A.üch wenn der Beweis des ersten Anscheins entkräftet ist5 haftet der Unternehmer dem verletzten Fahrgast aus dem Beförderungs-° falls er nicht beweistf'daß er ertreten hat 0 "• ■« Zur Abwicklung des Geschäftes mit dem SSHHHB Lieferanten nahm der Kläger an der Fahrt teil; eine besondere Vergütung hierfür war nicht vereinbart„ Die Fahrt wurde von dem beklagten Kraftfahrer* der damals in den'Dien-,V sten des beklagten Unternehmers•stand, ausgeführt« Der Motorwagen fuhr mit einem Anhänger« Am zweiten Tage der Rückfahrt: geriet der Lastzug am 26.» Oktober 1945 auf der Strasse von AilNHM? gegen einen - in der Fahrtrichtung gesehen - auf der rechten Strassenseite stehenden Baum« Im Augenblick des- Unfalls wurde er von einem fremden Lastkraftwagen überholt » Der bei .dem beklagten Fahrer im Führerhaus des Motorwagens sitzende Kläger erlitt so schwere Verletzungen* dass ihm das linke Bein amputiert werden mußte« Die Strasse ist an der Unfallstelle auf beiden Seiten mit Bäumen bepflanzt,« Sie hat eine 5S50 m breite asphaltierte Fahrbahn und beiderseits einen Seitenstrei-' feil von etwa 0?,5 m Breite« Sie steigt in der Richtung nach Brilon leicht an und setzt.an der Unfallstelle zu einem weiten Bogen nach rechts an* an,den sich ein vielter Bogen nach links anschließt». Der Kläger führt den Unfall darauf zurück* daß der beklagte Fahrer aus Unachtsamkeit mit dem Lastzug zu wei" nach rechts geraten seio Bevor der Motorwagen gegen den Baum gefahren sei, habe er den vorhergehenden‘Baum mit der Nabe,des rechten Vorderrades gestreiftDen Beklagte habe das Lenkrad nicht fest genug in der Hand gehabt und bei diesem Anstoß die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, Br habe versucht, zu bremsen, doch hätten -sich die Bremsen nicht in Ordnung befunden, wie beiden Beklagten bekannt gewesen sei* Der Kläger hat die Beklagten als. Die-Beklagten haben das Vorbringen des Klägers bestritten., Sie erblicken die Ursache des Unfalls darin, laß der Lastzug von dem überholenden Lastkraftwagen.an der linken Seite des'Motorwagens, gerammt worden sei,,. Der be klagte Fuhrunternehmer hat,hinsichtlich des Fahrers den Entlastungsbeweis aus-§ 831 BGB angetreten. sonderen aus, dass in den Vereinbarungen des Klägers mit dem Beklagten. ' scheitert; ln'jedem Falle daran, dass' es sich bei dem .Lastkraftwagen " nicht um ein den öffentlichen VerUbr c ieilendes Fahrzeug gehandelt hat■Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Benutzung its icsuinea auf der Fahrt von Siegen na.c wenn der Gegner nur die Möglichkeit eines anderen Unf alliier gang e s oder Sachverhaltes in einer den typischen Geschehensablauf in Zweifel stellenden Weise darinee Pas Berufungsgericht hält diesen Pall vorliegend für gegeben,- Per Unfall könne, sc fasst es seine Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme susanmen, sowohl dadurch entstanden sein, daß der beklagte Pahrer die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe..,, als auch; dadurch,dass der vonihm if ungefähr 80 bis 100 m von der Unfallst.elle entfernt auf dem Acker arbeitend, zwei kurz aufeinander folgende Geräusche gehörr und beim Aufblicken gesehen hat-wie der überholende Lastkraftwagen gerade an dem verunglückten Lastkraftwagen vorbeigefahren wars hach Ansicht des.Zeugen sei der überholende Wagen leichtsinnig gefahren0 Aus der Gesamtlage habe der Zeuge den Eindruck,gewonnen, daß der eine Wagen den anderen angefahren habe*.Vor allem folgt das Berufungsgericht aber den erstinstanzlichen Aus sagen des Zeugen der sich auf der Ladefläche des verunglückten Motorwagens unmittelbar hinter dem - Fahrerhaus befand und der sich bei dem ersten von allen--Wagenin sassert wahrgenommenen Ruck nach rückwärts seitwärts; abgestützt haben will<0. Es will anscheinend auch den Angaben des beklagten Fahrers Glauben schenken, daß er bei dem ersten Ruck in die Polster seines Sitzes zurückgedrückt worden,seio Das Berufungsgericht zieht hieraus den Schluß daß der Lastzug nach den physikalischen Gesetzen der frag heit.eine plötzliche Beschleunigung habe erfahren müssen, während nur eine. Bremswirkung eingetreten sein könnte, wenn der Lastzug den letzten vor der Unfallstelle stehenden Baum gestreift hätte In anderem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht auch hervor<, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 25« März 194-6 an den Haftpflichtversicherungsverein für Bauern und Landwirte der Provinz Westfalen habe vortragen lassen, der Lastzug sei gerammt worden«. Auch die Zeugin die im Führerhaus zwischen dem Kläger und dem beklagten Fahrer gesessen hat, habe ein Rammen für möglich gehaltena Sachverhalt nachgewiesen hat, der geeignet ist, die % den typischen Geschehensablauf gestützte richterlich!*; Wenn der Beklagte dem gegen ihn sprechenden Anse] beweis den Boden entziehen- will, so muß er also darle; und beim Bestreiten des Klägers beweisen, daß Umstände^ Vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte MögiidS keit ergibt, dass der Lastzug ohne sein Verschulden g|Ä den Baum gefahren ist. daß der Lastzug von einer, fremden Fahrzeug, überholt worden ist. zieht he ne n Aus-ers nes doppelten Geräusches durch den Zeugen;!K( es daher auch nicht den Schluß,, dass der Last Baum nicht gestreift haben könne, s rung der beiden Fahrzeuge stattge Trotz der vom Berufungsgericht? als erstinstanzlichen Bekundung des Zeugen sage der Zeugin DMKt- der Angaben des b und der Darstellung, die der Kläger in dem Schreiben vom 25 o März 194-6 hat geben lassen, stellt das Berufungsgericht endlich auch nicht fest, daß der Lastzug von dem überholenden Fahrzeug gerammt worden sei; es hält dies, nur für möglich, aber nicht für mit Sicherheit gehlärto Der' Revision ist hiernach zuzugeben, daß die Begründung,; die das Berufungsgericht für die Möglichkeit einer von dem beklagten Fahrer nicht verschuldeten Verursachung des Unfalls gibt, die Verneinung des Bestehens.der gegen ihn erhobenen Ansprüche nicht zu tragen vermag.? Es hat 'zur Ausräumung des Anscheinsbeweises die Feststellung für genügend- erachtet, dass der Motorwagen unmittelbar vor dem Unfall vor. An die Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht mit einer unrichtigen 'Auffassung über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis herangetreten. Rur dann, wenn festgestellt worden wäre, dass der überholende Wagen den 'verunglückten 'Wagen tatsächlich gestreift' oder durch zu scharfes Einbiegen nach der Überholung seine Fahrt behindert hätte, könnten diese Umstände den Anscheinsbeweis ausräumen...Die Ent scheidung über die Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Fahrer kann daher nicht bestehen bleiben» ha es nicht ausgeschlossen ; erscheintj dass- von der unrichtigen rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts die tatrichterlicheWürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme beeinflusst- worden ist9. 1-0* hie Haftung des beklagten Unternehmers aus Vertrag ist unabhängig davon gegeben, ob für die Mitfahrt des Klägers ein besonderes Entgelt vereinbart worden war. weil der Transport der Bleche die Abwicklung des Geschäfts mit dem Sie-gener Lieferanten über ihre Übernahme' durch den Kläger voraussetztep lag in jedem. Palle im Rahmen des entgeltlichen Beförderungsvertrages über das Eisen,, hie Haftung sstzt voraus, daß der beklagte Fahrer, dessen der Unternehmer sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient hat und.für dessen Verschulden er dem Kläger gegenüber nach § 278 BGB.einzustehen,hat, den Unfall schuldhaft verursacht hat.« Doch spricht für den Kläger ira Verhältnis zu dem beklagten Unternehmer der Beweis des ersten Anscheins in. oder Beförderungseinrichtungen körperlich verletzt, so recht-fertigt sich zunächst der Schluß,, dass der Unternehmer seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat« Er hat deshalb in einem solchen Palle den Gegenbeweis zu führen,-, daß der schädliche Erfolg auf einer Ursache beruht, die.er nicht zu vertreten hat ( vgl RGZ -66, 12 /J5/; 86, 321) o 1. Das Berufungsgericht hat, der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, den Sachverhalt daraufhin zu untersuchen unternommen, ob nicht die Unfallur-sache aus einem vom beklagten Unternehmer zu verantwortenden Gefahrenkreise hervorgegangen ist und der beklagte Unternehmer daher den Beweis für mangelndes Verschulden zu führen hat-. dargetano- Der Kläger, so hat das Berufungsgericht ausge-; führt, vermöge selbst nicht anzugeben, wie es zu dem Unfall gekommen sei; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der beklagte Fahrer etwa infolge Übermüdung zu schnell oder unvorsichtig gefahren sei; der Kläger b haupte selbst nicht, Ermüdungserscheinungen oder unvor-jo sichtiges Fahren wahrgenommen zu haben« Die Möglichkeit2 das Fahrzeug, bevor es gegen den Baum fuhr, von dem überholenden fremden Lastkraftwagen gerammt worden' sei, lasse sich nach der ganzen Sachlage zunächst nicht ausschliesseru, Statt zu untersuchen,, ob die ungeklärte Ursache des Unfalles in dem Kreise der Gefahren zu suchen ist, die it dem Betriebe des Lastzuges durch den beklagten Unternehmer verbunden waren, hat das Berufungsgericht indes-dem Kläger angesonnen, die Unfallursache selbst wenigstens in einem solchen Maße zu klären, dass sich nach der ganzen Sachlage zunächst der Schluß auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Fahrers ergebe.... Warum die Unfallursache erst dann in den Verantwortlichkeitsbereich des beklagten Unternehmers sollte fallen können, wenn der Fahrer etwa ermüdet gewesen-oder zu schnell oder unvorsichtig gefahren ist, hat das Berufungsgericht nicht.dargelegt« Auch darüber hat es sich nicht ausgesprochen, wie die Ursache des Unfalls aus der Verantwortlichkeit des beklagten Unternehmers deshalb hätte herausfallen kon-en? überholt worden ist oder'weil die Möglichkeit nicht aus-1 zusch.i.lessen ist ,, dass der überholende Lastkraftwagen lg den Lastzug gestreift hat...Bei der Erörterung der Frage des Anscheinsbeweises räumt' das Berufungsgericht ein,, daß dem ersten. licher Strasse gegen einen Baum fährt, die im Verkehr er-orderliche Sorgfalt bei der Bedienung-seines Fahrzeugs verletzt hat. Dass in einem solchen Falle für'die Unfallursache der Unternehmer .verantwortlich erscheint, kann ich nicht bezweifelt werden. Mit Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht mit einem Entlastungsbeweis begnügt hat,, der dem Gesetz nicht ausreicht0 Da der beklagte Fahrer s eine Zeitlang in den Diensten des beklagten Un-rs gestanden hatte, als er mit der Ausführung t nach Siegen beauftragt wurde, konnte es nicht darauf ankommen, ob die im Verkehr erforderliche alt von dem Unternehmer bei der früh s Fahrers beobachtet worden ist, vielmehr war wei-er entscheidend, ob der beklagte Unternehmer im Zeitpunkt .der Beauftragung des Fahrers mit der hier in Rede stehenden Fahrt von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, dass er ihm ohne Verletzung seiner Sorgfaltsflicht diesen Auftrag erteilen durften Neben dem Nachweis der sorgfältigen Auswahl bei der früheren Einstellung wäre daher auch der Nachweis erforderlich gewesen, daß der beklagte Unternehmer den Fahrer während seiner bisherigen Tätigkeit überwacht, und keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Eignung zu zweifeln,.mit der.Fahrt nach Siegen.beauftragt zu. 4 /11/; 142, 356 £3.61/3627) * Die Frage cht dahin,;' ob der Kläger mit en Unternehmer hat aus- Hach $ 3c StVZb müssen Kraftfal zeuge einen nach Dresse und Art der Anbringung aus re-: eilenden Spiegel für dis Beobachtung der Fahrbahn nael rückwärts haben, damit ubornolende Verkenrsteilrehme: von Fahrer rechtzeitig erkannt werden kennen,-11licht des beklagten Unternehmers gewesen, f es könne nicht mit Sieherheii festgestellt wer den., dass der Unfall beim Vornan dtnsc des Rückspiegels nient eingetreten wäre. Zun Führung' des dem beklagten Unternehmer obliegenden Entlastung;; beweis es gehört .jede oh der Nachweis, dass es zu fa.ll auch dann gekommen wäre,- wenn sich ein Rückspic an dem Hot erwägen befunden hätte.-
Nachschlagewerk 1 ie Amtliche Sammlung:
t z s htssatz■
2P0 § 286
Io Fährt ein Kraftwagen gegen einen Strassen-häüm, so spricht der Anschein für eine, schuldhafte Verursachung des Unfalls durch . den Fahrero
Der Beweis des ersten Anscheins entfällt < dann? wenn ein Sachverhalt dargetan wird; der die 'ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des er fahrungsmäss1gen Geschehensablaufs ergibt* Die Tatsacheno aus denen eine solche Möglichkeit hergeleitet wirdy bedürfen des vollen Beweises*
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A.üch wenn der Beweis des ersten Anscheins entkräftet ist5 haftet der Unternehmer dem verletzten Fahrgast aus dem Beförderungs-° falls er nicht beweistf'daß er ertreten hat 0 "• ■«
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m 3f a m e n des Y 0 1 k In dem Re elite streit
des Kaufmanns : Willie 1m :.S Ereis'W|
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Klägers,. Beruiungsklägers und Revisionsklägers-j Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
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den Fuhrunternehmer'Alfons Kreis
2o den Kraf tfahrer. - Gustav B a Kreis:
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Beklagtem':Berufungsbeklagte: und Revisions DeKiagte:, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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Auf die Revision des
des, cl 0 RP*G"^ic 'ui"b oV| h -f cs • or-P IS. aUi ■ dl© 9
;om. 1 7.0 Dezember 1 952 1 iFTfl "V» 'MitwiX'
Ire Delbrück? Drc Kl einewe: f ers v:--
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Die :Sache wird zur . anderweiten Verhandlung und
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vom 18 1 Ai : 1 951
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TZy) t q nTi 0 -AjJ-i U \j& L-fiU id un r? ■ €> ■ ’ an
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisions
Verfahrens bleibt dem Berufungsgerieh"
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i'ct l» D© !:;• Vci.i’iO. %
Auf Grund einer mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung; unternahm es der beklagte . Fuhrunternehmer im Oktober 1945? mit; seinem 2 1/2 t Mercedes-Benz Lastkraft-., wagen Eisenbleche von Siegen nach Borgentreich zu holen,. Zur Abwicklung des Geschäftes mit dem SSHHHB Lieferanten nahm der Kläger an der Fahrt teil; eine besondere Vergütung hierfür war nicht vereinbart„ Die Fahrt wurde von dem beklagten Kraftfahrer* der damals in den'Dien-,V sten des beklagten Unternehmers•stand, ausgeführt« Der Motorwagen fuhr mit einem Anhänger« Am zweiten Tage der Rückfahrt: geriet der Lastzug am 26.» Oktober 1945 auf der Strasse von AilNHM? nach B.M etwa bei km-Stein 41 ?! gegen einen - in der Fahrtrichtung gesehen - auf der rechten Strassenseite stehenden Baum« Im Augenblick des- Unfalls wurde er von einem fremden Lastkraftwagen überholt » Der bei .dem beklagten Fahrer im Führerhaus des Motorwagens sitzende Kläger erlitt so schwere Verletzungen* dass ihm das linke Bein amputiert werden mußte«
Die Strasse ist an der Unfallstelle auf beiden Seiten mit Bäumen bepflanzt,« Sie hat eine 5S50 m breite asphaltierte Fahrbahn und beiderseits einen Seitenstrei-' feil von etwa 0?,5 m Breite« Sie steigt in der Richtung nach Brilon leicht an und setzt.an der Unfallstelle zu einem weiten Bogen nach rechts an* an,den sich ein vielter Bogen nach links anschließt». In der Kurve ist sie normal überhöht» Der Lastkraftwagen hatte keinen Rückspiegel 0
Der Kläger führt den Unfall darauf zurück* daß der beklagte Fahrer aus Unachtsamkeit mit dem Lastzug zu wei"
nach rechts geraten seio Bevor der Motorwagen gegen den Baum gefahren sei, habe er den vorhergehenden‘Baum mit der Nabe,des rechten Vorderrades gestreiftDen Beklagte habe das Lenkrad nicht fest genug in der Hand gehabt und bei diesem Anstoß die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, Br habe versucht, zu bremsen, doch hätten -sich die Bremsen nicht in Ordnung befunden, wie beiden Beklagten bekannt gewesen sei*
11§
Der Kläger hat die Beklagten als. Gesamtschuldner auf Ersatz der ihm infolge, des Unfalls erwachsenen Aufwendungen von 8,895,70 RM - 889,57 DM, aufZahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes von mindestens. .3,000 DM, auf, Zahlung des 'durch .gerichtlichen. Sachverständigen festzustellenden Verdiehstausfalls für die Seit bis zur Klageerhebung und Beststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für. alle weiter entstandenen und künftig entstehenden Schäden in Anspruch genommen.
Die-Beklagten haben das Vorbringen des Klägers bestritten., Sie erblicken die Ursache des Unfalls darin, laß der Lastzug von dem überholenden Lastkraftwagen.an der linken Seite des'Motorwagens, gerammt worden sei,,. Der be klagte Fuhrunternehmer hat,hinsichtlich des Fahrers den Entlastungsbeweis aus-§ 831 BGB angetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Kläger
mit de: Kläger
’ Klage abgewiesen-. Mit seine Ansprüche weiter.
.er Revision ve*’^
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Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision,
Ent sehe idungsgründe
Da den Kläger z'
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Abs 2 Satz 1 ?. Iß-Abs l '-Satz' 1 KrfzG- eme- haftung aer..^e:-
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sonderen aus, dass in den Vereinbarungen des Klägers mit dem Beklagten. Fuhrunternehmer ein Vertrag über .seine unentgeltliche Beförderung liege„
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ist, um den Zeugen und sein Gefährt passieren zu können. Aus der Aussage des Zeugen Kraft entnimmt es, dass er. ungefähr 80 bis 100 m von der Unfallst.elle entfernt auf dem Acker arbeitend, zwei kurz aufeinander folgende Geräusche gehörr und beim Aufblicken gesehen hat-wie der überholende Lastkraftwagen gerade an dem verunglückten Lastkraftwagen vorbeigefahren wars hach Ansicht des.Zeugen sei der überholende Wagen leichtsinnig gefahren0 Aus der Gesamtlage habe der Zeuge den Eindruck,gewonnen, daß der eine Wagen den anderen angefahren habe*.Vor allem folgt das Berufungsgericht aber den erstinstanzlichen Aus sagen des Zeugen der sich auf der Ladefläche des
verunglückten Motorwagens unmittelbar hinter dem - Fahrerhaus befand und der sich bei dem ersten von allen--Wagenin sassert wahrgenommenen Ruck nach rückwärts seitwärts; abgestützt haben will<0. Es will anscheinend auch den Angaben des beklagten Fahrers Glauben schenken, daß er bei dem ersten Ruck in die Polster seines Sitzes zurückgedrückt worden,seio Das Berufungsgericht zieht hieraus den Schluß daß der Lastzug nach den physikalischen Gesetzen der frag heit.eine plötzliche Beschleunigung habe erfahren müssen, während nur eine. Bremswirkung eingetreten sein könnte, wenn der Lastzug den letzten vor der Unfallstelle stehenden Baum gestreift hätte In anderem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht auch hervor<, dass der Kläger selbst in einem Schreiben vom 25« März 194-6 an den Haftpflichtversicherungsverein für Bauern und Landwirte der Provinz Westfalen habe vortragen lassen, der Lastzug sei gerammt worden«. Auch die Zeugin die im Führerhaus zwischen
dem Kläger und dem beklagten Fahrer gesessen hat, habe ein Rammen für möglich gehaltena
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Hach ständiger Rechtsprechung entfällt der Bewog des ersten Anscheins erst dann, wenn der Gegner ein? Sachverhalt nachgewiesen hat, der geeignet ist, die % den typischen Geschehensablauf gestützte richterlich!*; Feststellung zu erschüttern (vgl u« acRG-Z. 12.0,. 25B. /ß(m£ 134, 237 Z2427; RC- JW 1935, 2634; RG 117 1 936; 1944.,'^1 Die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderere Sachablaufs.hergeleitet wirdbedürfen des vollen.Bewe: ses (RG JW 1928, 1732; HG JW 1936, 3187; BGHZ - 6, 169 dg Die Entscheidungen,, in denen dies betont worden ist,":;b| treffen Schadensfälle, die sich im See- und Binnenschiff verkehr zugetragen haben«. Der' in ihnen ausgesprochen® Grundsatz hat. aber allgemeine Bedeutung (vgl BGH III 1 125./50 - VR3 4, 260) und greift auch in vorliegenden-1 ein. Wenn der Beklagte dem gegen ihn sprechenden Anse] beweis den Boden entziehen- will, so muß er also darle; und beim Bestreiten des Klägers beweisen, daß Umstände^ Vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte MögiidS keit ergibt, dass der Lastzug ohne sein Verschulden g|Ä den Baum gefahren ist. Als ein solcher Umstand kommt-hS in Betracht.,, daß der Lastzug von einer, fremden Fahrzeug, überholt worden ist. Jedenfalls stellt das Berufung see-,; rieht nicht etwa fest, dass die Strassenbreite für ein ^ gefahrloses Überholen an der Unfallstelle nicht ausgertg hatte.« Auch daraus läßt sich nichts entnehmen, daß sicn-das überholende Fahrzeug in schneller Fahrt befunden/^ Es ist ferner nicht einmal behauptet worden, dass sicffS
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der Beklagte in selnei Lastkraftwagen behIndert gesehe gen den vor der ünfallstelle stehenden Baum gestrei hat, erscheint dem Berufungsgericht nach dem Ergebne
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nes doppelten Geräusches durch den Zeugen;!K( es daher auch nicht den Schluß,, dass der Last Baum nicht gestreift haben könne, s rung der beiden Fahrzeuge stattge Trotz der vom Berufungsgericht? als erstinstanzlichen Bekundung des Zeugen sage der Zeugin DMKt- der Angaben des b und der Darstellung, die der Kläger in dem Schreiben vom 25 o März 194-6 hat geben lassen, stellt das Berufungsgericht endlich auch nicht fest, daß der Lastzug von dem überholenden Fahrzeug gerammt worden sei; es hält dies, nur für möglich, aber nicht für mit Sicherheit gehlärto
Der' Revision ist hiernach zuzugeben, daß die Begründung,; die das Berufungsgericht für die Möglichkeit einer
von dem beklagten Fahrer nicht verschuldeten Verursachung des Unfalls gibt, die Verneinung des Bestehens.der gegen ihn erhobenen Ansprüche nicht zu tragen vermag.? Es hat 'zur Ausräumung des Anscheinsbeweises die Feststellung für genügend- erachtet, dass der Motorwagen unmittelbar vor dem Unfall vor. einem anderen Wagen überholt worden ist„ Dies kann aber hierzu nicht ausreichend. An die Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht mit einer unrichtigen 'Auffassung über die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis herangetreten. Rur dann, wenn festgestellt worden wäre, dass der überholende Wagen den 'verunglückten 'Wagen tatsächlich gestreift' oder durch zu scharfes Einbiegen nach der Überholung seine Fahrt behindert hätte, könnten diese Umstände den Anscheinsbeweis ausräumen... Die Ent scheidung über die Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Fahrer kann
daher nicht bestehen bleiben» ha es nicht ausgeschlossen ; erscheintj dass- von der unrichtigen rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts die tatrichterlicheWürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme beeinflusst- worden ist9. muß die Sache zur anderweiten-Verhandlung•und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekve'rwiesen werden0
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Soweit der Kläger seine . Schadensersatz- und Peststellungsansprüche gegen den beklagten Unternehmer richtet gründen sie sich sowohl auf den Beforderungsvertrag als auch auf unerlaubte Handlung (§ 331 BG-B)0
1-0* hie Haftung des beklagten Unternehmers aus Vertrag ist unabhängig davon gegeben, ob für die Mitfahrt des Klägers ein besonderes Entgelt vereinbart worden war.
Denn diese Mitfahrt,' die notwendig war. weil der Transport der Bleche die Abwicklung des Geschäfts mit dem Sie-gener Lieferanten über ihre Übernahme' durch den Kläger voraussetztep lag in jedem. Palle im Rahmen des entgeltlichen Beförderungsvertrages über das Eisen,, hie Haftung sstzt voraus, daß der beklagte Fahrer, dessen der Unternehmer sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient hat und.für dessen Verschulden er dem Kläger gegenüber nach § 278 BGB.einzustehen,hat, den Unfall schuldhaft verursacht hat.« her Beweis hierfür liegt grundsätzlich dem Kläger ob. Doch spricht für den Kläger ira Verhältnis zu dem beklagten Unternehmer der Beweis des ersten Anscheins in. der gleichen Weise wie im Verhältnis zu dem ■ beklagten Fahrer«, Wie nach dem vorstehend Gesagten der Anscheinsbeweis gegenüber dem Fahrer nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als erschüttert an-
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:anil5 so au.cn nicnt gegentiDer dem linier— Auch mit Besag auf die vertraglichen Ansprüche ers . gegen uer . b eku agt en , ünt ern©inter: wird i8.s Be • ericht die Sache daher einer erneuter Prüfung mr.ff zu unterstehen haben.-,
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Sollte das Berufungsgericht hierbei er. den Ergebnis len, dass der Beweis des ersten Anscheins entkräftet er!ordert der Saehverhalt eine weiter0 Prüftng f o 1genden Erwägung eni
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ist (El GZ 1 48 5 148 /150/.;.RG J¥
2 °C _2 92j 1- Es nat it c ei Pusccnu m g BBZ lo 50 dahi gestellt gelassen,, velche Bedeutung aei Yor t des § 282 .BGB für einen der hier in Betracht Itom-
verletzung:bei Er- • Auch liier braucht
ob § £02 BOB für anwend-enaung aei
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b e r t r a g e s b e i c ur.i e s sen
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11 a u. f d o. s s e 1 b e li i n au s 1 äu erachtet wird oder ob die
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sprechung entwickelten Grundsätze dazu führt, daß in.Fäl-, len dieser Art-der Unternehmer für verpflichtet -gehalten wird5 sein.mangelndes Verschulden zu beweisen.{vgl Palandt .10 ?.. Auf 1 Vorbem 8 vor §, 249 , § 282, 1 ; Erman.. -Gro.epper § 282 4) ?- Bei einem Beförderungsvertrage hat;, der Unternehmer kraft seiner Vertragspflicht dafür zu sorgen,. daß die zu befördernde Person wohlbehalten an den Bestimmungsort gelangt. p. Wird sie unterwegs durch Beförderungsyorgäng.e, oder Beförderungseinrichtungen körperlich verletzt, so recht-fertigt sich zunächst der Schluß,, dass der Unternehmer seine Vertragspflicht nicht erfüllt hat« Er hat deshalb in einem solchen Palle den Gegenbeweis zu führen,-, daß der schädliche Erfolg auf einer Ursache beruht, die.er nicht
zu vertreten hat ( vgl RGZ -66, 12 /J5/; 86, 321) o 1. ” . . . '
Das Berufungsgericht hat, der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, den Sachverhalt daraufhin zu untersuchen unternommen, ob nicht die Unfallur-sache aus einem vom beklagten Unternehmer zu verantwortenden Gefahrenkreise hervorgegangen ist und der beklagte Unternehmer daher den Beweis für mangelndes Verschulden zu führen hat-. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts^ sind solche Umstände, die nach der ganzer Sachlage zunächst den Schluß rechtfertigen, der beklagte Fahrer habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt.,, nicht
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dargetano- Der Kläger, so hat das Berufungsgericht ausge-; führt, vermöge selbst nicht anzugeben, wie es zu dem Unfall gekommen sei; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der beklagte Fahrer etwa infolge Übermüdung zu schnell oder unvorsichtig gefahren sei; der Kläger b haupte selbst nicht, Ermüdungserscheinungen oder unvor-jo sichtiges Fahren wahrgenommen zu haben« Die Möglichkeit2
das Fahrzeug, bevor es gegen den Baum fuhr, von dem überholenden fremden Lastkraftwagen gerammt worden' sei, lasse sich nach der ganzen Sachlage zunächst nicht ausschliesseru,
Statt zu untersuchen,, ob die ungeklärte Ursache des Unfalles in dem Kreise der Gefahren zu suchen ist, die it dem Betriebe des Lastzuges durch den beklagten Unternehmer verbunden waren, hat das Berufungsgericht indes-dem Kläger angesonnen, die Unfallursache selbst wenigstens in einem solchen Maße zu klären, dass sich nach der ganzen Sachlage zunächst der Schluß auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Fahrers ergebe.... Warum die Unfallursache erst dann in den Verantwortlichkeitsbereich des beklagten Unternehmers sollte fallen können, wenn der Fahrer etwa ermüdet gewesen-oder zu schnell oder unvorsichtig gefahren ist, hat das Berufungsgericht nicht.dargelegt« Auch darüber hat es sich nicht ausgesprochen, wie die Ursache des Unfalls aus der Verantwortlichkeit des beklagten Unternehmers deshalb hätte herausfallen kon-en? weil der Lastzug von einem anderen Kraftfahrzeug?b.: überholt worden ist oder'weil die Möglichkeit nicht aus-1 zusch.i.lessen ist ,, dass der überholende Lastkraftwagen lg den Lastzug gestreift hat... Bei der Erörterung der Frage des Anscheinsbeweises räumt' das Berufungsgericht ein,, daß dem ersten. Anschein nach ein Fahrer! der auf übersieht.-, licher Strasse gegen einen Baum fährt, die im Verkehr er-orderliche Sorgfalt bei der Bedienung-seines Fahrzeugs verletzt hat. Dass in einem solchen Falle für'die Unfallursache der Unternehmer .verantwortlich erscheint, kann ich nicht bezweifelt werden. Es ist daher nicht frei
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v/orden5 er hatte die Vernehmung der Beklagten hierüber eantragtc Das Berufungsgericht ist auf diesen Beweis-1 antrag nicht eingegangen, da das Vorbringen des Klägers hinsichtlich Zeit.., Art und Hergang der Begleitumstände dieser Vorfälle in jeder Weise unsubstanziert sei und er Beweisantrag auf eine unzulässige Ausforschung hinaus' laufe; die Behauptung des Klägers sei offenbar aber auch nichts als eine leere Vermutung*
Mit Recht rügt die Revision, dass sich das Berufungsgericht mit einem Entlastungsbeweis begnügt hat,, der dem Gesetz nicht ausreicht0 Da der beklagte Fahrer s eine Zeitlang in den Diensten des beklagten Un-rs gestanden hatte, als er mit der Ausführung t nach Siegen beauftragt wurde, konnte es nicht darauf ankommen, ob die im Verkehr erforderliche
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s Fahrers beobachtet worden ist, vielmehr war wei-er entscheidend, ob der beklagte Unternehmer im Zeitpunkt .der Beauftragung des Fahrers mit der hier in Rede stehenden Fahrt von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, dass er ihm ohne Verletzung seiner Sorgfaltsflicht diesen Auftrag erteilen durften Neben dem Nachweis der sorgfältigen Auswahl bei der früheren Einstellung wäre daher auch der Nachweis erforderlich gewesen, daß der beklagte Unternehmer den Fahrer während seiner bisherigen Tätigkeit überwacht, und keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Eignung zu zweifeln,.mit der.Fahrt nach Siegen.beauftragt zu. werden (vgl u«a® P.GZ 128.,. 150 53/1547; 136,. 4 /11/; 142, 356 £3.61/3627) * Die Frage
cht dahin,;' ob der Kläger mit
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tangsbeweis muß sich .auch darauf er-
be-klagte Unternehmer bei der Bereii Steilung des Lastzuges für die Lahrs nach Siegen die Verkehr erforderliche Sorgfalt har walten lassen cdei daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ei standen sein würde= 1st diesen: Zusarrunenhang kann es vc Bedeutung sein. daß der Motorwagen nicht mit einer. Bi Spiegel versehen war.- Hach $ 3c StVZb müssen Kraftfal zeuge einen nach Dresse und Art der Anbringung aus re-: eilenden Spiegel für dis Beobachtung der Fahrbahn nael rückwärts haben, damit ubornolende Verkenrsteilrehme: von Fahrer rechtzeitig erkannt werden kennen,-11licht des beklagten Unternehmers gewesen, f
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lo.:rtuagsgerrehi meint. es könne nicht mit Sieherheii festgestellt wer den., dass der Unfall beim Vornan dtnsc des Rückspiegels nient eingetreten wäre. Zun Führung' des dem beklagten Unternehmer obliegenden Entlastung;; beweis es gehört .jede oh der Nachweis, dass es zu fa.ll auch dann gekommen wäre,- wenn sich ein Rückspic an dem Hot erwägen befunden hätte.- Er würde ..es auei beweisen haben,, wenn er das Fehlen des Eückspiegct-O mit Eeschafiungsschwierigkeiten der damaligen Zeis c
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den,, ohne-dass es noch, auf fe ankommt; Las Berufungen
.1 mußte daher aufgehoben 1 d i e we it e r en He v i s i c n o era-
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stehend hervorgeliobenen rechtlichen Gesichtspunkte Sachverhalt einer erneuten Würdigung zu unterziehen en«. Auch die Entscheidung über die Kosten war ihm zu erlassen.»
desrichter DrvDelbrück ist durch Krankheit verhindert.. zu unterschreiben,
Er -Kleincwefers Dr„GeIhaar•
Dr oKleinewefers
EroSorberg
Hanebeck