Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 22. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Auch das niederländische Recht gewährt aber den Hinterbliebenen bei tödlichem Luftverkehrsunfall eines Angehörigen Ansprüche auf Ersatz entgangenen Unterhalts (Art. 24 Abs. 2 des Niederländischen Luftbeförderungsgesetzes vom 10. Da für den gesetzlichen Rechtsübergang der Ansprüche der Kläger auf die Beklagte gemäß dem Zessionsstatut deutsches Recht gilt (Palandt/Heldrich aaO An. 5 c vor Art. 12 m.w.N.), hat das Berufungsgericht zutreffend die im Streitfall noch maßgebende Vorschrift des § 1542 RVO angewendet. Rechtsfehlerfrei hat der Berufungsrichter auch ausgeführt, daß es sich bei den auf Art. 17 des Warschauer Abkommens (WA) gegründeten Ansprüchen der Kläger gegen die NLM um Schadensersatzansprüche "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" i.S. des § 1542 RVO handelt. Das hat der erkennende Senat für die in Art. 22 Abs. 1 WA festgelegte Höchstsumme bereits wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF «I 2R 53/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. der Hausfrau Gisela des Schülers Oliver W( der Schülerin Nicola W( ,, vertreten durch ihre Mutter, Am B10, Hl geboren am 20. April 1969, die Klägerin zu 1), Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die GMHHHh des öffentlichen Rechts, Bezirksverwaltung H| illee 16, Hl Körperschaft S( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 22. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59} beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Januar 1985 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert; 114.159 DM (108.159 DM + 6.000 DM Zinsen) Zwar ist die Frage, ob und welche Ersatzansprüche den Klägern als Hinterbliebenen des getöteten Fluggastes gegenüber dem niederländischen Luftfahrtuntemehmen um zustehen, auf Grund des auch insoweit maßgebenden Vertragsstatuts nach niederländischem Recht zu beurteilen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 44. Aufl. EGBGB Anm. 6 e vor Art. 12 und Art. 12 Anm. 2 c dd m.w.N.); erst die Frage, ob und in welchem Umfang den Klägern Ansprüche auf Unterhalt entzogen worden sind, richtet sich nach deutschen Rechtsvor- Schriften (Senatsurteil vom 24. Juni 1969'- VI ZR 87/67 -VersR 1969, 954). Auch das niederländische Recht gewährt aber den Hinterbliebenen bei tödlichem Luftverkehrsunfall eines Angehörigen Ansprüche auf Ersatz entgangenen Unterhalts (Art. 24 Abs. 2 des Niederländischen Luftbeförderungsgesetzes vom 10. September 1936 - Staatsblatt des Königreichs der Niederlande Nr. 523). Da für den gesetzlichen Rechtsübergang der Ansprüche der Kläger auf die Beklagte gemäß dem Zessionsstatut deutsches Recht gilt (Palandt/Heldrich aaO Anm. 5 c vor Art. 12 m.w.N.), hat das Berufungsgericht zutreffend die im Streitfall noch maßgebende Vorschrift des § 1542 RVO angewendet. Rechtsfehlerfrei hat der Berufungsrichter auch ausgeführt, daß es sich bei den auf Art. 17 des Warschauer Abkommens (WA) gegründeten Ansprüchen der Kläger gegen die NLM um Schadensersatzansprüche "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" i.S. des § 1542 RVO handelt. Das hat der erkennende Senat für die in Art. 22 Abs. 1 WA festgelegte Höchstsumme bereits wiederholt ausgesprochen (Urteil vom 14. Mai 1963 - VI ZR 127/62 - VersR 1963, 773; vom 24. Juni 1969 aaO und vom 9. Oktober 1979 - Vi ZR 238/77 - VersR 1980, 129, 130); für die aus Art. 16 § 2 f der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der NLM hergeleitete "Spitze" kann nichts anderes gelten, da der Charakter des Ersatzanspruchs durch diese Erhöhung nicht verändert wird (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 Satz 3, 23 WA). Dr. Steffen Scheffen Dr. Lepa Bischoff Dr. Schmitz