2» Biese Feststellungen werden durch die Angriffe der Revision des Beklagten nicht erschüttert, mit der sic aufzuzeigen sucht, daß der Kläger nicht hart am Bordstein, sondern nur auf der Fahrbahn angefähren sein könne» Ihre Einwändo richten sich in erster Linie gegen die Bewoiswürdigung dos Berufungsgerichts ( § 286 ZPO), die grundsätzlich der rcvi3ioncgcricht-lichcn Nachprüfung entzogen ist. a) Aus dem Umstand, daß die auf dem etwa 3 m breiten Gehweg in Längsrichtung parkenden Fahrzeuge durch den Lastkraftwagen des Beklagten nicht beschädigt worden sind, mußte das Berufungsgericht nicht schließen, daß der Beklagte Abstand zu dem Bordstein gehalten hat und der Kläger demnach im Unfallzcitpunkt die Fahrbahn betreten hatte„ Bei seiner Würdigung hat es sich durchaus mit der Aussage des Polizcibcamten Looft auscinandcrgcsctzto Es hat ihr entnommen, daß die parkenden Wagen entsprechend der Forderung der Polizei an der Bordstcinkante des Gehweges abgcstcllt waren, Daher hat cs als unwahrscheinlich angesehen, daß der Lastkraftwagen auf den Gehweg geraten seio Das Berufungsgericht hat sich aber nicht in der Lage gesehen, über den genauen Stand der Fahrzeuge, insbesondere darüber, ob sic mit der äußersten Kante des Bordsteines abfechlossen, Feststellungen zu treffen, weil - ebenfalls nach den Bekundungen des Zeugen Looft - die Einzeichnung in die polizeiliche Unfall-skizze nicht ihren tatsächlichen Stand wiedergibt und ihr Abstand zur Bordstcinkante vom Zeugen Looft nicht vermoosen war» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichtcr-lichcn Würdigung die weitere Aussage des Zeugen, die zudem weithin eine Schlußfolgerung enthält, der Lastwagen hätte die parkenden Fahrzeuge streifen müssen, wenn er auf der Fahrbahn unmittelbar am Bordstein gefahren sei, für den nach § 7 Abs„ 2 StVG vom Beklagten zu führenden Nachweis nicht ausrcichcn lassen» b) Bie um 20 cm nach links versetzte Stellung des Lastkraftwagens nach dem Unfall zwang das Berufungsgericht nicht zur Feststellung, daß der Beklagte an der Unfallstelle einen Abstand von etwa 1 m zur Bordsteinkante eingohaltcn habe, wie die Revision unter Hinweis auf das Gutachten meint» Rechtsbedenkonfrei hat das Berufungsgericht hierzu ausgoführt, aus der Stellung des Lkw beim Halten nach dem Unfall lasse sich der V/eg des Lkw an der 20 m zurück liegenden Unfallstolle nicht errechnen, weil der Lenkeinschlag des Fahrers nicht bekannt sei» Es verneint somit nicht, daß das Kraftfahrzeug unter Berücksichtigun seiner Endstollung mit einem Abstand von etwa 1 n von der Bordsteinkante gefahren sein könne» Es hat sich nur nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lkw deshalb so gefahren sein müsseo Zu einer solchen Feststellung wäre weiterhin die Kenntnis dos Lenkeinschlags vonnöten«. c) Entgegen der Meinung der Revision ist auch aus weiteren Unständen die vom Berufungsgericht offen-gelassene Möglichkeit nicht auszuschließon, daß der Lastkraftwagen den Kläger auf dom Gehweg angefahren hat o wegen der seitlichen Ausladung der Karosserie des Kraftfahrzeug über die Vorderreifen um etwa 5 cm - nach den vom Beklagten vorgclegtcn Gutachten ragen die Enden der vorderen Stoßstange sogar um 10 cm über die äußeren Ränder der Vorutooifcn hinaus - sei es möglich; daß sie, wenn auch nur für einen kurzen Augenblick; die Fläche über den Bordstein bestrichen habe, Außerdem hat es die Möglichkeit erwogen,, daß der Reifen dom Kantstein ohne Berührung so nahe gekommen ist, daß die Karosserie über den Bordstein hinüberragte» d) Aus diesen Gründen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten, ein .Anfahren des Klägers auf dom Gehweg sei technisch ausgeschlossen, nicht dadurch weiter nachzugehen, daß cs die beantragte Fahrprobe vornahm oder von Gerichts wegen einen Sachverständigen hörte«, Hiermit überschätzte es auch nicht seine eigenei/Sachkunde«, e) Zu Unrecht rügt die Revision des Beklagten schließlich die Verletzung des § 448 ZPOo Das Berufungsgericht hat es abgolehnt, den Beklagten entsprechend seiner Anregung über seine Behauptung zu vornehmen, der Kläger habe sich beim Zusammenstoß bereits auf der Fahrbahn befundene Zur Begründung hat es ausgeführt, für diese Behauptung sei noch nicht einiger Beweis erbracht0 cg für ausgeschlossen, daß der Lkw mit den Rädern auf den Gehweg geraten ista Unter dieccn Umständen sei eo nicht anders denkbar, so führt cg aus, als daß der Kläger so nahe an der äußersten Bordsteinkant c gestanden habe, daß er von den Lkw habe erfaßt werden können«, Dieses Verhalten rechnet es dem Kläger im Rahmen des § 254 BGB an„ Der Revision ist zuzugeben, daß ein Fußgänger grundsätzlich sich auf dem Gehweg vor der Berührung mit vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen Edbher fühlen darf«, Das hat das Berufungsgericht keineswegs ver3:annt0 Es hat diesen Grundsatz hier nur deshalb eingeschränkt, weil nach seiner Überzeugung der Kläger auf der äußersten Bordstcinkante so nahe an die Fahrbahn herangetreten ist, daß er von geringfügig überragenden Teilen eines vorbeifahrenden Fahrzeuge getroffen werden konnte«, Wenn es bei diesen Gegebenheiten vom Kläger im Einblick auf § 254 BGB erwartet, 3» Boi der Abwägung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten nur die Betriebsgefahr des leichten Lastkraftwagens und zu Ungunsten des Klägers sein Verschulden gegen sich selbst berücksichtigte Dieses hat es nicht so schwor bewertet, wie wenn er die Fahrbahn nachweislich bereits betreten hätte0 Deshalb sei es, so führt es aus, von der bei Gegenüberstehen von gewöhnlicher Botriebsgefahr des Halters und Verschulden eines Fußgängers sonst von ihm geübten Verteilung von 2/3 zu Lasten dos Fußgängers dahin abgewichen, daß es den Kläger nur 3/5 seines eigenen Schadens tragen lasse«
2069 072
Nachschlagewerk; nein
Amtliche Sammlung; nein StVG § 7 Abso 2; BGB § 254
Über die im eigenen IntercsGc aufsuwendonde Sorgfalt eines auf der üußeroten Bordsteinkante des Gehweges an die Fahrbahn herangotretenen Fußgängers0
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 53/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
22o «Juni 1565 Kricgl, Justiz-obersekretür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
desKaufmanns Djalil H(
Klägers, Berufungsbcklagten, Revisionsklligers und Rcvisior.o-beklagten,
- Prozcßbovollmächtigtors
Rechtsanwalt
gegen
den Ingenieur Erich früher Kl
weg
Beklagten, Berufungsklüger, Revisionsbcklagtcn und Rcviciore-klüger,
- Prozcßbcvollnächtigtcr;
Rcchtoanv/alt Dr„
Dor VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebcck, Dr«, Hauß, Hoinr«, Meyer und Dr» Iiüßgcn für Recht erkannt?
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Hanseatischen Obcrindcogcrichts zu Hamburg vom 7» Januar 1964 werden zurückgcv/icoon,
Die Kosten der Rcvisionsinctanz werden den Kläger zu 3/5 und dom Beklagten zu 2/5 auf erlegt«.
Von Rechts wegeno Tatbestands
Der Beklagte fuhr am 2* November 1961 gegen 11„00 Uhr in Hamburg in der Straße Sandtorkai auf der Fahrt in Richtung Brooktor mit seinem Lkw den Kläger als Fußgänger an und verletzte ihn«,
Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und vorgetragen, er habe an der Bordsteinkante am Rande dos für den Beklagten rechten Gehweges gestanden, auf dem unstreitig in Längsrichtung Kraftfahrzeuge abgestellt waren» Der Beklagte sei auf der kopfstcingepflasterton und gewölbten Strdßc so nahe am Bordstein entlang gefahren, daß er ihn erfaßt und zurückgeschleudert habe» Daß er auf dom Gehweg erfaßt worden sei, folge auch aus seiner Lago auf dem
Bürgersteig« Anderenfalls hätte er mit einem Teil seines Körpers auf der Fahrbahn liegen’müssen« Das Parken der Fahrzeuge auf dom Gehweg stehe der Annahme nicht entgegen, daß der Beklagte hart am Kantstein entlang gefahren sei; denn in der Vcrkchrsunfallskizzc seien die Fahrzeuge wahllos Gingezeichnet; ihr Abstand vom Bordstein sei nicht vermessen worden*
Der Kläger hat um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen Unfallschadcn im Rahmen des Straßenvcrkehrsgesetzoc zu ersetzen habe»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt»
Er hat sich gegen die Zulässigkeit des Feststcllungs-begehrens gewandt, soweit der Kläger seine Ansprüche zu beziffern vermöge« Weiterhin hat er geltend gemacht der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen0 Der Kläger sei plötzlich und unerwartet zwischen den parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gelaufen, ohne sich von der Verkehrslagc auf der Straße zu überzeugen« Er selbst habe einen genügenden Sicherheitsabstand von der Bordstoinkante gehalten« Daß der Kläger sich beim Unfall noch auf dem Gehweg befunden habe, sei aus phys kalischen Gründen ausgeschlossen« Beide von ihm eingc-roichten Gutachten seien zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger unmittelbar vor dem Kraftwagen auf die Fahr bahn getreten sei« Habe sich der Unfall aber auf der rechten Hälfte der Fahrbahn ereignet, so sei er für ihn unabwendbar gewesen; zu dem mindesten spreche hierfür der erste Anschein«
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Selbst wenn der Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht erbracht werde, müsse die Bctriobsge-fahr seines Lastkraftwagens im Hinblick auf das grobe Verschulden des Klägers unberücksichtigt bleiben„
Las Landgericht hat die erbetene Feststellung getroffene
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gericht footgostcllt, daß der Beklagte dem Kläger im Rahmen des Straßenvcrkohrsgesetzes 2/5 des Unfallschadeno zu ersetzen habe; im übrigen hat es die Klage abgowiesen«,
Mit der Rpvision erstrebt der Kläger die Wieder-herctollung des landgorichtlichen Urteile0 Lor Beklagte verfolgt mit seiner Revision die völlige Abweisung der Klageo
Entscheidungsgründe s
Io Rechtsirrtunofrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrcno angenommen (vgl« BGH Urt«» Vo 9» Juni 1964 - VI ZR 86/63 - VcrsR 1964o 1066)o Hiergegen erhebt die Revision des Beklagten auch keine Einwendungen mehr«
IIo In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht rcchtsfehlorfrei eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Straßcnver-kohrsgesetzeo bejahte
lo Das Berufungsgericht hat den Beweis für nicht erbracht angesehen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs0 2 StVG war«, Es hat nicht feste tollen können, ob der Kläger auf der Fahrbahn oder noch auf dem Gehweg unmittelbar am Bordstein vom Lastkraftwagen des Beklagten erfaßt wurde * Weiterhin hat cs nicht zu klären vermocht, ob der Kläger in die Lage auf dem Bürgersteig durch den Anstoß geraten oder dorthin erst später umgebettet worden ist, auch nicht, welchen Abstand der Beklagte zu dem Bordstein gehalten hato Wohl hat es sich davon überzeugt, daß der Lastkraftwagen nicht auf den Gehweg geraten, sondern auf der Fahrbahn geblieben ist»
Im übrigen ist lediglich festgestollts Auf dem Gehweg befand sich eine von der Verletzung des Klägers herrührende in ihrer Lage nicht vermessene Blutlache»
Der Lastkraftwagen stand nach dem Unfall 20 m hinter der Unfallstclle schräg auf der Fahrbahn mit seinem rechten Vorderrad 2,40 m und seinem rechten Hinterrad 2,20 m von der Bords teinkante entfernt» Seine rechte Vorderkante war geringfügig eingedrückt»
2» Biese Feststellungen werden durch die Angriffe der Revision des Beklagten nicht erschüttert, mit der sic aufzuzeigen sucht, daß der Kläger nicht hart am Bordstein, sondern nur auf der Fahrbahn angefähren sein könne» Ihre Einwändo richten sich in erster Linie gegen die Bewoiswürdigung dos Berufungsgerichts ( § 286 ZPO), die grundsätzlich der rcvi3ioncgcricht-lichcn Nachprüfung entzogen ist.
a) Aus dem Umstand, daß die auf dem etwa 3 m breiten Gehweg in Längsrichtung parkenden Fahrzeuge durch den Lastkraftwagen des Beklagten nicht beschädigt worden sind, mußte das Berufungsgericht nicht schließen, daß der Beklagte Abstand zu dem Bordstein gehalten hat und der Kläger demnach im Unfallzcitpunkt die Fahrbahn betreten hatte„ Bei seiner Würdigung hat es sich durchaus mit der Aussage des Polizcibcamten Looft auscinandcrgcsctzto Es hat ihr entnommen, daß die parkenden Wagen entsprechend der Forderung der Polizei an der Bordstcinkante des Gehweges abgcstcllt waren, Daher hat cs als unwahrscheinlich angesehen, daß der Lastkraftwagen auf den Gehweg geraten seio Das Berufungsgericht hat sich aber nicht in der Lage gesehen, über den genauen Stand der Fahrzeuge, insbesondere darüber, ob sic mit der äußersten Kante des Bordsteines abfechlossen, Feststellungen zu treffen, weil - ebenfalls nach den Bekundungen des Zeugen Looft - die Einzeichnung in die polizeiliche Unfall-skizze nicht ihren tatsächlichen Stand wiedergibt und ihr Abstand zur Bordstcinkante vom Zeugen Looft nicht vermoosen war» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichtcr-lichcn Würdigung die weitere Aussage des Zeugen, die zudem weithin eine Schlußfolgerung enthält, der Lastwagen hätte die parkenden Fahrzeuge streifen müssen, wenn er auf der Fahrbahn unmittelbar am Bordstein gefahren sei, für den nach § 7 Abs„ 2 StVG vom Beklagten zu führenden Nachweis nicht ausrcichcn lassen»
Dio vom Beklagten vorgclcgten beiden Gutachten gehen ebenfalls von der tatsächlichen Annahme aus, daß die parkenden Fahrzeuge genau mit der Bordsteinkante abschlosscno Bas steht nach der rcchtsfchlcr-frei gewonnen Überzeugung des Berufungsgerichts aber gerade nicht fest,
b) Bie um 20 cm nach links versetzte Stellung des Lastkraftwagens nach dem Unfall zwang das Berufungsgericht nicht zur Feststellung, daß der Beklagte an der Unfallstelle einen Abstand von etwa 1 m zur Bordsteinkante eingohaltcn habe, wie die Revision unter Hinweis auf das Gutachten meint»
Rechtsbedenkonfrei hat das Berufungsgericht hierzu ausgoführt, aus der Stellung des Lkw beim Halten nach dem Unfall lasse sich der V/eg des Lkw an der 20 m zurück liegenden Unfallstolle nicht errechnen, weil der Lenkeinschlag des Fahrers nicht bekannt sei» Es verneint somit nicht, daß das Kraftfahrzeug unter Berücksichtigun seiner Endstollung mit einem Abstand von etwa 1 n von der Bordsteinkante gefahren sein könne» Es hat sich nur nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lkw deshalb so gefahren sein müsseo Zu einer solchen Feststellung wäre weiterhin die Kenntnis dos Lenkeinschlags vonnöten«. Dieser steht aber nicht feste
Auch das Gutachten H^^ legt eine bestimmte glcichblcibcndo Lenkkorrektur nach links zugrunde»
Seinen Folgerungen hat sich das Berufungsgericht aber nicht angcschlosson, weil diese tatsächliche Grundlage
nicht featstchto Sehen deshalb vermochte auch die beantragte Fahrprobo hierzu keine Klärung zu bringen,
c) Entgegen der Meinung der Revision ist auch aus weiteren Unständen die vom Berufungsgericht offen-gelassene Möglichkeit nicht auszuschließon, daß der Lastkraftwagen den Kläger auf dom Gehweg angefahren hat o
Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen.; wegen der seitlichen Ausladung der Karosserie des Kraftfahrzeug über die Vorderreifen um etwa 5 cm - nach den vom Beklagten vorgclegtcn Gutachten ragen die Enden der
vorderen Stoßstange sogar um 10 cm über die äußeren Ränder der Vorutooifcn hinaus - sei es möglich; daß sie, wenn auch nur für einen kurzen Augenblick; die Fläche über den Bordstein bestrichen habe, Außerdem hat es die Möglichkeit erwogen,, daß der Reifen dom Kantstein ohne Berührung so nahe gekommen ist, daß die Karosserie über den Bordstein hinüberragte»
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß dieser tatrichterlichen Würdigung die Aussage des Zeugen Looft entgegensteht9 er habe an den Reifen des Wagens keine Spuren festgostcllt0 Da3 Berufungsgericht hat bei der einen Möglichkeit erwogen, daß die Reifen den Bordstein nur kurz berührt hätten, und ausdrücklich angenommen, bei einer solchen Berührung brauche es nicht zu einer sichtbaren Beschädigung zu kommeno Der andere vom Berufungsgericht erörterte Verlauf, bei den der Reifen den Kantstein ohne Berührung so nahe gekommen sein könnte, daß die Karosserie über ihn hinüberragte, ist nicht undenkbar.
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Es ist nicht ersichtlich;, weshalb der seitlich 10 cn überstehonde Teil der vorderen Stoßstange den Kläger nicht erfassen und zu Pall bringen konnte; das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststollt, der Kläger habe auf der äußersten Bordsteinkante so nahe der Fahrbahn gestanden, daß er von den geringfügig überragenden Teilen des vorbeifahrenden Fahrzeugs getroffen werden konnte0 r.-
d) Aus diesen Gründen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten, ein .Anfahren des Klägers auf dom Gehweg sei technisch ausgeschlossen, nicht dadurch weiter nachzugehen, daß cs die beantragte Fahrprobe vornahm oder von Gerichts wegen einen Sachverständigen hörte«, Hiermit überschätzte es auch nicht seine eigenei/Sachkunde«,
e) Zu Unrecht rügt die Revision des Beklagten schließlich die Verletzung des § 448 ZPOo
Das Berufungsgericht hat es abgolehnt, den Beklagten entsprechend seiner Anregung über seine Behauptung zu vornehmen, der Kläger habe sich beim Zusammenstoß bereits auf der Fahrbahn befundene Zur Begründung hat es ausgeführt, für diese Behauptung sei noch nicht einiger Beweis erbracht0
Die Revision verkennt nicht die vom Berufungsurteil erwähnte allgemein anerkannte Voraussetzung einer Vernehmung nach § 448 Z$0o Der Meinung, ihr Vorlicgcn sei hier zu bejahen, kann aus den gegebenen Gründen nicht gefolgt werden«. Ohne Verfahrensfchlcr
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hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß für eine der beiden Möglichkeiten, auch nicht für die vom Beklagten vorgetrageno, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht,
Hinzukommt, daß der Beklagte - ebenso wie der Kläger - bereits vor dem Landgericht von Amts wegen über don Unfallhcrgang als Partei vernommen worden ist und ausgesagt hü$, der Kläger habe einen Schritt auf die Fahrbahn gemacht, als er mit dem Lkw fast auf gleicher Höhe gefahren sei«, Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit dieser Bekundung des Beklagten nicht zu überzeugen vermochte Dieser Würdigung ist das Berufungsgericht mit der Erwägung beige treten, es sei nicht mehr eindeutig zu klären, wo der Lkw den Kläger erfaßt habe, der Aussage dos Beklagten stehe die Bekundung des Klägers entgegen« Diese mögliche tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechts-fchlor nicht erkennen«
f) Somit kommt es auf die weiteren Rügen gegen die Hilfserwägungen des Borufungsurtoils nicht mehr an, mit denen es den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses auch für den Pall verneint, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt bereits die Fahrbahn betreten haben sollte«
IIIo Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht den Schadensersatz nach § 254 BGB gemindert«
1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger beim Unfall die Fahrbahn nicht betreten, sondern noch auf dem Gehweg gestanden hat« Andererseits hält
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cg für ausgeschlossen, daß der Lkw mit den Rädern auf den Gehweg geraten ista Unter dieccn Umständen sei eo nicht anders denkbar, so führt cg aus, als daß der Kläger so nahe an der äußersten Bordsteinkant c gestanden habe, daß er von den Lkw habe erfaßt werden können«, Dieses Verhalten rechnet es dem Kläger im Rahmen des § 254 BGB an„
2o Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung Stande
Ohne rechtlichen Belang ist, ob in dem vom Berufungsgericht dem Kläger angclacteten Verhalten eine Verletzung der §§ 1, 37 StVO liegt«, Dac hier allein infragc stehende mitwirkendc Verschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus, ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt«, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwen-den pflegt (BGHZ 9? 316; BGH Urt„ vom 21«, November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959? 135; Urteil vom 24o Mai I960 - VI ZR 119/59 - VersR I960, 804)«
Der Revision ist zuzugeben, daß ein Fußgänger grundsätzlich sich auf dem Gehweg vor der Berührung mit vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen Edbher fühlen darf«, Das hat das Berufungsgericht keineswegs ver3:annt0 Es hat diesen Grundsatz hier nur deshalb eingeschränkt, weil nach seiner Überzeugung der Kläger auf der äußersten Bordstcinkante so nahe an die Fahrbahn herangetreten ist, daß er von geringfügig überragenden Teilen eines vorbeifahrenden Fahrzeuge getroffen werden konnte«, Wenn es bei diesen Gegebenheiten vom Kläger im Einblick auf § 254 BGB erwartet,
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daß er entweder vorher nach Fahrzeugen Ausschau hält, die ihm in der bczcichnetcn Weise gefährlich werden können, oder nur so nahe an die Fahrbahn Jiorantritt, daß die Gefahr vermieden wird, so ist das rechtlich nicht zu beanstandeno
3» Boi der Abwägung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten nur die Betriebsgefahr des leichten Lastkraftwagens und zu Ungunsten des Klägers sein Verschulden gegen sich selbst berücksichtigte Dieses hat es nicht so schwor bewertet, wie wenn er die Fahrbahn nachweislich bereits betreten hätte0 Deshalb sei es, so führt es aus, von der bei Gegenüberstehen von gewöhnlicher Botriebsgefahr des Halters und Verschulden eines Fußgängers sonst von ihm geübten Verteilung von 2/3 zu Lasten dos Fußgängers dahin abgewichen, daß es den Kläger nur 3/5 seines eigenen Schadens tragen lasse«
Diese dem -atrichtcr vorbehaltone Verteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und daher für das RovTisionsgerieht bindend«
IV? Nach allem sind die Revisionen beider Parteien unbegründet und mit der Kostcnfolgo aus §§ 929 97 ZPO zurü ck zuv/o i s cn c
Engels
Heinr«, Meyer
Hanebeck
Dr0 Nüßgens
Dr, Hauß