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BGH · VI ZR 54/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 54/07

Juli 2010 durch den Richter am Bundesgerichtshof Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.

Pentz21SenatsbeschlussKlägerGegenvorstellungenPauge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 54/07
vom 21. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2010 durch den Richter am Bundesgerichtshof Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers vom 15., 16. und 17. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger möchte mit seinen drei wortgleichen Gegenvorstellungen erreichen, dass der Senat die dienstlichen Äußerungen der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter einholt und dem Kläger zur Stellungnahme zuleitet. Dies ist indessen, wie in dem nunmehr angegriffenen Senatsbeschluss dargelegt, vor der Beschlussfassung vom 2. Juni 2010 erfolgt. Weitergehende dienstliche Äußerungen kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Senat behält sich deshalb vor, weitere gleichgelagerte Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu bescheiden.
Pauge
 von Pentz
 Dr. Herrmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 0 1845/98 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 0 1845/98 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -