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BGH · VI ZR 54/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/56

Hier geriet sie mit dem linken Bein in die durch loses Stroh verdeckte EinlegeÖffnung der laufenden Maschine, weil der zugleich als Schutzvorrichtung dienende Einlegetisch zur Beseitigung einer Störung abge-uommen, entgegen den Unfallverhütungsvorschriften aber nicht wieder angebracht worden war. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld von 5000 DM zugesprochen, ihren vermögensrechtlichen Ersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt- Das Oberlandesgericht wies die Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht den Akten der Berufsgenossenschaft in.schlüs siger Weise entnehmen zu können glaubt, die Berufsgenossenschaft sehe einen Unfall im Betriebe des Landwirts Hfl^Rals mmmt i*«Mh mm Mir**»«.» ** « WPM» 4m mm w mlmmtmmmm wm gegeben an*, und darin - wie es scheint - eine bindende Entscheidung im Sinne von § 901 RVO erblickt« Zwar liegt inso -weit keine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit vor; denn daß die - wenn auch zunächst nur zu dem Zwecke der Information herangezogenen - Akten der Berufsgenossenschaft zu dem Es muß sich nämlich insoweit um einen ausdrücklichen und rechtsmittelfähigen Ausspruch handeln, den der Betroffene erkennen und gegen den er sich zur Wehr setzen kann (RGZ 92, 296, 298; 144, 31, 35)* Eine ausdrückliche Feststellung, in welchem Betriebe sich der Unfall der Klägerin ereignet hat, hat die Berufsgenossenschaft unstreitig nicht getroffen. Eine solche Feststellung ist auch nicht mehr zu erwarten, weil der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - wie das angefochtene Urteil feststellt - sowohl der Betrieb des Erstbeklagten, als auch der Betrieb des Landwirts IW angChören, so daß es für das Versicherurgsverfahren belanglos ist, welcher von diesen beiden Betrieben, deren Inhaber gleicherweise nach § 903 RVO in Anspruch genommen werden, als Unfallbetrieb anzusprechen ist* Bei solcher Saeh- und Rechtslage ist es nicht - wie das Berufungsgericht offenbar annimmt - Sache des Richters zu ermitteln, welchen Betrieb der Versicherungs träger als Unfallbetrieb bezeichnet haben würde, wenn er insoweit eine Entscheidung gefällt hätte$ seine Aufgabe besteht vielmehr im Hinblick auf §§ 898, 899 RVO darin, selbst - wenn auch ohne Bindung für das Versicherungsverfahren - den Unfallbetrieb zu bezeichnen. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40} hat der erkennende Senat die in dieser Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand von seinem Dienstherrn in seinem Arbeitsverhältnis einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt worden ist. VersR 1956, 552 und 660) ist dann weiter eingehend dargelegt worden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unterneh mers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert-gewesen sind. ergibt sich nicht, daß die vom Landwirt zu dem Zureichen ange-stellten Arbeitskräfte in den Dreschereibetrieb abgeordnet wären* Denn das Zureichen dient nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Drescherei-, sondern dem des landwirtschaftlichen Betriebes, der den Dreschereibetrieb als Hilfsbetrieb für sich beschäftigt» Von einer persönlichen Abhängigkeit der Klägerin von den Beklagten als Unternehmer und Betriebsaufseher kann keine Rede sein. Es kommt hinzu, daß der Unfall sich ereignet hat, bevor die Klägerin die ihr von ihrem Stammunternehmer zugewiesene Arbeit des Zureichens aufnahm, und der Zusammenhang zwischen dieser erst in Aussicht genommenen Arbeit und dem Unfall nur zufällig ist; denn da er sich auf dem Wege zu dem Arbeitsplatz zutrug, hätte er sich ebenso abspielen können, wenn der Klägerin eine anders, nicht mit dem Dreschvorgang zusammenhängende Arbeit in der Scheune aufgetragen gewesen wäre*- Das so gewonnene Ergebnis, daß sich nämlich die Klägerin als Arbeitnehmerin im landwirtschaftlichen Betriebe ihres Dienstherrn beschädigt hat und den Beklagten als Dritte gegenübersteht, kann nicht deshalb als unbillig erachtet werden, weil dem vom Erstbeklagten angestellten Einleger Hö^mbei einem gleichartigen Unfall kein Ersatzanspruch gegen die Beklagten zustehen würde. ander an derselben Maschine stehen und sich auch - anders als in dem der Entscheidung vom 10. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die verletzte Klägerin mit den Betriebsangehörigen des Erstbeklagten gleichzustellen und ihr über die Sozialrente hinaus Ansprüche gegen den fremden Unternehmer mit der Begründung zu versagen, daß auch dessen Arbeiter auf die Leistungen der Unfallversicherung beschränkt seien» Diese Beurteilung stimmt schließlich auch mit der Entscheidung des Senats vom 15.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BetriebUnternehmerRVOBerufsgenossenschaftKlägerinRevisionMaschineDreschmaschine

Volltext der Entscheidung

VI ZR 54/56
Verkündet
 am 5» März 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in Sj
1) des Lohndreschers Jakob
2) des Maschinisten Hubert	daselbst	,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäehfcigter: Rechtsanwalt Br«
gegen

er, Frau Mechthil
 traße
Ide
 die Näherin Gertrud J|H) in gesetzlich vertreten durch ihre BflHHHk daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« MHHHP--
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 5* März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfcBr« Meiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Br.K.E. Meyer, Martin und Hanebeck
 für Recht erkannt«
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts m Düsseldorf vom 15« Dezember 1955 wird zurückgewiesen 0
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Erstbeklagte betreibt eine Lohndrescherei« Am 15» Juli 1952 war seine vom Zweitbeklagten als Maschinisten beaufsichtigte Dreschmaschine in der Scheune des Landwirts HiHl^in	aufgestellt. An der Maschine selbst
 arbeitete außer dem Zweitbeklagten der vom Erstbeklagten angestellte Arbeiter	ihre	Arbeit	war	so verteilt,
 daß Hka^^als Einleger auf .der Maschine stand, während der Zweitbeklagte unten die Maschine nach Bedarf einund ausschaltete o
Bald nach dem Beginn des Dreschens rief	^ei
 ihm als Hausangestellte tätige, damals 17-jährige Klägerin in die Scheune, lim beim Zureichen der Garben zu helfen. Um auf den Getreidebarmen zu gelangen, kletterte sie zunächst auf die Dreschmaschine. Hier geriet sie mit dem linken Bein in die durch loses Stroh verdeckte EinlegeÖffnung der laufenden Maschine, weil der zugleich als Schutzvorrichtung dienende Einlegetisch zur Beseitigung einer Störung abge-uommen, entgegen den Unfallverhütungsvorschriften aber nicht wieder angebracht worden war. Der Klägerin wurde der linke Unterschenkel unterhalb des Knies abgerissen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf weiteren Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat ihr ein Schmerzensgeld von 5000 DM zugesprochen, ihren vermögensrechtlichen Ersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt- Das Oberlandesgericht wies die
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Berufung der Beklagten zurück und erhöhte auf die Berufung der Klägerin das Schmerzensgeld auf 10»000 DM. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage«
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht legt dar, beide Beklagte hätten sich - der Erstbeklagte durch mangelhafte Organisation -
tr
 über ihre Rechtspflicht, dafür zu sorgen, daß die Dreschmaschine nicht in Gang gesetzt wurde, ohne daß die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen angebracht waren, leichtfertig hinweggesetzt und so den Körper der Klägerin, der kein mitwirkendes Verschulden zur Last zu legen sei, fahrlässig und widerrechtlich verletzt {§ 823 Abs 1 BGB)« Insoweit tritt kein Rechtsirrtum hervor, werden von der Revision auch keine Angriffe vorgetragen« Die Revision macht vielmehr lediglich geltend, daß eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin durch die Vorschriften der §§ 898,
399 RVO ausgeschlossen werde«
Bern kann nicht beigetreten werden«
Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht den Akten der Berufsgenossenschaft in.schlüs siger Weise entnehmen zu können glaubt, die Berufsgenossenschaft sehe einen Unfall im Betriebe des Landwirts Hfl^Rals
 mmmt i*«Mh mm Mir**»«.» **	«	WPM» 4m mm w mlmmtmmmm wm
 gegeben an*, und darin - wie es scheint - eine bindende Entscheidung im Sinne von § 901 RVO erblickt« Zwar liegt inso -weit keine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit vor; denn daß die - wenn auch zunächst nur zu dem Zwecke der Information herangezogenen - Akten der Berufsgenossenschaft zu dem
 
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 22. November 1955 bedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat indessen möglicherweise den Begriff der "Entscheidung" im Sinne des § 901 RVO verkannt. Es muß sich nämlich insoweit um einen ausdrücklichen und rechtsmittelfähigen Ausspruch handeln, den der Betroffene erkennen und gegen den er sich zur Wehr setzen kann (RGZ 92, 296, 298; 144, 31, 35)* Eine ausdrückliche Feststellung, in welchem Betriebe sich der Unfall der Klägerin ereignet hat, hat die Berufsgenossenschaft unstreitig nicht getroffen. Eine solche Feststellung ist auch nicht mehr zu erwarten, weil der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - wie das angefochtene Urteil feststellt - sowohl der Betrieb des Erstbeklagten, als auch der Betrieb des Landwirts IW angChören, so daß es für das Versicherurgsverfahren belanglos ist, welcher von diesen beiden Betrieben, deren Inhaber gleicherweise nach § 903 RVO in Anspruch genommen werden, als Unfallbetrieb anzusprechen ist*
Bei solcher Saeh- und Rechtslage ist es nicht - wie das Berufungsgericht offenbar annimmt - Sache des Richters zu ermitteln, welchen Betrieb der Versicherungs träger als Unfallbetrieb bezeichnet haben würde, wenn er insoweit eine Entscheidung gefällt hätte$ seine Aufgabe besteht vielmehr im Hinblick auf §§ 898, 899 RVO darin, selbst - wenn auch ohne Bindung für das Versicherungsverfahren - den Unfallbetrieb zu bezeichnen. Diese Beurteilung ist, da alle insoweit erheblichen tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, Rechtsanwendung und muß deshalb vom erkennenden Senat selbst vorgenommen werden.
Die Beantwortung der Frage, in welchem der zwei einander berührenden Betriebe sich der Unfall der Klägerin ereig-
net hat, kann nicht lediglich davon abhängen, welchem Betriebe die unfallursächliche Gefahr eigentümlich ist; denn eine typische Betriebsgefahr kann sich auch auf Außenstehende auswirken. Sie ist vielmehr unlösbar verknüpft mit der Beurteilung des sog. Leiharbeitsverhältnisses.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die von der Revision in Anspruch genommenen Bestimmungen der §§ 898, 899 RVO in Fällen angewendet, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. LeiharbeitsVerhältnisses einen Unfall erlitten hat, auf Grund dessen er den entleihenden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nahm (RGZ *71, 593; 172, 101; BGHZ 8, 330; BGH LM Nr 2 zu § 899 RVO ? BGH LH Nr 5 zu § 898 RVO). In seinem Urteil vom 10. November 1954 (VI ZR 141/53 - VersR 1955, 40} hat der erkennende Senat die in dieser Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auch auf den Fall einer nur vorübergehenden Hilfeleistung ausgedehnt, zu der jemand von seinem Dienstherrn in seinem Arbeitsverhältnis einem anderen Unternehmer zur Verfügung gestellt worden ist. Der Senat hat aber entscheidend darauf abgestellt, daß der Handelnde wie ein im Betrieb des anderen Unternehmers beschäftigter Arbeiter tätig geworden war und sich in den Arbeitsvorgang eingeordnet hatte, der von den Leuten des anderen Unternehmers unter der von diesem zu stellenden Arbeitsleitung zu bewältigen war. So ist auch in der Entscheidung vom 8. Juni 1955 (VersR 1955, 456) darauf hingewiesen worden, der Arbeiter müsse dem anderen Unternehmer zeitweise im Sinne einer "EntleihungM mit der Wirkung zugewiesen worden sein,daß dieser arbeitsvertragliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Verunglückten gehabt habe, es müsse jenes Moment persönlicher Abhängigkeit von dem anderen Unternehmer Vorgelegen haben, das für § 537 Ziff 10 RVO wesentlich sei. In den Urteilen vom 4. Juli 1956 (BGHZ
 21, 20? VersR 1956, 552 und 660) ist dann weiter eingehend dargelegt worden, daß Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nur dann gemäß §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb dieses Unterneh mers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert-gewesen sind. Daran hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1956 - VI ZR 37/56 - festgehalten»
An dieser Voraussetzung hat es nach dem vom Berufungsgericht bindend feetgestellten Sachverhalt im vorliegenden Palle gefehlt*
Danach gehörte das Heranschaffen der Garben auf die Dreschmaschine zu den Aufgaben des Bauern, die dieser selbst erledigt oder durch seine eigenen Arbeitskräfte erledigen ließ. Es handelte sich dabei um Handreichungen, die nicht aur Bedienung der Maschine selbst gehörten» Für die Präge, wer von den beim Dreschen tätigen Personen zu den Hilfskräften des Dreschmaschinenhalters gehört, ist der Transport des zu dreschenden Getreides von dem eigentlichen Dreschvorgang, der Bedienung der Dreschmaschine, zu trennen» Die Klägerin sollte nicht an oder auf der Dreschmaschine tätig werden, sondern beim Zureichen der Garben an den Einleger oben vom Getreidebarmen aus helfen»
Gegen diese tatsächliche Beurteilung kann nicht der Vorwurf erhoben werden, der Einschnitt zwischen dem Einleger und dem Landarbeiter, der die Garben zureicht, sei willkürlich und trenne einen einheitlichen Lebensvorgang. Denn eben liier berühren sich der landwirtschaftliche und der Dreschmaschinenbetrieb in augenfälliger Weise» Aus dem Umstande, daß ohne Zureichen der Garben nicht gedroschen werden kann,
 
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ergibt sich nicht, daß die vom Landwirt zu dem Zureichen ange-stellten Arbeitskräfte in den Dreschereibetrieb abgeordnet wären* Denn das Zureichen dient nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Drescherei-, sondern dem des landwirtschaftlichen Betriebes, der den Dreschereibetrieb als Hilfsbetrieb für sich beschäftigt» Von einer persönlichen Abhängigkeit der Klägerin von den Beklagten als Unternehmer und Betriebsaufseher kann keine Rede sein. Sie blieb vielmehr ausschließlich dem Unternehmer ihres landwirtschaftlichen Stammbetriebes untergeordnet und in dessen Interesse tätig.
Es kommt hinzu, daß der Unfall sich ereignet hat, bevor die Klägerin die ihr von ihrem Stammunternehmer zugewiesene Arbeit des Zureichens aufnahm, und der Zusammenhang zwischen dieser erst in Aussicht genommenen Arbeit und dem Unfall nur zufällig ist; denn da er sich auf dem Wege zu dem Arbeitsplatz zutrug, hätte er sich ebenso abspielen können, wenn der Klägerin eine anders, nicht mit dem Dreschvorgang zusammenhängende Arbeit in der Scheune aufgetragen gewesen wäre*-
Das so gewonnene Ergebnis, daß sich nämlich die Klägerin als Arbeitnehmerin im landwirtschaftlichen Betriebe ihres Dienstherrn beschädigt hat und den Beklagten als Dritte gegenübersteht, kann nicht deshalb als unbillig erachtet werden, weil dem vom Erstbeklagten angestellten Einleger Hö^mbei einem gleichartigen Unfall kein Ersatzanspruch gegen die Beklagten zustehen würde. Denn einmal sollten die Klägerin und	entgegen	der	Annahme	der	Revision	nicht	nebenein-
ander an derselben Maschine stehen und sich auch - anders als in dem der Entscheidung vom 10. Hovember 1954 (VI ZR 141/53 -VersR 1955, 40) zugrunde liegenden Falle - nicht demselben Arbeitsvorgang widmen; bei der ihr zugedachten Arbeit brauchte die Klägerin, anders als der Einleger, nicht in Berührung
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mit der Maschine zu kommen.. Die Revision übersieht ferner« daß umgekehrt auch zwar Hödfe nioht aber die Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen den Landwirt	hätte	erhe-
ben können, wenn dieser sich in seinem Betriebsbereich eine schadenstiftende unerlaubte Handlung hätte zuschulden kommen lassenc Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 898, 899 RVO bestehen eben gerade darin, unfallbedingte Ersatzstreitigkeiten innerhalb der Betriebe abzuschneiden. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die verletzte Klägerin mit den Betriebsangehörigen des Erstbeklagten gleichzustellen und ihr über die Sozialrente hinaus Ansprüche gegen den fremden Unternehmer mit der Begründung zu versagen, daß auch dessen Arbeiter auf die Leistungen der Unfallversicherung beschränkt seien» Diese Beurteilung stimmt schließlich auch mit der Entscheidung des Senats vom 15. Januar 1957 - VI ZR ?00/55 - zusammen, wo sich ein Dreschhelfer unmittelbar an der Dreschmaschine betätigt, nämlich bei der Säuberung eines Zahnradgetriebes verletzt hatte»
Die Revision der Beklagten war hiernach unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZBO zurückzuweisen.
Meiß	Engels	Dr„	K.E.Meyer
 Martin	Hanebeck