* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 53/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 53/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Fahrerin hätte deshalb nach Erkennen des ersten, Über die Straße wechselnden Rehes sofort durch vorsichtiges Bremsen ihre Fahrgeschwindigkeit erheblich vermindern müssen. Dann hätte sie den Unfall vermeiden können, weil sie zu der von ihr vorgenommenen Vollbremsung, die zu dem Schleudern des Wagens geführt hat, nicht genötigt gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StraßeVollbremsungRehZPOFahrerinWeber

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 53/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Aktiengesellschaft,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Gerüstmonteur Peter J HflHHBBHIStraße^p,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 25. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980 -IPBvU 1/79) beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar 1980 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 46.800,--DM.
Gründe
 Es mag zweifelhaft sein, ob ohne weitere Aufklärung die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ausreichen können, ein Verschulden der Fahrerin des Pkw allein darin zu sehen, daß sie bei Erkennen des zweiten Rehes eine Vollbremsung einleitete. Das angefochtene Urteil ist indessen im Ergebnis deswegen richtig, weil die Fahrerin unter den gegebenen Umständen damit hätte rechnen müssen, daß hinter dem ersten, vor ihr über die Straße laufenden Rehs noch ein weiteres oder gar mehrere andere die Straße überqueren würden.
Die Erfahrung des täglichen Lebens, die auch bei der Fahrerin S. vorausgesetzt werden muß, lehrt nämlich,
 
daß Rehe sich häufig, wenn nicht sogar in der Regel, in größeren oder kleineren Rudeln bewegen. Die Fahrerin hätte deshalb nach Erkennen des ersten, Über die Straße wechselnden Rehes sofort durch vorsichtiges Bremsen ihre Fahrgeschwindigkeit erheblich vermindern müssen. Dann hätte sie den Unfall vermeiden können, weil sie zu der von ihr vorgenommenen Vollbremsung, die zu dem Schleudern des Wagens geführt hat, nicht genötigt gewesen wäre.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt