Die Klägerin, die einen elektronischen Gasspürwagen entwickelt hatte, der das Interesse des Leiters der Stadtwerke erweckt hatte, wurde im Jahre 1966 zu den Verhandlungen zwischen den Stadtwerken und der Beklagten über den Abschluß eines Ver- Die Parteien (dieses Rechtsstreits) einigten sich darauf, daß die Klägerin die Revisionsarbeiten übernehmen und daß sich ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten nach deren Vertrag mit den Stadtwerken richten sollte. Die Klägerin, die nunmehr im Jahre 1969 von der Stadt unmittelbar nur noch einen begrenzten Auftrag zur Überwachung von 201,786 km Rohrnetzlänge erhalten und daraus 30.267,20 EM erlöst hatte, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie durch die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten erlitten habe. Zwar habe sie den Stadtwerken für den Fall der Beendigung des Vertrages mit der Beklagten günstigere Preise in Aussicht gestellt, jedoch ein genaues Angebot unter Hinweis auf das noch laufende Vertragsverhältnis zur Beklagten abgelehnt. Sie, die Klägerin, habe deshalb befürchten müssen, daß die Beklagte den Vertrag mit ihr brechen werde. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, sie habe sich zu Recht von dem Vertrage losgesagt, weil die Klägerin als Nachunternehmerin hinter ihrem Rücken den Stadtwerken niedrigere Preise angeboten und sie dadurch zur (einverständlichen) Aufhebung des Hauptvertrages mit den Stadtwerken genötigt habe. Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten einen Dienstvertrag geschlossen, den die Beklagte daher vorzeitig nur aus wichtigen Gründen nach § 626 BGB hätte kündigen können. Die Klägerin habe sich deshalb schon während der Vertragsdauer für die Zeit nach dessen Beendigung um den Anschlußauftrag bei den Stadtwerken bemühen und versuchen dürfen, die Beklagte durch günstige Angebote "aus dem Felde zu schlagen". Darin liege aber deshalb kein Verstoß gegen vertragliche Treupflichten, weil die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, den Stadtwerken zu offenbaren, daß auch sie ihre Preise für die Revisionsarbeiten schon jetzt ermäßigen könne. Vor allem habe aber die Klägerin befurchten müssen, daß die Beklagte sie vorzeitig aus dem Geschäft drängen würde, weil sie im Juni 1968 ihrerseits elektronische Gasspürgeräte angeschafft und erprobt habe und zu dieser Zeit auch gegenüber dem Inhaber der Klägerin das Bestehen vertraglicher Bindungen in Abrede genommen habe. Mithin habe auch die Beklagte recht frühzeitig Vorsorge für die Zeit nach Vertragsbeendigung getroffen und zu erkennen gegeben, daß sie an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht gedacht habe. netzes der Stadtwerke MfHIB) • Die Ansicht der Revision der Beklagten, zwischen den Parteien habe ein «gesellschaftsähnliches Verhältnis” bestanden, weil sie sich zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Gasrohrleitungsüberwachung bei den Stadtwerken in verbunden hätten, findet in den vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarungen der Parteien und deren rechtlich möglicher Auslegung durch das Berufungsgericht keine Stütze. a) Auch das Berufungsgericht nimmt an, der Dienstvertrag zwischen den Parteien habe gewisse gegenseitige Treuepflichten geschaffen, ohne daß es indessen ausgeführt hat, worin diese nach dem Inhalt der konkreten Vereinbarungen der Parteien bestanden haben könnten. Es meint allerdings einschränkend, jedenfalls habe zwischen den Parteien kein allgemeines Wettbewerbsverbot bestanden, auch nicht was das Streben nach dem alleinigen Erhalt des Anschlußvertrages durch die Stadtwerke nach Beendigung deren Vertragsverhältnis zu der Beklagten anbelangt. Die Parteien waren im Wirtschaftsleben Konkurrenten, die sich aus Zweckmäßigkeitsgründen durch Abschluß eines Nachunternehmervertrages zusammengetan hatten, im übrigen aber untereinander ihr Arbeitsgebiet zu selbständiger Erledigung aufgeteilt hatten, so daß im Großen und Ganzen persönliche Berührungen und Weisungen der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich Art und Umfang der Arbeit nicht in Betracht kamen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich möglich und naheliegend, auch der Klägerin als Dienstverpflichteter das Recht zuzugestehen, Vorbereitungen für spätere Geschäfte mit einem anderen Kunden der Beklagten, ihrer Dienstherrin, für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages zu treffen; insoweit liegt es anders als bei einem Arbeitsverhältnis mit größerem persönlich-rechtlichem Einschlag (vgl. Das Berufungsgericht verkennt, daß der Inhaber der Klägerin sich in diesem Sinne vertragswidrig verhalten hat, aa) Es stellt ausdrücklich fest, die Klägerin habe schon im Sommer 1968, also 1 1/2 Jahre vor Auslaufen des Vertrages, mit dem Versuch begonnen, danach den Alleinauftrag unter Ausschaltung der Beklagten zu erhalten, mithin der mit ihr vertraglich verbundenen Beklagten deren Hauptkunden abzuwerben. Das hätte die Beklagte möglicherweise noch hinnehmen müssen, zu demal sie ihrerseits beim Aushandeln des Anschlußauftrages in einen Preiswettbewerb mit der Klägerin hätte treten können und jedenfalls keinen Anspruch darauf hatte, daß die Klägerin aus dem Kreise der Mitbewerber wegen des laufenden Nachunternehmervertrages auszuscheiden hatte. Die Mitteilung der Klägerin an die Stadtwerke, die den Eindruck erweckte, die Beklagte habe übersetzte Preise ausgehandelt, die im wesentlichen auf den von dieser ausgeführten Ar-beitsanteil entfielen, war in der Sache kaum richtig; denn gerade die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag im Prozeß erhebliche Gewinne aus den von ihr übernommenen Revisionsarbeiten erzielt. bb) An dieser Beurteilung vermag die Erwägung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, die Klägerin sei im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet gewesen, den Stadtwerken M^HHI gegenüber einzuräumen, daß auch sie die Preise für ihren Anteil an den Arbeiten schon Jetzt ermäßigen könne. cc) Ob die Beklagte durch das Verhalten der Klägerin wirtschaftlich gezwungen wurde, noch in der Laufzeit des Vertrages wegen der Mitteilungen der Klägerin den Stadtwerken günstigere Preise zu konzidieren, kann unter diesen Umständen an sich dahinstehen. Indessen begegnet es Bedenken, wenn es im angefochtenen Urteil heißt: Die Beklagte hätte eben den Stadtwerken gegenüber einen harten Standpunkt einnehmen müssen; damit hätte sie sich nicht zu schaden brauchen, weil sie ebenfalls für die Zeit nach Vertragsende günstigere Preise in Aussicht stellen und schließlich auch ihre alten Beziehungen hätte spielen lassen können. Das Berufungsgericht zieht dabei nicht in Betracht, in welches schlechte Licht die Beklagte durch das Verschulden der Klägerin gekommen war, weil - wie es selbst feststellt - die Klägerin den Stadtwerken "eben reichliche Nahrung" für ihr Verlangen nach einer vorzeitigen Reduzierung der Preise gegeben hatte, so daß eine Weigerung der Beklagten, auf das Verlangen der Stadtwerke einzugehen, sehr wohl zu einer dauernden Verstimmung bei der Vertragspartnerin hätte führen können, die Jede Aussicht auf eine spätere Berücksichtigung bei der Neuvergabe der Arbeiten zunichte machen konnte. c) Freilich weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Beklagte der Klägerin zuvor Anlaß zu der Befürchtung gegeben hatte, sie werde versuchen, die Klägerin vorzeitig aus dem Geschäft zu drängen. Als die Beklagte dann im Juni 1968 tatsächlich zwei solcher Fahrzeuge angeschafft und in erprobt hat, hat sich aus der Sicht der Klägerin ein unmittelbar bevorstehender Vertragsbruch der Beklagten angekündigt, zu demal keine Anhaltspunkte dafür Vorgelegen hatten, daß für die angeschafften Fahrzeuge andere Einsatzmöglichkeiten bestanden hätten. Oktober 1968 das Verhalten der Klägerin insgesamt gesehen von der Beklagten noch nicht, wie das Berufungsgericht meint, als so schwerwiegend hätte angesehen werden dürfen, daß sie ein Recht zur Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund hatte, kann letztlich allerdings dahinstehen. Jedenfalls nämlich erwuchs der Beklagten das Recht, den Vertrag nach § 626 BGB fristlos zu kündigen, nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, bei der Neuaus-handlung der Preise mit den Stadtwerken durch Senkung ihres Preisanteils mitzuwirken. Auch nachdem die Beklagte sie von der Aufhebung des Hauptvertrages mit den Stadtwerken unterrichtet hatte, zeigte sich die Klägerin nicht bereit, auf der Basis niedrigerer Preise mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Im Zusammenhang damit war dann die Weigerung der Klägerin, ihren Beitrag zur gemeinsamen Senkung der Preise gegenüber den Stadtwerken zu leisten, selbst unter Berücksichtigung des früheren, gewiß auch nicht vertragsgerechten Ver- Die Klägerin, die die Beklagte den Stadtwerken gegenüber in ein schlechtes Licht gebracht und diese erst in die Lage versetzt hatte, die Beklagte wirtschaftlich zu einer erheblichen Preissenkung zu nötigen, wäre gerade deshalb im besonderen Maße verpflichtet gewesen, an der Neufestsetzung der Preise durch eine Senkung ihres Preisanteils, zu der sie wirtschaftlich ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, mitzuwirken, und durfte sich nicht, ohne sich dem Vorwurf eines groben Treubruchs auszusetzen, auf den Standpunkt stellen, nur die Beklagte brauche gegenüber den Stadtwerken zurückzustecken. Hat somit die Beklagte ein Recht zur außerordent liehen Kündigung des Vertrages mit der Klägerin aus wichtigem Grunde gehabt (§ 626 BGB), dann ist das Vertragsverhältnis der Parteien damit beendet worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 53/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Dezember 1975 Walz, Jus ti zhaup tsekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Matthäus S Tief- und Rohrleitungsbau, istraße Inhaber Matthäus Beklagte, Revisionsklägerin und Anschluß re vis ionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Hans Inhaber Hans So Straße Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision der Klägerin das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1973 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 1971 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisions-rechtszuges fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte führte seit längerer Zeit für die Stadt Mflmfc die Überwachung des städtischen Gasrohrleitungsnetzes durch. Die Klägerin, die einen elektronischen Gasspürwagen entwickelt hatte, der das Interesse des Leiters der Stadtwerke erweckt hatte, wurde im Jahre 1966 zu den Verhandlungen zwischen den Stadtwerken und der Beklagten über den Abschluß eines Ver- träges betreffend Überwachung (Revisionen) und Reparaturarbeiten am Rohrleitungsnetz hinzugezogen und sollte nach dem Willen aller Beteiligten als Nachunternehmerin der Beklagten die Revisionsarbeiten mit ihrem Gasspürwagen übernehmen* Mit schriftlichem Vertrag vom 14./18. Oktober 1966 übertrugen die Stadtwerke der Beklagten ins- gesamt die Uberwachungs- und Reparaturarbeiten, Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis zu dem 31. Dezember 1969. Die Parteien (dieses Rechtsstreits) einigten sich darauf, daß die Klägerin die Revisionsarbeiten übernehmen und daß sich ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Beklagten nach deren Vertrag mit den Stadtwerken richten sollte. Im Sommer 1968 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1968 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie betrachte "wegen gröbster Treuverletzungen" die gegenseitigen Vereinbarungen ’’für gegenstandslos". Sie warf der Klägerin vor, ohne ihr Wissen mit den Stadtwerken über erhebliche Preisnachlässe gesprochen zu haben. Darauf sei es zurückzuführen, daß die Stadtwerke von ihr bis zu dem 1. November 1968 "ein erheblich reduziertes Preisgefüge" verlangten; sie stelle der Klägerin deshalb anheim, ihr bis zu dem 28. Oktober 1968 ihre reduzierten Preise anzubieten, damit sie den Stadtwerken ein neues Angebot unterbreiten könne. Die Klägerin lehnte das ab. Daraufhin kam es am 25. Oktober 1968 zu einer Vereinbarung zwischen den Stadtwerken und der Beklagten, wonach der bestehende Vertrag mit Wirkung vom 31. Oktober 1968 aufgehoben und durch einen neuen Vertrag ersetzt wurde. Nach diesem Vertrag führte die Beklagte vom 1. November 1968 an auch die bisher von der Klägerin erbrachten Revisionsarbeiten selbst aus, wobei sie zwei elektronische Gasspürfahrzeuge einsetzte, die sie bereits früher angeschafft hatte. Die Klägerin, die nunmehr im Jahre 1969 von der Stadt unmittelbar nur noch einen begrenzten Auftrag zur Überwachung von 201,786 km Rohrnetzlänge erhalten und daraus 30.267,20 EM erlöst hatte, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie durch die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten erlitten habe. Sie meint, ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nicht bestanden. Zwar habe sie den Stadtwerken für den Fall der Beendigung des Vertrages mit der Beklagten günstigere Preise in Aussicht gestellt, jedoch ein genaues Angebot unter Hinweis auf das noch laufende Vertragsverhältnis zur Beklagten abgelehnt. Diese selbst habe kurz vorher angekündigt, sie werde ihrerseits ein elektronisches Gasspürgerät erwerben, und von ihr,der Klägerin, verlangt, sie solle eines ihrer Fahrzeuge abziehen. Bei diesem Gespräch habe der Inhaber der Beklagten sogar das Bestehen vertraglicher Bindungen zu ihr bestritten. Tatsächlich habe die Beklagte dann zwei Gasspürwagen gekauft und sie in M^HB erProbt. Sie, die Klägerin, habe deshalb befürchten müssen, daß die Beklagte den Vertrag mit ihr brechen werde. Diese sei im übrigen nicht verpflichtet gewesen, dem Drängen der Stadtwerke auf eine Ermäßigung der Preise während der Laufzeit des bestehenden Vertrages zuzustimmen. - Ihren Gesamtschaden hat die Klägerin auf 168.790,50 DM beziffert. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, sie habe sich zu Recht von dem Vertrage losgesagt, weil die Klägerin als Nachunternehmerin hinter ihrem Rücken den Stadtwerken niedrigere Preise angeboten und sie dadurch zur (einverständlichen) Aufhebung des Hauptvertrages mit den Stadtwerken genötigt habe. Sie sei gezwungen gewesen zuzustimmen, weil die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Preise für ihren Arbeitsanteil zu ermäßigen. Im übrigen hat die Beklagte die Höhe der Schadensersatzforderung bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 101.754,60 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, und die Anschlußrevision der Klägerin, die ihre Klageforderung weiter verfolgt, soweit diese abgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe I Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten einen Dienstvertrag geschlossen, den die Beklagte daher vorzeitig nur aus wichtigen Gründen nach § 626 BGB hätte kündigen können. Einen solchen wichtigen Grund habe sie nicht gehabt. Zwar hätten gewisse Treuepflichten der Parteien untereinander bestanden, jedoch kein Wettbewerbsverbot. Die Klägerin habe sich deshalb schon während der Vertragsdauer für die Zeit nach dessen Beendigung um den Anschlußauftrag bei den Stadtwerken bemühen und versuchen dürfen, die Beklagte durch günstige Angebote "aus dem Felde zu schlagen". Zwar hätten die Erklärungen des Inhabers der Klägerin deutlich erkennen lassen, daß die Preise schon sofort herabgesetzt werden könnten, wenn er nicht vertraglich an die Beklagte gebunden gewesen wäre. Es sei der Eindruck erweckt worden, die gegenwärtigen Preise seien nur deshalb so hoch, weil die Beklagte für ihren Arbeitsteil übersetzte Preise ausgehandelt habe. Darin liege aber deshalb kein Verstoß gegen vertragliche Treupflichten, weil die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet gewesen sei, den Stadtwerken zu offenbaren, daß auch sie ihre Preise für die Revisionsarbeiten schon jetzt ermäßigen könne. Ihre Weigerung der Beklagten gegenüber, an einer vorzeitigen Preisreduzierung während der Laufzeit des Vertrages durch Senken ihrer Preise mitzuwirken, stelle keine Vertragsverletzung dar. Das Verlangen der Stadtwerke, das Preisgefüge vor Ablauf des Vertrages zu ermäßigen, sei unberechtigt gewesen; beide Parteien hätten sich dem widersetzen dürfen und können. Die Beklagte hätte nicht nachgeben müssen. Sie hätte sich damit njtht zu schaden brauchen, weil sie für die Zeit nach Vertragsende ebenfalls günstigere Preise in Aussicht stellen und zusätzlich ihre alten Beziehungen hätte spielen lassen können. Zwar habe die Klägerin recht frühzeitig mit ihren Versuchen begonnen, den Anschlußauftrag für die Zeit ab 1970 zu erhalten, und habe dem Verlangen der Stadtwerke nach vorzeitiger Reduzierung der Preise reichlich Nahrung gegeben. Indessen hätten die Stadtwerke das durch ihr wiederholtes Drängen herausgefordert. Vor allem habe aber die Klägerin befurchten müssen, daß die Beklagte sie vorzeitig aus dem Geschäft drängen würde, weil sie im Juni 1968 ihrerseits elektronische Gasspürgeräte angeschafft und erprobt habe und zu dieser Zeit auch gegenüber dem Inhaber der Klägerin das Bestehen vertraglicher Bindungen in Abrede genommen habe. Mithin habe auch die Beklagte recht frühzeitig Vorsorge für die Zeit nach Vertragsbeendigung getroffen und zu erkennen gegeben, daß sie an einer Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht gedacht habe. Unter diesen Umständen sei der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag trotz der Bemühung der Klägerin um den Anschlußauftrag, dies selbst "hinter dem Rücken" der Beklagten, zuzu demuten gewesen. II Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht von einem zutreffenden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB ausgegangen ist. 1. Ohne Rechtsirrtum beurteilt das Berufungsgericht die Abmachungen der Parteien als einen Dienstvertrag. Die Klägerin als Nachunternehmerin der Beklagten schuldete nicht einen bestimmten Erfolg der von ihr übernommenen Arbeiten, sondern die Arbeitsleistungen als solche (Revision des Gasrohrleitungs- 8 netzes der Stadtwerke MfHIB) • Die Ansicht der Revision der Beklagten, zwischen den Parteien habe ein «gesellschaftsähnliches Verhältnis” bestanden, weil sie sich zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich der Gasrohrleitungsüberwachung bei den Stadtwerken in verbunden hätten, findet in den vom Berufungsgericht festgestellten Vereinbarungen der Parteien und deren rechtlich möglicher Auslegung durch das Berufungsgericht keine Stütze. Die Parteien wirkten zwar gegenüber den Stadtwerken insoweit zusammen, als beide sich untereinander die anfallenden Arbeiten aufgeteilt hatten. Sie blieben indessen jeweils selbständig: Sie wollten nicht gemeinsam Gewinn erzielen, vielmehr blieb die Beklagte als selbständige Unternehmerin Vertragspartner der Stadtwerke, denen sie die gesamte, im Vertrag mit ihnen vereinbarten Dienste und Werkleistungen schuldete, und arbeitete dabei ebenso auf eigene Rechnung wie die Klägerin, die ihrerseits nur der Beklagten gegenüber Verpflichtungen als der Nachunternehmerin gegen eine feste Vergütung übernommen hatte. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags war mithin nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB, d.h. aus wichtigem Grunde möglich. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich geworden seien, daß sie die als wichtigen Grund bezeichneten Umstände länger als zwei Wochen vor ihrem Schreiben vom 16. Oktober 1968 gekannt habe. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Auch die Auslegung des Schreibens vom 16. Oktober 1968 als außerordentliche fristlose Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten ist rechtlich mindestens möglich. 2. Die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung Vorgelegen hat oder nicht, hat sich freilich darauf zu beschränken, ob die geltend gemachten Kündigungsgründe an sich, ohne die Besonderheiten des Einzelfalles, einen wichtigen Grund abzugeben geeignet sind, und ob das Berufungsgericht alle für die Frage nach dem wichtigen Grund wesentlichen Umstände frei von inneren Widersprüchen und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze berücksichtigt hat (Soergel/Wlotzke/Volze, 10. Aufl. § 626 BGB Anm. 11 m.w.Nachw.). Das aber ist, wie die Revision der Beklagten zu Recht rügt, nicht der Fall. a) Auch das Berufungsgericht nimmt an, der Dienstvertrag zwischen den Parteien habe gewisse gegenseitige Treuepflichten geschaffen, ohne daß es indessen ausgeführt hat, worin diese nach dem Inhalt der konkreten Vereinbarungen der Parteien bestanden haben könnten. Es meint allerdings einschränkend, jedenfalls habe zwischen den Parteien kein allgemeines Wettbewerbsverbot bestanden, auch nicht was das Streben nach dem alleinigen Erhalt des Anschlußvertrages durch die Stadtwerke nach Beendigung deren Vertragsverhältnis zu der Beklagten anbelangt. Das ist aus Rechts- 10 gründen nicht zu beanstanden, weil der Dienstvertrag zwischen den Parteien, anders als ein Arbeitsverhältnis, weitgehend unabhängig von einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten als Dienstherrin und der Klägerin als Dienstverpflichteter war. Die Parteien waren im Wirtschaftsleben Konkurrenten, die sich aus Zweckmäßigkeitsgründen durch Abschluß eines Nachunternehmervertrages zusammengetan hatten, im übrigen aber untereinander ihr Arbeitsgebiet zu selbständiger Erledigung aufgeteilt hatten, so daß im Großen und Ganzen persönliche Berührungen und Weisungen der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich Art und Umfang der Arbeit nicht in Betracht kamen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich möglich und naheliegend, auch der Klägerin als Dienstverpflichteter das Recht zuzugestehen, Vorbereitungen für spätere Geschäfte mit einem anderen Kunden der Beklagten, ihrer Dienstherrin, für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages zu treffen; insoweit liegt es anders als bei einem Arbeitsverhältnis mit größerem persönlich-rechtlichem Einschlag (vgl. dazu BAG AP § 6 HGB Nr. 5; Baumbach/Hefermehl 11. Aufl., § 1 UWG Anm. 529 m.w.Nachw.). b) Grob treuwidrig handelt jedoch ein dienstvertraglich gebundener Nachuntemehmer gegenüber seinem Auftraggeber, wenn er während der Dauer des Vertrages versucht, ihm mit unlauteren Mitteln einen Kunden abzuwerben, insbesondere vor Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kunden gegen den Geschäftsherm einzunehmen und sich selbst zu empfehlen sucht. Das stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG dar (vgl. 11 Baumbach/Hefermeh! aaO). Das Berufungsgericht verkennt, daß der Inhaber der Klägerin sich in diesem Sinne vertragswidrig verhalten hat, aa) Es stellt ausdrücklich fest, die Klägerin habe schon im Sommer 1968, also 1 1/2 Jahre vor Auslaufen des Vertrages, mit dem Versuch begonnen, danach den Alleinauftrag unter Ausschaltung der Beklagten zu erhalten, mithin der mit ihr vertraglich verbundenen Beklagten deren Hauptkunden abzuwerben. Sie tat es, indem sie ihrerseits günstigere Preise in Aussicht stellte. Das hätte die Beklagte möglicherweise noch hinnehmen müssen, zu demal sie ihrerseits beim Aushandeln des Anschlußauftrages in einen Preiswettbewerb mit der Klägerin hätte treten können und jedenfalls keinen Anspruch darauf hatte, daß die Klägerin aus dem Kreise der Mitbewerber wegen des laufenden Nachunternehmervertrages auszuscheiden hatte. Die Klägerin hat aber mehr getan: Sie hat deutlich erkennen lassen, die Preise könnten sofort herabgesetzt werden, und sie hat den Eindruck bei den Stadtwerken erweckt, die gegenwärtigen Preise seien nur deshalb so hoch, weil die Beklagte für ihren Arbeitsanteil übersetzte Preise ausgehandelt habe. Damit hat die Klägerin den Rahmen des vertraglich Zulässigen verlassen. Die Treupflichten zwischen Unternehmer und Nachunternehmer verbieten es, dem Auftraggeber des Unternehmers gegenüber die gegenseitigen Kalkulationsgrundlagen zu offenbaren. Mit welchen Kosten und welchen Gewinnspannen ein Unternehmer arbeitet, ist sein Geschäftsgeheimnis. Es ist allein seine Sache, wem gegenüber und in welchem Umfange er darüber etwas offenbaren will. Das 12 - Vertragsverhältnis der Parteien brachte es mit sich, daß Jeder den Anteil des anderen an den preisbildenden Faktoren kannte und Jedenfalls seinen eigenen Geschäftsgewinn kalkulieren konnte. Die Mitteilung der Klägerin an die Stadtwerke, die den Eindruck erweckte, die Beklagte habe übersetzte Preise ausgehandelt, die im wesentlichen auf den von dieser ausgeführten Ar-beitsanteil entfielen, war in der Sache kaum richtig; denn gerade die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag im Prozeß erhebliche Gewinne aus den von ihr übernommenen Revisionsarbeiten erzielt. Zum andere! war diese Mitteilung geeignet, die Beklagte in ein schlechtes Licht zu rücken, sie mithin gegenüber den Stadtwerken "anzuschwärzen". Da, wie das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin gehandelt hat, um Mden anderen Vertragspartner aus dem Felde zu schlagen", hat sie ihre Treupflichten aus dem Vertrag vorsätzlich verletzt. bb) An dieser Beurteilung vermag die Erwägung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, die Klägerin sei im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet gewesen, den Stadtwerken M^HHI gegenüber einzuräumen, daß auch sie die Preise für ihren Anteil an den Arbeiten schon Jetzt ermäßigen könne. Es geht nicht darum, ob die Klägerin zu vermeiden hatte, daß ein ungünstiges Licht auf die Beklagte fiel. Sie hat vielmehr die Beklagte selbst in dieses ungünstige Licht gesetzt, und zwar vorsätzlich, um sich Vorteile für die Zukunft zu sichern. Das ließ sich freilich nur machen, wenn sie ihre eigene Kalkulation verschwieg, so daß dieses Unterlassen geradezu erforderlich war, um die Beklagte anzuschwärzen. Wollte sie das vermeiden, so hätte sie nicht den Eindruck erwecken dürfen, an den derzeit hohen Preisen sei allein die Beklagte schuld. 13 - cc) Ob die Beklagte durch das Verhalten der Klägerin wirtschaftlich gezwungen wurde, noch in der Laufzeit des Vertrages wegen der Mitteilungen der Klägerin den Stadtwerken günstigere Preise zu konzidieren, kann unter diesen Umständen an sich dahinstehen. Zutreffend führt das Berufungsgericht insoweit aus, daß die Beklagte dazu aus Rechtsgründen wohl nicht verpflichtet war. Indessen begegnet es Bedenken, wenn es im angefochtenen Urteil heißt: Die Beklagte hätte eben den Stadtwerken gegenüber einen harten Standpunkt einnehmen müssen; damit hätte sie sich nicht zu schaden brauchen, weil sie ebenfalls für die Zeit nach Vertragsende günstigere Preise in Aussicht stellen und schließlich auch ihre alten Beziehungen hätte spielen lassen können. Das Berufungsgericht zieht dabei nicht in Betracht, in welches schlechte Licht die Beklagte durch das Verschulden der Klägerin gekommen war, weil - wie es selbst feststellt - die Klägerin den Stadtwerken "eben reichliche Nahrung" für ihr Verlangen nach einer vorzeitigen Reduzierung der Preise gegeben hatte, so daß eine Weigerung der Beklagten, auf das Verlangen der Stadtwerke einzugehen, sehr wohl zu einer dauernden Verstimmung bei der Vertragspartnerin hätte führen können, die Jede Aussicht auf eine spätere Berücksichtigung bei der Neuvergabe der Arbeiten zunichte machen konnte. c) Freilich weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Beklagte der Klägerin zuvor Anlaß zu der Befürchtung gegeben hatte, sie werde versuchen, die Klägerin vorzeitig aus dem Geschäft zu drängen. 14 - aa) Der Inhaber der Beklagten hatte schon Anfang Mai 1968 anläßlich eines Gesprächs mit dem Inhaber der Klägerin erklärt, er wolle ein eigenes elektronisches Gasspürgerät in einsetzen, und hatte verlangt, daß die Klägerin eines ihrer Fahrzeuge abziehe. In diesem Zusammenhang hat er, wie das Berufungsgericht feststellt, sogar das Bestehen vertraglicher Bindungen zwischen den Parteien in Abrede genommen. Als die Beklagte dann im Juni 1968 tatsächlich zwei solcher Fahrzeuge angeschafft und in erprobt hat, hat sich aus der Sicht der Klägerin ein unmittelbar bevorstehender Vertragsbruch der Beklagten angekündigt, zu demal keine Anhaltspunkte dafür Vorgelegen hatten, daß für die angeschafften Fahrzeuge andere Einsatzmöglichkeiten bestanden hätten. Das kann die Vertragsverletzung durch die Klägerin verständlicher machen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. bb) Ob unter Berücksichtigung dieser Umstände zu dem Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten vom 16. Oktober 1968 das Verhalten der Klägerin insgesamt gesehen von der Beklagten noch nicht, wie das Berufungsgericht meint, als so schwerwiegend hätte angesehen werden dürfen, daß sie ein Recht zur Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund hatte, kann letztlich allerdings dahinstehen. Jedenfalls nämlich erwuchs der Beklagten das Recht, den Vertrag nach § 626 BGB fristlos zu kündigen, nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, bei der Neuaus-handlung der Preise mit den Stadtwerken durch Senkung ihres Preisanteils mitzuwirken. Die Beklagte war, wie sie klargemacht hatte, auch nach der Kündigung vom 15 - 16. Oktober 1968 unter Umständen bereit, mit der Klägerin aufs Neue bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Vertragsande, d.h. bis zu dem 31. Dezember 1969, zusammenzuarbeiten, wenn die Klägerin sich in angemessener Form an der von den Stadtwerken verlangen Preisreduzierung beteiligen würde. Das hatte sie schon im Kündigungsschreiben zu dem Ausdruck gebracht und der Klägerin dabei anheimgestellt, ihr bis zu dem 24. Oktober ein entsprechendes Angebot zu machen. Die Klägerin hat das indessen in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1968 an die Beklagte schlicht abgelehnt. Auch nachdem die Beklagte sie von der Aufhebung des Hauptvertrages mit den Stadtwerken unterrichtet hatte, zeigte sich die Klägerin nicht bereit, auf der Basis niedrigerer Preise mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Wenn diese daraufhin ab 1. November 1968 die bisher von der Klägerin ausgeführten Revisionsarbeiten übernahm und sie fortan von weiterer Mitarbeit ausschloß, so hat sie damit schlüssig ihren Willen ausgedrückt, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin, sollte es noch bestanden haben, fristlos zu beenden. Die Klägerin hat das auch nicht anders verstanden. Darin liegt rechtlich eine nach der ablehnenden Haltung der Klägerin hinsichtlich der Vereinbarung niedrigerer Preise ausgesprochene erneute Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Zu deren Begründung konnte die Beklagte auf die früheren, oben erörterten Vertragsverletzungen der Klägerin zurückgreifen. Im Zusammenhang damit war dann die Weigerung der Klägerin, ihren Beitrag zur gemeinsamen Senkung der Preise gegenüber den Stadtwerken zu leisten, selbst unter Berücksichtigung des früheren, gewiß auch nicht vertragsgerechten Ver- 16 - haltens der Beklagten ein derart schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Treuepflichten, daß dieser spätestens von nun an ein weiteres Zusammenwirken mit der Klägerin nicht mehr zuzu demuten war. Die Beklagte hatte ihre Bereitschaft, trotz aller vorangegangenen Differenzen bis zur vorgesehenen Beendigung des Vertrages vertragstreu zu sein, zu erkennen gegeben. Die Klägerin, die die Beklagte den Stadtwerken gegenüber in ein schlechtes Licht gebracht und diese erst in die Lage versetzt hatte, die Beklagte wirtschaftlich zu einer erheblichen Preissenkung zu nötigen, wäre gerade deshalb im besonderen Maße verpflichtet gewesen, an der Neufestsetzung der Preise durch eine Senkung ihres Preisanteils, zu der sie wirtschaftlich ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, mitzuwirken, und durfte sich nicht, ohne sich dem Vorwurf eines groben Treubruchs auszusetzen, auf den Standpunkt stellen, nur die Beklagte brauche gegenüber den Stadtwerken zurückzustecken. III Hat somit die Beklagte ein Recht zur außerordent liehen Kündigung des Vertrages mit der Klägerin aus wichtigem Grunde gehabt (§ 626 BGB), dann ist das Vertragsverhältnis der Parteien damit beendet worden. Der Klägerin stehen wegen der Weigerung der Beklagten sie weiter als Nachunternehmerin zu beschäftigen, kei ne Schadensersatzansprüche zu. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts als unbegründet. Ihre Anschlußrevision, mit der sie eine höhere Schadensersatzleistung der Beklagten begehrt, muß infolgedessen ohne Erfolg bleiben. Dr. Weber NÜßgens Dunz Dr. Kullmann Dr. Ankermann