkehr teilnehmen, müssen sowohl an das für die technische Kontrolle verantwortliche Personal wie an die für die Bedienung der Bremse Labei wird von der Leitung eines otraßen-bahnbetriebes in einem Fall wie dem vorliegenden zu verlangen sein, daß sie nicht nur die getroffenen Sicherungsund Kontrollmaßnahmen im einzelnen darlegt und im Bestrei-tungsfalle beweist, sondern auch dazu Stellung nimmt, welche Ursache nach ihrer Erfahrung für einen solchen Bremsdefekt in Betracht kommt und durch welche Gegenmaßnahmen einer Auswirkung des Defektes begegnet werden kann. Hat sich der Tat-richter durch ©ine sachverständige Beratung die nötigen Kennt nisse über Art, Entstehung, Häufigkeit solcher Bremsdefekte und die möglichen Gegenmaßnahmen verschafft, wird er auch prüfen müssen, ob nicht schon der Beweis des ersten Anscheins auf ein Verschulden im Organisationshereich der Klägerin hinweist. Jedenfalls sind, das ist der Anschlußrevision zuzugeben, die Ausführungen des Berufungsurteils nicht ausreichend, um bei der Abwägung ein Verschulden, sei es des Fahrers, sei es der Betriebsleituhg oder der technischen Aufsicht der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Das Berufungsurteil war daher, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-
VI ZR 54/59 2218 Q2C Verkündet am 22o März i960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der St4B Kflp, vertreten durch den Rat der St( vertreten durch den Öberstadtdirektor in dieser » Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisions klägerin und Anschlußrevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr die Firma Karl August R Straße ■, g e g e n M in Sc die Erben des Kraftfahrers Adolf a) Witwe Emmi geb. b) Klaus SflHBPMI,. c) Doris Si d) Ulrike $1 alle wohnhaft in Su| üb , nämlich Haue Nr. zu b> — d) gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 2 a), Beklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, ^ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichtor Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr^ Graf für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Februar 1959 wird zurückgewiesen. 1 a - 2o Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten entschieden hat, 3, In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. 4, Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zur Hälfte der Klägerin auferlegt. Im Übrigen wird die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht Übertragen, Von Rechts we gen Tatbestand: Am 14o Mai 1955 ereignete sich auf der D4IB-Mü^Bi^-Straße in Kflp ein Zusammenstoß zwischen einem Dreiwagenzug der Linie 3 der Klägerin und einem von dem verstorbenen Adolf geführten Lastzug der Erstbeklagten« Die DflHI-MülBHHP-Straße hat vor der Unfallstelle in Richtung Stadtausgang ein Gefälle von 1:9o* Die beiden Schienenpaare der Straßenbahn verlaufen etwa in der Mitte der 1o,4o m breiten Fahrbahn* Rechts neben den Gleisen verbleibt bis zur Kante des 3>4o m breiten Bürgersteigs ein Zwischen* raum von 3* 5o m Breite» der in Richtung Stadt» ausgang fuhr, beabsichtigte, in das an der rechten Straßenseite belegene Fabrikgrundstück der DflHMMHHP-We r ke einzu-fähren* Da er nicht wußte, ob er die Toreinfahrt 4 benutzen konnte, wollte er sich hierüber bei dem Pförtner erkundigen* Um bei bejahender Antwort seinen mit 2o to Stahl beladenen Lastzug durch das Tor einfahren zu können, stellte er den Lastzug so auf der Straße ab, daß der Triebwagen schon nach rechts eingeschwenkt war, während sich der Anhänger noch teilweise auf dem Straßen bahngleis befand« rech- nete damit, er werde bei Annäherung einer Straßenbahn, die nach seiner Ansicht an der 5o m zurückliegenden Haltestelle anhalten würde, rechtzeitig die Schienen räumen können« Der Fahrer des aus der gleichen Richtung herankommenden Straßenbahnzuges wollte auch an der Haltestelle (es han- delte sich um eine sogen. Bedarfshaltestelle) halten« Jedoch mißlang sein Versuch, den mit einer Geschwindigkeit von 3o bis 4o km/st fahrenden Straßenbahnzug an der Haltestelle oder wenigstens noch vor dem das Gleis sperrenden Anhänger anzuhalten, weil die Bremsen des Straßenbahnzuges infolge eines Defektes nicht funktionierten* So fuhr der Straßenbahnzug mit großer Y/ucht auf den Anhänger auf, wobei der Triebwagen der Straßenbahn stark und ihre Anhänger leicht beschädigt wurden« Pie Klägerin hat von den Beklagten Ersatz der Hälfte des mit 42 2Io,16 DM bezifferten Sachschadens verlangt und demgemäß beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 21 1o5,o8 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Pie Klägerin ist der Ansicht, habe durch das verkehrswidrige Abstellen des Lastzuges auf den Schienen den Unfall schuldhaft verursacht. Sie trägt vor, der Straßenbahnzug sei kurz vor dem Unfall auf seinen technisch einwandfreien Zustand hin untersucht worden und habe auch bis zu dem Unfall keinen Mangel aufgewiesen. Per sorgfältig ausgewählte und überwachte Fahrer des Zuges habe sich nach dem überraschenden Eintritt des Bremsdefektes sachgemäß verhalten» Pie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie führen aus, das Herankommen eines Straßenbahnzuges, dessen Führer infolge eines Sremsdefekts die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe, stelle ein solch außergewöhnliches Ereignis dar, daß es sich jeder Voraussicht entziehe« Nach Ansicht der Beklagten kann nicht der Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens gemacht werden. Sie tragen sodann vor, der bereits einen Unfall gehabt habe, sei zur einwandfreien Führung des Straßenbahnzuge a nicht in der Lage gewesen. Bei genügender Kontrolle habe der Bremsdefekt bereits vorher festgestellt werden müssen, zudem habe in der kritischen Gefahrlage völlig versagt» Pas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünfteln (=* zwei Fünftel des Gesamtschadens) für gerecht- fertigt erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die zu ersetzende Quote auf zwei Fünftel des Klageanspruchs (» ein Fünftel des GeeamtSchadens) ermäßigt« Den Zweitbeklagten ist Vorbehalten, die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des am 1957 verstorbenen Adolf gel- tend zu machen. Mit der Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagten mit der Anschlußrevision um Abweisung der Klage bitten« Ent scheid ungsgr ünd e: 1o Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Kraftfahrers bejaht« Wollte dieser sich nach den Einfahrtmöglichkeiten zu den rken erkundigen, so mußte er den Lastzug an der äußersten rechten Straßenseite absteilen. Die gewählte Aufstellung, die ein Straßenbahngleis völlig und den rechts neben dem Straßenbahngleis liegenden Raum in unnötiger Breite blockierte, bedeutete eine vermeidbare Beeinträchtigung ühdGefährdung des laufenden Verkehrs, die auch dadurch nicht erlaubt wurde« daß SfHHHBl mit einer nur kurzen ‘Uaubr>'&es, Abstellens rechnete« Erst recht konnte er sich nicht darauf verlassen, eine möglicherweise ankommende Straßenbahn werde schon an der Bedarfshaltestelle halten, so daß genügend Zeit zu dem Freimachen des Gleises zur Verfügung stehe. SflHHMfr hat durch die verkehrsstörende Abstellung des Lastzuges schuldhaft gegen die Vorschriften rr - J der §§ 8 Aba. 6, 15 Abs. 1 StVO verstoßen (vgl. auch BGH LM §15 StVO Nr. 2). Der Verstoß war auch im Rechtssinne ursächlich für den Zusammenstoß. Denn eben dadurch, daß der Anhänger auf dem Straßenbahngleis stand, wurde die Gefahr eines Zusammenstosses mit einer Straßenbahn erheblich vergrößert. An dem ursächlichen Zusammenhang ändert es nichts, daß bei der ankommen den Straßenbahn ein Bremsschaden vorlag. Für den Fall einer solchen Betriebspanne, wie sie immer einmal verkommen kann, kommt dem der Verkehrssicherheit dienenden Gebot, die Gleise möglichst frei zu halten, besondere Bedeutung zu* Mit Recht ist daher die Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7, 18 StVG), sondern auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 Abs. 2, 831 BGB) bejaht wordene Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die wesentliche Ursache des Zusammenstosses von dem Straßenbahnzug aus-gegangen ist, der, weit der Fahrer die Gewalt über ihn verloren hatte, auf gerader Strecke mit großer .Yucht auf ein deutlich erkennbares und vom Fahrer erkanntes Hindernis un- mittelbar auffuhr. Daß unter diesen Umständen die gemäß §17 StVG zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges, der ein Gesamtgewicht von etwa 4o to hatte, sehr hoch einzuschätzen ist, bedarf keiner näheren Begründung. Demgegenüber treten die von den Beklagten zu vertretenden Umstände in ihrer ursächlichen Bedeutung erheblich zurück. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß SflHBBQMrmit dem hier erfolgten konkreten Ablauf de8 Geschehens subjektiv nicht rechnen konnte. Die Voraussehbarkeit bezog sich zwar auf eine gewisse Verkehrsgefährdung, nicht aber auf die tatsächlich eingetretenen Fol- gen. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht durchaus zutreffend bei der Abwägung Rechnung getragen. 3. Soweit die Revision Angriffe gegen die Abwägung des Schadens erhebt, sind sie unbegründet« Die Art der Schadensentstehung war wesentlich gerade dadurch bedingt, daß die Straßenbahn vor dem deutlich sichtbaren Hindernis nicht abge-^ bremst wurde« Daß der Schaden an der Straßenbahn infolge der seitlichen Berührung der Fahrzeuge ein besonders hoher geworden ist, kann bei der Abwägung keinesfalls einseitig den Beklagten zur Last gelegt werden. Darauf, ob die Beklagten aus einem oder mehreren rechtlichen Haftungsgründen zur Haftung herangezogen werden können, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bei der Abwägung nicht an (vgl. LM § 254 BOB (Bu) Hr. 5 * VRS 5, 1035 LM § 23 StVO Hr. 2 ~ VersR 1956, 4o9; LM § 17 StVG Hr. Io * NJW 1957, 99; vgl. ferner LM § 17 StVG Anm« zu Hr. 9). Entscheidend für das Ergebnis der Abwägung sind vielmehr die konkreten von einem Beteiligten za vertretenden tatsächlichen Umstände, die zu dem Unfall geführt Mben« Daher ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht einen Verstoß des SaMHBP gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 6 StVO nicht ausdrücklich festgestellt hat. Wesentlich ist vielmehr, daß das Berufungsgericht in der Sache der Gefährdung Rechnung getragen hat, die von dein verkehrswidrig auf dem Straßenbahngleis aufgestellten Lastzug ausging. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Beklagten bei der Schadensabwägung deshalb einen größeren Teil des Schadens aufzuerlegen, weil nur auf ihrer Seite ein Verschulden zu vertreten sei. Sine allgemeine Rechtsregel dieses Inhalts läßt sich nicht aufstellen. Vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles und insbesondere das Maß der von einer Partei zu vertretenden Gefährdungsmomente an. 4. Begründet ist da«egen die Rüge der Anschlußrevision, das -Berufungsgericht h^be es ohne ausreichende Begründung abgelehnt, ein Verschulden im Organisationsbereich der Klägerin festzustellen, Zum mindesten hätte das Berufungsgericht näher prüfen und darlegen müssen, welcher Art der Bremsdefekt des Straßenbahnzuges war, ob er nicht bei sorgfältiger Durchführung der regelmässigen Kontrolle eher hätte aufgedeckt werden müssen, und ob der Fahrer nicht unbeschadet des Defekts angesichts der zur Verfügung stehenden Strecke hätte in der Rage sein müssen, den Zug durch Hilfs~ oder Notbremsung noch anzuhalten oder jedenfalls die Wucht des Zusammenstosses zu mildern. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Tatsache, daß der Gebrauch der Strombremse am Unfalltag bereits einmal zu einem Blockieren der Räder und zu einem Bremsversager geführt hatte, für ein einwandfreies technisches Funktionieren der Bremse von Belang war öder nicht. Unterstellt man, daß die von dem Fahrer gemeldete Beobachtung be- reits objektiv auf einen technischen Mangel der Anlage hinwies, so wäre zu der Prüfung Anlaß gewesen, ob es alsdann nicht an einer Anweisung der Klägerin gefehlt hat, die in einem solchen Falle eine sofortige Unterbrechung des Betriebs bis zu einer technischen Kontrolle und Klärung forderte. Sollte es sich aber bei idem hier zur Erörterung stehenden Bremsdefekt hicht um einen eigentlichen technischen Mangel der Bremsanlage, sondern Um einen auf die Feuchtigkeit und die Art der Bremsbedienung zurückzuführenden Versager gehandelt haben, so hätte die Frage der Fahrlässigkeit des Fahrers Weilandt besondere sorgfältig geprüft werden müssen, Angesichts der großen Gefahren, die von Straßenbahnzügen ausgehen, die ohne wirksame Bremsmöglichkeit am Verkehr teilnehmen, müssen sowohl an das für die technische Kontrolle verantwortliche Personal wie an die für die Bedienung der Bremse 4 zuständigen Fahrer besonders hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Labei wird von der Leitung eines otraßen-bahnbetriebes in einem Fall wie dem vorliegenden zu verlangen sein, daß sie nicht nur die getroffenen Sicherungsund Kontrollmaßnahmen im einzelnen darlegt und im Bestrei-tungsfalle beweist, sondern auch dazu Stellung nimmt, welche Ursache nach ihrer Erfahrung für einen solchen Bremsdefekt in Betracht kommt und durch welche Gegenmaßnahmen einer Auswirkung des Defektes begegnet werden kann. Hat sich der Tat-richter durch ©ine sachverständige Beratung die nötigen Kennt nisse über Art, Entstehung, Häufigkeit solcher Bremsdefekte und die möglichen Gegenmaßnahmen verschafft, wird er auch prüfen müssen, ob nicht schon der Beweis des ersten Anscheins auf ein Verschulden im Organisationshereich der Klägerin hinweist. Jedenfalls sind, das ist der Anschlußrevision zuzugeben, die Ausführungen des Berufungsurteils nicht ausreichend, um bei der Abwägung ein Verschulden, sei es des Fahrers, sei es der Betriebsleituhg oder der technischen Aufsicht der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Würde aber die Prüfung dahin führen, daß auf Seiten der Klägerin nicht nur der schwere objektive Fehler in ihrem Betrieb, sondern darüber hinaus ein Verschulden der Leitung oder eines Bediensteten ins Gewicht fällt, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die Abwägung zu einem für die Beklagten günsti geren Ergebnis führt. Der Tatrichter könnte sogar eine Haftungsfreistellung der Beklagten in Betracht ziehen, wenn er den von der Klägerin zu vertretenden Umständen eine ganz überwiegende ursächliche Bedeutung beimißt. Das Berufungsurteil war daher, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen«, Im übrigen v/ar die Entscheidung über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges dem Berufungsgericht vorzubehalten» Engels Ranebeck Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr« Graf