Sie behauptet, der Brand sei entstanden, weil der Zweitbeklagte ohne die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen in der Nähe einer hölzernen Dekorationswand geschweißt und diese durch glühende Schweißperlen entzündet habe. Die Beklagten haben geltend gemacht, alles spreche dafür, daß der Brand durch eine schadhafte elektrische Leitung, möglicherweise auch durch unachtsam fortgeworfene Zigarettenreste oder brennende Streichhölzer verursacht worden sei. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, der Zweitbeklagte nach § 823 Abs. 1 BGB - für die Folgen des Brandes einzustehen haben, wenn er von dem Zweitbeklagten bei Ausführung der Schweißarbeiten verschuldet Daß der Zweitbeklagte die Arbeiten an dem Unglückstag als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten ausgeführt hat, so daß diese ein ihm etwa zur Last fallendes Verschulden wie eigenes vertreten muß (§ 278 BGB), hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Hierfür knüpft das Berufungsgericht an den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an, der nach seinen Feststellungen zwischen den Schweißarbeiten und dem Ausbruch des Brandes bestanden hat. Dieser Zusammenhang, so meint das Gericht, entspreche dem für Schweißarbeiten typischen Geschehensablauf, daß glühende Schweißperlen aus dem Schweißbad die Dekorationswand in Brand gesteckt und dadurch das Feuer im Kaufhaus verursacht hätten. Der Entstehungsherd, so führt das Berufungsgericht aus, liege damit im unmittelbaren Gefahrenbereich wegspritzender Schweißperlen, auch wenn berücksichtigt werde, daß das Feuer oberhalb der Arbeitsstelle, die nach dem Vorbringen der Beklagten am unteren Rand des Fahrstuhlschachtes gelegen sein solle, entstanden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit den Lichtbildern, die die Beklagten zu diesem Zweck vorgelegt haben und die allenfalls für einen Beweis von Hilfstatsachen in Betracht kamen (vgl. Es ist ein Erfahrungssatz, daß beim Schweißen, bei dem hohe Wärmeenergien eingesetzt werden, in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle, durch fortgeschleuderte Schweißperlen oft auch mehrere Meter von ihr entfernt, Brände entstehen können (vgl. Sie meint jedoch, für die Festlegung des durch Metallspritzer gefährdeten Bereiches habe das "Merkblatt" der HflmP Feuerkasse nicht verwertet werden dürfen, weil es von dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Thams als Anlage zu seinem Gutachten zu den Strafakten gereicht worden sei und die Beklagten der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen hätten. Ebenso hatten sie Gelegenheit zur Einsichtnahme in die bereits vom Landgericht beigezogenen Akten; sie ist von den Beklagten im übrigen auch wahrgenommen worden, wie die Zitate aus diesen Akten und die häufigen Verweisungen auf sie in ihren Schriftsätzen belegen. Wenn die Revision das "Merkblatt" anders würdigt und ihm eine Bedeutung für den vorliegenden Fall abspricht, so zeigt sie damit noch keinen Verfahrensfehler auf.Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung verpflichtet, um den Beklagten Gelegenheit zu weiteren Ausführungen in Bezug auf das "Merkblatt" zu geben. d) Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht mit seiner Würdigung auch nicht in Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter gesetzt. Die Revision meint, der Sachverständige habe es für den vorliegenden Fall gerade ausgeschlossen, daß bei der Art der Schweißarbeiten ein derart großes Schweißbad habe entstehen können. Der Revision ist zuzugeben, daß die protokollierten Äußerungen des Sachverständigen bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht so verstanden werden können; doch ist dieses Verständnis nicht zwingend. 4 m begrenzt, bei näherem Befragen aber angegeben, es könne auch mit der vom Zweitbeklagten benutzten Brennergröße ein großes Schweißbad erzeugt worden sein und in diesem Fall könnten die Metallspritzer "durchaus Auch das Landgericht hat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht für erwiesen angesehen, daß im vorliegenden Fall das Schweißbad nicht groß genug gewesen sei, um einen Funkenflug über eine Entfernung bis zur Dekorationswand zu ermöglichen. Das Berufungsgericht konnte danach sich auf den Standpunkt stellen, auch das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Sinne verstanden und aus ihnen lediglich 2. Aufgrund des so fehlerfrei festgestellten räumlichen und zeitlichen Zusammentreffens beider Vorgänge konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins annehmen, daß zwischen dem Schweißen und dem Brandausbruch auch ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Von dieser Regel konnte das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall für seine Feststellungen zur Brandursache ausgehen, selbst wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht für den vollen Beweis ausreicht, daß das Schweißen den Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen typischen Geschehensablauf nach den Regeln des Anscheinsbeweises nur zugrundelegen dürfen, wenn die konkreten Umstände, insbesondere Art und Ausführung der Schweißarbeiten sowie die Beschaffenheit der Dekorationswand einen sicheren Schluß auf die Ursächlichkeit des Schweißens für den Brand zugelassen hätten. Diese Ansicht der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß sich das Berufungsgericht die Überzeugung von dem Kausalzusammenhang aufgrund des gesamten Sachverhalts auch in Einzelheiten bilden müßte. Dem Berufungsgericht ist deshalb auch darin zu folgen, daß dem Anscheinsbeweis nicht entgegensteht, wenn einzelne Bedingungen für die Entstehung des Brandes durch das Schweißen sich nicht mehr feststellen lassen, jedenfalls so lange hieraus nicht ernsthafte Bedenken gegen das Vorliegen notwendiger Glieder der Kausalkette herzuleiten sind. Daß ein Brand durch das Schweißen entstehen konnte, hat das Berufungsgericht aufgrund der erhobenen Beweise ohne Verfahrensverstoß festgestellt. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Arbeiten in einer Kehle ausgeführt worden seien, so daß Schweißperlen in Richtung der Dekorationswand hätten geschleudert werden können, obwohl der Zweitbeklagte der Wand beim Schweißen den Rücken zugekehrt hat c) Die Rüge, der Anscheinsbeweis greife nur durch, wenn feststehe, daß die Holzwand durch Funkenflug habe entzündet werden können, geht nach den vorstehenden Ausführungen von unrichtigen Vorstellungen über diese Grundsätze aus. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit einer anderen Verursachung des Brandes, durch den die Beklagten den Anscheinsbeweis hätten erschüttern können, als nicht geführt angesehen. Leitungen verursacht worden sei, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so fern, daß der Anscheinsbeweis nicht beeinträchtigt werden kann. Die Feststellung, daß der Brand weder in den Holzkästen, die die Leuchtstoffröhren enthielten, noch an der Zwischendecke, in der die Kästen eingelassen waren, sondern an der Dekorationswand ausgebrochen ist, hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, verfahrensmäßig einwandfrei getroffen. Verfahrensfehler zeigt die Revision auch insoweit nicht auf.Den von den Beklagten benannten Zeugen SflP brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, da es die tatsächlichen Feststellungen in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten, zu deren Beweis der Zeuge allein benannt worden war, als richtig unterstellt hat. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Privatgutachten eine hinreichend überzeugende Aussagekraft für den Zustand der Installation bei der Entstehung des Brandes versagt hat, liegen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten, wiewohl ihm nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens gemacht werden kann, fahrlässige Vernachlässigung seiner Pflicht zur Verhütung des Brandes vorgeworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 33/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Januar 197^ K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. der Firma AflHBHMBl GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Zeno SMBWWP, Walter EMBDr. Peter ¥(■■■■■1, GflHHHfcstr. 2. des Bauschlossers Erhard N| itr.m Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen vertreten durch ihren Vorstand, die Kaufleute Hugo Egon DgMBfcJDr^jur. Friedrich J| CarU^miz IWBD* Kurt Dr. jur. Ewald '9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoll ■jhtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 197A durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. März 1971 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am Sonntag, dem 16. September 1962 brach in den Geschäftsräumen der Firma Sporthaus OOTH^in H|0H0i (im folgenden: Firma 000) ein Brand aus, unmittelbar nachdem der Zweitbeklagte zu dem Einbau einer Tür am Aufzugsschacht Schweißarbeiten im Erdgeschoß des Kaufhauses ausgeführt hatte. Lieferung und Einbau der Aufzugsanlage waren von der Firma 00000 bei der Erstbeklagten in Auftrag gegeben. Diese hatte die Montagearbeiten ihrer Schwesterfirma übertragen, bei welcher der Zweitbeklagte als Monteur beschäftigt war. Die Klägerin hat als Brandschadensversicherer der Firma den Schaden reguliert und nimmt gegen die Beklagten Rückgriff. Sie behauptet, der Brand sei entstanden, weil der Zweitbeklagte ohne die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen in der Nähe einer hölzernen Dekorationswand geschweißt und diese durch glühende Schweißperlen entzündet habe. Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern zuletzt Zahlung eines Teilbetrages von 25.100 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, alles spreche dafür, daß der Brand durch eine schadhafte elektrische Leitung, möglicherweise auch durch unachtsam fortgeworfene Zigarettenreste oder brennende Streichhölzer verursacht worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, der Zweitbeklagte nach § 823 Abs. 1 BGB - für die Folgen des Brandes einzustehen haben, wenn er von dem Zweitbeklagten bei Ausführung der Schweißarbeiten verschuldet worden ist. Daß der Zweitbeklagte die Arbeiten an dem Unglückstag als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten ausgeführt hat, so daß diese ein ihm etwa zur Last fallendes Verschulden wie eigenes vertreten muß (§ 278 BGB), hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 27/66 - dargelegt, in dem es darum ging, ob, wie die Beklagten meinten, die Arbeitsgerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig seien. Auf den von den Beklagten zunächst vertretenen entgegengesetzten Rechtsstandpunkt ist die Revision nicht zurückgekommen. Auch die sich aus § 67 WG ergebende Aktivlegitimation der Klägerin wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 2. Nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ist mit letzter Sicherheit nicht aufzuklären, wie es zu dem Brand gekommen ist. Doch ist nach Ansicht des Gerichts nach den für den Beweis des ersten Anscheins geltenden Regeln davon auszugehen, daß für den Brand eine Versäumung von Verkehrssicherungspflichten durch den Zweitbeklagten ursächlich geworden ist. Hierfür knüpft das Berufungsgericht an den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an, der nach seinen Feststellungen zwischen den Schweißarbeiten und dem Ausbruch des Brandes bestanden hat. Dieser Zusammenhang, so meint das Gericht, entspreche dem für Schweißarbeiten typischen Geschehensablauf, daß glühende Schweißperlen aus dem Schweißbad die Dekorationswand in Brand gesteckt und dadurch das Feuer im Kaufhaus verursacht hätten. Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs sei von den Beklagten nicht nachgewiesen. Der Zweitbeklagte habe mit der Entstehung des Brandes rechnen müssen. Er habe es schuldhaft unterlassen, Vorkehrungen, etwa durch Abdecken der Dekorationswand mit einem feuerfesten Material oder durch Aufstellen einer Brandwache zu treffen, durch die der Brand mit Sicherheit verhindert worden wäre. II. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit ihren Verfahrensrügen im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand knapp 5 m von der Schweißstelle entfernt im oberen Drittel einer Dekorationszwecken dienenden Holzwand auf ihrer der Schweißstelle zugekehrten Vorderseite ausgebrochen. Der Entstehungsherd, so führt das Berufungsgericht aus, liege damit im unmittelbaren Gefahrenbereich wegspritzender Schweißperlen, auch wenn berücksichtigt werde, daß das Feuer oberhalb der Arbeitsstelle, die nach dem Vorbringen der Beklagten am unteren Rand des Fahrstuhlschachtes gelegen sein solle, entstanden sei. Nach einem von der hIHHI Feuerkasse herausgegebenen "Merkblatt" sei bei Schweißarbeiten die Umgebung sogar bis zu 10 m durch Funkenflug gefährdet. Auch gehörten Holzwände nach allgemeiner Erfahrung, wie sie in dem Merkblatt zu dem Ausdruck gekommen sei, zu den beim Schweißen durch Funkenflug gefährdeten Gegenständen. a) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise für die Behauptung der Beklagten übergangen, daß Brandherd die sog. Licht- vouten gewesen seien, in die die Leuchtstoffröhren an der Decke eingelassen waren. Das Berufungsgericht hat sich mit den Lichtbildern, die die Beklagten zu diesem Zweck vorgelegt haben und die allenfalls für einen Beweis von Hilfstatsachen in Betracht kamen (vgl. BGHZ 53, 245, 261), auseinandergesetzt. Zur Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens über die Bedeutung der vorgelegten Lichtbilder war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, zu demal alle Zeugen die Dekorationswand als Brandherd bezeichnet hatten. b) Unbegründet sind auch die Verfahrensrügen, die die Revision gegen die Feststellung eines räumlich nahen Zusammenhangs zwischen dem Brandausbruch und den Schweißarbeiten erhebt. Es ist ein Erfahrungssatz, daß beim Schweißen, bei dem hohe Wärmeenergien eingesetzt werden, in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle, durch fortgeschleuderte Schweißperlen oft auch mehrere Meter von ihr entfernt, Brände entstehen können (vgl. BGH Urt. v. 21. März 1963 - VII ZR 268/61 = VersR 1963, 657). Dies wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Sie meint jedoch, für die Festlegung des durch Metallspritzer gefährdeten Bereiches habe das "Merkblatt" der HflmP Feuerkasse nicht verwertet werden dürfen, weil es von dem im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Thams als Anlage zu seinem Gutachten zu den Strafakten gereicht worden sei und die Beklagten der Verwertung dieses Gutachtens widersprochen hätten. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn weder die Bezugnahme des Sachverständigen noch der Widerspruch der Beklagten konnte eine Beiziehung des "Merkblatts" als selbständige Urkunde für das vorliegende Verfahren verhindern. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hätte nicht einmal einer Verwertung des Gutachtens Thams im Wege des Urkundenbeweises entgegengestanden (BGH Urteile vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 = LM ZPO § 286 (E) Nr. 7; vom 4. März 1958 - VI ZR 73/57 = VersR 1958, 340, 341; vom 13. Dezember 1962 - VII ZR 247/61 = VersR 1963, 195; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 = VersR 1970, 322). Ebensowenig trifft es zu, daß das Berufungsgericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht sowie zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs die anwaltlich vertretenen Beklagten hätte darüber aufklären müssen, welche Schlüsse es aus dem "Merkblatt" für seine Entscheidung ziehen wollte. Daß es das "Merkblatt" zusammen mit dem übrigen Inhalt der zu dem Gegenstand der Verhandlungen gemachten Strafakten seiner Entscheidung mit zugrundelegen werde, hat das Berufungsgericht ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 24. Februar 1971 hinreichend deutlich gemacht; auch hatten die Parteien Gelegenheit zu Erklärungen. Ebenso hatten sie Gelegenheit zur Einsichtnahme in die bereits vom Landgericht beigezogenen Akten; sie ist von den Beklagten im übrigen auch wahrgenommen worden, wie die Zitate aus diesen Akten und die häufigen Verweisungen auf sie in ihren Schriftsätzen belegen. c) Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem "Merkblatt" für die Feststellung der Tatumstände 8 zieht, sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Sie stehen nicht im Widerspruch zu dem Inhalt des "Merkblatts'1. Wenn die Revision das "Merkblatt" anders würdigt und ihm eine Bedeutung für den vorliegenden Fall abspricht, so zeigt sie damit noch keinen Verfahrensfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung verpflichtet, um den Beklagten Gelegenheit zu weiteren Ausführungen in Bezug auf das "Merkblatt" zu geben. Das Vorbringen, das nach der Darstellung der Revision noch hätte in das Verfahren eingeführt werden sollen, betrifft lediglich Ausführungen zu dem Beweiswert des "Merkblatts", die eine Pflicht zur grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehenden Wiedereröffnung der Verhandlung nicht begründen können (vgl. dazu BGHZ 53, 245, 262 ff m.w.Nachw.). d) Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht mit seiner Würdigung auch nicht in Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter gesetzt. Auch nach Ansicht dieses Sachverständigen können, sofern beim Schweißen ein ausreichendes Schweißbad erzeugt wird, Metallspritzer "durchaus 5 m fliegen". Die Revision meint, der Sachverständige habe es für den vorliegenden Fall gerade ausgeschlossen, daß bei der Art der Schweißarbeiten ein derart großes Schweißbad habe entstehen können. Zwar habe er bei seiner Anhörung erklärt, es sei an sich möglich, mit dem verwendeten Brenner ein genügend großes Schweißbad zu erzeugen. Diese Ausführungen habe er aber lediglich allgemein, ohne Rücksicht auf die konkrete Arbeitsweise des Zweitbeklagten gemacht. Der Revision ist zuzugeben, daß die protokollierten Äußerungen des Sachverständigen bei der Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht so verstanden werden können; doch ist dieses Verständnis nicht zwingend. Ihrem Zusammenhang nach bieten die Erklärungen des Sachverständigen ebenso gut eine Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, die dahin geht: Der Sachverständige habe zwar zunächst und beschränkt auf ein sachgerechtes Schweißen den Spritzbereich der Schweißperlen auf 4 m begrenzt, bei näherem Befragen aber angegeben, es könne auch mit der vom Zweitbeklagten benutzten Brennergröße ein großes Schweißbad erzeugt worden sein und in diesem Fall könnten die Metallspritzer "durchaus 5 m fliegen". Daß eine nicht sachgerechte, nämlich zu kleine Brennergröße verwendet worden ist, so daß mit einer scharf eingestellten Flamme geschweißt werden mußte, die das "Abreißen" oder "Abknallen" der Flamme und damit das Entstehen wegspritzender Schweißperlen begünstigte, steht unangegriffen fest. Auch das Landgericht hat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht für erwiesen angesehen, daß im vorliegenden Fall das Schweißbad nicht groß genug gewesen sei, um einen Funkenflug über eine Entfernung bis zur Dekorationswand zu ermöglichen. Es hat unter Bezugnahme auf das Gutachten ausgeführt, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, daß das Schweißbad so groß gewesen sei. Das Berufungsgericht konnte danach sich auf den Standpunkt stellen, auch das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Sinne verstanden und aus ihnen lediglich 10 andere rechtliche Schlußfolgerungen gezogen, weil es von unrichtigen Vorstellungen über die Regeln des Anscheinsbeweises ausgegangen sei. Bei dieser Sachlage mag es zwar zweckdienlicher gewesen sein, wenn das Be rufungsgericht etwaigen Zweifeln über die Auslegung des Gutachtens durch erneute Anhörung des Sachverständigen von vornherein begegnet wäre. Es enthält jedoch keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, wenn es, ohne den Sachverständigen noch einmal zu hören, sein Verständnis des Gutachtens zugrundegelegt hat. 2. Aufgrund des so fehlerfrei festgestellten räumlichen und zeitlichen Zusammentreffens beider Vorgänge konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins annehmen, daß zwischen dem Schweißen und dem Brandausbruch auch ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Daß Brände, die während oder im Anschluß an Schweißarbeiten in der näheren Umgebung der Schweißstelle entstehen, auf die Schweißarbeiten zurückzuführen sind, entspricht, wie dargelegt, einem typischen Geschehensablauf (vgl. BGH Urteil vom 21. März 1963 aaO; zu dem Anscheinsbeweis bei Arbeiten mit offener Flamme vgl. ferner BGH Urteile vom 25. Oktober 1962 - VII ZR 166/61 = VersR 1963, 142; vom 12. Januar 1965 - VI ZR 229/63 = VersR 1965, 463). Von dieser Regel konnte das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall für seine Feststellungen zur Brandursache ausgehen, selbst wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht für den vollen Beweis ausreicht, daß das Schweißen den 11 Brand tatsächlich verursacht hat. Die räumliche und zeitliche Verbindung von Schweißarbeiten und Brandausbruch rechtfertigte aber die Schlußfolgerung, auch in diesem Fall habe sich solch typischer Geschehensablauf verwirklicht, wenn auch der tatsächliche Hergang nicht näher aufgeklärt werden konnte. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen typischen Geschehensablauf nach den Regeln des Anscheinsbeweises nur zugrundelegen dürfen, wenn die konkreten Umstände, insbesondere Art und Ausführung der Schweißarbeiten sowie die Beschaffenheit der Dekorationswand einen sicheren Schluß auf die Ursächlichkeit des Schweißens für den Brand zugelassen hätten. Diese Ansicht der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß sich das Berufungsgericht die Überzeugung von dem Kausalzusammenhang aufgrund des gesamten Sachverhalts auch in Einzelheiten bilden müßte. Das entspricht nicht dem Wesen und der Bedeutung des Anscheinsbeweises. Dieser unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, daß der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107; v. 12. Januar 1965 aaO; vom 28. Oktober 1969 - VI ZR 72/68 = VersR 70, 61). Nachdem das Berufungsgericht das Zusammentreffen des Brandes mit den Schweißarbeiten festgestellt hatte, konnte es nach den Regeln über den Beweis des ersten 12 Anscheins die Ursächlichkeit des Schweißens für den Brandausbruch aufgrund der Lebenserfahrung feststellen, falls nicht die näheren Umstände die Möglichkeit der Entstehung des Brandes durch solch typischen Geschehensablauf ausschlossen. Dem Berufungsgericht ist deshalb auch darin zu folgen, daß dem Anscheinsbeweis nicht entgegensteht, wenn einzelne Bedingungen für die Entstehung des Brandes durch das Schweißen sich nicht mehr feststellen lassen, jedenfalls so lange hieraus nicht ernsthafte Bedenken gegen das Vorliegen notwendiger Glieder der Kausalkette herzuleiten sind. Daß ein Brand durch das Schweißen entstehen konnte, hat das Berufungsgericht aufgrund der erhobenen Beweise ohne Verfahrensverstoß festgestellt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Arbeiten in einer Kehle ausgeführt worden seien, so daß Schweißperlen in Richtung der Dekorationswand hätten geschleudert werden können, obwohl der Zweitbeklagte der Wand beim Schweißen den Rücken zugekehrt hat (BU Bl. 21). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Zeugen Brockmüller übergangen. Durch diesen sei unter Beweis gestellt, daß nicht in einer Kehle gearbeitet worden sei. Doch ist der Zeuge nur für die Richtigkeit der vorgelegten Zeichnungen benannt worden, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige Dr. Walter nicht erklärt, sofern die Funken i« von der Schweißstelle bis zur Dekorationswand geflogen seien, wären sie schon zu sehr erkaltet gewesen, um entzündlich zu wirken. Der Sachverständige hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Das Berufungsgericht durfte sich auf die im "Merkblatt" mitgeteilten Erfahrungen zurückziehen. c) Die Rüge, der Anscheinsbeweis greife nur durch, wenn feststehe, daß die Holzwand durch Funkenflug habe entzündet werden können, geht nach den vorstehenden Ausführungen von unrichtigen Vorstellungen über diese Grundsätze aus. Die Ausführungen des Berufungsurteils Bl. 23 sind nicht zu beanstanden. Daß sich an einer mit Tennisschlägern dekorierten Wand "mit Hüttencharakter" Schweißperlen festsetzen konnten, durfte das Berufungsgericht aufgrund der Lebenserfahrung annehmen. Zudem konnte es darauf verweisen, daß sich der Brand gerade an der Vorderseite der Wand entzündet hat, also eine Zündquelle dort eine zeitlang hat einwirken können. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit einer anderen Verursachung des Brandes, durch den die Beklagten den Anscheinsbeweis hätten erschüttern können, als nicht geführt angesehen. Für die Annahme, daß weggeworfene Streichhölzer oder Zigarettenreste die Brandursache gewesen wären, sieht das Berufungsgericht keinen Anhalt. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Auch die Möglichkeit, daß das Feuer durch schadhafte elektrische Leitungen verursacht worden sei, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so fern, daß der Anscheinsbeweis nicht beeinträchtigt werden kann. Diese Auffassung wird von der Revision ohne Erfolg bekämpft. Die Feststellung, daß der Brand weder in den Holzkästen, die die Leuchtstoffröhren enthielten, noch an der Zwischendecke, in der die Kästen eingelassen waren, sondern an der Dekorationswand ausgebrochen ist, hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, verfahrensmäßig einwandfrei getroffen. Mit der Frage, ob die älektrische Installation Mängel aufgewiesen hat, hat es sich unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens eingehend beschäftigt (Bl. 31 ff BU). Verfahrensfehler zeigt die Revision auch insoweit nicht auf. Den von den Beklagten benannten Zeugen SflP brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, da es die tatsächlichen Feststellungen in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten, zu deren Beweis der Zeuge allein benannt worden war, als richtig unterstellt hat. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Privatgutachten eine hinreichend überzeugende Aussagekraft für den Zustand der Installation bei der Entstehung des Brandes versagt hat, liegen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung. 4. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten, wiewohl ihm nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens gemacht werden kann, fahrlässige Vernachlässigung seiner Pflicht zur Verhütung des Brandes vorgeworfen. Auch die Einwände, die die Revision gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens der geschädigten Firma bei der Entstehung des Brandes durch das Berufungsgericht erhebt, sind nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die auftraggebende Firma OflHH auf eine fachkundige Ausführung der Schweißarbeiten unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vertrauen durfte. Die Revision überspannt die Anforderungen an die nach § 254 BGB gebotene eigene Vorsorge gegen die Entstehung eines Brandschadens, wenn sie verlangt, daß die geschädigte Firma unaufgefordert von sich aus eine Brandwache habe stellen müssen. Der Umstand, daß weder die Erstbeklagte, noch die Arbeitgeberin des Zweitbeklagten, der die Erstbeklagte die Montagearbeiten übertragen hatte, von der Sonntagsarbeit Kenntnis hatten, gibt keinen Anlaß zu anderer Beurteilung. Weder ist hierdurch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten von der Erstbeklagten auf die Firma 0BBBB^^erSeSanSen» noch besteht Anlaß zu der Annahme, daß die Gefahr eines Brandausbruchs durch die Vornahme der Arbeiten zu anderen als den üblichen Zeiten erhöht worden ist. Dr. Weber Nüßgens Dunz Dr. Steffen Dr. Kullmann