- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom llo Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Dr0 Gelhaar, Dr0 Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des le Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7® Januar 1954 wird zurückge*wiesen0 2» Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 287 ZPO kann nicht durchgreifen* Zwar gilt die Regelung des § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Schaden (BUH L«*M § 287 ZPO - 5 mit Anmerkung von Pagendarm) * Dieser ursächliche Zusammenhang ist hier aber gar nicht streitig. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die von dem Berufungsgericht unterstellte schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte für den Unfall ursächlich gewesen ist» Insoweit handelt es sich aber um den Ursachenzusammenhang im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, und hierfür gilt nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, vielmehr muß dieser Ur♦♦ Sachenzusammenhang gemäß § 286 ZPO von dem Beweispflichtigen voll bewiesen werden (BGHZ 4, 192 [196] mit Anmerkung von Ascher in L-M § 287 ZPO ••5)* Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin, die für die haftungsbegründenden Tatsachen die Beweislast trägt« der Klägerin unterstellt worden ist, so sprioht, wenn ein Fahrzeug auf dieses Hindernis auffährt, der erste Anschein dafür, daß die Unterlassung der Maßnahmen,die geboten sind, um auf das Hindernis aufmerksam zu machen, für den Unfall adaequat ursächlich ist» Indes führt der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern er kann bereits dadurch ausgeräumt werden, daß Tatsachen nachf gewiesen werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der-nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf : den Ursachenzusammenhang im besonderen Fall nicht berechtigt ist» Derartige. Tatsachen hat hier das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß als nachgewiesen angesehene 23s ist ersichtlich von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, der Verkehrs sicherungspflichtige habe dafür zu sorgen gehabt, daß den Verkehrsteilnehmern auch unter besonders ungünstigen äusseren Verhältnissen keine Gefahr durch den Zustand des Pfeilers drohte« Hier bedeutete aber normalerweise der Pfexxer in dem Zustand, wie er sich Air Zeit des Unfalles befand, keine Gefahr für einen mit mäßiger Geschwindigkeit in der Unterführung fahren-'' den Kraftfahrer, wie die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben0 Die Prellsteine seien, so hat das Berufungsgericht festgestellt, im abgeblendeten Scheinwerfer-licht auf ausreichende Entfernung deutlich zu erkennen gewesen und der Führer eines herannahenden Kraftfahrzeugs habe genügend Zeit gehabt, sich auf das Hindernis einzustellen und ihm auszuweichen» Unter diesen besonderen Umständen ist mithin der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, der Unfall hätte sich in derselben Weise abgespielt, wenn die Beklagte die nach Auffassung der Revision erforderlichen Maßnahmen vorgenommen, also den Sockel geweisst und Rückstrahler an-gebracht hätte, rechtlich nicht angreifbar» Angesichts dieser" Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher der Beweis der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall voll beweispflichtig isto Es ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin müsse den ursächlichen Zusammenhang beweisen und sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbrachte Diese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend* Weshalb sie, wie die Revision geltend macht, der Lebenserfahrung und medizinischen Gesetzen widersprechen soll, ist hier umsoweniger ersichtlich, als das Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, sich durch Fahrversuche an der Unfallstelle unter annähernd gleichen Bedingungen, wie sie zur Zeit des Unfalls herrschten, davon überzeugt hat, daß durch die dort brennenden Lampen eine Blendwirkung nicht ein trat« Das Gutachten eines Sachverständigen über die von der Klägerin behauptete Blendwirkung einzuholen, war das Beru-fungsgericht bei dieser Sachlage nicht verpflichtet«
2336 048 2* U 2R 54/54 YerJtundet am ll„ Mai 1955 Mfclessa, Justizsekretär q(s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Hildegard B tr Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Deutsche Bundesbahn] Eisenbahndirektion vertreten durch den Präsidenten der Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom llo Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Dr0 Gelhaar, Dr0 Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des le Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7® Januar 1954 wird zurückge*wiesen0 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt® Von Rechts wegen .. ? .. o Tatbestands Der mittlere Brückenbogen der Bahnüberf ührung am Bahnhof Wuppertal* -Vohwinkel war im Krieg durch Bomben beschädigt worden«» Er wurde seitdem durch einen Pfeiler gestützte der auf einem in der Straßenmitte befindlichen Bockei ruhteo Dieser Sockel war etwa 70 cm hoch und durch Prellsteine aus dunklem Basalt gesichert« Er wurde von Zeit zu Zeit gekalkt*» Rückstrahler waren an dem Sockel nicht an-gebrachtr"Die insgesamt 10 m breite Fahrbahn—der Unterführung wurde infolge des Sockels an dieser Stelle geteilt, jeder der Fährbahnteile hatte hier eine Breite von etwa 4 ic Der am 10o März 1883 geborene Ehemann der Klägerin, ein erfahrener Berufskraftfahrer, der seit 1912 den Führerschein besaß und seitdem ständig Kraftfahrzeuge geführt hatte, iuhr am 28P September 1950 geg^n 23 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, Fabrikat Opel-Kapitän, mitten auf den Sockel des Pfeilers auf und verunglückte dabei tödlich«. Nach dem Unfall blieb der Motor seines Wagens sofort stehen, während die Scheinwerfer weiter brannteno Zur Zeit des Unfalls herrschte regnerisches und diesiges, jedoch nicht nebliges Wetter« Die Unterführung war Verkehrsstill« Rechts und links von dem Pfeiler brannte unter dem mittleren Brückenbogen je eine Lampe« Eine weitere Lampe brannte unter dem Brückenbogen, unter dem der Verunglückte vor dem Unfall hindurchgefahren war« Der Ehemann der Klägerin fuhr in der Unterführung mit mäßiger Geschwindigkeit und hielt etwa die Mitte der Fahrbahn ein« Er hatte Abblendlicht eingeschaltet« An dieser Stelle hatte sich bis dahin noch kein Unfall ereignet® Nach dem Unfall hat die Beklagte den Sockel frisch weissen und mit Rückstrahlern versehen lassen® Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, hat von der Beklagten Schadensersatz verlangt® Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen® Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die..Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche weiter® Entscheidungsgründe % ■% & Die Revision ist nicht begründet.«» 1® Das Berufungsurteil enthält sich jeglicher Ausführungen darüber, ob der Pfeilar nicht genügend sichtbar gemacht und ob die Beklagte hinsichtlich des Pfeilers und des Sockels verkehrssicherungspflichtig gewesen ist, was sie in Abrede gestellt hatte® Das Berufungsgericht hat die Klage vielmehr schon deshalb für unbegründet gehalten, weil nicht angenommen werden könne, daß der Unfall auf ungenügender Sichtbarmachung des Pfeilers und des Sockels beruhe® In diesem Zusammenhang hat es festgestellt s Die Prellsteine seien, obwohl sie keinen weissen Anstrich getragen hätten, im abgeblendeten Licht deutlich auf eine Entfernung zu er- * kennen gewesen, die dem Wagenführer durchaus Zeit gelassen'. > ■|H habe, sich auf den Pfeiler einzustellen und ihm auszuweichen®.* Gerade die geringe Beleuchtung der Unterführung habe das abgeblendete Licht besonders wirksam werden lassen® Eingangs und am Schluß der Entscheidungsgründe des angefochtenen Ife-' m & •- 4 •• L o •Urteils ist überdies hervorgehoben, die Klägerin habe den . ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß der Unfall durch "mangelnde Sichtbarkeit" des Pfeilers verursacht worden seic 2» Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 287 ZPO kann nicht durchgreifen* Zwar gilt die Regelung des § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Schaden (BUH L«*M § 287 ZPO - 5 mit Anmerkung von Pagendarm) * Dieser ursächliche Zusammenhang ist hier aber gar nicht streitig. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die von dem Berufungsgericht unterstellte schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte für den Unfall ursächlich gewesen ist» Insoweit handelt es sich aber um den Ursachenzusammenhang im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, und hierfür gilt nicht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, vielmehr muß dieser Ur♦♦ Sachenzusammenhang gemäß § 286 ZPO von dem Beweispflichtigen voll bewiesen werden (BGHZ 4, 192 [196] mit Anmerkung von Ascher in L-M § 287 ZPO ••5)* Beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin, die für die haftungsbegründenden Tatsachen die Beweislast trägt« • f 3o Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Klägerin sich bei dem hier gegebenen Sachverhalt hinsichtlich des Beweises des Ursachenzusammenhangs zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins berufen kanno Ist die Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß der für die Erfüllung dieser Pflicht Verantwortliche es unterläßt, ein von ihm in der Fahrbahn bereitetes Hindernis ausreichend kenntlich zu machen, was hier zugunsten ... 5 - 'Vs */ %*' * +*+ / y ‘<X der Klägerin unterstellt worden ist, so sprioht, wenn ein Fahrzeug auf dieses Hindernis auffährt, der erste Anschein dafür, daß die Unterlassung der Maßnahmen,die geboten sind, um auf das Hindernis aufmerksam zu machen, für den Unfall adaequat ursächlich ist» Indes führt der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern er kann bereits dadurch ausgeräumt werden, daß Tatsachen nachf gewiesen werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der-nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf : den Ursachenzusammenhang im besonderen Fall nicht berechtigt ist» Derartige. Tatsachen hat hier das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß als nachgewiesen angesehene 23s ist ersichtlich von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, der Verkehrs sicherungspflichtige habe dafür zu sorgen gehabt, daß den Verkehrsteilnehmern auch unter besonders ungünstigen äusseren Verhältnissen keine Gefahr durch den Zustand des Pfeilers drohte« Hier bedeutete aber normalerweise der Pfexxer in dem Zustand, wie er sich Air Zeit des Unfalles befand, keine Gefahr für einen mit mäßiger Geschwindigkeit in der Unterführung fahren-'' den Kraftfahrer, wie die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben0 Die Prellsteine seien, so hat das Berufungsgericht festgestellt, im abgeblendeten Scheinwerfer-licht auf ausreichende Entfernung deutlich zu erkennen gewesen und der Führer eines herannahenden Kraftfahrzeugs habe genügend Zeit gehabt, sich auf das Hindernis einzustellen und ihm auszuweichen» Unter diesen besonderen Umständen ist mithin der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, der Unfall hätte sich in derselben Weise abgespielt, wenn die Beklagte die nach Auffassung der Revision erforderlichen Maßnahmen vorgenommen, also den Sockel geweisst und Rückstrahler an-gebracht hätte, rechtlich nicht angreifbar» Angesichts dieser" Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher der Beweis 6 des ersten Anscheins ausgeräumt,so daß die Klägerin für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung < der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall voll beweispflichtig isto Es ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin müsse den ursächlichen Zusammenhang beweisen und sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbrachte 4o Die von der Revision gegen die die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden tatsächlichen Feststellungen erhobenen Angriffe gehen fehl« a) Ber von der Revision erwähnte Polizeibericht in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ist entgegen ihrer Darstellung von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden« Das Berufungsgericht hat vielmehr in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mehrfach auf diesen Bericht hingowiesen« b) Allerdings hat sich das Berufungsgericht die Ansicht des Verfassers dieses Berichtes, des Polizeiwachtmeisters Bockeimann, durch die Beleuchtung der Unfallstelle sei eine ausgesprochene Blendwirkung entstanden, nicht zu eigen gemacht« Hierin erblickt die Revision zu Unrecht einen Rechtsfehler« Das Berufungsgericht, das sich unter zulässiger Verwertung der Feststellungen des Landgerichts dessen Beurteilung angeschlossen hat, ist im Gegensatz zu Bockermann zu der Auffassung gelangt, daß die Prellsteine im Abblendlicht auf ausreichende Entfernung deutlich zu erkennen gewesen seien und durch die .Act der Beleuchtung der Unterführung das Erkennen dieses Hindernisses nicht be- einträchtigt worden sei«. Diese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend* Weshalb sie, wie die Revision geltend macht, der Lebenserfahrung und medizinischen Gesetzen widersprechen soll, ist hier umsoweniger ersichtlich, als das Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, sich durch Fahrversuche an der Unfallstelle unter annähernd gleichen Bedingungen, wie sie zur Zeit des Unfalls herrschten, davon überzeugt hat, daß durch die dort brennenden Lampen eine Blendwirkung nicht ein trat« Das Gutachten eines Sachverständigen über die von der Klägerin behauptete Blendwirkung einzuholen, war das Beru-fungsgericht bei dieser Sachlage nicht verpflichtet« 5o Feststellungen über ein Mitverschulden des Verunglückten hat das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Revision nicht getroffen® Derartige Feststellungen waren hier auch entbehrlich, da das Berufungsgericht den Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der behaupteten Verletzung der Verkehrsicherungspflicht und dem Unfall nicht als geführt angesehen hat® Besteht aber insoweit kein ursächlicher Zusammenhang, so muß die Schadenersatzklage bereits hieran scheitern, ohne dass es darauf ankommt, ob den Verunglückten selbst ein Verschulden an seinem Unfall trifft o Ebensowenig ist es bei der vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage von Bedeutung, ob der vorn unbeleuchtete und nicht mit Rückstrahlern versehene Sockel in der Dunkelheit ein gefährliches Verkehrshindernis dargestellt und die Beklagte ihr obliegende Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat® Da die Klägerin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, nicht hat beweisen können, daß das Fehlen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für den Unfall ursächlich gewesen ist, kann sie keinen Schadensersatzanspruch aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes herleiten« Das angefochtene Urteil hält somit den Angriffen der Revision stando Diese kann daher keinen Erfolg haben« Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO« Dr« Kleinewefers Hanebeck Erbel Dr« Gelhaar Dr«Karl E« Meyer