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BGH · VI ZR 54/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/57

Io Das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine Haftung der Beklagten bejaht« Es ist zur Überzeugung gelangt, daß der Yfein, so wie es die Klägerin behauptet hat, durch die von der Beklagten durchgeführte Teerung geschmackmäßig und wertmäßig beeinflußt worden ist«, Bas Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß diese Schädigung schuldhaft von der Beklagten verursacht worden ist, die deshalb für den Schaden hafte, Die Drage, ob ein Mitverschulden des Rechtsvorgängers der Klägerin vorliege, insbesondere ob dieser seiner Schadensabwendungspflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen sei und vor wie bei der Ernte sowie beim Keltern und Behandeln seiner Weine alle notwendigen, ihm zuzu demutenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, hat das Berufungsgericht dem Betragsverfahren zugewieseno Es hat seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, daß auch dann, wenn ein Mitverschulden der Klägerin und namentlich ihres Rechtsvorgängers festgestellt werden könnte, dieses nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung der Beklagten führen werde * Soweit die Beklagte für ihre Ansicht Sachverständige bzwo die Auskunft sachverständiger Zeugen und Firmen erboten hat, übersieht die Revision, daß es sich inhaltlich allein um den Vorschlag gewisser Sachverständiger handelt, wobei erwähnenswert ist, daß bei den jeweiligen Beweisantritten die Beklagte zudem ganz allgemein Sachverständigengutachten angeregt hat, daß aber das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen völlig frei ist -,[§ 404 ZPO)* Soweit die Revision der Ansicht ist, es habe sich um die Benennung sachverständiger Zeugen gehandelt, auf die § 404 nicht zutreffen würde; ist nicht ersichtlich, welches zur Frage der Kausalität im eigentlichen Fall erhebliches Wissen von den sachverständigen Zeugen hätte bekundet werden sollen* Versteht man die angeblich übergangenen Beweisantritte richtig« so können sie, soweit es sich eben nicht um reine Gutachtensfragen handeit, ausschließlich dahin gehen, daß den Benannten aus ihrer Erfahrung nicht bekannt sei, bereits auf 70° erhitzter Teer gebe schädigende Dämpfe ab* Das kann allenfalls, wie noch eu anderer Stelle zu erörtern sein wird, zur Frage des Verschuldens der Beklagten von Belang sein* Für die vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen, ob tatsächlich die Dämpfe des auf 90° erhitzten Teers der Beklagten den Wein beeinträchtigt haben, sind diese Beweisantritte unerheblich und konnten mit Fug übergangen werden. Die Revision rügt weiter, es sei ein Beweisantritt dafür Übergangen worden«daß auf der Aflü^straße ein lebhafter Kraftverkehr vorherrschte und daß durch die Dieselfahrzeuge Schädigungen der Trauben eingetreten sein könnteno Dies könne von einem Heinrich Sc(HHi ^ls Zeugen bekundet werden« Auch dieser Beweisantritt war unerheblich« Prof« Dr» hatte nicht nur erklärt, wie es die Revision darstellt, es seien keine Erfahrungen bezüglich der Beeinflussung von Trauben durch den Straßenverkehr gemacht worden, sondern hat ausdrücklich gesagt, er halte es für ganz ausgeschlossen, daß ein derartiger Geschmack oder Geruch durch Bezinkraftfahrzeuge verursacht werden soll, dann müßten ja solche Schäden an der Tagesordnung sein« Yfenn das Berufungsgericht, wie es befugt war, sich dieser Ansicht des Sachverständigen anschloß und die Überzeugung bildete, Gerüche aus dem Straßenverkehr könnten für den Schaden nicht ursächlich sein, dann war das in das Wissen des Schramm gestellte Beweisthema über den Umfang des Straßenverkehrs unerheblich« Bei ihren Angriffen in dieser Richtung übersieht die Revision zudem, daß das Berufungsgericht nach seiner ausdrücklichen Erklärung nicht von einem Anscheinsbeweis ausgegangen ist, sondern einen Anzeichenbeweis als geführt ansieht (zu,diesem Unterschied BGH Urteil vom 22* Dezember 1955 - was hier nicht in Betracht kommt - kann umgekehrt die den Anscheinsbeweis ausräumende ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensnachweises den Anzeichenbeweis nur in der Art beeinflussen, wie das beim direkten Beweis möglich wäre, nämlich dadurch, daß die Überzeugung des Tatrichters vom behaupteten Geschehensverlauf verhindert wird« Hier aber hat sieh das Berufungsgericht seine Überzeugung über den Geschehens ablauf auf Grund der genannten Beweismittel gebildet und hat zu erkennen gegeben, daß es weder den von der Beklagten angegebenen Grund als möglich ansieht, noch durch den Nachweis des Straßenverkehrs in seiner aus Anzeichen gebildeten Überzeugung zu dem Kausalverlauf beeinflußt werden würdeo Das ist nicht su beanstandeno auf die Gefährlichkeit dieses Verhaltens hingewiesen^ worden sei» Die volle Beweislast, auch für das Verschulden, treffe die Klägerin* Nach dem substantiierten Bestreiten der Beklagten habe F^^ sie nicht darauf hingewiesen, daß durch leerdämpfe eine Schädigung des Weines eintreten könne * Die Intervention des FflU habe sie als erledigt angesehen, nachdem man die entsprechenden Schutzvorkehrungen getroffen habe; und sie hätte behauptet, daß Pries nicht die Einstellung der Arbeiten verlangte« die Rechtslage, namentlich auch wegen der Beweislast, jedoch anderso Die Frage, oh Ffl^ gewarnt hat und oh diese Warnung aufrechterhalten worden ist, kann zwar für den Grad des Verschuldens der Beklagten im Falle einer Schuldabwägung bedeutsam werden, sie gehört aber grundsätzlich nicht in den Bereich des Schuldvorwurfs gegen die Beklagte*. Die Beklagte hat, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts_ergibt, durch die Immissionen von IPesidämpfcn das Eigentum der Klägerin beschädigt» Diese Immissionen waren nicht etwa gemäß § 906 BGB zulässig« Daß sie nicht ortsüblich waren, bedarf insbesondere für die in Betracht kommende Jahreszeit nach Lage des Falles keiner besonderen Darlegung« Sie waren aber auch nicht unwesentlich, wie sich allein aus den Folgeerscheinungen ergibt« Es handelt sich allerdings um ei-iien einmaligen,* sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum abspielenden Vorgang« Für die Ausschaltung der Zulässigkeit von Immissionen gemäß § 906 ist nun zwar nicht eine dauernde Beeinträchtigung erforderlich* Andererseits ist aber die Bemerkung bei Palendt, BGB § 906 Anm« 3? 115$ schon sehr klar RG Gruoh«, 32, 890 für einen Pall der Immission unter preußischem Recht-; Eindringen von Feuchtigkeit in das Rachhargrundstück hei unzureichenden Schutzvorrichtungen)* Es genügt also schon, daß die Beklagte voraussah oder voraussehen konnte, daß sie das Eigentum der Klägerin bzw„ ihres Rechtsvorgängers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigen werde, ohne hierzu insbesondere gemäß § 906 berechtigt zu sein, d.h* ohne daß die etwa eintretende Beeinträchtigung als unwesentlich zu bezeichnen wäre* Gerade diese Voraussetzung ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, insbesondere auch in der Revisionsinstanz gegeben0 Sie hat nach ihren eigenen Angaben Vorsichtsmaßnahmen getroffen, die aber, wie das Berufungsgericht an Hand des Sachverständigengutachtens festgestellx hat, unzureichend waren« Damit hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt* Y*r e n n sie einmal erkannt hatte, daß ein bestimm ter in ihrem Eixiflußbereich sich vollziehender Arbeitsvorgang für das Eigentum eines anderen Gefahren mit sich brir.gcr konnte^ durfte sie dieser Gefahr nicht nach ihrem eigenen, augenscheinlich unzureichendem Wissen zu steuern versuchen, sondern sie mußte sich fachmännisch beraten lassen, was nun erforderlich war* Sie durfte sich insbesondere auch nicht auf Auskünfte und Veröffentlichungen der Teerindustrie verlassen, deren Mitglieder wohl nur vor die generelle Präge gestellt waren, von welcher Erhitzung ab der Teer im allgemeinen starke und unerwünschte Geruchsstoffe abgibt-. Es handelt sich hier ja gerade um die Teerung einer mitten durch ein Y/einbeugebiet führenden Straße« Daß Weinberge bzw, der in ihnen wachsende Herbst in besonderem Grad gegenüber Geruchseinwirkungen empfindlich sein können, ist eine so naheliegende Überlegung, daß sie von jedem Laien angestellt werden muß« Besonders muß das von einer Straßenbaufirma gelten, die inmitten eines der bedeutendsten deutschen Weinbaugebiete ihre Geschäfte betreibto Dabei kann der Erfahrungssatz nicht übersehen worden, daß die Auftraggeber nicht selten gerade deshalb lokale Firmen bevorzugen, weil sie bei diesen die Kenntnis örtlicher Gepflogenheiten und Notwendigkeiten voraussetzen können« In dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte, wie es schon an sich ihre Pflicht war, wie sie es aber auch selbst vorgetragen hat, erkannte, daß ihre Arbeit nur mit Vorsicht durchgeführt werden konnte, war es ihre aus der verkehrserforderlichen Sorgfalt folgende Pflicht, sich bei Fachleuten des Weinbaues über die notwendigen Maßnahmen zu informieren«» Das Berufungsgericht hat zutreffend als seine Überzeugung angegeben (Bio 14 unten), daß sie dann die richtige Beratung erhalten hätte. Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber, daß der Ausgangs-' punlct der Revision rechtsirrig ist» Da die Beklagte von sich aus erkannte und erkennen mußte, daß ihr Verhalten bedenklich war, bedurfte es keiner Warnung und keines Vex'bots des Verwalters der Klägerin, um wegen unsorgfältigen und rechtswidrigen Verhaltens eine Schadenersatzpflicht der Beklagten zu Allenfalls könnte in der Unterlassung einer War-nung ein mitverursachendes Verschulden der Klägerin oder im Einverständnis mit den getroffenen unzureichenden Schutzmaßnahmen ihre Einwilligung in die Handlungsweise der Beklagten erblickt werden«, Dann wäre aber dafür, was in dieser Beziehung geschehen ist, nicht wie die Revision annimmt die Klägerin, sondern nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweispflichtigo Wie noch auszuführen, war es auch zulässig, die Prägen des Mitverschuldens dem Höheverfahren zu überlassen<> Dennoch erscheint es zur Vorbereitung des Höheverfahrens zweckmäßig, schon hier auf die Rügen einzugehen, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, Pries habe als Verwalter des Gutes den Inhaber der Beklagten eindringlich auf die drohenden Gefahren hingewiesen und erklärt, daß dieser trotz der getroffenen scheinbaren Schutzmaßnahmen für etwaige Schäden In Anspruch genommen werdeo Die Rügen der Revision gehen zunächst dahin, daß zwar P^P^ "gesagt" habe, für ihn habe keine Veranlassung bestanden, mit dem Zeugen Bleh über die Einstellung der Arbeiten zu sprechen, daß demgegenüber das Berufungsgericht aber die Aussagen anderer Zeugen vernachlässigt habe, zu demal die Beklagte erboten habe, ihren Inhaber über 'die angebliche Warnung zu vernehmen«, Diese Rügen gehen fehl«, Pflfe ist nicht nur am 28«, Juni 1955 »wie in der Revisionsschrift angeführt ist, vernommen worden, sondern hat noch einmal vor dem Berufungsgericht am 11. Gelegenheiten und namentlich auf Vorhaltungen hat er ausfüiu^ lieh seine Besprechungen mit dem Inhaber der Beklagten geschildert , Bas Berufungsgericht konnte demnach in freier Beweis-Würdigung dieser Bekundung folgen, ohne daß eine Notwendigkeit bestand, sich mit den ganz andere Gespräche betreffenden Bekundungen der anderen Zeugen auseinanderzusetzen« Ber von der Revision betonte Umstand, die Beklagte habe gebeten, ihren Inhaber Uber dieses Thema zu vernehmen? Baß das Berufungsgericht den Inhaber nicht gemäß § 448 Zlo vernommen hat, wobei dann die Aussage zu protokollieren gewesen wäre« lag in seinem freien Ermessen und kann ohne besondere Umstände nicht von der Revision gerügt werden, auch 1 wenn der Tatsachenrichter nicht ausdrücklich in seinen Urteils- j gründen dargetan hat, warum er eine solche Vernehmung nicht ; augeordnet hat (BGH Urteil vom 6,Mä.rz 1957 , IV ZR 303/56 LM Nr0 2 zu § 448; OGHZ 1, 226, 228). ligung der Klägerin sind niemals im Prozeß erörtert worden» Es ist bis heute nicht gesagt, wem das katastermäßige Eigentum an den Parzellen der Straße zusteht„ Wenn die Beklagte nunmehr vor-trägt, es "dürfe”sich um eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft handeln, und daß die Klägerin auf die Entscheidungen dieser Genossenschaft oder des Straßenbauamtes "rechtlich oder tatsächlich einen maßgeblichen Einfluß habe*, so handelt es sich um das in der Revision unzulässige Aufstellen neuer tatsächlicher Behauptungen, die auch nicht aus dem früheren Prozeßstoff mittelbar abgeleitet werden können«. Soweit die Beklagte auf die Einwir-kungsmögiichkeit der Klägerin beim Straßenbauamt hinweist, weil sie Mitglied der Genossenschaft gewesen sei, hat das Berufungsgericht zudem zutreffend dargetan, daß dies allenfalls zu einer Mitschuld der Klägerin, also zu einem dem Höheverfahren ausdrücklich vorbehaltenen Einwand führen könne» Es ist aber auch nicht einzusehen, warum es Aufgabe der Klägerin bzw» ihres Rechtsvorgängers gewesen sein sollte, die Beklagte durch Einwirkung auf deren Vertragspartner an der Weiterverfolgung einer Arbeit zu hindern, nachdem der Hinweis auf die drohenden Gefahren und selbst die eigene Erkenntnis der Beklagten, daß eine Gefahr bestehen könne, diese nicht genügend beeindruckt hatten» Der Erlaß eines GrundUrteils mit Rücksicht auf mögliche Antragsänderung und Schadensberechnungen seitens des Klägers wäre freilich unzulässig« Aber die Revision hat augenscheinlich das Berufungsgericht falsch verstanden, insbesondere den Hinweis im Berufungsurteil darauf«, daß bei konkreter und abstrakter Schadensberechnung eine verschiedene Zinsberechnung in Betracht komme und deshalb im Grundverfahren auch ein Ausspruch über die Zinshöhe zu unterbleiben habe.. 36), hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, Nun hatte im vorliegenden Pall die Klägerin angedeutet, daß sie vielleicht von der abstrakten zu der ihr möglicherweise günstigeren konkreten Schadensberechnung übergehen werde Das ist an sich zulässig (BGH Urteil vom 29« Oktober 1952 ~ II ZR 47/52 - NJW 1953? 270), sondern nur eine andere Polgenberechnung aus dem einheitlichen Klagegrundo Wenn das Berufungsgericht nicht nur den Grund des Anspruchs., sondern auch die Prägen der Höhe nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin als entscheidungsreif angesehen hätte, wäre es möglicherweise seine Pflicht gemäß § 139 ZPO gewesen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche evtl« auch konkret zu begründen und gegebenenfalls einen weitergehenden Klageantrag zu stellen« Da aber der Pall des § 538 Abs* 1 Ziff« 3 ZPO vorlag und der Anspruch auch

Zitierte Normen: § 404 ZPO § 254 BGB § 304 ZPO
WarnungBGBBerufungsgericht®ZeugeKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerk* Nicht für die Amtliche Sammlung!
2358 097
Gesetz BGB §§ 906, 1004, 823 Abs* 2 Rechtssatzs Zur Präge der Schadensersatzpflicht bei
 Beeinträchtigung reifender Trauben und Wertminderung der Weinernte infolge Teerung einer durch den Weinberg führenden Straße«*
Aktenzeichens VI ZR 54/57 *
Urteil des BGH vom 29p April 1958. 0SG Neustadt/Weinstraße
/If
VI ZB. 54/57
Verkündet am 29o April 1958 Kriegl* Justizobersekretar ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Schfljp & Sohn» Inhaber Anton Sch( Unternehmung* xn Bad
i, Straßenbau-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Ingeborg CHIP als Rechtsnachfolgerin des Weingut-besitzers Marine-Generaloberarzt i0Rc	in
 Weingut AflgHD’
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbekiagce ,
- Frozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br^Meiß und der Bundes-richter Br .»Engels* Br*K»E»Meyer, Hanebeck und Br »Bode
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/ Weinstraße vom 21» Bezember 1956 wird zuriickgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt ,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Klägers.	der	während	des	Rechtsstreites	ver-
storben isto Dieser war Eigentümer des Weingutes AflBHB*
Durch dieses Weingut fuhrt die IJfftf^ßtraQe? eine Privatstraße , die am Forsbhaus	endet« Sie wird von einer
 Genossenschaft unterhalten, zu der auch der jeweilige Eigen-turner des Weingutes A^HHl gehört«
Am 4*o Juli 1953 erhielt die Beklagte vom Straßenbauamt Speyer den Auftrag zur Instandsetzung der A^m^straße» An dem Straßenabschnitt, der durch die Weinberge der Klägerin führt, sind die Teerarbeiten in der zweiten Augusthälfte '1953 durchgeführt worden« Zum Schutze der Weinberge wurde entlang der Straße ein Y/all aus Grünzeug errichtet« Der Verwalter Fdfe des Weingutes A9EKKK) stellte der Beklagten überdies ein altes Tor zur Verfügung,das je nach dem Fortgang der Spritzarbeiten verschoben wurde und den Weinbergen zusätzlich Schutz gewähren sollte«
Die Klägerin behauptet, der aus den in Straßennähe gelegenen Weinbergen gewonnene Wein habe durch die Straßenbauarbeiten der Beklagten einen Teergeschmack erhalten und deshalb nur einen minderen Verkaufswert erzielt« Als sich die Straßen-bauarbeiten dem Weingute näherten, habe FflHH sich um die Einstellung der Teerarbeiten bemüht« Dies habe jedoch der Inhaber der Beklagten trotz des Hinweises, daß durch die Teerung auch bei den getroffenen Schutzmaßnahmen in den reifenden Trauben Schäden entstehen könnten, abgelehnt«

Die Klägerin bzw« ihr Rechtsvorgänger haben die Beklagte für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht« Sie gehen da'/on aus. daß etwa 5000 Liter Wein beeinträchtigt worden seien und daß. der Schaden sich auf 1/5 des normalen Verkaufspreises zuzüglich der Unkosten belaufe, die dafür aufgewendeb worden seien, um den Y/ein durch besondere Behandlung überhaupt verwertbar zu machen« Mit der Klage ist ein Betrag von 9316 DM nebst 4 Zinsen seit dem 9<> März 1954: dem Tage der Zahlungsaufforderung verlangt worden«.
Die Beklagte hat Kiageabweisung begehrt« Sie. bestreitet; daß der Minderwert des Weins durch die Teerarbeiten entstanden sei« Es kämen auch andere Einflußmöglichkeiten, wie das Auslegen von Wildverbißmitteln und die Auspuffgase aus dem Kraftfahrzeugverkehr in Betracht« Sie hat bestritten, daß Pries Jemals die Einstellung der Arbeiten verlangt hätte« Die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen seien ausreichend gewesen und von Pries gebilligt worden« Aus diesem Grunde treffe sie an einem etwaigen Schaden kein Verschulden« Im übrigen hat die Beklagte auch die Höhe des angeblichen Schadens bestritten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, aber die Entscheidung über ein etwaiges Mitverschulden und über den Zinsanspruch ausdrücklich in der Urteilsforrael dem Betragsverfahren vor dem Landgericht Vorbehalten« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlicben Urteils«
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Entscheidungsgründe %
Io Das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine Haftung der Beklagten bejaht« Es ist zur Überzeugung gelangt, daß der Yfein, so wie es die Klägerin behauptet hat, durch die von der Beklagten durchgeführte Teerung geschmackmäßig und wertmäßig beeinflußt worden ist«, Bas Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß diese Schädigung schuldhaft von der Beklagten verursacht worden ist, die deshalb für den Schaden hafte, Die Drage, ob ein Mitverschulden des Rechtsvorgängers der Klägerin vorliege, insbesondere ob dieser seiner Schadensabwendungspflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen sei und vor wie bei der Ernte sowie beim Keltern und Behandeln seiner Weine alle notwendigen, ihm zuzu demutenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, hat das Berufungsgericht dem Betragsverfahren zugewieseno Es hat seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, daß auch dann, wenn ein Mitverschulden der Klägerin und namentlich ihres Rechtsvorgängers festgestellt werden könnte, dieses nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung der Beklagten führen werde *
IIo Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kausalität der Straßenteerung für die Schädigung des Weines sei nachgewiesen„ Dieser Angriff bewegt sich im Grunde auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigungo Das Berufungsgericht hat seine Auffassung eingehend begründet und seine Überzeugung u«a« auf die Aussagen des Verwalters und des Kellermeisters der Klägerin, weiterer Hilfspersonen und namentlich des sachverständigen Zeugen Dr« BMHHH? der Weinproben vorgenommen und Mittel zur Abhilfe empfohlen hat, und des Sachverständigen Prof« Dr.Himife vom Institut für Biochemie und Weinchemie in Geisen-
heim gestützt. Die Revision meint* dabei seien verschiedene Beweisantritte übergangen worden, mit denen sie habe erweisen wollen* daß die schädlichen Dämpfe nicht schon* wie der Sachverständige dargetan hat* bei einer Erhitzung auf 70° auf träten, sondern erst bei einer Temperatur von 90°* die sie nicht überschritten habe.
Soweit die Beklagte für ihre Ansicht Sachverständige bzwo die Auskunft sachverständiger Zeugen und Firmen erboten hat, übersieht die Revision, daß es sich inhaltlich allein um den Vorschlag gewisser Sachverständiger handelt, wobei erwähnenswert ist, daß bei den jeweiligen Beweisantritten die Beklagte zudem ganz allgemein Sachverständigengutachten angeregt hat, daß aber das Gericht in der Auswahl der Sachverständigen völlig frei ist -,[§ 404 ZPO)* Soweit die Revision der Ansicht ist, es habe sich um die Benennung sachverständiger Zeugen gehandelt, auf die § 404 nicht zutreffen würde; ist nicht ersichtlich, welches zur Frage der Kausalität im eigentlichen Fall erhebliches Wissen von den sachverständigen Zeugen hätte bekundet werden sollen* Versteht man die angeblich übergangenen Beweisantritte richtig« so können sie, soweit es sich eben nicht um reine Gutachtensfragen handeit, ausschließlich dahin gehen, daß den Benannten aus ihrer Erfahrung nicht bekannt sei, bereits auf 70° erhitzter Teer gebe schädigende Dämpfe ab* Das kann allenfalls, wie noch eu anderer Stelle zu erörtern sein wird, zur Frage des Verschuldens der Beklagten von Belang sein* Für die vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen, ob tatsächlich die Dämpfe des auf 90° erhitzten Teers der Beklagten den Wein beeinträchtigt haben, sind diese Beweisantritte unerheblich und konnten mit Fug übergangen werden.
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Die Revision rügt weiter, es sei ein Beweisantritt dafür Übergangen worden«daß auf der Aflü^straße ein lebhafter Kraftverkehr vorherrschte und daß durch die Dieselfahrzeuge Schädigungen der Trauben eingetreten sein könnteno Dies könne von einem Heinrich Sc(HHi ^ls Zeugen bekundet werden« Auch dieser Beweisantritt war unerheblich« Prof« Dr»	hatte
 nicht nur erklärt, wie es die Revision darstellt, es seien keine Erfahrungen bezüglich der Beeinflussung von Trauben durch den Straßenverkehr gemacht worden, sondern hat ausdrücklich gesagt, er halte es für ganz ausgeschlossen, daß ein derartiger Geschmack oder Geruch durch Bezinkraftfahrzeuge verursacht werden soll, dann müßten ja solche Schäden an der Tagesordnung sein« Yfenn das Berufungsgericht, wie es befugt war, sich dieser Ansicht des Sachverständigen anschloß und die Überzeugung bildete, Gerüche aus dem Straßenverkehr könnten für den Schaden nicht ursächlich sein, dann war das in das Wissen des Schramm gestellte Beweisthema über den Umfang des Straßenverkehrs unerheblich«
Bei ihren Angriffen in dieser Richtung übersieht die Revision zudem, daß das Berufungsgericht nach seiner ausdrücklichen Erklärung nicht von einem Anscheinsbeweis ausgegangen ist, sondern einen Anzeichenbeweis als geführt ansieht (zu,diesem Unterschied BGH Urteil vom 22* Dezember 1955
-	II ZR 119/54, VersR 1956, 84)« Während wie aaO ausgeführt, der Anzeichenbeweis keine erheblichen Lücken aufweisen darf
-	was hier nicht in Betracht kommt - kann umgekehrt die den Anscheinsbeweis ausräumende ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensnachweises den Anzeichenbeweis nur in der Art beeinflussen, wie das beim direkten Beweis möglich wäre, nämlich dadurch, daß die Überzeugung des Tatrichters vom
 behaupteten Geschehensverlauf verhindert wird« Hier aber hat sieh das Berufungsgericht seine Überzeugung über den Geschehens ablauf auf Grund der genannten Beweismittel gebildet und hat zu erkennen gegeben, daß es weder den von der Beklagten angegebenen Grund als möglich ansieht, noch durch den Nachweis des Straßenverkehrs in seiner aus Anzeichen gebildeten Überzeugung zu dem Kausalverlauf beeinflußt werden würdeo Das ist nicht su beanstandeno
IIIo a) Die Revision greift weiter an,, daß ein Verschulden der Beklagten zugrunde gelegt worden seia Sie formuliert diese Rüge wie folgt* Das Berufungsgericht mache der Beklagten den Vorwurf des Verschuldens, weil sie die Annaberg-straße geteert habe, obwohl sie von dem Verwalter des Gutes;
auf die Gefährlichkeit dieses Verhaltens hingewiesen^ worden sei» Die volle Beweislast, auch für das Verschulden, treffe die Klägerin* Nach dem substantiierten Bestreiten der Beklagten habe F^^ sie nicht darauf hingewiesen, daß durch leerdämpfe eine Schädigung des Weines eintreten könne * Die Intervention des FflU habe sie als erledigt angesehen, nachdem man die entsprechenden Schutzvorkehrungen getroffen habe; und sie hätte behauptet, daß Pries nicht die Einstellung der Arbeiten verlangte«
b)	Schon dieser Ausgangspunkt der Revision muß rechtlichen Bedenken begegnen« Sie sieht augenscheinlich den Verschuldens vorwurf darin, daß eine Warnung des Verwalters Pdp nicht genügend beachtet worden sei, und nimmt im einzelnen dazu Stellung, ob eine derartige Feststellung mit dem Beweisergebnis vereinbar sei, und ob angebliche Beweisantritte der Beklagten übergangen worden seien« In Wirklichkeit liegt
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die Rechtslage, namentlich auch wegen der Beweislast, jedoch anderso Die Frage, oh Ffl^ gewarnt hat und oh diese Warnung aufrechterhalten worden ist, kann zwar für den Grad des Verschuldens der Beklagten im Falle einer Schuldabwägung bedeutsam werden, sie gehört aber grundsätzlich nicht in den Bereich des Schuldvorwurfs gegen die Beklagte*. Zunächst ist davon aus-• zugehen, daß die Beklagte, ganz abgesehen von der Frage der Warnung fahrlässig gehandelt hst und auch ohne Warnung schon aus eigenem Verschulden gemäß §§ 1Q04-, 823 Abs. 2 BGB haftet«
Zwar würde die Frage der Beweislast dahingestellt bleiben können, wenn das Berufungsgericht abschließende Feststellungen getroffen hätte« Da es aber die Prüfung des Mitverschuldens zulässigerweise dem Höheverfahren überwiesen hat, ist die Grenzziehung erforderlich, was zu dem Verschuldensnachweis gehört und was gegebenenfalls im Höheverfahren auch auf den evtl, Antritt neuer Beweise hin noch geklärt werden kann«
Die Beklagte hat, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts_ergibt, durch die Immissionen von IPesidämpfcn das Eigentum der Klägerin beschädigt» Diese Immissionen waren nicht etwa gemäß § 906 BGB zulässig« Daß sie nicht ortsüblich waren, bedarf insbesondere für die in Betracht kommende Jahreszeit nach Lage des Falles keiner besonderen Darlegung« Sie waren aber auch nicht unwesentlich, wie sich allein aus den Folgeerscheinungen ergibt« Es handelt sich allerdings um ei-iien einmaligen,* sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum abspielenden Vorgang« Für die Ausschaltung der Zulässigkeit von Immissionen gemäß § 906 ist nun zwar nicht eine dauernde Beeinträchtigung erforderlich* Andererseits ist aber die Bemerkung bei Palendt, BGB § 906 Anm« 3? daß eine einmalige Be-
einbrächtigung unwesentlich (cLho stets unwesentlich) sei; in dieser Allgemeinheit unzutreffende Das Reichsgericht Senff A 48 Nr-. 394 hat eine einmalige Beeinträchtigung nur im^ allgemeinen als unwesentlich angesehen« Im übrigen muß aber bei der Erwägung, ob eine nicht gemäß § 906 zulässige Immission eine Klage aus § 1004 BGB rechtfertigt, zwischen der allein auf § 1004 gestützten Unterlassungsklage und der auf die Verbindung von § 1004 und § 823 Abs« 2 BGB beruhenden Schadensersatzklage - auf deren Zulässigkeit weiter unten einzugehen ist - unter« schieden werden« Es mag sein, daß im allgemeinen eine Unterlassungsklage gegenüber einem Immittenten, der nur einmalig gehandelt hat und nicht dauernd beeinträchtigt, nach Sinn und Inhalt der §§ 1004, 906 BGB unzulässig ist, weil es an der Gefahr einer weiteren wesentlichen Beeinträchtigung und damit schon an einem Rechtsschutzinteresse fehlt« Anders steht es aber bei einem nicht unwesentlichen Schaden, der durch eine einmalige über die Grenzen des § 906 BGB hinausgehende Verursachung entstanden ist» Es entspräche nicht der Sachlage, eine Immission als zulässig anzusehen, wenn schon der erste Eingriff einen nicht unwesentlichen Schaden verursacht hat« Bei dieser Beurteilung kommt es entscheidend auf die läge des Falles, insbesondere.auf die örtlichen und sonstigen Gegebenheiten an (RGZ 70, 311, 313)« Daß eine Immission zulässig sei, hat gemäß der Passung de3 § 906 (;0o insoweit nicht verbieten, als »««) der Einwirkende zu beweisen (RGR Korn« zu § 906 Anm' 8)«Überschreitet eine-Immission die nach § 906 für zulässig angesehenen Grenzen, so ist sie rechtswidrig (Soergel, BGB 8*Auflc § 906 Anm« 4 g) aa})« In diesem Pall ist sie genau so unzulässig wie jeder andere Eingriff in fremdes Eigentum, wobei es gleichgültig ist, ob derjenige, der durch die Immissionen stört, Eigentümer des "anderen
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Grundstückes” im Sinne des § 906 ist oder auf diesem in eigener Verantwortung als Werkunternehmer tätig ist«,
§ 1004 BOB ist aber nach feststehender Rechtsprechung und Lehre ein.Schutzgesetz im Sinne vom § 823 Ahs. 2 BGB (vgl* u.a« RGZ 121, 185, 189$ JW 1928, 2133)* Haf cungsvoraussetzung ist also auch hier einmal, daß der Schaden aus der Verletzung des Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die Schutznorm erlassen worden ist (erkennender Senat BGHZ 19? 114, 125) c Das kann hei dem durch eine unzulässige Immission entstandenen Schaden nicht zweifelhaft sein,» Weiter muß ein. schuldhafter Verstoß gegen das Schutzgesetz vorliegen (RGZ 12!, aaO)* Acer der Verstoß erfordert, um fahrlässig zu sein, nur die Voraus-sehharkeit, daß ein Schutzgesetz verletzt werden könne, nicht die Voraussehbarkeit der schädigenden Wirkung seihst (RGZ "45? 107? 115$ schon sehr klar RG Gruoh«, 32, 890 für einen Pall der Immission unter preußischem Recht-; Eindringen von Feuchtigkeit in das Rachhargrundstück hei unzureichenden Schutzvorrichtungen)* Es genügt also schon, daß die Beklagte voraussah oder voraussehen konnte, daß sie das Eigentum der Klägerin bzw„ ihres Rechtsvorgängers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigen werde, ohne hierzu insbesondere gemäß § 906 berechtigt zu sein, d.h* ohne daß die etwa eintretende Beeinträchtigung als unwesentlich zu bezeichnen wäre* Gerade diese Voraussetzung ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, insbesondere auch in der Revisionsinstanz gegeben0
c)	Die Beklagte hat vorgetragen, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt, bei der Straßenteerung sei mit größter Vorsicht gearbeitet worden$ der Teerkessel sei nur bis 90 Grad erhitzt und sämtliche Arbeiter seien zur vor-
' 11
sicntigexi Arbeitsweise besonders angehelten worden- In der
 Revisionsschrift heißt es unter Id), daß man keinesfalls
 der Beklagten» wenn sie mit aer Möglichkeit, daß Teerdämpfe
 schädigen konnten, nicht gerechnet hat, ein Verschulden an-
lasten könne* wenn	davon nichts wußte und deshalb nicht
 vorstellig wurde* Im Übrigen komme es nur darauf an; ob die
 Beklagte mit einer schädigenden Wirkung von Dämpfen rechnen
 mußte; wenn sie den Teer nur auf 90° erhitzen ließ® Der vom
 Berufungsgericht zustimmend angeführte Sachverständige Prof»
»
DroHm^^a^ ausgeführt, daß zur Übertragung der Teerdämpfe und damit des Geschmacks eine Erhitzung von über 70° genügee Sonach hat die Beklagte nach ihren eigenen Angaben gewußt und erkannt, daß die Erhitzung von Teer über einen gewissen Grad hinaus der Vorsicht zuwiderlaufe und vermieden werden so le.o Sie hat nach ihren eigenen Angaben Vorsichtsmaßnahmen getroffen, die aber, wie das Berufungsgericht an Hand des Sachverständigengutachtens festgestellx hat, unzureichend waren« Damit hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt* Y*r e n n sie einmal erkannt hatte, daß ein bestimm ter in ihrem Eixiflußbereich sich vollziehender Arbeitsvorgang für das Eigentum eines anderen Gefahren mit sich brir.gcr konnte^ durfte sie dieser Gefahr nicht nach ihrem eigenen, augenscheinlich unzureichendem Wissen zu steuern versuchen, sondern sie mußte sich fachmännisch beraten lassen, was nun erforderlich war* Sie durfte sich insbesondere auch nicht auf Auskünfte und Veröffentlichungen der Teerindustrie verlassen, deren Mitglieder wohl nur vor die generelle Präge gestellt waren, von welcher Erhitzung ab der Teer im allgemeinen starke und unerwünschte Geruchsstoffe abgibt-. Die Beklagte durfte sich letztlich nicht selbst, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt,- für die Grenze von 90° entscheiden*
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Es handelt sich hier ja gerade um die Teerung einer mitten durch ein Y/einbeugebiet führenden Straße« Daß Weinberge bzw, der in ihnen wachsende Herbst in besonderem Grad gegenüber Geruchseinwirkungen empfindlich sein können, ist eine so naheliegende Überlegung, daß sie von jedem Laien angestellt werden muß« Besonders muß das von einer Straßenbaufirma gelten, die inmitten eines der bedeutendsten deutschen Weinbaugebiete ihre Geschäfte betreibto Dabei kann der Erfahrungssatz nicht übersehen worden, daß die Auftraggeber nicht selten gerade deshalb lokale Firmen bevorzugen, weil sie bei diesen die Kenntnis örtlicher Gepflogenheiten und Notwendigkeiten voraussetzen können« In dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte, wie es schon an sich ihre Pflicht war, wie sie es aber auch selbst vorgetragen hat, erkannte, daß ihre Arbeit nur mit Vorsicht durchgeführt werden konnte, war es ihre aus der verkehrserforderlichen Sorgfalt folgende Pflicht, sich bei Fachleuten des Weinbaues über die notwendigen Maßnahmen zu informieren«» Das Berufungsgericht hat zutreffend als seine Überzeugung angegeben (Bio 14 unten), daß sie dann die richtige Beratung erhalten hätte. Das folgt nicht nur daraus, daß die beiden vernommenen Sachverständigen Profc Dr«H0PP und £r0BQ|HHP’ die ßerade an dem für die«'* sen Bezirk zuständigen Institut tätig waren, die erforderlichen Kenntnisse hatten, sondern daß es sich, wie das Berufungsgericht ausführlich darstellt, auch um Erkenntnisse handelte, die in der in Betracht kommenden Fachschrift »Wein . und Rebe» bereits 1934 und i935 veröffentlicht worden waren*
Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich weiter, daß es sich um keineswegs ganz aussergewöhnlich seltene Vorgänge handelte, sondern daß Schäden auf verwandter Grundlage, nachdem überhaupt Teerungen üblich geworden sind, mehrfach vorgekommen oder zu dem wenigsten vermutet worden waren® In der vom Be-
rufungsgericht und dem Sachverständigen Prof »Drangeführten Veröffentlichung "Wein und Rehe" 1935 S- 69/70 isL sogar ausdrücklich angegeben, wie eine GeschmacksbeoinIräoli-tigung des Weines bei der Teerung von Straßen durch ein besonderes, wenn auch etwas teueres Verfahren vermieden werden kann» Gewiß mag es in Betracht kommen., daß die Beklagte gegenüber ihrem Auftraggeber nicht ohne weiteres verpflichtet war, dies teuere, augenscheinlich nicht einkalkulierte Vorfahren anzuwendeno Wenn sie aber durch pflichtmäßige Erkundungen sich von der Sachlage überzeugt hätte, also eingesehen hätte, daß nicht nur ihre Handlung die Anlieger bei normalem Verfahren beeinträchtigen konnte, sondern eine Verhinderung der Beeinträchtigung nur gewährleistet war, wenn sie ein anderes teureres Verfahren anwendete, war es - ;je nach dem Inhalt ihres hier zunächst nicht zur Erörterung stehenden Ver-trogsverhältnisses zu ihrem Auftraggeber - entweder ihre Pfiichl mit oder ohne dessen Kostentragung zu dem teureren Verfahren überzugehen oder ihre Arbeit zu dem wenigsten bis zu dem Herbsten surückzustelleno Keineswegs durfte sie, wenn sie die Gefährlichkeit ihres Handelns für die Anlieger erkannte, wozu sie pflichtmäßig gelangen mußte, einfach nach der alten Methode weiter arbeiten» Erwähnt sei, daß sie angesichts der Tatsache, daß sie in einem Weinberg einer Spitzenlage arbeitete, nicht annehmen konnte, die riskierte Beeinträchtigung werde nur unwesentlich sein*
Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber, daß der Ausgangs-' punlct der Revision rechtsirrig ist» Da die Beklagte von sich aus erkannte und erkennen mußte, daß ihr Verhalten bedenklich war, bedurfte es keiner Warnung und keines Vex'bots des Verwalters der Klägerin, um wegen unsorgfältigen und rechtswidrigen Verhaltens eine Schadenersatzpflicht der Beklagten zu
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begründen. Allenfalls könnte in der Unterlassung einer War-nung ein mitverursachendes Verschulden der Klägerin oder im Einverständnis mit den getroffenen unzureichenden Schutzmaßnahmen ihre Einwilligung in die Handlungsweise der Beklagten erblickt werden«, Dann wäre aber dafür, was in dieser Beziehung geschehen ist, nicht wie die Revision annimmt die Klägerin, sondern nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweispflichtigo
d)	Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für den Schaden bejaht hat. Wie noch auszuführen, war es auch zulässig, die Prägen des Mitverschuldens dem Höheverfahren zu überlassen<> Dennoch erscheint es zur Vorbereitung des Höheverfahrens zweckmäßig, schon hier auf die Rügen einzugehen, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, Pries habe als Verwalter des Gutes den Inhaber der Beklagten eindringlich auf die drohenden Gefahren hingewiesen und erklärt, daß dieser trotz der getroffenen scheinbaren Schutzmaßnahmen für etwaige Schäden In Anspruch genommen werdeo
 Die Rügen der Revision gehen zunächst dahin, daß zwar P^P^ "gesagt" habe, für ihn habe keine Veranlassung bestanden, mit dem Zeugen Bleh über die Einstellung der Arbeiten zu sprechen, daß demgegenüber das Berufungsgericht aber die Aussagen anderer Zeugen vernachlässigt habe, zu demal die Beklagte erboten habe, ihren Inhaber über 'die angebliche Warnung zu vernehmen«, Diese Rügen gehen fehl«, Pflfe ist nicht nur am 28«, Juni 1955 »wie in der Revisionsschrift angeführt ist, vernommen worden, sondern hat noch einmal vor dem Berufungsgericht am 11. Dezember 1956 ausgesagt«, Bei allen
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Gelegenheiten und namentlich auf Vorhaltungen hat er ausfüiu^ lieh seine Besprechungen mit dem Inhaber der Beklagten geschildert , Bas Berufungsgericht konnte demnach in freier Beweis-Würdigung dieser Bekundung folgen, ohne daß eine Notwendigkeit bestand, sich mit den ganz andere Gespräche betreffenden Bekundungen der anderen Zeugen auseinanderzusetzen« Ber von der Revision betonte Umstand, die Beklagte habe gebeten, ihren Inhaber Uber dieses Thema zu vernehmen? ist rechtlich unerhebliche Zunächrt übersieht die Revision, daß tatsächlich der Inhaber der Beklagten laut dem Protokoll vom II.Bezember i’956 gemäß § 141 ZPO gehört worden ist* Einer Protokollierung dieser Aussage im einzelnen bedurfte es nicht (BGH.Urteil vom 11. Bezember 1950 - IV ZR 94/50, LM Nr. 1 zu § 141 ® HJW :951» HO). Baß das Berufungsgericht den Inhaber nicht gemäß § 448 Zlo vernommen hat, wobei dann die Aussage zu protokollieren gewesen wäre« lag in seinem freien Ermessen und kann ohne besondere Umstände nicht von der Revision gerügt werden, auch 1 wenn der Tatsachenrichter nicht ausdrücklich in seinen Urteils- j gründen dargetan hat, warum er eine solche Vernehmung nicht ; augeordnet hat (BGH Urteil vom 6,Mä.rz 1957 , IV ZR 303/56 LM Nr0 2 zu § 448; OGHZ 1, 226, 228). Unerheblich waren	j
schließlich die als übergangen gerügten Beweisantritte,über die Frage der Teerdämpfe sei erstmalig am 3« März 1954 gesprochen worden. Bie Zeugen, die die Beklagte hierfür erhoben hat, könnten allenfalls bekunden, daß sie von keiner früheren Warnung wußten und vielleicht auch, daß sie bei der möglicherweise am 3o März 1954 erfolgten Warnung nichts durch eine Bezugnahme von einer früheren Warnung bemerkt hätten. Bamit kann der negative Beweis, es sei früher keine Warnung erfolgt, nicht geführt werden, wenn das Berufungsgericht auf Grund der ; Aussage des an diesem behaupteten Gespräch beteiligten Zeugen	und nach Anhörung des anderen Gesprächspartners, des 1
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Inhabers der Beklagten, die Überzeugung gewonnen hatte, das Gespräch habe in der vom Zeugen bekundeten Weise statbgefun-den*
Im übrigen wird im Betragsverfahren aber gegebenenfalls auch zu erwägen sein, ob die angebliche Unterlassung der Warnung oder auch ein Fallenlassen der Abmahnung überhaupt mitverursachend gewesen sein kann, wenn die Beklagte selbst, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, die Gefährlichkeit ihres Tuns erkannt hatte®
IV* a) Die Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht habe die unstreitige Tatsache berücksichtigen müssen, daß die Klägerin Mitglied der Genossenschaft sei® die den Beklagten veranlaßte, die Straße auszubessern® Auf Veranlassung dieser Genossenschaft hätte die Revisionsklägerin die Arbeiten alsbald beginnen und so schnell wie möglich zu Ende führen müssen, wozu die Revision noch bemerkt» daß die Teerung überhaupt nur im Sommer durchgeführt werden könne, also während einer Zeit, in der mit Frost nicht zu rechnen sei® Jedes Mitglied der nach Ansicht der Revision als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehenden Genossenschaft trete im vorliegenden Falle zugleich als Auftraggeber der Beklagten hervor und verlange von ihm auf der einen Seite die Straßenausbesserung zu der gegebenen Zeit, während die Klägerin andererseits die Straßenausbesserung gerade verbieten wolle® Daß die Straße ausgebessert werden mußte, sei unstreitig® Dieses Verhältnis der Klägerin habe das Berufungsgericht nicht gewürdigt® Dem Anspruch sei deshalb zu demindest § 242 BGB entgegenzusetzen® Die an dieser Stelle von der Revision unters bellten Schäden seien unvermeidbar und wären ein Aufopferungsschaden, den jedenfalls die Klägerin nicht gegenüber der Beklagten geltend machen könne® Im übrigen seien

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auch die Einwirkungsraöglichkeiten der Klägerin auf das Streßen-, bauamt besonders groß gewesen«. Wenn das Berufungsgericht diesen Zusammenhang* daß die Klägerin Mitglied der Genossenschaft war9 gesehen hätte, wäre auch seine Abwägung darüber, daß die Klägerin beim Straßenbauamt Speyer vorstellig werden mußte; nicht unzutreffend geringfügiger veranschlagt worden,als das angebliche Verschulden der Beklagteno Diesem Vortrag kann in $ der Revisionsinstanz nicht gefolgt werden«. Die Ausführungen der Revision gehen zunächst, wie sich aus dem oben Angeführten ergibt, schon insoweit von einer sachlich unzutreffenden Voraussetzung aus? als angenommen ist, bei Teerungen im Sommer sei ein Schaden unvermeidlich gewesen« Weiter geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung von Schuld und Mitverschulden Gesichtspunkte nicht be- j rlicksichtigt, da ja das Berufungsgericht gerade die Aufklärung, • ob ein Mitverschulden vorliegt, und damit die Abwägung dem Landgericht übertragen hat«
b) Aber auch sonst ist der Vortrag der Revision zu diesem Punkte nicht zu berücksichtigen.» Der Straßenausbesserungsverbrag ist unstreitig allein zwischen der Beklagten und dem Straßenbauamt geschlossen worden« Das Auftragsschreiben vom 4« Juli 1953 ist von der Beklagten zu dem Gegenstand des Verfahrens gemacht worden« Allerdings hatte schon in der Klageschrift der damalige Kläger auf die angeblichen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien hingewiesen und auch die Zuwiderhandlung gegen diese als Klagegrundlage erwähnt« Schon damals war unter Übergabe eines Schreibens des Landratsamtes Neustadt/v/ein-straße vom 24« Januar 1955 auf den Umstand hingewiesen worden, daß die Straße von einer Genossenschaft” unterhalten wer- ’ der die zeitweise auch Personenmehrheit genannt wird, der auch das Weingut	un(3	dessen	Eigentümer angehören«
Die Rechbenatur dieser Genossenschaft und die Art der Betel-
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ligung der Klägerin sind niemals im Prozeß erörtert worden» Es ist bis heute nicht gesagt, wem das katastermäßige Eigentum an den Parzellen der Straße zusteht„ Wenn die Beklagte nunmehr vor-trägt, es "dürfe”sich um eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft handeln, und daß die Klägerin auf die Entscheidungen dieser Genossenschaft oder des Straßenbauamtes "rechtlich oder tatsächlich einen maßgeblichen Einfluß habe*, so handelt es sich um das in der Revision unzulässige Aufstellen neuer tatsächlicher Behauptungen, die auch nicht aus dem früheren Prozeßstoff mittelbar abgeleitet werden können«. Dieser Gesichtspunkt muß daher unbeachtet-bleiben.» Soweit die Beklagte auf die Einwir-kungsmögiichkeit der Klägerin beim Straßenbauamt hinweist, weil sie Mitglied der Genossenschaft gewesen sei, hat das Berufungsgericht zudem zutreffend dargetan, daß dies allenfalls zu einer Mitschuld der Klägerin, also zu einem dem Höheverfahren ausdrücklich vorbehaltenen Einwand führen könne» Es ist aber auch nicht einzusehen, warum es Aufgabe der Klägerin bzw» ihres Rechtsvorgängers gewesen sein sollte, die Beklagte durch Einwirkung auf deren Vertragspartner an der Weiterverfolgung einer Arbeit zu hindern, nachdem der Hinweis auf die drohenden Gefahren und selbst die eigene Erkenntnis der Beklagten, daß eine Gefahr bestehen könne, diese nicht genügend beeindruckt hatten»
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V» Die Revision beanstandet endlich noch, daß das Berufungsgericht ein Grundurteil mit Rücksicht darauf erlassen habe, daß die Klägerin angekündigt hatte, auf eine andere Schadensberechnung überzugehen« Die Revision erblickt hierin eine Verletzung der §§ 303? 308 ZPO» Das gleiche gelte von dem Vorbehalt bezüglich der Zinsberechnung»
Der Erlaß eines GrundUrteils mit Rücksicht auf mögliche Antragsänderung und Schadensberechnungen seitens des Klägers wäre freilich unzulässig« Aber die Revision hat augenscheinlich das Berufungsgericht falsch verstanden, insbesondere den Hinweis im Berufungsurteil darauf«, daß bei konkreter und abstrakter Schadensberechnung eine verschiedene Zinsberechnung in Betracht komme und deshalb im Grundverfahren auch ein Ausspruch über die Zinshöhe zu unterbleiben habe.. Daß an sich ein Grundurteil ergehen darf, wenn zwar noch nicht alle Prägen aus § 254 BGB geklärt sind, insbesondere nur unterlassene Schadensminderung in Betracht kommt (RGZ 91? 269)? aber auf jeden Pall feststeht, daß noch Ansprüche des Klägers bestehen bleiben (BGHZ 1, 34. 36), hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, Nun hatte im vorliegenden Pall die Klägerin angedeutet, daß sie vielleicht von der abstrakten zu der ihr möglicherweise günstigeren konkreten Schadensberechnung übergehen werde Das ist an sich zulässig (BGH Urteil vom 29« Oktober 1952 ~ II ZR 47/52 - NJW 1953? 337)* Damit würde aber nicht ein völlig anderer Klagegrund zur Erörterung stehen, was dem Erlaß eines Grundurteils im Wege stehen könnte (BGH vom 9oJuli 953 - III ZR 321/515 IM Nr« 5 zu § 304 ZPO; OGHZ 4, 263,
270), sondern nur eine andere Polgenberechnung aus dem einheitlichen Klagegrundo Wenn das Berufungsgericht nicht nur den Grund des Anspruchs., sondern auch die Prägen der Höhe nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin als entscheidungsreif angesehen hätte, wäre es möglicherweise seine Pflicht gemäß § 139 ZPO gewesen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche evtl« auch konkret zu begründen und gegebenenfalls einen weitergehenden Klageantrag zu stellen« Da aber der Pall des § 538 Abs* 1 Ziff« 3 ZPO vorlag und der Anspruch auch
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der Höhe nach streitig war* mußte das Berufungsgericht angesichts der Zurückverweisung die erwähnte Anregung dem Landgericht Überlassen« Es war hierzu nicht notwendig? aber auch keineswegs unzulässig, daß das Berufungsgericht für das weitere Verfahren schon auf die für die Errechnung des konkreten Schadens und die in diesem Falle anders gelagerte Schadensminderungspflicht hingewiesen hat, um zu verhindern, daß die neue Schadensberechnung in unbilliger Weise erfolge« Ebenso überflüssig, aber unschädlich war es, daß das Berufungsgericht auf die verschiedene Art des Zinslaufs bei den beiden Scha-densberechnungsarten (BGH NJW 1953? 337) hingewiesen hat«
Biese Hinweise standen daher der Trennung von Grund- und Höheverfahren, wie sie durch den Erlaß eines Grundurteils ein-tritt? nicht entgegen, sondern waren nur nicht gebotene, aber zulässige Erleichterungen des HÖheverfahrenso Insbesondere kann daraus, daß das Berufungsgericht für das Höheverfahren schon zu den Rechtsfragen bei einer noch nicht vorgenommenen* aber in Aussicht gestellten Klageerhöhung Stellung genommen hat, nicht ein Verstoß gegen § 308 ZPO abgeleitet werden, Bas Berufungsgericht hat nur den Grund des Anspruchs, also gerade den schon geltend gemachten Anspruchsbebrag für gerechtfertigt bezeichnet«
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Die Revision war deshalb in allen Punkten mit der Kosten-foil ge aus § 97 ZPO zurlickzuweiseno
 Meiß
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 Engels
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 DrcKoEoMeyer
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