BGB §§ 845, 1617; LuftVG- § 35 Abs. 2 Der den Eltern bei Tötung ihres Kindes erwachsene Schadensersatzanspruch wegen entzogener Dienste (§ 1617 BGB) folgt aus § 845 BGB und ist nicht als Beeinträchtigung eines Unterhaltsrechts (§35 Aba« 2 LuftVG) zu beurteilen. Die Kläger vertreten die Ansicht, auch die Beklagte hafte ihnen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /$A7). Auf die Haftungshöchst3ummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reise-teilnehmern keine Plugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor* Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die für den Flug ausgcwählt habe, grob fahr-lässig gehandelt. Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Sohnes, der in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb für sie gearbeitet habe, entstanden ist und künftig entstehen wird. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rost von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurück-erstpttet. 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmorn geschlossenen Vortrag an Hand der Schreiten der Beklagten 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich seihst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als luftfrachtführcrin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe Auf die Höchstoummon des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herloiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art« 3 WA verstoßen habe. Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die Zahlung des Versicherers dor Fr^BHMI Ai^BHB) auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei, Die Kläger konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Sohnes künftig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung ihres Sohnes angewiesen sein könnten. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, v/ie die Revisioi meint, eine "hoho Wahrscheinlichkeit1' dafür fostzustellon, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintroten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führ er in: gewesen ist und nach den Besti mmungen des Warschauer Abkommens haftet. 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, oh die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Frpp-4MP der ihnen allein haftende Luftfracht- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 0, WB 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usv*, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftier und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren z:ur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. i-Iit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Nach der Auffassung des ^Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten ’wollen, die luftb’eförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Duftfahr-tunternehmene Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gevmßt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellsehaft vermitteln wollen» Bas Berufungsgericht will zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen. aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt.hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellsehaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer ( Schlei eher/Reymann/Abraham, .Bas Recht der Luftfahrt, 3. Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand' oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luf tfahrtunt er--nehmen (vgl. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer .Fluggäste würde allerdings aussoheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ L64 BGB) sein wollte und sollte.. i)ie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung .des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wieäerausreise sichergestellt sei. des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. 359 ff)«» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164- BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat» kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht» daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe ( Geschäfts besorgungsvertrag). Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgriinden nicht beanstandet werden. Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl, Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law, Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht" auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den TeiInehroern bestehende "Valuta-Verhältnis". Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA An. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht dec Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zv/isehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art. Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als ’’agent” für sie 'handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung JihehnoTsmen habe» In der lat ist nicht au verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. ee) Schließlich lassen auch die ^.übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre„ berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint, Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. a) Bie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art",3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art., 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbet, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktiache Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die'; Hinterbliebenen iia Auge hat, wird annehmen, das Abkommen^ habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus .dem Beforderungsvertrag überschrieben (vgl. Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so das nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am flfc. b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 A-bs. Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luft fahrt unternehmen üblichen und von der JATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art-. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist' (Art. 22, 24 WA). c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. 3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. November 1967 (VI ZR 216/65 * IM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gefordert ünd: erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- ünd Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohn'e damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat«„, Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. Eie Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt. notwendig ist nur, daß er ihm aus .deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte.habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. a) Die Revision meint, durch den von der Inter-esaengemeinschaft mit dem Versicherer der Ai^HHP abgeschlossenen Verglei eh‘ sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Ai^HBI (und deren Versicherer) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige ‘läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Das zeigt, daß ex’ nur die Funktion'eines Beweispapieres hat (so jetzt, ausdrücklich Satz'l des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)» Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Hier hatte nicht ein Buftfahrtunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszueteilen, sondern, eine an sich nicht mit Buftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom Wl» 0//K/0 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallver-sicherung abzuschließen. Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung“ übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen “Flugschein" hat ausstellen wollen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung seinj für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldimenn Art. 3 Rdn. 17; vgl« auch Riese» S. 1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung {aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verent-v;ortlich sei. Der unbegrenzte Festst el lunge an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Ai^MHp und deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (.Art. 25 WA). Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, v/ar die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§ 325, 323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des Haftpflichtversicherers der müsse auch auf diesen Anspruch ungerechnet werden. Pas hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art. 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den .Erstattungsanspruch, der den Erben de3 Verunglückten zu3tehe. Pie Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, wei 1 sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 658 BGB) berufen hat. Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisonbahnunfall/; vgl. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung deQ Flugpreises den Wandlungsancpruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen. Ersatz für entgehende Dienste (hier: § 1617 BGB) sieht § 53 Abs. 2 LuftVG allein für den Pall vor, daß der Unfall durch ein militärisches Luftfahrzeug verursacht worden ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Anspruch der Kläger auf Ersatz der ihnen entzogenen Dienste ihres Sohnes für nicht begründet erklärt (vgl. § 3 Abs. 2 RHG) i Was' der Senat hier ausgesprochen hat, gilt für die Haftung des Luftfrachtführers ebenso (Art. 20 WA « 45 LuftVG). Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 51, 109 betont, § 845 BGB sei nur insoweit entfallen, als aufgrund der Herrschaft des neuen Eherochts nunmehr ein anderer Weg gegeben ist, don Schädiger zu dem Ersatz entgangener Dienste heranzuziehen, nämlich den Weg der Einordnung unter den Begriff des Unterhalts und damit unter § 844 Abs. 2 BGB. Hier ist die im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau erfolgte Neuordnung der §§ 1355 ff BGB offensichtlich ohne Bedeutung (vgl. Der Anspruch, den Eltern nach $ 1617 BGB gegen ihre Kinder haben, kann daher, anders als der Anspruch eines Ehegatten, nicht unter den Begriff des Unterhalts eingo-ordnet werden (so schon Senatsurteil vom 20. Die Vorschrift des § 1617 BGB ist von Art, 3 Abs. 2 GG nicht berührt worden und daher, solange sie geltendes Recht ist, so anzuwenden, wie sie bisher angewandt worden ist. Der Anspruch auf die Dienste des Kindes hängt gemäß § 1617 BGB, jedenfalls bei volljährigen Kindern, davon ab, daß es von den Eltern unterhalten wird. bb) Auf die Präge, ob die von einem volljährigen Kinde geleisteten Dienste aufgrund des § 1617 BGB oder aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses erbracht worden waren, kommt es nicht an» Sollte das Kind den Eltern seine Dienste nicht nach § 1617 BGB geleistet haben, sondern aufgrund Vertrages, so scheidet nicht nur die Anwendung des § 845 BGB aus, sondern erst rocht die des § 844 Abs. 2 BGB und der entsprechenden Vorschriften der anderen Gesetze, hier des § 35 Abs. 2 LuftVG (Senatsurteil vom 3. Hierauf würde die Beklagte sich aber nicht berufen können, wenn sic für den Tod des Sohnes aufgrund grober Fahrlässigkeit (Art. 25 WA = § 48 LuftVG) verantwortlich wäre. a) Eine Haftung der Beklagten für eigenes Verschulden, nämlieh Verschulden jener leitenden Angestellten, die die Pr^^^^M Ail^^^fc mit der Ausführung des Fluges beauftragt hatten {§ 31 BGB), könnte allenfalls, wie das Berufungsgericht und schon das Landgericht erwogen haben, darin liegen, daß diese es, als sie sich mit der Beauftragung der Ai^üP einverstanden erklärten, unterließen, sich in den USA über deren Zuverlässigkeit zu erkundigen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, etwa noch rechtzeitig eingeholte Auskünfte hätten nicht derart schwerwiegende Bedenken bei der Beklagten erwecken brauchen, daß sie davon habe abschen müssen, die Ai^flMP zu beauftragen. b) Eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB hat das Berufungsgericht verneint, weil die AiflHHPi nicht als Verrichtungsgehilfo angesehen werden könne. Verrichtungsgehilfe ist nur, wer den Weisungen seines Geschäftsherrn unterliegt (BGHZ 45, 311, 313)« Wird ein selbständiger Unternehmer mit der Durchführung einer Arbeit beauftragt, die er unabhängig von allen Weisungen in eigener Verantv/ortung auszuftihren hat, so scheidet § 831 BGB aus (BGHZ 26, 152, 159). pflichtung habe erfüllen lassen, die ihr gegenüber den Reiseteilnehmcrn vertraglich obgolegen hätte« Dies ist jedoch allein bei Anwendung des § 2?8 BGB von Bedeutung, nicht aber bei der des § 831 BGB (vgl« RGZ 101, 152, 154).
Nachschlagewerks ja BGHZj.__________S£in
BGB §§ 845, 1617; LuftVG- § 35 Abs. 2
Der den Eltern bei Tötung ihres Kindes erwachsene Schadensersatzanspruch wegen entzogener Dienste (§ 1617 BGB) folgt aus § 845 BGB und ist nicht als Beeinträchtigung eines Unterhaltsrechts (§35 Aba« 2 LuftVG) zu beurteilen.
BGH, Urt* v. 24* Juni 1969 — Vi ZU 53/67 — OLG Düsseldorf
IG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VOB-55/67 URTEIL Verkünd« .m
24. Juni »969 Krieglr J us ti shauptsekre
•ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Virma H a fBHHHHHHBB) - L a n d t e c h n 1 k Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in GcflMHHk v0rtreten durch ihre Geschäftsführer LouVI und hiVHHIV IV Bx^Bl V,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
Prozeßbevollinächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br, -
gegen
1. 2.
in
den Landwirt Richard dessen Ehefrau Marta
Post Lei
(Kreis
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
Projseßbevollraächtigtor: Rechtsanwalt
la
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Dr. \7eber, Prof, Dr. Nüßgcns, Sonnabend und Bunz
für Hecht erkannt:
I, Die Anschlußrevision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15- Dezembef 1966 wird zurückgev/ieson.
II. Auf die PLevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil insoweit» als es zu ihrem Nachteil erkannt hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Hie Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. 30^ international S.A. in MiflHHBM (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Buropa. Uin für den Kauf der Anlagezu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im 1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul MflBi in BuflH) eine Maschine gechartert. Ben vonihr
zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ' sie auch Dr. den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung,
und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
f
Am^fc 7961 flogen die 76 Teilnehmer von
mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft "FrMft AiMMP" (HoflHMP/C, der die Fluggesellschaft Faul M^BI wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag Übertragen hatte, nach üev> USA ab; die Maschine v/ar von Cpt. über ShflHBfek
(Irland) nach gebracht worden. Nach einer
Zwischenlandung in ShflHfel übernahm Cpt. TflIMMHI das Flugzeug und startete am0. gegen 3.00 Uhr früh zu dem Y/eiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben,
Einer der Reiseteilnehmer war der damals 21 jährige Landwirt Erich DoflHP. Er hinterließ, da er^noch..unverheiratet war, nur seine Eltern. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Hach dem Unglück schloß sich ein I'eil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Plugzeugunglück ShflHP1 zusammen, darunter auch die Kläger. Ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Br. Yin wandte sich
zunächst an den Haftpflichtversichcrer der PrtfmI Ai^HP, mit dem schließlich Ende Mil 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Y/arschauor Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen -RGBl. .1933 II 1039) erhielt, die Kläger ,rex gratia" 10.000 DM. Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br. WflBP knapp 1,5 Millionen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen die Pr(0HMM Ai^BHfe verzichtete.
Die Kläger vertreten die Ansicht, auch die Beklagte hafte ihnen als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /$A7). Auf die Haftungshöchst3ummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reise-teilnehmern keine Plugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor* Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die
für den Flug ausgcwählt habe, grob fahr-lässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten
Opt. wie sich, vor allem aus dem amtlichen
Plugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die
Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Sohnes, der in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb für sie gearbeitet habe, entstanden ist und künftig entstehen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Flug-kosten, nämlich Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hatte den Charter-Preis, der je Teilnehmer fast 1.100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rost von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurück-erstpttet.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren dunsten einen Beförderungs-Vertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl fallo ihr kein Verschulden zur last. Allenfalls könnten die Hintorblicbenon die Höchstbeträge dos Art. 22 Y/A beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haft-pflichtvcrsichcrcrs der FrppHHI bereits gedeckt
seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 YfA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Untorlagen, die, sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe.
die Anforderungen, die Arb. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Opt. Flugscheine der
Fr^HIH AiflHBP mitgebracht und sie, als er in
gelandet sei, Dr. übergeben, der
sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgogcngenoiamen habe.
Pas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewieson, die Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, den Flug mit einer Charter-Maschine zu vermitteln. Zwar habe sie es verabsäumt, über die AiflHB)
Erkundigungen einzuziehen, doch lasse sich nicht feststellen, daß eine eingeholte Auskunft ihr hätte Anlaß geben müssen, den Flug mit einer Maschine dieser Gesellschaft absusagen.
Las Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte vorpflichtet ist, den Klägern den ihnen etwa künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen. Soweit es um die Eraatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit den Klägern entzogenen Dienste ihres Sohnes geht, hat es die Klage abgewiesen, ebenso den Anspruch auf Zahlung von 1,100 DM (Erstattung der Reisekosten).
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgoriohtliohen Urteils. Die Kläger haben Anschlußrovision eingelegt und gebeten, nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Bntscheidungsgründoj_
1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten
mit den Reiseteilnehmorn geschlossenen Vortrag an Hand der Schreiten der Beklagten 1961 (Anl. 3
zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich seihst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als luftfrachtführcrin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe
(Art. 1 WA), hafto sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstoummon des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herloiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß sie gegen Art« 3 WA verstoßen habe.
Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden.; Ob die PrflMMHP AiflHBl Flugscheine ausgestellt und durch Cpt. FmBH^vor dem Abflug in Düsseldorf Dr. L^Ü^ habe übergeben lassen, könne auf sieh beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reise-teilnehmor gefehlt habe.
Den Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die Zahlung des Versicherers dor Fr^BHMI Ai^BHB) auch auf diesen Anspruch anzurechnen sei,
2. Das Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten foststellt (Art. 3 Abo. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf volle Erstattung der Flugkosten gemäß § 638 BGB verjährt.
Zur Revision dar. Beklagten?
A.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Peststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen. Ihre Bedenken sind unbegründet.
1. Daß die Festotcllungsklage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, gemäß § 256 ZPO zulässig war, unterliegt keinem Zweifel. Die Kläger konnten wegen des Unterhalts, der ihnen durch den Tod ihres Sohnes künftig entgangen sein kann, nur eine Peststellungsklage und keine Leistungsklage erheben. Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, 314 geht fehl.
2. Allerdings konnte die Beststellungsklage nur Erfolg haben, wenn die Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatten, daß ihr Sohn ihnen künftig hätte Unterhalt leisten müssen und können. Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Kläger auf eine Unterhaltsleistung ihres Sohnes angewiesen sein könnten. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133» 135» Senatsurtoil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 520/52 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 9! Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, v/ie die Revisioi meint, eine "hoho Wahrscheinlichkeit1' dafür fostzustellon, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintroten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
B.
In der Sache seihet haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg,
I, Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führ er in: gewesen ist und nach den Besti mmungen des Warschauer Abkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfr achtführ er i n i.n Sinne dieses Abkommens' anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Präge, oh die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Frpp-4MP der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer wäre.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 0, WB 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usv*, die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a.%
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftier und die Fachpresse dem Harvestore-Verfahren z:ur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wi^wollen voraussichtlich am 1961von DfHHHBl \. o. starten und nach fliegen.
Der Rückflug erfolgt am flfeofe 1961 ab
Die Kosten einschl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 M. Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen*...»
'S
. Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereiteti und* in den USA durch die Firma O.A» SflBl organisiert. .."
i-Iit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom (0. 1961 angenommen, das lauteti
»Betr.: 2. HARVBSJIORE-Stiidipnrei se nach USA Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )!
- Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empf ang von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVBSTORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren In- ' struktionen für diese Fahrt."
Nach der Auffassung des ^Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten ’wollen, die luftb’eförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Duftfahr-tunternehmene
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(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer seihst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher LuftfahrtgeSeilschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luftfahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gevmßt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gev/esen, daß Unternehmen Luftbeförderungen mit Flugzeugen durchfuhr ten, die sie von Luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Das läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist (§§ 133, 157 BGB), ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen. Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten v/aren.
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Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellsehaft vermitteln wollen» Bas Berufungsgericht will zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auf treten wollen^ meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen.
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt eingewandt.hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellsehaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer ( Schlei eher/Reymann/Abraham, .Bas Recht der Luftfahrt, 3. Aufl,, Art. 1 WA Anm» 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Gfeorgiades RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Paris RFM 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flugreisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Samraelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der . Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten; dann ist nicht der Vorstand' oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luf tfahrtunt er--nehmen (vgl. Schlei eher /Reymann/Abraham Art, 1 V/A Anm, 26 a.3S. J Bodenechatz aaO 360; Riese !5LR 1958, 7; Meyer ZLR 1957> 328, 350). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weitbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäflisbetrieh diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer .Fluggäste würde allerdings aussoheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ L64 BGB) sein wollte und sollte.. Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint.
i)ie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung .des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Faul Ai*“ Service,
surückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wieäerausreise sichergestellt sei.
Auch aus der "agent-clause” in Art. 17. des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
der IATA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff)«» Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164- BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the ■ 'farsaw Convention 1956 S. 115 Fn. 4; SchweiokhaMt ZLW 1964» 13)o Die Frage braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat» kein Rückschluß zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht» daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe ( Geschäfts besorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen» sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer yermittelnden Spediteur (vgl. § 407 HGB) nur verpflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwähleno
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rechtliche Konstruktion möglich ist (vgl. Guldiroann, Internationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 WA Rdn. 8;
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Schweickhardt ZLW 1964, 25; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf Ziff I960, 146) und auch, im gegebenen Rail in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft). So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schlei eher/Key mann/ Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.; Schweickhardt. Schweizerisches lufttransportrecht 1954 S. 50/51)® Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BUB geregelte Präge handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgriinden nicht beanstandet werden. Sie hatte den Kreis von 1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren “Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist'nicht die Rede gewesen. Nicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die;USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die
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von ihr*'veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben„
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Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BG-B) gehandelt. Damit geht si e an dem Kern des Problems vorbei . Es mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl, Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Br. 120 Fn. 3). Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber nicht" auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den TeiInehroern bestehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luft beförderungs vertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungs ver trag mit der ausftihrenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VereWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich-Pelichet, Responsabilit6 Civile, en Cas d* Affrfetemcnt et de Location df Aferonof,
1963 S. 40). Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO. S, 360; Goldhuxs, Rational Airlegislations and the Warsaw Convention 1937, S. 134; Shawcross/Beaumont, On Air Lew, 2. Aufl.
1951 Anm. 513 D - 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht dec Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages
keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zv/isehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (’’undisclosed principal” - vgl. Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont . Hr. 351 = 3. Aufl, S. 480; Drion Hr. 120; Rudolf ZLW 1960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Conrpagnies Adriennes 1957 S. 101). Die ”agent”-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten 1 Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als ’’agent” für sie 'handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenverhältnis zwischen Gharterer und seinen Pluggästen betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, als«) vom Inhalt des Chartervertrages, ah. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Bas aber hat das Berufungs-
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gericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser .Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Beförderung JihehnoTsmen habe» In der lat ist nicht au verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit MaPHHHP” USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer teil, die ihr Interesse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb -unter'der Leitung des Chefs der Veifc auf sförderungsabtei lung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen* mUssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gerne!nschaftereise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der "Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Bigeninteresse an der ReiBe dadurch geweekt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
*
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ee) Schließlich lassen auch die ^.übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre„
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint, Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a) Bie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art",3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art., 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag " zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Bas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbet, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktiache Haftung für Tod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die'; Hinterbliebenen iia Auge hat, wird annehmen, das Abkommen^ habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischen Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt ("tort") stützt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Flug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher/ Reyraann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer.als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des Reichsjustizministeriuwr 1934, Sonderveröffentl'ichung Nr. 1 der Deutschen Justiz Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachgebildeten- §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Novelle es in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus .dem Beforderungsvertrag überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag,-1955 S.28, 69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273).
I
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so das nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen des Warschauer Abkommens (vgl. § 51 LuftVG). Bei dessen Anwendung gingen schon immer die Auffa&aungen' im anglo-ameri-kanischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgefiihrte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist.
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die Pr^IHlB AiMi^i als ausführende Luftfrachtführerin haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am flfc. 1961 er-
eignet ha,ti. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem-ist zuzustimmeh.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, Luftverkehrsgesetz 1937 S. 268; Schleicher/Reymann/Abraham Art.l Anm. 26, 28; Kiese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958, 7).
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuis, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in National Airlegislations S. 134; Shawcross/Beaumont Kr. 362 Anm. a).und 513 C; Drion Kr. 118 ff; Grönfors S. 38, 81; Belichtet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldimsnn. Art. 1 WA Anm. 10).
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig*, zu demal auch zwei französische Autoren
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dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Privfe International Aerien, 1938, S. 925 Juglart, Traitfe Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Precis Elfe-mentaire de Droit Aferien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von dieser Mindermeinung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3 Abs. 2, Art. 4 A-bs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Bfeförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2 und Art. 30 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luft fahrt unternehmen üblichen und von der JATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art-. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend maeht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer)•die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus ' billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Kicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach, anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist' (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzv/ischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen,
daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Wider-
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spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge-, standen hat (vgl. auch Meyer ZLR 1957» 350).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Peliohet 3. 149). Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden v/äre (unrichtig Litvine Kr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Rr^ge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
das Urteil den Angriffen der Revision stand.
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst, nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff "unentgeltlich” (etwa in § 8 a StVG;- § 1'FBefG; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion Nr. 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rückgriff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses-spricht zwar in den §§ 20, 49 von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der. nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 * IM LuftVG Nr. 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963, 153, 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein Uber seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S. 270; Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La Convention de Varsovie, S. 86 und National Airlegislatione
So 126; Coquoz S. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien 1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954, S. 15)* Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die läge des Sinzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Sr ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art - 17 ff WA unter?/orfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bli>(3e Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit. einem Gratisflug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Öatzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA: kaum bedurft hätte.
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ‘'compensation11 seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1951,
169 ff, angeführt bei Goedhuis’S. 126 btzw. S. 86). Das Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Pluggastee freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte. Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im
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Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Plug in aller Regel schon dann nicht mehr-.- als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in £
unmittfelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schv/eickhard aaO S. 15).
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c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des' Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung .ihrer Selbstkosten gefordert ünd: erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt.des Reiseleiters Dr. und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, .einen Gewinn sehen, weshalb der Flug entgeltlich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten notwendig mit der Verkaufs- ünd Werbereise zusammengehangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohn'e damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichte wird schön von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine "V/erbereise” wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70.000 IM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat«„, Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw. t ei Inahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Eie Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Pluggastes zufließt.
notwendig ist nur, daß er ihm aus .deren Vermögen aufließen soll und zwar aufgrund einer schon hei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht.
4. ' zu.-Unrecht behauptet die .Revision, die
Beklagte habe-. Beweise dafür angetreteh, daß weder sie noch die und deren Leute ein Ver-
schulden ah dem Unglück getroffen habe (Art. 20 WA).
Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art. 20 WA auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte.habe den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jedenfalls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen. Das trifft nicht zu. .
a) Die Revision meint, durch den von der Inter-esaengemeinschaft mit dem Versicherer der Ai^HHP abgeschlossenen Verglei eh‘ sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind flir die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 425 BUB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt De. hatte
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte.
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Ai^HBI (und deren Versicherer) als
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Beträge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige ‘läge nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie'-gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die Fr^miP Ai^MHP, also deren Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Interessengemeinschaft sich den anglo-amerikänischen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die Ai^^Pge--
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine .Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Bas Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art.
3 Abs. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben" vom flR. 1961 nicht als
Flugschein angesehen werden.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von.der Revision angegriffen.
ä) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 3 .Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf., denen er entsprechen soll, aber nicht muß. Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die. Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Einfluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß ex’ nur die Funktion'eines Beweispapieres hat (so jetzt, ausdrücklich Satz'l des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3 Abs. 2 WA). Er soll in priVatr echtlieher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit derüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung deB Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewährleisten, ■
Nach Buchst, e) des Art* 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der Haftüngsordnung des Abkommens unterliegt* Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schleicher/Reymacnn/Abraham Art. 3 Anrn. 6j Riese aaO S. 432; Abraham 8. 35 Fn. 68. und in ZIR 1953» 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 146). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben/ gilt es nicht (so auch Urteil der Court drappel Paris ZLW 1967* 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
dies die Revisionserwiderüng versucht, sagen, die neue Fassung des Satz 2 im Art, 3 Abs. 2 "WA habe lediglich klar gestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 * NJW 1964, 2348)» obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 luftVG
1. d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Den Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZIiW.1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war.
Das Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungen? es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 1101 "De la faqon qu’il veut"; ebenso in Air legislations S. 157J "any kind of ticket"j Shawcross/Beaumont,
2. Aufl. Nr. 406 Anm. b » 3«Aufl. 1966 S. 439? ,?some sort of ticket"; Dtrion Nr. 251: "a slip of paper"). Das ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art« 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air legislations-S. 155? Beaumont, Journal of Air law 19491 398; Juglart
Nr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Ni eh t aus Stellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
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tiberwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht ausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe übersteigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1S47 ■>- 34). Bgi bloßen Ordnungsverstoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl. Döring, ArchfLR 1935» 10; Goedhuis, Airlegis-lations S.- 157-» Drion Nr. 223)« Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denkschrift des Reichs justizministeriums 1934 aaO S. 32; Riese ArchfLR 1934» 47). Auch bei der Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956, 15)» Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Bine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymann/Abraham Anm. 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/107). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein.' Es muß. jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme dar betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV • a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rcbiu 17).
b) Diese Mindest-Erfordemissen erfüllt, vg.e die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am fl). flflflfl)
1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines wFahr tausweis es“ zu sein.
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Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Buftfahrtunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszueteilen, sondern, eine an sich nicht mit Buftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Bas Berufungsgericht meint, der Brief vom Wl» 0//K/0 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Bern vermag sich der Senat nicht anzüschließen. Bas trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das K&it "Bieber Amerikafahrer!11 (also ohne Nennung des Namens) über schrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900". Bieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 ZM, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Bas ist bei dem Schreiben vom fll. 1961 anders: es beschränkt sich
auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Biese Erklärung genügte aberf für einen Flugschein» Baß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallver-sicherung abzuschließen. Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt
■f
sein werde.
Es mag zwar sein, daß die Beklgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung“ übersandte, damit nicht den in Art. 3 WA vorgesehenen “Flugschein" hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers'und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3’WA jedoch nicht ab. Diese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. 3 WA auf gestellten Regeln zu veranlassen. Daß dadurch die Passagiere üsvr. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cbr Papiere beruht,‘ist lediglich eine .WebeiWirkung, deretwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
- Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies riach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre.
Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung seinj für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldimenn Art. 3 Rdn. 17; vgl« auch Riese» S. 432).
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Besagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet. Da. jedoch der Versicherer der PrflMMIi Ai(flBMI diese Höchstsummen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, ob der trüber hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung {aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verent-v;ortlich sei. Bas ist unrichtig, nachdem feststeht, daß die Beklagte LuftfrachtfUhrerin ist und aus Art. 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24- WA).
2. Der unbegrenzte Festst el lunge an trag kann daher
nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der Ai^MHp und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (.Art. 25 WA). Das Berufungsgericht
hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstände, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, v/ar die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur AnBchlußrevlsion_der_Kläger
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Abweisung des Anspruchs auf Rückerstattung der Plugkosten.
Pas Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern an sich dieser Erstattungsanspruch nach den §§ 325, 323, 818 BGB zustehe, meint aber, die Zahlung des Haftpflichtversicherers der müsse
auch auf diesen Anspruch ungerechnet werden. Pas hält die Revision für verfehlt, weil der Haftpflichtversicherer nur die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen aus Art. 17 und 18 WA habe decken wollen, nicht aber den .Erstattungsanspruch, der den Erben de3 Verunglückten zu3tehe.
Es mag sein, daß diese Rüge berechtigt ist, doch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Pie Abweisung des Zahlungsanspruchs ist nämlich schon deshalb richtig, wei 1 sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung (§ 658 BGB) berufen hat.
1. Pas Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Luftbefördorungsvertragce; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Sohleicher/Reyraann/Abraham Anm.,13 vor Art. 1 WA, 8. 254) Hach dom hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Rcisetoilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transportvertrag, ein Y/erkvertrag (§ 631 BGB). Beim Y/erkvertrag richten sich die Ansprüche,
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die dor Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den §§ 323 ff, sondern nach den Sondorvorschriften der §§ 633 ff. BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten V/erklohns verlangen, indem er sich für die V/andlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 3 mit § 467 BGB). Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanspruch; vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff. BGB. Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Denecke in RGRKomm. BGB, 11. Aufl, § 638 Anm. 2 a.E.). Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werks, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber wenn er Rückzahlung des Werklohnes begehrt (BGHZ 46, 238).
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen» Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisonbahnunfall/; vgl. Staudinger/Ricdol, BGB 11. Aufl.
§ 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGRKomm. HGB,2. Aufl. Anm.'14,
22 und Schlegelberger/Geßler, HGB 3. Aufl. Anm. 9, beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreis-erotattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß er auch im Falle dOB § 23 Abo. 2b)
EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt
— X7 _
(vgl. Schlogolberger/ßeßler aaO Anm. 9 und Fingen', EVO
3. Aufl. § 23 Anm, 2). Diese Regelung der EVO entspricht dom Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Vlerkes einräumt (so zutreffend Staks DR 1941» 1387 sowie Goltormann EVO 2. Aufl. § 23 Anm. 3 und Pingcr aaO Anm. 12). Was so für Beförderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Luftbeförderung ebenso (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 der IATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere in Schleicher/Roymann/Abraham aaO S. 431). Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein.
2. Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung deQ Flugpreises den Wandlungsancpruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie außerdem Schadensersatz verlangen. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungobestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt, übrigens würde die kürze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
II.
Die Anschlußreviaion wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Feststellungsklagc insoweit abgewiooen hat, als die Kläger aufgrund dos § 845 BGB Ersatz für die ihnen entgangenen Dienste ihres Sohnes (§ 1617 BGB) begehrt haben, dies vor allem auch für die Zeit vom Todestage bis zur letzten mündlichen Verhandlung.
-38-
Auch insoweit hat die Anschlußrevision keinen Erfolg.
1. Die Haftung des Luftfrachtführers umfaßt nicht eine Haftung für entgangene Dienste,
a) Art. 24 Abs. 2 Satz 2 YfA überläßt die Regelung der Frage, v/elche Rechte orsatzberechtigten Angehörigen zustehen, den Gesetzen der vertragschließenden Staaten.
Die Vorschrift dos § 1 des Durchführungsgosetzes zu dem Abkommen von 15. Dezember 1933 (RGBl I 1079) verweist insoweit auf § 35 LuftVG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen eines bei einem Flugzeugunglück Getöteten nur Ersatz für ihnen entzogenen Unterhalt verlangen. Ersatz für entgehende Dienste (hier:
§ 1617 BGB) sieht § 53 Abs. 2 LuftVG allein für den Pall vor, daß der Unfall durch ein militärisches Luftfahrzeug verursacht worden ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Anspruch der Kläger auf Ersatz der ihnen entzogenen Dienste ihres Sohnes für nicht begründet erklärt (vgl. RGZ 139, 289, 295) und ihren Peststellungsantrag in diesem Umfang abgewiesen.
b) Inzwischen hat allerdings der erkennende Senat entschieden, daß auch im Bereich der Sondorgeootze der Gefährdungohaftung, in denen ein auf § 845 BG? gestützter Ersatzanspruch bewußt ausgeschlossen ist, dann nach der neuen Rechtsauffassung vom Unterhalt (vgl. vor allem den Beschluß des Großen Senats BGHZ 50, 304) Ersatz zu leisten ist, T/enn der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste, sondern unter dem der Beeinträchtigung
des Untorhaltsrochts au beurteilen ist (BGHZ 51, 109 betr.
§ 10 Abs. 2 StVG und Urteil vom 15. April 1969 - VI ZR 278/67 - i/:: betr. § 3 Abs. 2 RHG) i Was' der
Senat hier ausgesprochen hat, gilt für die Haftung des Luftfrachtführers ebenso (Art. 20 WA « 45 LuftVG). Die Anschlußrevision müßte daher Erfolg haben, wenn der Ersatzanspruch der Kläger nicht mehr unter § 845 BGB, sondern unter § 1601 BGB einzuordnen wäre. Denn dann wäre ihr Klaganspruch au3 § 35 Abs. 2 LuftVG (entsprechend § 844 Abs. 2 BGB) begründet.
Das ist jedoch nicht der Pall.
aa) Zu Unrecht glaubt Wussow (WI 1968, 194)» nach den der Entscheidung des Großen Senats (BGHZ 50, 304) zugrundeliegenden Rechtssätzen - erst recht also nach dem erwähnten Urteil BGHZ 51, 109 - sei § 845 BGB in seiner gesamten praktischen Anwendbarkeit überhaupt aufgehoben, dies vor allem im Falle des § 1617 BGB. Der Senat hat schon in seinem Urteil BGHZ 51, 109 betont, § 845 BGB sei nur insoweit entfallen, als aufgrund der Herrschaft des neuen Eherochts nunmehr ein anderer Weg gegeben ist, don Schädiger zu dem Ersatz entgangener Dienste heranzuziehen, nämlich den Weg der Einordnung unter den Begriff des Unterhalts und damit unter § 844 Abs. 2 BGB. Ob aber ein solcher Weg gegeben ist, kann nicht von vornherein allgemein bejaht oder verneint werden. So kann dies schon in deifc Pall zweifelhaft sein, wenn es um die Ansprüche eines Ehemannes wogen Verletzung oder Tötung seiner Ehefrau geht, die nicht nur im Haushalt, sondorn in seinem Geschäft oder Beruf gemäß § 1356 Abs. 2 BGB mitgearbeitet hatte. Denn dann kann es sich unter Umständen nicht um den Anspruch dos Mannes gegen seine Frau handeln, durch Führung des gemeinsamen Haushalts zu dem
Unterhalt beizutragen (vgl. BGHZ 38, 55» 57; Klingsporn FamRZ 1961» 54; Hauß Anm. zu LM § 845 BGB Nr. 15)« Doch braucht dieser Frage im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangon zu werden. Hier geht es um den Anspruch auf Dienste, den § 1617 BGB den Eltern gegenüber ihren Kindern gewährt. Hier ist die im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau erfolgte Neuordnung der §§ 1355 ff BGB offensichtlich ohne Bedeutung (vgl. schon Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 = VersR 1958, 230/231). So hat beispielsweise die unverheiratete Mutter da3 Recht, von ihrem Kinde Dienste zu verlangen, solange es in ihrem Haushalt lebt und von ihr erzogen oder unterhalten wird.
Ihr steht daher gegebenenfalls ein Ersatzanspruch aus § 845 BGB zu, nicht aber aus § 844 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 36/66 * VersR 1967, 977). Nichts anderes gilt, wenn die Mutter (oder der Vater) verwitwet oder geschieden ist.
Der Anspruch, den Eltern nach $ 1617 BGB gegen ihre Kinder haben, kann daher, anders als der Anspruch eines Ehegatten, nicht unter den Begriff des Unterhalts eingo-ordnet werden (so schon Senatsurteil vom 20. Dezember I960 - VI ZR 79/60 - VersR 1961, 230 und auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9* Aufl. '£Z 1096). Die Vorschrift des § 1617 BGB ist von Art, 3 Abs. 2 GG nicht berührt worden und daher, solange sie geltendes Recht ist, so anzuwenden, wie sie bisher angewandt worden ist. Der Anspruch auf die Dienste des Kindes hängt gemäß § 1617 BGB, jedenfalls bei volljährigen Kindern, davon ab, daß es von den Eltern unterhalten wird. Das Gesotz regelt also gerade nicht den Pall, bei denen die Eltern, weil sie bedürftig sind, von ihrem Kinde unterhalten worden. Auch das beweist, daß ein etwa entzogenes Recht aus § 1617 BGB auch heute noch aufgrund
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der Vorschrift des § 845 BGB geltend gemacht werden kann und nicht unter § 844 Abs. 2 BGB einzuordnen ist - damit auch nicht unter § 55 Abs. 2 LuftVG»
bb) Auf die Präge, ob die von einem volljährigen Kinde geleisteten Dienste aufgrund des § 1617 BGB oder aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses erbracht worden waren, kommt es nicht an» Sollte das Kind den Eltern seine Dienste nicht nach § 1617 BGB geleistet haben, sondern aufgrund Vertrages, so scheidet nicht nur die Anwendung des § 845 BGB aus, sondern erst rocht die des § 844 Abs. 2 BGB und der entsprechenden Vorschriften der anderen Gesetze, hier des § 35 Abs. 2 LuftVG (Senatsurteil vom 3. Hai 1966 - VI ZB 281/64 = VersR 1966, 735).
2. Das Berufungsgericht durfte allerdings den Ersatzanspruch der Kläger nur dann abweisen, wenn e3 auch eine Haftung der Beklagten nach den §§ 823, 831 BGB verneinte; andernfalls wäre nämlich der Klageanspruch nach § 845 BGB begründet. An 3ich schoiden zwar diese Haftungsgrundlagen aus, weil die Beklagte Luftfrachtführerin war und deshalb ausschließlich nach Art. 17 WA haftet (Art. 23 WA). Hierauf würde die Beklagte sich aber nicht berufen können, wenn sic für den Tod des Sohnes aufgrund grober Fahrlässigkeit (Art. 25 WA = § 48 LuftVG) verantwortlich wäre. Da die Kläger dies hilfsweise behauptet haben, hat das Berufungsgericht zu liecht geprüft, ob die Beklagte etwa nach den §§ 823, 831 BGB haftet, hat dies jedoch verneint.
Auch insoweit hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Ansehlußrevioion stand.
a) Eine Haftung der Beklagten für eigenes Verschulden, nämlieh Verschulden jener leitenden Angestellten, die die Pr^^^^M Ail^^^fc mit der Ausführung des Fluges beauftragt hatten {§ 31 BGB), könnte allenfalls, wie das Berufungsgericht und schon das Landgericht erwogen haben, darin liegen, daß diese es, als sie sich mit der Beauftragung der
Ai^üP einverstanden erklärten, unterließen, sich in den USA über deren Zuverlässigkeit zu erkundigen.
Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß ein solches möglicherweise vorwerfbaroo Versäumnis nicht ursächlich geworden war, und nimmt auf .das i,insoweit-Bezug, wascfes-LanclgeiodTC; in seinem Urteil zu dieser Frage ausgeführt hat. Das Berufungsgericht ist überzeugt, etwa noch rechtzeitig eingeholte Auskünfte hätten nicht derart schwerwiegende Bedenken bei der Beklagten erwecken brauchen, daß sie davon habe abschen müssen, die Ai^flMP zu
beauftragen. Dies hat das Landgericht eingehend begründet.
Daß das Berufungsgericht, als es sich dem anschloß, das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 27» Hovombor 1964 übergangen hätte, kann nicht angenommen werden - dies umsoweniger, als die Beurteilung dos Landgerichts durch die inzwischen von der Beklagten überreichten Unterlagen gestützt wurde, die Dr. Hechtsanwalt in
seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 20. Juni 1966 beigefügt hatte.
b) Eine Haftung der Beklagten aus § 831 BGB hat das
Berufungsgericht verneint, weil die AiflHHPi
nicht als Verrichtungsgehilfo angesehen werden könne. Dieser Standpunkt unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Verrichtungsgehilfe ist nur, wer den Weisungen seines
Geschäftsherrn unterliegt (BGHZ 45, 311, 313)« Wird ein selbständiger Unternehmer mit der Durchführung einer Arbeit beauftragt, die er unabhängig von allen Weisungen in eigener Verantv/ortung auszuftihren hat, so scheidet § 831 BGB aus (BGHZ 26, 152, 159). Zu Unrecht meint die Anschlußrevision, dies könne hier nicht gelten, v/eil die Beklagte durch die' Pr^HHI gerade die Ver-
pflichtung habe erfüllen lassen, die ihr gegenüber den Reiseteilnehmcrn vertraglich obgolegen hätte« Dies ist jedoch allein bei Anwendung des § 2?8 BGB von Bedeutung, nicht aber bei der des § 831 BGB (vgl« RGZ 101, 152, 154).
Engels Dr, Weber Wüßgens
Sonnabend
Dunz