Der Kläger hat von dem Zweit beklagt on die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und von beiden Beklagten den Ersatz des Verdionstausfalls und von Kranken-hauskosten sowie die Befreiung von woiteren Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhaus verlangt sowie die Festst ellung beantragt, daß beide Beklagte verpflichtet seien, ihm jeden woiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen» 1. Bas Berufungsgericht hat festgostollt, daß der Kläger deswegen mit seinem Kraftrad gestürzt ist und sich vorletzt hat, weil der Lastzug der Beklagten und das Kraftrad miteinander in Berührung gekommen sind. Die gegen diese Feststellung von der Revision erhobenen Vorfahronsrügen erachtet der Senat für nicht durchgreifend (Arto 1 Nr, 4 des Gesetzes zur Entlastung dos Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15* August 1969 - BGBl. I 1141 -). 5. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob dio von der Erstbeklagten vorgelegte Tacho-grafenscheibc identisch mit der zu dem Unfall zeit punkt in den Lastzug eingelegten Tachografenscheibo ist oder nicht. In dor Revisionsinatanz ist deshalb davon auszugehen, daß es sich um die im Unfallzeitpunkt eingelegte {Pachografenscheibe handelt, deren Auswertung nach den Footstollungon dos Berufungsgerichts eine von dem Lastzug zu dem Unfall2citpunkt oingehaltene Geschwindigkeit von 27 bis 29 km/st ergibt. Der Kläger hatte stets behauptet, mit seinem Kraftrad eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st eingehalten zu haben, wohingegen die Geschwindigkeit des Lastzuges etwa 60 km/st betragen habe. Das Berufungegoricht hat dieses Vorbringen des Klägers dahin ausgclegt, daß er habe behaupten wollen, der Lastzug sei mit einer höheren Geschwindigkeit als Dag Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten die Angaben des Klägers über die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht als Geständnis des Inhalts aufgefaßt, daß der Kläger tatsächlich eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st eingehalten hat. Bas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Klagevorbringens in diesen kein echtes Geständnis gesehen, weil die Beklagten nicht das gesamte Vorbringen dos Klägers, sondern hiervon nur einen in sich unvollständigen Teil in ihren Vortrag aufgenommen haben. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß der Zweitbeklagte durch Hinüberziehen des Lastzuges nach rechts den Abstand zwischen den Lastzug und dem Bürgersteig verkleinert und dadurch den dem Kläger verbleibenden Fahrbahnraum eingeengt hat, ohne sich zu vergewissern, ob sich ein Verkehrsteilnehmer zwischen Lastzug und Bürgersteig befand. Das Berufungsgericht meint, der Zweitbeklagte habe damit rechnen müssen, daß sich im Verkehrsraum zwischen Lastzug und Bürgersteig ein Zv/eiradfahrer bewegte, im Stadtverkehr seien insbesondere Zv/eiradfahrer vor Verkehrsampeln auch rechts von den wartenden oder sich . Es komme nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte das Kraftrad des Klägers in dem zwischen Lastzug und Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweitbeklagte die Körperverletzung des Klägers schuldhaft verursacht hat und für den dem Kläger entstandenen Schaden nach § 823 ff BGB und nach §§ 7, 18 StVG haftet, weil der Zweitbeklagte sich nicht hat entlasten können. 1. Bas Berufungsgericht hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Unfall für die Erstbeklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war» Biese Würdigung begegnet keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis gelangt ist, daß der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. 2. Das Berufungsgericht hat den der Erstbeklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Zweitboklagten nicht als geführt angesehen. Gegenüber der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht festgestellt, der Stillstand des Verfahrens in der Zeit vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF
2089 024
IM NAMEN DES VOLKES
JLM-521§a URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet «in
14« Oktober 1969 Kriegl, JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
offene Handelsgesell* , vertreten durch ihre
1« der Firma Gebr. ] ____
schaft Kreis S________
persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich u. Johann BflHP, beide in I
2. des Kraftfahrers Heinz S
„ in Firma Spedition Yfi
bei
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br,
gegen
den Photographen Marcel Andr6 A G,
Rue des Py^HHP OrflBBP? Departement CMfc, Fr zur 25eit in
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Dor VI. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14«. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bun-deorichter 3)r. Weber, Prof »Br, Rüßgons, Sonnabend und Dun z
für Recht erkannt:
Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10* Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Rösten der Revision werden den Beklagten auferlegt c
Von Rechts wegen Tatbestands
Am 8o Oktober 1956 gegen 20.45 Uhr befuhr der Kläger mit seinen 125 ccm-Kraftrad in die
KoJ^^^®otraßo in östlicher Richtung. Zu derselben Zeit befand sich der Zweitbeklagte mit einen der Erst-boklagten gehörenden Lastzug mit einem dreiachsigen Anhänger ebenfalls auf der vom Kläger bonutsten Pahrbahn, die vor der Kreuzung Ko^HBI^straße/Ju^B^^^ßtraße durch eine 65 m lange Verkehrsinsel auf etwa 5,11 bis 5,20 m Straßenbreite eingeengt wird» An der Kreuzung befindet sich eine Verkehrsampel. Der Kläger stürzte an der nach rechts in die Justinianstraße führenden abgerunt-
do ten Einbiegung9 etwa an deren Beginn, und erlitt so schwere Verletzungen, daß er zwei Jahre in stationärer Krankenhausbohandlung bleiben mußte, in deren Verlauf ihm das linke Bein amputiert worden mußte» Der Zweit-beklagto war von der Stelle aus, an der der Kläger gestürzt war, weitorgofahren und wurde von einem ihn ein-holendon Personenkraftwagenfahrer darauf hingewiesen, daß sein Lastzug mit einem Kraftradfahrer in Berührung gekommen sei»
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des ihm entstandenen und künftig entstehenden Schadens in Anspruch»
Br hat behauptet, der Zwcitbeklagte habe ihn vor der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st überholt und ihn am Beginn der nach rechts verlaufenden Einbiegung in die Juf^H^straße nach rechts gedrängt und eingeengt; deswegen sei er zu Pall gekommen und verletzt worden»
Der Kläger hat von dem Zweit beklagt on die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und von beiden Beklagten den Ersatz des Verdionstausfalls und von Kranken-hauskosten sowie die Befreiung von woiteren Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhaus verlangt sowie die Festst ellung beantragt, daß beide Beklagte verpflichtet seien, ihm jeden woiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen»
Bio Beklagten hoben Klagabweisung beantragt und sind den Klogevorbringen entgegengetroten. Sie haben bestritten, daß das Kraftrad des Klägers überhaupt mit dem Lastzug in Berührung gekommen sei» Der Kläger habe vor-
sucht, don mit einer Geschwindigkeit von 30 his 35 km/st fahrenden Lastzug auf der Kreuzung zu Überholen; die Geschwindigkeit des Kraftrades sei größer als die des Lastzuges gewesen.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Öberlandes-goricht die gegen beide Beklagten gerichteten Zahlungsund Befreiungsansprüche - unter dem Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversieherungsträger - den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, desgleichen den gegen den Zwoitbeklagten gerichteten Schmerzonsgeldanspruch. Außerdem hat es - ebenfalls mit dem erwähnten Vorbehalt -gegenüber beiden Beklagten die begehrte Feststellung der weiteren Schadenersatzpflicht getroffen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung de3 landgerichtlichen Urteils.
lints chei dungs gründe:
I.
1. Bas Berufungsgericht hat festgostollt, daß der Kläger deswegen mit seinem Kraftrad gestürzt ist und sich vorletzt hat, weil der Lastzug der Beklagten und das Kraftrad miteinander in Berührung gekommen sind.
Die gegen diese Feststellung von der Revision erhobenen Vorfahronsrügen erachtet der Senat für nicht durchgreifend (Arto 1 Nr, 4 des Gesetzes zur Entlastung dos Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15* August 1969 - BGBl. I 1141 -).
2. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Sachverständigengutachten nicht festzustollen vermocht, daß der Kläger den Lastzug zu überholen versucht hat und dadurch im weiteren Verlauf seiner Fahrt in die Enge geraten und verunglückt ist. Die gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sieht der Senat ebenfalls nicht als durchgreifend an.
5. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob dio von der Erstbeklagten vorgelegte Tacho-grafenscheibc identisch mit der zu dem Unfall zeit punkt in den Lastzug eingelegten Tachografenscheibo ist oder nicht. In dor Revisionsinatanz ist deshalb davon auszugehen, daß es sich um die im Unfallzeitpunkt eingelegte {Pachografenscheibe handelt, deren Auswertung nach den Footstollungon dos Berufungsgerichts eine von dem Lastzug zu dem Unfall2citpunkt oingehaltene Geschwindigkeit von 27 bis 29 km/st ergibt. Der Kläger hatte stets behauptet, mit seinem Kraftrad eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st eingehalten zu haben, wohingegen die Geschwindigkeit des Lastzuges etwa 60 km/st betragen habe. Das Berufungegoricht hat dieses Vorbringen des Klägers dahin ausgclegt, daß er habe behaupten wollen, der Lastzug sei mit einer höheren Geschwindigkeit als
das Kraftrad gefahren. Dag Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten die Angaben des Klägers über die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht als Geständnis des Inhalts aufgefaßt, daß der Kläger tatsächlich eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st eingehalten hat. Es hat ausgeführt, die Beklagten beschränkten sich darauf, einen Teil des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers zu ihren Gunsten zu verwerten; hierbei werde dann jedoch der Gesantvortrag des Klägers unzulässigerweise auseinandergerissen. Bor eine Teil des Vorbringens des Klagers, d.h. die Angaben über seine eigene Geschwindigkeit, lasse sich nicht von dom anderen Teil, d.h. von den Angaben Uber die Geschwindigkeit des Lastzuges trennen, ohne daß der Sinnzusaramenhang des Klagevorbringens zerstört werde. Bas Wesentliche der Barlegung des Klägers in diesem Punkt liege gerade darin, daß er dem Lastzug die höhere Geschwindigkeit zuschreibe, ohne die der von ihn behauptete Überholvorgang unabhängig von der nach seinen Angaben eingehaltenen Geschwindigkeit nicht denkbar sei.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO nicht verkannt. Bas Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Klagevorbringens in diesen kein echtes Geständnis gesehen, weil die Beklagten nicht das gesamte Vorbringen dos Klägers, sondern hiervon nur einen in sich unvollständigen Teil in ihren Vortrag aufgenommen haben. Von einem Geständnis könne nur dann gesprochen werden, wenn die Beklagten sich das gesamte Vorbringen des Klägers zu eigen gemacht hätten. Biese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen-.
II.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß,
01s der Lastzug der Beklagten sich der Straßenkreuzung näherte, die Ampelanlage auf urotM geschaltet war, der
Lastzug jedoch nicht angehalten hat, sondern mit offensichtlich verlangsamter Fahrt weitergefahren ist, his die Ampel die Fahrtrichtung freigab. Es hat weiterhin festgestellt, daß der Lastzug jedenfalls in dem Augenblick, in welchem sich beide Fahrzeuge berührten, schneller als das Kraftrad fuhr. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß der Zweitbeklagte durch Hinüberziehen des Lastzuges nach rechts den Abstand zwischen den Lastzug und dem Bürgersteig verkleinert und dadurch den dem Kläger verbleibenden Fahrbahnraum eingeengt hat, ohne sich zu vergewissern, ob sich ein Verkehrsteilnehmer zwischen Lastzug und Bürgersteig befand.
2. Die gegen diese Feststellungen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat ebenfalls für nicht durchgreifend.
Das Berufungsgericht meint, der Zweitbeklagte habe damit rechnen müssen, daß sich im Verkehrsraum zwischen Lastzug und Bürgersteig ein Zv/eiradfahrer bewegte, im Stadtverkehr seien insbesondere Zv/eiradfahrer vor Verkehrsampeln auch rechts von den wartenden oder sich . langsam vorwärts bewegenden größeren Fahrzeugen einge-ordnot. Es komme nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte das Kraftrad des Klägers in dem zwischen Lastzug und
A
Bürgersteig befindlichen freien Verkehrsraum erwartet und bewußt bemerkt habe. Der Zweitbeklagte habe niemals behauptet, sich darüber vergewissert zu haben, ob der Verkehrsraum seitlich rechts von dem Lastzug frei war oder nicht, bevor er sein Fahrzeug nach rechts hinüberzog. Biese Beurteilung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen; das Berufungsgericht hat die an einen Lastzugführer zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht überspannt. Ber Zweitbeklagte wußte, daß die Fahrbahn der Konstantinstraße wegen der Verkehrsinsel schmaler und zu einem Engpaß für alle in derselben Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer wurde. Er hätte dann eine gesteigerte Sorgfalt walten lassen müssen; dann hätte er - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - den Unfall vermeiden können.
3. Auf die von dem Berufungsgericht ange3tellte Hilfserwägung, daß dem Zweitbeklagten auch dann ein Vorwurf zu machen waro, wenn der Kläger den Lastzug an der Engstelle überholt hätte, kommt es nicht mehr an.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweitbeklagte die Körperverletzung des Klägers schuldhaft verursacht hat und für den dem Kläger entstandenen Schaden nach § 823 ff BGB und nach §§ 7, 18 StVG haftet, weil der Zweitbeklagte sich nicht hat entlasten können.
- 9 ~
III.
Bie Erstbeklagtc haftet nach Ansicht des Berufungsgerichts für den dem Kläger entstandenen Schaden sowohl nach § 7 ff StVG als auch nach § 831 BGB.
1. Bas Berufungsgericht hat es nicht als bewiesen
angesehen, daß der Unfall für die Erstbeklagte ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war»
Biese Würdigung begegnet keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht zu dem rechtlich einwandfreien Ergebnis gelangt ist, daß der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat.
2. Das Berufungsgericht hat den der Erstbeklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Zweitboklagten nicht als geführt angesehen. Insbesondere hat dio Erstbeklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen, daß sich der Zweitbeklagte ver-kohrsgcrecht verhalten hat.
Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrens-rügen hält der Senat ebenfalls für nicht durchgreifend.
IV.
Bas Berufungsgericht hat keino Tatsachen fest-
gestellt, die eine schuldhafte MitVerursachung des Unfalls durch den Kläger begründen können. Bei der nach § 17 StVG vorgenommenen Abwägung der Betriebs-
gefahr des Lastzuges und des Kraftrades ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Betriebsgefahr des Kraftrades des Klägers gegenüber der von dem 18,8 m langen und 25,6 to schweren Lastzug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Biese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Erwägungen lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen.
V.
Gegenüber der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hat das Berufungsgericht festgestellt, der Stillstand des Verfahrens in der Zeit vom 18. September 1963 bis 11. November 1965 sei darauf zurückzuführen, daß sich die Akten in diesen Zeitraum bei dem gerichtlich bestellten Sachverständigen befanden. Bio von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB sei deshalb nicht anwendbar, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (HGZ 128, 181, 196)o
Engels Br. Weber Nüßgens
Sonnabend Bunz